I.
Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und begehrt Nachteilsausgleich in Form eines (weiteren) Verlängerungssemesters aufgrund einer ADHS-Erkrankung.
1. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2009/2010 den Studiengang Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science an der beklagten Universität.
Mit Bescheid vom 16. April 2013 wurde dem Kläger das erstmalige Nichtbestehen der Bachelorprüfung sowie das erstmalige Nichtbestehen der Bachelorthesis mitgeteilt.
Mit Datum vom 14. Oktober 2013 beantragte der Kläger über die Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung der Beklagten (im Folgenden: KIS) die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Studienzeitverlängerung um zwei Semester, den auch die KIS in ihrer Stellungnahme auf dem Antragsformular empfahl.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 wurde dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung mitgeteilt, da der Kläger von den erforderlichen 180 ECTS-Punkten nur 160 ECTS-Punkte nachgewiesen habe und die bereits als Wiederholung abgelegte Bachelorthesis nicht fristgerecht eingereicht sowie keinen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit gestellt habe; eine weitere Wiederholung der Bachelorthesis sei nach § 21 Abs. 13 Satz 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 der für den Kläger einschlägigen Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- (6-semestrig) und Masterstudiengänge (4-semestrig) der Beklagten vom 28. September 2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11. Juli 2011 (im Folgenden ASPO 2007) nicht möglich.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2013 und verwies auf seinen Antrag auf Nachteilsausgleich vom 14. Oktober 2013 und ein ärztliches Attest, wonach sich der Kläger aufgrund eines bestehenden ADHS-Syndroms seit Jahren in ärztlicher Behandlung befinde und an Konzentrationsstörungen leide sowie Probleme habe, sich zu strukturieren und zu organisieren.
Mit Bescheid vom 21. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft aufgrund des eingereichten Attestes und des Antrags der KIS beschlossen habe, dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Zurückstellung erheblicher Bedenken die Frist für den Erwerb der für den Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden 20 ECTS-Punkte um ein weiteres Fachsemester gem. § 8 Abs. 7 ASPO 2007 zu verlängern.
Laut (unbestrittenem) Klägervorbringen beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2014 – dessen Verbleib zwar ungeklärt, aber dessen Zugang bei der Beklagten durch ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis vom 14. April 2014 belegt ist – die Gewährung eines weiteren Verlängerungssemesters. Eine ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags durch die Beklagte erfolgte nicht, jedoch gestatte die Beklagte dem Kläger faktisch die Ablegung weiterer Prüfungen im Sommersemester 2014, die jedoch alle erfolglos blieben.
2. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 stellte die Beklagte das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung für das Studienfach Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science fest, da der Kläger auch nach Ablauf des bewilligten Verlängerungssemesters nur 175 ECTS-Punkte der erforderlichen 180 ECTS-Punkte habe nachweisen können.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2014 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 einlegen und zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 entgegen der fachmännischen Empfehlung der KIS lediglich eine Fristverlängerung um ein Semester als Nachteilsausgleich gewährt habe. Aufgrund der Empfehlung der KIS habe der Kläger davon ausgehen können, dass ihm eine Fristverlängerung von zwei Semestern gewährt werden würde. Mit Schreiben vom 10. April 2014 habe der Kläger daher eine weitere Fristverlängerung um ein zusätzliches Semester beantragt, auf dieses Schreiben jedoch keine Reaktion erhalten. Dies habe den Kläger in eine schwere Krise gestürzt, weswegen ihm ein Lernen oder aktives Handeln nicht möglich gewesen sei.
3. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 15. Februar 2016, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehe hinsichtlich der Funktion der KIS von falschen Voraussetzungen aus. Die KIS habe die Aufgabe, zur Verbesserung der Studiensituation von behinderten und chronisch kranken Studierenden beizutragen. Sie sei dabei für die Studierenden beratend tätig und gebe für die Prüfungsausschüsse Empfehlungen hinsichtlich der Gewährung von Nachteilsausgleichen ab. Über die tatsächliche Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheide jedoch nicht die KIS, sondern ausschließlich der jeweilige Prüfungsausschuss. Dieser habe die Empfehlung der KIS geprüft und in seine Entscheidung miteinbezogen. Im Übrigen sei dem Kläger das Sommersemester 2014 faktisch als weiteres Semester zugebilligt worden; dem Antrag des Klägers vom 10. April 2014 sei damit – wenn auch ohne ausdrückliche Verbescheidung – tatsächlich entsprochen worden.
Darüber hinaus sei die Beklagte dem Kläger auch mit der Einräumung der nicht vorgesehenen zweiten Wiederholungsmöglichkeit der Bachelorarbeit bereits über Gebühr entgegengekommen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit sei ein weiteres Entgegenkommen nicht veranlasst.
Hinsichtlich der ADHS-Erkrankung des Klägers handle es sich um ein nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings präge. Die Folgen eines solchen Dauerleidens bestimmten deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie seien daher zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen sei. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lasse es nach ständiger Rechtsprechung nicht zu, eine von den Auswirkungen eines derartigen Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung insofern unberücksichtigt zu lassen, als dem Prüfling wiederholte Vorteile in Form von Studienzeitverlängerungen gewährt würden.
II.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte (weitere) Studienzeitverlängerung sei § 8 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007, wonach der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist gewähre, wenn ein Prüfling aus wichtigem Grund eine der Fristen aus Abs. 2, 4 bis 6 überschreite. Beim Kläger bestehe aufgrund seiner ADHS-Erkrankung ein derartiger wichtiger Grund im Sinne der Regelung. Sofern sich die Beklagte nunmehr auf die angebliche Rechtsposition zurück ziehe, wonach sie bei Dauerleiden zu keiner Fristverlängerung verpflichtet sei, sei diese Rechtsauffassung einerseits unzutreffend und andererseits im Widerspruch stehend zu den Informationen, die die Beklagte auf ihrer Homepage in der Broschüre mit dem Titel „Nachteilsausgleich – Informationen für Studierende mit Behinderungen und chronischer Erkrankung“ veröffentliche.
Die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber dem Kläger habe bei diesem wiederholt zu massiver Verunsicherung geführt, weil Anträge des Klägers nicht oder nicht ausdrücklich verbeschieden worden seien. Auch sei nicht begründet worden, weshalb der Prüfungsausschuss von der Empfehlung der KIS abgewichen sei. Diese über weite Strecken bestehende Ungewissheit des Klägers habe bei diesem gerade in Verbindung mit seiner chronischen Erkrankung dazu geführt, dass er aufgrund fehlender Klarheit über die von ihm beantragten Fristverlängerungen diese nicht in dem erforderlichen Umfang habe nutzen können, und sich geradezu kontraproduktiv auf den Kläger ausgewirkt, was zwei ärztliche Atteste bestätigten. Damit habe der gewährte Nachteilsausgleich seinen vorgesehenen Zweck völlig verfehlt und sei faktisch ins Leere gegangen.
Der Kläger lässt beantragen,
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1.Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben.
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2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. April 2014 im Wege des Nachteilsausgleichs ein weiteres Verlängerungssemester zu gewähren.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 10. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein Rechtsgrund für einen weiteren Nachteilsausgleich in Form einer Studienzeitverlängerung um ein Semester nicht ersichtlich.
Laut eigenem Bekunden des Klägers sei seine Beeinträchtigung aufgrund ADHS bereits im Kindesalter festgestellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht bereits zu Beginn oder während seines Studiums die Beklagte hierüber in Kenntnis gesetzt habe, sondern erstmalig nahezu zeitgleich mit Versenden des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Dies sei für die Gewährung von Nachteilsausgleichs jedoch verspätet. Der Prüfungsausschuss hätte einen Nachteilsausgleich daher bereits aus formellen Gründen ablehnen können.
Entgegen der Darstellung des Klägers habe die Beklagte die Rechtsposition, keine Fristverlängerung bei Dauerleiden zu gewähren, zu keinem Zeitpunkt vertreten und auch nicht danach gehandelt. Dass dem Kläger ein Verlängerungssemester gewährt worden und dabei auch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Bachelorthesis in der gesetzlich nicht vorgesehenen zweiten Wiederholung abzulegen, spreche für die Kulanz der Beklagten. Tatsächlich sei die Beklagte nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei vorliegendem Dauerleiden einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Danach könnten nur solche dauerhaften Beeinträchtigungen einen Nachteilsausgleich rechtfertigen, die lediglich den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschwerten und die in dem in der Prüfung angestrebten Beruf oder der weiteren Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten. Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägten, rechtfertigten keine Studienzeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleichs. Die vom Kläger dargestellte Stressempfindlichkeit aufgrund ADHS zähle nicht zu den ausgleichsfähigen Beeinträchtigungen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017 sowie der beigezogen Behörden- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines (weiteren) Verlängerungssemesters, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Der Kläger kann die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer (weiteren) Studienzeitverlängerung um ein Semester aufgrund seiner Erkrankung an ADHS nicht aus § 8 Abs. 7 ASPO 2007 beanspruchen.
Eine ADHS-Erkrankung rechtfertigt als nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden keinen Nachteilsausgleich und stellt daher keinen „wichtigen Grund“ i.S.d. Vorschrift dar.
Bei der Frage, ob einem Prüfling aufgrund einer Behinderung oder dauerhaften Erkrankung ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist zu differenzieren zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit nachzuweisen, d.h. technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst.
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich kommt nur im ersten Fall in Betracht. Bei Beeinträchtigungen, die nicht die geprüfte Befähigung selbst betreffen, sondern lediglich den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung sowie in einem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, gebieten der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit und das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Art. 12 GG es, dem Betroffenen durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu ermöglichen, sein wahres Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 259).
Nicht ausgleichsfähig sind dagegen nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägen (BVerwG, B.v. 13.12.1985 – 7 B 210.85 – juris; VGH München, B.v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 – juris; VGH Mannheim, B.v. 29.4.2016 – 9 S 582/16 – juris; OVG Thüringen, B.v. 17.5.2010 – 1 EO 854/10 – juris; OVG Schleswig-Hollstein, U.v. 19.8.2002 – 3 M 41/02 – juris). Ihre Folgen bestimmen im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings. Schlägt sich eine durch ein Dauerleiden bedingte generelle Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ nieder, so wird der Aussagewert des Ergebnisses nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt. Die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit ist dann Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Denn sie ist für Art und Umfang der Befähigung des Prüflings und damit letztlich auch für seine Eignung zu dem Beruf, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung. Der in Art. 3 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge verbietet es daher, durch Dauerleiden bedingte Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit durch Einräumung von Prüfungserleichterungen auszugleichen.
Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger aufgrund seiner ADHS-Erkrankung kein Nachteilsausgleich gewährt werden. ADHS im Erwachsenenalter stellt ein nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden dar (VG Freiburg, B.v. 30.8.2007 – 2 K 1667/07 – juris; VG Arnsberg, B.v. 19.9.2014 – 9 L 899/14 – juris; VG Berlin, U.v. 20.9.2017 – 12 K 488.169). Wie der Kläger vorträgt, führt die Erkrankung dazu, dass er bereits bei normalen Alltagsanforderungen ein Gefühl der Überlastung und Überforderung empfindet und seine Fähigkeit zu Konzentration, Selbstorganisation und -motivation sowie sein Durchhaltevermögen stark einschränkt ist. Die Krankheit erschwert ihm damit nicht nur die Darstellung einer im Kopf erarbeiteten Prüfungsleistung, sondern beeinträchtigt ihn infolge der geringeren Konzentrationsfähigkeit, erhöhten Ablenkbarkeit und Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung bei der gedanklichen Erarbeitung der Aufgabenlösung selbst. Sie prägt damit dauerhaft die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers und bestimmt dessen normales Leistungsbild. Die Schwierigkeiten, die der Kläger infolge seiner Erkrankung gerade unter zeitlichem Druck bei der Ordnung und Fokussierung seiner Gedanken, der Filterung der Informationen und der Konzentration auf die relevante Aufgabenstellung hat, lassen sich auch nicht durch Hilfsmittel kompensieren und werden sich voraussichtlich im späteren beruflichen Alltag nicht wesentlich anders als im Rahmen des Studiums niederschlagen.
2. Das Klagebegehren lässt sich auch nicht auf § 26 Abs. 2 ASPO 2007 stützen. Danach ist, wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, berechtigt, diese Leistungen nach der in § 8 Abs. 2 Satz 3 ASPO 2007 dafür vorgesehen Frist abzulegen.
Die Anwendung dieser Vorschrift hat sich ebenfalls am Grundrecht der Berufsfreiheit der Prüflinge nach Art. 12 GG und an dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge zu orientieren und ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass ein Anspruch auf Fristverlängerung nur besteht, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit notwendig ist, was bei ADHS – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.
Im Übrigen scheitert die Anwendung der Norm wohl bereits daran, dass es sich bei ADHS um keine „länger andauernde Krankheit“, sondern um ein dauerhaftes Leiden handelt. Zudem setzt die Norm nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass der Erkrankte die betreffenden Prüfungsleistungen nicht bereits innerhalb der vorgegebenen Fristen (erfolglos) abgelegt hat, sondern vor Prüfungsbeginn einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling der sich der Prüfung in der Hoffnung stellt, trotz seiner für ihn erkennbar fehlenden oder erheblich eingeschränkten Prüfungsfähigkeit zu bestehen, im Falle des Misslingens einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 265).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers begründen auch die Informationen der Beklagten in der Broschüre „Nachteilsausgleich – Informationen für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung“ (Stand Juli 2013)“ keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihm aufgrund seiner Erkrankung an ADHS ein Nachteilsausgleich zu gewähren wäre.
In der Broschüre, die u.a. Informationen zur Umsetzung eines Nachteilsausgleichs, Beispiele möglicher Nachteilsausgleiche und Ausführungen zum Nachteilsausgleich bei psychischer Erkrankung beinhaltet, wird zwar nicht auf die für eine Nachteilsausgleichsgewährung entscheidende Differenzierung eingegangen, ob eine Beeinträchtigung die geistige Leistungsfähigkeit selbst oder nur deren Nachweis erschwert. Dies wäre zwar sinnvoll um Missverständnissen über den grundsätzlichen Anwendungsbereich eines Nachteilsausgleichs vorzubeugen. Jedoch werden in der Broschüre – worauf auf Seite 12 ausdrücklich hingewiesen wird – keinerlei allgemeinverbindliche Aussagen über bei einzelnen Erkrankungen zu gewährende Prüfungsmodifikationen getroffen. Auf Seite 6 wird zudem darauf hingewiesen, dass ein Nachteilsausgleich nach bereits erfolgter Absolvierung von Prüfungen ausgeschlossen ist. Ein Vertrauensschutz für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung zugunsten des Klägers lässt sich aus den Angaben der Broschüre daher nicht ableiten.
4. Nach alledem kann der Kläger aufgrund seiner ADHS-Erkrankung kein (weiteres) Verlängerungssemester beanspruchen. Die ihm von der Beklagten bereits gewährte Studienzeitverlängerung um ein Semester mit Bescheid vom 21. November 2013 erweist sich mit Blick auf die Chancengleichheit zugunsten der konkurrierenden Mitprüflinge als nicht gerechtfertigte Erleichterung des Studiums und damit als rechtswidrige Bevorteilung des Klägers. Angesichts dessen ist es unerheblich, ob dieser „Nachteilsausgleich“ infolge einer Verunsicherung des Klägers durch das weitere Verhalten der Beklagten faktisch ins Leere gelaufen ist, wie der Kläger vorträgt. Ebenso unerheblich ist, dass die KIS in ihrer Stellungnahme zu dem Nachteilsausgleichsantrag eine Studienzeitverlängerung um zwei Semester empfohlen hat.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung ist damit zu Recht erfolgt. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig; für eine formelle Rechtswidrigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.