Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 19. Sept. 2014 - 9 L 899/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
1
G r ü n d e :
2I.
3Der geborene Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2012/2013 Studierender im Bachelorstudiengang „Technisches Management und Marketing“ bei der Antragsgegnerin.
4Am 13. November 2013 stellte er unter Berufung auf § 5 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in der Hochschule I. in der maßgeblichen Fassung (im Folgenden: PO) einen „Antrag auf Erbringung von Prüfungsleistungen in Form von Hausarbeiten“ wegen Behinderung und berief sich zur Begründung auf das Bestehen einer „ADHS im Erwachsenenalter“. Er leide seit seiner frühesten Kindheit an schweren Konzentrationsstörungen, die ihn in Stresssituationen, u. a. auch in Prüfungen, kontrollierten und negativ beeinflussten. Es sei ihm kaum möglich, sein angeeignetes Wissen mit guter Leistung in Form einer Klausur unter hohem Druck zu reproduzieren. Er sei diesbezüglich seit 2009 in psychotherapeutischer Behandlung, habe jedoch seinen Therapieplatz wegen Aufnahme des Studiums aufgeben müssen.
5Ausweislich des Arztbriefs der Fachklinik für Psychosomatik und Verhaltensmedizin N. , C. N1. , vom 12. März 2010 sei eine kontinuierliche Medikation mit Methylphenidat zur Stabilisierung des Leistungsniveaus indiziert. Aus der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme der Klinik für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie KRH, X. , vom 10. März 2011 geht hervor, dass bei dem Antragsteller ADHS im Erwachsenenalter (ICD 10: F 90.0) diagnostiziert worden sei; unter der jetzigen Medikation mit Methylphenidat könne er sich deutlich besser konzentrieren, seine Schulleistung verbessern und seine aggressiven Impulse besser unter Kontrolle behalten.
6Der Prüfungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 9. Dezember 2013 einstimmig, den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
7Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Antrag des Antragstellers auf Erbringung von Prüfungsleistungen in anderer Form ab und verwies zur Begründung darauf, dass die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen keinen Rückschluss auf den aktuellen Stand der Krankheit zuließen.
8Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erbringung von Prüfungsleistungen in anderer Form im Sinne des § 5 Abs. 3 PO und führte zur Begründung aus: Aufgrund seiner chronischen Krankheit/Störung solle die alternative Prüfungsform vorwiegend in Form der Hausarbeit erbracht werden. Mögliche alternative mündliche Prüfungsleistungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betracht kommen.
9Ausweislich des Arztbriefs der Klinik N2. vom 27. Dezember 2013 könne eindeutig die Diagnose „ADHS im Erwachsenenalter“ gestellt werden. Die Störung sei auch unter medikamentöser Behandlung chronisch. Im Fall des Antragstellers handele es sich um eine schwer ausgeprägte Symptomatik, die sich in allen wichtigen Lebensbereichen niederschlage und dort zu Funktionsbeeinträchtigungen führe. Die Weiterbehandlung mit Methylphenidat zur fortlaufenden Stabilisierung des kognitiven Leistungsniveaus sei dringend indiziert.
10Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Antrag des Antragstellers auf Erbringung von Prüfungsleistungen in anderer Form ab und führte zur Begründung aus: Die eingereichten Unterlagen des Antragstellers stellten weder ein Attest noch eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung dar. Vielmehr handle es sich um einen Arztbrief. Im Übrigen sei die im Antrag geforderte Erbringung von Prüfungsleistungen in Form von Hausarbeiten mit der Erbringung einer schriftlichen Prüfung nicht zu vergleichen.
11Hiergegen erhob der Kläger unter dem 16. Februar 2014 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Aufgrund seiner Konzentrationsschwäche sei er weder in der Lage, eine schriftliche Leistung in Form einer Klausur abzugeben, noch, die Kurse in der geforderten Zeit abzuleisten. Er müsse daher folgenden Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen:
12- 13
1. Aufhebung der Präsenzpflicht
- 14
2. Umwandlung der Prüfungsform in eine mündliche Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen (siehe ärztliches Attest)
- 15
3. Umwandlung der Prüfungsform in eine Hausarbeit mit Abgabegespräch (siehe ärztliches Attest)
- 16
4. Umwandlung der Prüfungsform Gruppenarbeit in Einzelarbeit
- 17
5. Möglichkeit der individuellen Gestaltung seines Stundenplans
Ausweislich des fachärztlichen Attests des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie X1. vom 24. März 2014 leide der Antragsteller unter einer ausgeprägten Form des ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) im Erwachsenenalter. Die Funktionsbehinderungen bestünden in einer Konzentrationsschwäche, gepaart mit hoher Ablenkbarkeit. Ein typisches Kennzeichen des ADHS sei die große Reizoffenheit, das bedeute für den Patienten, ständig von inneren und äußeren Reizen überflutet werden zu können und dadurch abgelenkt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen dauerhaft sei, daher auch Auswirkungen auf das Studium des Antragstellers hätten, indem er in Klausuren nicht durchgehend und intensiv genug das abgefragte Wissen abrufen könne, selbst wenn er das Wissen erworben haben sollte. Da sich der Antragsteller dem Anforderungsniveau nur begrenzt anpassen könne, müsse die Anforderung den Möglichkeiten des Patienten angepasst werden. Der Antragsteller sei nach eigener Aussage beeinträchtigungsbedingt nicht in der Lage, Prüfungen in Form einer schriftlichen Klausur abzulegen. Eine mögliche Alternative biete die mündliche Prüfungsform. Folgende Faktoren kämen ihm im Prüfungsfall entgegen: Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, in einem Gespräch unter vier Augen, ohne äußere Ablenkungsfaktoren. Der Prüfer solle mit Blick auf die umständlichen Formulierungen und sprunghaften Gedankengänge des Antragstellers geduldig bleiben können und ihm wieder auf die Spur zu helfen versuchen. Eine andere mögliche Prüfungsform wäre die Hausarbeit mit Abgabegespräch. Die Prüfungsform in Gruppenarbeit stelle für den Antragsteller eine Überforderung dar, da er sich nicht gleichberechtigt einbringen könne und durch sein impulsives und unstetes Verhalten die Gruppendynamik stören werde. Da davon auszugehen sei, dass der Antragsteller das Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvieren könne, sei aufgrund seiner eingeschränkten Anpassungsmöglichkeiten eine individuelle Studienplanung zu empfehlen.
19Mit als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnetem Bescheid vom 26. Mai 2014 wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Ziffer 1. den Widerspruch des Antragsgegners gegen den Bescheid vom 3. Februar 2014, mit dem der Antrag auf Gewährung der alternativen Prüfungsform der Hausarbeit anstatt der Klausur abgelehnt worden sei, als unbegründet zurück. Unter Ziffer 2. wurde dem Antragsteller – aufgrund des in der Widerspruchsbegründung erstmals gestellten Antrags ‑ als alternative Prüfungsform die mündliche Einzelprüfung anstelle der Prüfungsform Klausur gewährt; die Gewährung sei gültig für die Prüfungszeiträume Sommersemester 2014 bis Wintersemester 2015/2016. Unter Ziffer 3. wurde dem Antragsteller bei den Modulprüfungen, bei denen die Prüfungsleistung auch in Form einer Gemeinschaftsleistung mehrerer Prüflinge erbracht werden könne, das Recht zur Erbringung einer Einzelleistung eingeräumt. Unter Ziffer 4. wurden die Anträge im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus: Eine Präsenzpflicht (Antrag zu 1.) gebe es an der Hochschule nicht, der Antrag gehe insoweit ins Leere. Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass der Antragsteller von den Prüfungsformen Praktikum, Seminar etc., die seine Anwesenheit erforderlich machten, entbunden werden wolle, werde der Antrag abgelehnt. Dem Antrag zu 2. könne nur teilweise stattgegeben werden, weil eine mündliche Prüfung auch immer mit einem Beisitzer durchgeführt werden müsse. Der Antrag zu 3. werde abgelehnt, weil die Prüfungsform Hausarbeit nicht geeignet sei, die Prüfungsform Klausur zu ersetzen. Die Prüfungsform Gruppenarbeit gebe es an der Hochschule nicht. Sofern der Antrag zu 4. dahingehend ausgelegt werde, dass der Antragsteller bei allen Prüfungsformen, in denen die Prüfungsleistungen auch durch eine Gemeinschaftsleistung von mehreren Prüflingen erbracht werden könnten, die Möglichkeit der Erbringung der Prüfung durch Einzelleistung wünsche, werde dem Antrag stattgegeben. Der Antrag zu 5. führe wiederum ins Leere, da es dem Antragsteller unbenommen sei, die Module entsprechend seiner persönlichen Lebensumstände zu belegen.
20Daraufhin hat der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht am 5. Juni 2014 Klage (9 K 1612/14) gegen den Bescheid vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 erhoben, die noch anhängig ist.
21Am 13. August 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der Antrag sei zulässig und begründet. Es bestehe ein Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit habe sich zunächst aus der drohenden Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung ab September 2014 ergeben; die Ausbildungsförderung sei aber inzwischen weiter bewilligt worden. Im Übrigen beträfe die einstweilige Anordnung Prüfungsleistungen, die er bereits im kommenden Wintersemester 2014/2015 zu erbringen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen. Der Anordnungsanspruch auf Erbringung der Prüfungsleistungen in Form der Hausarbeit ergebe sich aus § 5 Abs. 3 PO i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG, Art. 3 Abs. 3 GG. Er sei aufgrund seiner Erkrankung ADHS nicht in der Lage, Prüfungen in der vorgesehenen Form einer Klausur zu erbringen. Die ADHS beeinträchtige seine Konzentrationsfähigkeit und Daueraufmerksamkeit. Die Prüfungsform Hausarbeit mit Abgabegespräch könne seine Einschränkungen ausgleichen. Die Prüfungsform Klausur zeichne sich durch eine verhältnismäßig kurze Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben aus. Es bestehe ein hoher Zeitdruck, die Einlegung von Pausen sei regelmäßig nicht möglich. Für ADHS-Kranke sei aufgrund ihrer hohen Ablenkbarkeit und der verminderten Konzentrationsfähigkeit eine sorgfältige Bearbeitung der Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht möglich; sie könnten daher im Rahmen der Prüfungsform Klausur ihr tatsächliches Leistungsvermögen nicht wiedergeben. Demgegenüber könne er im Rahmen der Prüfungsform Hausarbeit selbstständig über seine Zeiteinteilung bestimmen. Die Prüfungsform Hausarbeit sei auch gleichwertig mit der Prüfungsform Klausur. Der Nachweis vorhandenen Fachwissens könne sowohl im Rahmen einer Klausur als auch im Rahmen einer Hausarbeit erbracht werden. Auch könne mit dem Abgabegespräch zusätzlich mündlich das Leistungswissen des Prüflings zu dem Inhalt der Hausarbeit abgefragt werden. Hilfsweise komme als alternative Prüfungsform auch die mündliche Prüfung in Betracht, wie auch von der Antragsgegnerin zugestanden werde. Allerdings sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Befristung bis zum Wintersemester 2014/2015 ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Auch habe er einen Anspruch auf Einhaltung bestimmter Modalitäten bei der Durchführung der mündlichen Prüfung. Mündliche Prüfungen ohne entsprechende Vorgaben bewirkten nicht den erwarteten Ausgleich seiner Beeinträchtigungen. Dies habe auch die mündliche Prüfung am 1. Juli 2014 im Modul „Produktion & Monitoring“ gezeigt. Es seien dort schriftliche Ausarbeitungen von ihm verlangt worden, die er zudem in Anwesenheit der Prüfer hätte anfertigen müssen. Dies habe zu einem extremen Druck geführt und seine Konzentrationsfähigkeit behindert. Für den Fall, dass seine Anträge hinsichtlich der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung (mit entsprechenden Vorgaben) als alternative Prüfungsformen erfolglos blieben, benötige er bei Klausuren jedenfalls eine Schreibzeitverlängerung von 30 %.
22Der Antragsteller beantragt wörtlich:
23- 24
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Ablegung von Prüfungsleistungen in Form der alternativen Prüfungsform Hausarbeit anstelle der Prüfungsform Klausur zu gewähren.
- 25
2. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin hilfsweise verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Ablegung von Prüfungsleistungen in Form der alternativen Prüfungsform mündliche Einzelprüfung anstelle der Prüfungsform Klausur auch über den im Bescheid vom 26. Mai 2014 bewilligten Zeitraum zu gewähren und vorläufig bei der Durchführung der mündlichen Prüfungen folgende Vorgaben zu beachten:- bei Notwendigkeit einer Vorbereitung auf die Aufgaben der mündlichen Prüfung wird eine Vorbereitungszeit in einem separaten Einzelraum gewährt;- die mündliche Prüfung wird jeweils von einem Prüfer im Beisein eines Protokollführers/Beisitzers durchgeführt;- der jeweilige Prüfer ist über die Erkrankung des Antragstellers sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen vor Durchführung der mündlichen Prüfung aufzuklären und hat sich auf die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers wie etwa bei der Formulierung der Fragen und der Redegeschwindigkeit einzustellen.
- 26
3. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin hilfsweise verpflichtet, dem Antragsteller bei der Ablegung von Prüfungsleistungen in Form der Klausur vorläufig eine Schreibzeitverlängerung von 30 % zur regulären Bearbeitungszeit zu gewähren und ihm vorläufig die Ablegung der Prüfungsleistung in einem separaten Einzelraum zu ermöglichen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
28die Anträge abzulehnen.
29Sie macht zur Begründung geltend: Der Antragsteller habe in den letzten vier Semestern von – in der Regelstudienzeit zu absolvierenden ‑ 18 Modulen 10 Module bestanden. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Nach telefonischer Auskunft des Studentenwerks Q sei es ausreichend, wenn bei Nichtvorlage des erforderlichen Leistungsnachweises ärztliche Atteste eingereicht würden, die die Erkrankung des Studenten belegten. Ferner fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Prüfungsformen Klausur und Hausarbeit prüften unterschiedliche Kompetenzen ab. In einer Klausur würden das aktuelle Wissen des Prüflings und die Fähigkeit zur Lösung aktuell gestellter Aufgaben innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums abgefragt. Im Gegensatz dazu werde bei dem Verfassen einer Hausarbeit die Fähigkeit abgefragt, einen komplexeren Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Literaturquellen umfassend aufzubereiten und zu lösen. Von einem Absolventen des Bachelorstudiengangs „Technisches Management und Marketing“ würden beide Fähigkeiten im Berufsleben gefordert. Der Antragsteller könne die Fähigkeit zur Lösung aktuell gestellter Fragen allerdings nicht in der Form der Hausarbeit nachweisen, sondern als Alternative nur in einer mündlichen Prüfung. Sie habe dem Antragsteller bereits bewilligt, statt der Prüfungsform Klausur als Alternative die Prüfungsform der mündlichen Prüfung zu absolvieren. Die zeitliche Begrenzung bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 sei erfolgt, um danach eine erneute Prüfung der Sachlage vornehmen zu können. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass eine bessere medikamentöse und die angesprochene psychotherapeutische Behandlung zu einer Verbesserung der Problematik führen könnten. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob es vorliegend um einen echten Nachteilsausgleich gehe oder bei dem Antragsteller eine Beeinträchtigung vorliege, die an der Eignung für den angestrebten Beruf zweifeln lasse. Die vom Antragsteller geforderten zusätzlichen Bedingungen, unter denen eine mündliche Prüfung abgehalten werden solle, sollten ein persönlichkeitsbedingtes Defizit ausgleichen, das der Antragsteller auch bei einer späteren beruflichen Tätigkeit berücksichtigen müsse. Im Übrigen sei die Atmosphäre in der mündlichen Prüfung am 1. Juli 2014 nicht von Zeitdruck geprägt gewesen. Im Gegenteil hätten die Prüfer immer wieder darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller Zeit nehmen könne. Abgesehen davon bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der unter Ziffer 2. und 3. gestellten Antrags, weil entsprechende Anträge bei ihr, der Antragsgegnerin, noch nicht gestellt worden seien.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.
31G r ü n d e :
32Die Anträge haben insgesamt keinen Erfolg.
33Der Hauptantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag ‑ wie vorliegend – im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
34Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 258 = juris Rn. 24; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 28. April 2010 - 6 L 264/10 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 14.
35Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den unter Ziffer 1. gestellten Hauptantrag nicht in Betracht. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht nach – nur gebotener - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf (vorläufige) Ablegung von Prüfungsleistungen in Form der alternativen Prüfungsform Hausarbeit anstelle der Prüfungsform Klausur zu.
36Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage (allein) in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge in der Hochschule I. vom 2. Juni 2010 in der hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden: RPO) liegen nicht vor. Macht danach die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise oder in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb des Prüfungszeitraums Gelegenheit gegeben wird, so weit wie möglich gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
37Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ausschließlich bei einer körperlichen Behinderung des Prüflings einräumt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nur in diesem Fall kommen den Grundsatz der Chancengleichheit wahrende Ausgleichsmaßnahmen in Betracht. Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist zu differenzieren zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit (Sehschwäche, gebrochener Arm etc.) ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, wie z. B. durch technische Hilfsmittel oder Schreibzeitverlängerung ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt, so ist diese nicht ausgleichbar. Denn durch die Prüfung soll gerade die geistige Leistungsfähigkeit des Prüfkandidaten festgestellt werden.
38Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 21. März 2014 ‑ M 21 E 14.1168 -, Juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 ‑ AN 2 E 13.00754 ‑.
39Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Antragsteller schon deshalb keinen Anspruch auf Ablegung von Prüfungsleistungen in der alternativen Prüfungsform Hausarbeit statt Klausur im Wege des Nachteilsausgleichs, weil bei ihm keine andauernde oder ständige körperliche Behinderung im Sinne des § 5 Abs. 3 RPO, sondern vielmehr ein nicht ausgleichbares Dauerleiden besteht, das dauerhaft sein Leistungsbild und seine Persönlichkeit prägt. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Akutpsychosomatik und Psychotherapie N. vom 27. Dezember 2013 und des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie X1. vom 24. März 2014 leidet der Antragsteller unter einer (schwer) ausgeprägten Form des ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) im Erwachsenenalter. Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS/ADS) im Erwachsenenalter erschwert aber nicht nur die rein mechanische Lese- und Schreibtätigkeit als technischen Vorgang, sondern beeinträchtigt die gedankliche Erarbeitung der Klausurlösung selbst. Infolge der dauerhaften Reizüberflutung und der mangelnden Fähigkeit zur Filterung von Informationen hat der Betroffene Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung der Aufgabenstellung, bei der Entwicklung und Gliederung der Klausurlösung und bei der Fokussierung seiner Aufmerksamkeit auf die Klausur. Es handelt sich um ein Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägt und nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln (bzw. hier: Gewährung der alternativen Prüfungsform Hausarbeit) ausgeglichen werden kann.
40Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30. August 2007 ‑ 2 K 1667/07 ‑, Juris.
41Die Annahme des Bestehens eines das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Antragstellers prägenden Dauerleidens im vorliegenden Fall wird bestätigt durch die Stellungnahmen der Klinik für Akutpsychosomatik und Psychotherapie N. vom 27. Dezember 2013 und von Herrn X1. vom 24. März 2014.
42In dem Arztbrief der Klinik N. vom 27. Dezember 2013 heißt es u. a.:
43„In Zusammenschau aller aktuellen und früheren Befunde kann eindeutig die Diagnose eines ADHS im Erwachsenenalter gestellt werden. An dieser Stelle soll auf die Chronizität der Störung auch unter medikamentöser Behandlung hingewiesen werden. Es handelt sich im Fall von Herrn um eine vergleichsweise schwer ausgeprägte Symptomatik, die sich in allen wichtigen Lebensbereichen niederschlägt und dort zu Funktionsbehinderungen führt.“
44Herr X1. führt in seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 unter anderem aus:
45„(…) ADHS ist eine genetisch determinierte, dauerhafte Störung im Hirnstoffwechsel, mit Beginn im Kindesalter, die auch unter medikamentöser Behandlung einen chronischen Verlauf nimmt.
46(…)Es handelt sich bei Herrn um eine vergleichsweise schwer ausgeprägte Symptomatik, die sich in allen wichtigen Lebensbereichen niederschlägt und dort zu schwerwiegenden Funktionsbehinderungen geführt hat. (…) Die Funktionsbehinderungen bestehen in einer Konzentrationsschwäche, gepaart mit hoher Ablenkbarkeit. Ein typisches Kennzeichen des ADHS ist die große Reizoffenheit, das bedeutet für den Patienten, ständig von inneren und äußeren Reizen überflutet werden zu können und dadurch abgelenkt zu sein.Es ist davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen dauerhaft ist, aber auch Auswirkungen auf sein Studium hat, indem er in Klausuren nicht durchgehend und intensiv genug das abgefragte Wissen abrufen kann, selbst wenn er das Wissen erworben haben sollte. (…).“
47Soweit Herr X1. in seiner an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gerichteten E-Mail vom 17. September 2014 darauf verweist, dass ADHS die Grundintelligenz des Betroffenen nicht mindere, wird dies von der Kammer nicht in Frage gestellt. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass ADHS im Erwachsenenalter – wie dargelegt – zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen führt.
48Es ist auch davon auszugehen, dass die erheblichen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers und dadurch bedingt die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel dauerhaft ist. Denn ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Herrn X1. vom 24. März 2014 kann die medikamentöse Behandlung die Störung nicht heilen, sondern nur zur Verbesserung der Konzentration und Ausdauer in einem begrenzten Ausmaß beitragen. Auch unter einer adäquaten Medikation verbessere sich zwar die Konzentrationsleistung des Antragstellers, bleibe aber nicht konstant und könne nicht so zielgerichtet und zum gewünschten Zeitpunkt abgerufen werden wie bei einem Gesunden.
49Liegt aber beim Antragsteller eine dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der gedanklichen (geistigen) Leistungsfähigkeit in Form eines Dauerleidens vor, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft seine Leistungsfähigkeit an sich prägt und die sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit bezieht, dann ist diese Einschränkung Mitbestandteil seines durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbilds. Wenn sich eine solche generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, führt dies nicht zur Verfälschung des Aussagewerts des Prüfergebnisses.
50Vgl. auch: VG München, Beschluss vom 21. März 2014 ‑ M 21 E 14.1168 -, a. a. O.
51Eine Verfälschung des Prüfergebnisses läge hingegen vor, wenn der Antragsteller die Möglichkeit erhielte, als alternative Prüfungsform zur Klausur die Hausarbeit wählen zu können. Der Nachteilsausgleich darf am Maßstab der Chancengleichheit nicht eingesetzt werden, um durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind. Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung gerade auch im Rahmen eines vorgegebenen Zeitbudgets mit dem Ziel der Testung des Bestehens bzw. des Umfangs von Eignung und Befähigung abfordern, dürften nicht an die Leistungsfähigkeit des Prüfkandidaten angepasst werden; dann würde eine Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen.
52Vgl. VG München, Beschluss vom 21. März 2014 ‑ M 21 E 14.1168 -, a. a. O.
53So läge der Fall hier aber, wenn der Antragsteller statt einer Klausur eine Hausarbeit anfertigen dürfte, da die Zielrichtungen der Prüfungen unterschiedlich sind. In einer Klausur wird präsentes Wissen abgefragt und nach Ablauf eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens (4 Zeitstunden, vgl. § 5 Abs. 1 a) RPO) die Abgabe einer Lösung erwartet. Eine Hausarbeit hingegen ist die eigenständige (umfassende) Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder Problems, nach wissenschaftlichen Maßstäben vgl. § 5 Abs. 1 f Satz 1) RPO, wobei hierzu insbesondere die Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts gemäß der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form zählen (Satz 2). Mit der Möglichkeit, eine Prüfungsleistung in der alternativen Prüfungsform einer Hausarbeit statt einer Klausur erbringen zu können, gelänge es dem Antragsteller, den Prüfungsanforderungen auszuweichen, die aktuelles/präsentes Wissen im Rahmen eines eingeschränkten Zeitbudgets abfragen. Damit würde aber eine Hausarbeit ihren Zweck als Ersatzprüfung für eine Klausur von vornherein verfehlen. Dies gilt auch für eine Hausarbeit mit Abgabegespräch, weil sich dieses ‑ anders als eine mündliche Prüfung – ausschließlich auf die Inhalte der zuvor bearbeiteten Hausarbeit bezöge.
54Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrunds. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Soweit er zunächst geltend gemacht hat, die Eilbedürftigkeit ergebe sich bereits aus der drohenden Ablehnung der Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung ab September 2014, hält er dieses Vorbringen nicht mehr aufrecht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. September 2014 hat er mitgeteilt, dass die Bewilligung der Ausbildungsförderung mittlerweile verlängert worden sei. Soweit er sich darauf beruft, dass er im Wintersemester 2014/2015 die nächsten Prüfungen ablegen müsse, ist eine Eilbedürftigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schon deshalb nicht zu erkennen, weil die nächsten Prüfungen nach seinem eigenem Vorbringen erst in der Zeit vom 19. Januar 2015 bis 6. Februar 2015 stattfinden.
55Dem Hilfsantrag zu 2. bleibt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon mangels Zulässigkeit der Erfolg versagt. Der Antragsteller verfügt nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er den Antrag mit den entsprechenden Vorgaben nicht zuvor (konkret) bei der Antragsgegnerin gestellt hat und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2014/2015 entschieden hätte. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er diesen Antrag bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 gestellt habe, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. In seiner Widerspruchsbegründung vom 9. April 2014 hat der Antragsteller im Wesentlichen seine Konzentrationsschwäche geltend gemacht und wegen „näherer Informationen“ auf das beigefügte Attest von Herrn X1. vom 24. März 2014 verwiesen. Ausdrücklich beantragte er u. a. die „Umwandlung der Prüfungsform in eine mündliche Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen (siehe ärztliches Attest)“. In dem Attest heißt es hierzu:
56„Um seine Leistung optimal abrufen zu können, kommen ihm folgende Faktoren im Prüfungsfall entgegen: Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, in einem Gespräch unter vier Augen, ohne äußere Ablenkungsfaktoren. Der Prüfer sollte in Anbetracht umständlicher Formulierungen und sprunghafter Gedankengänge von Herrn geduldig bleiben können und ihm wieder auf die Spur zu helfen versuchen.“
57Mit diesen allgemeinen Ausführungen hat der Antragsteller aber noch keinen konkreten Antrag im Sinne des unter Ziffer 2. gestellten Hilfsantrags gestellt. Abgesehen davon ist der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage (allein) in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RPO liegen mangels einer körperlichen Behinderung des Antragstellers nicht vor. Abgesehen davon stellten die geforderten Vorgaben für den Ablauf einer mündlichen Prüfung mit Blick auf das Dauerleiden des Antragstellers eine vom Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr gedeckte Anpassung der Prüfungsbedingungen an seine auf Dauer (eingeschränkte) Leistungsfähigkeit dar. Im Übrigen zeigt das Protokoll über die – im Übrigen bestandene ‑ mündliche Prüfung am 1. Juli 2014, dass schon in dieser Prüfung immer wieder Hilfestellungen seitens der Prüfer erfolgt sind. Soweit der Antrag zu 2. dahingehend zu verstehen sein sollte, dass jedenfalls die Verlängerung der bereits gewährten Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungsleistungen in der alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung über das Wintersemester 2015/2016 hinaus begehrt wird, fehlt es mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrunds.
58Der unter Ziffer 3. gestellte Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller verfügt auch insoweit nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich nicht zuvor mit einem entsprechenden Antrag an die Antragsgegnerin gewandt hat. Auch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese nicht rechtzeitig über den Antrag entschieden hätte.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.
(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.
(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.