Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2015 - W 2 K 13.594

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 2 K 13.594

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. August 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1121

Hauptpunkte:

rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag;

Kommunalabgaben;

Zustellung;

Geschäftsadresse;

Zugangsvereitelung;

Aufrechnung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Gemeinde ..., vertreten durch den 1. Bürgermeister,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von ... Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Benutzungsgebühren (Wasser u. Kanal)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wi., die Richterin Wolff, die ehrenamtliche Richterin P., die ehrenamtliche Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 5. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren in Bezug auf die Grundstücke B. (einschließlich Nebengebäude) und O. Fl.-Nr. 1...9 und 1...3, Gemarkung Aura i. Sinngrund, im Gemeindegebiet der Beklagten.

In den Abrechnungsjahren 2005 bis 2011 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebührenbescheide i. H. v. insgesamt 4.424,18 EUR. Rechtsgrundlagen für die streitgegenständlichen Bescheide waren § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund vom 11. Dezember 2002 (BGS-WAS) bzw. § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund vom 11. Dezember 2002 (BGS-EWS). Der Kläger verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz. Die auf dem Postwege versandten Gebührenbescheide konnten weder unter der Anschrift „A.“ (Bescheide vom 17.2.2006, 16.2.2007) noch unter der vom Kläger im Rahmen der Korrespondenz mit der Beklagten als „Geschäftsadresse“ angegebenen Anschrift „W.“ (Bescheide vom 19.2.2010) an den Kläger übermittelt werden. Die Beklagte übermittelte dem Kläger die streitgegenständlichen Gebührenbescheide per Telefax unter der vom Kläger im Rahmen der Korrespondenz angegebenen Faxnummer. Der Kläger legte gegen die Bescheide stets fristgerecht Widerspruch ein:

1. Anwesen B...

Jahr

Gebührenbescheid

(Datum)

festgesetzte Gebühren

(EUR)

Widerspruch

(Datum)

2005

17.02.2006

443,36

22.02.2006

2006

16.02.2007

427,67

19.02.2007

2007

06.02.2008

493,56

18.02.2008

2008

16.02.2009

493,56

19.02.2009

2009

19.02.2010

606,51

03.03.2010

2010

01.03.2011

550,03

14.03.2011

2011

01.03.2012

785,23

03.03.2012

2. Anwesen B... - Nebengebäude

Jahr

Gebührenbescheid

(Datum)

festgesetzte Gebühren

(EUR)

Widerspruch

(Datum)

2005

17.02.2006

282,38

22.02.2006

2006

16.02.2007

0,00

19.02.2007

2007

06.02.2008

0,00

18.02.2008

2008

16.02.2009

0,00

19.02.2009

2009

19.02.2010

0,00

03.03.2010

2010

01.03.2011

0,00

14.03.2011

2011

01.03.2012

0,00

03.03.2012

3. Anwesen O.

Jahr

Gebührenbescheid

(Datum)

festgesetzte Gebühren

(EUR)

Widerspruch

(Datum)

2005

17.02.2006

48,84

22.02.2006

2006

16.02.2007

48,84

19.02.2007

2007

06.02.2008

48,84

18.02.2008

2008

16.02.2009

48,84

19.02.2009

2009

19.02.2010

48,84

03.03.2010

2010

01.03.2011

48,84

14.03.2011

2011

01.03.2012

48,84

03.03.2012

Die Beklagte forderte den Kläger regelmäßig zur Rücknahme der Widersprüche auf. Dem kam der Kläger jedoch nicht nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 4. Juli 2013, wies das Landratsamt Main-Spessart sämtliche Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger sei zur Zahlung der noch ausstehenden Verbrauchsgebühren verpflichtet. Gegen Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenverhältnis könne gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) i. V. m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i. d. F. d. Bek. vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400), nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

II.

Dagegen erhob der Kläger mit Fax vom 10. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2013, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Es fehle bereits an einer wirksamen Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide. Innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums seien keine Ablesungen erfolgt. Der den Bescheiden zugrunde liegende Wasserverbrauch werde bestritten. Er entnehme jährlich weniger als 50 m3 Wasser. Es existierten keine funktionsfähigen Kanaleinleitungsrohre. Zudem liege sowohl in Bezug auf die Wasser- als auch die Kanalbenutzungsgebühren eine Verjährung bzw. Verwirkung vor.

Darüber hinaus werde hilfsweise die Aufrechnung gegen eventuell bestehende Ansprüche der Beklagten mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 18.250,00 EUR erklärt. Dieser resultiere daraus, dass der frühere Bürgermeister der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2012 den Verkehr zum Weiler D... über das Grundstück des Klägers geleitet habe.

Der Kläger beantragte,

die Bescheide der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn vom 17. Februar 2006, 16. Februar 2007, 6. Februar 2008, 16. Februar 2009, 19. Februar 2010, 1. März 2011 sowie 1. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2013 aufzuheben.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei „offensichtlich“ unbegründet. Die ordnungsgemäße Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide werde durch die jeweilige Widerspruchseinlegung durch den Kläger belegt. Sämtliche Gebühren seien ordnungsgemäß berechnet worden. Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2015 wiederholte die Beklagtenvertreterin ihren bereits schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag. Der Kläger war nicht erschienen.

Außerdem lehnte das Gericht den vom Kläger am selben Tag gestellten Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich ab.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamtes Main-Spessart, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 2006, 16. Februar 2007, 6. Februar 2008, 16. Februar 2009, 19. Februar 2010, 1. März 2011, 1. März 2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 2. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vom Kläger kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträge sind rechtsmissbräuchlich. Sie richten sich gegen alle Kammermitglieder. RiVG Wi. war aber mit der vom Kläger erbetenen Übersendung von Kopien nicht befasst. Im Übrigen wurde dem Kläger auf seinen am 15. Juli 2015 eingegangenen Antrag auf Übersendung von Kopien sämtlicher Akteninhalte am darauffolgenden Tag mitgeteilt, dass erst nach Eingang des in der Kostenrechnung vom selben Tag geforderten Betrages eine Übersendung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit der Begleichung sonstiger Kostenrechnungen erheblich in Rückstand. Erst am 3. August 2015 teilte der Kläger mit, er habe den Betrag überwiesen. Ein Zahlungseingang bei der Staatsoberkasse war aber am Tag vor der mündlichen Verhandlung nicht zu verzeichnen, was dem Kläger per Telefax mitgeteilt wurde. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung war ein Zahlungseingang ebenfalls nicht zu verzeichnen. Dass kein rechtzeitiger Zahlungseingang zu verzeichnen war, lag somit allein in der Sphäre des Klägers. Im Übrigen hätte er die Akten vor der mündlichen Verhandlung einsehen können. Die Befangenheitsanträge des Klägers sind deshalb rechtsmissbräuchlich.

Zur Begründung wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main Spessart vom 2. Juli 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

1.

Rechtsgrundlage für die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Wassergebühren ist Art. 8 Abs. 1 KAG i. V. m. § 9 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund vom 11. Dezember 2002 (BGS-WAS). Danach erhebt die Gemeinde für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die an der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund Zweifel begründen könnten. Es sind auch keine Satzungsmängel ersichtlich.

Rechtsgrundlage für die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Kanalgebühren ist Art. 8 Abs. 1 KAG i. V. m. § 9 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund vom 11. Dezember 2002 (BGS-EWS). Danach erhebt die Gemeinde für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren. Der Kläger hat auch hier keine Tatsachen vorgetragen, die an der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aura i. Sinngrund Zweifel begründen könnten. Satzungsmängel sind ebenfalls nicht ersichtlich.

1.1.

Die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Gebührenbescheide sind wirksam (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die vom Kläger unsubstantiiert geltend gemachten Zustellungsmängel dringen nicht durch. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 5 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zuzustellen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist. Vorliegend war eine Zustellung der Gebührenbescheide erforderlich, da gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS die Grund- und Verbrauchsgebühr sowie gemäß § 14 Abs. 1 BGS-EWS die Grund- und die Einleitungsgebühr einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig werden. Diese Formulierungen stellen jeweils eine gesetzliche Vorschrift i. S. d. § 122 Abs. 5 Satz 1 AO dahingehend dar, dass der Gebührenbescheid zuzustellen ist.

Zwar sind in den Behördenakten keine Zustellungsnachweise vorhanden. Allerdings findet vorliegend die Fiktion des Art. 9 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i. d. F. d. Bek. vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 28 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), Anwendung. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Denn in einem derartigen Fall ist der Zweck der Zustellung - zuverlässige Kenntnisnahme des Inhalts des Bescheids - trotz formeller Mängel erreicht (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 9 VwZVG Erl. I.). Durch Art. 9 VwZVG ist auch die Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift heilbar (Harrer/Kugele/Kuge-le/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Bd. I, Stand 2015, Art. 9 VwZVG, Rn. 4). Erforderlich sind sowohl ein behördlicher Zustellungswille (vgl. BVerwG, U. v. 19.6.1963 - V C 198.62 - BVerwGE 16, 165 ff.; VG Bayreuth, B. v. 24.4.2007 - B 4 S 07.189; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 9 VwZVG Erl. III.1.) als auch ein tatsächlicher Zugang. Vorliegend belegen sowohl die mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an die Beklagte von der Post zurückgeleiteten Briefsendungen sowie die Sendeberichte (datiert auf den 16.2.2007, 14.2.2008 und 22.2.2010) den behördlichen Zustellungswillen. Dem Kläger sind die streitgegenständlichen Bescheide außerdem tatsächlich zugegangen. Auch schlüssige Handlungen des Zustellungsadressaten können den Zugang eines Bescheids beweisen (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 9 VwZVG, Erl. IV.2.). So verhält es sich hier. Der Kläger hat gegen sämtliche streitgegenständliche Gebührenbescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt. Über den Inhalt der Bescheide befand er sich in Kenntnis, da er in seinen Widerspruchsschreiben explizit auf den jeweiligen Gebührenbescheid Bezug nahm. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren jeweils fristgerecht Widerspruch einlegt, ohne die betreffenden Bescheide erhalten zu haben (vgl. BayVGH, U. v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris). Außerdem hat der Kläger größtenteils erst innerhalb des Gerichtsverfahrens und nicht bereits im Rahmen der Widerspruchseinlegung die fehlende Zustellung gerügt (s. zum insoweitigen Rügeverlust BayVGH, U. v. 6.12.1990 - 12 B 88.01730 - BayVBl 1991, 338).

Der tatsächlichen Kenntnisnahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger einige der streitgegenständlichen Bescheide per Fax übermittelte. Die Erlangung einer Faxkopie ist für einen tatsächlichen Zugang ausreichend, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, da sie eine Kenntnisnahme des Bescheids ermöglicht (VG Würzburg, U. v. 22.4.2005 - W 5 K 04.930 - juris). So verhält es sich hier. Darüber hinaus beruhte die Übermittlung per Fax auf dem Umstand, dass der Kläger der Beklagten keine zustellungsfähige Adresse übermittelte. Sowohl die an die Anschrift „A.“ adressierten Bescheide als auch die an die Anschrift „W.“ adressierten Bescheide wurden von der Post an die Beklagte zurückgesandt, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen war.

Das Verhalten des Klägers ist jedenfalls aber als eine rechtsmissbräuchliche Zugangsvereitelung zu erachten, welche ihm die Berufung auf die Unwirksamkeit der Zustellung verwehrt (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1990 - 8 C 22/09 - BVerwGE 85, 213; BayVGH, U. v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris; BGH, U. v. 16.6.2011 - III ZR 342/09 - NJW 2011, 2440). Der Grundsatz von Treu und Glauben findet im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.2004 - 6 B 8.04 - juris). Der Kläger war vorliegend verpflichtet, Vorkehrungen für den Empfang von Postsendungen zu treffen. Gemäß § 16 BGS-WAS bzw. § 16 BGS-EWS ist der Gebührenschuldner verpflichtet, für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. Von dieser Melde- und Auskunftspflicht wird auch die Angabe einer Anschrift erfasst, unter der der Abgabeschuldner erreichbar ist (vgl. zu Abfallgebühren BayVGH, U. v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris). Vorliegend hat der Kläger der Beklagten jedoch keine Möglichkeit eröffnet, ihm die streitgegenständlichen Bescheide auf dem Postwege zu übermitteln und auf diese Weise die Zustellung vereitelt. Der Kläger hat mit der Beklagten in seinen Widerspruchsschreiben stets unter der Anschrift „W.“, die auch als „Geschäftsadresse“ angegeben war, korrespondiert, wenngleich ein Zugang von Postsendungen unter dieser Anschrift nicht möglich war. Die gegenüber dem Kläger bestehenden Zustellungsschwierigkeiten sind gerichtsbekannt aus diversen anderen Verfahren. Die dem Gericht mittlerweile bekanntgewordene Anschrift des Klägers ist nicht in den Behördenakten enthalten. Es kann der Beklagten dementsprechend nicht angelastet werden, dass sie in Anbetracht von zahlreichen zurückgesandten Postsendungen den Entschluss fasste, dem Kläger die Gebührenbescheide per Telefax unter der von ihm angegebenen Faxnummer zu übermitteln. Infolgedessen kann sich der Kläger nicht auf eine unwirksame Zustellung berufen.

Somit sind die Gebührenbescheide wirksam (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG).

1.2.

Das Vorbringen des Klägers gegen die Gebührenbescheide ist in seiner Gänze unsubstantiiert.

Für die Behauptung im Widerspruchschreiben vom 22. Februar 2006, die Firma W. GmbH habe eine Abschlagszahlung i. H. v. 1.000,00 EUR treuhänderisch geleistet, liegen dem Gericht keine Nachweise vor. Auch die Behauptung, es seien für die streitgegenständlichen Zeiträume keine Ablesungen erfolgt, ist unsubstantiiert. Dies gilt gleichermaßen für den vom Kläger bestrittenen Verbrauch. Schließlich wird gemäß § 11 Abs.1 BGS-WAS die Verbrauchsgebühr nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wasser berechnet; gemäß § 11 Abs. 2 Satz BGS-WAS wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler festgehalten bzw. in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BGS-WAS geschätzt. Der Vortrag, wonach der Kläger seit mehr als zwei Jahrzehnten täglich 112 Liter Wasser entnehme, ist unzureichend, um den von der Beklagten festgestellten Verbrauch in Zweifel zu ziehen. Auch der Einwand, die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnungen seien nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert.

Die Einwendungen des Klägers gegen die festgesetzten Kanalgebühren dringen ebenfalls nicht durch. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist gleichermaßen unsubstantiiert. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Behauptung, es existierten keine funktionierenden Kanalleitungen als auch in Bezug auf die Behauptung, der Kläger habe seit Jahrzehnten keine Abwässer abgeleitet bzw. ableiten können. Schließlich ist der Kläger gemäß § 16 BGS-EWS verpflichtet, für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger der Beklagten ohne schuldhaftes Zögern eine Mitteilung über nicht funktionierende Kanalleitungen gemacht hat. Auch entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass eine Ableitung von Abwässern über Jahrzehnte nicht möglich ist. Insoweit ist der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

1.3.

Eine Verjährung liegt nicht vor. Die Festsetzungsverjährungsfrist beläuft sich auf vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Abs. 2 KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Gemäß § 12 Abs. 1 BGS-WAS entsteht die Verbrauchgebührenschuld mit dem Verbrauch. Die Grundgebührenschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 2 BGS-WAS erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; im Übrigen mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. Gemäß § 12 Abs. 1 BGS-EWS entsteht die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Grundgebührenschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 2 BGS-EWS erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der fertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt; im Übrigen mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Abgabebescheid den Bereich der für die Abgabefestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Gebührenbescheide zu. Diese sind dem Kläger auch innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zugegangen.

Es liegt auch keine Zahlungsverjährung vor. Diese beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Die Frist beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig wurde. Vorliegend wurde die Zahlungsverjährung unterbrochen. Gemäß § 231 Abs. 1 AO ist dies u. a. durch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs der Fall. Die schriftliche Zahlungsaufforderung im Abgabebescheid stellt eine schriftliche Anspruchsgeltendmachung dar (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Juni 2015, Teil III, Frage 8, Ziff. 3.4.3.1).

Auf besondere Umstände, die eine Verwirkung der Gebührenforderungen begründen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, auf die streitgegenständlichen Forderungen zu verzichten.

2.

Die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit ihm angeblich zustehenden Ansprüchen aus einer Grundstücksangelegenheit (Nutzungsentschädigung bzgl. des zum Teil in seinem Eigentum stehenden Zubringerwegs zum Weiler Deutelbach) kommt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Gegenansprüche bestritten.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.424,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 226 Aufrechnung


(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2015 - W 2 K 13.594 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2015 - W 2 K 13.594

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 13.594 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 1121 Hauptpunkte: rechtsmissbräuchlicher Befangenhei
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2015 - W 2 K 13.594

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 13.594 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 1121 Hauptpunkte: rechtsmissbräuchlicher Befangenhei

Referenzen

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.