Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am ... 1985 in Benin City geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 17. April 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 19. Mai 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergaben (EURODAC-Treffer für Italien vom 25.6.2014, Bl. 72 der Bundesamtsakte), wurde am 1. August 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Italien für den Kläger und seine (nach traditionellem Ritus angetraute) Ehefrau gestellt. Eine Beantwortung des Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden erfolgte nicht. In der Folge wurde das Verfahren des Klägers wegen Ablaufs der Überstellungsfrist in das nationale Asylverfahren übergeleitet (vgl. Aktenvermerk, Bl. 99 der Bundesamtsakte), das Verfahren der Ehefrau sowie des im Bundesgebiet lebenden Kindes wurde abgetrennt.

Unter dem 4. Juli 2016 teilte die Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg mit, dass der Kläger über einen italienischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte sowie einen italienischen Reiseausweis für Ausländer verfüge. Ablichtungen dieser Dokumente wurden dem Bundesamt vorgelegt (Bl. 110 der Bundesamtsakte).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Oktober 2016 räumte der Kläger ein, bereits in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, der jedoch abgelehnt worden sei. Nach Einschalten eines Rechtsanwaltes habe er eine Aufenthaltsgestattung mit der Geltungsdauer 7. Mai 2014 bis 7. April 2016 erhalten. Er sei fünf Jahre lang in Italien gewesen. Da das Baby seiner Ehefrau krank gewesen sei, seien sie etwa 2014 nach Deutschland weitergereist. Er habe ein minderjähriges Kind von einer anderen Frau in Deutschland.

Am 2. Februar 2017 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO (sog. Info-Request) an die italienischen Behörden hinsichtlich etwaiger Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Visa, Anträge auf internationalen Schutz, Rechtsbehelfe, Entscheidungen, Rückführung und sonstiger Informationen über den Kläger (Bl. 131/132 der Bundesamtsakte). Eine Antwort erfolgte nach Aktenlage nicht.

In einem Aktenvermerk vom 1. Juni 2017 wurde festgehalten, dass der Kläger einen italienischen Aufenthaltstitel für Begünstige internationalen (subsidiären) Schutzes - permesso di soggiorno, tipo: protezione sussidiaria - sowie einen italienischen Reisepass für Flüchtlinge besitze und damit in Italien internationalen Schutz genieße (Bl. 138 der Bundesamtsakte).

In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AsylG am 20. Juni 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Schmerzen im Fuß sowie Magenschmerzen. In Italien habe er hiergegen keine Medikamente erhalten. Er habe dort drei Jahre lang auf der Straße gewohnt und psychische Probleme wegen der Trennung von seinem Kind bekommen. Er habe in Italien subsidiären Schutz und Aufenthaltsdokumente für drei Jahre erhalten. Seine Frau und seine Tochter hielten sich in Deutschland auf, sie hätten niemals in Italien Asyl beantragt. Seine Frau sei im siebten Monat schwanger (Bl. 142 ff. der Bundesamtsakte).

Mit Bescheid vom 13. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Des Weiteren wurde verfügt, dass keine Abschiebung nach Nigeria erfolgen darf (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger nach den Erkenntnissen des Bundesamtes in Italien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Kläger habe dies in der Anhörung vorgetragen und einen aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien ausgestellten Aufenthaltstitel vorgelegt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Italien zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und § 29a Abs. 2 AsylG. Von der gesetzgeberischen Entscheidung könne lediglich dann eine abweichende Wertung vorgenommen werden, wenn der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angebe, welche die Annahme begründeten, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen beziehungsweise Nachweise dafür vorgelegt, dass ihm in Italien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dem Kläger drohe auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung wegen schlechter humanitärer Aufnahmebedingungen in Italien. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab im Rahmen des Art. 3 EMRK seien, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers, nicht erfüllt. Der Kläger sei mit seiner Frau lediglich traditionell verheiratet. Eine gemeinsame Ausreise mit seiner Frau und dem mittlerweile drei Jahre alten gemeinsamen Kind nach Italien sei zumutbar und stelle keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Auch lägen die Voraussetzungen für ein ausnahmsweise festzustellendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer drohenden wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht vor. Die vorgetragenen körperlichen Beschwerden (Fußverletzung und Magenschmerzen) seien erkennbar weder lebensbedrohlich noch schwerwiegend. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Italien verschlechterte. Hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias werde keine Feststellung getroffen, da es insoweit im Hinblick auf den in Italien zuerkannten subsidiären Schutz an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13; BayVGH, B.v. 12.4.2016 - 20 B 15.30047). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit Blick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers auf 20 Monate verkürzt worden, da der Kläger für ein minderjähriges, in Deutschland lebendes Kind das Sorgerecht ausübe und die Vaterschaft anerkannt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am 21. September 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau des Klägers, mit welcher er bereits in Nigeria in traditioneller Ehe gelebt habe, sei ihm im Jahre 2012 nach Italien nachgefolgt. Sie sei wegen ihrer Risikoschwangerschaft am 17. April 2014 alleine in das Bundesgebiet eingereist. Es sei dem Kläger und seiner Frau in Italien nicht gelungen, in dieser Situation Medikamente oder angemessenen ärztlichen Beistand zu erhalten. Darüber hinaus habe die Frau des Klägers bereits zuvor eine Totgeburt erlitten. Ein weiteres Motiv für die Weiterreise nach Deutschland sei die Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit gewesen. Trotz der zwischenzeitlichen Trennung und der Beziehung mit einer anderen Frau habe der Kläger inzwischen auch ein weiteres Kind mit seiner Ehefrau. In Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestünden zahlreiche Rechtsfragen, deren Beantwortung sämtlich dem Europäischen Gerichtshof obliege und diesem durch das Bundesverwaltungsgericht auch bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt worden seien. Sollten diese Fragen zu Gunsten des Klägers beantwortet werden, werde Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sein. Da der Kläger nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien bereits am 19. Mai 2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, müsse ihm ein erneutes Asylverfahren im Bundesgebiet gewährt werden. Denn vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürften aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie mangels Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden sei (mit Verweis auf BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15; VG Lüneburg, U.v. 8.2.2017 - 8 A 137/16). Derzeit seien mehrere teilidentische Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof anhängig (BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 20.16; 1 C 17.16; 1 C 18.16 sowie B.v. 1.6.2017 - 1 C 22.16). Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet zur Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich darin gehindert sei, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügten, ohne bereits gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen. Zum Teil gingen sogar Außenstellen der Beklagten davon aus, dass aufgrund der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren gleichgelagerte Asylverfahren auszusetzen seien. Dass dies im vorliegenden Falle nicht geschehe, verstoße gegen Art. 3 GG. Verschiedene Gerichtsentscheidungen gingen allgemein davon aus, dass eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK zu Lasten in Italien anerkannter Schutzberechtigter derzeit festzustellen sei. Es könne deshalb zwar eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergehen, es seien aber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (mit Verweis auf VG Berlin, B.v. 20.7.2017 - 28 L 282.17A; VG Oldenburg, B.v. 2.6.2017 - 1 B 2914/17). Folge man dieser Auffassung, sei Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Andere Verwaltungsgerichte gingen zumindest davon aus, dass eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK in Italien hinsichtlich besonders schutzbedürftiger, vulnerabler Personen wie Familien mit (insbesondere kleinen) Kindern zu sehen seien. Ebenso verhalte sich im Wesentlichen die Situation des Klägers und seiner Angehörigen. Hinzukomme, dass die Ehefrau in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und keine Anhaltspunkte für eine Zuerkennung internationalen Schutzes vorlägen. Die Beklagte habe selbst zutreffend erkannt, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verstrichen und damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei (mit Verweis auf Bl. 99 f. der Bundesamtsakte). Wollte die Ehefrau des Klägers diesem zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Italien folgen, müsste sie also auf die Fortsetzung ihres Asylverfahrens in Deutschland verzichten. Italien müsste ihr, da die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei, kein Asylverfahren gewähren. Es bestehe darüber hinaus keinerlei Gewissheit, dass ihr - ebenso wie den Kindern - in Italien eine sonstige Form des legalen Aufenthaltes - etwa in Form von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug - gewährt würde. Entschlösse sich die Ehefrau hingegen, gegebenenfalls mit den gemeinsamen Kindern, zum Verbleib in Deutschland, würde es unweigerlich zur Trennung der familiären Lebensgemeinschaft kommen. Dies könne, insbesondere in Anbetracht des Alters der beiden Kinder von drei Jahren bzw. nur wenigen Tagen, unter keinen Umständen hingenommen werden. Ferner habe die Beklagte auch die Beziehung des Klägers zu seinem einjährigen Kind von einer anderen Frau, für welches er ebenfalls sorgeberechtigt sei, mit dem Verweis auf eine aufenthaltsrechtliche Lösung nicht hinreichend berücksichtigt. Jedenfalls sei die Einreisesperre unverhältnismäßig lange bemessen worden. Bei der Bemessung der Länge der Frist seien das Bestehen familiärer Lebensgemeinschaften bzw. Beziehungen zwingend zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG festzustellen.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Oktober 2017 abgelehnt (W 4 S 17.33395).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts sowie der vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift vom 21. Dezember 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Hinsichtlich des Klagebegehrens der Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 13. September 2017 (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und Androhung der Abschiebung nach Italien) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Denn eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat - wie die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zeigt - zur Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 16; B.v.2.8.2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19; B.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 23 ff.). Dabei legt das Gericht den Klageantrag gemäß § 88 VwGO rechtsschutzorientiert dahingehend aus, dass sich die Klage nicht gegen die in Satz 4 der Tenorziffer 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Untersagung der Abschiebung nach Nigeria richtet, weil insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten offensichtlich ausscheidet (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ohnehin kommt diesem Ausspruch im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides nur deklaratorische Wirkung zu, weil das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates, hier Nigeria, bereits aus dem Gesetz folgt (§ 60 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

b) Hinsichtlich der Klagebegehren der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung der entsprechenden Ablehnung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und zur Verkürzung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber unter Aufhebung der entsprechenden ablehnenden Entscheidung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) ist jeweils die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. zu Letzterem BVerwG, U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59).

2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt. Dies folgt hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheides (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig - siehe dazu die Ausführungen unter a) - und Abschiebungsandrohung - siehe dazu die Ausführungen unter b)) bereits daraus, dass diese Entscheidungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (siehe dazu die Ausführungen unter c)) sowie der Verkürzung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (siehe dazu d)) ist die Klage nur insoweit begründet, als die ablehnenden Entscheidungen in den Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sind; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).

a) Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist materiell rechtswidrig, weil es insoweit jedenfalls hinsichtlich vor dem Stichtag des 20. Juli 2015 nach Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - Neufassung) im Bundesgebiet gestellter Asylanträge an einer Rechtsgrundlage fehlt, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern (nur) den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat.

Die Beklagte stützt den angefochtenen Verwaltungsakt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag zulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Der internationale Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst im Einklang mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz etc. (sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie, QRL) sowohl die Flüchtlingseigenschaft (Art. 2 Buchst. e) QRL) als auch den subsidiären Schutz (Art. 2 Buchst. g) QRL). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trägt dem Umstand Rechnung, dass die ausländische Zuerkennung des internationalen (hier: subsidiären) Schutzes Bindungswirkung entfaltet und das Bundesamt zur (erneuten) Zuerkennung eines entsprechenden Schutzstatus weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2015 - 1 B 51.15 - juris Rn. 4, 6; U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26, 29; BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 32). Diese durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (in Kraft getreten am 6.8.2016, BGBl. I S. 1939) eingefügte Vorschrift findet in Ermangelung einer Übergangsregelung (vgl. § 87c AsylG) grundsätzlich auch Anwendung auf vor ihrem Inkrafttreten im Bundesgebiet gestellte Asylanträge.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt, weil dem Kläger ausweislich der vorgelegten italienischen Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „protezione sussidiaria“ in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit diesem Aufenthaltstitel liegt - im Gegensatz zur nicht ausreichenden Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts - die erforderliche förmliche Schutzgewährung vor (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 ZB 17.30437 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, B 2 § 35 AsylG Rn. 3, 5).

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges auf den vorliegenden, vor dem Stichtag des 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag nicht anwendbar.

Die Ermächtigung, einen Asylantrag als unzulässig zu behandeln, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird, folgt mit der Anwendbarkeit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) aus deren Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn (u.a.) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU). Der Terminus „Antrag auf internationalen Schutz“ umfasst gemäß Art. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU sowohl ein Ersuchen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch nach der Gewährung subsidiären Schutzes. Dem entsprechend umfasst der Begriff „internationaler Schutz“ im Sinne der Neufassung der Verfahrensrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchst. j) und k) (Art. 2 Buchst. i) RL 2013/32/EU). Diese Richtlinienbestimmungen setzt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im deutschen Recht um. Folglich ist die Ablehnung eines im Bundesgebiet gestellten Asylantrages eines in einem anderen Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU gedeckt.

Allerdings hat der Kläger seinen Asylantrag bereits am 19. Mai 2014 und damit vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU am 20. Juli 2015 gestellt. Grundsätzlich folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-297/12, Filev - juris Rn. 40 ff. m.w.N.), dass eine neue Richtlinienvorschrift, soweit nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes gilt, der unter der Geltung der früheren Vorschrift entstanden ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Unzulässigkeitsvorschrift des Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf sogenannte „Altfälle“, d.h. schon vor dem Ablauf der oben genannten Umsetzungsfrist gestellte Asylanträge, enthält Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU jedoch eine Übergangsregelung. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 (u.a.) auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gelten für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie alter Fassung - a.F.). Nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU war (u.a.) Art. 33 der Richtlinie bis 20. Juli 2015 von den Mitgliedstaaten in deren nationalem Recht umzusetzen (vgl. Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV).

Die auf den vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag des Klägers anwendbare Regelung - Verfahrensrichtlinie alter oder neuer Fassung - hängt damit entscheidend von der Auslegung der Überleitungsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU ab. Der Wortlaut der genannten Bestimmung enthält eine gewisse Unklarheit durch die Formulierung „oder früher“ in Satz 1. Aus dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU folgt jedoch, dass die genannte Formulierung die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf den vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 gestellten Antrag des Klägers nicht rechtfertigt. In den beiden Sätzen der Vorschrift werden zunächst - hinsichtlich der in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU genannten Richtlinienbestimmungen - die zeitlichen Anwendungsbereiche der Verfahrensrichtlinie alter und neuer Fassung abgegrenzt. Satz 1 regelt die Anwendung der Vorschriften der Neufassung auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015, während nach Satz 2 für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Verfahrensrichtlinie alter Fassung Anwendung finden soll. Als Stichtag für die Anwendung der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist damit das in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU genannte Ablaufdatum der Umsetzungsfrist, mithin der 20. Juli 2015 festgelegt. Das Ereignis, an welches die Stichtagsregelung anknüpft, ist nach dem klaren Wortlaut des Satzes 2 in Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 20. Juli 2015, soll mithin nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU die Verfahrensrichtlinie alter Fassung Anwendung finden. Der Zusatz „oder früher“ in Satz 1 derselben Vorschrift wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt des Normsetzungsverfahrens eingefügt und schwächte die im ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vorgesehene feste Stichtagsregelung ab (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris Rn. 24 m.w.N.). Daraus wird teilweise abgeleitet, dass nur durch ein Redaktionsversehen des Richtliniengebers eine Anpassung des Satzes 2 unterblieben sei (vgl. BVerwG a.a.O.). Festzuhalten bleibt aber, dass der genannte Zusatz in dem ansonsten klaren Regelungskonzept des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU einen Fremdkörper darstellt. Maßgeblich für die Gesetzesauslegung ist aber nicht der subjektive Wille des (historischen) Gesetzgebers, sondern der sich aus dem Wortlaut und dem objektiven Regelungsgefüge ergebende objektive Aussagegehalt der Norm. Dieser objektive Aussagegehalt lässt hier aber nur zu, den Zusatz „oder früher“ in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU als Bezugnahme auf den in Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU festgelegten Ablauf der Umsetzungsfrist und die damit den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, bereits vor diesem Datum tatsächlich in Kraft gesetzte nationale Umsetzungsvorschriften zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf Altanträge anzuwenden (BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f., juris; VG Lüneburg, U.v. 8.2.2017 - 8 A 137/16 - juris Rn. 24 m.w.N.). Im deutschen Recht ist aber die hier maßgebliche Umsetzungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erst am 6. August 2016 und damit sogar nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft getreten, weshalb sie auch (frühestens) erst auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz Anwendung finden kann. Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Regelung handelt, ermöglicht im Übrigen auch die Günstigkeitsklausel in Art. 5 RL 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge (BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 a.a.O., Rn. 12; B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris Rn. 24; sog. Sperrwirkung des Richtlinienrechts).

An dieser Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU bestehen nach der Auffassung der Kammer in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung keine vernünftigen Zweifel. Die Kammer sieht daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens davon ab, das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die ihm vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten umfangreichen Fragen zur Auslegung der Bestimmungen der EU-Verfahrensrichtlinien sowie der Qualifikations- (bzw. Anerkennungs-) Richtlinie hinsichtlich der sogenannten Sekundärmigration (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 u.a. - juris; B.v. 27.6.2017 - 1 C 26.16 u.a. - juris; B.v. 2.8.2017 - 1 C 37.16 u.a. - juris) auszusetzen bzw. selbst entsprechende Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 Buchst. a) AEUV vorzulegen.

Der hier anzuwendende Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG bestimmte, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag „gemäß diesem Artikel“ als unzulässig betrachten können, wenn (u.a.) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Neben den in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie genannten Fällen der Unzulässigkeit eines Asylantrages verwies Art. 25 Abs. 1 auf die Bestimmungen der - hier nicht anwendbaren - Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der sogenannten Dublin II-Verordnung. Der Begriff des „Asylantrags“ umfasste nach der Definition in Art. 2 Buchst. b) RL 2005/85/EG nur das „Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention“. Dem entsprechend bezeichnete der Terminus des „Flüchtlings“ im Sinne der Verfahrensrichtlinie a.F. einen „Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, so wie in der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegt, erfüllt“ (Art. 2 Buchst. f) RL 2005/85/EG); derjenige der „Flüchtlingseigenschaft“ die „Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat“ (Art. 2 Buchst. g) RL 2005/85/EG). Damit steht fest, dass eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz, welcher nicht auf den subsidiären Schutz beschränkt war, nach der Verfahrensrichtlinie a.F. nur in Betracht kam, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft (und gerade nicht den subsidiären Schutz) zuerkannt hatte.

Nach alledem durfte die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges insoweit unanwendbar ist. Die von der Beklagten angenommene Rechtsfolge der Unzulässigkeit lässt sich auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Insbesondere ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. den Regelungen der Dublin III-VO nicht anwendbar (vgl. EuGH, B.v. 5.4.2017 - C-36/16 - juris; BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; eingehend Hailbronner, AuslR, B 2 § 29 AsylG Rn. 131 ff.). Eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet ebenfalls aus, weil die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Verhältnis zueinander keine „Drittstaaten“ im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 17). Auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann die vorliegende Ablehnung als unzulässig nicht gestützt werden, weil sie nicht an das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach erfolgter Ablehnung des Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat anknüpft, sondern gerade an eine dort erfolgte Schutzgewährung (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 17; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24).

b) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides fehlt es bereits an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers. Deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte hier eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG anstelle der in § 36 Abs. 1 AsylG für die Fälle der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von einer Woche setzen durfte. Ohnehin wäre mit der Setzung einer längeren Ausreisefrist keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers verbunden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung könnte wohl auch nicht in der Umgehung der besonderen Regelungen der §§ 35, 36 und 37 AsylG durch eine gegebenenfalls rechts widrig auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung gesehen werden, wie der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat. Zwar werden die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, mit der Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortzusetzen hat. Ist die Abschiebungsandrohung aber - wie hier - auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützt, so entfaltet die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, weshalb es keines vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf.

c) Die Ablehnung der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben. Einen weitergehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hat der Kläger jedoch nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist (u.a.) in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Mitgliedstaates, in welchem dem Kläger Schutz gewährt wurde, vorliegen (vgl. Hailbronner, AuslR, B 2 § 31 AsylG Rn. 44 ff., § 35 AsylG Rn. 5). Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, so hat das Bundesamt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren fortzusetzen (BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 24) und gegebenenfalls eine (erneute) Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu treffen. Zwar begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Verpflichtungsbegehren enthält aber regelmäßig das Begehren der Aufhebung des Ablehnungsbescheides als „unselbständigen Anfechtungsannex“ (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 33 und § 121 Rn. 30), weshalb das Gericht mit der Aufhebung nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (§ 88 VwGO).

d) Aufzuheben ist schließlich auch die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht (§ 11 Abs. 1 AufenthG).

3. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017 war daher aufzuheben. Als überwiegend, d.h. mit Ausnahme der geringfügigen Teilabweisung der Klage hinsichtlich der Verpflichtungsbegehren zu Ziffer 2 und 4 des Bescheides - unterliegender Teil hat die Beklagte daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2018 - W 10 K 17.33394 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen


(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. § 67 bleibt unberührt. (2) Der Aufenthalt eines Ausländers, de

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2018 - W 10 K 17.33394 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - 10 BV 14.1818

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahre

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland, hilfsweise von nationalen Abschiebungsverboten.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und in Beledweyn geboren. In Deutschland stellte er am 29. Juni 2010 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag gab er u. a. an, in Europa zunächst in Italien Asyl beantragt zu haben. Dort hätte er für eine Aufenthaltserlaubnis Geld bezahlen sollen, das er nicht gehabt habe. Er sei daher nach Norwegen, Schweden, wieder nach Italien und schließlich nach Deutschland gegangen.

Nachdem Italien am 6. August 2010 eine Aufnahmezusage nach Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung erteilt hatte stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. August 2010 fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Aufgrund einer Petition und nachfolgend dem Ablauf der Überstellungsfrist wurde dieser Bescheid wieder aufgehoben (Bescheid vom 4. Februar 2011). Die Liaisonbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium teilte im September 2012 dem Bundesamt mit, dass der Kläger am 18. Oktober 2008 in Italien Asylantrag gestellt habe und der „subsidiäre Schutz in Crotone abgelaufen“ sei am 13. Januar 2012. Mit Bescheid vom 19. April 2013 entschied das Bundesamt daraufhin, dass der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG abgelehnt werde (Ziff. 1) und der Kläger aufgefordert werde, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, angedroht. Er dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziff. 2).

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die subsidiäre Schutzberechtigung und weiter hilfsweise nationale Abschiebungsverbote zuzuerkennen, jeweils unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 10. Dezember 2013 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen (Ziff. 1), hob die Ziffer 2 des Bescheids vom 19. April 2013 auf und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Sie beantragt

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Über die Berufung konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend § 130 a VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet hält.

Der Kläger hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2013 keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutzstatus oder von nationalem Abschiebungsschutz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 = NVwZ 2014, 1460) ist das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylG zuerkannt worden ist (Leitsatz 3). Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. So liegt der Fall hier. Dem Kläger wurde in Italien subsidiärer europarechtlicher Schutz zuerkannt. Der Senat versteht die Formulierung der Liaisonbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium, der subsidiäre Schutzstatus sei „abgelaufen“ so, dass die zeitliche Geltung der aufgrund dessen erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der subsidiäre Schutzstatus des Klägers nach Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie erloschen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die italienischen Behörden den Kläger zurücknehmen würden, ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Damit ist sein in der Bundesrepublik Deutschland erneut gestellter Antrag unzulässig.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Fehlt es dem Kläger - wie hier - an dem Rechtsschutzinteresse auf Zuerkennung europarechtlichen Schutzes, weil er bereits in Italien den europarechtlichen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, so erstreckt sich diese „Sperrwirkung“ auch auf den Antrag auf Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Somalias (vgl. zu deren Verhältnis: BVerwG, U. v. 24.6.2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). Ein Asylbewerber hat kein Sachbescheidungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Kraft, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, http://www.ingokraft.de/Docs/Asyl-recht2014.pdf Rn. 44, unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - a. a. O.).

Die Abschiebungsandrohung nach Italien beruht auf § 34 AsylG. Die Ausreisefrist von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG analog. Hier handelt es sich zwar nicht um einen unbeachtlichen Asylantrag im Sinne des § 29 AsylG, sondern um einen unzulässigen Asylantrag, der eine Prüfungskompetenz, wie in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehen, nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht ermöglicht. Die Interessenlage ist aber ähnlich, weil der Kläger in Italien den subsidiären europarechtlichen Schutz erhalten hat. Somalia wurde in der Abschiebungsandrohung als Staat genannt in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), so dass gegen die erlassene Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR.

2

Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den streitbefangenen Beihilfebescheiden vom 18.08.2015 und 16.09.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beihilfefähigkeit nur vorliege, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliege (Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV).

3

Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Es müsse eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entsprechen. Diese liege unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge kleiner gleich 0,3 betrage oder das beidäugige Gesichtsfeld kleiner gleich 10 Grad bei zentraler Fixation sei. Der Visus sei mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikatoren, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen sei.

4

Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (14 B 13.654) sei nicht einschlägig und entfalte für die Beihilfefestsetzung im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass die Sehhilfe bei ihm aufgrund seiner Sehschwäche ein unverzichtbares Hilfsmittel sei um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In einem solchen Fall dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei auf die Sehhilfen angewiesen, um seinen Dienst überhaupt ausüben zu können. Es handele sich um ärztlich verordnete Brillengläser. Demnach sei die Rechtsprechung des VGH München in dem zitierten Urteil einschlägig. Danach sei die im (Bayerischen) Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsenen enthaltene Beschränkung der Erstattung für Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig.

6

Der Kläger benötige die Brillen sowohl zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit als auch für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens. In einem beigelegten Befundbericht des Prof. Dr. H. H… vom 05.06.2016 heißt es:

7

"Diagnosen: RA: geringe Hyperopie
                    LA: hohe Myopie

[…]

In der Untersuchung am 07.06.2015 betrug Ihr Fernvisus rechts VFR: +0,75-0,25/15° = 1,0 und links VFL: -6,5-0,5/121° = 1,0; der Augeninnendruck betrug bds. 12 mmHg. Auf Grund der hohen Myopie links und der großen refraktiven Differenz zwischen beiden Augen ist Ihre Sehfähigkeit im Alltag als auch bei der Arbeit ohne entsprechende Brillen- (oder besser Kontaktlinsen-) Versorgung deutlich eingeschränkt. Wir verordneten daher angepasste Brillen entsprechend den o.g. Werten als Gleitsichtbrillen (Add +2,25 dpt.). Wir empfahlen regelmäßige augenärztliche Kontrollen."

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2015 und 16.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinen Beihilfeanträgen die Aufwendungen für jeweils eine Brille entsprechend der Belege vom 27.05.2015 in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der beihilferechtlichen Erstattung der Aufwendungen des Klägers für seine Sehhilfen ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; er hat keinen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

15

Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers eine beihilferechtliche Erstattung für die ihm ärztlich verordneten Sehhilfen aufgrund seiner Sehschwäche gegeben ist.

16

Der Beihilfeanspruch ergibt sich gerade nicht aus § 25 Abs. 1 BBhV. Danach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Gemäß Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV sind Sehhilfen zur Verbesserung des Visus beihilfefähig nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn beide Augen aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10° bei zentraler Fixation ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Die Fehlsichtigkeit wird hierbei gerade nicht in Dioptrienwerten, sondern in Kodierungsschlüsseln auf der Basis der sogenannten ICD-10-Klassifikation festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikationen, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen ist.

17

Aus den vorliegenden und vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass beide Augen des Klägers aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.

18

Der Kläger kann sich dabei auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH in dem Urteil vom 14.07.2015 (14 B 13.654; juris) berufen. Denn es liegt kein vergleichbarer Fall vor. In dem dortigen Verfahren ging es nämlich um eine hohe Kurzsichtigkeit mit der Wertigkeit F rechts -12,5 dpt.; links -4,5 dpt.; N rechts -10,0 dpt.; links -2,0 dpt.; Diagnose Myopia Permagna. Daraus wurde geschlossen, dass dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht wurden. Hingegen liegt bei dem Kläger des hiesigen Verfahrens nach den ärztlichen Bescheinigungen eine Wertigkeit von Add +2,25 dpt. vor bzw. der Fernvisus rechts +0,75 (Sph)/-0,25 (Zyl) und links -6,5 (Sph)/-0,50 (Zyl). Nach diesen Werten liegt zwar auch bei dem Kläger die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Brille oder sonstiger Korrekturmöglichkeiten vor. Die Fehlsichtigkeit kommt jedoch auch ohne Sehhilfe noch nicht einer faktischen Blindheit gleich, welche es dem Kläger unmöglich machen würde, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens oder des Arbeitsalltags zu bewerkstelligen.

19

Im Übrigen sieht das Gericht - wie auch durch seine sonstige Rechtsprechung zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt belegt - keine Zweifel an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorschriften der BBhV und ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben der soeben genannten Ausnahme mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nicht die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, 2 C 29.98; juris). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, 2 C 49.07; VG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, 8 A 133/16 MD und Urteil vom 27.10.2016, 8 A 59/16 MD; alle juris).

20

Dabei ist es dem Dienstherrn nach der Verfassung grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07; juris). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als "Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, 2 C 26.02; juris). Dabei darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigen Gründen erfolgen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2015, 2 S 1205/13; juris).

21

Dabei weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Übrigen auch um Land Bayern die dortige beihilferechtliche Rechtsprechung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur auf Fälle gravierender Sehschwäche übernimmt (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2017, AN 1 K 16.02170; Urteil vom 16.11.2016, AN 1 K 15.02405; VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Au 2 K 16.1155; alle juris).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der voraussichtlichen weiteren Beilhilfe festzusetzen.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Tenor

I.

Das Urteil des VG München vom 20. September 2013 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen hat.

Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 1992 in Mogadischu geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er stellte am 7. Juli 2010 bei der Außenstelle München des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 1. August 2011 gab er an, dass er Somalia 2008 verlassen habe und über Äthiopien, den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien gereist sei. In Italien habe er den Namen vergessen, der dort registriert worden sei, er sei nämlich mit dem Boot eine Woche lang unterwegs und dann sehr müde gewesen. Später sei er auch noch im Krankenhaus gewesen und wisse nicht, welcher Name dort registriert worden sei. Er sei insgesamt drei Monate in Italien gewesen, sei dort weder anerkannt noch abgelehnt worden. Für die ersten drei Monate habe er einen Aufenthalt dort gehabt. Dieser sei aber abgelaufen und danach habe er nichts mehr bekommen. Mitte 2009 sei er mit dem Pkw nach Schweden gelangt, dort sei er 14 Monate geblieben. Er sei dann nach Mailand abgeschoben worden. Am 23. Juni 2010 sei er mit dem Zug von Mailand nach München gekommen.

Wegen vorhandener Eurodac-Treffer stellte das Bundesamt zunächst ein Übernahmeersuchen an Schweden, das von dort unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt wurde. Daraufhin stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das zunächst abgelehnt wurde, nach Einwänden des Bundesamts jedoch mit Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 3. Mai 2012 auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung akzeptiert wurde.

Aufgrund von vorgelegten fachärztlichen Attesten, die dem Kläger eine klinisch-relevante posttraumatische Belastungsstörung (F-43.1) mit begleitender schwerer Insomnie (G-4.70) bescheinigten, sah die Beklagte nach längerem Schriftwechsel mit der zuständigen Ausländerbehörde von der geplanten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und dem Erlass einer Abschiebungsanordnung für Italien ab. Ausweislich eines Aktenvermerks in der Bundesamtsakte teilte die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Italien auf Anfrage mit, dass der Kläger in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Dies wurde am 15. April 2013 dahingehend konkretisiert, dass der Kläger unter dem Namen ... mit dem Geburtsdatum ... in Ragusa einen Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes erhalten habe, gültig bis zum 15. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 18. April 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Asylantrag werde als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG ausgelegt, da er bereits hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien ein erfolgloses Asylverfahren durchgeführt habe. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote könne abgesehen werden, da der Kläger offensichtlich den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus infolge des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia sei unzulässig. Die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes sei auch aufgrund der Nachrangigkeit des nationalen Abschiebungsschutzes gegenüber dem europarechtlichen Abschiebungsschutz entbehrlich. Eine Abschiebungsanordnung nach Italien nach § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a AsylVfG ergehe nicht, da die Anordnung der Abschiebung voraussetzen würde, dass diese auch durchgeführt werden könne. Dies erscheine im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers nicht durchsetzbar. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. April 2013 mit einfachem Brief bekanntgegeben.

Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit am 2. Mai 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben Klage. Er beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 18. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen.

Mit Urteil vom 20. September 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung.

Sie beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Zwischenzeitlich sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (Az. 10 C 7.13) geklärt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des unionsrechtlich subsidiären Schutzstatus bestehe, wenn dieser bereits durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt sei. Die Beklagte sei aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet, ja sogar gar nicht berechtigt. Eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung sei nicht ergangen. Schon daher dürfe es am Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots fehlen. Denn beim nationalen Abschiebungsschutz sei nur hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Landes zu entscheiden. Für eine auf einen Staat bezogene Klage auf Abschiebungsschutz, hinsichtlich dessen das Bundesamt keine negative Feststellung getroffen und auch nicht die Abschiebung dorthin angedroht habe, fehle es am Rechtschutzbedürfnis (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.4.2015 - 1 C 3.04 unter Bezug auf das Urteil vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267). Für eine auf den geltend gemachten Herkunftsstaat bezogene Feststellung werde es am Sachbescheidungsinteresse fehlen, nachdem insoweit bereits in einem die Dublin-Verordnung anwendenden Mitgliedstaat der unionsrechtliche subsidiäre Schutz zuerkannt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - Rn. 16). Soweit es die vor dem Bundesamt bzw. erstinstanzlich noch geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte anbelange, fehlten dazu aktuelle Mitteilungen, um aufgrund dessen weiterhin insoweit relevante Umstände feststellen zu können.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Anders als in den beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 und vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 7.13 und 10 C 6.13) habe das Bundesamt vorliegend eine Sachentscheidung getroffen und von der Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gerade keinen Gebrauch gemacht. Die die Entscheidung vom 17. Juni 2014 tragenden Rechtssätze könnten daher nicht auf diesen Fall übertragen werden. Die inhaltlich ablehnende Entscheidung im Sinne von § 71a AsylVfG könne auch nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden. Es würde sich um eine unzulässige echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuerungen handeln, wenn die früher zulässigen Anträge auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder von nationalen Abschiebungsverboten nun schon als formell unzulässig behandelt werden könnten. Zumindest aber sei eine Feststellung bezüglich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu treffen. Insoweit fehle es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sei. Dieser Verpflichtung könne das Bundesamt sich nicht dadurch entledigen, dass es schlicht und einfach keine Abschiebungsandrohung erlasse. Der Beklagten sei aufzugeben, eine Bestätigung der italienischen Innenbehörden über den dem Kläger zuerkannten Schutzstatus vorzulegen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2015 dahingehend, dass die Beklagte nach den zwischenstaatlichen Regelungen und der Verfahrenspraxis keine Möglichkeit sehe, eine schriftliche Bestätigung der italienischen Seite zum Verfahrensstand einzufordern. Nach Mitteilung der in Italien tätigen Liaisonbeamtin erfolgten außerhalb von Dublin-Verfahren durch die italienische Dublin-Einheit mangels entsprechender Kapazitäten keine separaten einzelfallbezogenen schriftlichen Mitteilungen zum Verfahrensausgang mehr, wie dies früher in Einzelfällen der Fall gewesen sei. Dem Bundesamt stehe zwar die Möglichkeit offen, auf elektronischem Weg über das sogenannte DubliNet Auskünfte bzw. Bestätigungen zum Verfahrensausgang mit Mitgliedstaat einzuholen. Geregelt sei dies in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung bzw. früher Art. 21 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung i. V. m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Das DubliNet sei allerdings auf die erforderlichen Klärungen in einem noch offenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin-Verordnung ausgerichtet. Die Frage der Verfahrenszuständigkeit sei hier jedoch bereits abschließend geklärt. Außerdem habe die damals in Italien tätige Liaisonbeamtin eine aussagekräftige und ausreichende Aussage über die Zuerkennung des internationalen Schutzes für den Kläger in Italien bereits abgegeben.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 gab der Senat der Beklagten auf, ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Abs. 2 lit. e) und g) der Verordnung EG Nr. 343/2003 an die zuständigen italienischen Behörden zu richten, welcher Aufenthaltstitel dem Kläger in Italien erteilt wurde (mit Ausstellungsdatum und zeitlicher Gültigkeit), ob der Kläger in Italien ein Asylverfahren betrieben habe und soweit eine Entscheidung getroffen worden sei, welchen Tenor die Entscheidung habe.

Mit Schreiben vom 14. September 2016 wies der Senat auf die neue Fassung des § 29 AsylG hin und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme bezüglich der Anhörungspflicht, der Frage der Spruchreife und der Statthaftigkeit auf.

Die Bevollmächtigte des Klägers nahm dahingehend Stellung, dass auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Die Beklagte sei dafür, dass der Kläger tatsächlich subsidiären Schutz in Italien erhalten habe, darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Pflicht sei sie nie nachgekommen. Daher sei über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote im nationalen Verfahren zu entscheiden. Falls der Senat von der mündlichen Verhandlung als relevantem Zeitpunkt ausgehe, sei die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

Die Beklagte erklärte, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG richte. Eine Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 AsylG sei hier nicht getroffen worden. Die Anhörungspflicht sei nach Art. 14 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie verzichtbar. Eine Anfechtungsklage gehe hier ins Leere, da eine Entscheidung über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote gar nicht getroffen worden sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2013 ist insoweit unzutreffend, als die Beklagte verpflichtet wurde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Insoweit wird die Klage des Klägers abgewiesen, weil sie unzulässig ist (1.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts als Kassationsurteil aufrechterhalten werden kann (2.).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) die von dem Kläger begehrte Feststellung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG i. d. F. des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 BGBl. I 1939 (Nr. 39), hilfsweise von nationalem Abschiebungsschutz. Das Bundesamt hat diesen Antrag in seinem Bescheid vom 24. Juli 2012 verbeschieden, indem es davon ausgegangen ist, dass von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Damit hat das Bundesamt entschieden, keine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens des Klägers vorzunehmen. Dass es dies nicht ausdrücklich im Tenor des Bescheides ausgesprochen hat, schadet der Annahme einer Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht, denn aus der Begründung des Bescheides geht nach Auffassung des erkennenden Senates unzweifelhaft hervor, dass es das Bundesamt ablehnt, insoweit ein Verfahren durchzuführen und folglich eine unmittelbare Rechtsfolge gesetzt hat, welche die materielle Rechtsposition des Klägers verschlechtert. Damit hat das Bundesamt nichts anderes entschieden, als dass das Schutzbegehren des Klägers auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und hilfsweise nationalem Abschiebungsschutz unzulässig ist. Dies entspricht der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = InfAuslR 2014, 233 und U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.6.2015 - 20 B 15.50057 - juris) und der nunmehr hier anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Danach ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzuwenden, weil diesbezüglich keine Übergangsregelung (vgl. § 87 c AsylG) vom Gesetzgeber getroffen wurde.

1. Die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes ist unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft ist. Lehnt es das Bundesamt wie hier ab, eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens eines Antragstellers vorzunehmen, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, um das Rechtsschutzbegehren eines Asylantragstellers zu verwirklichen. Das gilt auch dann, wenn wie hier mit dem subsidiären unionsrechtlichen Schutz, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz nur noch ein Teil des ursprünglichen Schutzbegehrens verfolgt wird.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 35 AsylG droht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Weiter bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG u. a., dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Der Umstand, dass das Bundesamt im hier zu entscheidenden Fall entgegen der gesetzlichen Anordnung von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ändert an der Anfechtungsklage als statthafter Klageart nichts. Denn auch wenn nur eine behördliche Teilentscheidung ergangen ist, zeichnet § 37 AsylG den Weg des weiteren Asylverfahrens vor, indem bestimmt wird, dass das Asylverfahren im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen ist. Dies muss im Falle eines Kassationsurteiles in der Hauptsache erst recht gelten (im Ergebnis ebenso OVG Münster, U. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris = BeckRS 2016, 52155).

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aber auch bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG, weil der Asylbewerber das Verfahren nicht betrieben hat. In seinem Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80 hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630), gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Ob eine Ausnahme in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a. F. beschränkt hat (Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229), kann dahingestellt bleiben. In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus (a. a. O. S. 232), es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht befaßt war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden. In der Tat ist für die Entscheidung über Asylanträge allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG). Deshalb meint auch das Berufungsgericht, es ließe sich mit der zentralen Stellung dieser Behörde im Asylverfahren nur schwer in Einklang bringen, wenn dem Kläger durch eine rechtswidrige Feststellung des Bundesamts, das Verfahren sei eingestellt, die Möglichkeit entzogen würde, zunächst eine Entscheidung des Bundesamts über sein Asylbegehren zu erhalten; das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. Der hier anzuwendenden Prozessordnung selbst läßt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Wenn nicht allein diese allgemeinen Erwägungen, so steht doch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt wegen fälschlich angenommener Antragsrücknahme über das Asylbegehren zu entscheiden, würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemißt § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf einen Monat; sie müßte, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden.

Darüber hinaus ginge dem Antragsteller, wenn die Beklagte mit ihrer Auffassung durchdringen würde, die Sachentscheidung über den Asylantrag nicht nachholen zu müssen, dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes lassen darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist.“

Entsprechend verhält es sich bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hier trifft das Bundesamt, ohne in die materielle Prüfung des Asylbegehrens eines Antragstellers einzusteigen, eine rein formale, verfahrensrechtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf den Unzulässigkeitsgrund, hier also den des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, beschränkt. Eine Anhörung zu den Gründen des Asylantrags (vgl. § 25 AsylG) soll gerade nicht erfolgen.

Daneben liegt auch hier eine Situation vor, in der - wie in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem oben dargestellten Urteil vom 7. März 1995 entschiedenen Konstellation - dem Bundesamt vom Gesetzgeber Gestaltungsmöglichkeiten im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesen wurden, die den Verwaltungsgerichten gerade nicht offen stehen. Denn mit dem so genannten Info-Request in Art. 21 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 34 Dublin-III-Verordnung) wurde zwischen den Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 5 der Dublin-II-Verordnung, wonach eine Antwort auf eine derartige Anfrage innerhalb von sechs Wochen zu erwarten ist, aus Art. 21 Abs. 6, wonach das Verfahren allein zwischen den nach Art. 22 der Dublin-II-Verordnung benannten, spezialisierten Behörden abgewickelt werden soll und nicht zuletzt aus Art. 21 Abs. 12, wonach die Mitgliedstaaten, soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind bzw. gespeichert werden sollen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung des Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten, also dafür zu sorgen, dass Anfragen beantwortet werden, und zwar in der Regel innerhalb der Frist nach Art. 21 Abs. 6. Diese Möglichkeit der Informationsgewinnung steht den Verwaltungsgerichten aber nicht offen, da sie keine benannten Stellen nach Art. 22 der Dublin-II-Verordnung sind. Würde eine Verpflichtungsklage für statthaft erachtet, so würden daher diese Vorgaben unterlaufen. Nur durch die Annahme einer Anfechtungsklage wird dem Bundesamt ermöglicht, von seinen ihm nach dem Unionsrecht eröffneten Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Schließlich ist die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit der Entscheidung über einen Folgeantrag nach § 71 AsylG vergleichbar, gegen die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Urteil v. 10.2.1999 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) die Verpflichtungsklage statthaft ist. Denn im Fall eines Folgeantrags ist bereits einmal eine vollständige Prüfung des (ersten) Asylantrags erfolgt, die in den Akten des Bundesamts auch dokumentiert ist. Dementsprechend liegt dem Verwaltungsgericht für das „Durchentscheiden“ bzgl. des Folgeantrags auch ausreichendes Material zur Verfügung. Demgegenüber ist in der vorliegenden Konstellation zunächst belastbar und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend zu ermitteln, ob überhaupt in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Wie der vorliegende Fall zeigt (s.u.) liegen insoweit belastbare Angaben, die eine mit einem Folgeverfahren vergleichbare Situation begründen würden, oft nicht vor (vgl. auch BayVGH, U. v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 u. a. - NVwZ 2016, 625, Rn. 22 a.E.).

2. Zwar ist das Begehren des Klägers nach wie vor auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet. Einem solchen Verpflichtungsantrag kann jedoch regelmäßig ein Aufhebungsbegehren hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde entnommen werden. Eine Verpflichtungsklage enthält insoweit einen „unselbstständigen Anfechtungsannex“ (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 33 und § 121 Rn. 30).

Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die besondere persönliche Anhörungspflicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG zustande gekommen ist, dieser Verfahrensmangel nicht geheilt wurde (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) und nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG) ist.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG hört das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Dies ist hier nicht geschehen. Die Beklagte verweist zwar auf Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung/ABl EG 2013 Nr. L 326/13, Verfahrensrichtlinie), wonach die Tatsache, dass keine Anhörung erfolgt ist, die Asylbehörde nicht hindert, über den internationalen Schutz zu entscheiden. Deswegen ist das Bundesamt aber dennoch verpflichtet, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Zum einen hat es das Bundesamt gerade abgelehnt, über den Schutzantrag des Klägers zu entscheiden. Zum anderen ist es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, höhere Anforderungen an die persönliche Anhörung eines Antragstellers zu stellen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und keiner ungeschriebenen Reduktion zugänglich. Die Fehlerfolgen bestimmen sich vielmehr nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Damit bleibt festzuhalten, eine persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt zur Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages hat nicht stattgefunden. Der Bescheid ist damit formell rechtswidrig.

Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, U. v. 24.6.2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 38 m. w. N.). Darüber hinaus scheidet eine Heilung des Anhörungsmangels aufgrund der von den italienischen Behörden nicht beantworteten Info-Request-Anfrage aus, denn die Funktion der Anhörung kann nur erfüllt werden, wenn der ermittelte Sachverhalt keine wesentlichen Lücken enthält (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 28 Rn. 16).

Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist hier nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Anhörungsmangel genauso entschieden hätte.

Denn ob dem Kläger tatsächlich in Italien der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, ist mehr als zweifelhaft. Dagegen spricht einerseits, dass aufgrund der in Deutschland genommenen Fingerabdrücke allein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 festgestellt wurden, während bei einem in Italien gestellten Asylantrag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu erwarten wäre (vgl. BAMF-Entscheiderbrief 1/2012, S. 1). Daneben nimmt die italienische Erklärung der Übernahmebereitschaft auf Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO Bezug, nach der der Staat, der dem Asylantragsteller einen Aufenthaltstitel gewährt hat, diesen wieder übernehmen muss. Auf Art. 10 der Dublin-II-VO (Zuständigkeit wg. erstmaligen Überschreitens einer Grenze eines Mitgliedstaats zu einem Drittstaat) oder Art. 13 der Dublin-II-VO (Zuständigkeit des ersten Staats, in dem ein Asylantrag gestellt wurde) wird gerade nicht Bezug genommen. Schließlich decken sich die Angaben der Liaisonbeamtin nicht mit den Aussagen der schwedischen Behörden, die zu der Rückführung des Klägers aus Schweden nach Italien gemacht wurden (Bl. 79 der Bundesamtsakte): Denn nach den Angaben der schwedischen Behörden war der in Schweden beim Kläger gefundene italienische Fremdenpass bis 21. April 2011 gültig, während der dem Kläger ausweislich der Liaisonbeamtin erteilte Aufenthaltstitel eine Gültigkeit bis 15. Oktober 2011 haben sollte. Dass bei einem insgesamt drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte zur damaligen Zeit in Italien (vgl. aida Asylum Information Database, National Country Report Italy, Stand 04/2014, S. 17, Fn. 23 und Stand 12/2015, S. 29 Fn. 79) der Fremdenpass zunächst nur für 2 ½ Jahre ausgestellt würde, erscheint sehr unwahrscheinlich.

2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des Senats nicht feststeht, dass dem Kläger in Italien subsidiärer europarechtlicher Schutz erteilt worden ist.

Das Bundesamt hat seine Entscheidung maßgeblich auf die E-Mail-Auskunft der damaligen Liaisonbeamtin in Italien vom 15. April 2013 gestützt, in der dem Sachbearbeiter des Falles mitgeteilt wurde, dass dem Kläger unter anderem Namen in Ragusa subsidiärer Schutz mit einem bis 15. Oktober 2011 gültigen Aufenthaltstitel gewährt worden sei.

Dieser Umstand ist nicht ausreichend, um zur Überzeugungsgewissheit des Senats von einer Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien auszugehen, wenn wie hier die Richtigkeit der Angabe der Liaisonbeamtin bestritten wird. Bei der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes handelt es sich um ein Ermittlungsergebnis, das ausschließlich innerhalb des Bundesamtes und damit in der Sphäre der Beklagten stattfindet. Soweit die Auskunft einer Liaisonbeamtin nicht bestritten wird, mag ein Gericht in der Regel keinen Anlass haben, die Richtigkeit der Auskunft zu hinterfragen. Im Fall des Bestreitens müssen die Verwaltungsgerichte jedoch in der Lage sein, Auskünfte und deren Zustandekommen nachzuprüfen und zu verifizieren. Dies ist bei der aus Italien stammenden Mitteilung der Kontaktmitarbeiterin des Bundesamtes jedoch nicht der Fall, weil sie offenbar auf Hörensagen beruht, welchem bereits dem Grunde nach Ungenauigkeiten und Fehlerquellen innewohnen.

Zudem eröffnet ein sogenanntes Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung anwendbaren Dublin-II-Verordnung (jetzt Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung) einen gesetzlich vorgesehenen Weg, entsprechende Informationen zu erlangen. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b Dublin-II-VO übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrages. Gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. g Dublin-II-VO darf das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, der Stand des Verfahrens und der Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung abgefragt werden. Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht, so dass es auf die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Dublin-Regimes auf Asylanträge von Ausländern, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen europarechtlichen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, im hier zu entscheidenden Fall nicht ankommt (bejahend UK Supreme Court, U. v. 19.2.2014 - R versus Secretary of State for the Home Department - UKSC 2014, 12 Rn. 75 ff., offenlassend mit Tendenz zur Verneinung BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 26). Nach Art. 21 Abs. 6 Dublin-II-VO erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies sind im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 21 Abs. 7 Satz 2 lit. b Dublin-II-VO).

Eine entsprechende Info-Request-Anfrage ist im streitgegenständlichen Verfahren auf Veranlassung des Senats erfolgt, wurde jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die italienischen Behörden nicht beantwortet. Nachdem gemäß Art. 21 Abs. 5 Dublin-II-VO der ersuchte Mitgliedstaat gehalten ist, innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu antworten, ist nach Überzeugung des Senats und wohl auch der Beklagten mit einer Beantwortung der Anfrage durch die italienischen Behörden nicht mehr zu rechnen. Nachdem der Kläger nach Art. 21 Abs. 9 Dublin-II-VO auch das Recht hat, die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, geht die Weigerung der italienischen Behörden, entsprechende Info-Request-Anfragen zu beantworten, zulasten der Beklagten. Damit ist zur Überzeugung des Senates im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) davon auszugehen, dass der Kläger keinen subsidiären europarechtlichen Schutz in Italien erhalten hat. Folglich hat das Bundesamt das Verfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO müssen grundsätzlich substantiiert sein. Das Substantiierungsgebot verlangt, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.Lfg. Juni 2016, § 86 Rn. 94). Letzteres hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 nicht getan, indem er zu erkennen gegeben hat, dass er ebenfalls nicht sicher sei, ob das Auswärtige Amt die unter Beweis gestellten Tatsachen nachweisen könne und auf welcher Rechtsgrundlage es dies tun solle. Daher handelt es sich hier um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem nicht nachzugehen war.

Dessen ungeachtet ist das Beweismittel einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in der vorliegenden Fallkonstellation auch unzulässig. Denn die Dublin-II-Verordnung hat den für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem in Art 21 ff. normierten so genannten Info-Request ein spezielles Verfahren zur Erlangung von Informationen zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren betrifft nach Art. 21 Abs. I lit. b) insbesondere personenbezogene Informationen über die Prüfung des Asylantrags, Nr. 2, die sich nach Art. 21 Abs. 2 lit. g) u. a. beziehen auf das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung. Damit können durch ein Info-Request alle Daten, die im vorliegenden Verfahren im Streit stehen, erlangt werden. Das Verfahren dient der direkten Zusammenarbeit der für Asylverfahren zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten (vgl. auch den 9. Erwägungsgrund). Ein Rückgriff auf allgemeine diplomatische Erkenntnismittel ist in der Verordnung nicht vorgesehen, würde der vertieften Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuwider laufen und ist daher unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die italienischen Behörden auf derartige Anfragen gar nicht oder allenfalls sehr verspätet antworten.

Der Beweisantrag der Bevollmächtigten des Klägers war bereits deswegen abzulehnen, da es sich um einen unselbstständigen Annex zu dem unzulässigen Beweisantrag der Beklagten handelte. Daneben kommt es auf die vom Bundesamt reklamierte Personenidentität zwischen dem Kläger und einem Bashir Ahmad Mohamad nicht an, da die für letzteren behauptete subsidiäre Schutzgewährung in Italien nicht verifizierbar ist und daher nicht berücksichtigt werden kann. Der Beweisantrag ist daher auch unbehelflich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 insgesamt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum und ohne Hinzufügung einer Bedingung zu befristen.

Der Kläger wurde 1989 in Deutschland geboren und ist hier aufgewachsen; am 9. Dezember 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis.

Seit 2001 (im Alter von 11 Jahren) ist der Kläger strafrechtlich auffällig geworden; erstmals verurteilt wurde er durch das Amtsgericht Augsburg am 21. November 2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, am 23. Juni 2005 wegen Bedrohung und am 26. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu jugendrichterlichen Maßnahmen.

Am 3. Dezember 2008 wurde der Kläger nach einer sich über 8 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung vom Amtsgericht Augsburg wegen einer Vielzahl von Taten (Raub, Körperverletzungen, Nötigungen, Bedrohungen, Veräußerung von Betäubungsmitteln u. a.) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2010 wurde der Kläger wegen 5 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils vom 3. Dezember 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 wies die Stadt Augsburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete bzw. drohte seine Abschiebung an. Der Bescheid enthielt keine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ab; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. September 2012 (10 ZB 12.781) ab.

Am 13. November 2012 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 26. November 2013 zu befristen. Vorgetragen wurde, dass die Einreisesperre den Kläger besonders hart treffe, da er als de-facto-Inländer anzusehen sei. Er sei seit seiner Abschiebung weder in Deutschland noch im Kosovo strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Datum vom 26. Februar 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die Wirkungen der am 14.09.2011 verfügten Ausweisung und der am 13.11.2012 vollzogenen Abschiebung werden auf den 12.11.2018 befristet.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausländer bis zum 12.11.2018 zum einen den Nachweis führt, dass er in den zurückliegenden 6 Jahren im Kosovo weder wegen einer vorsätzlichen Straftat gerichtlich belangt wurde noch dass insoweit ein derartiges Verfahren anhängig ist, zum anderen, er an einer, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt/-psychologen der Deutschen Botschaft in Prishtina, von letzterem benannten Therapieeinrichtung eine den Persönlichkeitsdefiziten des Ausländers gerecht werdende Sucht- und Sozialtherapie besucht, ordnungsgemäß absolviert und der Vertrauensarzt/-psychologe der Deutschen Botschaft den Erfolg der therapeutischen Maßnahmen und des Bemühens von Seiten des Ausländers, sowohl was die Persönlichkeitsstörung wie auch die durchgehende Drogenabstinenz angeht, am Ende der sog. „Adaption“ testiert hat.

Ausgangspunkt der umfangreichen Begründung des Bescheids ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11). Demnach seien bei der Festsetzung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob die Regelung hinsichtlich der Überschreitung der „Regelfrist“ von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei, sei in der Rechtsprechung streitig und noch nicht abschließend geklärt, brauche hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn beim Kläger lägen schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, wie sie auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG für ein Überschreiten der Fünfjahresfrist fordere. Vom Kläger gehe nach wie vor eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf schwere Straftaten aus. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, dokumentierten bereits deutlich seine Gefährlichkeit; hierzu werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 3. Dezember 2008 und 8. November 2010 verwiesen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es liege bei ihm eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor. Er besitze darüber hinaus eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedere Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Dies gehe einher mit der Unfähigkeit zum Erleben von Empathie und Schuldbewusstsein. Auch ein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, bestehe nicht. Bei der attestierten Persönlichkeitsstörung handele es sich um verfestigte Charakterzüge. Diese dissoziale Persönlichkeitsstörung falle mit einer Alkoholabhängigkeit und einem multiplen Substanzmissbrauch zusammen. Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seien der Auffassung gewesen, dass eine therapeutische Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen tatsächlich erforderlich und möglich sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher, da weder eine entsprechende Sozialtherapie absolviert worden sei noch anders lautende Erkenntnisse hinsichtlich der Suchtproblematik vorlägen, weiterhin von einer akuten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Als Zwischenergebnis bleibe damit festzuhalten, dass sowohl die strafrechtliche Ahndung als auch die fortdauernde Wiederholungsgefahr ein Überschreiten der Fünfjahresfrist grundsätzlich rechtfertigten.

Was die Belange des Klägers angehe, werde auf die Ausführungen in der Ausweisungsverfügung verwiesen, weil sich hier Änderungen nicht ergeben hätten. Nennenswerte Integrationsleistungen habe er nicht vorzuweisen, familiäre Bindungen bestünden nur zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Mai 2013 (1 C 13.12) entschieden, dass eine Sperrfrist von sieben Jahren auch bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der außer zu seiner Mutter und den erwachsenen Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen unterhalte, gerechtfertigt sei, zumal wenn das sonstige Maß seiner Integration in das legale soziale Leben in Deutschland gering sei. Schon um den Sinn einer Ausweisung nicht ad absurdum zu führen, könne und dürfe eine Befristung derselben nur so bemessen werden, wenn nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen werden könne, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, nämlich der dauernden Gefahrenabwehr, erreicht werde.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, speziell der Gefahrenabwehr auf der einen und der Belange des Ausländers auf der anderen Seite, erscheine hier eine Frist von sieben Jahren als angemessen und verhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 28. Februar 2012 eine mindestens zweijährige Therapie als unbedingt notwendig anzusehen sei. Da der Kläger einerseits erst eine solche Therapie finden müsse und andererseits nach der Therapie eine Adaptionsphase folge, die auch als Kontrollzeitraum anzusehen sei, sei ein mehrjähriger Zeitraum erforderlich.

Weiter sei die Frist an den Maßstäben höherrangigen Rechts, d. h. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh, zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Unter Abwägung aller Umstände erscheine, auch weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und ein Teil der Geschwister wie auch die Mutter hier lebten und weil er Therapiebereitschaft zeige, die Reduzierung der Dauer der Sperrfrist um allenfalls ein Jahr, also auf sechs Jahre, als angemessen.

Rechtsgrundlage für die Bedingung sei Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Beklagte schließe sich hier den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) an. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Behörde, die Anordnung der Bedingung sei daher nur möglich, wenn sie zum einen notwendig sei, zum anderen die Notwendigkeit schwerer wiege als die Belange des Ausländers und insoweit nicht unverhältnismäßig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefahrenprognose. Wäre unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Klägers und dessen Therapiebedürftigkeit als einziger Parameter für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nur der bloße Zeitablauf maßgebend, nicht aber die während dieser Zeit erfolgte positive oder negative Entwicklung des Betroffenen, dann wäre jeder Ausweisung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr die Grundlage entzogen. Es wäre dann nämlich völlig unbeachtlich, wann, wie und in welchem Umfang von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da er sich nach Ablauf der festgelegten Frist ohnehin wieder im Inland aufhalten und sich die Gefahr für die Allgemeinheit erneut konkretisieren könne. Daher könne in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem eine Wiederholungsgefahr sowohl durch die Persönlichkeit des Ausländers als auch durch dessen Rauschmittelproblematik bedingt sei, eine Kontrolle, ob der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht sei, nicht entfallen. Eine solche Kontrolle könne sinnvollerweise nur mit einer Bedingung erreicht werden, zumal die Erfüllung einer Bedingung und deren Kontrolle sehr viel zeitnäher zum Fristende erfolge und damit eine Prognose ungleich genauer erfüllt werden könne, als wenn ihr nur Erkenntnisse zugrunde gelegt würden, die noch vor der Ausreise des Ausländers gewonnen wurden.

Wenn argumentiert werde, dass eine Ausweisung befristet werden müsse und diese Befristung zeitgleich mit der Ausweisung verfügt werden müsse, um dem Betroffenen eine Lebensplanung zu ermöglichen, so dürfe diesem Ansatz auch eine praktische Umsetzung folgen, die sicherstelle, dass diese Lebensplanung auch in die richtige Richtung weise.

Durch die verfügte Bedingung werde auch nicht übermäßig in die Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen. Die verfügte Bedingung sei die konsequente Weiterverfolgung des mit der Ausweisung angestrebten Ziels der Gefahrenabwehr. Die Bedingung solle auch einen Anreiz darstellen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und liege damit im Interesse des Klägers. Sie sei auch kein unüberwindbares Hindernis, weil der Kläger nach seinem Vortrag ohnehin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Befristungsbescheids vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung vom 13. November 2012 zum 26. April 2014 sowie die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2011 ohne Auflagen zum 26. April 2014, hilfsweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, zu befristen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Au 1 K 14.389) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Ziff. 2 des Bescheids (die Bedingung) vom 26. Februar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens hätten zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger eine kürzere Sperrfrist als sechs Jahre begehre.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Die auf diese Weise ermittelte Frist müsse sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben des Art. 8 EMRK, messen lassen und sei daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren.

Ausgehend hiervon halte die Kammer - wie die Beklagte - eine Fristsetzung bis zum 12. November 2018 für sachgerecht.

Als erste Orientierung könne dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden. Ein wesentliches Abweichen von diesem Zeitrahmen erscheine vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte nicht geboten.

Dabei sei zugunsten des Klägers in die Entscheidung einzustellen, dass er in Deutschland geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Als faktischer Inländer treffe es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen müsse und für längere Zeit nicht zurückkehren könne. Hier lebten die meisten seiner Verwandten, er habe in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte.

Auf der anderen Seite sprächen gegen den Kläger aber die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen. Er sei strafrechtlich vielfach und massiv in Erscheinung getreten, habe sich auch von früheren Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut erheblich straffällig zu werden. Er leide, wie im Urteil vom 28. Februar 2012 (Au 1 K 11.1538) ausgeführt, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der therapeutischen Behandlung bedürfe. Eine solche habe bis heute nicht stattgefunden. In gleicher Weise sei beim Kläger eine Suchtproblematik festzustellen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nach wie vor unbehandelt sei. Im vorliegenden Klageverfahren sei nichts vorgetragen worden, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Punkte sprächen ganz erheblich für die Annahme, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gegen den Kläger spreche auch, dass er über verwandtschaftliche Beziehungen im Kosovo verfüge, sich mit den dortigen Gegebenheiten einigermaßen auskenne, die dortige Sprache spreche und auch sonst offensichtlich in der Lage sei, sich mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland zurecht zu finden. Im Klageverfahren sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger wäre in besonderer Weise davon betroffen, noch einige Zeit im Kosovo zu bleiben.

In der Gesamtschau sei deshalb die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren bis zum 12. November 2018 auch nach Auffassung der Kammer sachgerecht.

Dabei stehe die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von 5 Jahren im vorliegenden Fall der Festlegung einer höheren Frist nicht entgegen, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Dies folge bereits aus den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012. An den dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen habe sich, auch nach dem Vortrag des Klägers, bis heute nichts geändert. Wegen der Bedeutung der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und der nach wie vor bestehenden ernsthaften Wiederholungsgefahr gehe die Kammer davon aus, dass eine längere Frist als 5 Jahre erforderlich sei.

Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Ziff. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 richtete. Die dort verfügte Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Kläger habe einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ohne Beifügung einer Nebenbestimmung.

Ein ausgewiesener Ausländer habe einen unbedingten Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides sei hier nicht der Fall. Vor-aussetzung einer Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei weder, dass im Kosovo kein Strafverfahren gegen den betroffenen Ausländer anhängig sei, noch das Vorliegen eines Attestes des Vertrauensarztes der Botschaft über die erfolgreiche Behandlung bestimmter Krankheiten. Rechtlich möglich wäre nach Auffassung der Kammer ein Hinweis im Bescheid dahingehend, dass die Befristungsentscheidung im Falle einer Vorlage eines entsprechenden Attestes oder der verlangten Bestätigung der Straffreiheit erneut überprüft und gegebenenfalls zugunsten des Klägers korrigiert werde. Eine Regelung in Form einer Bedingung sei jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Kammer halte insoweit an ihrer Rechtsprechung auch in Kenntnis des Beschlusses des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) fest.

Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man davon ausgehe, dass die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbestimmung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und die Kammer ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Die Kammer halte nämlich eine Nebenbestimmung der getroffenen Art nicht für sachgerecht. Maßgebend für die Befristungsentscheidung müsse die Erkenntnislage zum jetzigen Zeitpunkt sein. Sollte sich hieran zugunsten oder zulasten des Klägers etwas ändern, stehe es dem Kläger frei, die Abänderung zu seinen Gunsten zu verlangen. In gleicher Weise habe die Beklagte die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung im Falle des Vorliegens negativer Erkenntnisse zulasten des Klägers erneut zu ändern.

Die Berufung wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (a. a. O.) zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 13. August 2014 eingelegten Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen des Abweichens von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) zugelassen. Die Beklagte halte die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Thema Befristung und Nebenbestimmungen jedoch für richtig und schließe sich ihnen vollumfänglich an.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung belegt werden darf, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Es sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Befristung, wann mit dem Erreichen des mit der Ausweisung/Abschiebung verfolgten Zwecks gerechnet werden könne. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre eine Befristung nicht möglich, da das Fristende dann nicht bestimmbar wäre.

Anders als bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen lasse sich bei spezialpräventiv veranlassten Ausweisungen, denen - wie hier - Straftaten aufgrund individueller Defizite des Ausländers zugrunde lägen, nicht prognostizieren, wann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Dies sei von der nicht vorhersagbaren Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Ausländers abhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Prognose die letzte strafrechtliche Verurteilung als Orientierung dienen könne, sei nicht sachgerecht. Für die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung seien wesentlich andere Faktoren maßgeblich als für die Befristung. Die Strafzumessung müsse sich im Strafrahmen der Tat bewegen, und die Schuld sei Maßstab innerhalb dieses Rahmens. Der ausländerrechtlichen Befristung, deren Länge weitgehend ungeregelt sei, habe dagegen eine Prognose zugrundezuliegen, wann mit dem Wegfall der General- bzw. Spezialprävention der Zweck der Ausweisung erreicht sei. Beim Kläger könne eine solche Prognose nur unter der Einschränkung, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung behandelt worden sei, die Suchtproblematik nicht mehr bestehe und keine Straftaten mehr begangen worden seien, erfolgen. Eine bedingungslose Befristung würde dagegen suggerieren, dass allein ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland alle Risikofaktoren, die die Ausweisung letztlich erforderlich gemacht hätten, beseitige. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es aber nicht.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2014 seinerseits insoweit Berufung ein, als die Wirkungen der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung auf sechs statt auf drei Jahre befristet wurden.

In der Entscheidung vom 21. November 2013 (19 C 13.1206) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Bedingung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 14.12) und 10. Juli 2012 (1 C 19.11) habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Befristung selbst festgesetzt und dabei keine Bedingung erwogen.

Die Einreisesperre treffe den Kläger besonders hart, da er wegen seiner Geburt in Deutschland ein „De-facto-Inländer“ sei. Seit seiner Abschiebung sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Die - nur teilweise umgesetzte - Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG setze grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Jahren. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müsse - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG formuliert - auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Der bisherigen Praxis, wonach sich die Bemessung der Dauer der Sperrwirkungen bei strafrechtlichen Verurteilungen an der Dauer der verhängten Haftstrafe orientiere (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG), sei durch Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Grundlage entzogen. Im Fall des Klägers lägen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Befristung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

Mit Schriftsätzen vom 10. September 2014 und vom 21. Dezember 2014 trug der Kläger weiter zu seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten vor, abgesehen von den vorgetragenen dogmatischen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auflage sprächen aber auch Gründe in Bezug auf die praktische Umsetzungsfähigkeit dagegen, da insoweit staatliche oder ärztliche Unterlagen aus Drittländern gefordert würden, die häufig praktisch nicht zu erlangen oder inhaltlich zweifelhaft seien.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich ihrer Berufung beantragte die Beklagte,

unter Aufhebung des Urteils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Insoweit beantragte der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen Antrag, hielt aber die Berufung der Beklagten für begründet und die Berufung des Klägers für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 sind jeweils teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, mit dem sie die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 14. September 2011 und seiner Abschiebung am 13. November 2012 unter einer Bedingung auf den 12. November 2018 befristet hat, ist nicht nur in seiner Nr. 2, sondern insgesamt rechtswidrig und daher insgesamt aufzuheben.

Jedoch ist die Beklagte nicht nach dem Antrag des Klägers zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf drei Jahre nach der Abschiebung und ohne Bedingungen zu befristen, sondern lediglich dazu, hierüber unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts umfassend erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Da die Berufungen jeweils nur teilweise erfolgreich sind, sind sie jeweils im Übrigen zurückzuweisen.

1. Begehrt der Kläger - wie hier - die Verkürzung der von der Behörde verfügten Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, so ist richtige Klageart nach Auffassung des Senats die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bislang nicht eindeutig, ob die Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40: Verpflichtungsklage; U. v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10; U. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 Rn. 28: Anfechtungsklage). Der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass dann, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - bereits eine Befristungsentscheidung erlassen hat, die Anfechtungsklage die richtige Klageart für eine begehrte Verkürzung der Frist ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 10 ZB 15.1998 - juris Rn. 4). In der aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber nun bestimmt, dass über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54; für den vorläufigen Rechtsschutz: vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - NVwZ-RR 2016, 276).

Aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift wurde zusammen mit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu eingefügt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber betonen, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt (BT-Drs. 18/4097, S. 58). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung stets im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erfolgen hat, vielmehr wird hier nur eine Regelung für den Fall einer (zulässigen) Anfechtungsklage getroffen. Praktische Relevanz dürfte diese Vorschrift nur im Fall einer Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG haben (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 84 Rn. 12). Sie besagt letztlich nur, dass ein Betroffener nicht unter Berufung auf einen etwaigen Anspruch auf eine kürzere Befristung ein Recht auf Einreise und weiteren Aufenthalt geltend machen kann (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Okt. 2015, § 84 Rn. 46).

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 45).

Abzustellen ist daher auf die Regelungen des § 11 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. Für einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, gilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer von Amts wegen nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG).

2.1. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Mit dieser Neufassung der gesetzlichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29) den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisieren (BT-Ds. 18/4097, S. 36).

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil ausgeführt, aus der unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. durch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ergebe sich, dass der ausgewiesene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Befristung habe und dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt sei. An der bisherigen Auffassung, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle, werde nicht mehr festgehalten (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt (a. a. O. Rn. 32), dass sich die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. nicht zu der Frage verhalte, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei (siehe auch Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AufenthG, § 11 Rn. 40).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Ermessen einräumen darf, weil die Dauer der Frist einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Insbesondere enthalten Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG keine Regelungen über die gerichtliche Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus dem unionsrechtlichen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (zur Frage, ob die Ausweisung überhaupt eine solche darstellt vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - InfAuslR 2014, 140 Rn. 6), folgt nicht zwangsläufig, dass bei der Bestimmung der Länge der Frist der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum verbleiben darf. Die für die Bestimmung der Länge der Sperrfrist maßgeblichen Kriterien der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und der anschließenden Relativierung anhand höherrangiger Rechtsnormen, und damit die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG), überprüft das Gericht vollständig (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde kann bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist dennoch ein Ermessensspielraum eingeräumt sein. Denn die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich regelmäßig nicht auf die Bestimmung einer taggenauen Frist reduzieren. Letztendlich handelt es sich damit bei dem der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen um einen - wenn auch geringen - Spielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 31).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht. Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, „eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit“ zu erreichen (BT-Drs. 18/4097, S. 50).

2.2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 fort (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50).

Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 u. 3 AufenthG).

2.3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 u. 6 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit; tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der „bedingten Befristung“ anzuordnende längere Frist.

Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden. Insoweit hat auch die vom Erstgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014 vertretene Meinung, die Beifügung einer Bedingung sei unzulässig, ihre Grundlage verloren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist „unter einer Bedingung“ verfügt wird, steht (anders als bei der „unbedingten“ Frist, die von Amts wegen zwingend festzusetzen ist) im Ermessen der Ausländerbehörde, ebenso der Inhalt der Bedingung. Eine Bedingung darf ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet werden; das Gesetz nennt hier - nicht abschließend - insbesondere den Nachweis von Straf- und Drogenfreiheit. Sie muss also zu diesem Zweck bestimmt und geeignet, für den Betroffenen zumutbar und erfüllbar und ihr Eintritt objektiv feststellbar sein (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 13; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56 f.; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14).

3. Diesen beschriebenen Anforderungen genügt die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2014 festgesetzte Befristung des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht.

3.1. Die Beklagte hat zwar in Nr. 1 des Bescheids eine Frist bis zum 12. November 2018 festgesetzt, diese aber dann in Nr. 2 des Bescheids an eine Bedingung geknüpft. Diese Entscheidung ist einheitlich zu sehen, so dass nur eine „bedingte Befristung“ verfügt wurde, nicht aber - worauf der Kläger einen Anspruch hat - eine „längere Befristung“ für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Es genügt insoweit nicht, wie es das Erstgericht getan hat, nur die Bedingung (Nr. 2 des Bescheids) aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Bedingung verliert auch die Festsetzung der Frist in Nr. 1 des Bescheids ihre Grundlage (wie bereits § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erkennen lässt, indem er eine „längere“ Frist vorsieht). Damit ist aber die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung in dem Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, im Ergebnis unbegrenzt, was gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstößt (§ 11 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht einschlägig).

Ferner ist die Bedingung in Nr. 2 des Bescheids, was den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Therapie betrifft, bereits aufgrund ihrer sprachlichen Fassung zu unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Es wird nicht klar festgelegt, welchen Nachweis der Kläger wann bei der Beklagen vorzulegen hat, sondern es werden ihm (auch) Verhaltensanweisungen für seinen Aufenthalt im Kosovo erteilt, ohne dass die Beklagte im Rahmen der Begründung ihrer Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) darlegt, ob etwa die vorgesehene Mitwirkung des „Vertrauensarzt/-psychologen“ der deutschen Botschaft in Prishtina tatsächlich möglich ist.

Daher ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 rechtswidrig und insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist die Sache hinsichtlich des gestellten Verpflichtungsantrags noch nicht spruchreif, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen noch auszuüben hat; die Beklagte war daher zu verpflichten, über den Befristungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3.2. Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe erneut über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden.

Hierfür hat sie - unter Anhörung des Klägers - zu ermitteln, wie lange einerseits anzunehmen ist, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, und andererseits, welche Gesichtspunkte für eine Verkürzung der so gefundenen Frist sprechen (siehe oben 2.2.).

Hinsichtlich der Länge der Frist ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Klägers im Ausweisungsverfahren eine hohe Gefahr der Begehung weiterer Straftaten festgestellt worden ist (siehe z. B. Urteil des VG Augsburg vom 28.2.2012 - Au 1 K 11.1538 - UA S. 13: „… ist aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten massiven Gewaltbereitschaft von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.“). Ergibt sich im weiteren Verfahren nicht, dass insoweit eine relevante „Verbesserung“ eingetreten ist, kann die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch die bisher (im Bescheid vom 26. Februar 2014) „bedingt“ festgesetzte Frist von sechs Jahren seit der Abschiebung überschreiten.

Insoweit stünde auch die Fünf-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auf die Streitfragen, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hier anwendbar und durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG korrekt umgesetzt worden ist, kommt es daher hier nicht an (siehe dazu Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 11 Rn. 15 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2015, AufenthG § 11 Rn. 111 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 11 Rn. 115 f.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2014 (UA Rn. 19), wonach als „erste Orientierung“ für die Bestimmung der Frist die Höhe der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen könne, steht mit den oben aufgeführten Grundsätzen allerdings nicht im Einklang (BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4). Maßgeblich ist die für den Kläger zu stellende Gefahrenprognose; die Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung ist hierbei nur ein Aspekt bei der Gesamtwürdigung.

Ob die Beklagte daneben außerdem noch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine unter einer Bedingung stehende (kürzere) Frist festsetzt, steht in ihrem Ermessen. In diesem Fall hat sie die oben (unter 2.3.) beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und meldete sich am 2. Juni 2010 in München als Asylsuchender, am 6. Juli 2010 stellte er bei der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am 3. September 2010 wurde er in München von der Polizei aufgegriffen. Dabei wurden bei ihm ein italienischer Reiseausweis und ein italienischer Aufenthaltstitel gefunden, die auf den gleichen Vornamen, aber mit anderem Familiennamen und anderem Geburtsdatum als in Deutschland angegeben, ausgestellt waren. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass die Fingerkuppen des Klägers beschädigt/manipuliert waren. In der Folgezeit versuchte das Bundesamt, Italien zu einer Übernahme des Klägers zu veranlassen unter Übersendung von Kopien der sichergestellten Dokumente. Die italienischen Behörden verweigerten dies aber unter Berufung auf die nicht lesbaren Fingerabdrücke des Klägers.

In einem vom 15. September 2011 datierenden Aktenvermerk des Bundesamts wurde festgehalten, dass Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig bleibe.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass es mit der Überstellung des Klägers nach Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO einverstanden sei. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 2. Februar 2012 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Flüchtlingsschutz zurück und beschränkte das Schutzgesuch auf die Gewährung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

In einem Aktenvermerk vom 13. März 2012 des Bundesamts ist festgehalten, dass dieses davon ausgehe, dass wegen einer Nichtbeantwortung eines Übernahmeersuchens vom 22. April 2011 von einer fiktiven Zustimmung Italiens zur Übernahme des Klägers ausgegangenen werde und die Überstellungsfrist nach Art. 20 Dublin-II-VO am 22. Oktober 2011 abgelaufen sei. Das Bundesamt wirkte daraufhin bei der zuständigen Ausländerbehörde auf eine Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen hin. Dieses Ersuchen wurde vom italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 28. Mai 2012 wegen Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis am 16. Oktober 2011 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde das Asylverfahren des Klägers aufgrund der Rücknahme eingestellt. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass wegen des in Italien hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung erfolglos gebliebenen Asylverfahrens ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vorliege, auf den § 32 AsylVfG entsprechend anwendbar sei. Eine Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote erfolge nicht, da der Kläger bereits über einen europarechtlichen subsidiären Schutz verfüge. Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte mit Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. RO 7 K 12.30272), festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a. F.) hinsichtlich Somalias vorliegt. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 20 ZB 13.30090) rechtskräftig geworden.

Noch während des laufenden Zulassungsverfahrens hat die Beklagte am 15. April 2013 einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 23. Juli 2012 erlassen, laut dem der Kläger aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nach Somalia dürfe er nicht abgeschoben werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung auf § 71 a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 und 36 AsylVfG beruhe. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG könne die Abschiebung nicht nur in das Herkunftsland, sondern auch in einen anderen Staat, in dem der Antragsteller einreisen dürfe, angedroht werden. Da der Kläger in Italien subsidiären europarechtlichen Schutzstatus erhalten habe, folge aus Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ein Anspruch, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Der Erlass der Abschiebungsandrohung sei nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie geboten. Abschiebungsverbote, die der Abschiebungsandrohung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat könnten nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Individuelle Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Extremgefahr, die zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG führen könnten, lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 13.30155).

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren hat die Beklagte am 5. Februar 2014 einen Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:

„1. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.d. bis

30.11.2013 geltenden Fassung) liegt hinsichtlich Somalias vor.

2. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

3. Der (ergänzende) Bescheid vom 15.4.2013 bleibt unberührt.“

In den Gründen wird ausgeführt, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei, weil der Kläger unstreitig den subsidiären Schutzstatus bereits in Italien erhalten habe. Die im Bescheid vom 15. April 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung bleibe unberührt. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am 1. Dezember 2013 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gewesen sei. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 14.30208) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren RO 7 K 13.30155 und RO 7 K 14.30208 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (unter dem Az. RO 7 K 14.30208) verbunden. Der Kläger hat in den verbundenen Verfahren beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Satz 1 bis 3 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 in Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen,

dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verpflichtungsklage auf Gewährung des Schutzstatus nach § 4 AsylVfG statthaft und nicht nachrangig gegenüber der Vollstreckung aus dem Urteil vom 14. Februar 2013 sei. Denn eine vollständige Identität zwischen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und § 4 AsylVfG bestehe nicht. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG. Die Statusfeststellung sei nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zudem sei das Schutzbegehren auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. beschränkt worden. Es stehe auch nicht entgegen, dass für den Kläger in Italien bereits subsidiärer Schutz festgestellt worden sei. Auch die Abschiebungsandrohung in Satz 2 des Bescheides vom 15. April 2013 sei rechtswidrig. Deswegen könnten auch die Ausreiseaufforderung und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in andere Staaten keinen Bestand haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Es sei zwischenzeitlich höchstrichterlich mit Urteil vom 17. Juni 2014 (BVerwG, Az. 10 C 7.13) geklärt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus bestehe, wenn er bereits durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden sei. Dann sei die Beklagte aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und dazu auch gar nicht berechtigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieses sei einerseits nachrangig zu der bereits in Umsetzung der rechtskräftig gewordenen Verpflichtung erfolgten Feststellung. Daneben sei im Bescheid vom 15. April 2013 Somalia als Zielstaat einer Abschiebung ausdrücklich ausgenommen worden. Für Italien seien Abschiebungsschutzgründe nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 sei durch dessen Beschluss vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15) modifiziert worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakten, die beigezogenen Ausländerakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers ist entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Klageanträge dahingehend auszulegen, dass der Kläger einerseits die Verpflichtung der Beklagten zur (ergänzenden) Feststellung des subsidiären Schutzstatus (hilfsweise eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) und die deklaratorische Aufhebung der dem entgegenstehenden Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014, andererseits die Aufhebung der Sätze 1 - 3 des Bescheids vom 15. April 2013 begehrt.

Diese Klage ist - mit Ausnahme des Hilfsantrags, s.u. - als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Für die Verpflichtungsklage auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung fehlt es auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Im vorliegenden Fall ist für den Kläger hinsichtlich Somalias zwar aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung aufgrund von Ziffer 1 des insoweit bestandskräftigen Bescheids vom 5. Februar 2014 festgestellt. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entspricht jedoch nicht der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG und ist ihr auch nicht gleichzusetzen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt ein Antrag auf nachholende Feststellung des subsidiären Schutzstatus zu stellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 23; ebenso Fricke in jurisPR BVerwG 13/2015, Anmerkung 2). Einen derartigen Antrag hat der Kläger beim Bundesamt zwar nicht gestellt. Sein ursprünglicher Asylantrag, der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots reduziert worden war, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Februar 2013 und die dieses umsetzende Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 vollständig abgearbeitet. Im vorliegenden Fall fehlt aus diesem Grunde aber nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass regelmäßig vor Erhebung der Verpflichtungsklage bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt werden muss (vgl. hierzu Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 42 Abs. 1 Rn. 96). Denn der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Erhebung der Verpflichtungsklage auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus, nachdem das Bundesamt von sich aus diesen verneint hatte, zu erkennen gegeben, dass er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus über das ihm zugesprochene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. hinaus begehrt. Diesem Begehren hat sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch widersetzt und nicht den Einwand erhoben, dass es hier an einem entsprechenden Antrag gefehlt habe. Schließlich spricht für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses auch, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein zunächst wegen Fehlens des entsprechenden Antrags formell rechtswidriger Verwaltungsakt durch dessen Nachholung geheilt wird.

Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist unzulässig. Mangels anderweitiger Konkretisierung durch den Bevollmächtigten des Klägers bezieht er sich auf das Herkunftsland, hier also auf Somalia. Dafür steht dem Kläger aber bereits aufgrund der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 bzw. nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien Abschiebungsschutz zu. Für eine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 32; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur B. v. 18. Juni 2015, 20 B 15.30017, juris). Insoweit ist die Klage daher unzulässig.

Die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

1. Die Verpflichtungsklage auf (ergänzende) Feststellung des subsidiären Schutzstatus und Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG.

Der Kläger wurde unstreitig in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dies ist belegt insbesondere durch die bei seinem Aufgriff in München am 3. September 2010 bei ihm gefundenen Dokumente, namentlich einen italienischen Reiseausweis und einen italienischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte (Blatt 184 bis 189 der Bundesamtsakte).

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 und 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EG vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3474) besteht in den Fällen, in denen einem Ausländer in einem anderen Staat bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Anspruch auf die neuerliche Zuerkennung dieses Status. Das Bundesamt ist zur Feststellung der in Deutschland erneut begehrten subsidiären Schutzberechtigung weder verpflichtet noch berechtigt, ein entsprechender Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - juris, Rn. 29) unzulässig. Dieses Ergebnis folgt ebenso aus dem neugefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), der aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG hier auch anzuwenden ist.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der vom Bevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15). Denn dieser Beschluss betrifft allein die Fallgestaltung, dass einem Ausländer in einem anderen Staat subsidiärer Schutz gewährt wurde und aufgrund dessen vom Bundesamt sein Asylantrag, der neben dem subsidiären Schutzstatus auch das Begehren auf die Zuerkennung von Asyl- und Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG umfasst, abgelehnt werden sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15, juris, Rn. 6, letzter Satz). Die Entscheidung ist daher für die vorliegende Fallgestaltung, in der die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz nicht im Streit steht, irrelevant.

Das Gleiche gilt dafür, dass die Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 zu der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. verpflichtet wurde. Denn die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 14. Februar 2013 erfasst naturgemäß nicht die mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 eingeführte neue Bestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, mit dem die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung erstreckt wurde.

2. Auch soweit die Klage sich gegen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 richtet, ist sie unbegründet. Denn diese Regelungen sind rechtmäßig.

Das Bundesamt war im vorliegenden Fall für den nachträglichen Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung zwar mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, dies aber nicht zwingend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 10; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 24 AsylG, Rn. 13).

Die Abschiebungsandrohung ist daneben auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt in § 71a Abs. 4, 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG, da sich die im Bescheid vom 5. Februar 2014 ausgesprochene Versagung des subsidiären Schutzes nach der im Entscheidungszeitpunkt des Senats maßgeblichen Rechtslage als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt.

§ 35 AsylG sieht (als Ausnahme vom Grundsatz des § 34 AsylG für die Fälle eines unzulässigen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG) ausdrücklich eine Abschiebungsandrohung in den Staat, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war, vor und geht also auch dann von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung aus, wenn wie im vorliegenden Fall bezüglich des Herkunftsstaates des Ausländers ein Abschiebungsverbot vorliegt. Eine Abschiebungsandrohung muss also auch dann ergehen, wenn aufgrund von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die von einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene Schutzgewährung in Deutschland, was das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates angeht, Geltung beansprucht.

Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, hier also Italien. Nachdem auch die Ausreisefrist zutreffend mit einer Woche festgesetzt wurde (§ 36 Abs. 1 AsylG) entsprechen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 den gesetzlichen Vorgaben.

Ob der Kläger tatsächlich, wie vom Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht bezweifelt, nach Italien einreisen kann oder ob dies wegen des Ablaufs der Geltungsdauer der aufgrund der subsidiären Schutzgewährung ausgestellten Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno) eben nicht der Fall ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich: Denn das Bundesamt darf auch einen Zielstaat für die Abschiebungsandrohung benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer auf absehbare Zeit abzuschieben (Masuch/Gordzielik in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 59 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 und U. v. 10.7.2013 - 1 C 21/02 - BVerwGE 118, 308, Rn. 12).

Nach dem neugefassten § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach § 29 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sich nach Sinn und Zweck der Regelung nur auf den Staat, in dem Schutz gewährt wurde, beziehen (ebenso Bethge/Hocks, Asylmagazin 2016, 336, 340; Pietzsch in Beck-OK Ausländerrecht, § 35 AsylG, Rn. 9). Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt in Bescheid vom 15. April 2013 vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nicht vorliegen. Dagegen wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens keine substantiierten Einwände erhoben. Anhaltspunkte für derartige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Berufung begründet und die Klage abzuweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. § 67 bleibt unberührt.

(2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.

(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. November 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.

(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versa-gung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dass es im Asylprozess, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (stRspr, BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 10 ZB 17.30486 – nicht veröffentl.; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 11 ZB 17.31423 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4).

1.1 Die Kläger bringen vor, das Verwaltungsgericht habe unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör der Kläger verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es den Vortrag der Kläger, sie hätten bereits in Italien humanitären Schutz erhalten und die entsprechenden Dokumente nach Einreise in das Bundesgebiet in einer Aufnahmeeinrichtung abgegeben, unberücksichtigt gelassen habe. Das Verwaltungsgericht sei seiner Verpflichtung, den Sachverhalt vollständig bis zur Grenze des Zumutbaren zu ermitteln, nicht nachgekommen, obwohl es schon wegen des etwa eineinhalbjährigen Aufenthalts der Kläger in Italien konkreten Anlass gegeben habe zu ermitteln, ob tatsächlich eine Schutzzuerkennung vorliege, die „dann eine Abschiebung in den Heimatstaat Nigeria rechtswidrig“ mache. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dürfe eine Abschiebung nach Nigeria nicht erfolgen, sodass die ihre Androhung insoweit rechtswidrig sei. Die Kläger hätten nunmehr Kopien ihrer als Anlage zur Zulassungsschrift übermittelten italienischen Dokumente gefunden, die eine Schutzzuerkennung in Italien belegten. Das angefochtene Urteil setze sich in seinen Gründen mit einer bereits bestehenden Asylanerkennung nicht auseinander; dies führe in überraschender Weise dazu, dass die Kläger nach Nigeria abgeschoben werden könnten.

1.2 Eine Auslegung des Zulassungsvorbringens der Kläger ergibt, dass sie sich im Zulassungsverfahren nur noch insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wenden, als mit ihm die Anfechtungsklage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Bescheid d. Beklagten v. 8.11.2016, Zi. 5 Satz 2) mit der Benennung des Zielstaats Nigeria abgewiesen wurde. Die Klageabweisung im weiteren, also soweit sie sich auf den Bescheid in seinen Ziffern 1. bis 4. (Ablehnung der Anträge der Kläger auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots) bezieht, wird im Zulassungsverfahren nicht beanstandet.

1.3 Mit dem insoweit beschränkten Vortrag der Kläger ist jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung – bezogen auf die Abschiebungsandrohung – nicht dargelegt. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017 ergibt, hat die Bevollmächtigte dort erstmals erklärt, den Klägern sei „in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden“ und sie hätten ein Aufenthaltsdokument bekommen; eine Glaubhaftmachung ist in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Das Gericht hat demgegenüber darauf hingewiesen, die Kläger hätten bei ihrer Erstbefragung am 6. Juli 2016 die Frage nach einem von einem anderen Staat ausgestellten Aufenthaltsdokument mit „Nein“ beantwortet. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Einzelrichterin die damit verbundenen Argumente abgewogen hat, auch wenn eine Befassung in den Entscheidungsgründen nicht stattgefunden hat; sie hat insbesondere die Kläger mit ihrem Vortrag angehört, sie seien „der Meinung…, ihnen wäre in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden“, hat diesen Tatsachenvortrag jedoch wegen der vorangegangenen gegenteiligen Angaben als nicht glaubhaft angesehen. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach den eingangs dargestellten Maßstäben nicht vor.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger haben es weiter unterlassen, durch geeignete prozessuale Mittel im Rahmen des Zumutbaren den aus ihrer Sicht drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Hierzu konnte von ihnen wenigstens verlangt werden, lesbare Kopien der ihnen offenbar in Italien erteilten Aufenthaltserlaubnisse („permesso di soggiorno“) in der mündlichen Verhandlung vorzulegen oder auf andere Weise ihren neuen Vortrag zu untermauern. Die Nachholung dieses Versäumnisses im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist demgegenüber zur Begründung eines Gehörsverstoßes unbehelflich. Im Übrigen sind – soweit sich dies aus den zum großen Teil unleserlichen Fotokopien entnehmen lässt – die befristeten italienischen Aufenthaltstitel aus humanitären und familiären Gründen („motivi umanitari“/„motivi familiari“) erteilt worden. Damit wird nicht dargetan, dass Italien den Klägern internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz gewährt hatte (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 AsylG); erforderlich ist dafür eine förmliche Schutzgewährung, während die bloße Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nicht ausreicht (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2017, B 2 § 35 AsylG Rn. 3, 5).

Die Kläger hatten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht niemals eine Schutzgewährung in Italien behauptet. Träfe dieser Vortrag zu, hätten ihre Asylanträge in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden müssen. Wenn sie sich in nunmehr im gerichtlichen Verfahren (mittelbar) auf die Unzulässigkeit ihrer Asylanträge mit dem Ziel berufen, einen aus ihrer

Sicht „vorzugswürdigeren“ Abschiebezielstaat (§ 35 AsylG) zu erhalten, ohne die damit verbundene Aussage auch nur glaubhaft zu machen, liegt ein Gehörverstoß in der vorliegenden Situation nicht vor. Auch die Aussage im Zulassungsvorbringen, die (angeblich nun erst aufgefundenen) Kopien der italienischen Ausweisdokumente würden eine „Zuerkennung in Italien belegen“, trifft nicht zu.

Das Zulassungsvorbringen beruft sich weiter auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschrift kann jedoch nur im Falle einer – hier gerade abgelehnten – Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG eingreifen (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 59 Rn. 42). Damit geht die Forderung der Kläger, in der Abschiebungsandrohung hätte Nigeria als der Staat bezeichnet werden müssen, in den sie nicht abgeschoben werden dürften, ins Leere. Bei unterstellter Annahme einer Schutzgewährung durch Italien hätte eine Androhung der Abschiebung nach Italien gemäß § 35 AsylG ergehen müssen. Diese Vorschrift modifiziert und verdrängt § 59 AufenthG (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 35 Rn. 2). Schließlich stünde es den Klägern im Falle des tatsächlichen Vorliegens der behaupteten Schutzgewährung jederzeit frei, die ihnen obliegende Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet dadurch zu erfüllen, dass sie nach Italien ausreisen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

2. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Gehörsrüge vortragen, das Verwaltungsgericht habe seine nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen Ermittlungen zur Frage der vorangegangenen Schutzgewährung in Italien angestellt habe (vgl. zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die internationale Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat: BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39.16 – juris Rn. 22 f.), ist dem schon entgegenzuhalten, dass von der Schutzwirkung des hier maßgeblichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG diejenigen Aufklärungspflichten nicht umfasst sind, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – juris Rn. 35). Bei der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 25.3.2015 – 13 A 493/15.A – juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Ver-waltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AslyG).

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR.

2

Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den streitbefangenen Beihilfebescheiden vom 18.08.2015 und 16.09.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beihilfefähigkeit nur vorliege, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliege (Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV).

3

Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Es müsse eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entsprechen. Diese liege unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge kleiner gleich 0,3 betrage oder das beidäugige Gesichtsfeld kleiner gleich 10 Grad bei zentraler Fixation sei. Der Visus sei mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikatoren, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen sei.

4

Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (14 B 13.654) sei nicht einschlägig und entfalte für die Beihilfefestsetzung im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass die Sehhilfe bei ihm aufgrund seiner Sehschwäche ein unverzichtbares Hilfsmittel sei um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In einem solchen Fall dürfe eine Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei auf die Sehhilfen angewiesen, um seinen Dienst überhaupt ausüben zu können. Es handele sich um ärztlich verordnete Brillengläser. Demnach sei die Rechtsprechung des VGH München in dem zitierten Urteil einschlägig. Danach sei die im (Bayerischen) Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsenen enthaltene Beschränkung der Erstattung für Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig.

6

Der Kläger benötige die Brillen sowohl zur Herstellung seiner Dienstfähigkeit als auch für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens. In einem beigelegten Befundbericht des Prof. Dr. H. H… vom 05.06.2016 heißt es:

7

"Diagnosen: RA: geringe Hyperopie
                    LA: hohe Myopie

[…]

In der Untersuchung am 07.06.2015 betrug Ihr Fernvisus rechts VFR: +0,75-0,25/15° = 1,0 und links VFL: -6,5-0,5/121° = 1,0; der Augeninnendruck betrug bds. 12 mmHg. Auf Grund der hohen Myopie links und der großen refraktiven Differenz zwischen beiden Augen ist Ihre Sehfähigkeit im Alltag als auch bei der Arbeit ohne entsprechende Brillen- (oder besser Kontaktlinsen-) Versorgung deutlich eingeschränkt. Wir verordneten daher angepasste Brillen entsprechend den o.g. Werten als Gleitsichtbrillen (Add +2,25 dpt.). Wir empfahlen regelmäßige augenärztliche Kontrollen."

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.08.2015 und 16.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinen Beihilfeanträgen die Aufwendungen für jeweils eine Brille entsprechend der Belege vom 27.05.2015 in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der beihilferechtlichen Erstattung der Aufwendungen des Klägers für seine Sehhilfen ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten; er hat keinen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

15

Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers eine beihilferechtliche Erstattung für die ihm ärztlich verordneten Sehhilfen aufgrund seiner Sehschwäche gegeben ist.

16

Der Beihilfeanspruch ergibt sich gerade nicht aus § 25 Abs. 1 BBhV. Danach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Gemäß Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV sind Sehhilfen zur Verbesserung des Visus beihilfefähig nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn beide Augen aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10° bei zentraler Fixation ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. Die Fehlsichtigkeit wird hierbei gerade nicht in Dioptrienwerten, sondern in Kodierungsschlüsseln auf der Basis der sogenannten ICD-10-Klassifikation festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Indikationen, bei deren Vorliegen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auszugehen ist.

17

Aus den vorliegenden und vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass beide Augen des Klägers aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.

18

Der Kläger kann sich dabei auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH in dem Urteil vom 14.07.2015 (14 B 13.654; juris) berufen. Denn es liegt kein vergleichbarer Fall vor. In dem dortigen Verfahren ging es nämlich um eine hohe Kurzsichtigkeit mit der Wertigkeit F rechts -12,5 dpt.; links -4,5 dpt.; N rechts -10,0 dpt.; links -2,0 dpt.; Diagnose Myopia Permagna. Daraus wurde geschlossen, dass dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht wurden. Hingegen liegt bei dem Kläger des hiesigen Verfahrens nach den ärztlichen Bescheinigungen eine Wertigkeit von Add +2,25 dpt. vor bzw. der Fernvisus rechts +0,75 (Sph)/-0,25 (Zyl) und links -6,5 (Sph)/-0,50 (Zyl). Nach diesen Werten liegt zwar auch bei dem Kläger die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Brille oder sonstiger Korrekturmöglichkeiten vor. Die Fehlsichtigkeit kommt jedoch auch ohne Sehhilfe noch nicht einer faktischen Blindheit gleich, welche es dem Kläger unmöglich machen würde, die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens oder des Arbeitsalltags zu bewerkstelligen.

19

Im Übrigen sieht das Gericht - wie auch durch seine sonstige Rechtsprechung zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt belegt - keine Zweifel an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorschriften der BBhV und ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben der soeben genannten Ausnahme mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nicht die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999, 2 C 29.98; juris). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, 2 C 49.07; VG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, 8 A 133/16 MD und Urteil vom 27.10.2016, 8 A 59/16 MD; alle juris).

20

Dabei ist es dem Dienstherrn nach der Verfassung grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07; juris). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als "Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, 2 C 26.02; juris). Dabei darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigen Gründen erfolgen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2015, 2 S 1205/13; juris).

21

Dabei weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Übrigen auch um Land Bayern die dortige beihilferechtliche Rechtsprechung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur auf Fälle gravierender Sehschwäche übernimmt (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2017, AN 1 K 16.02170; Urteil vom 16.11.2016, AN 1 K 15.02405; VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Au 2 K 16.1155; alle juris).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der voraussichtlichen weiteren Beilhilfe festzusetzen.


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Tenor

I.

Das Urteil des VG München vom 20. September 2013 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen hat.

Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 1992 in Mogadischu geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er stellte am 7. Juli 2010 bei der Außenstelle München des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 1. August 2011 gab er an, dass er Somalia 2008 verlassen habe und über Äthiopien, den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien gereist sei. In Italien habe er den Namen vergessen, der dort registriert worden sei, er sei nämlich mit dem Boot eine Woche lang unterwegs und dann sehr müde gewesen. Später sei er auch noch im Krankenhaus gewesen und wisse nicht, welcher Name dort registriert worden sei. Er sei insgesamt drei Monate in Italien gewesen, sei dort weder anerkannt noch abgelehnt worden. Für die ersten drei Monate habe er einen Aufenthalt dort gehabt. Dieser sei aber abgelaufen und danach habe er nichts mehr bekommen. Mitte 2009 sei er mit dem Pkw nach Schweden gelangt, dort sei er 14 Monate geblieben. Er sei dann nach Mailand abgeschoben worden. Am 23. Juni 2010 sei er mit dem Zug von Mailand nach München gekommen.

Wegen vorhandener Eurodac-Treffer stellte das Bundesamt zunächst ein Übernahmeersuchen an Schweden, das von dort unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt wurde. Daraufhin stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das zunächst abgelehnt wurde, nach Einwänden des Bundesamts jedoch mit Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 3. Mai 2012 auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung akzeptiert wurde.

Aufgrund von vorgelegten fachärztlichen Attesten, die dem Kläger eine klinisch-relevante posttraumatische Belastungsstörung (F-43.1) mit begleitender schwerer Insomnie (G-4.70) bescheinigten, sah die Beklagte nach längerem Schriftwechsel mit der zuständigen Ausländerbehörde von der geplanten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und dem Erlass einer Abschiebungsanordnung für Italien ab. Ausweislich eines Aktenvermerks in der Bundesamtsakte teilte die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Italien auf Anfrage mit, dass der Kläger in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Dies wurde am 15. April 2013 dahingehend konkretisiert, dass der Kläger unter dem Namen ... mit dem Geburtsdatum ... in Ragusa einen Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes erhalten habe, gültig bis zum 15. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 18. April 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Asylantrag werde als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG ausgelegt, da er bereits hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien ein erfolgloses Asylverfahren durchgeführt habe. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote könne abgesehen werden, da der Kläger offensichtlich den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus infolge des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia sei unzulässig. Die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes sei auch aufgrund der Nachrangigkeit des nationalen Abschiebungsschutzes gegenüber dem europarechtlichen Abschiebungsschutz entbehrlich. Eine Abschiebungsanordnung nach Italien nach § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a AsylVfG ergehe nicht, da die Anordnung der Abschiebung voraussetzen würde, dass diese auch durchgeführt werden könne. Dies erscheine im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers nicht durchsetzbar. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. April 2013 mit einfachem Brief bekanntgegeben.

Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit am 2. Mai 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben Klage. Er beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 18. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen.

Mit Urteil vom 20. September 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung.

Sie beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Zwischenzeitlich sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (Az. 10 C 7.13) geklärt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des unionsrechtlich subsidiären Schutzstatus bestehe, wenn dieser bereits durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt sei. Die Beklagte sei aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet, ja sogar gar nicht berechtigt. Eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung sei nicht ergangen. Schon daher dürfe es am Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots fehlen. Denn beim nationalen Abschiebungsschutz sei nur hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Landes zu entscheiden. Für eine auf einen Staat bezogene Klage auf Abschiebungsschutz, hinsichtlich dessen das Bundesamt keine negative Feststellung getroffen und auch nicht die Abschiebung dorthin angedroht habe, fehle es am Rechtschutzbedürfnis (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.4.2015 - 1 C 3.04 unter Bezug auf das Urteil vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267). Für eine auf den geltend gemachten Herkunftsstaat bezogene Feststellung werde es am Sachbescheidungsinteresse fehlen, nachdem insoweit bereits in einem die Dublin-Verordnung anwendenden Mitgliedstaat der unionsrechtliche subsidiäre Schutz zuerkannt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - Rn. 16). Soweit es die vor dem Bundesamt bzw. erstinstanzlich noch geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte anbelange, fehlten dazu aktuelle Mitteilungen, um aufgrund dessen weiterhin insoweit relevante Umstände feststellen zu können.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Anders als in den beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 und vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 7.13 und 10 C 6.13) habe das Bundesamt vorliegend eine Sachentscheidung getroffen und von der Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gerade keinen Gebrauch gemacht. Die die Entscheidung vom 17. Juni 2014 tragenden Rechtssätze könnten daher nicht auf diesen Fall übertragen werden. Die inhaltlich ablehnende Entscheidung im Sinne von § 71a AsylVfG könne auch nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden. Es würde sich um eine unzulässige echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuerungen handeln, wenn die früher zulässigen Anträge auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder von nationalen Abschiebungsverboten nun schon als formell unzulässig behandelt werden könnten. Zumindest aber sei eine Feststellung bezüglich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu treffen. Insoweit fehle es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sei. Dieser Verpflichtung könne das Bundesamt sich nicht dadurch entledigen, dass es schlicht und einfach keine Abschiebungsandrohung erlasse. Der Beklagten sei aufzugeben, eine Bestätigung der italienischen Innenbehörden über den dem Kläger zuerkannten Schutzstatus vorzulegen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2015 dahingehend, dass die Beklagte nach den zwischenstaatlichen Regelungen und der Verfahrenspraxis keine Möglichkeit sehe, eine schriftliche Bestätigung der italienischen Seite zum Verfahrensstand einzufordern. Nach Mitteilung der in Italien tätigen Liaisonbeamtin erfolgten außerhalb von Dublin-Verfahren durch die italienische Dublin-Einheit mangels entsprechender Kapazitäten keine separaten einzelfallbezogenen schriftlichen Mitteilungen zum Verfahrensausgang mehr, wie dies früher in Einzelfällen der Fall gewesen sei. Dem Bundesamt stehe zwar die Möglichkeit offen, auf elektronischem Weg über das sogenannte DubliNet Auskünfte bzw. Bestätigungen zum Verfahrensausgang mit Mitgliedstaat einzuholen. Geregelt sei dies in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung bzw. früher Art. 21 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung i. V. m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Das DubliNet sei allerdings auf die erforderlichen Klärungen in einem noch offenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin-Verordnung ausgerichtet. Die Frage der Verfahrenszuständigkeit sei hier jedoch bereits abschließend geklärt. Außerdem habe die damals in Italien tätige Liaisonbeamtin eine aussagekräftige und ausreichende Aussage über die Zuerkennung des internationalen Schutzes für den Kläger in Italien bereits abgegeben.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 gab der Senat der Beklagten auf, ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Abs. 2 lit. e) und g) der Verordnung EG Nr. 343/2003 an die zuständigen italienischen Behörden zu richten, welcher Aufenthaltstitel dem Kläger in Italien erteilt wurde (mit Ausstellungsdatum und zeitlicher Gültigkeit), ob der Kläger in Italien ein Asylverfahren betrieben habe und soweit eine Entscheidung getroffen worden sei, welchen Tenor die Entscheidung habe.

Mit Schreiben vom 14. September 2016 wies der Senat auf die neue Fassung des § 29 AsylG hin und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme bezüglich der Anhörungspflicht, der Frage der Spruchreife und der Statthaftigkeit auf.

Die Bevollmächtigte des Klägers nahm dahingehend Stellung, dass auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Die Beklagte sei dafür, dass der Kläger tatsächlich subsidiären Schutz in Italien erhalten habe, darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Pflicht sei sie nie nachgekommen. Daher sei über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote im nationalen Verfahren zu entscheiden. Falls der Senat von der mündlichen Verhandlung als relevantem Zeitpunkt ausgehe, sei die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

Die Beklagte erklärte, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG richte. Eine Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 AsylG sei hier nicht getroffen worden. Die Anhörungspflicht sei nach Art. 14 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie verzichtbar. Eine Anfechtungsklage gehe hier ins Leere, da eine Entscheidung über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote gar nicht getroffen worden sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2013 ist insoweit unzutreffend, als die Beklagte verpflichtet wurde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Insoweit wird die Klage des Klägers abgewiesen, weil sie unzulässig ist (1.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts als Kassationsurteil aufrechterhalten werden kann (2.).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) die von dem Kläger begehrte Feststellung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG i. d. F. des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 BGBl. I 1939 (Nr. 39), hilfsweise von nationalem Abschiebungsschutz. Das Bundesamt hat diesen Antrag in seinem Bescheid vom 24. Juli 2012 verbeschieden, indem es davon ausgegangen ist, dass von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Damit hat das Bundesamt entschieden, keine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens des Klägers vorzunehmen. Dass es dies nicht ausdrücklich im Tenor des Bescheides ausgesprochen hat, schadet der Annahme einer Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht, denn aus der Begründung des Bescheides geht nach Auffassung des erkennenden Senates unzweifelhaft hervor, dass es das Bundesamt ablehnt, insoweit ein Verfahren durchzuführen und folglich eine unmittelbare Rechtsfolge gesetzt hat, welche die materielle Rechtsposition des Klägers verschlechtert. Damit hat das Bundesamt nichts anderes entschieden, als dass das Schutzbegehren des Klägers auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und hilfsweise nationalem Abschiebungsschutz unzulässig ist. Dies entspricht der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = InfAuslR 2014, 233 und U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.6.2015 - 20 B 15.50057 - juris) und der nunmehr hier anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Danach ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzuwenden, weil diesbezüglich keine Übergangsregelung (vgl. § 87 c AsylG) vom Gesetzgeber getroffen wurde.

1. Die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes ist unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft ist. Lehnt es das Bundesamt wie hier ab, eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens eines Antragstellers vorzunehmen, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, um das Rechtsschutzbegehren eines Asylantragstellers zu verwirklichen. Das gilt auch dann, wenn wie hier mit dem subsidiären unionsrechtlichen Schutz, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz nur noch ein Teil des ursprünglichen Schutzbegehrens verfolgt wird.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 35 AsylG droht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Weiter bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG u. a., dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Der Umstand, dass das Bundesamt im hier zu entscheidenden Fall entgegen der gesetzlichen Anordnung von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ändert an der Anfechtungsklage als statthafter Klageart nichts. Denn auch wenn nur eine behördliche Teilentscheidung ergangen ist, zeichnet § 37 AsylG den Weg des weiteren Asylverfahrens vor, indem bestimmt wird, dass das Asylverfahren im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen ist. Dies muss im Falle eines Kassationsurteiles in der Hauptsache erst recht gelten (im Ergebnis ebenso OVG Münster, U. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris = BeckRS 2016, 52155).

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aber auch bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG, weil der Asylbewerber das Verfahren nicht betrieben hat. In seinem Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80 hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630), gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Ob eine Ausnahme in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a. F. beschränkt hat (Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229), kann dahingestellt bleiben. In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus (a. a. O. S. 232), es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht befaßt war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden. In der Tat ist für die Entscheidung über Asylanträge allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG). Deshalb meint auch das Berufungsgericht, es ließe sich mit der zentralen Stellung dieser Behörde im Asylverfahren nur schwer in Einklang bringen, wenn dem Kläger durch eine rechtswidrige Feststellung des Bundesamts, das Verfahren sei eingestellt, die Möglichkeit entzogen würde, zunächst eine Entscheidung des Bundesamts über sein Asylbegehren zu erhalten; das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. Der hier anzuwendenden Prozessordnung selbst läßt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Wenn nicht allein diese allgemeinen Erwägungen, so steht doch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt wegen fälschlich angenommener Antragsrücknahme über das Asylbegehren zu entscheiden, würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemißt § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf einen Monat; sie müßte, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden.

Darüber hinaus ginge dem Antragsteller, wenn die Beklagte mit ihrer Auffassung durchdringen würde, die Sachentscheidung über den Asylantrag nicht nachholen zu müssen, dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes lassen darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist.“

Entsprechend verhält es sich bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hier trifft das Bundesamt, ohne in die materielle Prüfung des Asylbegehrens eines Antragstellers einzusteigen, eine rein formale, verfahrensrechtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf den Unzulässigkeitsgrund, hier also den des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, beschränkt. Eine Anhörung zu den Gründen des Asylantrags (vgl. § 25 AsylG) soll gerade nicht erfolgen.

Daneben liegt auch hier eine Situation vor, in der - wie in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem oben dargestellten Urteil vom 7. März 1995 entschiedenen Konstellation - dem Bundesamt vom Gesetzgeber Gestaltungsmöglichkeiten im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesen wurden, die den Verwaltungsgerichten gerade nicht offen stehen. Denn mit dem so genannten Info-Request in Art. 21 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 34 Dublin-III-Verordnung) wurde zwischen den Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 5 der Dublin-II-Verordnung, wonach eine Antwort auf eine derartige Anfrage innerhalb von sechs Wochen zu erwarten ist, aus Art. 21 Abs. 6, wonach das Verfahren allein zwischen den nach Art. 22 der Dublin-II-Verordnung benannten, spezialisierten Behörden abgewickelt werden soll und nicht zuletzt aus Art. 21 Abs. 12, wonach die Mitgliedstaaten, soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind bzw. gespeichert werden sollen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung des Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten, also dafür zu sorgen, dass Anfragen beantwortet werden, und zwar in der Regel innerhalb der Frist nach Art. 21 Abs. 6. Diese Möglichkeit der Informationsgewinnung steht den Verwaltungsgerichten aber nicht offen, da sie keine benannten Stellen nach Art. 22 der Dublin-II-Verordnung sind. Würde eine Verpflichtungsklage für statthaft erachtet, so würden daher diese Vorgaben unterlaufen. Nur durch die Annahme einer Anfechtungsklage wird dem Bundesamt ermöglicht, von seinen ihm nach dem Unionsrecht eröffneten Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Schließlich ist die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit der Entscheidung über einen Folgeantrag nach § 71 AsylG vergleichbar, gegen die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Urteil v. 10.2.1999 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) die Verpflichtungsklage statthaft ist. Denn im Fall eines Folgeantrags ist bereits einmal eine vollständige Prüfung des (ersten) Asylantrags erfolgt, die in den Akten des Bundesamts auch dokumentiert ist. Dementsprechend liegt dem Verwaltungsgericht für das „Durchentscheiden“ bzgl. des Folgeantrags auch ausreichendes Material zur Verfügung. Demgegenüber ist in der vorliegenden Konstellation zunächst belastbar und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend zu ermitteln, ob überhaupt in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Wie der vorliegende Fall zeigt (s.u.) liegen insoweit belastbare Angaben, die eine mit einem Folgeverfahren vergleichbare Situation begründen würden, oft nicht vor (vgl. auch BayVGH, U. v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 u. a. - NVwZ 2016, 625, Rn. 22 a.E.).

2. Zwar ist das Begehren des Klägers nach wie vor auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet. Einem solchen Verpflichtungsantrag kann jedoch regelmäßig ein Aufhebungsbegehren hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde entnommen werden. Eine Verpflichtungsklage enthält insoweit einen „unselbstständigen Anfechtungsannex“ (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 33 und § 121 Rn. 30).

Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die besondere persönliche Anhörungspflicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG zustande gekommen ist, dieser Verfahrensmangel nicht geheilt wurde (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) und nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG) ist.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG hört das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Dies ist hier nicht geschehen. Die Beklagte verweist zwar auf Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung/ABl EG 2013 Nr. L 326/13, Verfahrensrichtlinie), wonach die Tatsache, dass keine Anhörung erfolgt ist, die Asylbehörde nicht hindert, über den internationalen Schutz zu entscheiden. Deswegen ist das Bundesamt aber dennoch verpflichtet, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Zum einen hat es das Bundesamt gerade abgelehnt, über den Schutzantrag des Klägers zu entscheiden. Zum anderen ist es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, höhere Anforderungen an die persönliche Anhörung eines Antragstellers zu stellen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und keiner ungeschriebenen Reduktion zugänglich. Die Fehlerfolgen bestimmen sich vielmehr nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Damit bleibt festzuhalten, eine persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt zur Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages hat nicht stattgefunden. Der Bescheid ist damit formell rechtswidrig.

Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, U. v. 24.6.2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 38 m. w. N.). Darüber hinaus scheidet eine Heilung des Anhörungsmangels aufgrund der von den italienischen Behörden nicht beantworteten Info-Request-Anfrage aus, denn die Funktion der Anhörung kann nur erfüllt werden, wenn der ermittelte Sachverhalt keine wesentlichen Lücken enthält (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 28 Rn. 16).

Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist hier nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Anhörungsmangel genauso entschieden hätte.

Denn ob dem Kläger tatsächlich in Italien der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, ist mehr als zweifelhaft. Dagegen spricht einerseits, dass aufgrund der in Deutschland genommenen Fingerabdrücke allein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 festgestellt wurden, während bei einem in Italien gestellten Asylantrag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu erwarten wäre (vgl. BAMF-Entscheiderbrief 1/2012, S. 1). Daneben nimmt die italienische Erklärung der Übernahmebereitschaft auf Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO Bezug, nach der der Staat, der dem Asylantragsteller einen Aufenthaltstitel gewährt hat, diesen wieder übernehmen muss. Auf Art. 10 der Dublin-II-VO (Zuständigkeit wg. erstmaligen Überschreitens einer Grenze eines Mitgliedstaats zu einem Drittstaat) oder Art. 13 der Dublin-II-VO (Zuständigkeit des ersten Staats, in dem ein Asylantrag gestellt wurde) wird gerade nicht Bezug genommen. Schließlich decken sich die Angaben der Liaisonbeamtin nicht mit den Aussagen der schwedischen Behörden, die zu der Rückführung des Klägers aus Schweden nach Italien gemacht wurden (Bl. 79 der Bundesamtsakte): Denn nach den Angaben der schwedischen Behörden war der in Schweden beim Kläger gefundene italienische Fremdenpass bis 21. April 2011 gültig, während der dem Kläger ausweislich der Liaisonbeamtin erteilte Aufenthaltstitel eine Gültigkeit bis 15. Oktober 2011 haben sollte. Dass bei einem insgesamt drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte zur damaligen Zeit in Italien (vgl. aida Asylum Information Database, National Country Report Italy, Stand 04/2014, S. 17, Fn. 23 und Stand 12/2015, S. 29 Fn. 79) der Fremdenpass zunächst nur für 2 ½ Jahre ausgestellt würde, erscheint sehr unwahrscheinlich.

2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des Senats nicht feststeht, dass dem Kläger in Italien subsidiärer europarechtlicher Schutz erteilt worden ist.

Das Bundesamt hat seine Entscheidung maßgeblich auf die E-Mail-Auskunft der damaligen Liaisonbeamtin in Italien vom 15. April 2013 gestützt, in der dem Sachbearbeiter des Falles mitgeteilt wurde, dass dem Kläger unter anderem Namen in Ragusa subsidiärer Schutz mit einem bis 15. Oktober 2011 gültigen Aufenthaltstitel gewährt worden sei.

Dieser Umstand ist nicht ausreichend, um zur Überzeugungsgewissheit des Senats von einer Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien auszugehen, wenn wie hier die Richtigkeit der Angabe der Liaisonbeamtin bestritten wird. Bei der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes handelt es sich um ein Ermittlungsergebnis, das ausschließlich innerhalb des Bundesamtes und damit in der Sphäre der Beklagten stattfindet. Soweit die Auskunft einer Liaisonbeamtin nicht bestritten wird, mag ein Gericht in der Regel keinen Anlass haben, die Richtigkeit der Auskunft zu hinterfragen. Im Fall des Bestreitens müssen die Verwaltungsgerichte jedoch in der Lage sein, Auskünfte und deren Zustandekommen nachzuprüfen und zu verifizieren. Dies ist bei der aus Italien stammenden Mitteilung der Kontaktmitarbeiterin des Bundesamtes jedoch nicht der Fall, weil sie offenbar auf Hörensagen beruht, welchem bereits dem Grunde nach Ungenauigkeiten und Fehlerquellen innewohnen.

Zudem eröffnet ein sogenanntes Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung anwendbaren Dublin-II-Verordnung (jetzt Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung) einen gesetzlich vorgesehenen Weg, entsprechende Informationen zu erlangen. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b Dublin-II-VO übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrages. Gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. g Dublin-II-VO darf das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, der Stand des Verfahrens und der Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung abgefragt werden. Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht, so dass es auf die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Dublin-Regimes auf Asylanträge von Ausländern, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen europarechtlichen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, im hier zu entscheidenden Fall nicht ankommt (bejahend UK Supreme Court, U. v. 19.2.2014 - R versus Secretary of State for the Home Department - UKSC 2014, 12 Rn. 75 ff., offenlassend mit Tendenz zur Verneinung BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 26). Nach Art. 21 Abs. 6 Dublin-II-VO erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies sind im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 21 Abs. 7 Satz 2 lit. b Dublin-II-VO).

Eine entsprechende Info-Request-Anfrage ist im streitgegenständlichen Verfahren auf Veranlassung des Senats erfolgt, wurde jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die italienischen Behörden nicht beantwortet. Nachdem gemäß Art. 21 Abs. 5 Dublin-II-VO der ersuchte Mitgliedstaat gehalten ist, innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu antworten, ist nach Überzeugung des Senats und wohl auch der Beklagten mit einer Beantwortung der Anfrage durch die italienischen Behörden nicht mehr zu rechnen. Nachdem der Kläger nach Art. 21 Abs. 9 Dublin-II-VO auch das Recht hat, die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, geht die Weigerung der italienischen Behörden, entsprechende Info-Request-Anfragen zu beantworten, zulasten der Beklagten. Damit ist zur Überzeugung des Senates im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) davon auszugehen, dass der Kläger keinen subsidiären europarechtlichen Schutz in Italien erhalten hat. Folglich hat das Bundesamt das Verfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO müssen grundsätzlich substantiiert sein. Das Substantiierungsgebot verlangt, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.Lfg. Juni 2016, § 86 Rn. 94). Letzteres hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 nicht getan, indem er zu erkennen gegeben hat, dass er ebenfalls nicht sicher sei, ob das Auswärtige Amt die unter Beweis gestellten Tatsachen nachweisen könne und auf welcher Rechtsgrundlage es dies tun solle. Daher handelt es sich hier um einen Ausforschungsbeweisantrag, dem nicht nachzugehen war.

Dessen ungeachtet ist das Beweismittel einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in der vorliegenden Fallkonstellation auch unzulässig. Denn die Dublin-II-Verordnung hat den für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem in Art 21 ff. normierten so genannten Info-Request ein spezielles Verfahren zur Erlangung von Informationen zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren betrifft nach Art. 21 Abs. I lit. b) insbesondere personenbezogene Informationen über die Prüfung des Asylantrags, Nr. 2, die sich nach Art. 21 Abs. 2 lit. g) u. a. beziehen auf das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung. Damit können durch ein Info-Request alle Daten, die im vorliegenden Verfahren im Streit stehen, erlangt werden. Das Verfahren dient der direkten Zusammenarbeit der für Asylverfahren zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten (vgl. auch den 9. Erwägungsgrund). Ein Rückgriff auf allgemeine diplomatische Erkenntnismittel ist in der Verordnung nicht vorgesehen, würde der vertieften Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuwider laufen und ist daher unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die italienischen Behörden auf derartige Anfragen gar nicht oder allenfalls sehr verspätet antworten.

Der Beweisantrag der Bevollmächtigten des Klägers war bereits deswegen abzulehnen, da es sich um einen unselbstständigen Annex zu dem unzulässigen Beweisantrag der Beklagten handelte. Daneben kommt es auf die vom Bundesamt reklamierte Personenidentität zwischen dem Kläger und einem Bashir Ahmad Mohamad nicht an, da die für letzteren behauptete subsidiäre Schutzgewährung in Italien nicht verifizierbar ist und daher nicht berücksichtigt werden kann. Der Beweisantrag ist daher auch unbehelflich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.