Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen

(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. § 67 bleibt unberührt.

(2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.

(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. November 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.

(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich.

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung


(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. (2)

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2018 - W 10 K 17.33394

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbest

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2017 - M 6 S 16.51136

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (M 6 K 16.51135) gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom 21. November 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat di

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 L 178/15

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tatbestand 1 Der am (…) 1993 geborene Kläger und die am (…) 1997 geborene Klägerin wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien. 2 Die Kläger sind Geschwister und besitzen die syr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2016 - 6 L 3637/16.A

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 24. Juni 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gr

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Aug. 2016 - 6 L 618/16.A

bei uns veröffentlicht am 07.08.2016

Tenor Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1G r ü

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