Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Apr. 2018 - W 1 K 17.33693
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage W 1 K 17.30325 als zurückgenommen gilt.
2. Der Kläger hat die Kosten des fortgesetzten Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1. Das Verfahren W 1 K 17.30325 wird fortgesetzt.
2. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Dezember 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Antragsteller gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Er meldete sich am 18. Dezember 2014 als asylsuchend und stellte am 29. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte er, er sei von Libyen aus nach Italien und von dort aus am 15. Dezember 2014 nach Deutschland eingereist. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt, ihm seien dort auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Anfrage des Bundesamts an die Eurodac-Datenbank ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 (IT1CT00UDC). Am 9. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 teilte das italienische Innenministerium mit, die Wiederaufnahme des Antragstellers werde abgelehnt. Dem Antragsteller sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das Innenministerium nicht mehr zuständig. Eine mögliche Überstellung müsse im Rahmen polizeilicher Abkommen ("police agreements") erfolgen. Ein entsprechendes Ersuchen könne an zwei näher bezeichnete Faxnummern gerichtet werden.
4Mit Bescheid vom 9. März 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.
5Am 15. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. August 2016, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 2) .
6Gegen diesen Bescheid, dem eine auf Somali verfasste Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (Bl. 43/44 der elektronischen Beiakte 1) hat der Antragsteller am 8. September 2016 Klage (10 K 4160/16.A) erhoben und zusätzlich sinngemäß beantragt,
7die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 4160/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
8Zur Begründung macht er im Kern geltend, dass er nicht nach Italien überstellt werden dürfe, weil ihm dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.
9Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 4160/16.A und 10 L 1597/16.A sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Dateien) Bezug genommen.
11II.
12Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
131. Allerdings hat der Antragsteller zu Recht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) und nicht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gestellt. Zwar handelt es sich bei dem am 15. Juni 2016 vom Bundesamt aufgenommenen Antrag um einen Folgeantrag (§§ 71 Abs. 1, 71a Abs. 5 AsylG), da das Bundesamt auf den (Zweit-) Antrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) des Antragstellers vom 29. Januar 2015 mit Bescheid vom 9. März 2015 festgestellt hatte, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hatte. Jedoch hat das Bundesamt nicht von der ihm gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung abzusehen, sondern enthält der Bescheid vom 2. August 2016 eine eigenständige Abschiebungsandrohung, die an Stelle der im Bescheid vom 9. März 2015 enthaltenen Abschiebungsanordnung getreten ist.
142. Der Antrag ist auch nicht verfristet. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Bescheid vom 2. August 2016 dem Antragsteller am 11. August 2016 ordnungsgemäß zugestellt und damit an diesem Tag bekanntgegeben wurde. Zwar hat der Antragsteller den am 8. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag nicht innerhalb einer Woche (§§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ab dem 11. August 2016 gestellt. Jedoch hat das Bundesamt den Antragsteller, wie sich aus der deutschen Übersetzung (Bl. 52 der elektronischen Beiakte 1) der dem Bescheid vom 2. August 2016 beigefügten, auf Somali verfassten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 43/44 der elektronischen Beiakte 1) ergibt, entgegen §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht über die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen und die hierfür geltende Frist, belehrt. Aufgrund der unterbliebenen Belehrung war der Antrag gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG, 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO binnen eines Jahres ab Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist auch dann gewahrt, wenn unterstellt wird, dass der Bescheid vom 2. August 2016 dem Antragsteller bereits am 11. August 2016 ordnungsgemäß zustellt wurde.
15§ 71 Abs. 4 AsylG verweist im vorliegenden Fall auf §§ 34, 35 und 36 AsylG und nicht auf § 34a AsylG. Denn das Bundesamt hat den Bescheid vom 2. August 2016 anders als noch den Bescheid vom 9. März 2015 nicht auf § 26a AsylG, sondern auf § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt.
163. Der Antrag ist jedoch nicht (mehr) statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers kann nicht (mehr) angeordnet werden, weil sie zweifelsfrei verfristet und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich aussichtslos ist, so dass der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist.
17a) Ist eine Anfechtungsklage verfristet und der angefochtene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen, vermag sie keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entfalten. Dementsprechend bestimmt § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts endet. Infolge dessen ist ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) statthaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - an der Verfristung keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) offensichtlich aussichtlos ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können. Scheidet die Gewährung von Rechtsschutz wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsmittels aus, entfällt der Grund für dessen aufschiebende Wirkung.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, DVBl. 1993, 256 (juris Rn. 21); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, NJW 2004, 2690 (juris Rn. 4) m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012- 2 M 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 85 (juris Rn. 6); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2014 - OVG 11 S 44.14 -, ZUR 2015, 45 (juris Rn. 15); Külpmann, in: Finkeln-burg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 949; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 11; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 13.
19b) Die am 8. September 2016 im Verfahren 10 K 4160/16.A beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage ist zweifelsfrei verfristet.
20aa) Allerdings war die Klage aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Klagefrist von einer Woche (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), sondern innerhalb der in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 43/44 und 52 der elektronischen Beiakte 1) angegebenen Frist von zwei Wochen zu erheben. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO stand dem Antragsteller dagegen nicht zur Verfügung.
21§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO bestimmt, dass dann, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs angegeben, so darf sich der Betroffene auf die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung verlassen und gilt die in der Belehrung angegebene längere Frist. Dementsprechend ist die Belehrung auch nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO unrichtig, weil Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, den Betroffenen über den Rechtsbehelf und die ihm für die Einlegung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Zeit zu unterrichten, Rechnung getragen wurde.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 3 N 171.12 -, juris Rn. 2; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 69; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 18; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 1, Stand: Februar 2016, § 58 Rn. 42; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 8; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 58 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 58 Rn. 14; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 58 Rn. 9; a.A. Krausnick, in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 58 Rn. 26; s. außerdem BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192, Rn. 26 zur Frist des § 215 Abs. 1 BauGB.
23bb) Die Klagefrist begann am 11. August 2016 zu laufen. An diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde vom 11. August 2016 (Bl. 60/61 der elektronischen Beiakte 1) zugestellt. Hiervon wurde der Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am selben Tag durch Einwurf einer schriftlichen Mitteilung in den Briefkasten benachrichtigt. Damit gilt der angefochtene Bescheid gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VwZG, 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO als am 11. August 2016 zugestellt.
24Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung durch Niederlegung liegen vor:
25(1) §§ 3 Abs. 2 VwZG, 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bestimmen, dass das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung, am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat, niedergelegt werden kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Über den Wortlaut des 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinaus scheidet eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO auch dann aus, wenn eine unmittelbare Zustellung an den Adressaten (§ 177 ZPO) oder eine andere vorrangige Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder in den Geschäftsräumen (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) möglich ist. Dies ergibt sich aus der Systematik der §§ 177 ff. ZPO, wonach die verschiedenen Zustellungsregelungen in einer bestimmten Rangfolge zueinander stehen und von einer Zustellungsart nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine Zustellung nach vorrangigen Regelungen nicht durchgeführt werden kann.
26Vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 14; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 56 Rn. 62; Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 181 Rn. 2.
27Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
28(2) Da der Antragsteller seinen Angaben im Schriftsatz vom 23. September 2016 zufolge in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) wohnt, musste die Zustellung vorrangig an den Antragsteller persönlich (§ 177 ZPO) und im Falle seiner Abwesenheit an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder an einen zur Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreter des Leiters der Einrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) erfolgen. Dies war im vorliegenden Fall, wie sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus der Zustellungsurkunde vom 11. August 2016 ergibt, nicht möglich. Denn die Zustellerin hat in Zeile 9 der Zustellungsurkunde angekreuzt, dass sie das Schriftstück zu übergeben versucht hat. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Zustellerin nicht ausdrücklich angegeben hat, auf welche Person(en) sich ihr Zustellungsversuch bezog. Dies ist jedoch weder in der Postzustellungsurkunde vorgesehen - Zeilen 5.1 bis 8.2 der Zustellungsurkunde sind ausweislich Zeile 3 nur anzukreuzen, wenn eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich erfolgt ist - noch rechtlich erforderlich. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Zustellungsurkunde ergibt sich, dass ein Zustellungsversuch sich auf sämtliche der in Zeilen 5.1 bis 8.2 aufgeführten Personen bezieht, bezüglich derer eine Zustellung versucht werden muss, damit eine Ersatzzustellung gemäß §§ 178, 180 und 181 ZPO erfolgen darf. Dementsprechend wird im Falle der Zustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) mit dem Kreuz in Zeile 9 beurkundet, dass weder der Zustellungsadressat noch der Leiter der Einrichtung oder ein ermächtigter Vertreter angetroffen werden konnten. Damit ist der Vorgabe des § 182 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach in der Zustellungsurkunde der Grund anzugeben ist, der eine bestimmte Art der Ersatzzustellung rechtfertigt, Genüge getan.
29Der durch die Zustellungsurkunde gemäß §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründete volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen ist nicht in Frage gestellt. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür ist jedoch ein substantiierter Beweisantritt erforderlich; es müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Zustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8.86 -, NVwZ 1986, 739 (juris Rn. 3); OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 Ss OWi 100/12 -, DAR 2012, 268 (juris Rn. 8); Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 418 Rn. 4.
31Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. September 2016 lediglich behauptet, dass die Zustellerin nicht versucht habe, ihn in der Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen. Nähere Umstände, worauf diese Behauptung beruht, werden nicht mitgeteilt. Damit ist die Beweiskraft der Zustellungsurkunde offensichtlich nicht in Frage gestellt.
32(3) Die vom Zusteller beurkundete Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zusteller hat in der Zustellungsurkunde bestätigt, dass dies der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise entspricht.
33cc) Beginnt die zweiwöchige (s.o. aa) Klagefrist am 11. August 2016 (s.o. bb) zu laufen, endete diese Frist gemäß §§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 25. August 2016, einem Donnerstag. Da die Klage im Verfahren 10 K 4160/16.A erst am 8. September 2016 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klagefrist zweifelsfrei nicht gewahrt.
34c) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist scheidet offensichtlich aus.
35aa) § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 -, juris Rn. 11 m.w.N. (ständige Rechtsprechung); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 41.
37Das Verschulden von Prozessbevollmächtigten ist den Prozessbeteiligten gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; dies gilt auch im Asylprozess.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl. 2000, 1279 (juris Rn. 7 ff.); BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868 (juris Rn. 9), sowie vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris Rn. 4.
39Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); außerdem ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), und zwar innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist. Erforderlich ist eine rechtzeitige substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 241 (juris Rn. 4), sowie vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 118.
41Kann die Möglichkeit eines Verschuldens aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht ausgeräumt werden, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
42Vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15 -, juris Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 118.
43Eine Ausnahme von der Darlegungsobliegenheit gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 241 (juris Rn. 4); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 A 967/08 -, NVwZ-RR, 2012, 870 (juris Rn. 5); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 119.
45bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist offensichtlich ausgeschlossen. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. September 2016 Wiedereinsetzung beantragt. Jedoch hat er es offensichtlich versäumt darzulegen, aus welchen Gründen er ohne sein Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Diesbezüglich hat der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller ausgeführt: Er habe das Schriftstück erst am 1. September 2016 abgeholt. Das sei der Zeitpunkt, als er die Nachricht erhalten habe. Er habe sich dann sofort zur Post begeben und am 6. September 2016 seinen Prozessbevollmächtigten aufgesucht. Ein ihn treffendes Verschulden sei nicht erkennbar.
46Diese Ausführungen räumen die Möglichkeit, dass der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Klagefrist verschuldet haben, nicht aus. Insbesondere verhalten sich die Ausführungen des Antragstellers nicht dazu, inwieweit er seiner aus § 10 Abs. 1 AsylG folgenden, während der Dauer des Asylverfahrens bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts stets erreichen können.
47Zum Umfang dieser Pflicht vgl. Bergmann, in: Bergmann/Die-nelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 6 ff.; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, Band 2, Stand: Oktober 2016, § 10 Rn. 216 ff.
48cc) Eine Ergänzung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Klageverfahren ist inzwischen ausgeschlossen, weil die zweiwöchige Antrags- und Begründungsfrist (s.o. aa) nunmehr abgelaufen ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das ist der Zeitpunkt, in dem ein Prozessbeteiligter oder sein Bevollmächtigter bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis hätten erkennen müssen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 (juris Rn. 20); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 110.
50Dies war spätestens aufgrund des richterlichen Hinweises vom 19. September 2016 der Fall. Dieser Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers spätestens am 23. September 2016 bekannt geworden. Unter diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte Bezug nehmend auf den richterlichen Hinweis schriftsätzlich zur Verfristung von Eilantrag und Klage sowie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
53I.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.