Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2017 - W 1 K 16.1225

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … … … geborene Kläger trat am 1. November 1986 als Postinspektoranwärter seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost an und wurde am 4. Januar 1990 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit der einhergehenden Privatisierung der Deutschen Bundespost wechselte der Kläger am 1. Dezember 1999 von seinem Beamtenstatus in den Status „Insichbeurlaubter Beamter“, wobei auch die folgenden Dienstjahre als ruhegehaltsfähig angerechnet wurden. Mit Wirkung zum 1. Mai 2015 wurde der Kläger nach Durchlaufen der 3. Qualifikationsebene zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert. Am 1. Juli 2016 trat der Kläger in den Ruhestand.

Parallel zu seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Telekom AG durchlief der Kläger zusätzlich eine weitere Karriere bei der Bundeswehr als Reserveoffizier. Zum 1. Oktober 1980 erfolgte die Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, welches er zum 30. September 1982 mit dem Dienstgrad Fähnrich beendete. Zum 2. Januar 1983 wurde der Kläger zum Leutnant der Reserve (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Am 27. Juni 1996 wurde der Kläger zum Major der Reserve (Besoldungsgruppe A 13) und am 9. Januar 2002 zum Oberstleutnant der Reserve (Besoldungsgruppe A 14/15) nach Durchlaufen der Reserveoffizierslaufbahn ernannt. Im Rang eines Majors hat der Kläger an 150 Tagen und im Rang eines Oberstleutnants an 199 Tagen Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet. Während dieser Tätigkeit war der Kläger von seinen beruflichen Pflichten entbunden.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 setzte die Beklagte durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (Deutsche Bundespost) die dem Kläger monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 2.751,43 EUR (brutto) fest, was der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 entspricht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. August 2016 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG sei bei der Zurruhesetzung des Klägers nicht erfüllt gewesen. Die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten werde seit vielen Jahren nicht mehr bei der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt.

Dagegen erhob der Kläger am 29. November 2016 Klage und führte zur Begründung aus, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG eröffnet sei. Der Kläger habe für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Bezüge eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 vor dem Eintritt in den Ruhestand bezogen und ein entsprechendes Amt der vorgenannten Dienstgruppe bekleidet. Die Beklagte habe den vom Kläger geleisteten Wehrdienst in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14/A 15 von 349 Tagen, d.h. mehr als 11,5 Monaten, als Reserveoffizier bei der Bundeswehr nicht berücksichtigt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Wehrdienstzeiten ergebe sich somit ein Zeitraum von mehr als 25 Monaten, in dem der Kläger Bezüge auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 bezog, weshalb die in § 5 Abs. 3 BeamtVG normierte Mindestgrenze von zwei Jahren überschritten sei. § 5 Abs. 3 BeamtVG normiere nicht, dass die genannte Mindestgrenze von zwei Jahren sich aus einem zusammenhängenden Zeitraum zusammensetzen müsse.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation – Deutsche Bundespost – vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2016 rückwirkend zum 1. Juli 2016 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8 neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Zweijahresfrist des § 5 BeamtVG seien allein die Bezügezahlungen aus dem Dienstverhältnis, aus dem nun auch Ruhegehalt begehrt werde. Zeiträume, in denen während Wehrübungen Sold gewährt wurde, hätten hier nicht berücksichtigt werden können. Es handele sich dabei um kein Beamtenverhältnis und die Vergütung erfolge auch nicht aufgrund einer Einweisung in eine Planstelle. Auch die Zahlungen während der Beurlaubung des Klägers seien nicht maßgeblich, da diese nicht aufgrund des aktiven Dienstverhältnisses erfolgt seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation – Deutsche Bundespost – vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung des § 5 Abs. 3 BeamtVG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.

Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes (§ 5 Abs. 3 BeamtVG). Grund dieser Regelung ist, dass sich der Beamte die Versorgung aus seinem letzten Amt durch eine bestimmte Dauer der Dienstleistung in diesem Amt erdienen muss (Wittmer in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 123. AL. Sept. 2016, § 5 BeamtVG Rn. 14, 149).

Unter Eingangsbesoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe des Amtes zu verstehen, in die jemand nach dem geltenden Landesrecht zuerst eingewiesen wird (Reich, BeamtVG, § 5 Rn. 14; vgl. auch § 23 BBesG). Als Postinspektor trat der Kläger im gehobenen Dienst (jetzt: 3. Qualifikationsebene) in die Besoldungsgruppe A 9 ein. In den Ruhestand getreten ist er aus der Besoldungsgruppe A 13. Die Beförderung zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1. Mai 2015, so dass mit dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2016 die zweijährige Wartezeit nach § 5 Abs. 3 BeamtVG noch nicht erfüllt war.

Die Wehrdienstzeiten bei der Bundeswehr als Major (A 13) und als Oberstleutnant (A 14/15) sind im Rahmen der Zweijahresfrist nicht berücksichtigungsfähig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.3.2016 – 2 C 2/15 – juris), der sich die Kammer anschließt, ist eine Anrechnungsregelung für Zeiten, in denen die Beamten vor der letzten Beförderung bereits die Aufgaben des höherwertigen Amts wahrgenommen haben, verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche ist auch gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen. Wenn aber schon die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben im Rahmen des eigentlichen Dienstverhältnisses nicht angerechnet wird, ist eine Anrechnung von höherwertigen Aufgaben im Rahmen einer Tätigkeit außerhalb des eigentlichen Dienstverhältnisses, wie hier der Tätigkeit als Major bzw. Oberstleutnant der Reserve, erst recht nicht berücksichtigungsfähig.

Die Tätigkeit als Major der Reserve bzw. Oberstleutnant der Reserve stellt zudem auch kein mindestens gleichwertiges Amt dar. Zwar erfasst i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG diese Vorschrift grundsätzlich auch die Zeit, während der ein Beamter früher aus einem gleichwertigen Dienstgrad als Soldat Dienstbezüge erhalten hat, da im Besoldungsbereich der Dienstgrad eines Soldaten dem Amt eines Beamten gleichsteht, gem. § 16 BBesG (Wittmer in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 123. AL. Sept. 2016, § 5 Rn. 175). Da der Kläger während der Wehrübungen mindestens dasselbe Endgrundgehalt wie als Postoberamtsrat erhält, läge damit an sich Gleichwertigkeit vor.

Allerdings erfordert die Berücksichtigung der Zeit in einem (besoldungsmäßig) gleichwertigen Amt einen sachlichen und in der Regel auch zeitlichen Zusammenhang zwischen dem gleichwertigen Amt und dem nachfolgenden Beförderungsamt (BVerwG, U.v. 22.9.1993 – 2 C 8/92 - juris). Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist somit ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Diese Voraussetzung kann durch die Wahrnehmung mehrerer gleichwertiger Ämter dann erfüllt werden, wenn sich die Wahrnehmung des späteren Amtes aufgrund eines in der Regel schon zeitlichen, jedenfalls aber sachlichen Zusammenhangs jeweils als Fortsetzung der Wahrnehmung des gleichwertigen früheren Amtes darstellt. Im vorliegenden Fall besteht weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Reservist der Bundeswehr und seiner Beförderung in das letzte Amt als Postoberamtsrat. Der Kläger stellt, um die fehlenden zehn Monate zu erreichen, auf den Zeitraum vom 27. Juni 1996 bis zum 1. Juli 2016 ab. Zwar normiert § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht, dass die Zweijahresfrist aus einem zusammenhängenden Zeitraum bestehen müsse. Dienstleistungen, die vor langer Zeit abgeleistet wurden, können jedoch nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der jetzigen Beförderung zum Postoberamtsrat stehen. Auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Dienst bei der Bundeswehr und dem Dienst bei der Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Telekom AG ist nicht erkennbar. So wird in der Rechtsprechung der sachliche Zusammenhang zwischen Polizeidienst im Bundesgrenzschutz und der Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst als sachlich nicht zusammenhängend angesehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2013 – 2 C 8/92 – juris). Deshalb besteht erst Recht kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Postoberamtsrat und als Reservist der Bundeswehr. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Dass der Kläger während den Wehrübungen von seinen beruflichen Pflichten entbunden war, reicht für den Sachzusammenhang nicht aus.

Da die Zweijahresfrist mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle beginnt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Aug. 2016, § 5 BeamtVG Rn. 165; Reich, BeamtVG, § 5 Rn. 14), der Kläger als Reservist bei der Bundeswehr jedoch keine Planstelle innehat, sind auch aus diesem Grund die Wehrdienstzeiten als nicht berücksichtigungsfähig einzustufen.

Auch aus § 7 Abs. 7 ArbPlSchG ergibt sich nichts anderes. Nach § 7 Abs. 7 ArbPlSchG dürfen dem Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen. Dienstliche Nachteile sind hier dem Kläger jedoch auch nicht entstanden. Der Lauf der Zweijahresfrist wurde nicht anlässlich der Wehrübungen ausgesetzt. Sonstige Nachteile, die sich aus dem Wehrdienst ergeben haben könnten, sind hier nicht ersichtlich. § 7 Abs. 7 ArbPlSchG ordnet nicht an, dass dem Beamten aufgrund der Wehrübungen Vorteile gegenüber anderen Kollegen zuerkannt werden müssten. Auch aus dieser Vorschrift kann sich daher die Anerkennung der Wehrdienstzeiten auf die Zweijahresfrist nicht ergeben.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 23 Eingangsämter für Beamte


(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittle

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 16 Amt, Dienstgrad


Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte


(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 sinngemäß. (2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. März 2016 - 2 C 2/15

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Tatbestand 1 Die 1946 geborene Klägerin stand als Rechtspflegerin in Diensten des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde sie zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgru

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(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
2.
in Laufbahnen
a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die 1946 geborene Klägerin stand als Rechtspflegerin in Diensten des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde sie zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) befördert; mit Ablauf des 30. Juni 2011 trat sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

2

Im Juli 2011 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge auf Grundlage des Amtes nach der Besoldungsgruppe A 12 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem maßgeblichen Landesrecht die Festsetzung nach der Besoldungsgruppe A 12 erfolge, weil die Klägerin die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 noch nicht zwei Jahre lang erhalten habe.

3

Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Berechnung ihres Ruhegehalts auf Grundlage ihres vorletzten Amtes verstoße gegen den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Seit der Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerschaft habe sie höherwertige Aufgaben wahrgenommen. Sie sei im Jahre 2009 nur deshalb nicht befördert worden, weil die einzige zur Verfügung stehende Stelle im Justizverwaltungsbereich besetzt worden sei.

4

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gelte für die Bemessung der Versorgungsbezüge eine zweijährige Wartefrist ohne die Möglichkeit, Zeiten zu berücksichtigen, in denen Aufgaben des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen worden seien. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

5

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. September 2012 sowie den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 8. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 neu festzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt dem Beklagten bei.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht waren die Versorgungsbezüge der Klägerin nach ihrem vorletzten Amt (Besoldungsgruppe A 12) festzusetzen (1.). Es besteht kein Anlass, die entsprechenden Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen (2.).

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1. Gemäß § 1 des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Juli 2011 geltenden und damit hier maßgeblichen, mit Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283) erlassenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGErgG RP) regelt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 die Versorgung der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes sind in Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig für jene Landesbeamte und Richter im Landesdienst, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben. Eine Anrechnungsregelung für Zeiten, in denen die Beamten und Richter vor der letzten Beförderung bereits die Aufgaben des höherwertigen Amtes wahrgenommen haben, kennt weder das Landesgesetz noch das in Bezug genommene Beamtenversorgungsgesetz.

11

Die Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen. Die Klägerin hält diese durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetzes 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehobene Regelung infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) für anwendbar. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), welche der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 entspricht und mit welcher die zweijährige Wartefrist auf drei Jahre verlängert wurde, für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich mit Urteil vom 26. September 2012 (- 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 19 f.) entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen, also auch mit der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG übergangsweise weiter anzuwenden sei. Die infolge der Nichtigerklärung maßgebliche zweijährige Wartefrist stehe in einem einheitlichen Regelungszusammenhang mit den hierauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen derselben Gesetzesfassung.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich heraus für die Versorgungsfestsetzung in ihrem Streitfall nichts herleiten. Das folgt schon daraus, dass mit dem Erlass des Landesgesetzes der vom Bundesverwaltungsgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachte Übergangszeitraum endete. Im Übrigen ist das Landesgesetz von der durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Nichtigerklärung nicht betroffen. Zwar verweist § 1 BeamtVGErgG RP grundsätzlich auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung, deren Bestandteil auch die für nichtig erklärte Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG war. Anstelle dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber aber eine eigene, die Bundesvorschrift „ersetzende“ Regelung geschaffen, ohne eine entsprechende Anrechnungsvorschrift vorzusehen. Für die Anwendung der bundesrechtlichen Anrechnungsvorschrift bleibt damit kein Raum. Der zur Begründung seiner o. g. Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht angeführte einheitliche Regelungszusammenhang besteht hier vielmehr in der zweijährigen Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG RP und der Abwesenheit der von der Klägerin erstrebten Anrechnungsregelung in demselben Gesetz.

13

2. Der Senat hält die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht für verfassungswidrig, sodass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen ist. Die zweijährige Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG RP verstößt auch angesichts des Umstandes, dass Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten nicht hierauf angerechnet werden können, nicht gegen das Grundgesetz.

14

Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, auf den sich die Klägerin beruft, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Er ist Ausfluss des Alimentationsprinzips, welches den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>). Bezugspunkt der Angemessenheit ist das Statusamt des Beamten (amtsangemessene Alimentation), bei Ruhestandsbeamten das zuletzt bekleidete Amt. Zugleich ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes. Das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip „überschneiden“ sich im Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382>).

15

Bereits im traditionsbildenden Zeitraum, also vor 1933, hat dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gegolten. Teilweise bestand schon damals eine einjährige Wartefrist (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <58 ff.>). Die bereits 1976 durch Art. 3 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) erfolgte Ausweitung der Wartefrist auf zwei Jahre hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch im Rahmen einer zulässigen Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes. Das zulässige Ziel der Wartefrist ist es danach einerseits, Gefälligkeitsbeförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu verweigern, und andererseits zu berücksichtigen, dass eine Beförderung erst kurze Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand es dem Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine entsprechende Leistung zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <60 f.>). Eine Ausweitung dieser Frist über zwei Jahre hinaus lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ziele jedoch nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <61 f.> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <385 f.>).

16

Die Zulässigkeit der zweijährigen Wartefrist gilt unabhängig davon, ob das Gesetz zugunsten des beförderten Beamten die Anrechnung von Zeiten einer höherwertigen Aufgabenwahrnehmung ermöglicht. Eine solche, im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässige Anrechnungsregelung kann zwar „plausibel“ sein (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <64>); sie ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten. Sie gehört zunächst nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Diejenigen Vorschriften, die schon im traditionsbildenden Zeitraum eine Wartezeit kannten, enthielten ebenfalls keine Anrechnungsregelung. Hergebracht ist demgegenüber die Amtsbezogenheit der Versorgung, wie es der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt zum Ausdruck bringen. Anknüpfungspunkt für die Alimentationshöhe ist das Statusamt, im Hinblick auf die Versorgungshöhe das zuletzt innegehabte Statusamt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <389>). Das Statusamt des Beamten bestimmt zudem, welche Aufgabenwahrnehmung für ihn angemessen ist (amtsangemessene Beschäftigung, BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 28). Dem widerspräche es, wenn aus der tatsächlich wahrgenommenen, vom Statusamt abweichenden Aufgabe die angemessene Alimentation, hier die Versorgungshöhe, abzuleiten wäre. Soweit der Senat einen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Wartezeit und der Möglichkeit der Anrechnung zuvor wahrgenommener höherwertiger Aufgaben gesehen hat (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 22), hält er hieran nicht fest.

17

Anders als etwa die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung spiegelt die Höhe der Beamtenversorgung nicht die zeitabschnittsweise zu berechnende, tatsächlich erbrachte Lebensleistung wieder, sondern sie orientiert sich an dem zuletzt erreichten Statusamt. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Beamtenversorgung - anders als die gesetzliche Rente - ihrer Konzeption nach eine Vollversorgung darstellt, die auch im Ruhestand den Beamten und seine Familie amtsangemessen alimentieren muss. Der Beamte hat demgegenüber nicht die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge; seine Bruttobezüge sind von vornherein niedriger festgesetzt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <294, 298>). Dieser Konzeption widerspräche es zu verlangen, vom Statusamt abweichende, höherwertige Dienstleistungen bei der Bemessung der Versorgungshöhe zu berücksichtigen.

18

Dies gilt unabhängig von dem zeitlichen Umfang der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung. Selbst die von der Klägerin geltend gemachte Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben über einen Zeitraum von über zehn Jahren kann die Orientierung der Versorgung am Statusamt nicht auflösen, weil in der gesamten Zeit das zuletzt innegehabte Statusamt gerade noch nicht verliehen war. Das Grundgesetz verlangt es nicht, den Statusamtsbezug der Alimentationshöhe aufzuweichen, um Missstände zu kompensieren, die dadurch entstehen, dass der Dienstherr in zuweilen nicht mehr vertretbarem Umfang Amt und Funktion auseinanderfallen lässt.

19

Vielmehr können aus dem Auseinanderfallen von Amt und Funktion seinerseits Rechtsansprüche erwachsen. So ist es denkbar, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Unter sehr engen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Beförderung entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 Rn. 8). Denkbar, wenn auch nicht zwingend der Interessenlage des Beamten entsprechend, ist auch eine Klage gerichtet auf Übertragung amtsangemessener, ggf. niedriger bewerteter Aufgaben. Ein nachgelagerter Ausgleich durch die Anpassung der Versorgungshöhe folgt aus der höherwertigen Beschäftigung jedenfalls nicht.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 sinngemäß.

(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.