Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Apr. 2014 - 6 K 13.596

published on 23/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Apr. 2014 - 6 K 13.596
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „DeTox Forte“ („Klinoptilolith“) als Lebensmittel.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2013 fest, die zur Beurteilung vorgelegte Probe „DeTox Forte“ enthalte laut Zutatenverzeichnis ausschließlich die Zutat „Klinoptilolith“. Bei der Zutat Klinoptilolith handele es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um ein neuartiges Lebensmittel/eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl EG Nr. L 43 vom 14.2.1997 S. 1; im Folgenden: Novel-Food-Verordnung). Klinoptilolith gelte in der EU als neuartiges Lebensmittel, da bisher keine ausreichenden Belege für einen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15. Mai 1997 hätten vorgelegt werden können (siehe Novel-Food-Katalog der EU-Kommission). Am 5. Januar 2004 sei bereits ein Novel-Food-Antrag für Klinoptilolith (Clinoptilolite) als Nahrungsergänzung bei der zuständigen britischen Behörde eingereicht worden. Diese sei in ihrem Erstprüfbericht vom Januar 2006 zu dem Schluss gekommen, dass die vom dortigen Antragsteller eingereichten Daten zur Sicherheitsbewertung für eine Zulassung als Novel-Food unzureichend gewesen seien und die Vorgaben der Verordnung für eine Zulassung als Novel-Food nicht erfüllten.

Die Beklagte untersagte mit Bescheid vom 6. Juni 2013 das weitere Inverkehrbringen des Produkts „DeTox Forte“ durch die Klägerin (Nr. 1). Die Untersagung bleibt bis zur Erteilung der EU-rechtlichen Zulassung des Produkts als neuartiges Lebensmittel bestehen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Die Beklagte verpflichtete Herrn J. K. und Herrn B. F. als Geschäftsführer der Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens (Nr. 4). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Bescheid im Wesentlichen aus, laut Zutatenverzeichnis enthalte das Produkt „DeTox Forte“ ausschließlich die Zutat Klinoptilolith. Bei der Zutat Klinoptilolith handele es sich nach dem derzeitigen Kenntnis- und Rechtsstand um ein neuartiges Lebensmittel bzw. eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung. Klinoptilolith gelte in der EU als neuartiges Lebensmittel, da bisher keine ausreichenden Belege für einen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15. Mai 1997 hätten vorgelegt werden können, siehe Novel-Food-Katalog der EU-Kommission. Ein Verfahren vor der zuständigen nationalen Britischen Behörde sei nicht weitergeführt worden. Klinoptilolith sei somit als nicht zugelassenes Lebensmittel einzustufen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vom 14. Februar 2000, BGBl I S. 123; im Folgenden: NLV) dürften Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich sei, nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung genannten Verfahren erteilte Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Da das Produkt laut Zutatenliste ausschließlich aus Klinoptilolith bestehe, Klinoptilolith ein nicht zugelassenes Lebensmittel bzw. eine nicht zugelassene Lebensmittelzutat im Sinne des § 3 Abs. 1 NLV darstelle, sei das Produkt als nicht verkehrsfähig einzustufen. Es handele sich nicht um den Nahrungsmittel-Zusatzstoff E 554, sondern um den nicht als Lebensmittel zugelassenen Futtermittel-Zusatzstoff Klinoptilolith. Die getroffene Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung des Inverkehrbringens des betroffenen Produkts erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Ein solches liege vor, wenn die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, um die Gefahr für die Verbraucher durch den Konsum unsicherer Lebensmittel zu beseitigen. Bei der Entscheidung zur Untersagung des Inverkehrbringens sei die Tatsache zugrundegelegt worden, dass der Erstbericht der zuständigen nationalen Britischen Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass die vom damaligen Antragsteller eingereichten Daten zur Sicherheitsbewertung für eine Zulassung dieses Stoffes als Novel-Food unzureichend gewesen seien und somit die Anforderungen für die Zulassung als Novel-Food gemäß Art. 3 Abs. 1 Novel-Food-Verordnung nicht erfüllt worden seien. Es lägen keine Informationen vor, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit belegt sei. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher habe somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit ergebe sich hier insbesondere aus dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gegenüber dem Einzelinteresse des Unternehmers. Die Interessen des Betreibers auf Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stünden dem Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Gesundheit gegenüber. Der Eingriff in die Berufsfreiheit überwiege nicht das Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher, welche durch die bisher nicht ausreichend nachgewiesene Sicherheit des Produkts erheblich beeinträchtigt werden könne. Die Kostentragungspflicht richte sich nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Satz 2 KG. Die Geschäftsführer der Klägerin seien Verursacher der Amtshandlung und damit Kosten- und Gebührenschuldner (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Laut Empfangsbestätigung wurde der Bescheid der Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2013 zugestellt.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2013, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Stadt A. vom 6. Juni 2013, Az.: 2/3624-Bla, aufzuheben.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen: Bei dem Produkt handele es sich um Gesteinsmehl, das sedimentären Ursprungs sei. Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs sei unter der laufenden Nr. E 567 als Futtermittelzusatzstoff europaweit zugelassen. Auch Klinoptilolith sedimentären Ursprungs sei als E 568 als Futtermittelzusatzstoff europaweit zugelassen. Aus dem vorliegenden Analysenzertifikat ergebe sich, dass es sich um Klinoptilolith in Granulatform handele. Ferner befinde sich ein Zulassungszertifikat für ein Medizinprodukt in der Akte. Dieses Medizinprodukt trage den Namen „PlantaVis“ und enthalte Klinoptilolith-Pulver. Das Produkt der Klägerin könne unter Berücksichtigung des vorstehend geschilderten Sachverhalts nur dann als Novel-Food bezeichnet werden, wenn es unter eine der vier in Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung genannten Kategorien falle. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung könne ein Novel-Food dann vorliegen, wenn es sich um ein Lebensmittel und eine Lebensmittelzutat mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur handele. Für derartige Veränderungen in der Molekularstruktur lägen bei dem Produkt der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vor. Es sei vielmehr so, dass es sich bei der Zutat des Produkts der Klägerin um ein Gesteinsmehl handele, das sogar über eine bestimmte Korngröße verfüge. Aus der vorgelegten Analyse ergebe sich nicht, dass hier in irgendeiner Weise die ursprüngliche Molekularstruktur verändert worden sei. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) und Buchst. e) Novel-Food-Verordnung vor. Als Letztes sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat handele, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden sei, was zu einer bedeutenden Veränderung der Zusammensetzung oder der Struktur geführt hätte, wie es Art. 1 Abs. 2 Buchst. f) Novel-Food-Verordnung verlange. Bei Klinoptilolith handele es sich um Gesteinsmehl, dessen Korngröße so groß sei, wie sie üblicherweise in einem Mahlvorgang entstehe. Das bedeute, dass bei der Herstellung das übliche Verfahren, nämlich das Mahlen, angewendet worden sei. Dieser Herstellungsvorgang habe nicht dazu geführt, dass sich in irgendeiner Weise die Struktur des Ausgangsmaterials verändert habe. Keine der Voraussetzungen der Novel-Food-Verordnung liege vor. An der Notwendigkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen der Novel-Food-Verordnung zu prüfen, ändere auch die Einstufung im Rahmen des Novel-Food-Katalogs nichts. Dieser Novel-Food-Katalog werde von der Europäischen Kommission erstellt, die möglicherweise ihrerseits nicht überprüft habe, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Novel-Food-Verordnung überhaupt erfüllt seien. Weder der Antrag auf Zulassung als Novel-Food noch eine Bewertung einer europäischen Behörde ersetzten die notwendige Subsumtion unter die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung. Dass nur dann ein Novel-Food vorliegen könne, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung erfüllt sei, habe auch das Landgericht Leipzig in einem Zivilverfahren in anderer Sache richtig erkannt. Darüber hinaus sei sogar wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Verzehr dieser Zutaten gesundheitlich unbedenklich sei. Denn andernfalls hätte das Produkt PlantaVis keine Zulassung als Medizinprodukt erhalten. Bei einem oral anzuwendenden Medizinprodukt, wie dem Medizinprodukt PlantaVis, sei im Rahmen der Zertifizierung wissenschaftlich nachgewiesen worden, dass die orale Einnahme völlig ungefährlich sei. Damit sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Verzehr von Klinoptilolith ungefährlich für den Menschen sei. Eine Zulassung als Medizinprodukt bedeute nicht, dass die Verwendung von Klinoptilolith in Nahrungsergänzungsmitteln damit ausgeschlossen sei. Nahrungsergänzungsmittel dürften gemäß § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - i. d. F. der Bek. v. 22.8.2011, BGBl I S. 1770) nur nicht damit beworben werden, dass mit ihnen Krankheiten behandelt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 ließ die Klägerin vorsorglich beantragen,

zusätzlich den Änderungsbescheid der Stadt A. vom 4. September 2013, Az.: 2/3624-Bla, aufzuheben.

Zur Begründung ließ sie vorbringen: Mit dem Hilfsantrag werde klar gestellt, dass sie die Anfechtungsklage auch auf die Annexansprüche, also die Kostenentscheidung beziehe. Die Beklagtenseite habe die Novel-Food-Verordnung in einer Weise ausgelegt, wie sie nicht mit der Norm vereinbar sei und zum anderen in unzulässiger Weise den Tatbestand der Irreführung einbezogen. Darüber hinaus habe sie nicht berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Produkt bereits am 26. Juni 2012 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt worden sei und es daraufhin nicht zu einer Beanstandung gekommen sei. Aus § 1 NLV ergebe sich, dass dann, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die national zuständige Behörde für derartige Bewertungen sei und keine Einwände gegen das Inverkehrbringen gehabt habe, Bedenken anderer Behörden nicht maßgeblich seien. Die Klägerin habe sich darauf verlassen können, dass es sich nicht um ein Novel-Food handele. Zu Unrecht habe das Gericht angenommen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Novel-Food-Verordnung bereits dann erfüllt sei, wenn nur eine Tatbestandsvoraussetzung gegeben sei. Das kumulative Vorliegen beider Tatbestandsvoraussetzungen werde umgangen. Die Entstehungsgeschichte mache deutlich, dass es dem Verordnungsgeber ausschließlich darum gehe, Regelungen zu treffen für Lebensmittel, die vormals in der Natur nicht vorhanden gewesen seien. Vorliegend werde zur Herstellung des Produkts lediglich vorhandenes Gestein fein gemahlen. Veränderungen in der Struktur des Ausgangsstoffes seien damit nicht verbunden. Es komme nicht zu Veränderungen in der primären Molekularstruktur. Von der Novel-Food-Verordnung würden nicht Stoffe erfasst, die z. B. neu ermittelt worden seien. Die Bewertung des Klinoptilolith durch die Europäische Kommission sei gerichtlich überprüfbar. Wenn sich die Beklagtenseite erstmalig auf Art. 1 Abs. 3 Novel-Food-Verordnung berufe, sei fraglich, ob solch ein Wechsel in der Anspruchsnorm überhaupt zulässig sei. Erstmalig habe die Beklagtenseite angegeben, dass Angaben auf dem Produkt irreführend sein sollten. Bei diesem Vorwurf handele es sich um einen völlig neuen Vorwurf, der zu einer gravierenden Wesensänderung des Verwaltungsakts führe. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus sei ein totales Vertriebsverbot, wenn lediglich Angaben auf der Packung gerügt würden, unverhältnismäßig. Art. 54 Kontroll-VO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl EG Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1), sei wegen § 39 LFGB vorrangig. Ein totales Vertriebsverbot sei unverhältnismäßig, wenn sich angeblich irreführende Angaben auf der Verpackung durch eine Änderung der Packung abstellen ließen. Darüber hinaus wäre wichtig gewesen, der Klägerin mitzuteilen, wie sie die angebliche irreführende Bezeichnung auf ihrem Produkt hätte abstellen müssen. Darüber hinaus sei die Deklaration des Produkts nicht irreführend. Es sei unschädlich, wenn eine Analyse ergebe, dass der Naturstoff neben dem chemischen Klinoptilolith noch andere Stoffe erhalte. Denn die Aussage mit 100% reinem Klinoptilolith sei richtig, wenn die Klägerin ausschließlich als Ausgangsmaterial Klinoptilolith verwende. Sobald die Klägerin das Produkt in Deutschland abfülle, sei es in Deutschland hergestellt. Die Tatsache, dass Klinoptilolith in zulässiger Weise tierischem Futtermittel zugesetzt werden dürfe, führe nicht dazu, dass dieser Stoff nicht gleichzeitig auch als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 ließ die Klägerin ergänzend ausführen: Von dem fraglichen Produkt gehe keine Gesundheitsgefahr aus. Die Behörde trage die Beweislast für die Schädlichkeit eines Stoffes. Die Tatsache, dass ein Produkt keine Zulassung als Novel-Food erhalten habe, bedeute nicht, dass dieses als gefährlich einzustufen sei. Die Beklagtenseite sei nicht berechtigt, sich im laufenden Verfahren auf eine angebliche Irreführung zu stützen. Es gehe um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 ließ die Klägerin noch ergänzen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die von der Beklagtenseite und dem Verwaltungsgericht Würzburg vertretene Rechtsansicht als nicht richtig angesehen.

2. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 2013:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor: Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 NLV i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung. Der im von der Klägerin vertriebenen Produkt enthaltene Stoff Klinoptilolith sei ein Lebensmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung, d. h. ein sogenanntes „Novel Food“, also ein neuartiges Lebensmittel nach dieser Verordnung. Denn er sei im sogenannten Novel-Food-Katalog der EU-Kommission, mit dessen Erstellung die EU-Kommission von ihren Rechten nach Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 13 Abs. 4 Novel-Food-Verordnung Gebrauch gemacht habe, gelistet. Dort heiße es übersetzt, es habe eine Anfrage gegeben, ob für das Produkt eine Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung erforderlich sei. Nach den Informationen, die den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten zur Verfügung ständen, sei das Produkt vor dem 15. Mai 1997 weder als Lebensmittel noch als Lebensmittelzutat verwandt worden. Daher sei eine Sicherheitsüberprüfung nach der Novel-Food-Verordnung erforderlich, bevor das Produkt als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat auf dem Markt in der EU in Verkehr gebracht werde. Der Novel-Food-Katalog werde seit 2008 auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Dieser gebe die Ergebnisse der Diskussionen der Arbeitsgruppe „Novel Food“ der Sachverständigen der zuständigen Behörden und Lebensmittelprüfstellen, die regelmäßig von der Europäischen Kommission einberufen werde, hinsichtlich der Frage, ob Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten als neuartig eingestuft würden, wieder. Entsprechend stütze sich auch die deutsche Rechtsprechung auf die im Novel-Food-Katalog vorgenommene Einordnung. Die Aussagen im Novel-Food-Katalog seien daher für die Beklagte bindend. Unabhängig davon könne der Stoff Klinoptilolith durchaus als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Novel-Food-Verordnung gesehen werden. Das britische Unternehmen habe selbst auf diese Kategorie hingewiesen, hierauf verweise auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Dies habe die für die Erstprüfung nach Art. 6 der Novel-Food-Verordnung zuständige britische Behörde Klinoptilolith ebenfalls als neuartiges Lebensmittel eingestuft. Der Verweis der Klägerin auf das Analysezertifikat der unipoint ag vermöge ebenfalls nicht zu rechtfertigen, dass es sich bei der fraglichen Zutat nicht um ein neuartiges Lebensmittel handele. Auch wenn das dort untersuchte „Natural Zeolithe 20 Micron“ Klinoptilolith sedimentären Ursprungs sein sollte und demnach als E 568 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen sei, ändere dies nichts daran, dass dies ein neuartiges Lebensmittel sei. Zu beachten sei hierbei insbesondere, dass die Schutzrichtung der Novel-Food-Verordnung die menschliche Gesundheit sei, es also um eine Genehmigung als Lebensmittel zum menschlichen Verzehr gehe. Die erfolgte Verwendung als Futtermittel könne dem Stoff Klinoptilolith die Neuartigkeit nach der Novel-Food-Verordnung nicht nehmen. Gleiches gelte für die Zulassung als Medizinprodukt. Diese mache eine Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung nicht überflüssig. Vorliegend solle der Stoff Klinoptilolith nicht als Medizinprodukt, sondern als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gerade auch das Fehlen eines Warnhinweises bei der Verwendung als Lebensmittel mache hier eine gesonderte Überprüfung notwendig. Aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 NLV sei die Beklagte nach § 39 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFGB befugt, das Inverkehrbringen des Produktes zu verbieten.

Zudem liege im gegebenen Fall auch ein Verstoß gegen § 11 LFGB vor. Eine Irreführung über die Zusammensetzung sei gegeben. Nach dem seitens der Klägerin vorgelegten Analysezertifikat der unipoint ag bestehe der an die Klägerin gelieferte und von ihr nachfolgend als DeTox Forte vertriebene Stoff nur aus 80% Klinoptilolith, die übrigen 20% des Produkts setzten sich aus anderen Mineralien zusammen. Verkauft werde das Produkt jedoch mit dem Hinweis „Mit 100% reinem Klinoptilolith“. Bei diesen Angaben könne der Verbraucher davon ausgehen, dass er beim Kauf tatsächlich reines Klinoptilolith erwerbe und nachfolgend beim Verzehr außer Klinoptilolith keine weiteren Stoffe zu sich nehme. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, insofern liege hier eine Irreführung i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB vor. Weiter bestehe eine Irreführung hinsichtlich des Herstellungsortes. Auf der Verpackung befinde sich der Vermerk „Hergestellt in Deutschland“. Ausweislich des eigenen Vortrags der Klägerin, dass sie das Klinoptilolith aus der Schweiz beziehe, entspreche der Hinweis auf der Verpackung nicht der Realität. Hier liege eine irreführende Angabe vor. Es bestehe auch eine Irreführung hinsichtlich der Qualität als Lebensmittel. Laut Lieferschein der unipoint ag vom 13. Juni 2012 und vom 18. Juni 2012 bestehe das Produkt DeTox Forte der Klägerin aus Klinoptilolith in Form von „Klinofeed 20 micron“. Dies sei, wie sich auch schon aus der Bezeichnung selbst ergebe, unstreitig ein Futtermittel. Die Klägerin habe demnach ein Futtermittel als Lebensmittel in Verkehr bringen wollen bzw. in Verkehr gebracht. Der Verbraucher habe davon ausgehen können und müssen, dass er ein für Menschen zum Verzehr gedachtes und kein als Futtermittel hergestelltes Produkt erwerbe. Eine Irreführung i. S. des § 11 Abs. 1 LFGB liege daher auch in dieser Hinsicht vor. Aufgrund mehrerer Verstöße gegen § 11 Abs. 1 LFGB sei die Beklagte nach § 39 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 LFGB befugt gewesen, das Inverkehrbringen des Produkts DeTox Forte zu verbieten.

Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da sie erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, dass das fragliche Produkt in den Verkehr gebracht werde. Aus der Gebrauchsanweisung von PlantaVis ergebe sich, dass hinsichtlich des Verzehrs von Klinoptilolith sowohl Gegenanzeigen als auch Wechselwirkungen als auch Vorsichtsmaßnahmen zu beachten seien und sogar Warnungen ausgesprochen werden müssten. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass der Verzehr von Klinoptilolith gesundheitlich unbedenklich wäre. Zudem sei zu bemerken, dass die Beklagte auch aus Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit davon abgesehen habe, eine Vernichtung des Produkts anzuordnen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Juni 2013 sei rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 legte die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 4. September 2013 vor, wonach die Kostenentscheidung unter Nr. 3 des Bescheides vom 6. Juni 2013, Geschäftszeichen 2/3627-UNN, Aktenzeichen 2/3624-Bla, wie folgt abgeändert werde: Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma ... GmbH, ..., ... (Nr. 1). Die weiteren Regelungen und Festlegungen des Bescheides vom 6. Juni 2013, Geschäftszeichen: 2/3627-UNN, Aktenzeichen 2/3624-Bla, bleiben weiterhin bestehen (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 ließ die Beklagte weiterhin ausführen: Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Produkt im Jahre 2012 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt und bislang nicht beanstandet worden sei, ändere nichts an der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Die Klägerin sei gehalten gewesen, unabhängig vom Anzeigeverfahren die Verkehrsfähigkeit des Produkts selbst zu überprüfen. Insbesondere wenn, wie hier, das fragliche Produkt tatsächlich gesundheitlich bedenklich sei bzw. von ihm eine Gesundheitsgefahr ausgehe, widerspreche es dem vorrangigen Schutzzweck des Lebensmittelrechts fundamental, einen Vertrauensschutz aus dem Schweigen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Anzeigeverfahren zu fordern. Der Stoff Klinoptilolith sei als neuartiges Lebensmittel i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Novel-Food-Verordnung einzustufen. Die Ansicht der Klägerin würde den gesamten Produktbereich neuartiger und für den menschlichen Gebrauch potenziell gefährlicher Lebensmittel der Sicherheitsprüfung entziehen. Der britische Unternehmer und die britischen Behörden hätten Klinoptilolith als neuartig eingestuft. Der Umstand der Irreführung könne berücksichtigt werden, da auch noch im Gerichtsverfahren Ermessenserwägungen ergänzt werden dürften. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Es gehe nicht bloß um eine falsche Deklaration, die über eine bloße Änderung des Etiketts hätte berichtigt werden können, sondern um eine Irreführung über die Qualität des Produkts an sich. Der kritische Verbraucher könne die Angabe nur so verstehen, dass er ausschließlich reines Klinoptilolith zu sich nehme. Mit der Angabe „hergestellt in Deutschland“ verbinde der Verbraucher eine besondere Gütevorstellung. Das fragliche Produkt sei unstreitig ein Futtermittel. Es liegt eine Irreführung hinsichtlich der Qualität des Lebensmittels vor. Wenn man der Argumentationslinie der Klägerin folgen würde, käme man zu dem höchstbedenklichen Ergebnis, dass jedes Futtermittel auch als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden könne. Die sei ein Ergebnis, dass sich nicht mit der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers decke.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 ergänzte die Beklagte noch, dass das Zitat aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht richtig wiedergegeben und dadurch erheblich verfälscht sei.

3. Mit Beschluss vom 8. August 2013 (W 6 S 13.597- LMRR 2013, 123 - beck-online, BeckRS 2013, 59811) lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (20 CS 13.1769 - juris) zurück.

In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 beantragte die Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid der Stadt A. vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 6 S 13.597) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Stadt A. vom 6. Juni 2013 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 4. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „DeTox Forte“ ist nicht zu beanstanden.

Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB kann die zuständige Behörde bei Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Gemäß § 3 Abs. 1 NLV dürfen Lebensmittel i. S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung genannten Verfahren erteilten Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung findet die Verordnung insbesondere Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und die unter nachstehenden Gruppen von Erzeugnissen fallen: … Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter Molekularstruktur (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung).

Die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegen wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 NLV vor, weil die Klägerin mit dem Produkt „DeTox Forte“ Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten i. S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in den Verkehr gebracht hat. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 6. Juni 2013 ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zudem nimmt das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 8. August 2013 - W 6 S 13.597 - LMRR 2013, 123 - beck-online, BeckRS 2013, 59811 - BA S. 11 ff.) Bezug, in dem es sich schon ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerseite auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Gericht hält die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch nach nochmaliger Prüfung für rechtmäßig, weil das Produkt „DeTox Forte“ mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith dem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung unterfällt. Das streitgegenständliche Produkt ist als neuartiges Lebensmittel i. S. von Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung zu qualifizieren. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 1 Novel-Food-Verordnung vorliegen, es sich also bei ihrem Produkt um ein Lebensmittel handelt, dass vor 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet wurde. Die Neuartigkeit des Lebensmittels wäre nur dann ausgeschlossen, wenn es in seiner konkreten Beschaffenheit vor dem maßgeblichen Stichtag in der Europäischen Gemeinschaft als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr verwendet worden wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass neben dieser Voraussetzung kumulativ auch noch die weitere Voraussetzung gegeben sein muss, dass das Lebensmittel unter einer der vier genannten Gruppen des Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 Novel-Food-Verordnung fällt (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-Food-Verordnung Rn. 17a und 18a). Da das Inverkehrbringen von Lebensmittel und Lebensmittelzutaten keiner grundsätzlichen vorherigen Genehmigung bedarf, genügt das bloße Behaupten der Neuartigkeit eines Produkts nicht (vgl. Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 34). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Novel-Food-Verordnung ist gerichtlich voll überprüfbar (Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-Food-Verordnung Rn. 54.).

Das Produkt „DeTox Forte“ verwirklicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) Novel-Food-Verordnung, wonach Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur erfasst werden. Das Produkt „DeTox Forte“ mit seiner konkreten Beschaffenheit, insbesondere mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith, war in der ihm eigenen primären Molekularstruktur noch nicht als Lebensmittel in Anwendung. Nicht erforderlich ist, dass die Molekularstruktur des betreffenden Stoffes so in der Natur noch überhaupt nicht vorhanden gewesen ist, um zur Einstufung als neuartig zu gelangen (anderer Ansicht Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-Food-Verordnung Rn. 30 ff.). Dafür spricht schon der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung, in dem nicht allgemein von Stoffen mit neuer primärer Molekularstruktur die Rede ist, sondern von Lebensmitteln mit neuer primärer Molekularstruktur. Der Begriff Lebensmittel ist gemeinschaftsrechtlich durch Art. 2 Basis-VO (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl EG Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1) definiert. Danach sind Lebensmittel grundsätzlich alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie verarbeitet, teilweise verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Bestimmte Produkte, etwa Futtermittel, sind ausdrücklich ausgenommen. Diese Definition gilt auch im vorliegenden Zusammenhang der Novel-Food-Verordnung (Streinz, Lebensmittelrechts-Handbuch, 34. Ergänzungslieferung 2013 Rn. 505; vgl. auch Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 4 f). Lebensmittel sind damit nicht alle Stoffe, sondern nur Stoffe mit einer bestimmten Zweckbestimmung. Zwar kann ein Stoff, der bislang nicht zum allgemeinen menschlichen Verzehr bestimmt ist, aufgrund einer konkreten Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten zum Lebensmittel werden. Lebensmittel sind aber nicht ohne weiteres Stoffe, die allgemein eine andere Zweckbestimmung haben wie z. B. Futtermittel, Arzneimittel oder sonstige Stoffe, die keine Nährwerteigenschaften aufweisen (vgl. im Einzelnen Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2 Basis-VO Rn. 15, 23, 30 und 80). Gerade bei Produkten, die wie vorliegend das Klinoptilolith, eine bislang andere Zweckbestimmung haben, ist im Zweifelsfall eine Qualifizierung als neuartiges Lebensmittel gerechtfertigt (vgl. Streinz, Lebensmittelrechts-Handbuch, 34. Ergänzungslieferung 2013 Rn. 515). Des Weiteren ist bei der Einordnung als neuartiges Lebensmittel auf die konkrete Beschaffenheit des betreffenden Stoffes abzustellen. Nach den eigenen Angaben der Klägerseite besteht ihr Produkt nur zu ca. 80% aus Klinoptilolith und im Übrigen aus anderen Mineralien und chemischen Elementen (vgl. Bl. 63 der Behördenakte). Ein Stoff mit dieser sich daraus ergebenden Molekularstruktur war bislang nicht als Lebensmittel in Gebrauch und ist daher unter Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) Novel-Food-Verordnung zu subsumieren.

Für diese Auslegung sprechen weiter Systematik und Sinn und Zweck der Novel-Food-Verordnung. Andernfalls wäre Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 1 Novel-Food-Verordnung überflüssig, der gerade voraussetzt, dass der betreffende Stoff schon existent war, jedoch noch nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr in Umlauf war. Weiter zeigt der zweite Erwägungsgrund der Novel-Food-Verordnung, dass neuartige Lebensmittel zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einer einheitlichen Sicherheitsprüfung unterzogen werden sollen. Denn ein wesentlicher Punkt der Novel-Food-Verordnung, der sich vor allem auch auf den Anwendungsbereich auswirken muss, ist, dass im Gegensatz zum allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts (Missbrauchsprinzip) Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten, die in ihren Geltungsbereich fallen, nicht ohne Weiteres eigenverantwortlich in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies basiert gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Novel-Food-Verordnung auf dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Streinz, Lebensmittelrechts-Handbuch, 38. Aufl. 2008 Rn. 500). Sinn und Zweck der Novel-Food-Verordnung ist gerade der Verbraucherschutz. Neuartige Lebensmittel können in die Europäische Union nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Das Novel-Food-Recht gehört zum Risikorecht. Das spricht ebenfalls gegen eine einengende Auslegung ihres Anwendungsbereichs (vgl. Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 32; Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Vorbemerkung Novel-Food-Verordnung Rn. 11). Dem Ziel der Novel-Food-Verordnung wird jedoch nur dann Rechnung getragen, wenn auch ein Stoff einer Sicherheitsprüfung unterworfen wird, der bisher nicht als Lebensmittel, sondern allenfalls als Futtermittel oder als Medizinprodukt zugelassen war und der nun zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden soll. Bei einem anderen Verständnis würde die Novel-Food-Verordnung entgegen ihrer Intention einen wesentlichen Zweck verfehlen, weil gerade Stoffe weder tierischen noch pflanzlichen Ursprungs mit für ein Lebensmittel neuer primärer Molekularstruktur, die bislang noch nicht als Lebensmittel in Gebrauch waren, aus dem Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung herausfielen, obwohl bei diesen bisher überhaupt nicht als Lebensmittel verwendeten Stoffen eine Sicherheitsüberprüfung gerade geboten ist.

Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Europäische Kommission Klinoptilolith (Clinoptilolite) aufgrund der Ermächtigung nach Art. 1 Abs. 3 und 13 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung ausdrücklich in den Novel-Food-Katalog aufgenommen hat (siehe http://ec.e...eu/fo....cfm?ac...). Die Ermächtigung der Kommission, festzulegen, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung fällt, beruht auf der Erkenntnis, dass die in Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung verwendeten Begriffe höchst unbestimmt sind. Für die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung der Europäischen Kommission spricht das dafür vorgesehene Verfahren unter Mitwirkung eines sachverständigen Ausschusses. Im Einzelnen wird auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 8. August 2013 (W 6 S 13.597 - LMRR 2013, 123 - beck-online, BeckRS 2013, 59811 - BA S. 13 f.) Bezug genommen. Die Aufnahme von Klinoptilolith in den Novel-Food-Katalog ist ein wichtiges Indiz, das die hier vertretene Rechtsauffassung zusätzlich stützt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission die Definition des Anwendungsbereichs der Novel-Food-Verordnung durch eine Empfehlung konkretisierte (vgl. Empfehlung der Kommission vom 29.7.1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Nr. 97/618/EG, ABl EG Nr. L 253 vom 16.9.1997 S. 1; siehe auch Berichte des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Kommission, 39. Folge, 1998, S. 41 ff.). Danach wurden unter Nr. 4 insbesondere sechs Kategorien eingeführt. Die Kategorie 1 umfasst Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile, bei denen es sich um rein chemisch definierte Substanzen oder Mischungen aus solchen handelt; die Kategorie 2 umfasst komplexe neuartige Lebensmittel, die aus nicht genetisch veränderten Quellen sind oder aus solchen stammen. Die jeweilige Unterkategorie 1.2 und 2.2 betrifft Lebensmittel aus Quellen, die noch nicht als Lebensmittel in der Gemeinschaft verwendet waren. In dem von den Beteiligten erwähnten Verfahren vor der britischen Behörde hat der erste wissenschaftliche Prüfbericht Klinoptilolith unter die Kategorie 2.2 eingeordnet. Der wissenschaftliche Prüfbericht im britischen Verfahren hat Klinoptilolith dabei als eine komplexe neuartige Lebensmittelzutat eingestuft (vgl. http://m...gov.u...pdf, Einführung Nr. 5). Darüber hinaus wurde Klinoptilolith im Antrag zum britischen Verfahren entsprechend seiner konkreten Beschaffenheit und aufgrund seiner primären Molekularstruktur ebenfalls als neuartig im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung qualifiziert (vgl. www.f...go...pdf, Einführung). Im englischen Verfahren wie auch seitens der Europäischen Kommission wurde für Klinoptilolith gerade eine Sicherheitsbewertung gemäß der Novel-Food-Verordnung als erforderlich angesehen.

Die Beklagtenseite hat des Weiteren einen Verordnungsentwurf betreffend eine Novellierung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die neuartige Lebensmittel vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Klarstellung dient und nur noch relevant sein soll, ob das Produkt am 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des vorgelegten Verordnungsentwurfs belegt durch die Verwendung des Wörtchens „insbesondere“, dass die nachfolgend genannten Gruppen nur beispielhaft genannt sind. Da jedoch unklar ist, ob und mit welchem Inhalt dieser Verordnungsentwurf Rechtskraft erlangt, bleibt die Neufassung im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 27. September 2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere aus § 5 NemV (Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel - Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24.5.2004, BGBl I S. 1011) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat die Klägerin ihr Produkt „DeTox Forte“ entsprechend dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt. Aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit daraufhin gegenüber der Klägerin nicht weiter reagiert hat, folgt jedoch nicht, dass sie davon ausgehen konnte, dass ihr Produkt ohne Weiteres und unbedenklich in Verkehr gebracht werden kann. Zwar hat das VG Braunschweig entschieden, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach einer Anzeige gemäß § 5 NemV zur Überwachung dieser Produkte und Weitergabe diesbezüglicher Informationen an die Länder im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. VG Braunschweig, U.v. 22.2.2012 - 5 A 38/10 - LMuR 2012, 124 - juris Rn. 33; vgl. auch BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 3 C 15/11 - NVwZ 2012, 1343 - juris Rn. 23). Jedoch fließt daraus kein Vertrauensschutz für die Klägerin, wie schon der Hinweis auf den vorgelegten Vordruck zeigt (vgl. Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27.9.3013). Des Weiteren ist festzuhalten, dass § 5 NemV dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach einer Anzeige keine materielle Prüfungskompetenz hinsichtlich des angezeigten Nahrungsergänzungsmittels zukommen lässt. Der Lebensmittelunternehmer wird nach einer Anzeige gerade nicht von seiner Verpflichtung enthoben, seiner lebensmittelrechtliche Verantwortung im Übrigen gerecht zu werden. Die oben genannte Verpflichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betrifft vielmehr (nur) die Weitergabe an das Bundesministerium sowie an die Landesbehörden, damit diese dann ihren entsprechenden Überwachungsaufgaben nachkommen können. Eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Überprüfung der Anzeige und zu einer Stellungnahme besteht jedoch nicht (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 155. Ergänzungslieferung 2013, § 5 NemV Rn. 3; Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Aufl. 2007, § 5 Rn. 14 und 16).

Auch der Umstand, dass andere gleichartige Produkte (womöglich nicht legal) auf dem Markt sind, rechtfertigt für sich keine andere Beurteilung zugunsten der Klägerin.

Da die Klägerin nach alledem nach Überzeugung des Gerichts das Produkt „DeTox Forte“ als neuartiges Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in Verkehr gebracht hat, kommt es auf den von der Beklagtenseite weiter angeführten Aspekt möglicher irreführender Angaben und Verstöße gegen § 11 LFGB nicht mehr an (vgl. dazu im Übrigen auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - juris Rn. 23, der insoweit angesichts der schutzwürdigen Belange der Klägerin und aus Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtliche Bedenken angedeutet hat).

Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2013 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 4. September 2013 auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage die Auslegung des Europäischen Unionsrechts betrifft und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Erwägung ziehen könnte (vgl. B.v. 30.1.2014 - 20 CS 13.1769 - juris Rn. 21).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für

1.
die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) genannten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel und
2.
die
a)
Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,
b)
Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
c)
Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,
d)
Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und
e)
Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.