Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das vorliegende Sofortverfahrens als auch für das Hauptsacheverfahren W 8 K 19.30110 abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 3. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an.

Der Antragsteller ließ am 12. Januar 2019 im Verfahren W 8 K 19.30110 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig - neben Prozesskostenhilfe - im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wird wiederhergestellt/angeordnet.

Zur Antragsbegründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Auf das bisherige Vorbringen des Antragstellers werde Bezug genommen. Der Antragsteller habe ab 08:35 Uhr bei der Anhörung die Reisewegbefragung durchgeführt und dann in der nachfolgenden Anhörung zu den Asylgründen auf Bauchschmerzen verwiesen. Insofern könne nicht von einer Verweigerung der Anhörung/Verletzung vom Mitwirkungspflichten ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsteller ansonsten ja auch keine Angaben zum Reiseweg gemacht. Dem Antragsteller hätte ein weiterer Termin zur Darlegung seiner Asylgründe eingeräumt werden, gegebenenfalls ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden müssen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet komme mangels Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht kommen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 ließ der Antragsteller unter Vorlage einer Ladung der Zentralen Ausländerbehörde für den 17. Dezember 2018 vorbringen: Der Antragsteller sei offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Termin um den Termin für das Bundesamt für ... handele, und habe nicht den Unterschied erfassen können. Der Antragsteller habe die Schule bis zum zehnten Schuljahr besucht. Seine Familie habe sich das Bestechungsgeld für den Lehrer nicht leisten können. Bei einem Arbeitsunfall sei aufgrund von ausfließendem Öl/heißer Flüssigkeit schwer vom Bauchnabel abwärts verbrannt worden. Er habe das Bestechungsgeld nicht mehr erwirtschaften und daher die Schule nicht fortsetzen können. Insofern liege die Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe vor. Er habe zudem eine Benachrichtigung per SMS erhalten, dass er den Wehrdienst antreten müsse. Daraufhin sei er das erste Mal geflüchtet, von der Marine aufgebracht und wieder zurückgebracht worden. Er habe eine Geldstrafe zahlen müssen. Im Rahmen der Rückbringung sei er auch körperlich misshandelt und geschlagen worden. Das Bespritzen mit Wasser, das Zurücklassen sowie das Schlagen seien menschenrechtswidrige Behandlungen. In der Schule er nicht in den Unterricht einbezogen worden. Es sei beschimpft worden. Soweit der Antragsteller die Anhörung nicht fortgesetzt habe, sei es infolge der Situation und des Stresses zu Schmerzen im Bereich der stattgefundenen Verbrennungen gekommen. Der Antragsteller habe nicht etwa Symptome oder Krankheiten vorgetäuscht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.30110) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der - bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers - zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dem Kläger steht offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zu (§ 30 AsylG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76, U.v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046).

Die Voraussetzungen für Gewährung internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018), soweit sie sich auf die Situation in Algerien beziehen und eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr für den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien verneinen. Des Weiteren sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Offensichtlichkeitsausspruch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht zu beanstanden.

Das - erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 getätigte - Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die dort angesprochene persönliche Situation offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant ist.

So ist nicht ersichtlich, inwiefern - nachdem der Antragsteller die zehnte Schulklasse absolviert hat, wie auch ein in der Ausländerakte befindliches Abgangszeugnis belegt - die angebliche Verhinderung der Fortsetzung des Schulbesuchs eine menschenrechtswidrige Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG darstellen sollte. Die Schulpflicht besteht nur bis zum 16. Lebensjahr (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 21), welches der Antragsteller bei weitem überschritten hat.

Auch einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder wegen einer unerlaubten Ausreise bzw. einem Auslandsaufenthalt oder einer Asylantragstellung in Deutschland liegt jedenfalls keine asylerhebliche Zielrichtung zu Grunde. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich (vgl. Im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.11.2018 - W 8 K 18.31898 - juris; U.v. 23.5.2018- W 8 K 18.30249 - juris m.w.N.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Auch die Haftbedingungen in Algerien rechtfertigen grundsätzliche keine andere Beurteilung, selbst wenn es in der Vergangenheit in Einzelfällen zum Einsatz physischer Gewalt gekommen sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 19; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 16 f.).

Der Antragsteller hat des Weiteren seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt, indem er die Anhörung grundlos abgebrochen hat. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein - wie hier - unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Betreffende unter anderem seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

Dabei genügt ein einfacher Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nicht. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen des Einzelfalls eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obliegenheit deutlich werden, die ohne Weiteres den Schluss auf die offensichtliche inhaltliche Unbegründetheit des Asylbegehrens indiziert. In dem Fall ist dem Antragsteller das vorläufige Bleiberecht vorzuenthalten, weil aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens ohne Weiteres der Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu ziehen ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 30 Rn. 59).

Eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG in diesem Sinne durch den Antragsteller ist zu bejahen, weil der Antragsteller entgegen § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG im Rahmen seiner behördlichen Anhörung überhaupt keine Tatsachen vorgetragen hat, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens eine Rückkehr nach Algerien begründen, und die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist insoweit auch nicht europarechtswidrig (Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 113 1.1.2017, § 30 AsylG Rn. 121; vgl. dazu etwa auch VG Berlin B.v. 19.10.2017 - 28 L 228.17 A - juris; VG Ansbach, B. v. 19.6.2018 - AN 1 S 18.30714 - juris; jeweils m.w.N.; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylG Rn. 31 ff.). Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglicherweise erforderlichen europarechtskonformen Auslegungen sind jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) gegeben. Denn danach können Mitgliedsstaaten einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn der Antragsteller nur Umstände vorbringt, die für die Frage, ob ihm internationalen Schutz zu gewähren ist, ohne Belang sind. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Antragsteller die Anhörung ganz verweigert, sondern auch, wenn er - wie vorliegend - über die Angaben zum Reiseweg hinaus nichts Relevantes für sein eigentliches Schutzbegehren vorbringt (vgl. VG Cottbus, U.v.12.7.2018 - 6 K 241/16.A - juris; B.v. 31.5.2018 - VG 4 L 307/18.A - juris).

Für eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten, die der Antragsteller auch zu vertreten hat, ohne dass wichtige Gründe dagegenstehen, sprechen die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere das gesamtes Verhalten des Antragstellers. Die angeblichen Bauchschmerzen als (nachträgliche) Begründung für den Abbruch der Anhörung sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Schon der Umstand, dass der Antragsteller zunächst verschlafen hatte und erst dann zur Anhörung erschien, nachdem er von der Security in seiner Unterkunft geweckt und abgeholt wurde, zeigt ein gewisses Desinteresse. Selbst wenn der Antragsteller den Anhörungstermin beim Bundesamt mit dem Termin bei der Zentralen Ausländerbehörde verwechselt haben sollte (wobei eine schlichte Terminsverwechslung für sich allein nicht genügt hätte), ist nicht nachvollziehbar, warum er deshalb nach entsprechender Aufklärung die Anhörung beim Bundesamt nicht fortsetzen wollte. Des Weiteren hatte der Antragsteller bei seiner Anhörung auf die Frage, ob er gesund sei, ausdrücklich mit Ja geantwortet und auf Frage nach einer ärztlichen Behandlung in Deutschland nochmals wiederholt, gesund zu sein (vgl. Bl. 62 und 63 der BA-Akte). Kurz darauf erklärte der Antragsteller, nachdem er unter anderem Angaben zu Reiseweg und Aufenthalten gemacht hatte, unvermittelt, seine Anhörung nicht fortsetzen zu wollen, und verwies zunächst nur darauf, dass er angeblich zu einem anderen Datum geladen worden sei. Nachdem ihm dieses Missverständnis klargelegt worden war, beharrte er gleichwohl darauf, das Interview nicht fortzusetzen. Er wurde von der Anhörerin nochmals - wie schon vorher - auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hingewiesen. Gleichwohl beharrte der Antragsteller auf die Nichtfortsetzung der Anhörung. Erst, nachdem er auf die negativen Folgen hingewiesen worden war, falls er kein ärztliches Attest vorlege, erklärte er aufgrund dessen - nunmehr und zwar erst nach Rückübersetzung der Niederschrift -, Bauchschmerzen zu haben (vgl. Bl. 63 und 68 der BA-Akte), ohne dass bis heute belegt ist, dass er deswegen die Anhörung überhaupt nicht fortsetzen konnte, geschweige denn dass er unverzüglich seine Verfahrens- und Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen hat. Hinzukommt, dass der Antragsteller in der Folgezeit den von den Security mit ihm vereinbarten Arzttermin nicht wahrnahm, sondern die Einrichtung verließ. Ins Bild passt, dass der Antragsteller durch sein nachfolgendes Untertauchen vom 8. bis 28. Dezember 2018 nicht nur gegen seine Residenzpflicht verstoßen hat, sondern auch seinem Gespräch bei der Zentralen Ausländerbehörde an 17. Dezember 2018 ferngeblieben ist. Von mangelnder Mitwirkungsbereitschaft zeugt schließlich auch der Umstand, dass der Antragsteller - ohne weitere Begründung - keine Angaben zu seiner in Deutschland befindlichen Schwester machen wollte (Bl. 60 der Bundesamtsakte), so dass sich der Eindruck aufdrängt, er wolle auch insoweit etwas verheimlichen.

Ein ärztliches Attest über Bauchschmerzen, geschweige denn ein aussagekräftiges Attest, welches den Abbruch der Anhörung rechtfertigen könnte, legte der Antragsteller bis heute nicht vor. Genauso wenig erfolgte ein Vorbringen, das für die Prüfung von Belang wäre, ob er als Flüchtling oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie). Auch das mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 erstmals im gerichtlichen Verfahren getätigte Vorbringen ist - wie ausgeführt - offensichtlich nicht geeignet, dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Das gesamte Verhalten des Antragstellers zeigt ein großes Maß an Gleichgültigkeit. Die Verweigerung weiterer Angaben im Rahmen seiner Anhörung gerade für die Prüfung der Voraussetzungen internationalen Schutzes belegt nach den Gesamtumständen eine gröbliche, nicht zu entschuldigende Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller, die die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und die Verweigerung eines vorläufigen Bleiberechts rechtfertigt (vgl. VG Cottbus, U.v. 12.7.2018 - 6 K 241/16.A - juris; siehe auch VG München, B.v. 10.1.2018 - M 21 S 17.33327 - juris; B.v. 9.7.2018 - M 10 S 17.46758 - juris), ohne dass das konkrete nachträgliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren etwas daran zu ändern vermag.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Schließlich war nach den vorstehenden Ausführungen mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache der Prozesskostenhilfeantrag sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Hauptsacheverfahren W 8 K 19.30110 gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Jan. 2019 - W 8 S 19.30111 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

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(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

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(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger berberischer Volkszugehörigkeit, reiste am 8. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. November 2017 einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe sich im Jahr 2013 in ein arabisches Mädchen verliebt. Seit 2015/2016 hätten die Eltern von der Beziehung erfahren. Da er Berber sei, seien die Eltern dagegen gewesen. Sie hätten ihm viele Probleme gemacht und Männer zu ihm geschickt. Er sei zudem manchmal an Straßenkämpfen beteiligt gewesen, um die Berber zu unterstützen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Arabern und den Eltern des Mädchens.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Die allgemeine schwierige Lage in Algerien sowie Probleme mit den Eltern des Mädchens erfüllten nicht die Voraussetzungen. In Großstädten Algeriens sei interner Schutz gegeben. Die Eltern der Freundin hätten den Kläger auch in den letzten drei Monaten nicht mehr bedrohen lassen. Der Kläger gehöre zu der Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in größeren Städten bestünden und dass sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten.

Mit Schriftsatz vom „22.02.2018“, bei Gericht eigegangen am 21. Februar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des BAMF vom 5. Februar 2018, Geschäftszeichen … wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen;

hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verkürzen.

Mit Schriftsatz vom 22.10.20 18 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Araber würden die Berber unterdrücken und verfolgen. Das Bundesamt habe nicht beachtet, dass es sich hierbei um rassistische Auseinandersetzungen handele. Die Unterdrückung erfolge landesweit, sodass inländisch kein Schutz gegeben sei. Bei dem Mädchen habe es sich ebenfalls um Araber, welche die Liaison und die Heirat des Klägers mit dem Mädchen nicht duldeten. Des Öfteren (6-7 Mal, letztmals 3-4 Monate vor der Ausreise) seien Männer zum Kläger geschickt worden, welche ihn auftragsgemäß misshandelt hätten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 11. September 2018 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten ab.

In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2018 war der Kläger nicht persönlich erschienen. Der Klägerbevollmächtigte wiederholte den Klageantrag aus seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Das Gericht ist im Übrigen insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - in der der Kläger nicht erschienen ist - nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und offenbar kein Interesse hatte, sein Begehren persönlich gegenüber dem Gericht zu vertreten. Unter Zugrundelegung der (früheren) Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.

Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel - ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Berber sowie seinem Vorbringen zu seiner Beteiligung an Straßenkämpfen mit Arabern und aufgrund seiner Beziehung zu einem arabischen Mädchen keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht (vgl. auch BayVGH, B.v.14.8.2018 - 15 ZB 18.31693 - juris).

Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger keine politische Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Berber. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nichts Dahingehendes zu entnehmen. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 12) ausdrücklich aus, dass eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung in Algerien nicht existiert. Es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der Mehrheit der arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker, unter den sich besonders die Kabylen seit Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur einsetzen. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight, nach dem Arabischen, zur Ansprache erklärt. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 19).

Soweit der Kläger auf Straßenkämpfe zwischen Arabern und Berbern verwies, resultiert daraus keine politische Verfolgungsgefahr oder eine sonst ernsthaft drohenden Gefahr. Der Kläger erklärte nur kurz, ohne dies weiter zu substanziieren, er sei manchmal involviert gewesen. Er habe die Berber unterstützen müssen. Er sei auch durch Straßenkämpfe verletzt worden. Der Kläger machte indes keine näheren Angaben, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen er an den Straßenkämpfen teilgenommen hatte. Konkrete Nachfragen seitens des Gerichts war mangels Erscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Darüber hinaus ist aus dem betreffenden Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass insoweit staatlicher Sicherheitskräfte beteiligt gewesen wären. Vielmehr spricht der Kläger nur von Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen der Araber und Berber. Insofern ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben drohen sollte. Der Kläger hat selbst erklärte, dass er sich nicht an die Polizei gewendet und gegebenenfalls dort um Schutz nachgesucht habe. Des Weiteren ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass es inländische Aufenthaltsalternativen gibt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich von den Straßenkämpfen fernhalten kann und nicht gezwungen ist, daran teilzunehmen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich insbesondere in Stadtteilen bzw. Landesteile niederzulassen, die überwiegend von Berbern bewohnt sind.

Dem Kläger drohte nach seinem bisherigen Vorbringen auch sonst insbesondere keine staatliche Verfolgung seitens der algerischen Behörden. Vielmehr verwies er nur auf Schläge und Drohungen der Familie seiner Freundin, wobei sein Vorbringen aber nicht widerspruchsfrei ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. S. 65 der Bundesamtsakte) gab er einerseits an, seit 2013 eine Beziehung gehabt zu haben, seit 2015/2016 hätten es die Eltern erfahren und ihm dann Probleme bereitet. Kurz darauf erklärte der Kläger jedoch dem widersprechend: Des Öfteren seien Männer von den Eltern zu ihm geschickt worden, um ihn zu schlagen. 2014 hätten sie das erste Mal das Mädchen mit ihm zusammen gefunden. Sie hätten ihn geschlagen.

Relevante (Straf-)Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher Behörden sind bislang nicht erfolgt und drohen auch bei einer Rückkehr nicht. Vorliegend ist weiter nicht ersichtlich, dass in der Person des Klägers bei einer theoretischen Strafverfolgung Anhaltspunkte für einen Malus infolge der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorlägen. Der Kläger würde im Prinzip nicht anders bestraft, als andere algerische Straftäter bzw. Straftäterinnen in vergleichbarer Lage, wenn dem algerischen Staat überhaupt die uneheliche Beziehung bekannt werden sollte.

Dem Kläger droht insoweit keine flüchtlingsrelevante politische Verfolgung, weil es sich bei der von ihm vorgebrachten außerehelichen Beziehung zu dem Mädchen jedenfalls um keinen Anknüpfungspunkt für eine politisch motivierte Verfolgung handelt. Eine mögliche Strafverfolgung selbst wegen Ehebruchs knüpft insoweit nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund an. Vielmehr handelt es sich um repressive Maßnahmen bzw. um eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines allgemeinen Straftatbestandes in Algerien ohne politische Bedeutung. Die maßgeblichen Vorschriften des islamischen bzw. algerischen Rechts bezwecken indessen die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte. Sie knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten an und folgen einer jahrhundertalten Tradition islamischen Rechts, das noch auf weitere ältere Rechtsquellen aufbaut. Insofern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der algerische Staat mit diesen Vorschriften allgemein in flüchtlingsrelevanter Weise eine politische Gesinnung oder Betätigung ahnden will (sog. Politmalus). Zudem knüpfen diese Strafvorschriften nicht an die eine Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaften an.

Denn das Flüchtlingsrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden, auch massiven Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Aus dem Akt der Strafverfolgung kann nicht geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienende Maßnahmen, wie die Ahndung krimineller Taten ohne politischen Bezug, führen nicht zur Annahme einer politisch motivierten Verfolgung. Solche Maßnahmen können nur dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erleiden würde.

Die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die dem Betroffenen nicht wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll, stellt keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, wenn die Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. etwa - bezogen auf Wehrpflicht und die Wehrdienstentziehung - BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - NVwZ 2017, 1204 m.w.N.). Für die Annahme eines Umschlagens eventueller Strafverfolgungsmaßnahmen in eine politische Verfolgung ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich. Daraus kann daher auch kein Abschiebungshindernis resultieren.

Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (VG Stuttgart, U.v. 27.1.2015 - A 5 K 4824/13 - juris). Auch insofern gilt das Vorstehende entsprechend. Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Bewährungsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 22). Zudem ist zweifelhaft, ob das Gesetz in der Praxis auch angewendet wird, da die algerischen Behörden erklärt haben, dass Gesetz solle nur abschreckende Wirkung entfalten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 27). Aber selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).

Schließlich droht dem Kläger bei einer eventuellen Rückkehr nach Algerien auch keine Verfolgung bzw. ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Familie seiner Freundin, weil für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (vgl. § 3e AsylG). Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob die Familie über eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Klägers aus Algerien noch ein Interesse daran haben sollte, gegen ihn gewaltsam tätig zu werden (zumal der Kläger nichts von aktuellen Kontakten zu dem Mädchen berichtete), besteht für den Kläger in Algerien eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einem anderen Teil des Landes, insbesondere in einer anderen Großstadt Algeriens niederlässt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 17). In den allgemein zugänglichen Quellen können schon keine Information gefunden werden, dass es in Algerien aufgrund außerehelicher Beziehungen zu Fällen von Ehrenmorden oder Blutrache an Männern kommt. Jedenfalls muss sich der Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Das Auswärtige Amt sieht selbst für den Fall der Bedrohung durch islamistische Terroristen in den größeren Städten Algeriens ein wirksames (wenngleich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Familie seiner Freundin den Kläger ohne weiteres auffinden können sollte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei schutzbereit und schutzfähig wäre, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (ebenso VG Minden, U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris; SaarlOVG, B.v. 4.2.2016 - 2 A 48/15 - juris; anders in einem Sonderfall einer Klägerin aufgrund deren besonderen Situation VG Göttingen, U.v. 6.9.2011 - 3 A 163/09 - juris).

Danach ist es dem Kläger zumutbar, sich in Algerien niederzulassen, ohne dass die Familie seiner Freundin herausfinden müsste, wo er sich aufhält. Angesichts der Größe Algeriens und der Größe der dortigen Städte, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger befürchten müsste, von der Familie des Mädchens entdeckt und gefährdet zu werden.

Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an seiner Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 21 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 24 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Kläger eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (ebenso BVerwG, U.v. 27.3.2018 - 1 A 5/17 - juris; VG Minden, U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris).

Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 9. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Oktober 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe Algerien verlassen, weil er den Wehrdienst verweigert habe. Deshalb habe er auch nicht arbeiten können. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine Haftstrafe.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 erkannte das Bundesamt für ... dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung vom Wehrdienst stelle kein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3 AsylG dar. Eine drohende Bestrafung allein wegen Wehdienstentziehung oder Desertion sei nicht schutzrelevant. Anhaltspunkte für weitergehende Repressalien (Politmalus) sei nicht ersichtlich. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch einfache und gegebenenfalls befristete Tätigkeit erscheine zumutbar. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch mit Unterstützung der Familie sowie durch seine gute Ausbildung, für sein Existenzminimum zu sorgen.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am 18. Januar 2017, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Algerien sei kein sicheres Herkunftsland. Er wolle nicht zum Militär. Aufgrund dessen werde er bei einer Rückkehr nach Algerien Probleme bekommen. Alle jungen Männer zwischen 18 und 30 Jahren müssten in Algerien zum Militär. Die algerische Regierung setze die Bevölkerung in vielerlei Hinsicht unter Druck.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtstreit mit Beschluss vom 20. Februar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 2. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 2. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Das Gericht ist insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.

Eine Wehrdienstentziehung begründet nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in nach Algerien. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßig oder diskriminierte Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies gilt auch bei einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedoch ist festzuhalten, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen.

Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Wehrdienstentziehung in Algerien strafbar. In Algerien wird nach dem Militärstrafgesetzbuch die Wehrdienstentziehung mit Freiheitentziehung von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Alle über 27-jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, sind künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf der Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden erstellt wird (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 14 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 13 f.). Dies rechtfertigt nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz.

Abgesehen davon, dass der Kläger mittlerweile schon 30 Jahre alt ist und nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch nicht den dritten Bescheid von drei Einberufungsbescheiden erhalten habe, nach dem man erst einrücken müsse, droht dem Kläger jedenfalls keine politische Verfolgung.

Denn die Gefahr selbst einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet weder ein Anspruch auf Asyl- noch auf Abschiebungsschutz. Denn die Einforderung staatsbürgerlicher Rechten, wie der Militärdienstleistungspflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeinen staatsbürgerlicher Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N.). Eine möglicherweise so drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebungshindernis.

Die Einberufung zum Dienst und die Entziehung vom Wehrdient stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar. Die Einberufung wird nicht diskriminierend angewandt, sondern trifft alle männlichen Algerier in gleicher Weise. Eine fehlende politische Verfolgung belegt auch ein Umkehrschluss aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, dass die Bestrafung sowie die Heranziehung zum Wehrdienst eine asylerhebliche Zielrichtung zu Grunde läge (ebenso VG Lüneburg, U.v. 26.1.2017 – 6 A 257/16 – AuAS 2017, 65; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.5.2016 – 7a K 881/16.A – juris sowie insbesondere SächsOVG, U.v. 11.7.2001 – A 4 B 4197/99 – SächsVBl. 2002, 133).

Vorliegend beschränkt sich die Ahndung der Wehrdienstentziehung nach Algerien nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Zudem hat der Kläger zu einer möglichen politisch motivierten Verfolgung nichts Greifbares vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger vielmehr ausdrücklich, er habe kein Problem mit der algerischen Regierung. So fehlt sowohl für die Wehrdienstentziehung ein asylerhebliches Motiv des Klägers als auch für die Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den algerischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich.

Eine politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht sonst bei einer Rückkehr, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (VG Stuttgart, U.v. 27.1.2015 – A 5 K 4824/13 – juris). Auch insofern gilt das Vorstehende entsprechend. Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Bewährungsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 22). Zudem ist zweifelhaft, ob das Gesetz in der Praxis auch angewendet wird, da die algerischen Behörden erklärt haben, dass Gesetz solle nur abschreckende Wirkung entfalten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 27). Aber selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).

Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.

Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen – in dem schon ausführliche dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Algerien gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 21 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 24 ff.) – und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen (ebenso VG Minden, U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).

Die Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 wird die aufschiebende Wirkung der am 29. November 2016 erhobenen Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2016, Geschäftszeichen …, rückwirkend ab dem 29. November 2016 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge iranischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste am 3. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. März 2016 einen Asylantrag.

Bei der Erfassung der Daten des Antragstellers war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) von einer persischen Volkszugehörigkeit und von Farsi-Sprachkenntnissen des Klägers ausgegangen. Bei der Antragstellung wurden dem Kläger verschiedene Merkblätter auf Farsi ausgehändigt, deren Empfang er mit dem Hinweis auf diese Sprache am 24. März 2016 mit seiner Unterschrift bestätigte. Im Formblatt „Datenabgleich zur Aktenlage“ (Blatt 20 der Bundesamtsakte) ist ein Vermerk enthalten, der Antragsteller habe sich nicht in der persischen Sprache geäußert. Als bevorzugte Sprache für die Anhörung wurde persisch angegeben. In der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende“ vom 11. November 2015 (Blatt 21 der Bundesamtsakte) sind als Sprachkenntnisse Farsi und Arabisch genannt.

Der Antragsteller wurde zur Anhörung am 16. November 2016 in Zirndorf geladen (Zustellung der Ladung am 12. Oktober 2016). Zunächst sollte die Anhörung mit dem Dolmetscher Herrn … erfolgen, dieser teilte jedoch mit, dass eine Verständigung in der persischen Sprache nicht möglich sei. Nachfolgend wurde der Dolmetscher Herr … hinzugezogen. Die Entscheiderin Frau … fertigte anschließend folgenden Aktenvermerk:

„[Der Antragsteller] war am 16.11.2016 zur Anhörung seines Asylverfahrens im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zirndorf geladen. Es war eine Verständigung mit dem Dolmetscher, Herr …, möglich. Jedoch bin ich mit dem Dolmetscher nicht einverstanden. Ich wünsche einen Dolmetscher der Arabisch als Muttersprache spricht. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich keine Auswahlmöglichkeit bei einem Dolmetscher habe. Der Asylantrag kann ohne Anhörung entschieden werden.

Nachdem der Dolmetscher den Aktenvermerk übersetzt, ist der Antragsteller nicht einverstanden den Aktenvermerk zu unterzeichnen. Der Antragsteller ist weiterhin nicht bereit mit dem Dolmetscher die Anhörung durchzuführen. Die Anhörung wurde um 12:50 Uhr begonnen und um 13:10 Uhr abgebrochen.“

Der Aktenvermerk wurde unterschrieben von der Entscheiderin Frau … und dem Dolmetscher Herrn … Mit Bescheid vom 16. November 2016, dem Kläger gegen Zustellungsurkunde am 22. November 2016 zugestellt, wurden durch das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keine Gründe für die Annahme vor-getragen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe, aus der Akte ließen sich ebenfalls keine Gründe erkennen. Darüber hinaus sei gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG der unbegründete Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Antragsteller sich trotz Möglichkeit geweigert habe, seine Asylgründe vorzutragen und somit die Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt habe.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit einem am 29. November 2016 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage Klage erheben mit dem Antrag,

unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheids die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling nach § 3 AsylG anzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz zuzusprechen,

hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zugleich wurde der Antrag gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe nicht zu verantworten, dass zu-nächst eine Volkszugehörigkeit als „persisch“ in die Akte eingetragen wurde. Auf die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 28. November 2016 werde verwiesen. Der Aktenvermerk zum Termin vom 16. November 2016 sei mehr als bezeichnend und weise überhaupt nicht auf, zu welchen Sprachen Dolmetscher zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger habe auch versucht, seine Bescheinigung der „Ahwazi Democratic-Popular Front“ zu übergeben. Sie sei nach seiner Darstellung nicht angenommen worden. Es sei leicht bei Wikipedia nachzulesen, dass in der Region …, bzw. … am Golf seit längerem eine arabische Separatistenbewegung existiere, die von der Teheraner Zentralregierung seit Jahren stark unterdrückt werde. Da ein Interview nicht durchgeführt worden sei, sei es beim Bundesamt nachzuholen.

Der Klage war folgende Versicherung an Eides statt, unterschrieben durch den Antragsteller am 28. November 2016, beigefügt:

„Eidesstattliche Versicherung

Ich, …, geb. …1994 in …Iran (richtiges Geburtsdatum …1990), wh. …, … … – in Kenntnis der Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt – versichere die Richtigkeit nachfolgender Angaben.

Bei der Anhörung beim Bundesamt am 16.11.2016 hat mir die Behörde keinen Dolmetscher in meiner Muttersprache „Arabisch“ zur Verfügung gestellt.

Ich gehöre im Iran zur arabischen Minderheit und spreche kein „farsi“.

Am 16.11.2016 wurde mir erst einen Dolmetscher für „farsi“ vorgestellt, dann einer für die „kurdische“ Sprache. Beide Sprachen beherrsche ich nicht.

Der Vermerk des Bundesamtes über den Verlauf der Anhörung beim Bundesamt vom 16.11.2016 ist folglich sachlich falsch.

Die Angabe meiner Sprache auf der Niederschrift zur Asylantragstellung vom 24.3.2016 ist nicht durch meine Angabe zustande gekommen. Ich hatte bereits an diesem Tag angegeben zur arabischen Minderheit zu gehören. Der angebotene Dolmetscher sprach aber nur „farsi“.

Die Fortführung meines Asylverfahrens hier ist elementar wichtig für mich.

Vorstehende Erklärung habe ich aufgrund einer Übersetzung in die arabische Sprache verstanden und für richtig befunden.“

Die Erklärung wurde vom Kläger persönlich unter dem Datum 28. November 2016 unterschrieben. Zudem war beigefügt ein Dokument unter dem Briefkopf der „… Democratic-Popular Front“, unterschrieben vom Generalsekretär …, aus der sich die Ziele dieser Organisation im Allgemeinen und ihr Unabhängigkeitsstreben ergeben. Der Antragsteller selbst wird in dem Schreiben nicht erwähnt.

Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde Bezug auf die angegriffene Entscheidung genommen.

Auf Nachfrage des Gerichts übersandte das Bundesamt am 6. Dezember 2016 eine ergänzen-de Stellungnahme der Entscheiderin vom gleichen Tage. Diese teilte folgendes mit:

„1. Herr … hatte in der Sprache Arabisch übersetzt. Ausgerufen im Warteraum wurde der Dolmetscher wohl in Kurdisch, da der Name kurdisch klinge (diese Info habe ich vom Dolmetscher).

2. Eine Verständigung mit dem Dolmetscher Herr … war in der arabischen Sprache möglich. Dies hat mir der Dolmetscher mehrfach bestätigt.

3. Am Morgen hat meine Kollegin, Frau …, gemeinsam mit dem Dolmetscher Herr … den Dolmetscher holen wollen. Herr … hat mitgeteilt, dass eine Verständigung in der persischen Sprache nicht möglich sei. Der Antragsteller hat gewünscht einen arabischen Dolmetscher zu bekommen. Daraufhin hat Frau … einen anderen Antragsteller zunächst angehört. Nach Absprache mit der Dolmetscherplanung wurde dann auf den arabischsprechenden Dolmetscher Herr …, welcher ab 12:30 Uhr verfügbar war, zurückgegriffen. (Hinweis: In dieser Woche haben Frau … und ich gemeinsam angehört und uns mit den Anhörungen abgewechselt.).

Noch kurz zum Sachverhalt:

Der erste Dolmetscher wurde im Warteraum abgelehnt (Persisch). Mit dem zweiten Dolmetscher war eine Verständigung in Arabisch möglich. Der Antragsteller hat sich mehrfach darauf berufen einen Dolmetscher aus seiner Region zu bekommen. Daraufhin habe ich telefonisch Rücksprache mit Herrn … gehalten und nach Absprache folgendes durchgeführt. Ich habe den Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen, dass es kein Auswahlmöglichkeit bei den Dolmetschern gibt, sofern eine Verständigung möglich ist. Außerdem habe ich auf die Folgen aufmerksam gemacht und das dies die einmalige Gelegenheit eine Anhörung durchzuführen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ansonsten nach Aktenlage entschieden werde. Der Antragsteller hat sich uneinsichtig gezeigt trotz dreimaliger Nachfrage, ob die Anhörung doch geführt werden solle immer wieder abgelehnt. Eine Aussage des Antragstellers war auch: „Nein, dann gehe ich eben in ein anderes Land“. Zum Schluss sagte der Antragsteller im lauten Ton, dass er jetzt gehen will. Nachdem ich den Aktenvermerk angefertigt habe, wollte er diesen auch nicht unterzeichnen (Inhalt der MARiS-Akte).“

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 mit, der dem arabisch sprechenden Antragsteller angebotene Übersetzer, Herr …, sei Kurde und dies sei dessen Muttersprache. Der Antragsteller trage vor, dessen Kenntnisse in der arabischen Sprache seien sehr beschränkt. Die Entscheiderin berufe sich einzig und allein auf diese Angaben des Herrn …, offenbar sei es ihr egal, welcher Sprachen dieser tatsächlich mächtig sei. Ob eine Verständigung in der arabischen Sprache möglich gewesen sei, könne die Entscheiderin überhaupt nicht aus eigener Kenntnis überprüfen. Indirekt werde nur eingeräumt dass der Name … „kurdisch“ klinge – warum wohl? Die Beklagte solle vorsorglich die Herkunft des Dolmetschers und dessen Qualifikation für die arabische Sprache vorlegen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher Herr … gegenüber dem Gericht telefonisch bestätigt habe, dass er bei der fraglichen Anhörung anwesend gewesen sei und mit dem Antragsteller auf Arabisch habe sprechen können. Das Gericht teilte zugleich mit, dass der Dolmetscher, Herr …, regelmäßig als Dolmetscher für die Sprache Arabisch beim Verwaltungsgericht Ansbach auftrete und dass deshalb von einer Verständigungsmöglichkeit ausgegangen werde.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers und legte eine Stellungnahme des Antragstellers vor. Diese lautet:

„Mir wird vom BAMF vorgeworfen, dass ich den Dolmetscher aus nichtigen Gründen abgelehnt habe. Allerdings ist das nicht richtig. Der Dolmetscher, der mir zur Verfügung gestellt wurde, hat kein gutes Arabisch gesprochen und daher habe ich ihn abgelehnt. Der Mann (vermutlich Herr …) hat einen anderen arabischen Dialekt gesprochen und das auch nicht gut, und deshalb wollte ich einen anderen Übersetzer. Es mag sein, dass der Übersetzer für andere Araber gut verständlich ist (da das BAMF meint, dass dieser Mann auch öfters als Arabisch-Übersetzer eingesetzt wird), für mich war das nicht der Fall. Ich bin Iraner aus dem …-Gebiet und meine Muttersprache ist Arabisch. Ich konnte den Übersetzer nicht gut verstehen. Deshalb habe ich auf einem anderen Übersetzer bestanden. Er sollte nicht unbedingt aus meinem Gebiet sein aber ich muss mich mit ihm verständigen können. Ich verstehe die meisten arabischen Muttersprachler sehr gut sie mich auch, aber für mich war die Verständigung mit diesem Mann nicht möglich. Ich wünsche mir nur, dass mein Anliegen Verständnis findet und mir die Möglichkeit zur Darlegung meiner Fluchtursachen in einem zweiten Termin gegeben wird.“

Hierzu führte der Bevollmächtigte aus, dieser Ansicht sei zu folgen. Laut einem Wikipedia-Eintrag sprächen 1,2 Millionen Menschen aus der arabisch geprägten Herkunftsregion des Antragstellers das sogenannte „Mesopotamisch-Arabisch“. Dies dürfte für den aus der weitaus nördlicheren Region stammenden kurdischstämmigen Dolmetscher nicht zutreffen. Das Gericht könne aus eigener Kenntnis lediglich bezeugen, dass der Dolmetscher in Fällen arabischer Sprache der Kläger übersetzte, nicht aber wie und für welche arabischen Sprachgruppen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers, mit dem er sich hinreichend verständigen könne (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 6.9.2016, VG 4 L 451/16. A).

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„[…] Der Antrag war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Insbesondere liegt ein Fall der gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG vor und der Antragsteller muss diese Pflichtverletzung auch vertreten. Auch liegt kein Ausschluss wegen wichtiger Gründe vor.

Die Weigerung des Antragstellers, die Anhörung unter Mithilfe des Dolmetschers … durchzuführen, weil dieser nicht aus nach Heimatregion stamme und kurdischer bzw. nicht arabischer Volkszugehörigkeit sei, stellte eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG dar, weil eine Verständigung in der Muttersprache des Antragstellers möglich war und sich der Antragsteller dennoch geweigert hat, dem Bundesamt im Zusammenhang mit der Anhörung seine Fluchtgründe zu nennen (vgl. im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 5.4.2016, M 5 S 16.30491, Rdnr. 15, juris). Somit hat das Bundesamt die Pflicht zur Bereitstellung eines Dolmetschers aus § 17 Abs. 1 AsylG und damit auch – anders als im dem Beschluss des VG Frankfurt/Oder vom 6.9.2016 (VG 4 L 451/16.A) zugrunde liegenden Fall – die Anforderungen an ein faires Verfahren erfüllt.

Auf die Frage, ob auch eine Verständigung mit den zunächst angebotenen Dolmetscher für die persische Sprache möglich gewesen sei, kommt es daher nicht mehr entscheidend an.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Dolmetscher zur Durchführung der Anhörung im Einzelfall nicht geeignet gewesen wäre und der Antragsteller seine Verweigerung der Anhörung damit nicht zu vertreten hätte.

Nachdem das Bundesamt zunächst davon ausgegangen war, dass der Antragsteller Farsi spreche, wurde am gleichen Tag Herr … als Dolmetscher für Arabisch hinzugezogen. Das Gericht hat diesbezüglich keine Zweifel, dass eine Verständigung in arabischer Sprache zwischen dem Antragsteller und dem Dolmetscher möglich war, wie es von Dolmetscher und der Entscheiderin auch bestätigt und schriftlich festgehalten wurde.

Die arabischen Sprachkenntnisse des Dolmetschers stehen für das Gericht außer Frage, nachdem dieser für diese Sprache auch allgemein vereidigt ist und auch häufig vom Verwaltungsgericht Ansbach als Dolmetscher für Arabisch herangezogen wird.

Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, dieser zweite Dolmetscher hätte lediglich Kurdisch gesprochen, kann dem nicht gefolgt werden, nachdem dieser den Antragsteller zwar zunächst auf Kurdisch angesprochen hatte, nach Aufklärung des Missverständnisses allerdings auf arabischer Sprache die Unterredung fortsetzte. Insoweit setzt sich der Antragsteller auch zu seinen eigenen Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung in Widerspruch, wenn er mit am 14. Dezember 2016 eingegangener Stellungnahme behauptet, der Dolmetscher habe „kein gutes arabisch gesprochen. […]“.

Da das Klageverfahren derzeit noch beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig ist, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018, beim Verwaltungsgericht per Telefax eingegangen am selben Tag, einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 15. Dezember 2016.

Er beantragte,

1. Im Namen des Antragstellers „beantragen wir gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, den Beschluss des Einzelrichters der 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 2016, Az. AN 1 S 16.32043, zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2016, Geschäftszeichen … rückwirkend ab dem 29. November 2016 (Datum der Antragstellung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) anzuordnen,

hilfsweise:

den Beschluss des Einzelrichters der 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Dezember 2016, Az. AN 1 S 16.32043, zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2016, Geschäftszeichen … anzuordnen.

2. Hilfsweise zu Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO angeregt, dass der Beschluss des Einzelrichters der 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Dezember 2016, Az. AN 1 S 16.32043, von Amts wegen geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2016, Geschäftszeichen … rückwirkend ab dem 29. November 2016 (Datum der Antragstellung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) angeordnet wird.“

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte vor, dass der Antrag zulässig sei, da das Verwaltungsgericht Ansbach als Gericht der Hauptsache zuständig und der Antragsteller als unterlegene Partei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO antragsberechtigt sei. Der Antrag sei statthaft, weil Gründe im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorlägen. Der Antragsteller sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, innerhalb der Frist des Paragrafen 36 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Antrag nach Paragraf 80 Abs. 5 VwGO so zu begründen, dass er Aussicht auf Erfolg haben könne. Dies sei in der vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Bezugnehmend auf den Verfahrenslauf vor Ergehen des verfahrensgegenständlichen Beschlusses habe der damalige Vertreter des Antragstellers Stellung genommen zu dem Schreiben des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 sowie zum gerichtlichen Schreiben vom 12. Dezember 2016, nicht aber zur Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Falle einer Abschiebung in sein Herkunftsland Iran. Aufgrund der grob rechtswidrigen Verfahrensgestaltung durch das Bundesamt, die als Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens zu werten sei, sei dem Antragsteller eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen und kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Bezugnehmend auf die Kommentierung zu § 36 AsylG in Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, und in Marx, Kommentar zum AsylG, sei das in § 36 AsylG enthaltene Schutzregime wegen der darin enthaltenen Beschleunigungselemente schon für sich betrachtet verfassungsrechtlich sehr bedenklich und bedürfe rechtsschutzverstärkende Korrekturen. Auch sei die Wochenfrist des § 36 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 5 AsylG mit Art. 46 Abs. 4, UA 1 S. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (VRL) kaum vereinbar. Bestünden bereits erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken grundsätzlicher Art, so gelte dies im konkreten Einzelfall erst recht, wenn das Bundesamt das Asylverfahren eines Schutzsuchenden unfair gehandhabt und zu dessen Lasten gegen elementare Verfahrensgrundsätze verstoßen habe. Neben den in §§ 24, 25 AsylG enthaltenen Verfahrensregelungen seien auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie unter anderem das Gebot eines fairen Verfahrens und das Recht auf Anhörung, sowie die unmittelbar anwendbare EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu beachten. Die Regelungen in Art. 15, 16 und 17 der Asylverfahrensrichtlinie seien bislang nicht vollständig in bundesdeutsches Recht umgesetzt worden. Bezüglich der für EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensstandards für Asylverfahren als auch für die im bundesdeutschen Recht niedergelegten Verfahrensregeln lägen gravierende Verfahrensfehler vor. Der verfahrensgegenständliche Bundesamtsbescheid sei bereits am Tag der versuchten Anhörung erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Bundesamt keine Niederschrift über den Anhörungsversuch vom gleichen Tag aufgenommen, die die wesentlichen Angaben des Klägers enthielten. Der Aktenvermerk sei nicht objektiv, da dem Kläger die Bestätigung abverlangt worden sei, dass eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich gewesen sei, was aus Sicht des Klägers aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Außerdem enthalte er nicht alle wesentlichen Vorgänge, was sich aus dem Vergleich mit der E-Mail des Bundesamtes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergebe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger dieser Aktenvermerk mitgegeben oder zusammen mit der Entscheidung zugestellt worden sei. Somit liege ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 und 7 AsylG vor, da in dem Falle, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folge, von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden könne, dem Ausländer aber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben sei. Wenn schon einem Antragsteller, der zu einer Anhörung unentschuldigt gar nicht erscheine, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben sei, dann müsse dies erst recht gelten, wenn der Antragsteller erscheine, er aber eine Zusammenarbeit mit einem Dolmetscher verweigere, da aus seiner Sicht eine angemessene Verständigung nicht möglich sei. Eine sofortige Entscheidung sehe das deutsche Asylverfahrensrecht den Fall nicht vor. § 30 AsylG sei keine Verfahrensnorm die eine sofortige Entscheidung als Sanktion für einen nicht durchgeführte Anhörung rechtfertige, sondern regle die materiellen Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteil und setze besondere Anforderungen bei der Sachverhaltsermittlung voraus. Das Bundesamt hätte daher dem Antragsteller entsprechend § 25 Abs. 5 S. 2 AsylG die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Auch hätte dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu fehlenden Angaben zu äußern. Daher hätte wegen § 25 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 17 Abs. 1, 3 und 5 und Art. 16 VRL eine objektive Niederschrift über die Vorgänge am 16. November 2016 aufgenommen und dem Antragsteller ausgehändigt werden müssen. Dies müsse erst recht gelten wenn überhaupt keine Anhörung stattgefunden habe. Bei einem ordnungsgemäßen Verfahren hätte der Antragsteller die Gründe, die aus seiner Sicht für seine Verfolgungsfurcht wesentlich seien und die zwischenzeitlich in der Klagebegründung vom 18. April 2018 im Hauptsacheverfahren vorgetragen worden seien, im Asylverwaltungsverfahren unterbreiten können, so das eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfolgt wäre. Damit stehe fest, dass der Antragsteller aufgrund der grob verfahrenswidrigen Vorgehensweise des Bundesamtes ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, Gründe für sein Ende Verfolgungsfurcht vorzubringen. Dahinstehen könne daher, dass das Bundesamt auch insofern gegen die Asylverfahrensrichtlinie verstoßen habe, als es die Weigerung des Klägers mit dem Dolmetscher zusammen zu arbeiten, als Verstoß gegen dessen Mitwirkungspflicht gewertet habe. Das Bundesamt habe verkannt, dass Arabisch nicht gleich Arabisch sei. Jeder, der aus dem großen arabischen Sprachraum komme, wüßte, dass ein Arabisch sprechender Iraner und ein Arabisch sprechender irakischer Kurde bzw. ein Tunesier und ein Syrer sich nicht notwendigerweise sprachlich verstünden, weil sie zwar jeweils Arabisch, aber völlig unterschiedliche Dialekte sprächen und verstünden. Daher habe der aus dem iranischen … stammende und den dort vorherrschenden dialektsprechende Kläger den aus dem irakischen Kurdistan stammenden und den Dialekt, der dort gesprochen werde, sprechenden Dolmetscher nicht verstanden. Dies könne der Dolmetscher, Herr …, denknotwendig nicht abschließend beurteilen, erst recht nicht das Bundesamt und das Verwaltungsgericht. Das Defizit des Asylverwaltungsverfahrens habe sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fortgesetzt. Da das Verwaltungsgericht das grob verfahrensfehlerhafte Vorgehen des Bundesamtes, etwa durch Einräumung einer großzügig großzügigeren Stellungnahmefrist von insgesamt einem Monat analog § 25 Abs. 5 S. 2 AsylG, nicht kompensiert habe, hätten die groben Fehler im Bundesamtsverfahren im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zugunsten des Antragstellers behoben werden können. Innerhalb der zweimal gerichtlich gesetzten Frist von jeweils zwei Arbeitstagen sei es dem vormaligen Anwalt des Antragstellers unter Berücksichtigung erforderlicher Abstimmung mit dem der deutschen Sprache damals nicht mächtigen Antragsteller kaum möglich gewesen, zu den Stellungnahmen des Bundesamtes und zum Schreiben des Gerichtes Stellung zu nehmen. Dies gelte auch bezüglich der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bzw. bezüglich der Defizite im Asylverfahren.

Unabhängig davon habe sich auch die Sachlage geändert, weil der Antragsteller im Hauptsacheverfahren inzwischen am 19. April 2018 seine Klagebegründung eingereicht habe, die eine andere Bewertung des vorläufigen Bleiberechts Antragsteller rechtfertige. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2007 (Az. 2 BvR 1977/06) verfassungskonform auszulegen und daher statthaft. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Beteiligter im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen sei sowie dass er seit geraumer Zeit von der Ausländerbehörde der Stadt … aufgefordert werde, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, da er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieses Vorgehen stelle sich als unmittelbare Folge der gravierenden Verfahrensverstöße und des verfassungswidrigen Vorgehens im Asylverfahren dar. Auch gebe es zwischenzeitlich einen Strafbefehl wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass in Tateinheit mit Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro festgesetzt worden sei. Aufgrund eines fristgerecht eingelegten Einspruchs sei Termin zur Hauptverhandlung für den 5. Juli 2018 anberaumt worden. Da der Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 15. Dezember 2016 aufenthalts- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, habe er ein besonderes Interesse an der Abänderung des Beschlusses.

Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bundesamtsbescheides vom 16. November 2016 sei der Antrag auch begründet. Insbesondere stelle § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG bei EUrechtskonformer Auslegung keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil dar. Der Antragsteller habe am 24. März 2016 und damit nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die VRL am 20. Juli 2015 einen Asylantrag gestellt. Daher könne ein Antrag nur unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 8 VRL abschließend aufgezählten Fallgruppen als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wobei der vorliegende Sachverhalt von keiner der aufgelisteten Fallgruppen erfasst werde. So habe das Verwaltungsgericht Augsburg (B.v. 11.7.2017 – Au 1 S 17.32231) entschieden, dass bei Verweigerung jeglicher Angaben im Rahmen der Anhörung eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfolgen dürfe, da die Verweigerung jeglicher Angaben nicht als qualifizierter Ablehnungsgrund in Art. 31 Abs. 8 VRL vorgesehen sei. Dass die in Art. 31 Abs. 8 VRL enthaltenen Fallgruppen abschließend seien, ergebe sich auch aus Art. 5 VRL, wonach Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten könnten. Im Umkehrschluss gehe daraus hervor, dass ungünstigere Bestimmungen nicht zulässig seien. Im Übrigen stelle die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Dolmetscher keine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Durch den Hinweis auf die Verständigungsprobleme habe gerade eine angemessene Verständigung bei der Anhörung entsprechend Art. 15 Abs. 3 S. 2 c), 16 VRL gewährleistet werden sollen. Der Antragsteller habe daher nicht schuldhaft gehandelt.

Auch werde der Beschluss vom 15. Dezember 2016 den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG bezüglich des Anspruchs auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle nicht gerecht. Stehe – wie im Falle der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärke dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, B.v. 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07). Eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Einzelfall sei sowohl dann erforderlich, wenn das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet abgelehnt habe als auch dann, wenn die Ablehnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit erfolgt sei, ihre Begründung jedoch ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. In dieser Konstellation seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung stärker. An eine die Instanz abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren habe das Bundesverfassungsgericht die Anforderung gestellt, dass sich aus den Entscheidungsgründen klar ergeben müsse, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVerfG gekommen sei. Durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt. Die Entscheidungsgründe müssten die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde lägen und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzten. Für den vorläufigen Rechtsschutz würden nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Konstellation, in welcher der Kläger sofort vollziehbar ausreisepflichtig geworden sei, keine abweichenden Maßstäbe gelten, denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers sei umso stärker und dürfe umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirke ( BVerfG, B.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06). Vorliegend habe sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig wie das Bundesamt mit den EUrechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt. Zwar wende sich Art. 19 Abs. 4 GG vorrangig an die Legislative und Gerichtsbarkeit, wirke aber in das behördliche Verfahren hinein. So dürfe der gerichtliche Schutz durch das vorgelagerte Verwaltungsverfahren nicht unzumutbar erschwert werden. Daher hätte sich auch das Bundesamt mit einer EUrechtskonformen Auslegung des Art. 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG auseinandersetzen müssen.

Das Bundesamt habe auch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen, indem es dem Antragsteller durch seine Entscheidung noch am Tag der Anhörung die Möglichkeit genommen und das Recht abgeschnitten habe, sich ohne Vermittlung des vom Antragstellers mit guten Gründen abgelehnten Dolmetschers zu seiner Verfolgungsfurcht, gegebenenfalls schriftlich, zu äußern. Das Bundesamt habe die in § 25 Abs. 5 und 7 AsylG sowie in Art. 15, 16 und 17 VRL normierten verbindlichen Verfahrensregelungen zulasten des Antragstellers nicht angewandt und damit auch gegen die Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung verstoßen. Das Bundesamt habe einseitig und zulasten des Antragstellers nur die Ausführungen des Dolmetschers zur Kenntnis genommen, wonach dieser sich mit dem Antragsteller gut verständigen habe können. Der vom Antragsteller geäußerten Sichtweise, dass es sich mit dem fraglichen Dolmetscher nicht ausreichend habe verständigen können bzw. insbesondere der Antragsteller diesen nicht ausreichend verstanden habe, in dem er angegeben habe, die Anhörung müsse mit einem Dolmetscher erfolgen, der ein arabischer Muttersprachler aus dem Iran sei, sei keine Relevanz beigemessen und bei der Entscheidung erkennbar nicht berücksichtigt worden. Ein Antragsteller sei einem vom Bundesamt präsentierten Dolmetscher nahezu hilflos ausgeliefert. Der Dolmetscher könne dem anhörenden Entscheider erzählen, was er wolle. Offensichtlich habe das Bundesamt nicht ausreichend kontrolliert, ob der Dolmetscher wahrheitsgemäß übersetze. Auch die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Schreiben vom 12. Dezember 2016 berücksichtige ausschließlich, was der Dolmetscher erwähnt habe, nicht jedoch die Sichtweise des Antragstellers. Es sei unbeachtlich, wenn nach Kenntnis des Gerichts der Dolmetscher für das Verwaltungsgericht als Dolmetscher für die arabische Sprache tätig sei und keinerlei Zweifel an der Eignung des Dolmetschers bestünden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts widerlegten auch nicht, dass der Antragsteller den Dolmetscher nicht ausreichend verstanden habe. Sie biete auch keine Gewähr dafür, dass der Dolmetscher mit seiner Aussage, er habe sich mit dem Kläger in der arabischen Sprache verständigen können, nicht die Unwahrheit gesagt habe. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass Dolmetscher die Wahrheit sagten, Antragsteller dagegen nicht. Auch habe ein Dolmetscher ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, einen Antragsteller zu verstehen, da er für seine Dolmetscher-Leistungen bezahlt werde.

Das Bundesamt habe auch in das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, da es dem Antragsteller keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

Bezüglich der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Falle einer Abschiebung in den Iran werde auf die Klagebegründung vom 18. April 2018 im Hauptsacheverfahren AN 1 K 16.32044 verwiesen. Der Kläger fürchte im Falle einer Rückkehr in den Iran aus politischen und religiösen Gründen um sein Leben. Er sei als Aktivist vor seiner Flucht aus dem Iran von den Sicherheitsbehörden dort gefoltert worden. Er sei inzwischen zum christlichen Glauben konvertiert und halte sich zum Jesuszentrum in … Sollte das Gericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO nicht als zulässig oder begründet ansehen, werde angeregt die Entscheidung von Amts wegen abzuändern Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 teilte die Beklagte mit, dass der Antrag erfasst worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte der Verfahren AN 1 S 16.32043 und AN 1 K 16.32044 sowie die beigezogene Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 ist abzuändern und die aufschiebende Wirkung der am 29. November 2016 erhobenen Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2016, Geschäftszeichen …, rückwirkend ab dem 29. November 2016 anzuordnen, da das Gericht Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit seiner früheren Rechtsauffassung hat und eine Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.

1. Dahinstehen kann, ob die für das Abänderungsbegehren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO erforderliche Veränderung der Umstände tatsächlich vorliegen, da jedenfalls das Gericht von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben kann.

Eine Abänderungsbefugnis besteht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts, da unter Zugrundelegung der für § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Kriterien auf Grund bisher nicht berücksichtigter Rechtserkenntnisse ein Bedürfnis für die Änderung oder Aufhebung des nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Beschlusses besteht. Dabei genügt es bereits, wenn das Gericht bei unveränderten Umständen die Rechtslage nun (z. B. auf Grund einer erneuten Prüfung etwa auf Anregung eines Beteiligten) anders beurteilt oder die vormals durchgeführte Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 33. EL Juni 2017, VwGO § 80 Rn. 569).

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des Antragstellers wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

a) Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist die gerichtliche Prüfung im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Gem. § 36 Abs. 1 AsylG darf die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist u.a. dann eine Woche betragen, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Damit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Unbegründetheit des Asylantrages offensichtlich ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 94, 166/194).

b) Die Antragsgegnerin hat ihr Offensichtlichkeitsurteil auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gestützt. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

Es spricht viel dafür, dass § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei einer Verweigerung jeglicher Angaben im Rahmen der Anhörung eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen werden kann. Denn die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet dürfte mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung internationalen Schutzes unvereinbar sein.

Zwar wird zum Teil in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass keine europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 30 AsylG bestehen (BeckOK AuslR/Heusch, 17. Ed. 1.2.2018, AsylG § 30 Rn. 8), gleichzeitig finden sich aber auch Ausführungen dahingehend, dass die Norm des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG in ihrer aktuellen Ausgestaltung keine Grundlage in der Asylverfahrensrichtlinie 2013 findet (NK-AuslR/Susanne Schröder, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 30 Rn. 31).

Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2013) in nationales Recht zum 20. Juli 2015 eine richtlinienkonforme Auslegung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG unter Berücksichtigung des Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU erforderlich ist.

So hat das Verwaltungsgericht Cottbus (B.v. 31.05.2018 – VG 4 L 307/18.A – juris, m.w.N.) ausgeführt:

§ 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG wäre insoweit zu weit gefasst und europarechtskonform im Lichte des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes auszulegen bzw. aufgrund des Anwendungsvorranges des Europarechts nicht anzuwenden“.

Auch das Verwaltungsgericht Augsburg (B.v. 11.7.2017 – Au 1 S 17.32231 – juris) hat dargelegt:

„Nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände zulässig, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU ist abschließend. Dies ergibt sich aus Art. 5 der Richtlinie, der nur den Erlass von mit der Richtlinie zu vereinbarenden günstigeren Bestimmungen erlaubt (vgl. hierzu VG Berlin, B.v. 16.3.2017 – 9 L 146.17 A – juris Rn. 13).

Die Vorgaben des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU waren gemäß Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen und sind auf nach diesem Datum gestellte Asylanträge anzuwenden. Nach diesem Datum gestellte Asylanträge dürfen damit nur bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU geregelten Tatbestände als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.“

c) Der Antragsteller hat die Durchführung der Anhörung beim Bundesamt am 16.11.2016 zusammen mit dem vom Bundesamt gestellten Dolmetscher Herrn … verweigert. Dahinstehen kann, ob der Antragsteller berechtigt war, die Anhörung wegen Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher abzubrechen, da unter Zugrundelegung der o.g. Ausführungen einiges dafür spricht, dass selbst bei einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht hätte erfolgen dürfen.

Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 24. März 2016 und damit nach dem 20. Juli 2015 gestellt. Damit ist die Asylrichtlinie unmittelbar anwendbar. Die Verweigerung der Angaben im Rahmen der Anhörung ohne wichtigen Grund kann nach vorläufiger Auffassung des Gerichts unter keinen der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Tatbestände subsumiert werden. In Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU findet sich keine ausdrückliche Fallgruppe, die bei Verweigerung der Anhörung eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ermöglicht würde.

Art. 31 Abs. 8 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU ist zwar im Falle des Verschweigen wichtiger Informationen einschlägig, setzt aber voraus, dass sich diese verschwiegenen Informationen negativ auf eine Entscheidung hätten auswirken können. Vorliegend sollten die Informationen aber gerade Grundlage für positive Entscheidung sein.

Ob § 30 Abs. 3 Nr. 5 - wie vom VG Cottbus (B.v. B.v. 31.05.2018, a.a.O.) angenommen – in den Fällen, in denen der Antragsteller überhaupt nichts sagt, als Umsetzung einer möglichen Fallgestaltung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ausgelegt werden kann, erscheint zweifelhaft, da ja gerade keine Umstände vorgetragen worden sind. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU setzt aber voraus, dass Umstände vorgetragen worden sind, die für die Frage, ob eine Person als Flüchtling oder international Schutzberechtigter anerkannt werden kann, nicht von Belang waren.

d) Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage ist allerdings erst im Hauptsacheverfahren möglich. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessensabwägung fällt wegen der möglicherweise schwerwiegenden Einwirkungen auf das Leben des Antragstellers zu seinen Gunsten aus.

3. Wegen der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen, bereits eingetretenen Beeinträchtigungen in Form von Aufforderungen des Antragstellers durch die Ausländerbehörde, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, und eines (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehls wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass in Tateinheit mit Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, ergeht die abändernde Entscheidung mit rückwirkender Wirkung zum 29. November 2016. Da die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, ist eine rückwirkende Abänderung des Beschlusses vom 15. Dezember 2016 nicht ausgeschlossen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 33. EL Juni 2017, VwGO § 80 Rn. 591).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein lediger, in Gonguron geborener Staatsangehöriger der Republik Tschad muslimischen Glaubens.

Er stellte am 18. November 2013 bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) in München einen Asylantrag, ohne damals anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Zur von ihm unterzeichneten Niederschrift zu seinem Asylantrag (Teil 1) gab er insbesondere als Erstsprache Arabisch und als Zweitsprache Französisch an.

Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten erhielt der Antragsteller auch auf Arabisch (Bl. 9 ff. der Bundesamtsakte).

Durch Schriftsatz vom 26. März 2015 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers für ihn gegenüber dem Bundesamt und beantragten insbesondere, für die Bundesamtsanhörung einen Dolmetscher für Wadai/Maba beizuziehen.

Nach dortigem Zugang der Ladung zur Bundesamtsanhörung am 8. Dezember 2016 in Deggendorf teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers dem Bundesamt durch Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 mit, der Antragsteller benötige einen Dolmetscher für Wadai. Seine Arabischkenntnisse beruhten auf einem sechsmonatigen Aufenthalt in Libyen, seine Französischkenntnisse auf einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Diese Kenntnisse reichten für eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen nicht aus.

In einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 (Bl. 65 der Bundesamtsakte) hielt das Bundesamt insbesondere fest, der Antragsteller sei zur Anhörung am 8. Dezember 2016 in Deggendorf erschienen. Für die Anhörung sei ein Sprachmittler für Arabisch eingeplant worden. Diese Sprache habe der Antragsteller bei seiner Asylantragstellung als Erstsprache angegeben. Amtssprachen des Tschad seien Arabisch und Französisch. Am 5. Dezember 2016 sei ein Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers eingegangen, demzufolge Wadai die Muttersprache des Antragstellers sei. Kurzfristig habe kein Sprachmittler für diese Sprache organisiert werden können. Der Antragsteller könne etwas Deutsch und etwas Arabisch und habe sich geweigert, die Anhörung durchzuführen. Er sei auf §§ 15 und 17 AsylG hingewiesen und über die Folgen seiner Weigerung informiert worden.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Tschad an (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG sei nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung des Antragstellers zu entscheiden gewesen. Über diese Rechtsfolge sei er gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG belehrt worden. Der Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 AsylG zum Tatsachenvortrag sei der Antragsteller bis heute nicht ausreichend nachgekommen. Bereits sein augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht oder einen ernsthaften Schaden im Heimatland als unglaubhaft erscheinen. Er habe es in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft unterlassen, das Bundesamt persönlich über sein Schicksal zu informieren, indem er die Anhörung nicht in der Amtssprache der Republik Tschad habe durchführen wollen, obwohl diese Sprachkenntnisse vernünftigerweise anzunehmen seien und nach Angaben des Antragstellers bei der Aktenanlage als Erstsprache erfasst worden seien. Ihm drohe auch kein ernsthafter Schaden. Der unbegründete Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem Antragsteller als jungem gesundem Mann nicht zugemutet werden könne, sich wieder eine Arbeit zu suchen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem habe er eine fehlende Unterstützung durch die Familie nicht geltend gemacht. Selbst wenn er ohne familiären Rückhalt dastünde, führte dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.

Am 20. Februar 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, den Bundesamtsbescheid vom 10. Februar 2017 in Nrn. 1 und 3. mit 6. aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Tschad vorliegen.

Über die Klage (M 21 K 17.33325) ist noch nicht entschieden.

Am 20. Februar 2017 ließ der Antragsteller zugleich beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Zur Klage- und Antragsbegründung wurde durch Schriftsatz vom 17. Februar 2016 (richtig: 2017) im Wesentlichen ausgeführt, es begegne ernstlichen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin ihr Offensichtlichkeitsurteil allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m.

§ 25 Abs. 1 AsylG gestützt habe. Auf die Angaben des Antragstellers gegenüber den Grenzschutzbehörden sei lediglich im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten eingegangen worden. Der Betroffene könne nach § 17 Abs. 1 AsylG nicht auf eine Sprache verwiesen werden, die in keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsland und/oder seiner Ethnie stehe. Nicht einmal könne in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender die Amtssprache seines Herkunftslandes angemessen beherrsche. Das Beharren auf einen Dolmetscher, der eine bestimmte Minderheitensprache oder den eigenen Dialekt beherrsche, dürfe nicht als mutwillige Verweigerungshaltung und damit als Verletzung der Mitwirkungspflichten ausgelegt werden, die unter Umständen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen könnte. Der Antragsteller spreche lediglich Wadai und habe bei Einreise die im Tschad festgelegten Amtssprachen Arabisch und Französisch nur wegen seines Fluchtverlaufs in ganz geringem Rahmen vorweisen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).

Ferner können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf Verfahrensfehler des Bundesamtes im Asylverfahren zurückzuführen sein, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese sich auf die Entscheidung des Bundesamtes ausgewirkt haben (vgl. nur Pietzsch in Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1. August 2017, § 36 AsylG Rn. 41 m.w.N.).

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass dem Antragsteller kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.

Ernstliche Zweifel bestehen insbesondere nicht an der (formellen) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und an der Rechtmäßigkeit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist erfüllt.

Ein unbegründeter Asylantrag ist nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG insbesondere dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

Der Asylantrag ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte - Angaben des Antragstellers gegenüber Grenzschutzbehörden ergeben sich entgegen der Klage- und Antragsbegründung nicht aus der Bundesamtsakte - unbegründet.

Insbesondere zu dieser Beurteilung ist das Bundesamt im Ergebnis zu Recht nach Aktenlage gekommen, wobei eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG - allerdings ohne inhaltliche Mitwirkung des Antragstellers - stattgefunden hat. Die Fälle des § 25 Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 3 AsylG sind daher entgegen den Gründen des angegriffenen Bundesamtsbescheids von vornherein nicht einschlägig.

Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG auch gröblich verletzt.

Hat der Asylbewerber selbst angegeben, eine bestimmte Sprache zu beherrschen oder ist dies von der Behörde festgestellt worden, so ist die Zuziehung eines Mittlers dieser Sprache nach § 17 Abs. 1 AsylG stets als ermessensfehlerfrei anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn der Asylbewerber auch die Beherrschung weiterer Sprachen angegeben hatte. Verweigert er sich, so verstößt er gröblich gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. nur Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2008, § 17 Rn. 6 m.w.N.).

So liegen die Dinge hier. Zur von ihm unterzeichneten Niederschrift zu seinem Asylantrag (Teil 1) hat der damals noch nicht anwaltlich vertretene Antragsteller insbesondere als Erstsprache Arabisch und als Zweitsprache Französisch angegeben. Das sind zudem die Amtssprachen des Tschad (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/tschad/225758). Deren Kenntnis und insbesondere die hinreichende Verständigungsmöglichkeit auf Arabisch, hat das Bundesamt also auch deshalb im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG vernünftigerweise beim Antragsteller annehmen können.

Der Antragsteller hat die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG auch zu vertreten, insbesondere zumal er die insoweit zutreffende Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten auch – von ihm ohne Beanstandung unterzeichnet - auf Arabisch erhalten hat. Dafür, dass dem Antragsteller die Einhaltung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG aus (anerkennungsfähigen) wichtigen Gründen nicht möglich gewesen ist, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 10 S 17.46758) wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Az. M 10 S 17.46758.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 10 S 17.46758) wird abgelehnt.

IV. Im Klageverfahren (Az. M 10 K 17.46755) wird dem Antragsteller unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt ... ..., hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, das in Ziffer 6 des Bescheids vom 28. Juli 2017 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf eine geringere und rechtlich zulässige Frist zu bemessen, Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag für das Klageverfahren abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller im Verfahren Az. M 10 S 17.46758 und Kläger im Verfahren Az. M 10 K 17.46755 (nachfolgend: Antragsteller) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt/Antragsgegnerin), mit dem sein Asylverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist; ferner begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Klage- als auch für das Eilverfahren.

Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller stellte hier am 15. Juli 2015 einen Asylantrag.

Bei der Antragstellung gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er T. E. heiße und am … Juli 1992 in der … geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der Wolof und muslimischen Glaubens sei; als seine Sprachen gab er Englisch und Mandingo an (vgl. Seite 3 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Asylakten). Der Antragsteller wurde schriftlich - auch in der Sprache Englisch - über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt (vgl. seine Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift S. 11 der Asylakten).

Bei dem sich anschließenden Gespräch zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats, welches in englischer Sprache durchgeführt wurde, gab der Antragsteller an, er habe sein Herkunftsland, den Senegal, 2012 verlassen und sei über Mali, Niger, Libyen und Italien am 24. April 2015 nach Deutschland eingereist. Auch diese Angaben sowie das Fehlen von Verständigungsschwierigkeiten und den Verzicht auf eine Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte er durch eigenhändige Unterschrift (S. 27 der Asylakten).

Gegenüber dem AVS-Sachbearbeiter hatte der Antragsteller zudem angegeben, er habe die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet, zudem gab er als (weitere) Sprache Französisch an (S. 29, 30 der Asylakte); Letzteres hatte er auch am 29. April 2015 durch Unterschrift gegenüber der Regierung ... - Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in … - S. 31 der Asylakten) bestätigt.

Die erste Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2016 wurde abgebrochen. Laut Vermerk in den Asylakten (vgl. S. 46 und 53) weigerte sich der Antragsteller, das Mandingo und das Englisch des anwesenden Dolmetschers zu verstehen; der Antragsteller wurde laut des Vermerks erneut auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und belehrt sowie mehrmals befragt, in welcher Sprache er seine Anhörung durchführen möchte.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 bestellte sich nunmehr der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller und teilte dem Bundesamt mit, dass die Personalien des Antragstellers falsch aufgenommen worden und zu berichtigen seien. Der Antragsteller heiße E. J. und sei Staatsangehöriger von Gambia; hierzu werde eine gambische Geburtsurkunde vorgelegt.

Das vorgelegten Dokument mit der Nr. … und der Überschrift „Birth in the Gambia in the Yerar 1992“ ist in englischer Sprache abgefasst und wurde auf Veranlassung eines F. J. („Bruder“) am 3. Februar 2016 in Bakau ausgestellt; danach soll der Antragsteller am … Juli 1992 in … geboren worden sein.

Daraufhin wurde eine erneute Anhörung des Antragstellers für den 13. Juni 2017 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo anberaumt. Sie scheiterte jedoch erneut. Laut eines Aktenvermerks in den Asylakten (S. 68) habe der Antragsteller auch auf mehrmalige Nachfrage und mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bestätigt, dass er das von der Dolmetscherin gesprochene Mandingo nicht verstehe; zunächst habe er aber auf die Fragen der Dolmetscherin ohne große Probleme antworten können.

Infolge dessen gab das Bundesamt dem Antragsteller mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 13. Juni 2017 gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu seinen Asylgründen, evt. Abschiebungshindernissen sowie zu schutzwürdigen Belangen gemäß § 11 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 AufenthG Stellung zu nehmen (S. 69 der Asylakten).

Unter dem 18. Juli 2017 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Bundesamt mit, dass sich sein Mandant nicht geweigert habe, eine Anhörung durchzuführen, vielmehr sei kein Übersetzer für seine Muttersprache verfügbar gewesen. Die anwesende Übersetzerin für die Sprache Mandingo habe lediglich den in Mali üblichen Dialekt gesprochen, der sich grundlegend von dem Dialekt des aus Gambia stammenden Antragstellers unterscheide. Der Vorschlag, die Anhörung auf Französisch durchzuführen, sei daran gescheitert, dass der Antragsteller auch diese Sprache nur unzureichend beherrsche, weshalb die erste Anhörung auch behelfsweise in Englisch durchgeführt worden sei. Es werde ein neuer Anhörungstermin beantragt. Aus den gleichen Gründen sei eine ausführliche Schilderung der Fluchtgründe nicht möglich; es könne lediglich mitgeteilt werden, dass der Antragsteller aus Angst vor einer drohenden Verhaftung wegen der Beschuldigung regierungsfeindlicher Umtriebe das Land verlassen habe (S. 71 der Asylakten).

Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3 des Bescheids). Zudem verneinte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte es den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Senegal auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; die Abschiebung könne auch in einen anderen zur Aufnahme des Antragstellers bereiten oder verpflichteten Staat erfolgen (Ziffer 5). Das Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen beim Antragsteller offensichtlich nicht vor.

Der Antragsteller stamme aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG, so dass vermutet werde, dass er nicht verfolgt werde.

Der Antragsteller habe auch unter Berücksichtigung der am 3. Februar 2016 ausgestellten gambische Geburtsurkunde nicht glaubhaft machen können, aus Gambia zu stammen. Diese Geburtsurkunde enthalte schon keine Aussage zur Staatsangehörigkeit, sie könnte allenfalls als ein Indiz gewertet werden. Doch auch diese Bedeutung komme dem Dokument nicht zu. So wie im vorliegenden Fall würden häufig gambische Geburtsurkunden vorgelegt, denen zu entnehmen sei, dass die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre nach dem Ereignis erfolgt sei. Derartige Urkunden hätten wenig Aussagewert. Es sei davon auszugehen, dass die Geburt bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert worden sei, unter Umständen mit anderen Personendaten. Die inhaltliche Richtigkeit einer erst kürzlich registrierten Geburtsurkunde könne erfahrungsgemäß nicht bestätigt werden, vor allem wenn - wie hier - sonstige Identitätsnachweise fehlten. Demnach und vor dem Hintergrund der unglaubhaften Begründung der bei der Aktenanlage falsch gemachten Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit (angebliche Mitteilung der fehlerhaften „Erst-Personalien“ durch einen Freund), werde der vom Antragsteller beim Bundesamt vorgelegten Geburtsurkunde kein Beweiswert zugemessen.

Um die Vermutungsregel nach § 29 a Abs. 1 AsylG für sich zu entkräften, müsse der Antragsteller gemäß § 25 Abs. 1 AsylG selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG begründeten und die erforderlichen Angaben machen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller bisher nicht ausreichend nachgekommen.

Der Antragsteller habe bei seiner Aktenanlage am 15. Juli 2015 angegeben, er spreche Englisch, Französisch und Mandingo. Er habe aber weder seine erste noch seine zweite Anhörung mit einem Mandingo-Dolmetscher durchführen wollen und habe somit seine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt. Für die persönliche Anhörung des Antragstellers sei von Amts wegen ein Dolmetscher für die Sprache Mandingo hinzugezogen worden, da der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen und die Kenntnis der Sprache Mandingo bei dem Antragsteller vernünftigerweise habe vorausgesetzt werden können (vgl. § 17 AsylG).

Das vom Antragsteller geforderte „gambische“ Mandingo unterscheide sich lediglich marginal von dem Mandingo der vom Bundesamt bereit gestellten Sprachmittlerin, da es sich hierbei nur um regionale Dialektvarianten handle. Die Sprachen, die denselben Ursprung hätten und aus derselben Sprachfamilie stammten, unterschieden sich lediglich in ihrer Dialektfärbung. Demzufolge seien zwar marginale Unterschiede in den Sprachen vorhanden, die aber schlussendlich so gering seien, dass sie nicht zu einem schwerwiegenden Kommunikationsproblem führen könnten.

Dieser Umstand werde auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller die Fragen der Sprachmittlerin zunächst mühelos habe beantworten können und die Sprachmittlerin keine Verständigungsprobleme mit dem Antragsteller gehabt habe.

Dem Antragsteller sei zuzumuten gewesen, die erforderlichen Angaben gemäß § 25 Abs. 1 AsylG dem Bundesamt in der Sprache Mandingo vorzutragen, und er sei dazu auch in der Lage gewesen.

Da er nicht verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 25 Abs. 5 AsylG), habe der Antragsteller Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bekommen, der er aber nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei. Die Gründe, die in der Stellungnahme aufgeführt worden seien, seien zu pauschal und wirkten auch mangels der Erfüllung der Mitwirkungspflicht unglaubhaft. Es werde demzufolge davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist sei. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht oder einen ernsthaften Schaden im Heimatland unglaubhaft erscheinen. Einem tatsächlich Bedrohten müsse es sich geradezu aufdrängen, die Behörden des Landes, in dem er einen Asylantrag stelle, über sein Schicksal zu informieren, wenn er eine entsprechende Bedrohung empfinde. Dies habe der Antragsteller in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten schuldhaft unterlassen. Sein Verhalten sei ein deutliches Indiz dafür, dass er bislang Verfolgungshandlungen oder einen ernsthaften Schaden seitens des Staates seines Herkunftslandes oder eines anderen Akteures im Sinne des § 3d AsylG nicht erlitten habe. Demzufolge bestehe kein Anlass, eine begründete Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens anzunehmen. Sein Asylantrag sei unschlüssig und als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Der bereits gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantrag werde (zusätzlich) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt habe, es sei denn, er habe die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm sei die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich gewesen. Hinweise auf relevante Entschuldigungsgründe lägen nicht vor. Wie bereits festgestellt habe der Antragsteller seinen Asylantrag nicht begründet, da er in keiner seiner angegeben Sprachen die Anhörung habe durchführen wollen, und somit seine Mitwirkungspflichten gemäß § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt. Auch der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (§ 25 Abs. 5 AsylG) seien der Antragsteller und sein Bevollmächtigter nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst sei. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls offensichtlich nicht vor.

Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Ein Abschiebungsverbot sei festzustellen, wenn eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig sei, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe, oder wenn von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen werden solle, weil für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Solche Abschiebungsverbote seien hier weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Wie schon im Rahmen der Prüfung des Asylantrages festgestellt zeige bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG drohten.

Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet; die Befristung auf 10 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte auf schutzwürdige Belange des Antragstellers seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

Müsse die angedrohte oder angeordnete Abschiebung vollzogen werden, weil der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, gelte nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot, das von Amts wegen zu befristen sei (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall ermessensgerecht.

Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin am 31. Juli 2017 als Einschreiben zur Post gegeben (Seite 93 der Asylakten).

Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen (Az. M 10 K 17.46755, Eingang: 9.8.2017). Mit dieser wird zunächst die (vollständige) Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 28. Juli 2017 geltend gemacht. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen; weiter hilfsweise wird die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf eine geringere und rechtlich zulässige Frist zu bemessen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig ist nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt worden, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 28. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 10 S 17.46758).

Schließlich ist sowohl für das Klage- als auch für das Eilverfahren der Antrag gestellt worden,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

Zur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt, der angegriffene Bescheid befasse sich ausschließlich mit der Ablehnung internationalen Schutzes für den Senegal, obgleich der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde gambischer Staatsangehöriger sei. Abschiebungsverbote seien nicht geprüft worden. Die Ermessensausübung zu den Fristen in Ziffer 6 und 7 entspreche nicht der getroffenen Entscheidung, zudem übersteige die gesetzte Frist die Begrenzung des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG.

Ferner sei dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden, seine asylrechtlichen Gründe vorzutragen. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin in dem für Mali üblichen Dialekt der Sprache Mandinga sei nicht möglich gewesen. Dass die Übersetzerin auch die französische Sprache beherrscht habe, sei auch nicht hilfreich gewesen, da dies für den Antragsteller nicht gelte. Der Vorwurf für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht sei daher dem Bundesamt, nicht jedoch dem Antragsteller zu machen.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2017 vorgetragen, die Dolmetscherin, die bei der Anhörung anwesend gewesen sei, stamme aus Mali und habe die dort übliche Sprache Bambara gesprochen. Eine Verständigung mit dem Antragsteller sei nur höchst mühsam und nach mehreren Nachfragen und Umschreibungen möglich gewesen. Dies werde auch aus den Informationen, die unter „www.langwhich.com/lexikon/sprachen-und-völker-der-erde/mandinka“ über die in Gambia und Mali üblichen Sprachen verfügbar seien, bestätigt. Daraus gehe hervor, dass das in Gambia übliche Mandinka mit der in Gambia verbreiteten Sprache Bambara des gleichen Mande-Stammes nur geringe Übereinstimmung habe und eine gegenseitige Verständigung daher nicht zu erwarten sei.

Unter dem 6. September 2017 ließ der Antragsteller dem Gericht die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.

Die Antragsgegnerin hat die Asylakten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 wurde das Klageverfahren Az. M 10 K 17.46755 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren Az. M 10 K 17.46755 und M 10 S 17.46758 sowie der vorgelegten Bundesamtsakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1.1. Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts vom 28. Juli 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG anzuordnen, ist zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der Frist von einer Woche gestellt.

1.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.

Ferner können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf Verfahrensfehler des Bundesamtes im Asylverfahren zurückzuführen sein, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese sich auf die Entscheidung des Bundesamtes ausgewirkt haben (vgl. BVerfG, U.v. vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 135; Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 36 AsylG Rn. 41 m.w.N.).

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 28. Juli 2017.

Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Die Anerkennung als Asylberechtigter wird im Klageweg nicht weiter verfolgt.

Das Gericht folgt insoweit den umfassenden Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid vom 28. Juli 2017 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hierauf Bezug.

Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände geltend gemacht, die diesbezüglich eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung wird insoweit ergänzend ausgeführt:

1.2.1. Ernstliche Zweifel bestehen insbesondere nicht an der (formellen) Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes. Entgegen den hierzu vorgetragenen Bedenken des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind die Anhörungen des Antragstellers am 14. September 2016 und am 13. Juni 2017 nach § 25 Abs. 1 und 2 AsylG ordnungsgemäß erfolgt; insbesondere genügen sie den Anforderungen des § 17 AsylG.

Die Anhörung ist Kernelement des Asylverfahrens und als Ausdruck eines fairen und rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens mit individualschützend-grundrechtlicher Dimension grundsätzlich zwingend durchzuführen (vgl. Schönenbroicher in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 25 AsylG Rn. 1). Dabei hat der Ausländer selbst die Tatsachen und Angaben vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen; dies gilt auch hinsichtlich eventueller Abschiebungsverbote, vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Um dieses rechtliche Gehör zu gewährleisten muss das Bundesamt, wenn der Asylantragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, bei der Anhörung nach § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen einen Sprachmittler hinzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2013/32/EU – sog. Asylverfahrensrichtlinie).

Beherrscht der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrere Fremdsprachen, so hat er keinen Anspruch, die zu dolmetschende Sprache festzulegen, vielmehr liegt die Auswahl insoweit im Ermessen des Bundesamtes; insbesondere ist die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache in diesem Fall nicht erforderlich (VGH BW Beschluss vom 25.3.2009 – A 9 S 666/09 - BeckRS 2009, 33099; VG München, B.v. 10.1. 2018 M 21 S 17. 33327- juris; Sieweke/Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 17 AsylG Rn. 8).

Bei seiner Asylantragstellung am 15. Juli 2015 gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er Senegalese sei und die Sprachen Englisch und Mandingo beherrsche (vgl. Seite 3 der Asylakten). Das sich anschließende Gespräch zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats wurde in englischer Sprache durchgeführt; im Anschluss an dieses Gespräch bestätigte der Antragsteller schriftlich das Fehlen von Verständigungsschwierigkeiten und verzichtete sogar auf eine Rückübersetzung der Niederschrift (S. 27 der Asylakten). Gegenüber dem Sachbearbeiter im Asylverfahrenssekretariat hatte der Antragsteller bei der Aktenanlage zudem Französisch als (weitere) Sprache angegeben (S. 29, 30 der Asylakte); dies hatte er auch am 29. April 2015 mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber der Regierung ... - Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in … - (S. 31 der Asylakten) bestätigt.

Auf Basis dieser Angaben des Antragstellers zog das Bundesamt zu dem ersten Anhörungstermin am 14. September 2016 einen Dolmetscher für die Sprachen Mandingo und Englisch hinzu; der Antragsteller gab jedoch an, den anwesenden Dolmetschers nicht zu verstehen, weshalb die Anhörung abgebrochen wurde (vgl. die Vermerke des Bundesamtes auf S. 46 und 53 der Asylakten).

Auf Betreiben des nunmehr vom Antragsteller bestellten Verfahrensbevollmächtigten wurde eine erneute Anhörung für den 13. Juni 2017 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo und Französisch anberaumt, welche jedoch wiederum an vom Antragsteller vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten scheiterte (vgl. den Aktenvermerk S. 68 der Asylakten sowie das Schreiben Bevollmächtigten vom 18.7.2017).

Nach Aktenlage ist unklar, wie gut sich die Dolmetscherin in der Anhörung vom 13. Juni 2017 tatsächlich mit dem Antragsteller verständigen konnte. Während der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten angab, die von der Dolmetscherin gesprochene Mandingo-Variante (“Bambara“, verbreitet in Mali) nicht verstehen zu können, war eine Verständigung laut des Aktenvermerks zunächst ohne große Probleme möglich.

Wie groß die lexikalische Similarität zwischen den in Gambia, Senegal und Mali gesprochenen Varianten der Mandingo-Sprachen-Gruppe bzw. die Distanz zwischen den vom Antragsteller und der Dolmetscherin gesprochenen Dialekten tatsächlich ist, kann hier - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17. August 2018 - nicht abschließend beurteilt werden. Unstreitig ist, dass die Mandingo-Sprachen untereinander verwandt sind. Insoweit ist nicht erklärlich, weshalb der Antragsteller sein Verfolgungsschicksal nicht in seiner eigenen Dialektvariante dargelegt hat, nachdem er über eine mögliche Entscheidung nach Aktenlage belehrt worden war, und es der Dolmetscherin überlassen hat, ob sie das Gesagte versteht und übersetzen kann. Unabhängig davon kann dies aber auch dahinstehen. Denn jedenfalls wurde dem Antragsteller nach Aktenlage auch eine Anhörung in Englisch und Französisch angeboten, welche er ebenfalls verweigerte, obwohl er diese Sprachen selbst mehrfach als (Zweit-)Sprachen angegeben hatte. Insbesondere hatte der Antragsteller bei der Asylantragstellung und dem sich anschließenden Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats seinen Reiseweg und seine Herkunft auf Englisch geschildert und verschiedene Dokumente in englischer Sprache entgegengenommen. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um „formale“ Fragen. Außerdem verzichtete er auch auf eine Rückübersetzung, was gegen Verständigungsschwierigkeiten spricht.

Hinzu kommt, dass - wenn man die Angaben des Antragstellers über seine gambische Staatsangehörigkeit als wahr unterstellt - Englisch in Gambia (einzige) Amtssprache ist. Zwar kann je nach Herkunftsregion innerhalb eines Landes sowie Schulbildung und Sozialisation nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender die Amtssprache seines Herkunftslandes angemessen beherrscht (Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 17 AsylG Rn. 5 ff., beck-online); hier hatte der Antragsteller aber erklärt, dass er die Grundschule besucht habe (Seite 29 der Asylakten), so dass auch unter diesem Aspekt davon auszugehen ist, dass die Beherrschung dieser Sprache bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund sind dem Bundesamt keine Ermessensfehler bei der Auswahl der Sprachmittler zu Durchführung der Anhörung des Antragstellers vorzuwerfen. Auch sonst sind hier Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

1.2.2. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nicht einmal in groben Zügen ein konkretes Verfolgungsschicksal oder sonst Umstände geschildert, aus denen sich ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten herleiten ließe. Die Mitteilung, dass der Antragsteller aus Angst vor einer drohenden Verhaftung wegen der Beschuldigung regierungsfeindlicher Umtriebe das Land verlassen habe (S. 71 der Asylakten), genügt nicht ansatzweise den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Die Ablehnung des Asylantrags und die Verneinung von Abschiebungshindernissen hat daher auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) Bestand.

1.2.3. Das Bundesamt durfte den Antrag auf internationalen Schutz auch als offensichtlich unbegründet ablehnen.

Sofern der Antragsteller, wie er zunächst mehrfach angegeben hat, senegalesischer Staatsangehöriger ist, folgt dies, wie das Bundesamt in seinem Bescheid zu Recht festgestellt hat, schon aus Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, da es sich bei Senegal um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und die damit bestehende Nichtverfolgungsvermutung vom Antragsteller nicht entkräftet wurde.

Die später vorgetragene gambische Staatsangehörigkeit wurde vom Antragsteller nicht belegt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den vorgelegten Geburtsregisterauszug „Birth in the Gambia in the Yerar 1992“ vom 3. Februar 2016. Zum einen kann dieses Dokument dem Antragsteller nicht sicher zugeordnet werden; ferner handelt es sich schon der Art der Urkunde nach nicht um einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, sondern nur um die Bestätigung einer nachträglichen Registrierung einer Geburt in Gambia. Die inhaltliche Richtigkeit einer solch erst kürzlich (hier 2016) registrierten Geburtsurkunde kann nach Erfahrungen der deutschen Botschaft in Dakar nicht bestätigt werden, vor allem wenn sonstige Identitätsnachweise fehlen (VG München, B.v. 9.10.2017 – M 10 S 17.39734, B.v. 25.1.2017 – M 21 S 16.31376 – juris m.w.N.). Es ist dem Antragsteller nicht gelungen nachzuweisen, dass und weshalb seine mehrfache ursprüngliche Angabe über die senegalesische Staatsangehörigkeit falsch gewesen sein sollte.

Selbst wenn der Antragsteller aus Gambia stammt, durfte das Bundesamt den Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Täuschung des Asylbewerbers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder Verweigerung dieser Angaben) als offensichtlich unbegründet ablehnen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann nur festgestellt werden, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers bekannt sind. Dem Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut, ist zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4450, 22). Zwar ist ein Berufen auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn der Asylbewerber seine fehlerhaften Angaben rechtzeitig korrigiert. Der Antragsteller hat hier noch vor den Anhörungen seine Angaben geändert und angegeben, er sei gambischer Staatsangehöriger. Jedoch muss er diese Angaben auch in geeigneter Weise glaubhaft machen, um dem Bundesamt zu ermöglichen, sie zu überprüfen (vgl. VG Regensburg, B.v. 7. Februar 2017 – RN 5 S 17.30264 – juris). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, der Antragsteller hat keinerlei Nachweise seiner gambischen Staatsangehörigkeit beigebracht. Es spricht einiges dafür, dass die Änderung der Angaben asyltaktisch motiviert war.

Jedenfalls ist hier aber der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG erfüllt, wonach ein unbegründeter Asylantrag insbesondere dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

Der Antragsteller hat vorliegend seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt, indem er beide anberaumten Anhörungstermine jeweils wegen angeblicher Verständigungsschwierigkeiten mit den jeweiligen Sprachmittlern abgebrochen hat. Wie ausgeführt durfte das Bundesamt hier auf der Grundlage der eigenen Angaben des Antragstellers vernünftigerweise voraussetzen, dass er sich in Mandigo, jedenfalls aber in Französisch und/oder Englisch verständigen kann. Die Zuziehung der entsprechenden Dolmetscher nach § 17 Abs. 1 AsylG war daher als ermessensfehlerfrei anzusehen. Indem sich der Antragsteller vollständig verweigert und keinerlei Angaben zur Sache gemacht hat, hat er er gröblich gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG verstoßen (VGH BW B.v. 25.3.2009 – A 9 S 666/09 - BeckRS 2009, 33099; VG München, B.v. 10.1. 2018 - M 21 S 17. 33327- juris; B.v. 21.9.2017 - M 10 S 17.45293; B.v. 22.11.2017 - M 10 S 17.48096, M 10 K 17.48095; B.v. 15.12.2017 - M 10 S 17.48346; GB.v. 11.1.2018 - M 10 K 17.45292; Sieweke/Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 17 AsylG Rn. 8).

Der Antragsteller hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, insbesondere zumal er die insoweit zutreffende Belehrung für Erstantragsteller über die Mitwirkungspflichten auch – von ihm ohne Beanstandung unterzeichnet - auf Englisch erhalten hat. Dafür, dass dem Antragsteller die Einhaltung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG aus (anerkennungsfähigen) wichtigen Gründen nicht möglich gewesen ist, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

1.2.3. Nach alledem sind die nach Maßgabe von §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist (Ziffer 5 des Bescheids vom 28. Juli 2017) nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung bezieht sich auch auf andere aufnahmebereite Staaten als den Senegal und ist somit auch dann rechtmäßig, wenn der Antragsteller gegebenenfalls nach Gambia abgeschoben wird.

1.2.4. Die weiteren Entscheidungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid zu den Einreise- und Aufenthaltsverboten sind im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die nach § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen.

1.2.5. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

2. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller nur in geringfügigem Ausmaß zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren (M 10 S 17.46758) bleibt vollständig ohne Erfolg; im Klageverfahren (M 10 K 17.46755) hat er nur hinsichtlich des letzten Hilfsantrags Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und darüber hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2.1. Zwar kann der Antragsteller nach der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten (hier mit Blick auf § 83b AsylG das Rechtsanwaltshonorar) nicht aufbringen.

2.2. Jedoch sind dem Eilantrag keine Erfolgsaussichten beizumessen; hierzu wird auf die Ausführungen unter vorstehender Nummer 1.2. verwiesen.

2.3. Die Klage ist nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten, so verstandenen Antrags (§ 88 VwGO) erfolgversprechend, den Bescheid vom 28. Juli 2017 in Ziffer 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf eine geringere und rechtlich zulässige Frist zu bemessen.

2.3.1 Dieser Klageantrag ist nach dem gebotenen Prüfungsmaßstab zulässig (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2015, § 11 Rn. 189) und auch begründet, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.

Zwar durfte das Bundesamt nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylG ein (befristetes, vgl. § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG soll jedoch die Frist bei der ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids das gegenüber dem Antragsteller erstmalig ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet und damit das ihr zustehende Ermessen überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Es spricht vieles dafür, dass das Bundesamt schlicht die Fristen in Ziffer 6 und Ziffer 7 des Bescheids „vertauscht“ hat (vgl. insoweit auch die Ausführungen in der Bescheidsbegründung), dies ändert jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Das Bundesamt wird daher erneut über diese Frist befinden müssen.

2.3.2. Im Übrigen wird die Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand ohne Erfolg bleiben.

Soweit die schlichte Aufhebung der Anordnung in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn das das Bundesamt hat, wie bereits oben unter Nummer 1.2. ausgeführt, den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; ferner ist auch die Entscheidung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ebenso wenig zu beanstanden wie die Ausreiseaufforderung verbunden mit der Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller wird nach der gebotenen summarischen Prüfung durch die Entscheidungen in den Ziffern 1 und 3 bis 5 des angegriffenen Bescheids nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) wird gerichtlich nicht weiter verfolgt. Eine Prozesskostenhilfegewährung kam daher insoweit nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar; dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 25.09.1992 - 24 C 92.32498 – juris Rn. 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.