Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 16.30121 abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige, die sich gegen eine Zuweisungsentscheidung - innerbayerische Umverteilung - der Regierung von Oberfranken wehren.

Die Regierung von Oberfranken wies den Antragstellern mit Bescheid vom 8. Januar „2015“ (richtig: 2016) als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ..., zu (Nr. 1), setzte als Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zum Einzug in die vorgenannte Unterkunft spätestens eine Woche nach Aushändigung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (Nr. 3).

Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 im Verfahren W 6 K 16.30121 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung anzuordnen,

2. den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragstellerin zu 2) habe am 24. Dezember 2015 ein weiteres Kind geboren. Aufgrund des Alters des Säuglings und der momentan vorherrschenden Kälte sei ein Umzug in die ARE II unverhältnismäßig. Ein Umzug würde für den Säugling eine zu große Belastung darstellen. Außerdem sei die Antragstellerin zu 2) gemeinsam mit dem Säugling in medizinischer Behandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 16.30121) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen Unterkunft verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen können.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Antragsteller der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG unterfallen, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Die Umverteilung und die Umzugsaufforderung konnten auf § 47 Abs. 1a AsylG i. V. m. § 50 AsylG und die zu dessen Durchführung erlassene Rechtsverordnung gestützt werden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften erfassen diese auch eine gebotene spätere landesinterne Umverteilung, weil eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung erstmals oder wieder entsteht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (21 CS 15.30249 - juris Rn. 7) ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung und den Sinn und Zweck der neuen Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG verwiesen, wonach die neuen Aufnahmeeinrichtungen eigens für den Zweck geschaffen wurden, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf - wie den Antragstellern - eine abschließende sowie im Ergebnis schnelle Bearbeitung des Asylverfahrens und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten. Gerade im Jahr 2015 sind wegen des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen Verteilungen aus den Aufnahmeeinrichtungen in eine Anschlussunterbringung offensichtlich auch aus Kapazitätsproblemen erfolgt. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG bezweckt gerade die Entlastung der anderweitigen Kapazitäten für die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen (vgl. VG Regensburg - RO 7 S 15.32072; vgl. auch VG Würzburg, B. v. 8.2.2016 - W 1 S 16.30061 - juris; VG Ansbach, B. v. 28.1.2016 - AN 16.30045 - juris).

Das Vertrauen der Antragsteller, dass sich die Regelungen über die landesinterne Umverteilung angesichts der Bewältigung der stark angestiegenen Flüchtlingszahlen für die Zukunft nicht ändern, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig. Die Antragsteller konnten nicht darauf vertrauen, in der bisherigen Unterkunft dauerhaft und nicht nur vorübergehend zu bleiben. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Asylsuchender keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Der Antragsgegner konnte auch schon vor der Gesetzesänderung landesinterne Umverteilungen im öffentlichen Interesse vornehmen.

Schließlich stehen auch eine zu berücksichtigende Haushaltsgemeinschaft sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG; § 8 Abs. 6 DVAsyl) der Umverteilung nicht entgegen, wie etwa konkrete Bedürfnisse des - am hiesigen Verfahren - nicht beteiligten, am 24. Dezember 2015 geborenen Säuglings einschließlich der medizinischen Behandlung seiner Mutter, der Antragstellerin zu 2). Zwar sind humanitäre Gründe und speziell die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i. S. von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, d. h. von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern bei der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, konkret bei der Ermessensausübung. Jedoch wird die Haushaltsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder gar aufgelöst, weil der am 24. Dezember 2015 geborene und am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Säugling mittlerweile ebenfalls einen entsprechenden Zuweisungsbescheid mit Datum vom 18. Februar 2016 erhalten hat und so im Gleichklang mit seinen Familienangehörigen, den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens, der ARE II zugewiesen ist (ebenso VG Ansbach, B. v. 28.1.2016 - AN 16.30045 - juris).

Medizinische Gründe stehen der Umverteilung ebenfalls nicht entgegen, weil eine ärztliche Versorgung auch in ... sichergestellt ist. Denn selbst bei Bestehen einer ernsthaften Erkrankung ist weder belegt noch ersichtlich, dass deren Behandlung bzw. Weiterbehandlung nicht in der ARE II möglich ist. Die gegebenen Behandlungsmöglichkeiten hat der Antragsgegner wiederholt ausdrücklich betont (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 8.2.2016 - W 1 S 16.30061 - juris; VG Ansbach, B. v. 28.1.2016 - AN 16.30045 - juris; VG Regensburg, B. v. 29.12.2015 - RO 7 S 15.32072).

Des Weiteren stehen auch die kältere Witterung und die konkreten Unterbringungsmöglichkeiten einem Umzug in die ARE II nicht entgegen. Die Regierung von Oberfranken hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 konkret ausdrücklich angemerkt, dass die medizinische Versorgung und auch die Betreuung von Neugeborenen in ... möglich und gesichert seien. Die Fahrt nach ... erfolge im beheizbaren Reisebus, so dass die Außentemperatur einer Mitfahrt des Säuglings nicht entgegenstehe. Mit Schriftsatz vom 18. Februar hat sie ergänzt, dass die Versorgung und die Betreuung von Säuglingen in der ARE II jederzeit durch die Eltern wahrgenommen und bei Bedarf eine kinderärztliche Behandlung erfolgen könne. Die Regierung von Oberfranken hat zur Unterbringungssituation in der ARE II allgemein mitgeteilt, dass die Personen in Wohnungen zu 16 Personen wohnten, wobei sie in der Einheit dann noch in mit nicht abschließbaren, aber zu schließenden Türen abgetrennten Räumen mit Schlafplätzen untergebracht seien. Für eine solche Wohnung gebe es ein gemeinsames Bad mit WC, dass allein von den 16 Personen genutzt werde. Die Familien seien nicht getrennt, sondern zusammen untergebracht. Bei der Unterbringung in der ARE II kann so gesamtbetrachtet hinreichend auf die besonderen Bedürfnisse der Antragstellerin zu 2) als Wöchnerin sowie des Säuglings Rücksicht genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 AsylG.

Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 16.30121).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - W 1 S 16.30061

bei uns veröffentlicht am 08.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1. Die Antragsteller sind mazedonische

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 21 CS 15.30249

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit se

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet hat, welche die Antragsteller gegen einen Zuweisungsbescheid („innerbayerische Umverteilung“) der Regierung von O. vom 30. November 2015 erhoben haben. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf Nr. I. dieses Beschlusses Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Deren Gegenstand ist eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, weil sie in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz ergangen ist (§ 80 AsylG).

Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Das ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, stets der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, bestimmt sich nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.1996 - 9 B 714/95 - NVwZ-RR 1997, 255).

Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Streitigkeit dem Asylgesetz zuzurechnen. Zwar erging die angegriffene Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberfranken der Sache nach auf der Grundlage des § 8 DVAsyl. Kern der Streitigkeit ist aber eine Vorschrift des Asylgesetzes. Denn mit der Zuweisungsentscheidung soll die Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG vollzogen werden, die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) neu geschaffen wurde. Danach sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die von den Antragstellern angefochtene Zuweisungsentscheidung wirft damit in erster Linie die Frage auf, ob auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 unterfallen, die bereits aus einer Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 47 Abs. 1 AsylG entlassen und gemäß § 50 Abs. 1 AsylG innerhalb des Landes verteilt wurden.

Eine Anwendung der allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsordnung ließe im Übrigen unberücksichtigt, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG auf eine schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts des mit seinem Asylantrag erfolglos gebliebenen Ausländers zielt (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.).

Ohne dass es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren tragend wäre, gibt der Senat für das Hauptsacheverfahren zu bedenken:

Die Bestimmung des § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG, wonach die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme des Beklagten, dass auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der neu geschaffenen Wohnpflicht unterliegen, die bereits auf die Regierungsbezirke verteilt wurden. Damit ist lediglich bestimmt, dass die Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG aus den in den §§ 48 bis 50 AsylG geregelten Gründen endet. Es kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gründe, die zu einem Ende der aus § 47 Abs. 1 (a. F.) folgenden Wohnpflicht geführt haben, auch einer späteren Umverteilung in eine auf der Grundlage des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bestehende Aufnahmeeinrichtung entgegenstehen. Denn diese Aufnahmeeinrichtungen wurden eigens für den Zweck geschaffen, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf - wie den Antragstellern - eine abschließende sowie im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1.

Die Antragsteller sind mazedonische Staatsangehörige, die sich gegen eine Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberfranken im Rahmen der sog. innerbayerischen Umverteilung von Asylbewerbern wenden. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hiergegen ist die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig (Az. W 1 K 14.30620), deren aufschiebende Wirkung angeordnet wurde.

2.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 wies die Regierung von Oberfranken den Antragstellern als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ... Bamberg, zu (Ziffer 1 des Bescheides), setzte als Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zum Einzug in die vorgenannte Unterkunft eine Woche nach Aushändigung des Bescheids (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (Ziffer 3).

3.

Die Antragsteller ließen mit am 8. Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (Az.: B 3 K 16.30028).

Gleichzeitig ließen sie im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

5.

Mit Beschlüssen vom 12. Januar 2016 hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für unzuständig erklärt und die Streitsachen an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Verfahren W 1 K 16.30062, W 1 K 14.30620 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Dezember 2015 kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG, Art. 21a VwZVG) ausgeschlossen und die Klage wurde innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben.

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen Unterkunft verbleiben zu dürfen, überwiegt.

2.1

Die Zuweisungsverfügung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG. Denn die Antragsteller unterfallen der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Vorschriften decken diese auch eine gebotene spätere landesinterne Umverteilung, weil eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung erstmals oder wieder entsteht. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 47 Abs. 1a AsylG, wonach die neuen Aufnahmeeinrichtungen eigens für den Zweck geschaffen wurden, bei Personen ohne flüchtlingsrelevantem Schutzbedarf wie den Antragstellern eine abschließende sowie im Ergebnis schnelle Bearbeitung des Asylverfahrens und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 21 CS 15.30249 - juris Rn. 7). Gerade im Jahr 2015 sind aufgrund des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen Verteilungen aus den Aufnahmeeinrichtungen in eine Anschlussunterbringung offensichtlich auch aus Kapazitätsproblemen erfolgt. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG bezweckt gerade die Entlastung der anderweitigen Kapazitäten für die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen (vgl. VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016 m. w. N.). Eine unzulässige Rückwirkung ist in der Gesetzesänderung nicht zu sehen, weil der Antragsgegner schon vor der Gesetzesänderung befugt war, landesinterne Umverteilungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die Antragsteller konnten deshalb nicht darauf vertrauen, in der Unterkunft, in der sie sich bislang befanden, dauerhaft und nicht nur vorübergehend zu bleiben (VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016).

2.2

Der Antragsgegner hat zu Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG bejaht. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung derselben ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen.

2.3

Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 114 VwGO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die geltend gemachte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1) der Umverteilung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entgegen. Maßgeblich für die Betrachtung ist insoweit, da es sich bei der Wohnverpflichtung nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach dem im Asylklageverfahren der Antragsteller (Az. W 1 K 14.30620) eingeholten, der Antragstellerbevollmächtigten bekannten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M... vom 21. Januar 2016, dem sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, liegt beim Antragsteller zu 1) keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland besteht für den Antragsteller zu 1) nach gutachterlicher Einschätzung nicht, weshalb sich die von der Antragstellerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob eine solche Verschlechterung seiner Krankheitssymptome bereits durch die mit der Umzugsverpflichtung möglicher Weise verbundene Konfrontation mit der Möglichkeit, in das Herkunftsland zurückkehren zu müssen, eintritt, erübrigt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers zu 1) eine rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt, die einer spezifischen Behandlung bedürfe. Es ist jedoch weder belegt noch ersichtlich, dass deren Behandlung nicht in der ARE II möglich ist. Die gegebene Behandlungsmöglichkeit hat die Regierung von Oberfranken in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 auch nochmals ausdrücklich betont, dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten.

Der Antragsgegner hat des Weiteren mit Email-Nachricht vom 8. Januar 2016 zugesagt, die Zuweisungsverfügung für die Dauer des (erneuten) stationären Aufenthaltes des Antragstellers zu 1) im Klinikum ... nicht zu vollziehen.

3.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1.

Die Antragsteller sind mazedonische Staatsangehörige, die sich gegen eine Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberfranken im Rahmen der sog. innerbayerischen Umverteilung von Asylbewerbern wenden. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hiergegen ist die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig (Az. W 1 K 14.30620), deren aufschiebende Wirkung angeordnet wurde.

2.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 wies die Regierung von Oberfranken den Antragstellern als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ... Bamberg, zu (Ziffer 1 des Bescheides), setzte als Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zum Einzug in die vorgenannte Unterkunft eine Woche nach Aushändigung des Bescheids (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (Ziffer 3).

3.

Die Antragsteller ließen mit am 8. Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (Az.: B 3 K 16.30028).

Gleichzeitig ließen sie im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

5.

Mit Beschlüssen vom 12. Januar 2016 hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für unzuständig erklärt und die Streitsachen an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Verfahren W 1 K 16.30062, W 1 K 14.30620 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Dezember 2015 kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG, Art. 21a VwZVG) ausgeschlossen und die Klage wurde innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben.

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen Unterkunft verbleiben zu dürfen, überwiegt.

2.1

Die Zuweisungsverfügung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG. Denn die Antragsteller unterfallen der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Vorschriften decken diese auch eine gebotene spätere landesinterne Umverteilung, weil eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung erstmals oder wieder entsteht. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 47 Abs. 1a AsylG, wonach die neuen Aufnahmeeinrichtungen eigens für den Zweck geschaffen wurden, bei Personen ohne flüchtlingsrelevantem Schutzbedarf wie den Antragstellern eine abschließende sowie im Ergebnis schnelle Bearbeitung des Asylverfahrens und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 21 CS 15.30249 - juris Rn. 7). Gerade im Jahr 2015 sind aufgrund des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen Verteilungen aus den Aufnahmeeinrichtungen in eine Anschlussunterbringung offensichtlich auch aus Kapazitätsproblemen erfolgt. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG bezweckt gerade die Entlastung der anderweitigen Kapazitäten für die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen (vgl. VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016 m. w. N.). Eine unzulässige Rückwirkung ist in der Gesetzesänderung nicht zu sehen, weil der Antragsgegner schon vor der Gesetzesänderung befugt war, landesinterne Umverteilungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die Antragsteller konnten deshalb nicht darauf vertrauen, in der Unterkunft, in der sie sich bislang befanden, dauerhaft und nicht nur vorübergehend zu bleiben (VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016).

2.2

Der Antragsgegner hat zu Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG bejaht. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung derselben ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen.

2.3

Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 114 VwGO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die geltend gemachte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1) der Umverteilung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entgegen. Maßgeblich für die Betrachtung ist insoweit, da es sich bei der Wohnverpflichtung nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach dem im Asylklageverfahren der Antragsteller (Az. W 1 K 14.30620) eingeholten, der Antragstellerbevollmächtigten bekannten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M... vom 21. Januar 2016, dem sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, liegt beim Antragsteller zu 1) keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland besteht für den Antragsteller zu 1) nach gutachterlicher Einschätzung nicht, weshalb sich die von der Antragstellerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob eine solche Verschlechterung seiner Krankheitssymptome bereits durch die mit der Umzugsverpflichtung möglicher Weise verbundene Konfrontation mit der Möglichkeit, in das Herkunftsland zurückkehren zu müssen, eintritt, erübrigt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers zu 1) eine rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt, die einer spezifischen Behandlung bedürfe. Es ist jedoch weder belegt noch ersichtlich, dass deren Behandlung nicht in der ARE II möglich ist. Die gegebene Behandlungsmöglichkeit hat die Regierung von Oberfranken in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 auch nochmals ausdrücklich betont, dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten.

Der Antragsgegner hat des Weiteren mit Email-Nachricht vom 8. Januar 2016 zugesagt, die Zuweisungsverfügung für die Dauer des (erneuten) stationären Aufenthaltes des Antragstellers zu 1) im Klinikum ... nicht zu vollziehen.

3.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.