Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 03/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Der Antrag
published on 13/06/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 17/02/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 wird in den Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
published on 16/01/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 wird in Nrn. 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. Im
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