Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - W 1 S 16.30061
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1.
Die Antragsteller sind mazedonische Staatsangehörige, die sich gegen eine Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberfranken im Rahmen der sog. innerbayerischen Umverteilung von Asylbewerbern wenden. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hiergegen ist die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig (Az. W 1 K 14.30620), deren aufschiebende Wirkung angeordnet wurde.
2.
Mit Bescheid vom
3.
Die Antragsteller ließen mit am 8. Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (Az.: B 3 K 16.30028).
Gleichzeitig ließen sie im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
4.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
5.
Mit Beschlüssen vom 12. Januar 2016 hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für unzuständig erklärt und die Streitsachen an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Verfahren W 1 K 16.30062, W 1 K 14.30620 wurden zum Verfahren beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Regierung von Oberfranken vom
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen Unterkunft verbleiben zu dürfen, überwiegt.
2.1
Die Zuweisungsverfügung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG. Denn die Antragsteller unterfallen der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Vorschriften decken diese auch eine gebotene spätere landesinterne Umverteilung, weil eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung erstmals oder wieder entsteht. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 47 Abs. 1a AsylG, wonach die neuen Aufnahmeeinrichtungen eigens für den Zweck geschaffen wurden, bei Personen ohne flüchtlingsrelevantem Schutzbedarf wie den Antragstellern eine abschließende sowie im Ergebnis schnelle Bearbeitung des Asylverfahrens und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 21 CS 15.30249 - juris Rn. 7). Gerade im Jahr 2015 sind aufgrund des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen Verteilungen aus den Aufnahmeeinrichtungen in eine Anschlussunterbringung offensichtlich auch aus Kapazitätsproblemen erfolgt. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG bezweckt gerade die Entlastung der anderweitigen Kapazitäten für die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen (vgl. VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016 m. w. N.). Eine unzulässige Rückwirkung ist in der Gesetzesänderung nicht zu sehen, weil der Antragsgegner schon vor der Gesetzesänderung befugt war, landesinterne Umverteilungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die Antragsteller konnten deshalb nicht darauf vertrauen, in der Unterkunft, in der sie sich bislang befanden, dauerhaft und nicht nur vorübergehend zu bleiben (VG Würzburg, B. v. 22.1.2016 - W 6 S 16.30016).
2.2
Der Antragsgegner hat zu Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG bejaht. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung derselben ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen.
2.3
Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 114 VwGO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die geltend gemachte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1) der Umverteilung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entgegen. Maßgeblich für die Betrachtung ist insoweit, da es sich bei der Wohnverpflichtung nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach dem im Asylklageverfahren der Antragsteller (Az. W 1 K 14.30620) eingeholten, der Antragstellerbevollmächtigten bekannten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M... vom 21. Januar 2016, dem sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, liegt beim Antragsteller zu 1) keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland besteht für den Antragsteller zu 1) nach gutachterlicher Einschätzung nicht, weshalb sich die von der Antragstellerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob eine solche Verschlechterung seiner Krankheitssymptome bereits durch die mit der Umzugsverpflichtung möglicher Weise verbundene Konfrontation mit der Möglichkeit, in das Herkunftsland zurückkehren zu müssen, eintritt, erübrigt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers zu 1) eine rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt, die einer spezifischen Behandlung bedürfe. Es ist jedoch weder belegt noch ersichtlich, dass deren Behandlung nicht in der ARE II möglich ist. Die gegebene Behandlungsmöglichkeit hat die Regierung von Oberfranken in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 auch nochmals ausdrücklich betont, dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten.
Der Antragsgegner hat des Weiteren mit Email-Nachricht vom
3.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1.
Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Roma und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am
2.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger an, die Klägerin zu 2) sei vor drei Jahren von dem Sohn eines Albaners angefahren worden und aufgrund ihrer dabei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Albaner hätten die Behandlungskosten übernommen, aber kein Schmerzensgeld bezahlt; sie hätten verlangt, dass der Unfall nicht bei der Polizei angezeigt werde. Die Albaner im Heimatort hätten jedoch seit einiger Zeit von den Klägern verlangt, dort nur albanisch zu sprechen. Sie seien die einzigen Roma im Ort. Die Kinder hätten auch nicht mehr länger die Schule besuchen können, sie seien nicht frei gewesen und hätten das Haus nicht verlassen können. Fünf Monate vor der Ausreise habe der Kläger zu 1) sich mit Albanern geprügelt. Diese hätten sich entschieden, ihn zu töten, und er habe sich entschieden, sie zu töten. Bei der Prügelei sei sein Arm gebrochen worden, man habe ihn auch mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Sie seien bedroht worden, nicht zur Polizei zu gehen, und ständig wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma belästigt worden. Da sie keine familiäre Hilfe gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Klägerin zu 2) sei infolge des Stresses zuckerkrank geworden, das Baby in ihrem Bauch habe sich bewegt. Da sie keine Krankenversicherung gehabt hätten, hätten sie Arztbesuche immer selber bezahlt. Kindergeld hätten sie nicht erhalten. Weil sie im Haus des Vaters gewohnt hätten, hätten sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Beim Arbeitsamt seien sie wegen fehlender Ausbildung nicht gemeldet gewesen. Probleme mit öffentlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.
3.
Mit Bescheid vom
4.
Hiergegen erhoben die Kläger am 11. November 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (Az. W 1 K 14.30620). Zur Begründung wurde eine Bescheinigung des L.-Krankenhauses S. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) an einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung und Verhaltensstörung leide. Die Klägerin zu 2) sei an Diabetes mellitus erkrankt. Die Behandelbarkeit in Mazedonien sei fraglich, wenn überhaupt hätten Roma nur erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem.
Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Die Kläger beantragten im vorliegenden Verfahren,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest aber Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
5.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses werde zwar hinsichtlich des Klägers zu 1) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die folgenden Ausführungen könnten diesen Verdacht allerdings nicht ernsthaft erhärten. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Exploration sich wegen der sprachlichen Probleme schwer gestaltet habe (über dolmetschenden Krankengymnasten). Die psychischen Probleme seien nach dem Arztbericht auf Gewalterfahrungen in Mazedonien zurückzuführen. Mehrfach sei der Kläger von albanischen Männern schwer verprügelt worden, bis er 2008 beschlossen habe, mit seiner Familie in Italien um Asyl zu ersuchen. Dort sei er bis April 2014 geblieben, dann nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung durch die Regierung von Mittelfranken habe der Kläger angegeben, von 2006 bis 2008 als Schwarzarbeiter in Italien gearbeitet zu haben, um dann wieder nach Mazedonien zurückzukehren und erst nun wieder ausgereist zu sein, um nach Deutschland zu kommen. Beim Bundesamt habe er angegeben, im März 2014 über Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Eine EURODAC-Anfrage habe zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien im Februar und Juni 2012 ergeben. Somit hätten bereits die traumatischen Erfahrungen nicht schlüssig verifiziert werden können, insbesondere nicht zeitlich eingeordnet werden können. Zudem reise der Kläger offenbar mehrfach nach Italien und wieder in sein Heimatland zurück und lasse sogar seine Ehefrau kurz nach einem schweren Autounfall im Jahr 2011 und trotz ihrer starken Gehbehinderung allein mit vier kleinen Kindern zurück und setze sie der angeblichen massiven und körperlichen Bedrohung durch albanische Männer aus. Dieses Verhalten lasse nicht vermuten, dass der Kläger in seinem Heimatland tatsächlich einer ständigen, massiven Gefahr aufgrund ethnischer Konflikte, insbesondere auch körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diese weiterhin befürchten müsse. Für die psychischen Verhaltensstörungen wie Tablettenmissbrauch, Aggressivität auch gegenüber der Familie oder Symptome wie Angst, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit usw. kämen auch andere Ursachen in Betracht.
6.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ließ der Kläger zu 1) weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankungen vorlegen, insbesondere einen ausführlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums W. vom 17. Juni 2015 sowie einen Arztbrief derselben Klinik vom 9. Juli 2015. Aus beiden fachärztlichen Berichten gehen die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ sowie „Posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1“ hervor.
7.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
8.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 haben die Kläger den Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Dieser Streitgegenstand ist daraufhin abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt worden (Az.: W 1 K 15.30712).
Die Kläger beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird im Übrigen Bezug genommen.
9.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M. zur Frage des Vorliegens einer PTBS und einer daraus gegebenenfalls resultierenden Retraumatisierungsgefahr beim Kläger zu 1) (Beweisbeschluss vom 13. November 2015). Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 21. Januar 2016 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG n. F. nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Ein solches Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Asylverfahren vom 11. März 2016 - BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 12.3.2016 - AufenthG n. F.). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff.) oder im Einzelfall auch daraus, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). Dabei ist jedoch zu beachten, dass - auch an Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK gemessen - kein Anspruch auf eine mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertige medizinische Versorgung im Zielstaat besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.; EGMR, U. v. 7.10.2004 - Dragan, 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ff.; BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 7). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt des Weiteren in der Regel auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger zu 1) nicht vor, weil dieser nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte bis mittelgradige Episode leidet, die zumindest überwiegend persönlichkeitsbedingt ist und mithin nicht überwiegend auf einem traumatischen Ereignis beruht, weshalb keine erhebliche und konkrete Gefahr der Retraumatisierung im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland Mazedonien besteht (1.1). Die beim Kläger zu 1) vorliegende Erkrankung ist in Mazedonien auch behandelbar; die erforderliche Behandlung ist ihm dort auch zugänglich (1.2).
1.1
Beruft sich ein Ausländer zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), so ist zunächst zu ermitteln, ob dieser Störung ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt. Denn die Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat, unterliegt nicht der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte, die in der Regel nach eigener Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie nach einer Plausibilitätsprüfung die Sachverhaltsdarstellung des Probanden ihrer Diagnose zugrunde legen. Vielmehr ist die Feststellung des traumatisierenden Ereignisses als Tatsache vom Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO unter Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 7 ff.).
Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Kläger zu 1) und 2) in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des als traumatisierendes Ereignis angegebenen Geschehens, das die Kläger schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt haben. In Anbetracht der auch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln hervorgehenden Benachteiligungen der Volkszugehörigen der Roma in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Mazedonien erscheint ein derartiges Geschehen auch nicht realitätsfern. Es ist daher nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass als traumatisierendes Ereignis ein gewalttätiger Übergriff von fünf albanischen Volkszugehörigen auf den Kläger zu 1) infolge eines Verkehrsunfalles, bei dem die Klägerin zu 2) schwer verletzt wurde, und die auf diesen gewaltsamen Übergriff folgenden Bedrohungen und Anfeindungen durch Albaner in Betracht zu ziehen sind.
Das Gericht ist jedoch auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M., Gutachtensabteilung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ..., vom 21. Januar 2016 nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Zwar wird in den für den Kläger zu 1) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... vom 17. Juni 2015 und 9. Juli 2015 eine PTBS diagnostiziert. Diese ärztlichen Stellungnahmen der Institutsambulanz wurden anlässlich von ambulanten Behandlungen des Klägers zu 1) in der genannten Klinik erstellt. Das Gericht ist jedoch aufgrund des von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers zu 1) unter Berücksichtigung der o.g. ärztlichen Stellungnahmen erstellten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zu 1) keine PTBS vorliegt, jedoch eine rezidivierende depressive Störung, aus der sich aber keine Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland ergibt. Das Gericht räumt insoweit dem von einem unabhängigen Sachverständigen aufgrund einer ausführlichen, mehrstündigen Begutachtung erstatteten Gutachten einen höheren Beweiswert ein als den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte.
Das Sachverständigengutachten genügt den an derartige Gutachten zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger persönlich unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers untersucht. Er hat zunächst eine Familienanamnese sowie eine biografische Anamnese, sodann eine somatische und eine psychiatrische Anamnese aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers erhoben. Es wurden auch eine Medikamentenanamnese, eine Genussmittel- und Suchtanamnese sowie eine Beziehungs- und Sexualanamnese vorgenommen. Die forensische Anamnese hat keine Auffälligkeiten ergeben, der Kläger hatte Gelegenheit, eigene Angaben zum Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens zu machen. Es wurden sodann eine körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt sowie der psychopathologische Befund erhoben. Der Sachverständige hat sich außerdem mit den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in seiner eigenen Beurteilung auseinandergesetzt.
Auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Beurteilungen hat der Sachverständige sodann das Vorliegen der Kriterien einer PTBS in Abgrenzung von anderen psychischen Störungen überprüft. Im Vordergrund stand dabei anlässlich der aktuellen Untersuchung ein ängstlich-depressives Bild mit Störung der Affekt- und Impulssteuerung. Insbesondere die zeitliche Einordnung des Auftretens dieser Symptomatik sei nicht mit einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Einklang zu bringen. Diese entstehe als Reaktion auf ein belastendes Ereignis, das im Falle des Klägers zu 1) in Form des körperlichen Übergriffs im Jahr 2011 stattgefunden habe. Eine reaktive psychische Symptomatik sei aber zunächst nicht erfolgt, vielmehr habe er ein Jahr später selbst als Angreifer agiert, was beispielsweise auch nicht mit einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten vereinbar sei. Die festgestellten Symptome seien den vorliegenden Informationen zufolge erst im Jahr 2014 nach der Einreise nach Deutschland entstanden, mithin drei Jahre nach dem als traumatisierend geschilderten Ereignis. Die Symptome seien daher nicht mit dem traumatisierenden Ereignis in Verbindung zu bringen, sondern mit einer biografisch ableitbaren Persönlichkeitsproblematik mit nunmehr depressiver Dekompensation im Rahmen der Änderung der Lebensumstände und der notwendigen Anpassung an neue Anforderungen (Seite 33/34 des Gutachtens). Nach der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, der ICD-10, sei eine rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung leichte bis mittelgradige Episode, zu diagnostizieren (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Weiterhin liege bei dem Kläger zu 1) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere emotional instabilen und histrionen Zügen vor. Diese Diagnose wird sodann durch den Sachverständigen anhand der allgemeinen Kennzeichen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen des bei dem Kläger zu 1) vorliegenden Störungsbildes ausführlich beschrieben (Seite 35/37 des Gutachtens).
Nach der diagnostischen Einordnung und der Darstellung der damit verbundenen allgemeinen Funktionsbeeinträchtigungen stellt der Sachverständige sodann die speziellen Auswirkungen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland dar. Bei traumatogenen Störungen könne der Aufenthalt im Zielland zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was sich bereits aus der inneren Logik des traumatischen Geschehens ergebe. Eine Umgebung, die Intrusionen stimuliere und die Möglichkeit des Vermeidungsverhaltens nehme, könne zur Retraumatisierung oder zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstmordgefahr führen, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliege. Beim Kläger liege eine rezidivierende depressive Störung vor bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich emotional instabilen und histrionen Zügen. Im Falle des Klägers zu 1) könne eine traumatogene Störung nicht abgeleitet werden, vielmehr liege eine rezidivierend depressive Symptomatik vor nach psychischer Dekompensation bei prädisponierenden lebensgeschichtlich begründbaren Faktoren, so dass sich eine weitere Diskussion der Retraumatisierungsgefahr erübrige.
Auf dieser Grundlage kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das beim Kläger zu 1) vorliegende Störungsbild nicht direkt mit einer Traumatisierung im Sinne einer PTBS in Verbindung zu bringen sei, daher könne im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien auch keine konkrete Gefahr einer alsbaldigen Retraumatisierung angenommen werden.
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.
1.2
Die bei dem Kläger zu 1) vorliegende rezidivierende depressive Störung ist in Mazedonien auch behandelbar. Des Weiteren ist dem Kläger zu 1) die erforderliche Behandlung dort auch zugänglich.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. So bestehen in Skopje neben der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Insgesamt gibt es in Mazedonien drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser Behandlungsmöglichkeiten und es besteht die Möglichkeit ambulanter Behandlungen (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das Bundesamt vom 16.3.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 30.3.2015). Es ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese in Mazedonien mögliche und ausreichende medizinische Versorgung ist dem Kläger zu 1) auch tatsächlich zugänglich. In Mazedonien existiert als gesetzliche Krankenversicherung der Health Insurance Fund of Macedonia (FZO - Gesundheitsfond). Faktisch ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung über den FZO krankenversichert. Nur wenige Mazedonier zahlen als Privatpatienten die ärztliche Behandlung selbst. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das VG Braunschweig
1.3
Auch im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend auch für die bei der Klägerin zu 2) vorliegende Diabeteserkrankung.
Für die übrigen Kläger wurden keine eigenen Abschiebungsverbote geltend gemacht.
3.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
- 1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder - 2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder - 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder - 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.
Tenor
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 16.30015 abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige, die sich gegen eine Zuweisungsentscheidung - innerbayerische Umverteilung - der Regierung von ... wehren.
Die Regierung von ... wies die Antragsteller mit Bescheid vom
Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 16.30015) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen Unterkunft verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen können.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Antragsteller der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG unterfallen, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Die Umverteilung und die Umzugsaufforderung konnten auf § 47 Abs. 1a AsylG i. V. m. § 50 AsylG und die zu dessen Durchführung erlassene Rechtsverordnung gestützt werden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften decken sie auch eine gebotene spätere landesinterne Umverteilung, weil eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung erstmals oder wieder entsteht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit
Das Gericht kann des Weiteren keine unzulässige Rückwirkung der Gesetzesänderung feststellen, da der Antragsgegner schon vor der Gesetzesänderung landesinterne Umverteilungen im öffentlichen Interesse vornehmen konnte. Die Antragsteller konnten nicht darauf vertrauen, in der Unterkunft, in der sie sich seit März 2015 befinden, dauerhaft und nicht nur vorübergehend zu bleiben.
Schließlich steht auch die geltend gemachte schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) der Umverteilung nicht entgegen. Denn selbst bei Unterstellung einer ernsthaften psychischen Erkrankung - die bislang nicht weiter substanziiert ist - ist weder belegt noch ersichtlich, dass deren Behandlung nicht in der ARE II möglich ist. Die gegebene Behandlungsmöglichkeit hat die Regierung von Oberfranken in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 auch nochmals ausdrücklich betont (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 29.12.2015 - RO 7 S 15.32072).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 AsylG.
Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 16.30015).
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1.
Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Roma und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am
2.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger an, die Klägerin zu 2) sei vor drei Jahren von dem Sohn eines Albaners angefahren worden und aufgrund ihrer dabei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Albaner hätten die Behandlungskosten übernommen, aber kein Schmerzensgeld bezahlt; sie hätten verlangt, dass der Unfall nicht bei der Polizei angezeigt werde. Die Albaner im Heimatort hätten jedoch seit einiger Zeit von den Klägern verlangt, dort nur albanisch zu sprechen. Sie seien die einzigen Roma im Ort. Die Kinder hätten auch nicht mehr länger die Schule besuchen können, sie seien nicht frei gewesen und hätten das Haus nicht verlassen können. Fünf Monate vor der Ausreise habe der Kläger zu 1) sich mit Albanern geprügelt. Diese hätten sich entschieden, ihn zu töten, und er habe sich entschieden, sie zu töten. Bei der Prügelei sei sein Arm gebrochen worden, man habe ihn auch mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Sie seien bedroht worden, nicht zur Polizei zu gehen, und ständig wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma belästigt worden. Da sie keine familiäre Hilfe gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Klägerin zu 2) sei infolge des Stresses zuckerkrank geworden, das Baby in ihrem Bauch habe sich bewegt. Da sie keine Krankenversicherung gehabt hätten, hätten sie Arztbesuche immer selber bezahlt. Kindergeld hätten sie nicht erhalten. Weil sie im Haus des Vaters gewohnt hätten, hätten sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Beim Arbeitsamt seien sie wegen fehlender Ausbildung nicht gemeldet gewesen. Probleme mit öffentlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.
3.
Mit Bescheid vom
4.
Hiergegen erhoben die Kläger am 11. November 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (Az. W 1 K 14.30620). Zur Begründung wurde eine Bescheinigung des L.-Krankenhauses S. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) an einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung und Verhaltensstörung leide. Die Klägerin zu 2) sei an Diabetes mellitus erkrankt. Die Behandelbarkeit in Mazedonien sei fraglich, wenn überhaupt hätten Roma nur erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem.
Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Die Kläger beantragten im vorliegenden Verfahren,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest aber Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
5.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses werde zwar hinsichtlich des Klägers zu 1) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die folgenden Ausführungen könnten diesen Verdacht allerdings nicht ernsthaft erhärten. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Exploration sich wegen der sprachlichen Probleme schwer gestaltet habe (über dolmetschenden Krankengymnasten). Die psychischen Probleme seien nach dem Arztbericht auf Gewalterfahrungen in Mazedonien zurückzuführen. Mehrfach sei der Kläger von albanischen Männern schwer verprügelt worden, bis er 2008 beschlossen habe, mit seiner Familie in Italien um Asyl zu ersuchen. Dort sei er bis April 2014 geblieben, dann nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung durch die Regierung von Mittelfranken habe der Kläger angegeben, von 2006 bis 2008 als Schwarzarbeiter in Italien gearbeitet zu haben, um dann wieder nach Mazedonien zurückzukehren und erst nun wieder ausgereist zu sein, um nach Deutschland zu kommen. Beim Bundesamt habe er angegeben, im März 2014 über Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Eine EURODAC-Anfrage habe zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien im Februar und Juni 2012 ergeben. Somit hätten bereits die traumatischen Erfahrungen nicht schlüssig verifiziert werden können, insbesondere nicht zeitlich eingeordnet werden können. Zudem reise der Kläger offenbar mehrfach nach Italien und wieder in sein Heimatland zurück und lasse sogar seine Ehefrau kurz nach einem schweren Autounfall im Jahr 2011 und trotz ihrer starken Gehbehinderung allein mit vier kleinen Kindern zurück und setze sie der angeblichen massiven und körperlichen Bedrohung durch albanische Männer aus. Dieses Verhalten lasse nicht vermuten, dass der Kläger in seinem Heimatland tatsächlich einer ständigen, massiven Gefahr aufgrund ethnischer Konflikte, insbesondere auch körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diese weiterhin befürchten müsse. Für die psychischen Verhaltensstörungen wie Tablettenmissbrauch, Aggressivität auch gegenüber der Familie oder Symptome wie Angst, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit usw. kämen auch andere Ursachen in Betracht.
6.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ließ der Kläger zu 1) weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankungen vorlegen, insbesondere einen ausführlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums W. vom 17. Juni 2015 sowie einen Arztbrief derselben Klinik vom 9. Juli 2015. Aus beiden fachärztlichen Berichten gehen die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ sowie „Posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1“ hervor.
7.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
8.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 haben die Kläger den Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Dieser Streitgegenstand ist daraufhin abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt worden (Az.: W 1 K 15.30712).
Die Kläger beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird im Übrigen Bezug genommen.
9.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M. zur Frage des Vorliegens einer PTBS und einer daraus gegebenenfalls resultierenden Retraumatisierungsgefahr beim Kläger zu 1) (Beweisbeschluss vom 13. November 2015). Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 21. Januar 2016 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG n. F. nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Ein solches Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Asylverfahren vom 11. März 2016 - BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 12.3.2016 - AufenthG n. F.). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff.) oder im Einzelfall auch daraus, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). Dabei ist jedoch zu beachten, dass - auch an Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK gemessen - kein Anspruch auf eine mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertige medizinische Versorgung im Zielstaat besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.; EGMR, U. v. 7.10.2004 - Dragan, 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ff.; BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 7). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt des Weiteren in der Regel auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger zu 1) nicht vor, weil dieser nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte bis mittelgradige Episode leidet, die zumindest überwiegend persönlichkeitsbedingt ist und mithin nicht überwiegend auf einem traumatischen Ereignis beruht, weshalb keine erhebliche und konkrete Gefahr der Retraumatisierung im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland Mazedonien besteht (1.1). Die beim Kläger zu 1) vorliegende Erkrankung ist in Mazedonien auch behandelbar; die erforderliche Behandlung ist ihm dort auch zugänglich (1.2).
1.1
Beruft sich ein Ausländer zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), so ist zunächst zu ermitteln, ob dieser Störung ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt. Denn die Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat, unterliegt nicht der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte, die in der Regel nach eigener Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie nach einer Plausibilitätsprüfung die Sachverhaltsdarstellung des Probanden ihrer Diagnose zugrunde legen. Vielmehr ist die Feststellung des traumatisierenden Ereignisses als Tatsache vom Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO unter Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 7 ff.).
Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Kläger zu 1) und 2) in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des als traumatisierendes Ereignis angegebenen Geschehens, das die Kläger schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt haben. In Anbetracht der auch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln hervorgehenden Benachteiligungen der Volkszugehörigen der Roma in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Mazedonien erscheint ein derartiges Geschehen auch nicht realitätsfern. Es ist daher nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass als traumatisierendes Ereignis ein gewalttätiger Übergriff von fünf albanischen Volkszugehörigen auf den Kläger zu 1) infolge eines Verkehrsunfalles, bei dem die Klägerin zu 2) schwer verletzt wurde, und die auf diesen gewaltsamen Übergriff folgenden Bedrohungen und Anfeindungen durch Albaner in Betracht zu ziehen sind.
Das Gericht ist jedoch auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M., Gutachtensabteilung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ..., vom 21. Januar 2016 nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Zwar wird in den für den Kläger zu 1) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... vom 17. Juni 2015 und 9. Juli 2015 eine PTBS diagnostiziert. Diese ärztlichen Stellungnahmen der Institutsambulanz wurden anlässlich von ambulanten Behandlungen des Klägers zu 1) in der genannten Klinik erstellt. Das Gericht ist jedoch aufgrund des von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers zu 1) unter Berücksichtigung der o.g. ärztlichen Stellungnahmen erstellten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zu 1) keine PTBS vorliegt, jedoch eine rezidivierende depressive Störung, aus der sich aber keine Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland ergibt. Das Gericht räumt insoweit dem von einem unabhängigen Sachverständigen aufgrund einer ausführlichen, mehrstündigen Begutachtung erstatteten Gutachten einen höheren Beweiswert ein als den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte.
Das Sachverständigengutachten genügt den an derartige Gutachten zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger persönlich unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers untersucht. Er hat zunächst eine Familienanamnese sowie eine biografische Anamnese, sodann eine somatische und eine psychiatrische Anamnese aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers erhoben. Es wurden auch eine Medikamentenanamnese, eine Genussmittel- und Suchtanamnese sowie eine Beziehungs- und Sexualanamnese vorgenommen. Die forensische Anamnese hat keine Auffälligkeiten ergeben, der Kläger hatte Gelegenheit, eigene Angaben zum Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens zu machen. Es wurden sodann eine körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt sowie der psychopathologische Befund erhoben. Der Sachverständige hat sich außerdem mit den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in seiner eigenen Beurteilung auseinandergesetzt.
Auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Beurteilungen hat der Sachverständige sodann das Vorliegen der Kriterien einer PTBS in Abgrenzung von anderen psychischen Störungen überprüft. Im Vordergrund stand dabei anlässlich der aktuellen Untersuchung ein ängstlich-depressives Bild mit Störung der Affekt- und Impulssteuerung. Insbesondere die zeitliche Einordnung des Auftretens dieser Symptomatik sei nicht mit einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Einklang zu bringen. Diese entstehe als Reaktion auf ein belastendes Ereignis, das im Falle des Klägers zu 1) in Form des körperlichen Übergriffs im Jahr 2011 stattgefunden habe. Eine reaktive psychische Symptomatik sei aber zunächst nicht erfolgt, vielmehr habe er ein Jahr später selbst als Angreifer agiert, was beispielsweise auch nicht mit einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten vereinbar sei. Die festgestellten Symptome seien den vorliegenden Informationen zufolge erst im Jahr 2014 nach der Einreise nach Deutschland entstanden, mithin drei Jahre nach dem als traumatisierend geschilderten Ereignis. Die Symptome seien daher nicht mit dem traumatisierenden Ereignis in Verbindung zu bringen, sondern mit einer biografisch ableitbaren Persönlichkeitsproblematik mit nunmehr depressiver Dekompensation im Rahmen der Änderung der Lebensumstände und der notwendigen Anpassung an neue Anforderungen (Seite 33/34 des Gutachtens). Nach der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, der ICD-10, sei eine rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung leichte bis mittelgradige Episode, zu diagnostizieren (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Weiterhin liege bei dem Kläger zu 1) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere emotional instabilen und histrionen Zügen vor. Diese Diagnose wird sodann durch den Sachverständigen anhand der allgemeinen Kennzeichen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen des bei dem Kläger zu 1) vorliegenden Störungsbildes ausführlich beschrieben (Seite 35/37 des Gutachtens).
Nach der diagnostischen Einordnung und der Darstellung der damit verbundenen allgemeinen Funktionsbeeinträchtigungen stellt der Sachverständige sodann die speziellen Auswirkungen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland dar. Bei traumatogenen Störungen könne der Aufenthalt im Zielland zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was sich bereits aus der inneren Logik des traumatischen Geschehens ergebe. Eine Umgebung, die Intrusionen stimuliere und die Möglichkeit des Vermeidungsverhaltens nehme, könne zur Retraumatisierung oder zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstmordgefahr führen, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliege. Beim Kläger liege eine rezidivierende depressive Störung vor bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich emotional instabilen und histrionen Zügen. Im Falle des Klägers zu 1) könne eine traumatogene Störung nicht abgeleitet werden, vielmehr liege eine rezidivierend depressive Symptomatik vor nach psychischer Dekompensation bei prädisponierenden lebensgeschichtlich begründbaren Faktoren, so dass sich eine weitere Diskussion der Retraumatisierungsgefahr erübrige.
Auf dieser Grundlage kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das beim Kläger zu 1) vorliegende Störungsbild nicht direkt mit einer Traumatisierung im Sinne einer PTBS in Verbindung zu bringen sei, daher könne im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien auch keine konkrete Gefahr einer alsbaldigen Retraumatisierung angenommen werden.
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.
1.2
Die bei dem Kläger zu 1) vorliegende rezidivierende depressive Störung ist in Mazedonien auch behandelbar. Des Weiteren ist dem Kläger zu 1) die erforderliche Behandlung dort auch zugänglich.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. So bestehen in Skopje neben der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Insgesamt gibt es in Mazedonien drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser Behandlungsmöglichkeiten und es besteht die Möglichkeit ambulanter Behandlungen (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das Bundesamt vom 16.3.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 30.3.2015). Es ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese in Mazedonien mögliche und ausreichende medizinische Versorgung ist dem Kläger zu 1) auch tatsächlich zugänglich. In Mazedonien existiert als gesetzliche Krankenversicherung der Health Insurance Fund of Macedonia (FZO - Gesundheitsfond). Faktisch ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung über den FZO krankenversichert. Nur wenige Mazedonier zahlen als Privatpatienten die ärztliche Behandlung selbst. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das VG Braunschweig
1.3
Auch im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend auch für die bei der Klägerin zu 2) vorliegende Diabeteserkrankung.
Für die übrigen Kläger wurden keine eigenen Abschiebungsverbote geltend gemacht.
3.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.