Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am 6. August 1985 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 7. September 2009 die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums entzogen. Am 27. Mai 2016 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines polnischen Führerscheins der Klasse B, ausgestellt am 15. Dezember 2014, die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 stellte der Antragsgegner fest, dass den Antragsteller seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgewiesen durch den polnischen Führerschein Nr., nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Der Antragsteller dürfe kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahren. Weiterhin wurde ihm die Erteilung der Klassen C und CE versagt (Nr. I). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den polnischen Führerschein, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki (Slubice) am 15. Dezember 2014, Führerscheinnummer, dem Landratsamt Miltenberg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen (Nr. II). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. II nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV).

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung aus der polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B sei § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gelte nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, wenn diese ausweislich vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hätten. Aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) habe die Fahrerlaubnisbehörde und der Bevollmächtigte des Antragstellers die unbestreitbaren Informationen (beglaubigt übersetzt) erhalten, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben beabsichtige, sich befristet und vorläufig/zeitweise für mehr als 185 Tage in Polen aufzuhalten. Als Ort des dauerhaften Aufenthaltes werde sogar ausdrücklich Deutschland bestätigt. Es sei außerdem nicht im Geringsten bestätigt worden, dass sich der Antragsteller auch tatsächlich für die von ihm behauptete Dauer in Polen aufgehalten habe. Die Mitteilung aus Polen habe Indizcharakter für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses. Die Prüfung habe ergeben, dass der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2014 in einem festen Arbeitsverhältnis im Landkreis Miltenberg gestanden habe und bis zum 2. Dezember 2014 seinen melderechtlichen Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gehabt habe. Er sei lediglich vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen, ohne gleichzeitig einen melderechtlichen Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gehabt zu haben. Ebenso sei auffällig, dass der Antragsteller keine ausreichende Erklärung für die behauptete Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Polen abgegeben habe. Die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 FeV für die Erteilung der beantragten Klassen C und CE seien nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass mit dem Führerschein bis zum Abschluss des Klageverfahrens der Eindruck erweckt werden könne, der Antragsteller sei berechtigt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

2. Am 21. November 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.1188 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Bescheids des Antragsgegners vom 10. November 2016, Az.: 341.2-1431.1, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen und festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in den beim angerufenen Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren wegen Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt ist, von seinem polnischen Führerschein vom 15. Dezember 2014, ausgestellt in Slubice/Republik Polen (Nummer: *) weiterhin Gebrauch zu machen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen: Der Antragsteller sei im Besitz einer am 15. Dezember 2014 in Slubice/Republik Polen ausgestellten EU-Fahrerlaubnis, die ihn berechtige, auch in Deutschland Fahrzeuge in dem vorgesehenen Umfang der Klassen A und B zu führen. Dem Antragsteller sei unter der Wohnanschrift Z* … Straße 15/2 in Slubice/Polen am 15. Dezember 2014 vom Landratsamt Slubice der vorgenannte EU-Führerschein der Klassen A und B nach Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen der Republik Polen und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden. Die rechtmäßige Ausstellung sei dem Antragsteller am 16. September 2016 nochmals von der ausstellenden Behörde bestätigt worden. In der Bescheinigung werde nochmals bestätigt, dass der Antragsteller in Polen einen ordentlichen Wohnsitz unter der vorgenannten Anschrift begründet gehabt und im Zuge der späteren Ausstellung des Führerscheins ausdrücklich bestätigt habe, seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage vor Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen unterhalten zu haben. Bei der Wohnsitzbegründung sei der Antragsteller mit seinem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen und habe den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt. Der Antragsteller habe seit dem 9. Juni 2016 (richtig wohl: 2014) bis zum 8. Januar 2015 in Polen gewohnt. Aus der von der Meldebehörde ausgewiesenen Befristung könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller das Wohnsitzprinzip verletzt haben müsse. Unbestreitbare Informationen, wonach der genannte Führerschein unter Nichteinhaltung der Wohnsitzregelung ausgestellt worden sei, lägen gerade nicht vor. Der Antragsgegner missachte das Prinzip der strikten gegenseitigen Anerkennung. Der Antragsgegner sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht befugt, die Anerkennung abzulehnen, insbesondere nachdem weiterführende Informationen aus Polen nicht auf einen Wohnsitzverstoß hingewiesen hätten. Es liege ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das Sicherheitsrisiko liege nicht über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 30. November 2016, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde neben dem Verweis auf den Bescheid vom 10. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Die amtlich übersetzte Bestätigung aus Polen werfe Fragen auf, die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Antragstellers begründeten (Beispiel: Ort des dauerhaften Aufenthalts Deutschland). Bekräftigt würden diese Zweifel ebenfalls durch die Angaben der Einwohnermeldeämter aus R* und G*, die zweifelsfrei bestätigten, dass der Antragsteller bis zum 13. August 2014 seinen Hauptwohnsitz in R* gehabt habe, sich dann am 1. September 2014 wieder in R* mit dem Hauptwohnsitz angemeldet habe und sich erst am 2. Dezember 2014 nach Polen abgemeldet habe. Am 12. März 2015 sei sein Hauptwohnsitz dann wieder in G* angemeldet worden. Der Europäische Gerichtshof habe ausgesprochen, dass der Aufnahmestaat nicht nur auf jene Informationen beschränkt sei, die der Ausstellerstaat in den Führerschein aufnehme oder sonst von sich aus zur Verfügung stelle. Behörden und Gerichte des Aufnahmestaats seien vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedsstaat einzuholen. Dies berechtigte, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zu durchbrechen. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller das erforderliche Wohnsitzprinzip zur Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 16.1188) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 3 des Bescheides vom10. November 2016 richten sollte, in der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Nr. I Satz 3 des Bescheides enthält die Versagung einer beantragten Vergünstigung. Insoweit käme allenfalls ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft in Betracht. Einen dahingehenden Antrag hat der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller neben der pauschalen Beantragung der aufschiebenden Wirkung im Sofortverfahren jedoch nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur beantragt, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin von seiner polnischen Fahrerlaubnis - betreffend die Fahrerlaubnisklassen A und B - in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der Antrag ist weiter unzulässig, soweit er sich nicht auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. I Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. II und III des streitgegenständlichen Bescheides beschränkt, sondern darüber hinaus im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in dem beim angerufenen Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren wegen der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt sei, von seinen polnischen Führerschein (15.12.2014), ausgestellt in Slubice, Republik Polen, weiterhin Gebrauch zu machen. In der Hauptsache läge diesen Begehren einen Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO zugrunde. Ein solches Begehren könnte der Antragsteller allenfalls mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen. Dafür fehlt aber offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller ohnehin schon mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf Nr. I Satz 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides betreffend die Fahrerlaubnis der Klassen A und B inzident die seinen Begehren entsprechende (vorläufige) Feststellung erreichen würde.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf Nr. I Satz 1 und 2 sowie Nr. II und III des Bescheides ist zulässig. Denn die aufschiebende Wirkung einer Klage ist auch bei feststellenden Verwaltungsakten ausdrücklich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der feststellende Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, dokumentiert aber auch zum Zwecke der Rechtssicherheit nach außen, dass keine Fahrberechtigung besteht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 9, 56). Die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung und die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Folgeregelung hat lediglich die Funktion, eine verbindliche Klarstellung herbeizuführen. Angemerkt wird aber, dass selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nichts daran ändern könnte, dass er - soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar - bereits unmittelbar kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Selbst im Fall der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes besäße der Antragsteller nicht einstweilen die objektive Fahrberechtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132). Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gälte im Ergebnis nichts anderes.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 und 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. II des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsteller nicht berechtigt ist mit seiner polnischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10. November 2016 umfassend dargelegt. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 15. Dezember 2014 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der Fahrerlaubniserteilung am 15. Dezember 2014 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV). Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Der Antragsgegner ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedsstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats nur für kurze Zeit aufgehalten und im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die vorgelegten Bescheinigungen des Landratsamtes Slubice vom 4. Juli 2016 und vom 16. September 2016 sowie der Stadtverwaltung von Slubice vom 9. Juni 2014 enthalten ausdrücklich Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt. So ist in den polnischen Dokumenten von vornherein „nur“ von einer dokumentierten befristeten Meldebescheinigung in Slubice bzw. von einem befristeten Aufenthalt bzw. einem zeitweisen Wohnsitz in der Stadt Slubice die Rede. Aufgeführt ist eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015. Weiter wird als Adresse des dauerhaften Aufenthalts ausdrücklich Deutschland benannt. Zudem wird auf eine Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland verwiesen (die Abmeldung in Deutschland erfolgte indes aber nur vom 13. August 2014 bis 1. September 2014 sowie später nochmals vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. März 2015). Schließlich ist in den Bescheinigungen aus Polen noch zu den Grundlagen für den Erwerb des Führerscheins angemerkt: dokumentierte befristete Meldebescheinigung im Ort Slubice und Bestätigung des Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage bzw. nachgewiesener zeitweiser Wohnsitz in der Stadt Slubice sowie unter Strafandrohung bei Falschaussagen (vom Antragsteller) abgegebene Erklärung über einen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen von mehr als 185 Tage.

Da maßgeblich auf den tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt des Betreffenden wegen beruflicher bzw. persönlicher Bindungen abzustellen ist, ergeben sich nach den vorstehenden Informationen aus Polen gerade mit dem Vermerk über die Adresse des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland bei gleichzeitigem von vorneherein beabsichtigten befristeten vorübergehenden Aufenthalt in Polen sowie der allein auf die Erklärung des Antragstellern beruhenden melderechtlichen Angabe über einen 185-tägigen Aufenthalt in Polen hinreichende Hinweise für die Begründung eines möglichen Scheinwohnsitzes, dem die Fahrerlaubnisbehörde weiter nachgehen durfte.

Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits in einer Mitteilung des Ausstellungsmitgliedsstaats, die einen dortigen Wohnsitz ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellungsmitgliedsstaat hinweist und die daher berechtigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich besteht, auch aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen. Denn ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedsstaat spricht indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Es ist dabei Sache der Gerichte, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu prüfen und zu bewerten (BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557 - juris; vgl. auch B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris). Demnach ergeben sich nach der hier vorzunehmenden freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO, aus den vorgelegten polnischen Unterlagen Zweifel und damit Hinweise auf die fehlende Begründung eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausstellermitgliedsstaat. Denn hinsichtlich des Beweiswertes der vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung genügt - wie bereits ausgeführt - die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Es ist ausreichend, wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

Liegen danach hinreichende Informationen für einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen die nationalen Gerichte ergänzend zu diesen aus Polen herrührende Informationen auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die weiteren inländischen Umstände verwiesen, konkret die Angaben der Einwohnermeldeämter, die bestätigen, dass der Antragsteller bis zum 13. August 2014 seinen Hauptwohnsitz in R* gehabt und sich anschließend nach Polen abgemeldet hat, sich dann ab 1. September 2014 wieder in R* mit Hauptwohnsitz angemeldet und erst am 2. Dezember 2014 erneut nach Polen abgemeldet hat, um sich dann am 12. März 2015 mit dem Hauptwohnsitz G* anzumelden. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2014 in einem festen Arbeitsverhältnis im Landkreis Miltenberg gestanden hat.

Bestehen somit unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substanziierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Polen und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z.B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Gleiche gilt für die jeweiligen persönlichen Bindungen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris).

Entsprechende substanziierte und verifizierbare Angaben zu den näheren Umständen seines Aufenthalts lässt der Antragsteller indes völlig vermissen. Der Antragsteller hat weder nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen gemacht, noch hat er erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet zum fraglichen Zeitraum teilweise berufstätig gewesen ist und darüber hinaus während der überwiegenden Zeit eine Wohnung in Deutschland innehatte, er dort in der überwiegenden Zeit mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand. Erst recht fehlen aussagekräftige Belege dazu.

Gesamtbetrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen und ergänzender weiterer inländischen Umstände betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird insoweit auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit dem früheren Verzicht auf die Fahrerlaubnis sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, zuletzt im Jahr 2009. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat offenkundig vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Des Weiteren fehlt ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt, zumal der Antragsteller selbst noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen war. Der Antragsteller hat keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die sofort vollziehbar erklärte Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers mit der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis (zuletzt im Jahr 2009) sowie des festgestellten Besitzes verschiedener, auch „harter“ Drogen im Jahr 2013 kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhte Gefahr ausginge. Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.1 und Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der hier allein relevanten Klassen A und B (Anträge bezüglich der Fahrerlaubnisklassen C und CE wurden im vorliegenden Sofortverfahren nicht gestellt) jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - W 6 S 16.1189

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - W 6 S 16.1189 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen


(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhe

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - W 6 S 16.1189 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.689

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 11 CS 16.557

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 11 B 14.654

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 11 CS 16.658

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 11 CS 14.1688

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 BV 13.1189

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 11 CS 16.1230

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 11 CS 16.1084

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszü

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Jan. 2016 - 10 B 11099/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwe

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet.

Am 1. April 2009 erteilte ihm die MeU Stribro eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 10. Juli 2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse C und am 10. August 2009 der Klassen BE und CE. Ebenfalls am 10. August 2009 stellte die Behörde dem Antragsteller eine Führerscheinkarte aus. In Nummer 8 ist als Wohnort „Sytno“ und in Spalte 10 sind die oben genannten Erteilungsdaten eingetragen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) auf Nachfrage mit, dass der Antragsteller im Einwohnerregister der Tschechischen Republik vom 4. Februar 2009 bis 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß den in der Führerscheinkarte in Spalte 10 genannten Daten erteilt worden und weiterhin gültig sei.

Eine Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass der Antragsteller seit 1987 an seinem jetzigen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.

Daraufhin regte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 3. August und 24. September 2012 gegenüber dem tschechischen Verkehrsministerium an, die tschechische Fahrerlaubnis zurückzunehmen, da für den Antragsteller mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholeinfluss beim Führen eines Kraftfahrzeugs im damaligen Verkehrszentralregister gespeichert seien und Bedenken gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisse bestehen würden.

Über das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte am 13. März 2015 eine erneute Nachfrage beim tschechischen Verkehrsministerium, ob Informationen zum Wohnsitz des Antragstellers vorliegen würden. Das Ministerium übersandte den von der Behörde MeU Stribro ausgefüllten Fragebogen. Damit wird bestätigt, dass kein Wohnort bekannt sei, wo der Betreffende für mindestens 185 Tage im Jahr wohne. Auch der Wohnort von nahestehenden Familienmitgliedern, das Vorhandensein einer Unterkunft, ein Ort der Berufsausübung, Grundeigentum oder andere behördliche Kontakte (z. B. Steuerzahlungen, Erhalt von Sozialleistungen, Fahrzeuganmeldung) seien unbekannt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mit, es seien drei Straftaten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, begangen in den Jahren 1991, 1992 und 1997, sowie drei Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1992, 1993 und 1994 im Fahreignungsregister eingetragen. Darüber hinaus sei noch die am 11. August 2003 unanfechtbar gewordene Versagung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht erfasst.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 9. Juli 2015 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 und den Angaben der MeU Stribro ergebe sich, dass der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage in Sytno gewohnt habe. Da er durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei, handele es sich wohl um einen Scheinwohnsitz in Tschechien. Das Wohnsitzerfordernis sei daher nicht erfüllt und der Antragsteller dürfe von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik keinen Gebrauch machen.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.3386). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Wohnsitz-erfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sei nicht eingehalten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Führerschein sei am 10. August 2009 ausgestellt worden. Es komme daher auf dieses Datum an. Vom 4. Februar 2009 bis 10. August 2009 habe der Antragsteller insgesamt 188 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden sei. Im Führerschein des Antragstellers sei auch ein Wohnort in Tschechien eingetragen. Damit werde der volle Beweis der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. Darüber hinaus würden keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstel-lungsmitgliedstaat vorliegen. Die beiden Auskünfte seien widersprüchlich, bestätigten aber, dass der Antragsteller jedenfalls vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle der Aberkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Ein solcher Fall liegt hier auch vor, denn der Antragsteller ist vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mehrfach sowohl durch Alkoholverstöße im Straßenverkehr als auch durch Fahrten ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden, die noch im Fahreignungsregister eingetragen sind. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 74 f.; BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B. v. 3.5.2012, a. a. O. Rn. 30).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von der MeU Stribro ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, über eine Wohnung verfügte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstel-lungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch zusätzlich noch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 vor, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller nur vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen ist. Der Antragsteller war daher zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE und der Ausstellung der Führerscheinkarte am 10. August 2009 nicht mehr in der Tschechischen Republik gemeldet und war auch insgesamt im Jahr 2009 keine 185 Tage dort gemeldet. Von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war oder keine 185 Tage im Kalenderjahr dort gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28; OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris).

Darüber hinaus können bei Vorliegen unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat auch sämtliche weiteren Informationen, z. B. die deutsche Melderegisterauskunft, verwertet werden. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller seit 1987 ununterbrochen einen Wohnsitz an seiner jetzigen Adresse angemeldet hat. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei nicht um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt haben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Emp-fehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Landshut die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums und festgestellter Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit entzogen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Landshut (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 abgelehnt, da der Antragsteller das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 1. August 2015 informierte die Polizeiinspektion Marktredwitz das Landratsamt über Ermittlungen der tschechischen Behörden zu Führerscheinerwerben unter Umgehung des Wohnortprinzips. Nach einer vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf vorgelegten Mitteilung der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 sei an diesem Tag die Adresse Bílina, S. 6/13 überprüft worden, unter der 38 deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, gemeldet seien. Es handele sich um ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten; weitere zwei unter dem Dach würden noch renoviert. An der nicht funktionierenden Klingel befänden sich keine Namen. Eine befragte Mieterin habe mitgeteilt, in den Wohnungen würden nur Tschechisch sprechende Personen wohnen. Deutsch sprechende Personen habe sie dort nie gesehen.

Nachdem das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Antragsteller Inhaber einer am 27. Juli 2015 in Bílina erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B ist, hörte es den Antragsteller zur Aberkennung diese Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet an. Mit Schreiben vom 8. November 2015 teilte der Antragsteller unter Vorlage eines Mietvertrags und eines Arbeitsvertrags mit, er sei tatsächlich unter der Adresse S. 6/13, 418 01 Bílina gemeldet gewesen, habe aber seit dem 15. Juli 2015 eine andere Adresse (T., 418 01 Bílina). Einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge hat der Antragsteller auf Frage mitgeteilt, er habe in Tschechien lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 (in der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15.1.2016 zugestellten Fassung offenbar datiert auf den 28.8.2015) stellte das Landratsamt fest, der Antragsteller sei nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Die vom Antragsteller beigebrachten Dokumente hätten den Verdacht eines Wohnsitzverstoßes nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom gleichen Tag eingereichten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt. Eine Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat und der weiteren verfügbaren Informationen ergebe, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Selbst wenn man jedoch von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, falle die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit zulasten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat besäßen „nicht die Tiefe“, um die erforderliche Unbestreitbarkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei im Führerschein nicht etwa die Adresse S. 6/13 angebracht, sondern lediglich die Ausstellergemeinde Bílina. Das sei zunächst ein Indiz für die ordnungsgemäße Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in eine Wohnung in Bílina unter der Anschrift T. 908 verzogen sei, zu der der Ausstellungsmitgliedsstaat keinerlei Informationen geliefert habe. Damit sei gänzlich unerheblich, wie viele Personen unter der früheren Anschrift, auf die sich die Ermittlungen beschränkt hätten, gemeldet gewesen seien. Auch aus dem Miet- und Arbeitsvertrag ergebe sich die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

b) Gemessen daran sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht trotz des angeblichen Umzugs des Antragstellers am 15. Juli 2015 in eine Wohnung unter der Anschrift T. 908 in Bílina hier zu Recht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 nach wie vor keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 steht fest, dass diese die Adresse S. 6/13 in Bílina überprüft hat und sich in diesem Anwesen lediglich sechs bewohnte Wohneinheiten befunden haben; ferner die Aussage einer dort wohnenden Mieterin, dass dort lediglich Tschechisch sprechende Personen wohnen und sie dort noch nie Deutsch sprechende Personen gesehen habe. Im Hinblick auf den ebenfalls vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit im dortigen Schreiben vom 22. Juni 2015 mitgeteilten Umstand, wonach eine Überprüfung im tschechischen Ausländerregister ergeben habe, dass an der genannten Adresse insgesamt 38 Deutsche aktuell registriert seien, liegen - was nach dem oben Ausgeführten für die ergänzende Berücksichtigung „inländischer Umstände“ ausreicht - Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in Bílina aufgehalten hat.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Vielmehr erhärten diese in einer Gesamtschau die Annahme, dass der durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldete Antragsteller im Hinblick auf seine bisher vergeblichen Bemühungen zur Wiedererlangung einer deutschen Fahrerlaubnis lediglich einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, um dort eine auch im Bundesgebiet anzuerkennende Fahrerlaubnis zu erhalten.

Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Ausländerbehörde in Chomutov bestätigt einen vorübergehenden Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Unternehmertätigkeit lediglich vom 20. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 unter der Anschrift S. 6/13 in Bílina. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 endete, handelt es sich bei dieser Anschrift um die Adresse, auf die sich die Feststellungen der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 beziehen und unter der gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.

Auch der vorgelegte Arbeitsvertrag ist zum Beleg eines ausreichenden Wohnsitzes des Antragstellers in der Tschechischen Republik nicht geeignet. Zum einen bestätigt er lediglich und abweichend von der ausländerrechtlichen Bescheinigung eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Zeit vom 24. Mai 2015 bis 30. Dezember 2015. Die insoweit allenfalls berücksichtigungsfähige Zeit nach dem Umzug des Antragstellers am 15. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2015 erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines mindestens 185-tägigen Aufenthalts (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG). Außerdem fällt auf, dass in dem Arbeitsvertrag als ständiger Wohnsitz die deutsche Adresse des Antragstellers angegeben ist und die von ihm zu erbringende Tätigkeit in keiner Weise beschrieben wird. Auch die Verpflichtung zu einer Arbeit im Umfang von 10 Stunden ohne nähere Angabe, ob diese 10 Stunden täglich, wöchentlich, monatlich oder lediglich einmalig in der Zeit vom 24. Mai bis 30. Dezember 2015 zu erbringen sind, bestärkt die Zweifel daran, dass der Antragsteller in Bílina keinen ordentlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen begründet hat.

Schließlich ergibt sich die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch nicht aus dem vorgelegten Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016. Abgesehen davon, dass als Vertragsanschrift ebenfalls die deutsche Adresse des Antragstellers genannt ist, wird in dem Vertrag kein fester Mietpreis vereinbart. Vielmehr soll der Mietpreis „nach der Häufigkeit der Benutzung des Mietgegenstands festgelegt werden“. Das spricht jedenfalls gegen die Nutzung dieser Wohnung für einen überwiegenden und damit die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllenden Aufenthalt in der fraglichen Zeit.

cc) Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge sogar ausdrücklich eingeräumt, in der Tschechischen Republik lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten zu haben. Es hätte ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz des Antragstellers (in Slubice) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die inländischen Verhältnisse des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Antragsteller, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an. Der sofortige Vollzug des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Den hierzu gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin und im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die hier vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat gegebenen Informationen überhaupt nicht geeignet seien, Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 30. Mai 2014 in Polen zu begründen.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Antragsteller mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Antragsteller als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Antragstellers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Antragstellers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R... ... vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

In der Zusammenschau dieser Mitteilungen der polnischen Behörden sind das nach Auffassung des Senats Informationen, die nicht nur darauf hindeuten, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG unter der angegebenen Adresse innehatte, sondern solche, die diese Annahme nahezu belegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten.

2. Diese Informationen sind daher auch ausreichend, um ergänzend inländische Umstände berücksichtigen zu können und den deutschen Behörden und Gerichten den vollen Prüfungsumfang unter Heranziehung aller Umstände des Falles zu eröffnen.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Antragsteller nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat, die übrige Zeit hat er im Gebiet der Antragsgegnerin sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Antragstellers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin gemeldet. Auch hat der Antragsteller bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher auch aufgrund der inländischen Umstände kaum ein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit im Gebiet der Antragsgegnerin und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Antragsteller nicht gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der 1986 geborene Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt sechsmal die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Zu einer Fahrerlaubniserteilung kam es nie, da der Kläger die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, nicht zu ihr angetreten war oder die eingereichten Unterlagen unvollständig waren.

Am 19. September 2012 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist „Mag. m. Most“, als Wohnort „Most“ eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde brachte bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26. Oktober 2012 einen Ungültigkeitsvermerk auf dem Führerschein an und erklärte dem Kläger, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei dieser Vorsprache konnte der Kläger zu seinen näheren Wohngegebenheiten in der Tschechischen Republik keine Angaben machen. Er gab an, ein halbes Jahr in Most gewohnt zu haben, aber weiterhin in P. (Deutschland) gearbeitet zu haben.

Aus einer am 10. Januar 2013 vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 geht hervor, dass der Kläger vom 4. Januar 2012 bis zum 4. November 2012 laut dem tschechischen Einwohnermelderegister an einer Adresse in Most gemeldet war. Das tatsächliche Wohnen an der Adresse habe nicht überprüft werden können. Nach Auskunft der deutschen Meldebehörde ist der Kläger seit dem 13. August 2010 ununterbrochen an seiner derzeitigen (deutschen) Wohnadresse (ohne weiteren Wohnsitz) gemeldet.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Auf dem tschechischen Führerschein vom 19. September 2012 werde ein Ungültigkeitsvermerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebracht (Nr. 2).

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 10. Januar 2013 auf und verurteilte den Beklagten, den auf dem tschechischen Führerschein des Klägers eingetragenen Ungültigkeitsvermerk zu entfernen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Wohnsitzerfordernis verbiete sich in Ermangelung unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die auf eine Nichterfüllung dieses Erfordernisses hindeuteten.

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil ein und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Beweisbeschluss des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Es folgte ein Schreiben der Polizeidirektion Usti nad Labem vom 31. Oktober 2013, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 18. Dezember 2013, der Beklagte am 10. Januar 2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ungültigkeitsvermerk wurde zu Recht angebracht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger am 19. September 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, mit EU-Recht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung für EU- oder EWR-Fahrerlaubnisinhaber, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Dafür, dass der Kläger als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Im Führerschein vom 19. September 2012 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205). Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Kläger bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, das der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).

Hier wurden ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger durchgehend seit 1994 in der Gemeinde S. im Ostallgäu mit (alleinigem) Wohnsitz gemeldet ist, dass er am 26. Oktober 2012 anlässlich seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde keine Anschrift in Tschechien nennen konnte und er eigenen Angaben zufolge ununterbrochen seinen Arbeitsplatz in P. (Ostallgäu) hatte. Folglich war der Senat berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Die Funktion der „Berücksichtigung von Umständen des anhängigen Verfahrens“ (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 ff. Rn. 75 Satz 1) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, kann nur darin bestehen, dass sie zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Information hinzutreten, um - soweit erforderlich - etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Nach diesen Grundsätzen steht allein schon aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der in der Auskunft vom 12. Dezember 2012 genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Die tschechischen Behörden haben mit vom Gemeinsamen Zentrum übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“. Die weiteren von der tschechischen Polizei festgestellten Umstände bestätigen das. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2012 wurden hiernach keine Ausländer angetroffen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Unterbringung unentgeltlich sei, er den Beginn und das Ende ihrer Unterbringung nicht ins Herbergsbuch eintrage, weil er niemanden überwachen wolle. Die Ausländer hätten Zimmerschlüssel und könnten kommen und gehen, wann sie wollten. Aufgrund der Unterbringungsbestätigung, die er den Ausländern unentgeltlich ausgestellt habe, sei ihnen bei ihm ein Wohnsitz gewährleistet gewesen. Das Herbergsbuch liege frei verfügbar auf. An den Kläger konnte sich der Vermieter nicht erinnern. Nach alledem steht fest, dass der Kläger unter der Adresse in Most nur einen Scheinwohnsitz begründet hat. Daran kann auch die Eintragung im Herbergsbuch, in dem ein Aufenthalt des Klägers vom 4. Januar 2012 bis 4. November 2012 bestätigt ist, gleichzeitig aber sein Hauptwohnsitz in Deutschland und als Aufenthaltszweck Tourismus angegeben ist, nichts ändern.

Der Kläger ist dem offensichtlichen Beweisergebnis auch nicht mehr entgegengetreten.

Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Trotz des Wortlauts von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV („kann erlassen“) ist diese Entscheidung einer gebundenen Entscheidung angenähert, da das Ermessen in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). Ein Feststellungsinteresse war im Fall des Klägers gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden, ob er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Die Berechtigung, auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (Ungültigkeitsvermerk), ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.