Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung R … gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 13. November 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf dem Grundstück Fl.Nrn. …5 und … der Gemarkung R … (Baugrundstück) und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

1. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Baugrundstücks, das am nördlichen Ortsrand von R … gelegen ist. In östlicher Richtung grenzt das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung R …, D … des Antragstellers an, das in seinem südlichen Bereich mit einem ursprünglich als Scheune errichteten Gebäude bebaut ist. In den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden sowohl in westlicher als auch in nördlicher Richtung Anbauten an das Scheunengebäude vorgenommen. In dem nördlichen Anbau betreibt der Antragsteller wie schon zuvor sein Vater (wohl seit den 1970er Jahren) eine Brennerei. Für den nördlichen Anbau wurde dem Vater des Antragstellers mit Bescheid des Landratsamts Karlstadt vom 7. April 1970 die Baugenehmigung erteilt für eine „Futterküche“ (westlicher Teil) und einen „Geräteraum“ (östlicher Teil). In den Eingabeplänen war ein Teil der Scheune im Bestand als „Schweinestall“ bezeichnet. Mit Bescheid vom 9. Mai 1978 wurde dem Vater des Antragstellers durch das Landratsamt Karlstadt die Baugenehmigung zur Erneuerung des Scheunengiebels erteilt. In den Eingabeplänen wurden die Flächen der früheren Scheune – wie schon zuvor – teilweise als „Schweinestall“ und der nördliche Anbau als „Futterküche“ (westlicher Teil), „Abstellraum“ und „Geräteraum“ (östlicher Teil) im Bestand gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1988 wurde dem Vater des Antragstellers die „Baugenehmigung zum Scheunenumbau in R …“ erteilt. Dabei wurden die Flächen der früheren Scheune als „Lager“, „ehemaliger Stall“, „ehem. Dunglege“ und „Einfahrt“ sowie des westlichen Anbaus als „Garage“ bzw. „Holzhalle“ dargestellt. Der vom Antragsteller als Brennerei genutzte Bereich mit dem restlichen Anbau enthält in den genehmigten Eingabeplänen keinerlei Eintragungen hinsichtlich seiner Nutzung.

Südlich des Baugrundstücks bzw. des Grundstücks des Antragstellers – jenseits der R …e – befinden sich Grundstücke, die mit Wohnhäusern bebaut sind, in östlicher Richtung befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. In östlicher bzw. südöstlicher Richtung (jenseits des D … ) befinden sich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Wohnbebauung.

2. Mit Bauantrag vom 1. September 2017, eingegangen beim Landratsamt Main-Spessart am 11. September 2017, beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport. Ausweislich der Planzeichnungen sollen das Wohnhaus und der Carport in der südlichen Grundstückshälfte errichtet werden, wobei der Carport an die östliche Grundstücksgrenze angrenzt.

Mit Bescheid vom 13. November 2017 erteilte das Landratsamt Main-Spessart den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf dem Baugrundstück.

Der Antragsteller, der den Bauantrag nicht unterschrieben hatte, erhielt eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt (PZU vom 16.11.2017).

3. Mit der hiergegen am 14. Dezember 2017 erhobenen Klage (W 5 K 17.1446) begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2017.

Der Antragsteller stellte durch seinen Bevollmächtigten am 26. März 2018 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wie auch der Klage wurde vorgetragen: Der Eilantrag sei zulässig und auch begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers angesichts der Erfolgsaussichten in der Hauptsache deutlich überwiege.

Im südlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers stehe ein über 100 Jahre altes landwirtschaftliches Gebäude, ursprünglich eine Scheune, die nach wie vor landwirtschaftlichen Zwecken diene. In den siebziger Jahren sei nördlich der Scheune ein Anbau errichtet worden, in dem sich die nun streitgegenständliche Brennerei befinde, östlich daran angrenzend ein Abstellraum, oberhalb der Brennerei ein früheres Getreidelager, in dem jetzt ein Wassertank installiert sei, der für die Kühlung benutzt werde. Die Brennerei werde seit Ende 1973, Anfang 1974, ursprünglich vom Vater des Antragstellers und danach vom Antragsteller selbst betrieben. Beigefügt werde ein Belegheft, das einen Stempel des Zollkommissariats Karlstadt am Main vom 21. Dezember 1973 sowie des Hauptzollamtes Würzburg vom 27. Dezember 1973 trage, wonach die Brennerei geprüft und als richtig befunden bzw. genehmigt worden sei. Die Brennerei sei am 2. Oktober 1980 modifiziert worden. Ausweislich des Belegheftes habe das Hauptzollamt Würzburg der Aufstellung des neuen Brenngerätes zugestimmt. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, wann der in den Plänen als solcher bezeichnete „Abstellraum“ ursprünglich errichtet worden sei. Jedenfalls sei er, wie das gesamte Gebäude, ausschließlich landwirtschaftlich genutzt worden. Wenn in diesem Raum ab 1974 eine Brennerei betrieben wurde, liege hierin keine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Durch die Nutzungsänderung statt Abstellraum nun Brennerei sei die Genehmigungsfrage nicht in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen worden. Es liege keine rechtserhebliche Nutzungsänderung vor, die das Gebäude in seiner sowohl bisherigen als auch jetzigen (landwirtschaftlichen) Funktion geändert habe. An der Gebäudehülle habe sich nichts verändert. Jedenfalls wäre die Brennerei genehmigungsfähig gewesen. Der Betrieb der Brennerei sei mit beträchtlichen Emissionen bzw. Immissionen verbunden, mit Rauch, u.U. auch Ruß, ferner mit olfaktorischen und akustischen Emissionen bzw. Immissionen. Die Maische werde mittels einer Holzfeuerung erhitzt. Beim Verbrennen harzhaltigen Kiefernholzes entwickele sich sehr schwerer, dunkler bis schwarzer Rauch, der beim Herabfallen auch ausflocke. Zu olfaktorischen Immissionen komme es insbesondere dann, wenn die gebrannte Maische gewechselt werde. Ein Konflikt mit den Beigeladenen sei also vorprogrammiert.

Die streitgegenständlichen Grundstücke lägen in einem unbeplanten Gebiet nach § 34 BauGB, wobei der Charakter dieses Gebiets demjenigen eines Dorfgebietes entspreche. Im Bereich östlich des D … gebe es noch landwirtschaftliche Gebäude bzw. Bauernhöfe, von denen aus auch noch Felder bewirtschaftet würden. Gegen die ohne Bauleitplanung durchgeführte „schleichende“ Umwandlung eines Dorfgebiets in ein Wohngebiet stehe einem gebietsansässigen Landwirt ein Abwehranspruch zu. Es bestehe hier ein Gebietserhaltungsanspruch. Das Vorhaben sei aber jedenfalls nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig bzw. verstoße gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei der Abwägung seien sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgingen, sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrückten und sich deren störenden Einwirkungen aussetzten, könnten gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Eine rechtmäßig errichtete Anlage, hier die Brennerei, könne den Gebietscharakter beeinflussen. Ein Vorhaben habe auf bereits vorhandene Nutzungen, die die örtliche Situation prägten, Rücksicht zu nehmen. Die Beantwortung der Frage, wann die Belastung durch Immissionen einer Anlage ein erhebliches Maß erreiche, hänge auch davon ab, ob der emittierende Betrieb an ein bereits vorhandenes Wohngebiet heranrücke, sich beide Gebiete gleichzeitig entwickelten oder ob – wie hier – ein geplantes Einfamilienhaus an einen bereits vorhandenen, gegebenenfalls auch Bestandsschutz genießenden emittierenden Betrieb in einem Dorfgebiet heranrücke. Erst recht sei das Bauvorhaben der Beigeladenen rücksichtslos, wenn die beabsichtigte Wohnbebauung eine Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Betreiber der benachbarten Anlage nach sich ziehe.

Es sei nicht in Ordnung, wenn der Antragsgegner falsche Behauptungen aufstelle, so dass die streitgegenständliche Brennerei nicht dem Stand der Technik entsprechend betrieben werde.

4. Das Landratsamt Main-Spessart beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag wie auch die Klage seien zulässig, aber unbegründet. Eine Verletzung einer drittschützenden Norm sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Genehmigungsfähigkeit richte sich vorliegend nach § 34 BauGB. Im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB könne sich ein Nachbar gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im faktischen Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Abwehranspruch werde grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Dieser Gebietserhaltungsanspruch werde durch die angefochtene Baugenehmigung jedoch nicht verletzt. Die nähere Umgebung zum Bauvorhaben entspreche einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO. In diesem Gebiet stelle das Wohnen jedoch keine gebietswidrige Nutzung dar, sondern sei allgemein zulässig. Die Zulassung eines weiteren Wohnhauses im faktischen Plangebiet berge auch nicht die Gefahr, dass das vorliegende Dorfgebiet in ein allgemeines Wohngebiet kippen könnte. Die vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude prägten das Bauquartier nach wie vor als Dorfgebiet, ohne dass das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses zur Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet führen würde. Der Antragsteller könne sich somit nicht auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Die Errichtung des Einfamilienhauses mit Doppelcarport füge sich auch im Hinblick auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es sei anzumerken, dass sich der Antragsteller auf den Schutz seiner Brennerei berufe, die baurechtlich gesehen am derzeitigen Standort illegal betrieben werde. Eine Brennerei sei auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 nicht genehmigt. Im Jahr 1988 sei ein Scheunenumbau genehmigt worden. Allerdings sei in den Plänen keine Brennkammer oder dergleichen dargestellt worden. Eine weitere Genehmigung, die die Brennerei legalisieren würde, liege weder dem Landratsamt Main-Spessart noch der Stadt Karlstadt vor. Die untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt habe im Rahmen des Klageverfahrens eine Stellungnahme abgegeben. Danach seien gemäß § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – wie hier die Brennerei – so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Nach Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde und nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt entspreche die Ableitung von derartig geschaffenen, offensichtlich mit Ruß beladenen Rauchgasen nicht dem Stand der Technik und nicht dem Vermeidungsgrundsatz des § 22 BImSchG. Derartige Feuerungsabgase entstünden in der Regel bei unsachgemäßer Bedienung der Feuerungsanlage. Ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen das geplante Wohnhaus könne aus immissionschutzrechtlicher Sicht daher nicht abgeleitet werden. Die vorbrachten Belange des Antragstellers, die auf eine ungestörte Nutzung seiner Brennerei abzielten, seien nicht schützenswert. Zum einen sei die Brennerei baurechtlich nicht genehmigt, zum anderen werde sie nicht dem Stand der Technik entsprechend betrieben. Die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei für den Antragsteller nicht unzumutbar und damit auch nicht rücksichtslos. Ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die nicht genehmigte Nutzung der Scheune als Brennerei bleibe ausdrücklich vorbehalten.

5. Die Beigeladenen ließen durch ihren Bevollmächtigten den Antrag stellen, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die eingereichte Baunachbarklage enthalte nicht einmal ansatzweise die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges, denn der Antragsteller argumentiere mit eigenem, zumindest derzeit noch offensichtlich rechtswidrigem Verhalten. Ausweislich der Bestätigung des Antragsgegners in diesem Rechtsstreit sei eine Brennerei auf dem Grundstück des Antragstellers nicht genehmigt worden. Hinzu komme, dass die nicht genehmigte Brennerei auch nicht dem Stand der Technik gemäß betrieben werde. Der Antragsteller übersehe auch, dass auch die übrigen Nachbarn aus der Bestandsbebauung im Emissionsbereich seiner Brennerei lägen und entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten könnten. Die Hauptsacheklage könne auch deshalb keine Erfolgsaussichten haben, weil der Antragsgegner bereits bauaufsichtliches Einschreiten gegen die nicht genehmigte Nutzung der Scheune als Brennerei angekündigt habe.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

So lässt sich vorliegend nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Main-Spessart vom 13. November 2017 voraussichtlich in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Allerdings spricht aus bauplanungsrechtlichen Gründen nach summarischer Prüfung nichts für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Im Einzelnen:

2.1. Das von den Beigeladenen mit Bauantrag vom 1. September 2017 begehrte und mit Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 13. November 2017 genehmigte Vorhaben zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport ist seiner Art nach auf dem Baugrundstück zulässig.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da für das Baugrundstück (und die Umgebungsbebauung) kein Bebauungsplan existiert und es auch nicht dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB zuzuweisen ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständliche Wohnbauvorhabens richtet sich seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Beachtung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB kommt über die Gleichsetzung faktischer Baugebiete mit den festgesetzten Baugebieten nachbarschützende Wirkung zu (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 128. Erg.Lief. 2017, Art. 66 Rn. 346 und 395; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGBBauNVO, 127. Erg.Lief 2017, § 34 BauGB Rn. 50a).

Im vorliegenden Fall sind der Antragsgegner wie auch die Antragstellerseite von einem Dorfgebiet ausgegangen. Aufgrund der in den Behörden- bzw. Gerichtsakten vorhandenen Lagepläne und Luftbilder ist auch die Kammer im Rahmen der durchgeführten summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Bauquartier, in dem das streitgegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll bzw. in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, um ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO handelt.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind im Dorfgebiet u.a. sonstige Wohngebäude, also auch Wohngebäude, die nicht mit Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. Kleinsiedlungen i.S.d. Nrn. 1 und 2 im Zusammenhang stehen, zulässig. Damit ist das strittige Vorhaben seiner Art nach in dem hier gegebenen Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.

2.2. Entgegen der Rechtsmeinung des Bevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung aus dem sog. Gebietsbewahrungsanspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Art. 66 Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart.

Hier scheitert der vom Antragsteller geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch aber bereits daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport nicht um ein baugebietswidriges Vorhaben, sondern um ein nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässiges Vorhaben handelt.

Auch kann hier entgegen der Meinung der Antragstellerseite nicht von einer „schleichenden“ Umwandlung eines Dorfgebiets in ein Wohngebiet die Rede sein. Es ist nicht das Geringste dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass durch die Genehmigung eines weiteren Wohngebäudes das Baugebiet im Umgriff des Vorhabens in ein Wohngebiet kippen würde. Denn die vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude östlich bzw. südöstlich des Baugrundstücks prägen das Bauquartier ebenso wie die vorhandene Wohnbebauung als Dorfgebiet.

2.3. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Im Einzelnen:

2.3.1. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – wie hier – nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO genannten Baugebiete, hier einem Dorfgebiet, entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5/88 – juris).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 15 ZB 08.2934 – juris). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – NVwZ 1984, 646; U.v. 22.6.1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991, 64). Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20/94 – BVerwGE 98, 235).

Dabei können nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – NVwZ 1993, 1184; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – juris).

Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – BVerwGE 109, 314).

Allein die Tatsache, dass sich das Maß an Rücksichtnahme gegenüber der hinzutretenden Wohnbebauung erhöht, begründet jedoch für sich allein noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Erforderlich ist vielmehr, dass infolge der erhöhten Rücksichtnahmepflicht des Betriebsinhabers mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht gerechnet werden muss. Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.2.1992 – 3 S 1616/90 – juris).

Zieht allerdings eine beabsichtigte Wohnbebauung eine Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Betreiber einer Anlage nach sich, wird das Vorhaben in der Regel rücksichtslos sein. Denn in den Fällen, in denen eine Situation entstünde, in der unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Einschreiten der Behörde gerechtfertigt wäre, muss der Betreiber der Anlage eine benachbarte Wohnbebauung abwehren können (BVerwG, B.v. 25.11.1985 – 4 B 202/85 – NVwZ 1986, 469; BayVGH, B.v. 25.1.1991 – 14 CS 90.3271 – BayVBl 1991, 694). Dagegen liegt bei einer Anlage, die die Grenzwerte nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts einhält, regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bei einer an eine emissionsträchtige Anlage „heranrückenden“ Wohnbebauung kommt es auch darauf an, ob die Anlage aufgrund einer schon vorhandenen schutzwürdigen Bebauung ohnehin schon Rücksicht nehmen muss.

Schließlich ist als wesentlich zu berücksichtigen, dass Nutzungen, die zwar ausgeübt werden, aber nicht genehmigt sind, im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs allerdings nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, dürfen nicht dazu führen, dass ein Bauvorhaben zurückgestellt werden muss (BayVGH, B.v. 3.8.2000 – 1 CS 99.2116 und B.v. 29.4.2009 – 1 CS 08.2352 – beide juris; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – juris; VGH BW, U.v. 9.12.2005 – 5 S 825/04 und U.v. 20.5.2003 – 5 S 2751/01 – beide juris).

2.3.2 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor.

Denn es fehlt an der Schutzwürdigkeit des Antragstellers, da die von ihm vorgebrachte Nutzung des nördlichen Anbaus an das Scheunengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 der Gemarkung R … als Brennerei nicht baurechtlich genehmigt ist.

Für die Nutzung des nördlichen Anbaus an das Scheunengebäude als Brennerei besteht keine Baugenehmigung. Für den nördlichen Anbau wurde dem Vater des Antragstellers mit Bescheid des Landratsamts Karlstadt vom 7. April 1970 die Baugenehmigung für eine „Futterküche“ (westlicher Teil) und einen „Geräteraum“ (östlicher Teil) erteilt. Mit Bescheid vom 9. Mai 1978 wurde dem Vater des Antragstellers durch das Landratsamt Karlstadt die Baugenehmigung zur Erneuerung des Scheunengiebels ausgesprochen. In den Eingabeplänen wurden die Flächen der früheren Scheune im Bestand – wie schon zuvor – teilweise als „Schweinestall“ und der nördliche Anbau als „Futterküche“ (westlicher Teil), „Abstellraum“ und „Geräteraum“ (östlicher Teil) gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1988 wurde dem Vater des Antragstellers die „Baugenehmigung zum Scheunenumbau in R …“ erteilt. Dabei wurden die Flächen der früheren Scheune als „Lager“, „ehemaliger Stall“, „ehem. Dunglege“ und „Einfahrt“ sowie des westlichen Anbaus als „Garage“ bzw. „Holzhalle“ dargestellt. Der vom Antragsteller als Brennerei genutzte Bereich mit dem restlichen nördlichen Anbau enthält in den genehmigten Eingabeplänen keinerlei Eintragungen hinsichtlich ihrer Nutzung.

Nach allem ist nichts dafür ersichtlich, dass für die vom Antragsteller betriebene Brennerei im nördlichen Anbau eine Baugenehmigung existieren würde. Von einer verfahrensfreien Nutzungsänderung i.S.d. Art. 57 Abs. 4 BayBO kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil für die Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes als Brennerei andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung als Futterküche (oder als Abstellraum). So sind hier an die neue Nutzung andere Anforderungen in Bezug auf das Immissionsschutzrecht bzw. Umweltrecht (Geruchsbelastung, Lärmbelastung, Entwicklung von Rauchgasen, erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr) zu stellen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Art. 57 Rn. 416 ff.). In bauplanungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Genehmigungsfrage jedenfalls neu. Dass die Zulassung der Brennanlage durch das Zollkommissariat Karlstadt am Main bzw. das Hauptzollamt in Würzburg keine baurechtliche Genehmigung darstellt oder eine solche ersetzt, bedarf keiner näheren Begründung.

2.3.3 Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, fehlt es darüber hinaus auch aus einem weiteren Grund an der Schutzwürdigkeit des Antragstellers. Denn der Betrieb des Antragstellers wird (wohl) nicht dem Stand der Technik und dem Vermeidungsgrundsatz entsprechend betrieben, wie sich aus der immissionsschutzfachlichen Bewertung des Umweltingenieurs beim Landratsamt Main-Spessart ergibt. So entspricht die Ableitung der von Antragstellerseite geschilderten, offensichtlich mit Ruß beladenen Rauchgase nicht dem Stand der Technik und dem Vermeidungsgrundsatz des § 22 BImSchG. Derartige Feuerungsabgase entstehen in der Regel eher bei unsachgemäßer Bedienung der Feuerungsanlage, so zum Beispiel bei zu viel Brennstoff, falschem Brennstoff, zu geringer Luftzufuhr oder bei einem Defekt der Anlage (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 30.1.2018).

Beachtlich bei der Frage, ob die Grenze des Zumutbaren im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO überschritten wird, sind weiter nur solche Emissionen, die auch bei Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImschG entstehen würden. Denn der Antragsteller kann bei der Bestimmung dessen, was jedem der beiden Nachbarn unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme an Belästigungen zumutbar ist, in die vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen nur solche (Rechts-) Positionen einbringen, die im Einzelfall schutzwürdig sind. Schutzwürdig ist seine Position als Betreiber der Brennerei aber nur, wenn er selbst die ihm als Betreiber obliegenden Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einhält. Zwar ist die Durchsetzung dieser Pflicht nicht ohne weiteres gewährleistet, weil insbesondere § 24 BImSchG ein Einschreiten gegen den die Grundpflichten nicht erfüllenden Betreiber in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Jedoch wäre es nicht gerechtfertigt, demjenigen, der sein Grundstück in der baurechtlich allgemein zulässigen Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt und die Behörde nichts tut, ihn dazu anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2000 – 1 CS 99.2116 – juris).

Der Umweltingenieur beim Landratsamt Main-Spessart kommt in einer fachlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2018 zu der zusammenfassenden Feststellung, dass bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb der Brennerei nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 BImSchG keine unzumutbaren Immissionen auf das geplante Wohnhaus einwirken würden, die eine weitergehende Einschränkung des Brennereibetriebs bewirken würden. Damit kann – einen genehmigten Brennereibetrieb unterstellt, was hier aber angesichts der obigen Ausführungen nicht der Fall ist – nicht davon gesprochen werden, dass sich das Maß der durch den Antragsteller auszuübenden Rücksichtnahme gegenüber der hinzutretenden Wohnbebauung erhöhen würde.

3. Nachdem die Klage des Antragstellers nach allem voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2018 - W 5 S 18.394

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2018 - W 5 S 18.394 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2018 - W 5 S 18.394 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2005 - 5 S 825/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bei

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Änderung und Erweiterung eines Sägewerkbetriebs.
Der Beigeladene ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 6628/1. Er betreibt dort ein seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts bestehendes Sägewerk, in dem aus angeliefertem Holz Paletten und Verpackungen für größere Maschinen sowie weitere Holzprodukte wie Paneele und auch Holzhäuser hergestellt werden. Das Sägewerk wurde seinerzeit vom alten Standort in der Innenstadt wegen zu starker Lärmbelästigungen auf das Grundstück verlagert, dessen Umgebung damals noch unbebaut war. Das ca. 180 m lange und ca. 80 bis 90 m breite Grundstück grenzt im Norden an die St. Straße, die als eine der Hauptverkehrsstraßen der Beklagten sehr stark belastet ist. Im Süden verläuft nach den dazwischen liegenden Grundstücken Flst.Nr. 6471, 6437/12 und 6437/11 die ebenfalls sehr stark befahrene K.straße (B 14).
An der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen grenzt auf einer Länge von ca. 28 m das dem Vater des Klägers gehörende, unmittelbar an der St. Straße gelegene Grundstück Flst.Nr. 6625 an, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Auf dem südlich anschließenden, ebenfalls dem Vater des Klägers gehörenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 befindet sich eine Kfz-Reparaturwerkstatt, die bereits 1952 genehmigt wurde und seit Anfang des Jahres 2003 vom Kläger betrieben wird („Jörgs Cargarage“). Südlich schließt sich das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 6623/1 an, das mit einem am 12.01.1995 genehmigten Wohnhaus mit Garage bebaut ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse einschließlich der Bebauung bzw. baulichen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und der näheren Umgebung wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit Bescheid vom 20.06.2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen, der einen Bericht der DEKRA vom 12.01.2000 (Messung und Prognose von Schallimmissionen) vorgelegt hatte, antragsgemäß die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle, Erweiterung dieser Halle und Anbau einer neuen Montagehalle, Anbau eines Spänesilos und Umsetzen eines Holzlagerschuppens, Anbau einer Holzlagerhalle, Errichtung einer Grenzwand im Bereich der Flurstücke 6623/1, 6625/1, 6625“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die vom Kläger (und seinem Vater) mit Schreiben vom 25.02.1999 erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen; die nähere Umgebung (zwischen St. Straße und K.straße) sei als Gewerbegebiet zu qualifizieren; die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte würden nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 mit der genehmigten Erweiterung des Sägewerks nicht überschritten.
Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 12.12.2000 wurde dem Beigeladenen - unter Zurückweisung der vom Kläger mit Schreiben vom 06.11.2000 erhobenen Einwendungen - eine geänderte Ausführung des Spänesilos gestattet (Erweiterung des Durchmessers auf 6,33 m und Erhöhung des Deckenfilters um 0,30 m bei Wegfall des bisher vorgesehenen Unterbaus).
Die vom Kläger (und seinem Vater) jeweils eingelegten, nicht näher begründeten Widersprüche vom 27.06.2000 und 20.12.2000 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 30.09.2001 zurück.
Am 05.10.2001 hat der Kläger - neben seinem Vater (Kläger zu 1) - gegen die Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Einstufung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet sei unzutreffend. Die vorhandenen, genehmigten Wohngebäude seien schon wegen ihrer Anzahl keine Fremdkörper und auch nicht ausschließlich Betreiberwohnungen. Bei (gebotener) Berücksichtigung der Wohnbebauung jenseits der St. Straße sei von einem Mischgebiet auszugehen. Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Grenzwerte würden überschritten. Auch bei Annahme einer Gemengelage dürften von dem Betrieb des Beigeladenen keine gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgehen. Nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 würden aber die in Nr. 6.7 der TA Lärm für eine Gemengelage vorgesehenen Werte von 60 dB(A) überschritten. Die Lärmbelastung resultiere insbesondere aus der Abwicklung des gesamten Lkw-Verkehrs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Zudem würden die lärmintensiven Maschinen in den Hallen überwiegend bei geöffneten Toren betrieben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Da die vorhandene Wohnnutzung betriebsbezogen sei, handele es sich bei der näheren Umgebung um ein Gewerbegebiet; soweit Wohnungen genehmigt worden seien, sei den Bauherren die gewerbliche Nutzung der umliegenden Grundstücke bekannt gewesen.
10 
Der Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Wegen der Dominanz der gewerblichen Nutzung sei die nähere Umgebung nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet zu qualifizieren. Die hierfür geltenden Richtwerte der TA Lärm würden nach dem DEKRA-Bericht eingehalten. Die Grundstücke des Klägers und seines Vaters seien auch durch den Verkehrslärm von der St. Straße und der K.straße vorbelastet. Da die Wohnhäuser unmittelbar neben seinem Grundstück und in Kenntnis des hier vorhandenen emittierenden Betriebs errichtet worden seien, werde die Zumutbarkeitsschwelle zusätzlich angehoben. Bei Annahme einer Gemengelage ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst bei maximaler Betriebsauslastung würde das (erhebliche) Maß an Vorbelastung nicht überschritten. Die betrieblichen Lärmimmissionen träten gegenüber den durch die angrenzenden Straßen verursachten nicht in Erscheinung. Ein Mittelwert zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet sei nicht zu bilden.
11 
Nach informatorischer Anhörung von Dipl.-Ing. J., Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 11.09.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der trennenden Wirkung der St. Straße (im Norden) und der K.straße (im Süden) als stark befahrener Hauptverkehrsstraßen sei die nähere Umgebung auf den Bereich zwischen diesen beiden Straßen zu begrenzen. In östlicher Richtung reiche die nähere Umgebung bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2, auf dem sich mittlerweile ein Supermarkt mit ca. 2600 qm Verkaufsfläche und ein dazugehöriger Parkplatz befänden. In westlicher Richtung reiche die nähere Umgebung jedenfalls bis zu den Grundstücken Flst.Nr. 6648/1 (nördlich) und Flst.Nr. 6648 (südlich); auf letzterem sei ein Autohaus mit Werkstatt angesiedelt. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet i. S. des § 8 BauNVO, sei jedoch überwiegend gewerblich genehmigt. Mehrere Grundstücke würden gewerblich und zum Wohnen genutzt, so die Grundstücke St. Straße 108, 110, 114, 114/1, 116/1, 118, 126 und 126/1 (Vater des Klägers), 130 und 132. Auch wenn es sich um betriebsbezogene Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte, lägen angesichts des Umfangs nicht nur Ausnahmen im Sinne dieser Regelung vor. Einer Einstufung als (reines) Gewerbegebiet stehe auch entgegen, dass einige Grundstücke nur zu Wohnzwecken (ohne Bezug zu einem Gewerbebetrieb) genutzt würden, so die Grundstücke Flst.Nr. 6608/4 und 6607 (östlich der Straße „Am Kirchenweg“) und das Grundstück Flst.Nr. 6643/1. Die Wohnnutzung beeinflusse - wenn auch geringfügig - den Charakter der näheren Umgebung. Diese sei umgekehrt auch nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, da zahlreiche Gewerbebetriebe vorhanden seien, die das Wohnen i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störten, so der Einkaufsmarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6636, das Möbelhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 6615/3, der Supermarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6605/2 und der bereits vorhandene Sägewerkbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen. Nach dem somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB sei die genehmigte Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen zulässig. Zwar handele es sich immer noch um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, doch halte er sich innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Das (Erweiterungs-)Vorhaben sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit seien wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen entsprechend herabgesetzt. Zur Bestimmung des dem Kläger nach § 34 Abs. 1 BauGB noch Zumutbaren sei auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Für Gemengelagen - wie vorliegend - sehe Nr. 6.7 der TA Lärm die Bildung eines Zwischenwerts der in Nr. 6.1 für die aneinander grenzenden Gebietskategorien genannten Werte vor, wobei allerdings immer die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich sei. Hierbei seien die Prägung durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches sowie die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei, als wesentliche Kriterien zu berücksichtigen. Im Umfang einer Vorbelastung seien Immissionen immer zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinzunehmen wären. Gegenüber dem Kläger führten die angefochtenen Baugenehmigungen schon deshalb nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die bestehende Situation nicht zu seinem Nachteil verändert werde. Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führe bereits der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Kläger zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A). Infolge der genehmigten Betriebsänderungen und -erweiterungen sei ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sei eine derart geringfügige Erhöhung des Beurteilungspegels - um 0,1 dB(A) - für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Ob bei der Bestimmung der Vorbelastung die Montagehalle/Nagelhalle nicht berücksichtigt werden dürfe, wie der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer dahingehenden baurechtlichen Genehmigung geltend mache, könne dahinstehen. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung seien beim Kläger der Staplerverkehr auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und das Holzsilo pegelbestimmend. Auch nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 seien beim Wohnhaus des Klägers (Immissionspunkt IP 2) bei geschlossenen Toren der Montagehalle/Nagelhalle keine durch diese verursachten Immissionen messbar gewesen; die bei geöffneten Toren gemessenen Immissionen hätten dagegen deutlich unterhalb des auch in einem Mischgebiet zulässigen Werts von 60 dB(A) gelegen.
12 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2004 - 5 S 2669/03 - die Berufung zugelassen. Am 20.04.2004 hat der Kläger die Berufung begründet.
13 
Er beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - zu ändern, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20. Juni 2000 und 12. Dezember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13. September 2001 aufzuheben.
15 
Er trägt vor: Dem Urteil werde gefolgt, soweit es die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage einstufe. Für die somit nach Nr. 6.7 der TA Lärm als norminterpretierender Verwaltungsvorschrift gebotene Bildung eines Zwischenwerts werde grundsätzlich auch die Bedeutung einer Vorbelastung nicht in Frage gestellt. Doch sei bei einer Gemengelage der hinzunehmende Lärm (Zwischenwert) nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der bestehenden Vorbelastung und der künftigen Belastung zu ermitteln. Vielmehr seien auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 3 und 22 BImSchG zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei. So wäre es durch eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen (Nagelhalle, Kappsäge) und/oder durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken. Das angefochtene Urteil gehe von der tatsächlichen Lärmvorbelastung aus und nicht (nur) - wie geboten - von der baurechtlich genehmigten. Die Baugenehmigung vom 22.08.1995 beziehe sich nur auf eine Holzlagerhalle, nicht auf eine „Nagelhalle“; dementsprechend bezeichne die angefochtene Baugenehmigung vom 12.06.2000 insoweit als Vorhaben die „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle“. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 sei daher insoweit für die Entscheidungsfindung nicht verwertbar. Gleiches gelte für die lärmintensive Kappsäge, bei deren Immissionsberechnung eine 4,50 m hohe Lärmschutzwand angesetzt worden sei; hinsichtlich der Kappsäge liege überhaupt noch keine Baugenehmigung vor, was sich auch aus Nr. 35 der Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung vom 20.06.2000 ergebe. Da die Beklagte selbst (als Baurechtsbehörde) das Schallimmissionsgutachten nicht gefordert habe, könne diesem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Es sei unerlässlich, ein gerichtliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte Sägewerkbetrieb des Beigeladenen erheblich mehr Lärm - mindestens 3 dB(A) - verursache, als es auf der Grundlage der bisher erteilten Baugenehmigungen der Fall sei. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe auch von Betriebsabläufen aus, die sich in Wirklichkeit anders gestalteten, insbesondere hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt geschlossenen Hallentore. Der Beigeladene halte sich auch nicht an die Vorgaben der angefochtenen Baugenehmigungen und des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000; weder sei die Kappsäge bisher eingehaust worden noch würden die Tore beim Maschinenbetrieb geschlossen; auch habe der Beigeladene von der Errichtung der Grenzwand abgesehen; wegen Nichterfüllung der Auflagen seien die Lärmimmissionen wesentlich höher als 65 dB(A). Es gehe ihm nicht um Unterlassung der betrieblichen Tätigkeit durch den Beigeladenen, er lege jedoch großen Wert auf eine Verbesserung des Lärmschutzes. Baurechtlich nicht genehmigt seien auch die zwei Holztrocknungsanlagen (Lageplan Nr. 1 und Nr. 2) sowie das im Lageplan der Baugenehmigung vom 19.09.1994 dargestellte kleinere Lagergebäude (Lageplan Nr. 4), in dessen Bereich wegen der angrenzenden Montagehalle (Lageplan Nr. 6) sehr viel Verlade- und Fahrzeugverkehr stattfinde. Zudem gebe es gewerbliche Anlagen, die zwar baurechtlich genehmigt seien, jedoch anders, nämlich lärmintensiver, genutzt würden; hierzu gehöre die Kappsäge, bei der lediglich eine Überdachung genehmigt sei; in dem am 14.09.1950 genehmigten Lagerschuppen befinde sich die Hobelmaschine, die bei ständig offenen Türen betrieben werde; in der lediglich zu Lagerzwecken genehmigten hinteren Halle (Lageplan Nr. 6) finde die Verpackung der Maschinen in Holzkisten statt; dort werde gesägt und genagelt, wobei die Vorgänge auch im Freien vor der Lagerhalle stattfänden; die Motorsägen seien besonders lästig. In dem zu erstellenden Gutachten müssten der nunmehr benutzte (viel lärmintensivere) Gabelstapler berücksichtigt und auch die Geräuschentwicklung des neuen Spänesilos untersucht werden. Unangenehm, wenn nicht gar gesundheitsgefährdend, sei auch die beim Absaugen des Spänesilos entstehende Staubentwicklung. Vom Sägewerk des Beigeladenen gehe auch eine erhebliche Brandgefahr aus; da hierdurch seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen sei, könne die Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO nicht greifen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erwidert: Da die vorhandene Wohnnutzung im Wesentlichen betriebsbezogen sei bzw. sich aus betriebsbezogenem Wohnen entwickelt habe, handele es sich wegen der überwiegenden gewerblichen Bebauung nicht um eine Gemengelage, sondern um ein faktisches Gewerbegebiet mit der Folge der Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens, auch im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, komme dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet. Das Grundstück des Klägers sei durch die bereits vorhandene gewerbliche Nutzung in der Umgebung und auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst sowie durch die starke Verkehrsbelastung erheblich vorgeprägt. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei (bei weitem) nicht erreicht. Da die für eine gewerbliche Nutzung zulässigen Grenzwerte allesamt eingehalten würden, komme es auf die Unterscheidung zwischen genehmigter und tatsächlicher Vorbelastung nicht an.
19 
Der Beigeladene beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er trägt vor: Die nähere Umgebung sei nicht als Gemengelage, sondern als (faktisches) Gewerbegebiet einzustufen. Angesichts der eindeutig überwiegenden gewerblichen Nutzung - sogar solcher, die auf Grund des Störgrads ihren Standort in einem Industriegebiet haben könnte (z.B. Gesenkschmiede) - komme dem (betriebsbezogenen) Wohnen keine gebietsprägende Wirkung zu, die die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB rechtfertigte. Es liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Anschluss an die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gehe der Kläger unzutreffenderweise davon aus, der geplante Betrieb verursache erheblich mehr Lärm - zumindest 3 dB(A) mehr - als der gegenwärtige Betrieb. Diese Stellungnahme beziehe sich nicht auf das Wohnanwesen des Klägers, sondern auf das (nördlich anschließende) des Vaters und zudem auf dessen Angaben (etwa zu den Einwirkzeiten). Die Stellungnahme vom 23.10.2003 könne keine Berücksichtigung finden, da sie die zugrunde liegenden Befundtatsachen nicht erkennen lasse, ihre Berechnungsparameter nicht auf sachverständiger Erhebung beruhten und eine Übertragung auf das Gebäude des Klägers wegen der völlig anderen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Kappsäge könne dem geplanten Betrieb nicht zugerechnet werden, da sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.06.2000 sei, wie sich aus deren Auflage Nr. 35 ergebe. Bei Abzug der Kappsäge (an dem angedachten Standort) sei von einem niedrigeren Beurteilungspegel als 65 dB(A) - wie ermittelt - auszugehen. Selbst bei Nichtberücksichtigung nur der 4,50 m hohen Lärmschutzwand (an der Kappsäge) verbleibe es wegen der Abschirmwirkung durch die bestehende bzw. geplante Montagehalle/Nagel-halle bei einem Beurteilungspegel von 65,0 dB(A), wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 ergebe. Im Übrigen sei die Kappsäge an ihrem bisherigen Standort Gegenstand der Baugenehmigung vom 05.07.1993 gewesen. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe nicht von einer genehmigten Nagelhalle, sondern von einer bereits bestehenden Montagehalle/Nagelhalle aus. Selbst wenn insoweit nur eine Holzlagerhalle genehmigt worden wäre, seien jedenfalls die von einer solchen Nutzung zwangsläufig ausgehenden Lärmimmissionen (als Vorbelastung) zu berücksichtigen und nicht der Betrieb der Nagelhalle als Lärmquelle ersatzlos zu streichen. Im Übrigen ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 eine Bestätigung der Äußerung von Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der Hoffläche sowie die stationären Außenquellen (Späneabsaugung am Spänesilo, Bandsäge und Kreissäge) seien. Unzutreffend sei auch der Einwand des Klägers, einzelne Anlagenteile des Sägewerkbetriebs würden außerhalb der erteilten Baugenehmigungen betrieben, so dass die Vorbelastung mindestens um 3 dB(A) zu reduzieren sei. Bei einem um die Montagehalle/Nagelhalle - weil nicht genehmigt - reduzierten Bestand ergebe sich eine Vorbelastung von 64,8 dB(A). Bei Abzug auch noch der Hobelmaschine, der Kappsäge, der Plattensäge und des durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen verursachten Verkehrs ergebe sich eine Vorbelastung von 64,6 dB(A). Auch die jeweils hierauf bezogene Pegelerhöhung beim geplanten Betrieb auf 65 dB(A) sei für das menschliche Gehör nicht ansatzweise wahrnehmbar. Die Veränderung der Vorbelastung - entsprechend den Einwänden des Klägers - sei also nicht relevant, abgesehen davon, dass Betrieb und Standort der Kappsäge nicht verfahrensgegenständlich seien, der durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen veranlasste innerbetriebliche Verkehr einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfe und die unzweifelhaft genehmigte Nutzung einer Lagerhalle bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen gehe der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 von einem betriebstechnisch maximal möglichen Anlagenzustand aus, der jedoch in keiner Weise realistischen Betriebsbedingungen entspreche. Darüber hinaus seien die Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung der Abschirmwirkung ermittelt worden, die von Gegenständen und Streukörpern auf dem Betriebsgelände, insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers, ausgehe. Beide Faktoren in Ansatz gebracht, ergebe sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel. Selbst im Falle einer Gemengelage sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der festzulegende Zwischenwert wegen der gegebenen Vorbelastung durch den Sägewerkbetrieb in der Nähe des für Gewerbegebiete geltenden Richtwerts von 65 dB(A) liege. Dies gelte umso mehr, als der Kläger derjenige sei, der mit seiner - nunmehr als schutzwürdig beanspruchten - Wohnnutzung an den bereits vorhandenen, stets emittierenden Betrieb herangerückt sei und die ihm damit auferlegte Obliegenheit verletzt habe, ihm mögliche und zumutbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die eigene Lärmbetroffenheit zu minimieren. Es liege kein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG begründe keine Vorsorgeanforderungen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Klägers mündeten exakt in die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch unter Berücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung zu bewerten sei. Hielten sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen jedoch innerhalb einer bereits bestehenden Vorbelastung, so ergäben sich auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Einwände, sofern nicht ausnahmsweise Gesundheitsschäden zu erwarten seien, wovon vorliegend - nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter - nicht auszugehen sei. Mit seiner Rüge, der Stand der Technik werde nicht eingehalten, könne der Kläger nicht durchdringen. Er benenne schon nicht jene technischen Standards, unter denen der umstrittene Betrieb errichtet und geführt werden müsste, aber nicht werde. Bei seinem Hinweis auf eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstapler und/oder darauf, dass es durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen sowie durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich sei, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken, befasse sich der Kläger nicht mit der Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik nach Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm, sondern benenne ganz allgemein zur Lärmminderung gedachte Maßnahmen. Im Übrigen entspreche der Betrieb selbstverständlich dem Stand der Technik, was auch in der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 bestätigt werde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingeforderten Lärmschutzmaßnahmen auch ungeeignet und unverhältnismäßig seien. Eine veränderte Anordnung der Zufahrt auf das Betriebsgrundstück sei nicht möglich; die Zufahrt erfolge seit jeher im östlichen, zum Grundstück des Klägers hin gelegenen Bereich, wie sich bereits aus dem im Jahre 1956 eingereichten Baugesuch des Vaters des Klägers (Lageplan) ergebe; die Grundstückszufahrt sei damit Teil der Vorbelastung; darüber hinaus trete der aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr resultierende (betriebsbedingte) Lärm gegenüber der Belästigung durch die St. Straße nicht selbständig in Erscheinung. Da der Betrieb der Montagehalle/Nagelhalle sowie der Kappsäge für das Grundstück des Klägers nicht pegelbestimmend sei, könnten die insoweit geforderten aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch nicht die behauptete Pegelreduzierung um mindestens 3 dB(A) erbringen. Eine Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze führe lediglich für das Erdgeschoss im Wohngebäude des Klägers zu einer gewissen Abschirmwirkung; andererseits würde der von der St. Straße ausgehende Verkehrslärm unter Einschluss des betriebsbedingten Lärms in Richtung des Wohngebäudes des Klägers kanalisiert, wie Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers bereits näher dargelegt habe. Abgesehen davon, dass der umstrittene Betrieb dem Stand der (Lärm-)Technik in jeder Hinsicht entspreche, seien im Zuge der geplanten Betriebserweiterung Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation zugunsten des Klägers führten. Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich, sei beabsichtigt, die Kappsäge zu verlagern und nach drei Seiten hin mit einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand zu versehen; im Zuge der Erweiterung der Montagehalle/Nagelhalle würden bisher im Torbereich durchgeführte Arbeiten, die gerade beanstandet würden, in das Innere der Halle verlagert. Angesichts des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 22.06.2004, gegen deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestünden, sei - entgegen der Forderung des Klägers - keine Veranlassung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegeben. Die Feststellungen der DEKRA seien vollständig und richtig und legten zudem den betriebstechnisch maximalen Anlagenzustand zugrunde. Demgegenüber beruhe die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gerade nicht auf abgesicherten Annahmen.
22 
Der Senat hat Dipl.-Ing. J., den Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, informatorisch angehört.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg einschließlich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und vom 29.11.2005 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
26 
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
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Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
28 
Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
29 
Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
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Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
31 
Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
32 
Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
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Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
34 
Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
26 
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
27 
Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
28 
Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
29 
Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
30 
Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
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Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
32 
Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
33 
Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
34 
Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.