Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Dez. 2018 - W 4 V 18.1356

published on 14/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Dez. 2018 - W 4 V 18.1356
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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung, entweder Gaststätte bzw. Wirtsgarten oder Weinbistro mit Vinothek zu betreiben, zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR angedroht.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Androhung eines Ordnungsgelds im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs.

1. Die Antragstellerin des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens erhob am 12. Mai 2017 Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 18. April 2017. In diesem „Ergänzungsbescheid“ hob das Landratsamt eine Auflage zu der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 auf, in welcher dem Antragsgegner der Umbau des Anwesens (Fl.Nr. … der Gemarkung P* …*) zu einem Weinbistro mit Vinothek unter der Auflage gestattet wurde, dass die Betriebs- und Öffnungszeiten um 22 Uhr enden.

Nach Durchführung eines Augenscheins am 18. Juli 2018 einigten sich Antragstellerin, Landratsamt Kitzingen und Antragsgegner auf folgenden Vergleich:

I.

Der Beigeladene verpflichtet sich, gemäß der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 entweder nur das Weinbistro mit Vinothek oder aber nur die Gaststätte im hinteren Gebäudeteil zu betreiben. Ein gleichzeitiger Betrieb von Gaststätte und Vinothek ist ausgeschlossen. Unabhängig davon darf der Wirtsgarten bis 22:00 Uhr betrieben werden. Um 22:00 Uhr, so verpflichtet sich der Beigeladene weiter, wird das Tor zum Innenhof zwischen dem Anwesen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossen. D.h. nach 22:00 Uhr findet keinerlei Gastbetrieb weder im Wirtsgarten, noch im Gastraum im Hintergebäude statt.

II.

Der Beklagte verpflichtet sich aus Gründen der Rechtssicherheit, dem Beigeladenen eine Baugenehmigung unter Beachtung der unter Ziffer I. genannten Regelungen zu erteilen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Dem Antrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs wurde stattgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilte am 9. Oktober 2018 die Vollstreckungsklausel.

2. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am 19. Oktober 2018, stellte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei Gericht folgenden Antrag:

Gegen den Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 1 des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung handelt, ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Seit etwa Mitte August 2018 betreibe der Antragsgegner die Vinothek und bewirtschaftete gleichzeitig den Hofbereich/Wirtsgarten. Beim gerichtlichen Augenschein sei allen Beteiligten klar gewesen, dass ausschließlich die Gaststätte im hinteren Gebäudeteil oder die Vinothek betrieben werden dürfe. Von einem gleichzeitigen Betreiben der Gaststätte und des Hofbereichs/Wirtsgartens entsprechend der Baugenehmigung vom 23. September 1999 sei von vornherein keine Rede gewesen. Eine Aufforderung an das Landratsamt Kitzingen, für eine Einhaltung des Vergleichs zu sorgen, sei ergebnislos verlaufen. Da dementsprechend mit weiteren Zuwiderhandlungen zu rechnen sei, sei es geboten, dem Antragsgegner für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.

3. Der Antragsgegner ließ mit Schreiben vom 20. November 2018 beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig. Beantragt werde die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO. Der Beginn der Zwangsvollstreckung liege in der Androhung eines Ordnungsmittels durch besonderen Beschluss. In diesem Zeitpunkt müssten daher die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung bestehe dann nicht, wenn die Zwangsvollstreckung ungeeignet sei und nur als Druckmittel eingesetzt werde. Darüber hinaus bedürfe es für die Androhung im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin sei offensichtlich ein gänzlich anderes als der Inhalt des gestellten Antrages. Die Rechtsverfolgung sei rechtsmissbräuchlich.

Aus der Begründung des Antrages ergebe sich, dass es der Antragstellerin ausschließlich darum gehe, den Betrieb des Wirtsgartens gleichzeitig mit demjenigen der Vinothek bzw. gleichzeitig mit demjenigen der Gaststätte zu unterbinden. Dies sei jedoch nicht Inhalt der Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018, auf die sich der Antrag der Antragstellerin beziehe. Der Wirtsgarten sei von der in Ziffer I. thematisierten Verpflichtung zum alternativen Betrieb von Weinbistro und Gaststätte nicht umfasst. Hier verpflichte sich der Antragsgegner lediglich, zwischen Gaststätte und Vinothek zu entscheiden. Der Wirtsgarten könne demgegenüber ausweislich des Vergleichs unabhängig davon betrieben werden. Der Antragsgegner verpflichte sich in diesem Zusammenhang, den Wirtsgarten nur bis 22:00 Uhr zu betreiben. Aus der Formulierung im Vergleichstext - „unabhängig davon darf der Wirtsgarten bis 22:00 Uhr betrieben werden“ - ergebe sich ohne weiteres, dass der Betrieb des Wirtsgartens nicht von der Alternative zwischen Gaststätte und Vinothek umfasst sei. Dass die Gaststätte und der Wirtsgarten gleichzeitig betrieben werden dürften, ergebe sich auch aus dem weitergehenden Wortlaut im Vergleich, wonach nach 22:00 Uhr keinerlei Gastbetrieb weder im Wirtsgarten noch im Gastraum im Hintergebäude stattfinde. Diese Formulierung lasse einen parallelen Betrieb zu. Auch aus den Bauantrags- und Genehmigungsunterlagen ergebe sich nichts Gegenteiliges. Weiter verpflichte sich der Antragsgegner, das Tor zum Innenhof um 22:00 Uhr zu schließen, so dass weder im Wirtsgarten noch im Gastraum im Hintergebäude ein Gastbetrieb stattfinden könne. Der Betrieb des Wirtsgartens im Innenhof werde im Vergleich ausdrücklich thematisiert und aus der Verpflichtung zum alternativen Betrieb ausgenommen. Eine andere Auslegung des Vergleichs verbiete sich vor diesem Hintergrund. Soweit demnach die Antragstellerin begehrt, dass dem Antragsgegner der Betrieb des Wirtsgartens parallel zur Vinothek oder zur Gaststätte verwehrt und mit einem Ordnungsgeld bzw. mit Ordnungshaft geahndet werde, so sei der gestellte Antrag hierfür schlicht ungeeignet. Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 enthalte eine solche Verpflichtung nicht. Vor diesem Hintergrund sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Verfahrens W 4 K 17.486, sowie die hinzugezogenen Behördenakten des Landratsamts Kitzingen Bezug genommen.

II.

Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Juli 2018 richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, wobei das Gericht des ersten Rechtszugs das Vollstreckungsgericht ist (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sondervorschriften der §§ 169 bis 172 VwGO betreffen nur Vollstreckungen zu Gunsten und gegen die öffentliche Hand. Sie sind deshalb hier nicht einschlägig. Die von der Antragstellerin begehrte Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung bzw. Unterlassung richtet sich daher nach den §§ 887 ff. ZPO, wobei die Entscheidung durch Beschluss ergeht (§ 891 Satz 1 ZPO) und eine mündliche Verhandlung freigestellt ist (Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 891 Rn. 2). Eine solche hält das Gericht vorliegend für nicht erforderlich, zumal die Parteien eine solche nicht beantragt haben und die Akten dem Gericht vollständig vorliegen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Vergleich ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), der in Ziffer I. auch hinreichend bestimmt ist. Taugliche Grundlage einer Zwangsvollstreckung kann ein Vollstreckungstitel nämlich nur dann sein, soweit er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Thomas/Putzo, a.a.O., Vorb. IV zu § 704 Rn. 16).

Das ist bezüglich Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 der Fall.

Anders als die Bevollmächtigte des Antragsgegners meint, trifft Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 keine von der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 abweichende Regelung hinsichtlich der alternativen Nutzung von Gaststätte und Wirtsgarten auf der einen Seite und Nutzung der Vinothek auf der anderen Seite. Zum Ausdruck kommt dies schon dadurch, dass in Satz eins der Ziffer I. des Vergleichs ausdrücklich auf die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 Bezug genommen wird. Dieser liegt jedoch eine Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 26 ff. der einschlägigen Verfahrensakte) zugrunde, die eindeutig einen gleichzeitigen Betrieb des Bereichs Gaststätte alt (Nr. A lt. beil. Plan) und Vinothek neu (Nr. B) ausschließt. Dass der Wirtsgarten Bestandteil des „Bereichs Gaststätte alt“ ist, ergibt sich schon daraus, dass die vorangehende Genehmigung vom 23. September 1999 den Hofbetrieb in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte regelt und dieser Zusammenhang in der Genehmigung vom 22. Mai 2014 in Abgrenzung zum „neuen“ Bereich der Vinothek im Vorderhaus aufgegriffen wird.

Soweit der Vergleich in Ziffer I. vorsieht, dass „unabhängig davon“ der Wirtsgarten bis 22:00 Uhr betrieben werden darf, ist dies lediglich in dem Sinne zu verstehen, dass der Wirtsgarten im Hofbereich unabhängig von allen anderen Regelungen und Öffnungskonstellationen jedenfalls „nur“ bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Diese Bestimmung ist in direktem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Antragsgegners zu sehen, das Tor zum Innenhof um 22:00 Uhr zu schließen. Eine andere Auslegung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da zu einem gleichzeitigen Betrieb von Vinothek mit Freisitz und Wirtsgarten im Hofbereich keine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Fachbehörde am Landratsamt vorliegt und im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlich problematische Lage des Vorhabens eine solche Regelung einer genaueren Untersuchung der Voraussetzungen bedürfte.

Im Einzelnen ergibt sich aus dem Vergleich vom 18. Juli 2018 mithin folgende Situation für die Beteiligten:

Mit dem Vergleich ist der zugrunde liegende Rechtsstreit im Verfahren W 4 K 17.486, der die Anfechtung des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 18. April 2017 zum Gegenstand hatte, beendet worden. Dieser Ergänzungsbescheid, der in Ziffer 1. die Aufhebung der Auflage T0201 in der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 vorsieht, ist damit bestandskräftig geworden. Die (baurechtlich im Bescheid vom 22. Mai 2014 geregelte) Begrenzung der Öffnungszeiten für die Vinothek mit dem Freisitz auf 22:00 Uhr ist damit weggefallen. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Antragsgegner, durch ein Schließen des Hoftores um 22:00 Uhr sicherzustellen, dass der Betrieb des Wirtsgartens und alternativ dazu der Gaststätte im hinteren Grundstücksbereich eingestellt wird und sich keine Gäste mehr in diesem Bereich aufhalten.

Im Übrigen lässt der Vergleich die bestandskräftigen Baugenehmigungen (u.a. Bescheide vom 19. Juni 1997, 23. September 1999, 22. Mai 2014 und 18. April 2017) unberührt und trifft lediglich eine ergänzende Regelung hinsichtlich der Schließung des Hoftores. Die Bestimmungen sowohl zu einem alternativen Betrieb von Wirtsgarten und Gaststätte im hinteren Grundstücksbereich als auch zu einem alternativen Betrieb von Vinothek im vorderen Grundstücksbereich und Gaststätte/Wirtsgarten im hinteren Grundstücksbereich gelten demnach unverändert fort. Eine weitergehende Regelung ist dem Wortlaut des Vergleichs vom 18. Juli 2018 nicht zu entnehmen und kann aufgrund der bestehenden Genehmigungen auch nicht intendiert gewesen sein.

2. Auch die sonstigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsklausel wurde vom zuständigen Urkundsbeamten (vgl. § 795b ZPO) erteilt.

3. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Androhung eines Zwangsgelds vor. Die Regelungen in Ziffer I. des Vergleichs legen dem Antragsgegner Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auf. Einschlägig ist daher über die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regelung in § 890 ZPO, die in Abs. 1 für den Fall der Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld vorsieht. Vorangehen muss diesem sogenannten Ordnungsmittelbeschluss eine entsprechende Androhung, die auf Antrag zu erlassen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Diese Androhung hat die Antragstellerin hier beantragt. Unerheblich ist, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit entgegen den Regelungen des Vergleichs gehandelt hat. Denn die begehrte Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass es bereits zu Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht gekommen ist (Thomas/Putzo, a.a.O., § 890 Rn. 19).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB beträgt das Mindestmaß des einzelnen Ordnungsgeldes 5,00 EUR, das Höchstmaß beträgt nach der Sonderregelung in § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO 250.000,00 EUR. Die Kammer hielt vorliegend einen Betrag von 5.000,00 EUR für angemessen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Das Kostenverzeichnis zum GKG (KV-GKG) trifft in Nr. 5301 („besondere Verfahren“) nur eine Regelung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 VwGO. Einschlägig ist daher die allgemeine Regelung in Nr. 2111 KV-GKG, die für Verfahren über Anträge nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20,00 EUR vorsieht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.