Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 C 18.2676

published on 06/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 C 18.2676
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner.

Der Antragsgegner betreibt auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung P. eine Gaststätte mit Hofbetrieb sowie ein Weinbistro mit Vinothek und Freisitz auf dem öffentlichen Straßenraumgrundstück FlNr. … Gemarkung P. Mit Bescheid vom 18. April 2017 hob das Landratsamt K. die Nebenstimmung T0201 zur Baugenehmigung „Umbau des bestehenden Anwesens zu Weinbistro mit Vinothek“ vom 22. Mai 2014, die die Öffnungszeiten hierfür regelte, auf und legte ergänzend fest, dass der Betrieb im Wirtsgarten um 22:00 Uhr einzustellen ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht. Im gerichtlichen Augenscheinstermin am 18. Juli 2017 schlossen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts einen Vergleich, der u.a. folgende Regelung enthält:

„Der Beigeladene (Anm.: Antragsgegner im hier vorliegenden Verfahren) verpflichtet sich, gemäß der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 entweder nur das Weinbistro mit Vinothek oder aber nur die Gaststätte im hintern Gebäudeteil zu betreiben. Ein gleichzeitiger Betrieb von Gaststätte und Vinothek ist ausgeschlossen. Unabhängig davon darf der Wirtsgarten bis 22:00 Uhr betrieben werden. Um 22:00 Uhr, so verpflichtet sich der Beigeladene weiter, wird das Tor zum Innenhof zwischen dem Anwesen der Klägerin (Anm.: Antragstellerin im hier vorliegenden Verfahren) und dem Beigeladenen geschlossen. D.h. nach 22:00 Uhr findet keinerlei Gastbetrieb weder im Wirtsgarten, noch im Gastraum im Hintergebäude statt.“

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, gegen den Antragsgegner für den Fall, dass er entgegen der in „Ziffer 1.“ des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung handelt, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen, weil der Antragsgegner die Vinothek betreibe und gleichzeitig den Hofbereich/Wirtsgarten bewirtschafte. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 drohte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner für den Fall, dass er entgegen „der in Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung, entweder Gaststätte bzw. Wirtsgarten oder Weinbistro mit Vinothek zu betreiben, zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro“ an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist hier § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO. Danach muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft eine entsprechende Androhung vorausgehen, die hier aufgrund des Vergleichs, aus dem vollstreckt werden soll, vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wurde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist hierbei kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere in Form eines bereits erfolgten Pflichtverstoßes des Vollstreckungsschuldners erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 9 C 15.2497 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes stellt eine Maßnahme und den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d.h. Titel, Klausel, Zustellung - vorliegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 795 Satz 1 ZPO; vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 9 C 15.2497 - juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beteiligten sind hier über den Inhalt des vom Verwaltungsgericht gem. § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO protokollierten Vergleichs i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO uneins.

Erforderlich ist, dass der Vergleich, aus dem hier vollstreckt werden soll, einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, d.h. es muss auch für einen Dritten erkennbar sein, was der Vollstreckungsgläubiger vom Vollstreckungsschuldner verlangen kann (Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 168 Rn. 1; Seibel in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 704 Rn. 4). Der Vergleichstext ist dabei auch einer Auslegung zugänglich, maßgebend ist aber allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (OVG LSA, B.v. 12.7.2011 - 3 O 475/10 - juris Rn. 10; Geimer in Zöller, a.a.O., § 794 Rn. 14a).

Bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Nr. I. Satz 1 des Vergleichs vom 18. Juli 2018 ergibt sich, dass sich der Beigeladene verpflichtet hat, entweder nur das Weinbistro mit Vinothek oder aber nur die Gaststätte im hinteren Gebäudeteil zu betreiben; ein gleichzeitiger Betrieb der Gaststätte im hinteren Grundstücksbereich und der Vinothek im vorderen Gebäude zum K. ist ausgeschlossen (vgl. Nr. I. Satz 2 des Vergleichs). Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung dieses auf sein Anraten vor ihm geschlossenen Vergleichs davon ausgegangen, dass dieser keine von der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 abweichende Regelung hinsichtlich alternativer Nutzung von Gaststätte und Wirtsgarten auf der einen Seite und der Nutzung der Vinothek auf der anderen Seite trifft. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass der Hofgarten/Wirtsgarten zur Gaststätte im hinteren Gebäudeteil und der Freisitz/Gastgarten zur Vinothek im vorderen Gebäudeteil gehört. Nr. I. Satz 5 i.V.m. Satz 2 des Vergleichs vom 18. Juli 2018 zeigt, dass diese Trennung der Nutzungen im hinteren und vorderen Teil auch Eingang in den Vergleich gefunden hat und mit dem Gastbetrieb im hinteren Gebäudeteil sowohl der Wirtsgarten als auch der Gastraum gemeint war. Dies wird bestätigt durch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten zu den Baugenehmigungen vom 28. August 1991, 19. Juni 1997 und 23. September 1999. Da der Vergleichstext hier unmittelbar auf die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 Bezug nimmt, ist zur Auslegung des Vergleichs auch ein Rückgriff auf diese sowie die dieser vorausgegangenen und noch bestehenden Genehmigungen zulässig.

Dieses Ergebnis der Auslegung entspricht auch der ordnungsgemäß unterzeichneten Betriebsbeschreibung (Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO) vom 18. Juni 2014. Es kommt damit nicht darauf an, dass sich in den vorhergehenden Betriebsbeschreibungen zwar ähnliche Angaben finden, diese aber nur vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sind. Die Betriebsbeschreibung vom 18. Juni 2014 datiert zwar zeitlich nach der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014, sie stellt jedoch die Grundlage des angefochtenen Ergänzungsbescheids vom 18. April 2017 und der vergleichsweisen Erledigung des hiergegen angestrengten Klageverfahrens dar. In dieser Betriebsbeschreibung zielt der Antragsgegner auf eine Verbesserung der Situation im Innenhof (Wirtsgarten) und Lärmverminderung durch eine Verringerung der Nutzung desselben ab. Auch insoweit zeigt sich, dass ein gleichzeitiger Betrieb des vorderen und hinteren Nutzungsbereiches ausgeschlossen sein sollte, was zudem auch den stetig dokumentierten Interessen des Antragsgegners, mit den Maßnahmen keine Erhöhung der Stellplatzpflicht auszulösen, entspricht. Das Verwaltungsgericht stellt auch zutreffend darauf ab, dass - unabhängig von einer eventuellen Verfahrensfreiheit des Wirtsgartens (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d BayBO), die im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb und die alternativen Betriebszustände kaum isoliert von der Fläche des Freisitzes/Gastgartens zu sehen sein dürfte - auch diesbezüglich immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind (Art. 55 Abs. 2 BayBO), die bei einem gleichzeitigen Betrieb von hinterem (Wirtsgarten/Hofbetrieb) und vorderem (Freisitz/Gastgarten) Freischankbereich bislang nicht im Wege der erteilten Genehmigungen berücksichtigt wurden, weil stets nur ein alternativer Betrieb zwischen hinterem und vorderem Grundstückbereich sowie Innen- und Außenbewirtung beantragt und genehmigt wurde.

Soweit der Antragsgegner meint, die Formulierung „unabhängig davon“ in Nr. I. Satz 3 des Vergleichs vom 18. Juli 2018 spreche dafür, dass für den Wirtsgarten nur die Betriebszeit geregelt worden sei, widerspricht dies dem o.g. Ergebnis der Vergleichsauslegung nicht. Denn der Ausschluss gleichzeitiger Nutzung ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 und der - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstandenden Auslegung des Verwaltungsgerichts. Die Formulierung mag wenig geglückt erscheinen, das Verwaltungsgericht stellt aber darauf ab, dass die Regelung unabhängig von allen anderen Öffnungskonstellationen erfolgt ist, weil für die Vinothek und den Freisitz auf FlNr. … Gemarkung P. die zeitliche Beschränkung gerade durch den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2017 aufgehoben wurde. Die im Nachgang erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2018 steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da sie - entsprechend Nr. II. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 - speziell das Verhältnis zwischen Landratsamt und Antragsgegner regelt, um die in Nr. I des Vergleichs genannten Regelungen in die Form einer für das Landratsamt vollstreckungsfähigen Baugenehmigung zu bringen.

Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB; § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hierzu trägt das Beschwerdevorbringen auch nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.