Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2018 - W 3 S 18.74

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Er ist ausweislich eines Bescheids des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 13. Mai 2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 behindert im Sinne des § 2 SGB IX.

Der Antragsteller ist seit dem 15. November 2011 beim Beigeladenen beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsverträge war der Antragsteller vom 15. November 2011 bis 31. Dezember 2012 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Technischer Zeichner eingestellt (Arbeitsvertrag vom 8. November 2011). Vom 1. Januar 2013 bis 24. Januar 2014 war er erneut mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Technischer Zeichner eingesetzt (Änderungsvertrag vom 18. Mai 2012). Laut Änderungsvertrag vom 25. April 2013 wurde er bis 28. November 2014 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit weiterbeschäftigt und als Technischer Zeichner eingesetzt. Mit Änderungsvertrag vom 23. Juli 2014 wurde der Antragsteller mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt und als Technischer Zeichner eingesetzt. Ab dem 1. Dezember 2012 war er mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Sachbearbeiter für den Bereich Hochbau eingestellt (Arbeitsvertrag vom 15. November 2012). Mit Änderungsvertrag vom 30. Oktober 2014 wurde der Antragsteller schließlich als vollbeschäftigter Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt und als Technischer Zeichner eingestellt.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Juli 2017 wurde dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen nach § 33 Abs. 3 TVöD die Reduzierung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Er gab an, nach Beendigung seines Krankenstandes nur noch 19,5 statt 39 Stunden in der Woche arbeiten zu wollen.

Der Beigeladene antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2017 und erklärte, den Antrag zu prüfen. Dabei legte er dar, es werde zunächst überprüft, ob der verbleibende Stellenanteil mit einer zweiten Teilzeitkraft nachbesetzt werden könne. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte der Beigeladene dem Antragsteller schließlich mit, auf die Ausschreibung der Stelle sei leider nur eine Bewerbung eingegangen; der Bewerber sei aber bisher ausschließlich für den Bereich „Berechnungen, zeichnerische Darstellung Heizung Lüftung Sanitär im Gebäude, Konstruieren von Technischen Zentralen“ tätig gewesen. Da man einen Bauzeichner mit Kenntnissen und Erfahrungen im Straßenbau gesucht habe, komme der Bewerber zur Besetzung nicht in Frage. Es gebe auch keine andere Teilzeitstelle, die der Qualifikation und Eingruppierung des Antragstellers entspreche.

Am 17. August 2017 ging beim Antragsgegner ein Antrag des Beigeladenen auf Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 92 SGB IX ein.

Der Beklagte hörte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung des Beigeladenen sowie den Antragsteller an.

Der Antragsteller teilte im Wesentlichen mit, die Ausschreibung des Teilzeitarbeitsplatzes sei auf eine Nachmittagstätigkeit beschränkt und daher ungeeignet gewesen. Teilzeitkräfte seien in der Regel darauf aus, nachmittags für Kinderbetreuung zur Verfügung zu stehen. Der Antragsteller habe signalisiert, auch nachmittags tätig sein zu können. Die Stelle sei vor der Vollzeittätigkeit des Antragstellers mit zwei Teilzeitarbeitsplätzen am Vormittag besetzt gewesen. Es habe auch keine wirkliche Erörterung der Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers stattgefunden.

Der Personalrat des Beigeladenen legte mit Stellungnahme vom 22. August 2017 dar, es solle mit dem Antragsteller gesprochen werden, wie aus seiner Sicht ein 50% Arbeitseinsatz aussehen könne. Möglicherweise sei ein Betriebliches Eingliederungsmanagement des Antragstellers deshalb nicht erfolgt, weil die Dienststelle aufgrund der Rentengewährung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen sein könnte.

In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2017 legte die Schwerbehindertenvertretung des Beigeladenen dar, es sei aus ihrer Sicht versäumt worden, erst einmal das Gespräch zu suchen. Der Antragsteller habe auf Nachfrage mitgeteilt, er sei zum Erhalt des Arbeitsplatzes auch für andere Arbeitszeitmodelle offen. Seitens der Dienststelle sei versäumt worden, zur Klärung weiterer Möglichkeiten ein Gespräch zu suchen. Außerdem sei versäumt worden, alle Möglichkeiten der Arbeitsplatzerhaltung zu überprüfen. Des Weiteren sei auch zu klären, weshalb es nicht mehr möglich sei, dass beide Teilzeitkräfte vormittags arbeiteten, was in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Alles in allem sei hier, außer der Ausschreibung der Teilzeitstelle mit unnötigen Hemmnissen, kein weiterer Versuch unternommen worden, die Stelle für den Antragsteller zu erhalten. Im Sachgebiet sei dies damit begründet worden, dass im Arbeitsablauf ein höherer Aufwand im Zeitmanagement notwendig sei und deshalb diese Situation als schwierig angesehen werde. Aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung sei eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig.

Der Beigeladene nahm zu den Einwänden des Antragstellers mit Schreiben vom 28. August 2017 Stellung. Er legte dar, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Antragsteller auch bereit sei, am Nachmittag zu arbeiten. Eine Besetzung der Stelle mit zwei Teilzeitkräften, die beide vormittags arbeiteten, sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Es sei erforderlich, dass der Bautechniker ganztags durch den Bauzeichner unterstützt werde. Insgesamt erfordere die notwendige Koordinierung der beiden Halbtagskräfte vom Bautechniker einen erheblich höheren Organisationsaufwand. Die Notwendigkeit für ein weiteres Gespräch habe sich nicht ergeben, da alternative Einsatzmöglichkeiten nicht zur Disposition gestanden hätten. Die Qualifikation des Antragstellers begrenze seine Einsatzmöglichkeiten beim Beigeladenen. Es gebe lediglich eine andere Stelle für einen Technischen Zeichner, diese sei aber in Vollzeit und unbefristet besetzt. Den Antragsteller an anderer Stelle einzusetzen, sei ebenfalls nicht möglich. In der Regel seien Stellen für Tarifbeschäftigte mit Mitarbeitern zu besetzen, die über die Qualifikation als Verwaltungsfachangestellte verfügen würden. Andere Stellen, die davon ausgenommen seien, seien besetzt und stünden nicht zur Verfügung.

Am 9. November 2017 fand ein Gütetermin aller Beteiligten statt. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass eine stufenweise Wiedereingliederung des Antragstellers durchgeführt werde. Diese erfolge nach Rücksprache mit dem Antragsteller am Nachmittag. Des Weiteren schreibe der Beigeladene die verbleibende Teilzeitstelle erneut aus.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilt die Bevollmächtigte des Beigeladenen mit, dass das Verfahren vor dem Integrationsamt wieder aufgenommen werden solle. Auf die erneute Stellenausschreibung habe sich nur eine Bewerbung gefunden, diese habe sich auf eine Vollzeitstelle bezogen. Auch auf Nachfrage habe der Bewerber mitgeteilt, dass er nur an einer Vollzeitstelle interessiert sei und die Bewerbung zurückgezogen. Im Ergebnis sei es trotz höchstmöglichen Aufwandes nicht möglich, dem Antragsteller die Teilzeitstelle zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller wurde zum Schreiben des Beigeladenen angehört. Sein Bevollmächtigter teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 mit, die Eingliederung des Antragstellers sei positiv verlaufen. Offenbar gebe es zurzeit keine qualifizierten Bauzeichner, was dafür spreche, den Antragsteller wenigstens in Teilzeit zu beschäftigen. Darüber hinaus sei die jetzige Ausschreibung allein sicher nicht geeignet, die Teilzeitstelle zu verweigern. Es werde nicht klar, welche Bemühungen der Beigeladene noch unternommen habe. Auch der Einwand, eine Teilzeitstelle sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, habe bisher nicht mit Substanz gefüllt werden können. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Stelle lange Zeit – auch vor der Einstellung des Antragstellers – als Teilzeitstelle geführt worden sei.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen mit dem Antragsteller. Mit Berichtigungsverfügung vom 20. Dezember 2017 wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2017 gemäß § 38 SGB X dahingehend berichtigt, dass nunmehr die Zustimmung zur Beendigung gemäß § 92 SGB IX erteilt werde.

Zur Begründung der Zustimmungsentscheidung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsteller sei aufgrund seiner Behinderung in hohem Maße schutzwürdig. Vorliegend habe der Beigeladene den vom Antragsteller nicht abgedeckten Stellenanteil zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Eine Besetzung sei mangels Bewerbungen nicht gelungen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nach aktuellem Sachstand nicht. Man sehe das Interesse des Antragstellers und verkenne die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum öffentlichen Dienst nicht. Dennoch könne der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, den Antragsteller als Teilzeitkraft auf einer Vollzeitstelle zu beschäftigen, wenn er den vakanten Stellenanteil nicht nachbesetzen könne. Der Mangel an Bewerbern dürfe nicht dem Arbeitgeber zum Nachteil gereichen.

Der Antragsteller ließ am 16. Januar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Gleichzeitig ließ er im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017, sowie die Berichtigungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2017 anzuordnen.

Zur Begründung trug er vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zustimmungsbescheids. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nicht auszuschließen sei, dass sich aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung positive Folgen ergeben könnten, etwa im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Auf den Inhalt der Klagebegründung werde Bezug genommen.

Der Antragsgegner ließ beantragen,

den Antrag abzuweisen.

Er legte dar, dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da die vorliegende Zustimmung bereits mit ihrer Zustellung ihre gestaltende Wirkung entfalte und daher auch keiner weiteren Vollziehungsmaßnahme bedürfe.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 wurde der Landkreis Kitzingen als Arbeitgeber zum vorliegenden Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene ließ beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Er ließ zur Begründung ausführen, der Antrag sei bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller erlange durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen rechtlichen Vorteil, da nur die Vollziehbarkeit, nicht jedoch die Wirksamkeit gehemmt werde. Auch im Rahmen des § 33 Abs. 2 TVöD komme es gerade auf die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes an. Der Antragsteller könne schon aus tatsächlichen Gründen keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung durchsetzen, weil er durchgehend nach der Wiedereingliederungsmaßnahme im Dezember bis jetzt arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nachdem die Zustimmung des Integrationsamtes vorgelegen habe, sei ein Bewerber auf Vollzeit eingestellt worden. Durch die mehrfache Ausschreibung der Teilzeitstelle hab der Beigeladene versucht, den vom Antragsteller innegehabten Arbeitsplatz zu teilen. Es sei nicht zumutbar, die Stelle mit einer Vollzeitkraft und dem Antragsteller als Teilzeitkraft zu besetzen. Alle Versuche, den Antragsteller anderweitig unterzubringen, seien gescheitert.

Dem erwiderte der Antragsteller, er sei derzeit nicht krank, sondern arbeitslos gemeldet und stünde einer Vermittlung zur Verfügung. Allein aus formalen Gründen sei der Bescheid aufzuheben. Der Antragsgegner beschäftige sich nicht mit den Argumenten „Heimarbeitsplatz, fehlerhafte zweite Ausschreibung, Beschäftigungsmöglichkeit als Sachbearbeiter, fehlende Nachfrage des Beigeladenen bei der Agentur für Arbeit usw.“. Darüber hinaus sei der Bescheid ermessensfehlerhaft. Es werde bestritten, dass man versucht habe, den Arbeitsplatz des Antragstellers im gewünschten Umfang zu erhalten. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein solle, die Arbeitsstelle mit zwei Teilzeitmitarbeitern am Vormittag zu besetzen. Die Ausschreibungen seien fehlerhaft gewesen. Es werde deutlich, dass man nicht versucht habe, den Antragsteller qualifikationsfremd einzusetzen.

II.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (W 3 K 18.73) gegen die Zustimmung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses begehrt, ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt im vorliegenden Fall aufgrund gesetzlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 92 Satz 2, 88 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl I, S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl I, S. 626) – SGB IX – .

Vorliegend entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil alleine die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, diese Wirksamkeit durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht berührt würde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.5.2015 – 4 Bs 56/15 – juris). Vielmehr ist vorliegend nicht auszuschließen, dass sich für den Antragsteller aus der begehrten Anordnung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses positive rechtliche Folgen ergeben könnten. Denn es genügt, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers in dem von ihm unstreitig geführten arbeitsrechtlichen Verfahren durch die begehrte Anordnung verbessern kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2009 – 12 CS 09.2691 – juris).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet – soweit im Eilverfahren ersichtlich – keinen rechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass es auch der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn ein Arbeitsverhältnis – wie vorliegend der Fall – infolge eines Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung ohne Kündigung beendet wird (§ 92 Satz 1 SGB IX). Die Vorschriften des Kapitels über die Zustimmung zur ordentliche Kündigung gelten entsprechend (§ 92 Satz 2 SGB IX). Daher gelten auch im vorliegenden Fall die Grundsätze über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung bzw. Beendigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 88 i.V.m. § 92 Satz 2 SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 12 B 12.860 – juris Rn. 27). Maßgeblicher Zeitpunkt dieser Prüfung ist der Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2017 bzw. 20. Dezember 2017.

Die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes erweist sich unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe voraussichtlich als rechtmäßig.

Es liegen zunächst keine formellen Fehler vor. Der Antragsteller, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat des Beigeladenen wurden vor Erlass der Entscheidung angehört (vgl. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 92 Satz 2 SGB IX). Es fand zudem unstreitig ein Einigungsversuch statt, was jedoch im Ergebnis nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung wäre (vgl. § 87 Abs. 3 i.V.m. § 92 Satz 2 SGB IX). Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch, dass das Integrationsamt seine Entscheidung vor dem 28. Dezember 2017 erlassen hat. Zwar wurde dem Antragsteller tatsächlich Stellungnahmefrist bis zu diesem Datum gewährt; allerdings ging der Bevollmächtigte des Antragstellers bereits in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf die neue Entscheidung des Beigeladenen ein. Unabhängig davon, dass das Schreiben vom 12. Dezember 2017 den Eindruck erweckt, es setze sich mit dem Schreiben des Beigeladenen vom 8. Dezember 2017 bereits auseinander, konnte der Antragsteller zumindest zu allen für das Verfahren relevanten Punkten Stellung nehmen. Zudem wies der Bevollmächtigte des Antragstellers im Schreiben vom 12. Dezember 2017 selbst darauf hin, dass der Antragsgegner nunmehr zügig eine Entscheidung erlassen solle, mit weiterem Aufschub bestehe kein Einverständnis.

Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Zustimmungsbehörde hat für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Integrationsamts von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen. Denn es obliegt auf dem Gebiet des schwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutzes in erster Linie der sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht des schwerbehinderten Arbeitnehmers, der Behörde rechtzeitig die in seiner Sphäre liegenden, aus seiner Sicht relevanten Umstände, wenn sie nicht offen zu Tage liegen, anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach und beruft sich erst im gerichtlichen Verfahren auf solche Umstände, kann er damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht mehr durchdringen (VG Würzburg, U.v. 17.7.2012 – W 3 K 12.102; vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.1994, Az. 5 B 16/94 und B.v. 7.3.1991, Az. 5 B 114/89; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811; U.v. 17.9.2009, Az. 12 B 09.52 m.w.N.; B.v. 29.5.2007, Az. 12 ZB 06.1134; VG Augsburg, U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380 – alle juris).

Die Entscheidung des Integrationsamts ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten einzusparen, abzuwägen (BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24/93- BVerwGE 99, 336). Es ist einerseits dem Fürsorgegedanken der Regelungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen will. Der schwerbehinderte Mensch soll vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden und es soll sichergestellt sein, dass er gegenüber gesunden Menschen nicht benachteiligt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Interessenabwägung dann zu stellen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründen beruht, die in der Behinderung ihre Ursache haben; entsprechend geringer ist der Schutz, je weniger ein Zusammenhang zwischen Beendigung und Behinderung feststellbar ist.

Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung des Integrationsamts einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung bzw. Beendigung zu schaffen. Vielmehr kann der Schwerbehinderte diese Fragen, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen. Die Frage der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit einer Kündigung bzw. Beendigung unterliegt im Verfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX allenfalls einer Evidenzkontrolle.

Allerdings stellt der Schwerbehindertenschutz gesteigerte Anforderungen an die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe, wenn sie in der Beschädigung selbst ihre Ursache haben, wenn also der Schwerbehinderte behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage ist (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur B.v. 18.9.1989 – 5 B 100/89 – juris Rn. 4). Entsprechendes gilt für die an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber zu stellenden Anforderungen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation wirksam verwirklichen zu können (VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 – Au 3 K 11.1470 – juris Rn. 31). Der Arbeitgeber braucht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Schwerbehinderten zwar keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen und auch keinen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen (BVerwG, B.v. 11.9.1990 – 5 B 63/90 – juris; VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 – Au 3 K 11.1470 – juris Rn. 31). Es wird ihm aber zugemutet, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss (BVerwG, B.v. 11.9.1990 – 5 B 63/90 – juris; VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 – Au 3 K 11.1470 – juris Rn. 31).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind Ermessensfehler vorliegend nicht ersichtlich.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst nicht aus der Tatsache, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 14. Dezember 2017 im Tenor zunächst von einer Zustimmung zur Kündigung gesprochen hat. Der Antragsgegner hat dies von selbst mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 berichtigt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017, dass der Antragsgegner von einem Fall des § 92 SGB IX ausgegangen ist, jedoch lediglich aus Versehen von einer Kündigung gesprochen hat. Auch anhand des behördlichen Vorgangs wird deutlich, dass der Antragsteller wusste, dass vorliegend nicht eine Kündigung, sondern die Beendigung nach § 33 Abs. 3 TVöD im Raum steht. Im Übrigen kommt es im Ergebnis darauf an, dass der Antragsgegner zutreffende Ermessenserwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang sind die Interessen vor allem des Antragstellers identisch, egal ob man von einer Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Ermessensfehler ergeben sich alleine aus dieser anfänglichen Verwechslung nicht.

Der Antragsgegner hat zudem den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 20 SGB X). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich das Integrationsamt bei den relevanten Stellen informiert, um am Ende im Rahmen einer Abwägung die widerstreitenden Interessen beurteilen zu können. Vorliegend wurden Stellungnahmen der Beteiligten sowie des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt. Zudem kam es während des Verfahrens zu einem Gespräch und zum vorübergehenden Ruhen des Verfahrens. Erst nach erneuter Mitteilung durch den Beigeladenen und der Möglichkeit der Stellungnahme für den Antragsteller hat der Antragsgegner seine Entscheidung daraufhin erlassen. Es gab für ihn auch keinen Anlass, weitere Ermittlungen vor Erlass der Entscheidung durchzuführen. Der Beigeladene hat zuletzt mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 nochmals dargelegt, dass sich kein Bewerber für eine zweite Teilzeitstelle gefunden habe. Weiter sei geprüft worden, ob die Weiterbeschäftigung auf einem anderen dem Leistungsvermögen entsprechenden freien Arbeitsplatz möglich sei. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 dagegen lediglich ausgeführt, die Ausschreibung alleine sei nicht geeignet, die Teilzeitstelle zu verweigern. Er trug zudem vor, es sei nicht klar, welche Bemühungen der Antragsgegner noch vorgenommen habe. Insgesamt ergaben sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene tatsächlich einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte. Der Antragsgegner hat daher zu Recht auf die Angaben des Beigeladenen vertraut und von weiteren Ermittlungen abgesehen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die zweite Ausschreibung der Teilzeitstelle nicht habe zugrunde legen dürfen. Es wird nicht ersichtlich, warum die Ausschreibung ungeeignet gewesen sein soll. Sie war insbesondere nicht mehr nur auf eine Tätigkeit am Nachmittag beschränkt.

Im Übrigen ergab sich weiterer Ermittlungsbedarf vorliegend auch nicht zu der Frage, ob die Stelle des Antragstellers durch zwei Teilzeitkräfte am Vormittag besetzt werden könnte. Aus dem Vortrag des Beigeladenen ergibt sich, dass sich auf die zweite Ausschreibung niemand gemeldet hat, der in Teilzeit auf der Stelle tätig sein wollte. Daher spielt es keine Rolle, ob die zweite Teilzeitkraft unbedingt am Nachmittag hätte arbeiten müssen. Es hat sich ohnehin niemand beworben.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Abwägung des Antragsgegners sachfremd oder im Ergebnis unvertretbar erfolgt ist.

Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Abwägung zutreffend das erhöhte Interesse des Antragstellers am Erhalt seines Arbeitsplatzes berücksichtigt. Anhand der Erwägungen im Bescheid vom 14. Dezember 2017 wird deutlich, dass der Antragsgegner die schwierige Situation berücksichtigt und mit dem Interesse des Beigeladenen abgewogen hat. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auch zu Recht ausgeführt, dass der Mangel an Bewerbern nicht dem Beigeladenen zum Nachteil gereicht werden könne. Zwar ist die eigentliche Abwägung des Antragsgegners zugegebenermaßen recht kurz geraten; im Ergebnis jedenfalls ist dennoch nicht ersichtlich, dass die Abwägung ermessensfehlerhaft durchgeführt worden ist.

Nach alledem kam das Integrationsamt daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung zu dem Schluss, dass das Interesse des Beigeladenen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an einer Teilzeitarbeit. Die mangelnde Möglichkeit, die Teilzeitstelle im Übrigen zu besetzen, bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Beigeladenen, so dass diese Beeinträchtigung dem Beigeladenen nicht mehr zugemutet werden konnte. Andere Möglichkeiten zur Teilzeittätigkeit des Antragstellers waren nicht ersichtlich. Dass in Fällen, in denen wie hier ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Beendigung besteht, gesteigerte Anforderungen an die Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit zu stellen sind, hat das Integrationsamt im Rahmen seiner Abwägung zutreffend erkannt und berücksichtigt. Auch dass der Antragsteller nur schwer eine neue Stelle finden wird, hat das Integrationsamt berücksichtigt. Ermessensfehler sind daher auch insoweit nicht ersichtlich.

Nachdem die Klage daher in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, war der Antrag deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen ist gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, da er einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die einer Schwerbehinderten gleichgestellte Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmungsentscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle das für die Durchführung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

II.

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

Allerdings hat die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die ständige, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenstehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung hinreichend erschüttert, so dass das Beschwerdegericht berechtigt ist, den gesamten Streitstoff zu prüfen, ohne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Antragstellerin mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Beschwerdegericht vertritt nunmehr unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 27 ff.) ebenfalls die Ansicht, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX in der Regel unzulässig ist, weil dem Arbeitnehmer das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. So ist es hier. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Kündigung der Antragstellerin kann deren Rechtsstellung nicht verbessern. Im Einzelnen:

4

Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben nach § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Ob dem Arbeitnehmer für einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil diese Entscheidung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren und für einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung verbessern könne (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 11.2.1997, Bs IV 312/96, DVBl. 1997, 1336, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 17.12.2009, 12 CS 09.2691, juris Rn.15 ff.,18; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.8.2003, 5 BS 107/03, BehindR 2004, 81, juris Rn. 6 ff.,14; OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2001, 2 B 257/01, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, § 88 Rn. 24). Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 ME 322/13, NordÖR 2014, 199 - nur LS, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.2013, 10 B 1712/13, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 29.12.2003, 12 B 957/03, juris Rn. 2 ff., 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11, NJW 2012, 2603, juris Rn. 2 ff., 4;).

5

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung an. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wird, bringt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in aller Regel keine rechtlichen Vorteile und erweist sich deshalb als nutzlos.

6

Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber gehindert wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hat (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 30). Denn für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung an, nicht auf deren Vollziehbarkeit. Das ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion bereits daraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach erteilter Zustimmung erklären kann (§ 88 Abs. 3 SGB IX), die nicht gehemmt oder unterbrochen wird, wenn die Zustimmung nicht vollziehbar ist. Für eine außerordentliche Kündigung gilt eine noch kürzere Frist; sie ist unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung zu erklären (§ 91 Abs. 5 SGB IX). Diese Fristen hängen allein davon ab, dass eine Zustimmung (wirksam) erteilt wurde, nicht jedoch davon, dass die erteilte Zustimmung vollziehbar ist. Dementsprechend ist es auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Voraussetzung ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, 2 AZR 245/02, NJW 2004, 796, juris Rn. 24, zur insoweit vergleichbaren Lage nach § 9 Abs. 3 MuSchG). Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist das Arbeitsgericht gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattzugeben. Das ist vielmehr nur möglich, wenn die Zustimmung fehlt, weil sie entweder bestandskräftig abgelehnt worden ist oder die Zustimmung aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden ist. Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung „schwebend wirksam“ (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O.). Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O., juris Rn. 34; Urt. v. 2.3.2006, 2 AZR 53/05, juris Rn. 56).

7

Auch ansonsten verbessert sich die Rechtsposition eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren nicht, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vollziehbarkeit der Zustimmung zu einer Kündigung suspendiert wird.

8

Allerdings hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit, den Kündigungsschutzprozess auszusetzen und den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zustimmung zur Kündigung abzuwarten. Diese Möglichkeit besteht jedoch unabhängig davon, ob die Zustimmung vollziehbar ist oder nicht. Dies hat auch keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, ob das Verfahren ausgesetzt wird oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nicht angezeigt (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28). Dies würde dem prozessualen Beschleunigungsgebot widersprechen, welches verlangt, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf ankommt - erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O.).

9

Entgegen der bisher vertretenen Auffassung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 31 ff.) kann sich die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nicht im Hinblick auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses dadurch verbessern, dass die Vollziehbarkeit der Zustimmung zur Kündigung suspendiert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet wird. Nach dieser Rechtsprechung begründet nämlich - außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - der Umstand, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ungewiss ist, ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht beschäftigen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird (BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27.2.1985, GS 1/84,NJW 1985, 2968, Leitsatz 2 und juris Rn. 94). Das Arbeitsgericht kann aber - wie oben ausgeführt - die Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes erst dann feststellen, wenn das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung aufgehoben hat, rechtskräftig ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28). Denn erst dann wird eine Kündigung, die aufgrund der zunächst ausgesprochenen Zustimmung ausgesprochen wurde, rückwirkend unwirksam (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Das Arbeitsgericht ist mithin gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung bereits dann festzustellen, wenn die Zustimmung zwar aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgehoben, dieses Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist. Demzufolge kann das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung erst recht nicht schon dann feststellen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht einmal aufgehoben, sondern lediglich ihre Vollziehbarkeit suspendiert ist. Das gilt unabhängig von den Gründen, aus denen das geschieht, also auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs herstellt, weil die Zustimmung zur Kündigung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein wird. Das bedeutet zugleich, dass eine Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht allein deshalb, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wurde, als offensichtlich unwirksam angesehen werden kann. Dem entspricht die zusammenfassende Schlussfeststellung in dem zuletzt genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsgerichte „erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben“. Das betrifft gerade auch die Frage der Weiterbeschäftigung während des Kündigungsverfahrens. Diese soll nach der gesetzlichen Intention vom Arbeitnehmer nicht erzwungen werden können, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden ist und das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 28).

10

Fehlt nach alledem grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, so kann der Antrag der Antragstellerin nur dann zulässig sein, wenn ein atypischer Sonderfall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht ausreicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 7). Die Antragstellerin hat keine Gründe angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass es ausnahmsweise eines einstweiligen Rechtsschutzes bedarf, weil der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies wäre nicht sachgerecht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.