Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2018 - W 3 S 18.74
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017, sowie die Berichtigungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2017 anzuordnen.
den Antrag abzuweisen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
- 1
Die einer Schwerbehinderten gleichgestellte Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmungsentscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle das für die Durchführung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
II.
- 2
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
- 3
Allerdings hat die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die ständige, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenstehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung hinreichend erschüttert, so dass das Beschwerdegericht berechtigt ist, den gesamten Streitstoff zu prüfen, ohne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Antragstellerin mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Beschwerdegericht vertritt nunmehr unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 27 ff.) ebenfalls die Ansicht, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX in der Regel unzulässig ist, weil dem Arbeitnehmer das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. So ist es hier. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Kündigung der Antragstellerin kann deren Rechtsstellung nicht verbessern. Im Einzelnen:
- 4
Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben nach § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Ob dem Arbeitnehmer für einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil diese Entscheidung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren und für einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung verbessern könne (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 11.2.1997, Bs IV 312/96, DVBl. 1997, 1336, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 17.12.2009, 12 CS 09.2691, juris Rn.15 ff.,18; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.8.2003, 5 BS 107/03, BehindR 2004, 81, juris Rn. 6 ff.,14; OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2001, 2 B 257/01, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, § 88 Rn. 24). Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 ME 322/13, NordÖR 2014, 199 - nur LS, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.2013, 10 B 1712/13, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 29.12.2003, 12 B 957/03, juris Rn. 2 ff., 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11, NJW 2012, 2603, juris Rn. 2 ff., 4;).
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Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung an. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wird, bringt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in aller Regel keine rechtlichen Vorteile und erweist sich deshalb als nutzlos.
- 6
Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber gehindert wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hat (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 30). Denn für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung an, nicht auf deren Vollziehbarkeit. Das ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion bereits daraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach erteilter Zustimmung erklären kann (§ 88 Abs. 3 SGB IX), die nicht gehemmt oder unterbrochen wird, wenn die Zustimmung nicht vollziehbar ist. Für eine außerordentliche Kündigung gilt eine noch kürzere Frist; sie ist unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung zu erklären (§ 91 Abs. 5 SGB IX). Diese Fristen hängen allein davon ab, dass eine Zustimmung (wirksam) erteilt wurde, nicht jedoch davon, dass die erteilte Zustimmung vollziehbar ist. Dementsprechend ist es auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Voraussetzung ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, 2 AZR 245/02, NJW 2004, 796, juris Rn. 24, zur insoweit vergleichbaren Lage nach § 9 Abs. 3 MuSchG). Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist das Arbeitsgericht gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattzugeben. Das ist vielmehr nur möglich, wenn die Zustimmung fehlt, weil sie entweder bestandskräftig abgelehnt worden ist oder die Zustimmung aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden ist. Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung „schwebend wirksam“ (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O.). Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O., juris Rn. 34; Urt. v. 2.3.2006, 2 AZR 53/05, juris Rn. 56).
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Auch ansonsten verbessert sich die Rechtsposition eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren nicht, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vollziehbarkeit der Zustimmung zu einer Kündigung suspendiert wird.
- 8
Allerdings hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit, den Kündigungsschutzprozess auszusetzen und den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zustimmung zur Kündigung abzuwarten. Diese Möglichkeit besteht jedoch unabhängig davon, ob die Zustimmung vollziehbar ist oder nicht. Dies hat auch keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, ob das Verfahren ausgesetzt wird oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nicht angezeigt (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28). Dies würde dem prozessualen Beschleunigungsgebot widersprechen, welches verlangt, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf ankommt - erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O.).
- 9
Entgegen der bisher vertretenen Auffassung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 7.8.2008, HmbJVBl. 2008, 99, juris Rn. 31 ff.) kann sich die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nicht im Hinblick auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses dadurch verbessern, dass die Vollziehbarkeit der Zustimmung zur Kündigung suspendiert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet wird. Nach dieser Rechtsprechung begründet nämlich - außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - der Umstand, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ungewiss ist, ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht beschäftigen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird (BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27.2.1985, GS 1/84,NJW 1985, 2968, Leitsatz 2 und juris Rn. 94). Das Arbeitsgericht kann aber - wie oben ausgeführt - die Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes erst dann feststellen, wenn das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung aufgehoben hat, rechtskräftig ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28). Denn erst dann wird eine Kündigung, die aufgrund der zunächst ausgesprochenen Zustimmung ausgesprochen wurde, rückwirkend unwirksam (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Das Arbeitsgericht ist mithin gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung bereits dann festzustellen, wenn die Zustimmung zwar aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgehoben, dieses Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist. Demzufolge kann das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung erst recht nicht schon dann feststellen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht einmal aufgehoben, sondern lediglich ihre Vollziehbarkeit suspendiert ist. Das gilt unabhängig von den Gründen, aus denen das geschieht, also auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs herstellt, weil die Zustimmung zur Kündigung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein wird. Das bedeutet zugleich, dass eine Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht allein deshalb, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wurde, als offensichtlich unwirksam angesehen werden kann. Dem entspricht die zusammenfassende Schlussfeststellung in dem zuletzt genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsgerichte „erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben“. Das betrifft gerade auch die Frage der Weiterbeschäftigung während des Kündigungsverfahrens. Diese soll nach der gesetzlichen Intention vom Arbeitnehmer nicht erzwungen werden können, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden ist und das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 28).
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Fehlt nach alledem grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, so kann der Antrag der Antragstellerin nur dann zulässig sein, wenn ein atypischer Sonderfall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht ausreicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 7). Die Antragstellerin hat keine Gründe angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass es ausnahmsweise eines einstweiligen Rechtsschutzes bedarf, weil der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies wäre nicht sachgerecht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.