Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr. I.1.1 bis 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird.

II.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zutragen.

III.

Der Streitwert wird auf 549.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bescheid vom 10. März 2014.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ... Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der ... Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. ... und ... durch die Zentralanlage in Haus Nr. ...). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Antragstellerin saniert, teilweise durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit Epoxidharz.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit Schreiben des Landratsamts v. 20. November 2012 eingestellt, da sich die Methode in der Praxis bewährt habe und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegenstünden. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Anwohnerin hin, teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Bundesumweltamtes, dass die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN > 80 mm derzeit gelistet.

Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors ... (CLG), ..., vom 29. Oktober 2012 (Nr. 12/10/1222255) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Antragstellerin wurden in der Wohnung S., 6. OG, Haus Nr. 179, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 100/100 ml, sowie in der Wohnung J., 5. OG, Haus Nr. 181 von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, 1400/100 ml festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.

In einem weiteren Prüfbericht des CLG vom 19. November 2012 (Nr. 12/11/122455, Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in der Wohnung F., 4. OG, Haus Nr. 183, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ... (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids.

Eine erneute Probenahme durch das CLG am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. 13/11/1328764) ergab in der Wohnung L., Haus Nr. 181, 2. OG, eine Belastung mit Legionellen von KBE 200/100 ml und in der Wohnung F., 4. OG, Haus Nr. 183, eine Belastung von KBE 1400/100 ml. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG, Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:

„I.

Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ... werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:

1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:

1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.

1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersuchungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.

1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.

1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülplanes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.

1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heizraum.

1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.

1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.

1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Hausbetreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.

2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreisbrandrat, Herrn ... (Tel. ...), bis spätestens 30.09.2014.

3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:

3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte.

3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.

3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulationspumpe im PWH-C Rohr.

3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trinkwasserinstallation und Dokumentation.

3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.

4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warmwasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.

5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.

6. Trinkwasseruntersuchungen:

6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch einzugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.

Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon unberührt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III.

Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils 100,00 €.

b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.

c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.

Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ... würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich. Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27.November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Staatliche Aufgabe sei es, Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt sei, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§§ 1, 18 TrinkwV 2001). Legionellen seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die Gesundheit zu gefährden, insbesondere dann, wenn risikoerhöhende Faktoren oder Krankheiten gegeben seien. Das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr überwiege eventuelle private Interessen der Eigentümergemeinschaft, insbesondere finanzieller Art. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ..., sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Auf den Bescheid wird im Übrigen verwiesen. Eine Ausfertigung des an die Hausverwaltung adressierten Bescheides ging an den Bevollmächtigten des Beigeladenen.

Am 7. April 2014 ließ die Antragstellerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben (W 6 K 14.324), über die noch nicht entschieden ist.

Am 20. Mai 2014 ließ die Antragstellerin im zugrundeliegenden Verfahren beantragen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2014 (W 6 K 14.324) gegen die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird wiederhergestellt.

2. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Vollziehung der Anordnung unter Ziffer 1.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sofortmaßnahmen) auszusetzen.

Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 verwiesen sowie ergänzend ausgeführt: Wegen der Fristsetzung bis 25. Mai 2014 sei eine gerichtliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung erforderlich. Der Antrag sei zulässig und begründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse noch vor Rechtskraft. Die Anordnungen vom 10. März 2014 seien offensichtlich rechtswidrig, weshalb ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfalle. Unabhängig davon müsse der Antrag im Wege der Interessenabwägung Erfolg haben. Die bis 25. Juni 2014 umzusetzenden Sofortmaßnahmen seien mit Kosten in Höhe von ca. 17.800,00 EUR verbunden. Zuvor sei ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Wohnungseigentümer einschließlich der Festlegung einer entsprechenden Sonderumlage auf die Gemeinschafter erforderlich. Dies sei bereits aus Verfahrensgründen innerhalb der gesetzten Frist nicht zu erledigen. Erst mit entsprechendem Mitgliederbeschluss könne die Beauftragung geeigneter Firmen zur Ausführung erfolgen. Die Umsetzung der Anordnungen, die im Bereich des jeweiligen Sondereigentums der Wohnungseigentümer ergangen seien, seien nur mit deren freiwilliger Zustimmung möglich und sei aus Rechtsgründen ohnehin ausgeschlossen. Auch bestehe keine dringende Gesundheitsgefährdung. Den prinzipiell bestehenden Gefahren einer Verkeimung des Trinkwassers mit Legionellen könne durch entsprechendes Nutzerverhalten, auf welche die Bewohner bereits detailliert hingewiesen wurden, ausreichend begegnet werden. Die zuletzt noch belastete Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 sei derzeit nicht durchgehend bewohnt. Die Keimbelastung sei hier offenkundig auf falsches Nutzerverhalten des Eigentümers zurückzuführen. Dies könne gegebenenfalls Anordnungen gegen diesen Eigentümer, nicht aber in Bezug auf die gesamte Wohnanlage in allen drei Häusern rechtfertigen. Die Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage (Ziffer I.2 - Maßnahme bis 30.9.2014) sei grundsätzlich zur Vorbeugung von Stagnationswasser mit Verkeimungen sinnvoll. Die fehlende technische Trennung entspreche jedoch den Baustandards zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage und finde sich in dieser Form in vielen vergleichbaren Wohnobjekten. Eine dringende Gesundheitsgefahr für die Nutzer mit der vorhandenen technischen Gestaltung sei nicht verbunden, die eine Vollziehung noch vor Rechtskraft der Anordnung rechtfertigen würde. Bei ordnungsgemäßer Wartung und insbesondere Überwachung der Anlagen seien das Bilden von verkeimtem Stagnationswasser und sein Rückfluss in die übrigen Trinkwasseranlagen nicht zu besorgen. Die Hausverwaltung habe die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig und pünktlich und in der nötigen Transparenz durchgeführt. Zur Umsetzung der Maßnahme seien Investitionskosten von 12.000,00 EUR erforderlich. Für die bis zum 31. März 2015 umzusetzenden mittelfristigen Maßnahmen (Ziffer I.3) seien Kosten in Höhe von 1.032.700,00 EUR erforderlich. Bereits aus der Umsetzungsfrist von einem Jahr ergebe sich, dass eine Dringlichkeit zur Vermeidung konkreter Gesundheitsgefahren für die Nutzer selbst aus Sicht des Landratsamtes nicht gegeben sein könne. Die Sanierung der Epoxidharzinnenrohrbeschichtung könne nur durch einen extrem aufwendigen und damit kostenintensiven Vollaustausch nahezu aller Trinkwasserleitungen oberhalb der Kellerdecke erfolgen. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer sei nicht begründbar. Selbst diejenigen Fach- und Rechtsmeinungen, wonach eine solche Beschichtung in Trinkwasserleitungen mit einem Durchmesser < 80 mm nicht zulässig sei, gingen insoweit lediglich von einer der Vorsorge dienenden Lage aus. Es könne deshalb nicht im öffentlichen Interesse geboten sein, eine derart umfassende, geradezu ruinöse Maßnahme bereits vor Rechtskraft der entsprechenden Anordnung durchzusetzen. Gleiches gelte für die bis zum 31. März 2016 (Ziffer I.4) umzusetzende Maßnahme. Die voraussichtlichen Investitionskosten betrügen 17.000,00 EUR. Andererseits bestehe keine dringende Gesundheitsgefährdung der Nutzer. Zum Errichtungszeitpunkt der Anlage seien generell Heizungsthermen und Warmwasserspeicher übergroß dimensioniert worden. Nach modernen Gesichtspunkten würden aus Gründen der Energieeinsparung deutlich kleinere Anlagen mit entsprechend höherem Wirkungsgrad verbaut. Auch insofern sei vor Rechtskraft der Anordnung kein öffentliches Interesse am Vollzug gegeben. Entsprechend überdimensionierte Warmwasserspeicher seien in Wohnanlagen dieser Art und diese Baujahrs allgemein üblich, ohne dass von entsprechenden Umrüstungsverpflichtungen ausgegangen werde. Auch bezüglich der sonstigen Maßnahmen (Ziffer I.5 und I.6) sei ein unmittelbarer und dringender Zusammenhang mit der Abwehr von Gesundheitsgefahren, denen im öffentlichen Interesse sofort begegnet werden müsste, nicht ersichtlich. Diesbezüglich würden Kosten in Höhe von 20.000,00 EUR entstehen. Auf den Antragsschriftsatz vom 19. Mai 2014 wird im Übrigen verwiesen.

In der Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 (Schriftsatz vom 20.5.2014) wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz keine Bedenken gehabt und habe das Verfahren zu einer beabsichtigen Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer Nachbeprobung durch die Hausverwaltung (Prüfbericht des CLG vom 24.4.2014, Nr. 14/04/1408177) halbiert und betrage noch 0,000020 mg/l. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher bestehe nach der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 17. Januar 2014 und des BfR vom 19. September 2008 (Neubewertung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge) sowie nach fachkundiger Aussage des CLG nicht. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Insofern bestehe auch keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch nicht aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG. Auch das Nachschieben von Duldungsanordnungen sei rechtlich nicht möglich, da keine Verfügungsbefugnis, sondern nur ein Mitwirkungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehe. Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamtes, welche Maßnahmen zu erfolgen hätten, sei nicht erfolgt (Schreiben vom 10.6.2013). Auch habe die Antragstellerin ihre Pflichten erfüllt. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 seien zu unbestimmt. Im Übrigen sei die Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Firma ... seien nicht zwingend und nur insoweit zu veranlassen, als dies zur Unterschreitung des Maßnahmewertes erforderlich sei. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Zudem sei hier von einem falschen Adressaten auszugehen. Des Weiteren sei von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Es fehle an der Rechtsgrundlage für die Innenrohrsanierung mit Epoxidharz. § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor. Die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen sei unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch in allen drei Gebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich. Auch sei strittig, ob Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Innenrohrsanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Der TDI sei ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdung. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde sich der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des CLG vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin nochmals sein Vorbringen. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 beantragte das Landratsamt für den Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe sich trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Besprechungen nicht veranlasst gesehen, die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen von sich aus durchzuführen. Die Sachlage sei letztmals am 28. Januar 2014 mit der Hausverwaltung besprochen worden. Eine Bewohnerin habe mit Schreiben vom 19. Februar 2012 mitgeteilt, dass die Trinkwasserleitungen mittels einer Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung saniert worden seien. Dies entspreche jedoch nicht dem Stand der Technik und sei daher unzulässig. Aufgrund der Untätigkeit der Antragstellerin sei deshalb der Bescheid vom 10. März 2014 ergangen. Die Antragstellerin sei richtiger Adressat der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Der Gesetzgeber nehme somit keine Rücksicht auf privatrechtliche oder eigentumsrechtliche Belange. Eine private Wasserversorgungsanlage reiche daher immer vom Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz des Energieversorgers bis zur jeweiligen Entnahmestelle der jeweiligen Nutzer. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft wurde deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Auch wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich sei, sei die Frist für die Sofortmaßnahmen ausreichend gewesen. Die Antragstellerin lasse ihr Verhalten in der Vergangenheit unberücksichtigt. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Die Antragstellerin habe offensichtlich nichts unternommen. Letztmals habe die Hausverwaltung am 28. Januar 2014 im Landratsamt vorgesprochen. Notwendige Maßnahmen, die in der Gefährdungsanalyse dargestellt seien, seien offensichtlich nicht in der Eigentümerversammlung beraten und keine Entscheidungen getroffen worden. Die Analyse habe seit April 2013 vorgelegen und seitdem sei ausreichend Zeit gewesen. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 seien Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage 5 die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten würden. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten damit die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sei. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese würden umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei Rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Der Argumentation, bei einer Umsetzungsfrist von einem Jahr bzw. von zwei Jahren sei eine Dringlichkeit nicht gegeben, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe trotz der klaren Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der darin aufgezeigten Handlungsweisen in der Vergangenheit nichts getan, um ihre Trinkwasserversorgungsanlage so zu sanieren, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs wäre es zu weiteren zeitlichen Verzögerungen bei der notwendigen Sanierung gekommen. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung aller Nutzer des Trinkwassers im Raum stehe, habe dies nicht hingenommen werden können. Es sei deshalb im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, Abwehrmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ..., zum Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme durch den Bevollmächtigten erfolgte nicht.

Das Landratsamt hat auf Anforderung des Gerichts mit E-Mail vom 20. Mai 2014 zugesichert, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. I.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sofortmaßnahmen) getroffen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 K 14.324 und die vom Landratsamt auf Anordnung des Gerichts übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023) verwiesen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

Der Antrag zu 1) ist statthaft. Die Klage gegen die Anordnungen des Landratsamts Würzburg im Bescheid vom 10. März 2014 hat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); gleiches gilt für die in Nr. III des Bescheides angedrohten Zwangsgelder gem. Art. 21a VwZVG. In diesem Fall kann das Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. In diesem Sinne war der Antrag („Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“) auszulegen (§ 88 VwGO). Einer Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bedurfte es vorliegend nicht. Die Begründung des Sofortvollzugs des Landratsamts ging deshalb ins Leere.

Durch die Zusicherung des Landratsamts (E-Mail vom 20.5.2014) bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollstreckungsmaßen hinsichtlich der angeordneten Sofortmaßnahmen (Nr. I 1) zu treffen, hat sich der Antrag zu 2) erledigt. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Hierbei kommt es auch auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs an. Denn es liegt weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offenbar unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert.

Nach summarischer Prüfung, wie sie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, sind die Anordnungen des Landratsamts unter Nr. I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 und I.6 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Im Rahmen der zu treffenden Güter- und Interessenabwägung besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen. Bezüglich der unter Nr. I.3.1 getroffenen Anordnung (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte) ist der Ausgang des Klageverfahrens als offen anzusehen. Inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin vorgenommene Innenbeschichtung von Kupferrohrleitungen (insbesondere mit einem Durchmesser < 80 mm) noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§§ 4, 17 TrinkwV), ist offen. Die Klärung der vielschichtigen Problematik muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung war diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist vorliegend § 39 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. den Vorschriften Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001). Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella Sp., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37-41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen Trinkwasser-Verordnung - TrinkwV 2001 (i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 20112011, BGBl. I S. 2370, in der seit 14.12.2012 geltenden Fassung). Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht. Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE/100 ml. Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung der in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerte hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).

Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).

Im vorliegenden Fall sind die Wohnungseigentümergemeinschaften der Wohnobjekte ..., Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors ... (CLG) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma ... erstellt und vorgelegt. Ob die Antragstellerin in der Folgezeit alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Anordnung unter Nr. I 3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitten) - entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Nr. 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.

Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr einer Legionellengefahr sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte) und der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014), nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten Maßnahmen unter Ziffer I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 - 3.5, I.4 und I.5 sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Nr. 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Nr. I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S.e. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG v. 16.7.1995, DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.

Vor dem Hintergrund der in der Gefährdungsanalyse der Firma ... nachvollziehbar dargestellten Sanierungsvorschläge und der Regelungen in den einschlägigen technischen Regelwerken, wie sie zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10. März 2014 herangezogen wurden sowie der dargestellten gesetzlichen Regelungen, sind die Maßnahmen zur Abwehr der Legionellengefahr unter Nr. I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 als erforderlich anzusehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.

Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Antragstellerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers).

Auch im Rahmen der zu treffenden Güter- und Interessenabwägung überwiegen deshalb die Gründe für das öffentliche Interesse an der Beigehaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angeordneten Maßnahmen (ausgenommen Nr. I.3.1 - hierzu unten). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Würde man den Vollzug der streitgegenständlichen Anordnungen aussetzen, erwiesen sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schäden an dem hochwertigen Rechtsgut der Gesundheit von Menschen erfolgt sein, die mit dem Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin in Kontakt kämen. Zutreffend stellt das Landratsamt fest, dass Legionellen als potentiell humanpathogen gelten und daher grundsätzlich geeignet sind, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Blieben die Anordnungen dagegen sofort vollziehbar, erwiesen sie sich im Hauptsacheverfahren jedoch als rechtswidrig, so entsteht der Antragstellerin zwar ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand (ca. 50.000,00 EUR), der jedoch mit dem erreichten hohen Schutz des Rechtsgutes Gesundheit aufgewogen wird. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie grundsätzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen, auch wenn bei ordnungsgemäßer Wartung und Überwachung der Trinkwasseranlage aktuell keine dringliche Gesundheitsgefahr besteht. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht daher zulasten der Antragstellerin aus, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsieht, das vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiegt (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 13.2418 - juris).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war deshalb hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen unter I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 (ebenso bzgl. Nr. I.6 - hierzu unten) abzulehnen, jedoch mit der Maßgabe einer angemessenen Verlängerung der gesetzten Fristen für die angeordneten Sofortmaßnahmen (bis 25.5.2014) sowie die Anordnung unter I.2 (bis 30.9.2014). Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, eventuell noch einzuholender Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft, Beauftragung geeigneter Fachfirmen und Durchführung der Maßnahmen, erschien eine Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2014 als angemessen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Überzeugung des Gerichts auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der Anordnung. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hinweist, dass bestimmte Maßnahmen nur bei freiwilliger Zustimmung der Sondereigentümer möglich seien - z. B. bezüglich der Anordnung unter Nr. I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung besteht) - und insofern auch keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, kann er hiermit - zumindest im Eilverfahren - nicht durchdringen.

Nach § 14 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Des Weiteren ist nach § 14 Nr. 3 WEG jeder Eigentümer verpflichtet, Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nr. 1 zulässigen Gebrauch beruhen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Auch wenn sich einzelne Anordnungen des Bescheides vom 10. März 2014 auf im Sondereigentum der Wohnungseigentümer bestehende Gebäudeteile beziehen sollten, so ist für das Gericht - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Vorschriften des WEG - nicht erkennbar, dass sich einzelne Wohnungseigentümer gegen die bereits in der Gefährdungsanalyse und nunmehr im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen zur Legionellenvorsorge sperren könnten. Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde bisher nicht vorgelegt bzw. Einwände einzelner Wohnungseigentümer wurden im Verfahren nicht bekannt. Die in den Behördenakten enthaltenen Anfragen und Beschwerden einzelner Bewohner sprechen eher für die Bereitschaft der Bewohner, die Anordnungen im Interesse der Erhaltung einwandfreien Trinkwassers mitzutragen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage war jedoch bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bezüglich der Anordnung unter Nr. I.3.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sanierung aller mit epoxidharzbeschichteten Leistungsabschnitte bis 31.3.2015) anzuordnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss derzeit als offen betrachtet werden. Inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin konkret vorgenommene Innenbeschichtung von Rohrleitungen (insbesondere bei Rohren mit einem Durchmesser von < 80 mm) noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist offen und bedarf noch weiterer Aufklärung. Bei Abwägung des öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit dem privaten Interesse der Antragstellerin war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit epoxidharzbeschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 17 TrinkwV 2001. Nach § 17 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

Die dargestellten Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV in der aktuellen, seit 14. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechen den bisherigen Regelungen des § 17 TrinkwV 2001 a. F. (in der bis zum 13.12.2012 geltenden Fassung). Die mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Beschichtungsmittel mussten und müssen somit zumindest die anerkannten Regeln der Technik einhalten, die in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, insbesondere des DVGW (DVGW-Prüfgrundlagen VP 548 - Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Verfahrens, Baumusterprüfung; DVGW-Arbeitsblatt W 545 - Nachweis der Eignung des Unternehmens; DVGW-Merkblatt W 548 - Bewertung der beschichteten Installationen) Ausdruck gefunden haben. Daneben konnte die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamte, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter „www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf“) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Nr. 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Des Weiteren wird dort darauf hingewiesen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik z. B. das Regelwerk des DVGW enthält (Nr. 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In der Gefährdungsanalyse der Firma Bott wird unter Nr. 9 dargestellt, dass bezüglich der mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen werde, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle (kritisch hinsichtlich dieser Unterscheidung auch Laubinger, ZMR 2012, Seite 413 ff.).

In der nunmehr seit 14. Dezember 2012 gültigen Fassung des § 17 TrinkwV ist vorgesehen, dass das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen festlegt. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV 2001).

Eine aktuelle Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für die vom Beigeladenen verwendeten Epoxidharze und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung der Kupferleitungen liegt dem Gericht nicht vor, so dass die Vermutungsregelung nicht greift. Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existieren offenbar noch nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führt in der Anlage 5 (letztmals aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf. Dort wird darauf hingewiesen, dass das UBA die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine im Internet - homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis sind in der Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren mit DN > 80 mm aufgeführt, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Die Regierung von Unterfranken zieht in ihrem Schreiben vom 23. April 2013 nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hieraus den Schluss, dass derzeit Rohrinnensanierungen mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entsprechen. Auch hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sein o.g. Regelwerk zur Epoxidharzsanierung im Jahr 2011 zurückgezogen (VP 548 „Rohrinnensanierung von Trinkwasser-Installationen durch Beschichtung; Anforderungen und Prüfungen). Zur Begründung wird ausgeführt, dass derzeit aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt seien. Die bisherige Listung beim Umweltbundesamt sei seit September 2010 abgelaufen. Es fehlten deshalb die momentanen hygienischen Empfehlungen des UBA für diese Werkstoffe in Kontakt mit Trinkwasser. Damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können, soll ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens entscheide dann das zuständige DVGW-Fachgremium darüber, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird. In der Begründung des DVGW wird auch ausgeführt, dass der Erfolg des Verfahrens der Innenbeschichtung mit Epoxidharz entscheidend von der korrekten Ausführung abhängt. Auch das LGL (Prof. Dr. Glaser, E-Mail v. 27.3.2013 an die Reg.v.Ufr.) sieht die Hauptgefahr bei einer Epoxidharzauskleidung eher darin, dass sie nicht sachgerecht durchgeführt wird und es in der Folge zu einer Bisphenol A-Kontamination kommen kann. Die Beigeladene verwendet nach den vorgelegten Unterlagen ein zertifiziertes und patentiertes Verfahren (DonPro®-Verfahren, siehe Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 25.5.2014 im Verfahren W 6 K 14.324, in der für einen sicheren Erfolg auch intensive Kontrollen vor und nach der Sanierungsmaßnahme dargestellt werden). Inwieweit die Innenbeschichtung mit Epoxidharz insbesondere bei Rohren mit einem Durchmesser < 80 mm derzeit noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss deshalb derzeit als offen angesehen werden.

Nach dem Prüfbericht des CLG vom 17. Dezember 2013 wurde in einer Wohnung in Haus Nr. 179 im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l festgestellt, die sich nach dem aktuellen Prüfbericht des CLG vom 24. April 2014 (vorgelegt im Verfahren W 6 K 14.324) auf einen Wert von 0,000020 mg/l halbiert hat. Ein Grenzwert für Bisphenol A nach der Trinkwasserverordnung 2001 existiert nicht. Der im Prüfbericht des CLG vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l (ebenso im aktuellen Prüfbericht vom 24.4.2014) liegt unterhalb des Grenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (0,0001 mg/l). Im Prüfbericht des CLG v. 24. April 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) nach der Bewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sowie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bei 0,05 mg/je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet.

Da somit eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch die in den Probenahmen festgestellten Konzentrationen aktuell nicht angenommen werden kann, gemäß der Anordnung unter Nr. 6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 das Trinkwasser vierteljährlich und jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser bis zum Abschluss aller Sanierungsarbeiten auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen ist und die Befunde dem Landratsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen sind, so dass ein Ansteigen der genannten Stoffe über eine kritische Grenze bemerkt werden kann, betrachtet es das Gericht - auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens des IfSG und der TrinkwV 2001 - im Rahmen einer Interessenabwägung als verantwortbar, angesichts des immensen Arbeitsaufwandes für die Antragstellerin (Sanierung der Leitungen oberhalb der Kellerdecke in den drei Gebäuden) und der hierfür veranschlagten hohen Kosten (ca. 1 bis 1,5 Millionen EUR), die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich Nr. I.3.1 der Anordnung im Bescheid vom 10. März 2014 bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im Hauptsacheverfahren anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Auferlegung dieser Kosten auf die Beteiligten (§ 162 Abs. 3 VwGO) war vorliegend nicht veranlasst, da der Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/13 zu NVwZ Heft 23/2013). Das wirtschaftliche Interesse wurde hierbei nach den Angaben der Antragstellerin zu den erforderlichen Kosten zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen bewertet und für das Eilverfahren halbiert.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten


(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder de

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern


(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:1.Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konj

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters


(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchste

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung


(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe


(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entsche

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 14 Untersuchungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 u

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- ode

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 38 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,1.welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu gen

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser


(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Ins

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erfor

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde


(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführe

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes


(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehm

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder §

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 7 Indikatorparameter


(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 4 Allgemeine Anforderungen


(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als e

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt


(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserv

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 1 Zweck der Verordnung


Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit n

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2015 - W 6 K 14.324

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 20 CS 13.2418

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

Referenzen

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,

1.
wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,
2.
wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
2a.
wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,
3.
wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
4.
wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 4 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. Bekannt gewordene Veränderungen nach den Sätzen 3 und 4 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1.
wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2.
welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1.
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2.
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3.
die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen

1.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und
2.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Die folgenden Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist:
1.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,
2.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und
3.
Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.

(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,

1.
die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
2.
Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien anzufertigen,
3.
vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,
4.
zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,

1.
die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
2.
die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,

1.
wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,
2.
wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
2a.
wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,
3.
wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
4.
wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 4 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. Bekannt gewordene Veränderungen nach den Sätzen 3 und 4 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1.
wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2.
welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1.
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2.
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3.
die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,

1.
wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,
2.
wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
2a.
wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,
3.
wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
4.
wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 4 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. Bekannt gewordene Veränderungen nach den Sätzen 3 und 4 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1.
wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2.
welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1.
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2.
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3.
die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
3a.
humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
6b.
Chikungunya-Virus
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
10a.
Dengue-Virus
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
31a.
Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
36a.
Orthopockenviren
36b.
Plasmodium spp.
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
38a.
Respiratorische Synzytial Viren
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)
45.
Shigella sp.
45a.
Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
48a.
West-Nil-Virus
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
50a.
Zika-Virus und sonstige Arboviren
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
52.
der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
a)
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
b)
Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c)
Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
5.
Neisseria gonorrhoeae,
6.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.

(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen,

1.
wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,
2.
wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
2a.
wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschritten werden,
3.
wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
4.
wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 besteht nicht, wenn dem anzeigepflichtigen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 4 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. Bekannt gewordene Veränderungen nach den Sätzen 3 und 4 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1.
wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2.
welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1.
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2.
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3.
die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Wasserversorgungsanlage. Seit dem Jahr 2012 kam es immer wieder zu Verkeimungen des Wassers, die die vorgesehenen Grenzwerte überschritten. Im Mai 2013 baute die Antragstellerin eine UV-Anlage ein, die Verkeimungen des Wassers beseitigen oder vermeiden sollte.

Nachdem eine Untersuchung vom 9. September 2013 ergab, dass auch nach einer UV-Behandlung des Wassers sich darin noch Enterokokken befanden, verpflichtete der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. September 2013 die Antragstellerin, das Wasser aus der zentralen Wasserversorgungsanlage ab sofort bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nach dem Stand der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung mittels Chlor oder Chlordioxid zu desinfizieren (Nr. 1), zur Aufbereitung des Rohwassers gemäß § 5 der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne eines möglichst vollständigen Rückhalts von Partikeln nach dem Multi-Barrieren-Prinzip einen Bakterienfilter einzubauen (Nr. 2), den Restchlorgehalt am Endstrang täglich zu messen, in einem Chlorungsprotokoll festzuhalten und dieses wöchentlich dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. 3) und die Wasserabnehmer von der Anordnung unter Nr. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und den Verbrauchern mitzuteilen, dass das Wasser für den menschlichen Genuss nur im abgekochten Zustand verwendet werden darf (Nr. 4).

Der Antragsgegner wies daraufhin, dass der Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 bis 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht, die dort unter dem Aktenzeichen M 18 K 13.4403 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragte sie auch, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 anzuordnen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ab. Die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Abkoch- und Chloranordnung sowie die Frage, welche Art der Wasseraufbereitung Stand der Technik sei und welche Aufbereitungs- oder Desinfektionsmaßnahmen welches Maß an zusätzlicher Keimreduktion erzielten, könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen und das Gericht habe daher eine davon unabhängige Güter- und Interessenabwägung zu treffen. Da die Gesundheit der von der Trinkwasseranlage versorgten Menschen ein besonders hohes Gut sei, müsse deren Gefährdung ausgeschlossen werden. Die Behörde sei bereits dann zum Einschreiten befugt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht bestehe, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Setze man den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügungen aus, erwiesen sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schäden an einem hochwertigen Rechtsgut von Menschen, die mit dem Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin in Kontakt kämen, eintreten. Blieben die Chlor- und Abkochanordnung dagegen sofort vollziehbar, erweise sie sich jedoch im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, sei der Antragstellerin möglicherweise ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand entstanden, der jedoch durch den jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichten Schutz des Rechtsguts Gesundheit um ein Vielfaches aufgewogen werde und daher nicht so schwer wiege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2013 anzuordnen.

Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, dass nur eine einmalige Messung nach Behandlung des Wassers mit der UV-Anlage zu positiven Werten geführt habe. Die angesetzte Chlormenge für die hier angeordnete Dauerchlorung sei außerdem zu hoch. Hiernach solle das Wasser nach der Desinfektion 0,1 mg bis 0,3 mg freien Chlors pro Liter, am Endstand beim Verbraucher gemessen, enthalten. Die Trinkwasserverordnung sehe jedoch vor, dass maximal 0,3 mg Chlor pro Liter zugegeben werden dürften und sich am Endstrang, also bei der Messung, das Chlor verringere. Derart hohe Chlormengen ließen sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ein Problem im Netz bestehe. Hierum gehe es im vorliegenden Fall aber nicht. Zudem reichten die verfahrenstechnischen Kenndaten derzeit nicht aus, um ein Verfahrenskonzept zu erarbeiten. Hierfür benötige die Antragstellerin einen längeren Zeitraum. Sie habe bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu müssten Referenzproben entnommen und dann ein Zeitplan erarbeitet werden. Nach Erstellung eines Verfahrenskonzeptes müsse dann in die detaillierte Planung eingetreten werden. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen angesehen werden sollten, überwiege vorliegend jedenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei bestrebt, dem vorhandenen Problem mit dem Einsatz der UV-Anlage zu begegnen. In einem weiteren Schriftsatz vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen mit einer genaueren Darlegung ihrer Vorstellungen, wie sie eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sicherstellen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanziellen Entscheidung, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 9 Abs. 4 der Verordnung für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung-TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) gegründeten und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat - allenfalls zugunsten der Antragstellerin vertretbar - die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen beurteilt, aber aufgrund der dann gebotenen Interessenabwägung das Begehren der Antragstellerin abgelehnt. Auf die diesbezüglichen, durchwegs zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 21 unten bis 24 des angeführten Beschlusses nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.

Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen vermögen diesen Standpunkt nicht zu entkräften.

Ihr Hinweis, dass die Verkeimungen nach dem Einbau der UV-Anlage im Mai 2013, nämlich aufgrund der Untersuchung nach der UV-Behandlung vom 9. September 2013, nur einmal festgestellt wurden, ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in Frage zu stellen. Denn die dort festgestellte Belastung weist das Trinkwasser der Antragstellerin nicht mehr als den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügend aus. Durch den Eintrag von Enterokokken ist nicht mehr auszuschließen, dass auch Krankheitserreger bereits in die Trinkwasserversorgung eingetragen worden sind oder jederzeit eingetragen werden können. Die zur Desinfektion eingebaute UV-Anlage kann Reinheit des Wassers nicht zuverlässig gewährleisten und sie ist nicht in der Lage, eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen und damit den möglichen Eintrag von Krankheitserregern zu verhindern. Aktenkundige weitere Untersuchungen vom September 2013, deren Proben nach einer UV-Behandlung den bakteriologischen Anforderungen entsprechende Ergebnisse erzielt haben, rechtfertigen keine andere Sicht. Denn damit ist nicht dargetan, dass die UV-Behandlung eine sichere Desinfizierung des vor der UV-Behandlung regelmäßig unzulässig verkeimten Wassers bewirkt. Das ergibt sich auch aus der in Geretsried nach einer UV-Behandlung durchgeführten Wasseruntersuchung, die wegen des Nachweises von Enterokokken nach der UV-Behandlung eine zu beanstandende Probe ergab. Außerdem ergab eine Untersuchung bei der Antragstellerin am 12. November 2013 erneut einen Besatz des Wassers mit Enterokokken. Nicht - jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - war zu klären, ob die UV-Anlage der Antragstellerin da in Betrieb war. Obendrein indiziert der nicht sicher gewährleistete und offenbar nicht durchgehend erfolgte Einsatz der UV-Anlage weitergehende Ungewissheiten, denen der Antragsgegner mit ihm zu Gebote stehenden und im Bescheid vom 18. September 2013 verfügten Mitteln begegnet.

Die Bedenken der Antragstellerin, dass die gebotene Menge des Chloreinsatzes von 0,1 bis 0,3 mg pro Liter, am Endstrang beim Verbraucher gemessen, nur dann realisierbar sei, wenn beim Zusatz eine höhere und damit unzulässige Fracht eingebracht würde, greifen nicht durch. Denn selbst der vom Antragsgegner gebotene Höchstwert von 0,3 mg je Liter kann bis 0,6 mg je Liter gesteigert werden, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann. Das ergibt sich aus Teil I c der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der TrinkwV (Stand November 2012) des Umweltbundesamtes.

Der Vorschlag der Antragstellerin, eine Perspektive für eine gesicherte gesunde Wasserversorgung in ihrem Bereich in Zukunft zu entwickeln, mag zielführend sein. Hierfür sind aber nach ihrem eigenen Bekunden umfangreiche Maßnahmen erforderlich, die mindestens ein Jahr lang dauern werden. Es wäre aber nicht hinzunehmen, dass die Verwirklichung solcher Konzepte den hier inmitten stehenden Sofortmaßnahmen entgegenstünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 6 K 14.324

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 540

Hauptpunkte:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;

Trinkwasserversorgungsanlage (ständige Wasserverteilung);

Gefährdungsanalyse;

Anordnungen wegen wiederholter (erhöhter) Legionellenbelastungen;

Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz innenbeschichteten Trinkwasserrohre (DN < 80 mm);

allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten;

Vorsorgegrundsatz/Minimierungsgebot,

vermeidbarer Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A und

Epichlorhydrin;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch: ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Sanierung ihrer Trinkwasseranlage nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wegen wiederholter (erhöhter) Belastung mit Legionellen und einer Innenbeschichtung der Trinkwasserrohrleitungen mit Epoxidharz.

1.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ...Straße 179, 181, und 183 (insgesamt 51 Wohneinheiten) im Markt H.. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der H. Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. 181 und 183 durch die Zentralanlage in Haus Nr. 179). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Nennwert (innerer Durchmesser) kleiner 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

2.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg - Gesundheitsamt - (künftig: Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit der Begründung eingestellt (Schreiben v. 20.11.2012), die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin, teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, das die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm derzeit gelistet.

Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. G., S., vom 29. Oktober 2012 (Nr. ...) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Klägerin wurden im Haus Nr. 179, Wohnung S., 6. OG, Legionellen mit einem KBE (Koloniebildende Einheiten)/Volumen (100 ml) von 100/100 ml im Warmwasser, sowie in Haus Nr. 181, Wohnung J., 5. OG, von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, von 1400/100 ml jeweils im Warmwasser festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.

In einem weiteren Prüfbericht des ... vom 19. November 2012 (Nr. ..., Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml im Kaltwasser festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ..., Sanitär und Heizung, T. (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids (Schriftsatz vom 10.6.2013).

Eine erneute Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. ...) ergab in Haus Nr. 181, Wohnung L., 2. OG, eine Belastung mit Legionellen mit einem KBE-Volumen von 200/100 ml im Kaltwasser und in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, eine Belastung von 1400/100 ml jeweils in Kalt- und Warmwasser. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG (Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser), Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.

3.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 (adressiert an die Hausverwaltung) ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:

„I. Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ...Straße Nr. 179 + Nr. 181 + Nr. 183 im Markt H. werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:

1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:

1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.

1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersu- chungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.

1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.

1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülpla- nes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.

1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heiz- raum.

1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.

1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.

1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Haus-

betreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.

2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreis- brandrat, Herrn ..., bis spätestens 30.09.2014.

3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:

3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsab- schnitte.

3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.

3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulations- pumpe im PWH-C Rohr.

3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trink- wasserinstallation und Dokumentation.

3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.

4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warm- wasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.

5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.

6. Trinkwasseruntersuchungen:

6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaß- nahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.

Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon un- berührt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III. Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils

100,00 €.

b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.

c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.

Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ...Straße 179, 181 und 183 würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienischmikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich.

Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ... sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. März 2014 zugestellt und eine Ausfertigung des Bescheides dem Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelt.

II.

1.

Am 7. April 2014 ließ die Klägerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben mit dem Antrag:

Die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezüglich der Rohrinnenbeschichtung ausgeführt:

In der Zeit von 2011 bis Februar 2013 sei eine Sanierung der Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Klägerin durch die Beigeladene erfolgt. Hierbei seien u. a. für Teile der Trinkwasserleitungen, nämlich weitgehend alle Leitungen oberhalb der Kellerdecke einschließlich der Steigleitungen, eine Rohrinnensanierung im DonPro®-Verfahren durchgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Epoxidharz, welches für die Beigeladene patentiert sei. Auf die Information einer Hausbewohnerin hin, habe das Landratsamt bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz zunächst keine Bedenken gehabt und das Verfahren zu einer beabsichtigten Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Regierung von Unterfranken als vorgesetzte Behörde habe dann jedoch in einer Stellungnahme vom 23. April 2013 unter Berufung auf eine vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingeholten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Sanierung mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entspreche. Die Hausverwaltung habe am 27. November 2013 nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durch das Labor Dr. ... durchführen lassen, wobei auch eine Beprobung des Trinkwassers auf eine Belastung mit Bisphenol A und Epichlorhydrin erfolgt sei. Der Prüfbericht sei dem Landratsamt am 23. Dezember 2013 vorgelegt worden und habe für die Wohnung J. im 6. OG des Gebäudes Nr. 179 im Warmwasser eine Belastung mit Bisphenol A von 0,000047 mg/l festgestellt. Die übrigen Beprobungen seien für Bisphenol A und Epichlorhydrin jeweils unter der Nachweisgrenze geblieben. Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer durch die Hausverwaltung veranlassten Nachbeprobung (Prüfbericht des ... vom 24.4.2014, Nr. ...) halbiert und nur noch 0,000020 mg/l betragen. Für die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A bestehe kein normierter Grenzwert oder Richtwert. Bisphenol A diene als Ausgangsstoff zur Synthese polymerer Kunststoffe. Die Freisetzung dieses Stoffes aus polymeren Kunststoffen könne gesundheitliche Schäden verursachen. Am 17. Januar 2014 habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Entwurf zur Neubewertung der Expositionsschätzung für Bisphenol A veröffentlicht. Die wesentliche Änderung gegenüber den früheren Bewertungen lägen im Vorschlag einer Absenkung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 50 µg/kg Körpergewicht (KG) auf 5 µg/kg, außerdem werde der TDI als „vorläufig“ bezeichnet. Bezogen auf die zuletzt am 24. April 2014 in der Wohnung J. ermittelte Belastung mit Bisphenol A von 0,000020mg/l (= 0,02 µg/l) im Trinkwasser müsse ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht mithin 25 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen vorgeschlagen TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sehe unter Berücksichtigung der Daten aus den vorliegenden Studien keinen Anlass, die bisherige Risikobewertung für Bisphenol A zu ändern. Es werde deshalb nach wie vor die noch in 2007 von der EFSA festgesetzte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A von 50 µg/kg KG als gesundheitlich risikolos angesehen (Information Nr. 36/2008 des BfR vom 19.9.2008). Auch werde sich nach Einschätzung der Beigeladenen und des ... eine etwaige Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage der Klägerin fortwährend erniedrigen, wie sich auch die Belastung im Zeitraum zwischen den beiden Beprobungen (5 Monate) mehr als halbiert habe.

Im Jahr 2012 sei im Rahmen regelmäßig durchgeführter Überprüfungen der Trinkwasseranlage eine Belastung mit Legionellen festgestellt worden. In Absprache mit dem Landratsamt habe die Hausverwaltung durch das ... eine Untersuchung des Trinkwassers vornehmen lassen. Nach dem Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 sei in 3 Wohnungen der technische Maßnahmewert von 100/100 ml gemäß Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung erreicht bzw. überschritten worden. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet bzw. deutlich unterhalb des o. g. Maßnahmewertes gewesen. Die Hausverwaltung habe die Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage mit Schreiben vom 30.10.2012 über weitere nötige Untersuchungen informiert, die dann in Abstimmung mit dem Landratsamt durch das beauftragte Labor am 8. November 2012 durchgeführt worden seien. Der am 19. Dezember 2012 erstellte Prüfbericht habe lediglich für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 133/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet gewesen. Die Wohnung F. werde jedoch nur sporadisch genutzt und es finde wiederkehrend über längere Zeit keine Wasserentnahme statt. Auf Veranlassung des Landratsamts habe die Hausverwaltung dann eine Gefährdungsanalyse vom 9. April 2013 durch die Firma .../T. erstellen lassen. Es sei zunächst unklar geblieben, ob das Landratsamt die dort dargestellten Maßnahmen als ausreichend erachte. Erst mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 sei erkennbar gewesen, dass das Landratsamt die Maßnahmevorschläge der Gefährdungsanalyse für geeignet erachte und es seien ungefähre Zeitvorgaben für die Umsetzung genannt worden. Wenige Tage später habe das Landratsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine Nachbeprobung des Trinkwassers gefordert. Aus Sicht der Hausverwaltung sei es nicht zweckmäßig gewesen, vor den Änderungen weitere Nachbeprobungen durchzuführen. Es sei deshalb durch den damaligen Bevollmächtigten der Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides gefordert worden. Am 27. November 2013 habe die Hausverwaltung nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durchführen lassen. Diese habe für die Wohnung L. im 2. OG des Gebäudes Nr. 181 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 200/100 ml und für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser in 2 Proben von jeweils 1400/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien im Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 als unbelastet bzw. deutlich unterhalb des Maßnahmewertes festgestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien Erkrankungen von Bewohnern des Anwesens aufgetreten, die in einem Zusammenhang mit der festgestellten Keimbelastung gestanden hätten. Am 10. März 2014 sei dann der streitgegenständliche Bescheid ergangen, der jedoch rechtswidrig sei.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei beteiligtenfähig. Sie sei verwaltungs- und entscheidungsbefugt jedoch nur bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Gesamtanlage. Nur insoweit habe sie eine Stellung, die als „Unternehmer“ bzw. „Inhaber“ i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV bezeichnet werden könne. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei deshalb an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin hätte das Landratsamt die Anordnung bei Wasserleitungen im Sondereigentum an die jeweiligen Sondereigentümer richten müssen.

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamts, welche Maßnahmen erfolgen müssten, sei nicht erfolgt. Das Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 stelle keine geeignete Aufforderung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV dar, weil es weder hinreichend deutlich auf die Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verweise noch die jeweils umzusetzenden Maßnahmen benenne. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 der Gefährdungsanalyse seien zu unbestimmt, weil sie von unklaren Vorbedingungen (keine erneute Verkeimung) abhängig gemacht worden seien. Auch sei die Umsetzung von Maßnahmen gegenüber den Eigentümern des jeweils betroffenen Sondereigentums nicht unmittelbar durch die Klägerin möglich. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Fa. ... seien nicht zwingend, sondern ergäben sich aus den allgemeinen Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher, soweit diese zur Unterschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen erforderlich seien. Das sei für die Mehrheit der in der Gefährdungsanalyse vom 14. April 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Des Weiteren sei bezüglich der Anordnungen, die sich auf die Legionellenbelastung stützten, von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Weder das Entschließungsermessen noch das Auswahlermessen seien erkennbar. Es fehlten Ausführungen zur Eignung der Anordnungen im Hinblick auf den Normzweck und deren Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) sowie die Auseinandersetzung mit den Interessen der Klägerin.

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnungen betreffend die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Die allgemeinen Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor, da alle in Betracht kommenden Befugnisnormen Anordnungen stets nur im pflichtgemäßen Ermessen erlaubten. Auch sei die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch sämtlicher Wasserleitungen in allen drei Wohngebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich, zumal keine konkreten Gesundheitsgefahren vorlägen. Es sei strittig, ob die Leitungssanierung mit Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Rohrinnensanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Die Risikobewertungen der Fachbehörden (EFSA und BfR) könnten nur durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden, die in der amtlichen Risikobewertung noch nicht berücksichtigt seien und eine andere Bewertung gebieten würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die aktuelle Risikobewertung der EFSA vom 17. Januar 2014 stamme und somit aktuell sei. Im Übrigen sei der TDI ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdungen. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren DN < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten und damit die chemischphysikalische Möglichkeit der Auslösung von Bisphenol A mit der endgültigen Aushärtung der Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung praktisch enden. Das gelte auch für warmwasserführende Leitungen. Ob bei Leitungsquerschnitten < 80 mm die technische Aufbringung der Rohrinnenbeschichtung so einwandfrei erfolgen könne, dass etwaige Korrosionsschäden zuverlässig dauerhaft versiegelt seien, sei eine technische Frage, die vorrangig die zivilrechtliche Gewährleistung gegenüber der beauftragten Firma betreffe. Sollte dies nicht ausreichend zuverlässig erfolgt sein, führe das jedoch nicht zur Auslösung von Bisphenol A, selbst wenn sich Beschichtungsteile wieder lösen sollten. Vielmehr drohten in einem solchen Fall Leitungsverschlüsse oder Leitungsbrüche. Die technische Funktionsfähigkeit der Anlage sei dann langfristig in Frage gestellt, nicht jedoch die gesundheitliche Unbedenklichkeit im Hinblick auf Bisphenol A. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe somit keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des ... vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen.

2.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt (Schriftsatz vom 19.10.2015), in der Gefährdungsanalyse der Fa. ..., Sanitär und Heizung, die im April 2013 vorgelegt wurde, sei u. a. festgestellt worden, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe die vorgelegte Gefährdungsanalyse eine Vielzahl von Vorschlägen für Sanierungsmaßnahmen und erweiterte Untersuchungen enthalten. Das Landratsamt habe daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 aufgefordert, die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen umgehend und die mittelfristigen Maßnahmen bis Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Die Hausverwaltung habe jedoch trotz telefonischer Beratungsgespräche von sich aus nichts unternommen. Auch in einer persönlichen Besprechung am 28. Januar 2014 im Landratsamt habe die Hausverwaltung erklärt, dass sie von sich aus keine weiteren Maßnahmen ergreifen werde. Das Landratsamt sei daher gezwungen gewesen, mittels Bescheid vom 10. März 2014 eine Reihe von Anordnungen, sowohl den Legionellenbefall wie auch die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz betreffend, zu verfügen, geändert mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Ziffer I.3.5, Erneuerung der Armaturen) und vom 18. März 2015 (Ziffer I.6.1, Beprobung auf Epichlorhydrin). Letztlich habe der Beklagte am 3. Februar 2015 im Rahmen einer Ortseinsicht eine Kontrolle vorgenommen und dabei festgestellt, dass die seinerzeit zu beachtenden Auflagen der Ziffer I.1, I.2 und I.6.1 als erfüllt zu betrachten seien. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Voraussetzungen der Sanierung von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung seien in der fachlichen und juristischen Literatur ebenso strittig wie die Frage, ob dieses Verfahren dem Stand der Technik entspreche oder ob technische Normen und Regelwerke entgegen stünden. Die Beklagte habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) vorgetragen, dass die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sei. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage V die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten somit die hygienischen Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Nach einer Entscheidung des LG Mannheim vom 23.10.2014 und des LG Frankfurt a. M. vom 13.2.2015 entspreche eine Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen und Beschlüsse im vorausgegangenen Eilverfahren verwiesen.

Im dortigen Verfahren (W 6 S 14.485) hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsatz vom 12.6.2014), die Klägerin sei richtige Adressatin der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet worden. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sein. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese seien umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen, zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei.

3.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ... zum Verfahren beigeladen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (vorsorglich zugestellt am 4.8.2015) der Beigeladenen den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

4.

Die Beigeladene beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufzuheben, soweit er noch nicht erledigt ist.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 ließ die Beigeladene vortragen, das Landratsamt Würzburg habe die Rohrinnensanierung zur Ausführung des letzten Bauabschnitts ausdrücklich akzeptiert (Bescheid vom 20. November 2012) und ein Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Maßnahme aus sachlichen Gründen eingestellt, da die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eine bewährte Methode der Rohrsanierung darstelle. Dies stehe einem infektionsrechtlichen Einschreiten, soweit nicht neue Tatsachen vorlägen, entgegen. Die fachliche Stellungnahme der Regierung von Unterfranken habe keine neuen Tatsachen enthalten, sondern nur Umstände referiert, die dem Landratsamt bereits bei seiner Einstellung bekannt waren bzw. gewesen sein mussten. Die ermittelten Bisphenol A-Werte lägen weit vor dem Vorsorgewert der Beschichtungsleitlinie, der aktuell mit 12 µg/l angegeben werde. Die Trinkwasserverordnung enthalte selbst keine Grenz-, Prüf- oder Vorsorgewerte für Bisphenol A. Die Messung vom 27. November 2013 habe eine Konzentration von 0,000047 mg/l = 0,047 µg/l ergeben und habe damit um den Faktor größer 200 unter dem Vorsorgewert gelegen. Ermittlungen vom 24. April 2014 hätten eine Konzentration von 0,002 µg/Liter ergeben und lägen damit noch weiter von dem Vorsorgewert entfernt. Selbst die vermeintlich hohen Werte vom 3. Juni 2014 von bis zu 0,00013 mg/l = 0,13 µg/l lägen um den Faktor 100 unter dem Vorsorgewert. Auch seien keine Vergleichswerte für das Trinkwasser am Übergabepunkt an die Hausinstallation ermittelt worden, so dass nicht einmal feststehe, dass diese Konzentration in der Hausinstallation und somit durch die Innenbeschichtung in der Hausinstallation verursacht worden sei. Andere Übertragungspfade von Bisphenol A in das Wasser in den Leitungen seien damit keinesfalls ausgeschlossen. Auch sei selbst bei kurzfristiger Überschreitung der Vorsorgewerte nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Der Vorsorgewert basiere auf der Annahme lebenslangen Konsums von Wasser mit der genannten Konzentration an Bisphenol A. Hierauf weise auch das Umweltbundesamt in der Broschüre „Rund um das Trinkwasser“ hin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 IfSG lägen somit nicht vor, Gefahren für die menschliche Gesundheit würden durch die Innenbeschichtung offensichtlich nicht verursacht. Auch halte das Umweltbundesamt in einem Schreiben vom 5. Januar 2015 (Az.: II 3.4/26190-3/9) eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für zulässig, solange sichergestellt sei, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen seien. Eine Listung von Epoxidharz nach Anlage 5 zur Beschichtungsleitlinie sei nicht mehr möglich, da das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV vorbereite, die nicht mit einer Produktlistung verbunden werden solle. Maßgebliche Stelle zur Beurteilung, ob Verfahren und Stoffe im Umgang mit Trinkwasser zulässig seien, sei nach § 17 Abs. 3 TrinkwV allein das Umweltbundesamt und nicht eine Landesbehörde. Die Beigeladene arbeite als Mitglied des Verbandes der Rohrinnensanierer nach den „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“. Danach würden entgegen der Befürchtung des Umweltbundesamtes nur Harze verwendet, die der Positivliste der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes entsprächen, die unter anderem Bisphenol A aufführe. Das Umweltbundesamt halte somit Materialien, zu deren Formulierung Bisphenol A verwendet werde, im Kontakt mit Trinkwasser für grundsätzlich zulässig. Auch werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da dem begründeten Terminsverlegungsantrag bezüglich der Problematik der Rohrinnensanierung nicht entsprochen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (dem Gericht per E-Mail am 20.11.2015 übermittelt) hatte der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen unter Hinweis darauf, dass es am 16. November 2015 im Gebäude des Kanzleisitzes zu einer Zerstörung der Elektroversorgung (Brand) gekommen und deshalb eine hinreichende Vorbereitung des Termins nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 23. November 2015 telefonisch mitgeteilt wurde (Aktenvermerke v. 20. und 23.11.2015).

5.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung in Ziffer I.3.1 angeordnet, im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I.1.1 - 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird. Im Beschwerdeverfahren hat der BayVGH mit Beschluss vom 29. September 2014 (20 CS 14.1663) den Beschluss vom 14. Juli 2014 insoweit abgeändert, als auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber der Anordnung in Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 angeordnet wurde. Auf die Begründung der Beschlüsse wird jeweils verwiesen.

6.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 hob das Landratsamt die Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 29. September 2014 auf.

Auf Antrag der Klägerin hin (Schriftsatz vom 18.3.2015), erklärte das Landratsamt mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015, die in Ziffer I.6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, für nicht mehr gültig. Auf eine Auskunft des LGL (vom 28.5.2015), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, wurde hingewiesen.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit bezüglich Ziffern I.3.5 und I.6.1 für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 19.5., 2.6., 16.6., und 17.6.2015).

7.

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 waren die Beteiligten durch ihre Bevollmächtigte vertreten. Auf Bitte des Gerichts zog der Beklagte Herrn Dipl.-Ing. Dr. K. vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahrensteile (Ziffer I.3.5, I.1.2 und I.1.4 sowie Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf Ziffern I.1.2 und I.1.4 beziehen) wurden vom Verfahren abgetrennt, unter den Verfahrensnummern W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 weitergeführt und jeweils eingestellt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

8.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 S 14.485, die vom Landratsamt übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023), die von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des ... (vom 24.4., 19.8., 23.10., 16.12. und vom 18.12.2014 sowie vom 23.1., 11.2. und 16.4.2015) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage und Eilantrag der Beigeladenen gegen die Beklagte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, da alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen (und erschienen) waren und dem Antrag des Beigeladenen auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO) nicht hatte stattgegeben werden müssen und kein Anlass zur Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind am Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie am rechtlichen Gehör zu orientieren (Thomas/Putzo, ZPO, 33. A., § 227 Rn. 4). Erhebliche Gründe sind nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (bei Gericht per E-Mail eingegangen am 20.11.2015) Gründe für eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung geltend gemacht (Brand der Elektroversorgung im Haus des Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16.11.2015, dadurch verursachte Zerstörung der Stromversorgung, eingeschränkte Zugänglichkeit der Räume bis zu deren Wiederherstellung, fast fertig gestellter Schriftsatz auf dem Kanzlei-Server) und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Der Terminsverlegungsantrag wurde abgelehnt (Aktenvermerk vom 23.11.2015 über ein Telefonat der Berichterstatterin mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen) und auch Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände konnte ein wichtiger Grund, der zu einer Verlegung des Termins bzw. einer Vertagung der mündlichen Verhandlung hätte führen müssen, nicht gesehen werden, insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beigeladene hatte ausreichend Gelegenheit ihre Einwendungen geltend zu machen. Maßgebliche Umstände für die Verneinung eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 ZPO waren der lange Zeitraum der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (bei bereits erfolgter kurzfristiger Verlegung des zunächst anberaumten Termins im Oktober 2015), die Beiziehung der Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren mit erfolgter Akteneinsicht und detaillierter Stellungnahme durch den Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 29.6.2012), Ausfall der Stromversorgung bereits am 16. Oktober 2015 (Montag) mit vorläufiger Wiederherstellung am 20. Oktober 2015 (Freitag) laut telefonischer Mitteilung des Bevollmächtigten und insoweit fehlendem Nachweis, dass keine Gelegenheit bestand, den fast fertig gestellten Schriftsatz noch vor dem 25. November 2015 anderweitig fertig stellen zu können, der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen angab, bundesweit Rohrinnensanierer zu vertreten und sich als „in der Materie“ befindend bezeichnete (Telefonate mit der Berichterstatterin am 20. und 23.11.2015), die (vorab mitgeteilte) Möglichkeit, Einwendungen in der mündlichen Verhandlung auch zur Niederschrift zu erheben, die (vorsorgliche) Beiziehung der Akten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage bzw. Eilantrag der Beigeladenen gegen den streitgegenständlichen Bescheid) mit den dortigen Stellungnahmen des Bevollmächtigten (Schriftsätze vom 14.4. und 25.4.2014), die Übermittlung des fertiggestellten Schriftsatzes vom 24. November 2015 am gleichen Tag per Telefax, der in der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung fand und schließlich der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Gelegenheit hatte, über sein schriftsätzliches Vorbringen hinaus noch - wie tatsächlich auch geschehen - Einwendungen zu erheben. Auch wenn der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Beginn der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Ziffer 5. seines Schriftsatzes vom 24. November 2015 die Verletzung rechtlichen Gehörs noch gerügt hat, so war nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, welche aus Sicht der Beigeladenen noch für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Aspekte nicht angesprochen worden wären. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände sah das Gericht deshalb bzgl. der Beilgeladenen keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, so dass der Termin der mündlichen Verhandlung weder im Vorfeld verlegt werden musste noch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung veranlasst war.

2.

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 ist im noch streitgegenständlichen Umfang zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4, I.3.5 und Ziffer III. Buchst. a), soweit diese sich auf die Ziffern I.1.2 und 1.1.4 beziehen, sowie der Ziffer III. Buchst. b) soweit sich dieser auf Ziffer I.3.5 bezieht.

Die vom Klageantrag ausgenommenen Anordnungen waren bereits im Rechtssinne erledigt. Die Anordnung unter Ziffer I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, in denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) hat das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben diesen Verfahrensteil übereinstimmend für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens durch Beschluss abgetrennt, unter der Verfahrensnummer W 6 K 15.1209 fortgeführt und (kostenpflichtig) eingestellt. Auch bezüglich der Ziffer I.1.2 (Information der Bewohner) und I.1.4 (Erstellung eines Wartungsplans) und Ziffer III. Buchst. a) (Zwangsgeldandrohungen), soweit sich diese auf die Ziffern I.1 2 und I.1.4 beziehen, haben die Beteiligten nach rechtlichem Hinweis des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der hierauf bezogenen Verfahrensteil wurde mit Beschluss abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 6 K 15.1210 fortgeführt und (nach Einigung der Beteiligten bezüglich der Kosten) eingestellt.

Bezüglich Ziffer I.6.1 (Beprobungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin) war nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen, da dort eine Anordnung mit Wirkung auch für die Zukunft getroffen geworden war bzw. ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziffer I.6.1 des Bescheides insoweit erfolgt ist, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf „alle 5 Jahre,… es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt,“ geändert wurde. Bei den von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen (Schriftsätze vom 19. 5., 2. 6., 16. 6. und 17.6.2015) bestand deshalb ein Dissens, da die Klägerin von der unzutreffenden Annahme einer vollständigen Aufhebung ausgegangen war, weshalb die bereits schriftsätzlich abgegebenen Erledigungserklärungen als nicht wirksam zu betrachten waren. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei der oben dargestellten Änderung der Ziffer I.6.1 keine Erledigungserklärung abgeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalten und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, war es sachdienlich Ziffer I.6.1 des Bescheides in der geänderten Fassung in das Verfahren einzubeziehen (§ 91 Abs.1 und 2 VwGO).

Keiner Entscheidung bedurften Ziffer I.1.8 (Wartungsvertrag „sollte“ abgeschlossen werden) und I.6.2 Satz 2 (Hinweis auf die regelmäßige Untersuchungspflicht), da es sich insoweit nicht um verbindliche Anordnungen, sondern bei Ziffer I.1.8 um eine Empfehlung und bei Ziffer I.6.2 Satz 2 um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt.

Noch keine Erledigung im Rechtssinne war - trotz zwischenzeitlicher überwiegender (technischer bzw. tatsächlicher) Erfüllung - bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 unter den Ziffern I.1.1 (Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen), I.1.3 (Austausch nicht zugelassener Geräteventile), I.1.5 (Dämmung der Trinkwasserarmaturen), I.1.6 (Kennzeichnung der Rohrleitungen), I.1.7 (Führung eines Betriebsbuches), I.2 (Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage), I.3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte), I.3.2 (Dämmung der Zuleitungen), I.3.3 (Einbau eines Rückflussverhinderers), I.3.4 (Beschaffung fehlender technischer Unterlagen), I.4 (Erneuerung des Warmwasserspeichers), I.5 (Anzeige des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen), I.6.1 (Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin, in der Fassung des formlosen Änderungsbescheids vom 28.5.2015), I.6.2 Satz 1 (Untersuchung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen), III. (Zwangsgeldandrohungen, soweit sich diese auf die noch nicht erledigten Anordnungen beziehen) sowie Ziffer IV. (Kostenentscheidung) und Ziffer V. (Gebührenfestsetzung), eingetreten, da insoweit noch eine Rückgängigmachung möglich war und der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung nicht abgesprochen werden konnte. Diese Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 waren damit noch streitgegenständlich.

3.

Die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene (die Vorschriften der Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO sind neben der Beiladung gemäß § 65 VwGO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, Eyermann, VwGO, 13. A., § 65 Rn. 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat zu Recht in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Anordnungen zur Bekämpfung bzw. (künftigen) Vermeidung einer den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung des Trinkwassers mit Legionellen (hierzu unter Nr. 3.1) sowie zur Minimierung der Belastung des Trinkwassers mit den chemischen Parametern Bisphenol A und Epichlorhydrin getroffen. Die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz in Leitungsrohren DN < 80 mm entsprach weder im Zeitpunkt der durchgeführten Sanierung noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik und widersprach damit dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001). Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz sanierten Leitungsabschnitte war deshalb erforderlich (hierzu unter Nr. 3.2). Auch die Anordnung der Beprobung in Ziffer I.6.2 Satz 1 (in der ursprünglichen und in der mit formlosem Bescheid vom 28.5.2015 geänderten Fassung) ist nicht zu beanstanden (hierzu unter Nr. 3.3).

3.1

Die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2015 zur Reduzierung bzw. künftigen Vermeidung der wiederholt in der Vergangenheit den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung der von der Klägerin betriebenen Trinkwasseranlage mit Legionellen (Ziffer I.1.1, I.1.3, I.1.5, I.1.6, I.1.7, I.2, I.3.2, I.3.3, I.3.4, I.4 und I.5 sowie Ziffer III. (soweit sich die Zwangsgeldandrohungen auf die genannten Ziffern beziehen) sind rechtmäßig.

3.1.1

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 39 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Nr. 1 - 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 bzw. 8 der Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - (i. d. F. d. Bek. v. 2.8.2013, BGBl. I, 2977, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 22 des Gesetzes v. 7.8.2013, BGBl. I, 3154).

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella spec., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 I IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37 bis 41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen TrinkwV 2001. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht.

Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter (stets) eingehalten sein, was nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II gilt. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml (Volumen). Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienischtechnischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a) an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).

Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen und einer dadurch erforderlichen Abwehr einer hierdurch bedingten Gefahr für die menschliche Gesundheit regelt § 9 TrinkwV 2001. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt bei Bekanntwerden von Tatsachen, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen und zu verringern. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TrinkwV 2001). Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 (hier: Abs. 3) hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).

3.1.2

Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der in den obigen Vorschriften genannte Begriff „nicht zu besorgen“ (§ 37 Abs. 1 IfSG, § 4 TrinkwV 2001) eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG, U. v. 16.7.1965 - IV C 90/69 - DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U. v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde u. U. ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.

3.1.3

Im vorliegenden Fall sind die o. g. gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 bezüglich der Reduzierung bzw. künftigen weitgehenden Vermeidung der Überschreitung des Indikatorparameters (technischen Maßnahmewerts) hinsichtlich Legionellen erfüllt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnobjekte ...-Str. 179, 181 und 183, Markt H. (insgesamt 51 Wohneinheiten), sind Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e) TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und teils erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors Dr. ... (...) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 erforderliche und vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma... erstellt und von der Klägerin vorgelegt. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen betreffend die (erhöhte) Legionellenbelastung entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Ziffer 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.

Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr der erhöhten Legionellenbelastung sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte), der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014) und des im Infektionsschutzgesetzes bzw. der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatzes im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten (noch streitgegenständlich) Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Ziffer 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Ziffer I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S. d. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) nicht zu beanstanden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Klägerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Legionellen gelten als potentiell humanpathogen und sind daher grundsätzlich geeignet, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie gänzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Klägerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen. Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorgesehen. Auch Anordnungen zur nachhaltigen Ertüchtigung der Trinkwasseranlage, wie die Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers, können deshalb als geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden.

Ob die Klägerin nach Erstellen der Gefährdungsanalyse alle von ihr eigenständig gemäß § 16 TrinkwV 2001 (unverzügliche Anzeige und Handlungspflichten) erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen „geeigneter“ Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. des § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde (Schriftsatz vom 10.6.2013). Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, zeigt jedoch zur Überzeugung des Gerichts der in der Behördenakte vorliegende Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt und der Hausverwaltung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Schreiben bzw. E-Mails vom 21.11., 29. 11. und 4.12.2012 sowie vom 10.6., 13.6., 19.6. und 21.6.2013), dass die Anordnungen erforderlich waren, da die Klägerin von sich aus die nach der Gefährdungsanalyse erforderlichen Maßnahmen hätte umsetzen müssen und dies nicht, nur unzureichend oder verspätet getan hat.

3.2

Auch die Anordnung unter Ziffer I.3.1 des Bescheides, wonach als mittelfristige Maßnahme auch alle mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte - somit alle oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Trinkwasserleitungen mit einem Nennwert DN < 80 mm - zu sanieren sind, ist rechtmäßig. Die Innenbeschichtung dieser Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz entsprach weder im Zeitraum ihrer Durchführung (2011 bis Februar 2013) noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001) und widersprach damit dem im Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebotes“ von Schadstoffen im Trinkwasser. Die Anordnung war deshalb auch erforderlich.

3.2.1

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs.1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV 2001.

Wie bereits oben dargestellt hat nach § 39 Abs. 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung sicherzustellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulängliche Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 ist es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit (§ 1 TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art ist (Zipfel/Rathke/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Stand: März 2015, § 1 TrinkwV 2001 Rn. 1). Die in § 4 TrinkwV 2001 enthaltenen allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, nämlich, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Vorsorgegrundsatz), gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Die in § 4 TrinkwV 2001 formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangen im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV 2001 (chemische Anforderungen) und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 4 TrinkwV 2001 Rn. 9).

Nach § 6 TrinkwV 2001 dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen erhalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Erforderlich für die „Besorgnis“ einer Schädigung der menschlichen Gesundheit ist eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1). Es dürfen insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV). Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist („Minimierungsgebot“). Von dieser Vorschrift umfasst sind auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1; relevant hier für den in Anlage 2 zur TrinkwV 2001 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A). Das in § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebot“ stellt eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener (von Menschen verursachter) Art, sollen so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das „Minimierungsgebot“ wird somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthält, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden können. Dieser Grundsatz finden auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV 2001 für die dort genannten Wasserversorgunganlagen Ausdruck.

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 3 TrinkwV (in der seit 14.12.2012 gültigen Fassung) legt das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen fest. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 3 Satz 5 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

3.2.2

Die in § 17 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes lagen bzw. liegen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 greift nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entsprach auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handelte es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare - weil unnötige - Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001) so gering wie möglich - bis hin zur völligen Eliminierung - zu halten sind. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte (somit die Ersetzung aller oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Leitungsabschnitte, die einen inneren Rohrdurchmesser von DN < 80 mm aufweisen) war somit - mangels geeigneter alternativer Maßnahmen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes - im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV 2001 formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 (einwandfreies Trinkwasser) und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich. Im Einzelnen:

Zur Überzeugung des Gerichts stammen die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 führte die Beigeladene in den Wohngebäuden ...Straße 179, 181 und 183 im Auftrage der Klägerin die Sanierung korrodierter Kupferleitungen mittels einer Innenbeschichtung mit Epoxidharz durch, aus der die festgestellten chemischen Parameter - insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion - ausgeschwemmt werden können. Nach dem Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 wurde in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG am Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser die chemischen Stoffe Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l (in späteren Prüfberichten in dieser und anderen Wohnungen teils in niedrigerer teils in höheren Konzentrationen; siehe die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergebene Aufstellung für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greift nicht durch. Dass die festgestellten chemischen Stoffen aus der Beschichtung der Trinkwasserrohre stammen, hat der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des ... (vom 24.4.2014) nachvollziehbar erläutert, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich hieraus erkennen lässt, dass eine Probeentnahme in Haus Nr. 179 am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtungen mit Epoxidharz erfolgt ist (dortige Konzentration von Bisphenol A < 0,000005 mg/l) und bei Entnahme in der Wohnung J., 6. OG (Warmwasser), eine Konzentration von 0,000020 mg/l festzustellen war, somit die Konzentration im System angestiegen ist. Vergleichbares lässt sich auch aus dem vor Bescheiderlass vorgelegten Prüfbericht des ... vom 17. November 2013 entnehmen. Bezüglich Bisphenol A war auch dort in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, eine Vergleichsprobe am Eingang des Kaltwasserverteilers entnommen worden (Konzentration < 0,000005 mg/l) und bei Probeentnahme in der Wohnung J. (Warmwasser) wurde dann eine Konzentration von 0,000047 mg/l gemessen, womit ebenfalls ein Ansteigen im System festzustellen ist. Die Klägerseite hat angegeben, dass im Keller der Wohngebäude die Rohrleitungen „klassisch“ saniert worden sind, somit ausgetauscht wurden. Der Mitarbeiter des LGL hat weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Werkstoff bekannt ist, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgibt und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant hält, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering ist. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im (Leitungs-)System zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Weder die Klägerin noch die Beigeladene haben substantiiert Umstände vorgetragen, die einen ernsthaften Hinweis auf die Widerlegung dieses Schlusses bzw. der zugrundeliegenden Umstände geben konnten. Gleiches ist mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die in den Prüfberichten festgestellten Konzentrationen von Epichlorhydrin anzunehmen.

Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existierten bzw. existieren für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (DN < 80 mm) nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in der Anlage 5 (aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf, unter Hinweis darauf, dass das Umweltbundesamt die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings dann keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine später im Internet - Homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis führte die Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren DN > 80 mm auf, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Eine aktuelle Überprüfung anhand der Veröffentlichungen im Internet hat keine diesbezüglichen neueren Erkenntnisse ergeben. Auch der beigezogene Mitarbeiter des LGL konnte in der mündlichen Verhandlung keine verbindlichen Bewertungsgrundlagen benennen.

Die Vermutungsregelung in § 17 Abs. 5 TrinkwV greift nicht. Eine Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für das von der Beigeladenen verwendeten Epoxidharz (Tubeprotect D der Fa. L.) und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung von Rohrleitungen (DN < 80 mm) im Trinkwasserbereich konnte weder von der Klägerseite noch von der Beigeladenen vorgelegt werden. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass eine solche Zertifizierung (derzeit) nicht erteilt wird. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Prüfzeugnis des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets vom 30. September 2006 für den Werkstoff Tubeprotect D (Bl. 42 der Behördenakte; zwischenzeitlich nicht mehr gültig) handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Bestimmung des mikrobiellen Wachstums auf nichtmetallischen Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach DVGW Arbeitsblatt W 270, nicht um eine Zertifizierung der Eignung des eingesetzten Werkstoffes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV. Bei dem patentierten DonPro®-Verfahren bei der Rohrinnensanierung (siehe die vorgelegte Broschüre, Seite 98 der Gerichtsakte), das nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziert ist, handelt es sich nicht um eine Zertifizierung bzw. Zulassung des eingesetzten Epoxidharzes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001. Die DIN-EN ISO 9001 dient dem Qualitätsmanagement, bewertet Effektivität in Dienstleistung und Produktion. Es wird somit eine Zertifizierung des kaufmännischen und technischen Ablaufs des Beschichtungsverfahrens nicht jedoch eine Zertifizierung des Beschichtungsmaterials/Werkstoffes und des Verfahrens im Hinblick auf deren hygienische Eignung im Trinkwasserbereich vorgenommen.

Schließlich entsprach der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen (DN < 80 mm) mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Auch wenn die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 nicht greift, da eingesetzte Materialien (und Verfahren) für den Trinkwasserbereich nicht im Sinne dieser Vorschrift zertifiziert sind, lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass diese generell ungeeignet sind. Diese müssen jedoch dann mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§ 17 Abs. 1 TrinkwV 2001).

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man dabei Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den einschlägigen technischen Praktikern wiedergeben (BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 135). Derartige Regeln müssen nach Ansicht der Mehrheit der Praktiker in der Praxis erprobt sein und müssen sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen bewährt haben; es dürfen auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegenstehen (BVerfG, U. v. 14. 3. 1997 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr.1; Laubinger, ZMR 2012, 413 ff., 419). Geboten ist also eine Anerkennung in Theorie und Praxis. Die Regel muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Sie muss sich auch in der Praxis (weitgehend) durchgesetzt haben.

Ausdruck gefunden haben die anerkannten Regeln der Technik im Trinkwasserbereich in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, hier insbesondere im Regelwerk des Deutschen Verbandes für das Gas- und Wasserfach -Technischwissenschaftlicher Verein (DVGW), einem Fachverband der Praktiker. Daneben kann - aus wissenschaftlicher Sicht - die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamtes, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Ziffer 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Dort wird auch darauf hingewiesen, dass das Regelwerk des DVGW die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält (Ziffer 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie sind jedoch - wie oben dargestellt - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für Rohre DN < 80 mm keine Beschichtungen auf Epoxidharzbasis mehr gelistet, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen im Trinkwasserbereich erfüllen. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW hat unter Hinweis auf die Regelungen der Beschichtungsleitlinie auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 beschlossen, sein Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, unter Hinweis darauf, dass aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt sind. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden soll, damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens soll dann das zuständige DVGW-Fachgremium entscheiden, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird (Schreiben des DVGW vom 16.2.2012 mit der Einschätzung, derzeit liegen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Innenrohrsanierung vor; ersatzlose Zurückziehung der DVGW-Arbeitsblätter W 545, W 548, VP 548 Mitte des Jahres 2011; Auskunft der D.-GmbH vom 15.2.2011 an eine Bewohnerin der Wohnanlage mit Angabe der zurückgezogenen Regelwerke, Bl. 2 - 4 der Behördenakte/Epoxidharz; Dr. W. ... „Zulassung fehlt noch immer“ in Sanitär- und Heizungstechnik 2007, 52 ff.). Ein neues Regelwerk des DVGW ist seitdem nicht erlassen worden, wie sich aus der Homepage des DVGW im Internet ergibt (www.dvgw.de/wasser/trinkwasserinstallation/werkstoffe; Abruf am 20.11.2015). In der Folgezeit haben unter Hinweis auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes und die Rückziehung des Regelwerks für Beschichtungen des DVGW eine Vielzahl von Trinkwasserversorger vor einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gewarnt. So hat etwa die M. GmbH (Trinkwasserversorger für den Raum F. und ...) im September 2011 bereits auf die fehlende Unbedenklichkeit von Epoxidharzbeschichtungen hingewiesen und ausgeführt, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und hat Rohrinnensanierungen für ihren Einzugsbereich für unzulässig erklärt. In der im Internet abrufbaren Broschüre der M. („Ergänzungen (Planungshilfen) zur DVGW-TRWI für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Netzdienste R.) Netzgebiet F.“, Stand 9/2013, Seite 9; Abruf am 24.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung häuslicher Trinkwasserleitungen durch Epoxidharz-Beschichtungen derzeit weder dem Stand der Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch der Berufsverband der Hygieneinspektoren Baden Württemberg e. V. berichtet in seinem Newsletter Nr. 06 vom 15.6.2012 (Seite 3, 4) über die Problematik (Abruf im Internet am 20.11.2015). Die MVV Energie AG Mannheim, weist in einem Schreiben vom 20. November 2013 die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nach ihrer Auffassung nicht mehr als Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann und die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen vertraglich verpflichtet sind, dieses Sanierungsverfahren im Versorgungsgebiet der MVV Energie zu unterlassen, unter Hinweis darauf, dass insbesondere für eine chemische oder thermische Desinfektion im Warmwasserbereich derzeit keine belastbaren Daten hinsichtlich der Trinkwasserbeschaffenheit existieren; in diesem Sinne warnt auch die Rhein Energie AG (Wasserversorgung für den Raum Köln) ihre Anschlussnehmer (www.rheinenergie.com/media/portale/downloads 4/rheinenergie_1/marktpartner_3/Regelungen_für_die_Hausinstallation_Wasser.pdf). Der BUND setzt sich in einem Hintergrundpapier (Stand: 9.1.2012 „Bisphenol A in Trinkwasserleitungen - BUND fordert Verzicht auf Sanierung von Trinkwasserrohren mit Epoxidharzen“; abrufbar im Internet auf der Homepage des BUND) mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren derzeit nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. In der Zeitschrift „Haus und Grund“ (Eric Lindner „Warnung vor Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtung“ wird unter Hinweis auf einen Aufsatz von Herrlein „Aus für Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen“, NZM 2011,741 - abrufbar unter beckonline) ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik, noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (abrufbar im Internet unter www.hausundgrundsachsen.net/aktuell.html?newsid=&title=warnung+vo.; Abruf am 20.11. 2015). Das Gesundheitsamt Frankfurt am Main rät, von Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharz Abstand zu nehmen, da aktuell keine technischen Regeln hierfür bestehen (www.frankfurt.de/sexcms/detail.php?id=2839&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=17.; Abruf am 20.11.2015). Kritisch auch Rechtsanwalt Radziwill zur Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen in Bau-News vom 15.4.2014 (www.radziwill.info/5-Teilzur-Rohrinnensanierungunkritische Verwalterköe; Abruf am 24.11.2014); ebenso ein Bericht des regioWasser e.V.-Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU), veröffentlicht in der Zeitschrift „Schattenblick“, BBU-Wasser-Rundbrief Nr. 1031 vom 7. Februar 2014, („Mieteranspruch auf Rückabwicklung einer Epoxidharzbeschichtung“; Abruf im Internet unter www.schattenblick.de/infopool/umwelt/wasser/uware.053.html am 4.11.2015). In der Zeitung „Die Welt“ wird in einem Artikel vom 16. Februar 2012 („Bisphenol A - Experten warnen vor Chemikalien im Trinkwasser“) die Problematik einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz dargestellt (Abruf im Internet unter www.welt.de/wissenschaft/article13871662-Expertenwarnenvor-Chemikalie am 20.11.2015). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Gefährdungsanalyse der Firma ..., Sanitär und Heizung, wird darauf hingewiesen (Konvolut 1, Seite 65), dass es für die Innenbeschichtung von Trinkwasserinstallationen unter Verwendung von Epoxidharz für Rohrinnensanierungen im Bereich der Hausinstallation zur Zeit an technischen Regeln, die sich in der Praxis bewährt haben, fehlt. Auch der beigezogene fachkundige Mitarbeiter des LGL gab in der mündlichen Verhandlung an, dass aus seiner Sicht derzeit keine anerkannten Regeln der Technik für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bestehen (ebenso bereits das LGL zitiert in einer Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 3.4.2013, Blatt 84 der Behördenakte). In den Prüfberichten des beauftragten chemischen Labors ... (z. B. v. 24.4.2014) wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) bei 0,05 mg je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet (siehe auch die Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA - vom 17.1.2014, mit der Empfehlung, die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A (BPA) von 50 µg/Kilogramm Körpergewicht und Tag auf 5 µg abzusenken; nach einer Pressemitteilung der EFSA vom 21.7.2015 wurde dieser Wert für Bisphenol A mittlerweile auf 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt und der TDI im Hinblick auf noch nicht vorliegende Ergebnisse einer Langzeitstudie als vorläufig betrachtet (abrufbar im Internet unter www.efsa.europa.eu/de/press/news/150121).

Soweit die Beigeladene auf den „Verband der Rohrinnensanierer e.V.“ und die von diesem herausgegebenen „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“ verweist, ist festzustellen, dass dort keine eigenen Aussagen zur Geeignetheit der Beschichtungsmaterialien formuliert werden, sondern lediglich auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Auch aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Umweltbundesamtes vom 5. Januar 2015 zur Frage der Zulässigkeit der Innenbeschichtung von Trinkwasserleitungen kann nichts zugunsten der Klägerin bzw. der Beigeladenen abgeleitet werden. Zwar wird dort die Ansicht vertreten, dass Innenbeschichtungen derzeit verbaut werden dürfen, solange sichergestellt ist, dass entsprechend § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen sind. Allerdings wird an anderer Stelle auch darauf hingewiesen, dass der bisherige DWPLL (Migrationsgrenzwert) von 30 µg/l auf 12 µg/l Bisphenol A verringert wird und es möglich ist, dass Epoxidharzbeschichtungen im erwärmten Trinkwasser diese Anforderungen nicht mehr erfüllen werden. Auf die Frage des Minimierungsgebotes und das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird dort nicht eingegangen.

Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen). Bei den festgestellten Belastungen mit Bisphenol A und Epichlorhydrin handelt es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasten (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001). Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes in den o. g. Vorschriften vorgegebenen Minimierungsgebots, nämlich Belastungen des Trinkwassers - insbesondere Belastungen anthropogener Herkunft - so gering wie möglich zu halten - bis hin zur völligen Eliminierung - war die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre (DN <80 mm), somit deren Auswechseln, veranlasst und erforderlich. Da zum Austausch der beschichteten Rohrleitungen keine Alternative ersichtlich ist, war dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand (von der Klägerin veranschlagte Kosten von ca. 1.000.000,00 EUR für drei Wohngebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten) erscheint unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneuerter Rohrleitungen und des (vorbeugend) zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001).

Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestand, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem damit in Zusammenhang zu sehenden Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV) abzustellen ist. Der im Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin (0,00005 mg/l) liegt unterhalb des in der Anlage 2 Teil II Nr. 6 der TrinkwV 2001 festgesetzten Grenzwertes (0,00010 mg/l), der bereits den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt. Ein Grenzwert für Bisphenol A existiert nach der Trinkwasserverordnung 2001 (Anlage 2) nicht. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist allerdings - worauf auch das beauftragte Labor (...) in seinen Prüfberichten hingewiesen hat - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und dieser chemische Stoff befindet sich derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der sog. REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes. Die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) wurde zwischenzeitlich von 50 µg/kg Körpergewicht/Tag auf 4 µg/kg/KG/Tag durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herabgesetzt und das Umweltbundesamt, das sich bei der Festlegung von gesundheitlich begründeten Höchstwerten im Trinkwasser (DWPLL-Werten) auf die Bewertungen der EFSA beruft, hat in der Beschichtungsleitlinie (Ziffer 6.2) den für Bisphenol A bisher angegebenen DWPLL-Wert von 30 µg/l aufgrund der Neubewertung durch die EFSA in einer überarbeiteten Bewertung auf 12 µg/l verringert (Information des Umweltbundesamtes „Neubewertung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“, Stand: März 2015; abrufbar im Internet auf der Homepage des UBA). Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, so waren diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und dem Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, doch als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme rechtfertigte. Insoweit kam es auch nicht darauf an, ob das durchgeführte patentierte Beschichtungsverfahren der Beigeladenen (DonPro®-Verfahren) ordnungsgemäß durchgeführt worden war, was nach fachlicher Einschätzung des LGL (siehe E-Mail Prof. Dr. ... v. 27.3.2013 an die Regierung von Unterfranken) ein wesentlicher Umstand für die Gefahr der Ausschwemmung von Bisphenol A bei einer Epoxidharzauskleidung sein kann (neben thermischer und chemischer Desinfektion und noch fehlenden Erkenntnissen zum Langzeitverhalten der Beschichtung). Auch der Frage, ob es sich bei den festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A bereits um den ungünstigsten Wert handelte, was in Abhängigkeit von jeweils angewendeten Probeentnahmeverfahren zu sehen ist, worauf der Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

3.3

Nicht zu beanstanden ist deshalb auch Ziffer I.6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der mit (formlosen) Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung, welcher im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Dauerverwaltungsakt) in das Verfahren einbezogen werden konnte. Die ursprünglich angeordnete vierteljährliche (erstmals zum 1.4.2014) angeordnete Untersuchung des Trinkwassers durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser, war im Hinblick auf die festgestellte Belastung des Trinkwassers mit diesen Stoffen und der nach fachkundiger Aussage möglichen verstärkten Ausschwemmung bei Erwärmung und Desinfektion veranlasst. Anlässlich einer erneuten Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013) war in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und von Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt worden, chemische Parameter, die im Zusammenhang mit der bis Februar 2013 durchgeführten Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gesehen werden konnten und - bei Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - Anlass gaben, eine Untersuchung in größerer Anzahl und auf andere (hier: Bisphenol A) als die nach den Anlagen 2 und 3 zu untersuchenden Parameter, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen, auszudehnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV 2001). Der chemische Parameter Bisphenol A ist in den Anlagen 2 und 3 zur TrinkwV 2001 nicht enthalten, bezüglich Epichlorhydrin enthält Anlage 2 Teil II Nr. 6 einen Grenzwert von 0,00010 mg/l. Die dem Gericht vorliegenden, nach Bescheiderlass erstellten Prüfberichte des ... (vom 24. 4., 23.10. und 16.12.2014 sowie vom 11.2., 23.1. und 16.4.2015) zeigten im Warmwasser dreier verschiedener Wohnungen (jeweils in den Wohngebäuden Nrn. 179, 181 und 183) jeweils das Vorkommen von Bisphenol A - in schwankenden Konzentrationen (teils erniedrigt bis 0,000019 mg/l, teils erhöht bis 0,000078 mg/l) - an, was sich auch aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle („Bisphenol A in mg/l“, Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) ablesen lässt. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist - wie oben dargestellt - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse befinden sich noch in der Entwicklung, worauf die oben dargestellte Herabsetzung der täglich tolerierbaren Aufnahmemenge dieses Stoffes hinweist. Auch wenn sich hieraus nach derzeitiger Erkenntnis keine Gesundheitsgefährdung ableiten lässt, so handelt es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertigt. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde (Prüfberichte des ... vom 24.4.2014 und 16.4.2015), wonach sich der Parameter Epichlorhydrin jeweils unterhalb des Grenzwertes der Anlage 2 Teil II Nr. 6 zur TrinkwV 2001 befand (< 0,00005 mg/l) und den fachkundigen Stellungnahmen des LGL (E-Mails vom 15.8.2014 und 16.6.2015) war es gerechtfertigt, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand - vorliegend alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen am Trinkwasserssystem statt (was eine erhöhte Ausschwemmung dieses Parameters besorgen lässt) - auszudehnen, insbesondere da noch Unsicherheiten bei der Bewertung der Langzeitfolgen der Beschichtung bestehen. Wie vom LGL in den genannten Stellungnahmen ausgeführt wird, haben Untersuchungen im erwärmten Trinkwasser gezeigt, dass bereits nach 5 Jahren Betriebsdauer merkliche Ablösungen der eingebrachten Beschichtungen zu beobachten sind. Die in Ziffer I.6.1 geregelten Untersuchungspflichten waren bzw. sind deshalb in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung nicht zu beanstanden.

3.4

Die Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen. Ihr fehlt insbesondere nicht die erforderliche Beschlusskompetenz, was sich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 - 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und § 15 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergibt. Dies wurde auch in der Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2014 (Az. 20 CS 14.663) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - worauf insoweit verwiesen wird - dem Grunde nach so gesehen (die aufschiebende Wirkung bezüglich der zwischenzeitlich erledigten Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides wurde wegen Unbestimmtheit der Anordnung angeordnet; ebenso OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - NJW 2015, 3528). Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch Leitungsrohre von im Sondereigentum stehenden Wohnungen von der Anordnung betroffen sind und sich deshalb die Frage stelle, ob diese wegen der Unterscheidung in Sonder-, Gemeinschafts- und Eigentümerbruchteilsgemeinschaftseigentum richtig adressiert seien, trägt deshalb nicht, zumal auch die Klägerseite eingeräumt hat, dass die Entscheidung zur Durchführung der Beschichtung auch von im Sondereigentum stehender Leitungsrohre ebenfalls aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer erfolgt ist.

4.

Die Festsetzung der Zwangsgelder in Ziffer III. (soweit noch streitgegenständlich), die Kostenregelung (Ziffer 5.) und Gebührenfestsetzung (Ziffer 6.) des Bescheides lassen keine Fehler erkennen. Die Beteiligten haben diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich mit ihren Klageantrag auf die Seite der Klägerin gestellt und nimmt damit am Kostenrisiko teil. Die Klägerin und die Beigeladene haben deshalb die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Da die Beigeladene im Verfahren unterlegen ist, muss sie auch ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 auf 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung auf 1.068.900,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1209 wird nach Abtrennung auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1210 wird nach Abtrennung auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG und beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Klägerin. Diese hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (im vorangegangenen Sofortverfahren W 6 S 14.485) den wirtschaftlichen Wert der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 wie folgt beziffert:

Nr. I.1.1 14.000,00 EUR

Nr. I.1.2 500,00 EUR

Nr. I.1.3 300,00 EUR

Nr. I.1.4 100,00 EUR

Nr. I.1.5 1.800,00 EUR

Nr. I.1.6 1.000,00 EUR

Nr. I.1.7 100,00 EUR

Nr. I.1.8 0,00 EUR

Nr. I.2 12.000,00 EUR

Nr. I.3.1 1.000.000,00 EUR

Nr. I.3.2 2.200,00 EUR

Nr. I.3.3 500,00 EUR

Nr. I.3.4 0,00 EUR

Nr. I.3.5 30.000,00 EUR

Nr. I.4 7.000,00 EUR

Nr. I.5 0,00 EUR

Nr. I.6.1 20.000,00 EUR

Im zugrunde liegenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden diesbezüglich keine Änderungen angegeben. Dies ergab zusammen einen Streitwert vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 in Höhe von 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung von 1.068.900,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.