Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 24 Straftaten


(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlic
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe


(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entsche

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 5 Mikrobiologische Anforderungen


(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 6 Chemische Anforderungen


(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht übe

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 7 Indikatorparameter


(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter


(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absat

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. März 2018 - 20 B 17.1378

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2019 - Au 1 K 18.957

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 wird in Ziffer I. 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 5 K 14.959

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Wesent

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2014 - 18 S 14.445

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 20 CS 14.1663

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2014 wird geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird auch gegenüber der Anordnung in Nr. I.3.5 des Bescheides des Antragsgegners vom 10. März 20

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2015 - W 6 K 14.324

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2016 - 20 CS 16.1930

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - M 18 S 14.2

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Bei der Antragstellerin han

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Juli 2014 - 6 S 14.545

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antra

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr

Arbeitsgericht Bonn Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 Ca 653/13

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.2.2013 – zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2013 - 13 B 903/13

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwer

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2013 - 3 L 238/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2013

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 20. Januar 2011 wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstande

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Jan. 2011 - 8 C 44/09

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er begehrt eine

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Teilbefreiung ihres mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung A. vom Benutzungszwang für die zentrale Wass

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. März 2010 - 8 C 16/08

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Tatbestand 1 Die Kläger begehren eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten für den Verwendungszweck des Wäschewas

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