Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

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Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten


(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder de

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung


(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 38 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,1.welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu gen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. März 2018 - 20 B 17.1378

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2019 - Au 1 K 18.957

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 wird in Ziffer I. 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 5 K 14.959

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Wesent

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2014 - 18 S 14.445

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist e

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2019 - RN 5 K 17.477

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Verpflich

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2015 - W 6 K 14.324

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Feb. 2016 - RN 5 S 15.2053

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 225,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sic

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - M 18 S 14.2

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Bei der Antragstellerin han

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Juli 2014 - 6 S 14.545

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antra

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 S 14.485

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 20 CS 13.2418

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2018 - 6 A 11351/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2017 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. März 2016 - 4 K 887/15.NW

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zum Vollzug der Trinkwasserve

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Dez. 2015 - 4 L 1090/15.NW

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widersp

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2015 - 13 B 452/15

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. März 2015 - 23 L 66/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Im Jahr 2012 erkrankte der Mieter einer Wohneinheit in der C.-----straße  102 an einer durch Legi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - 3 B 74/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Gründe 1 Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbeckens - ökolog

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2013 - 13 B 903/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwer

Referenzen

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,1.welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genügen,2.welchen...
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(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen...
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(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der...
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der...
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