Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Juli 2014 - 6 E 14.606

published on 21/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Juli 2014 - 6 E 14.606
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am ... 1960 geborene Antragsteller begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege der einstweiligen Anordnung.

Gegen den Antragsteller erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 5. September 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Der Antragsteller hatte am 20. Juli 2013 mit seinem Pkw am Straßenverkehr trotz vorherigen Alkoholgenusses teilgenommen. Eine entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe verhängt. Außerdem wurde ihm strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Dauer von acht Monaten ausgesprochen.

Am 14. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alternative FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) Fev i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV auf. Der Antragsteller sei durch Strafbefehl wegen der Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihm sei die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen worden. Im Strafbefehl sei ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt alkoholbedingt nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Tat belege einen Alkoholmissbrauch gemäß der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Der Sache nach habe die strafrichterliche Entziehung die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alternative 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Die strafgerichtliche Erkenntnis ersetze bzw. erübrige insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.

2. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 2. Juli 2014, ließ der Antragsteller beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren schon in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sei. Die Sperrfrist von acht Monaten sei längst abgelaufen. Bis vor einer Woche seien er sowie das zuständige Amts- und Landgericht Schweinfurt davon ausgegangen, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Der Antragsteller sei Ersttäter. Der Antragsteller sei Inhaber des seit 1958 auf dem Gebiet der Tragwerksplanung tätigen Ingenieurbüros. Als Mitglied der Bayerischen Ingenieurkammer, dem BDB und dem VDI sei der Antragsteller im gesamten Bereich der statisch konstruktiven Bearbeitung im Hoch- und Ingenieurbau nicht nur im gesamten Bundesgebiet unterwegs und somit äußerst auf seine individuelle Mobilität angewiesen. Die einmalige Verfehlung vom 20. Juli 2013 und die dabei festgestellte Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,1 Promille könnten nicht dazu führen, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter in Gefahr gerieten. Andere Eignungszweifel seien vorliegend nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Ein Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist führe nicht automatisch zur Annahme des erforderlichen Nachweises der Fahreignung. Vorliegend sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 15. Januar 2014 einschlägig, der sich wiederum auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 beziehe. Demnach löse die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Neuerteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Die Zweifel an der Fahreignung seien bislang nicht ausgeräumt worden. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller sei nicht gehindert, seine Kraftfahreignung nachzuweisen und die Fahrererlaubnis letztlich erteilt zu bekommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Standes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig und wäre mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds auch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Der Antrag ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bislang liegt weder ein ablehnender Bescheid des Antragsgegners vor noch hat der Antragsteller unabhängig davon eine Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) erhoben. Der Antragsteller hat nicht einmal seine Gründe gegen die Gutachtensaufforderung im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner schriftlich dargelegt.

Der Antrag ist zudem deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Gleiche begehrt, wie er in einem Hauptsacheverfahren begehren würde. Damit begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen.

Vorliegend beschränkt sich der Antrag des Antragstellers indes nicht auf eine vorläufige Regelung. Eine Klage in der Hauptsache hat er bislang nicht erhoben. Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht den Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dies wäre bei endgültiger Erteilung der Fahrerlaubnis der Fall (vgl. VG München, B.v. 25.10.2013 - M 6a E 13.3347 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2013 - 14 L 1198/13 - juris).

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, zumal wenn es um die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache geht. Der Verweis des Antragstellers auf seine berufliche Tätigkeit und auf das Angewiesensein auf seine individuelle Mobilität im ganzen Bundesgebiet sowie die Angabe, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter in Gefahr gerieten, überzeugen nicht. Denn der Antragsteller musste sich schon aufgrund seiner strafgerichtlich verhängten Wiedererteilungssperre auf die veränderte Situation einstellen. Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass sich die Situation nach Ablauf der Wiedererteilungssperre nun derart unzumutbar verändert haben sollte, dass eine Eilentscheidung nötig erscheint. Offensichtlich ist der Antragsteller in der Zeit der Wiedererteilungssperre ohne seine Fahrerlaubnis zurechtgekommen. Die bloße Behauptung des Verlusts seiner Existenzgrundlage sowie des Verlusts der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter, sofern er nicht unverzüglich die beantragte Fahrerlaubnis erhalte, ist so für sich nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Der Antragsteller kann ebenso wie in den letzten Monaten seine Mobilität anderweitig sicherstellen. Denn auch während der Zeit der Wiedererteilungssperre konnte der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit auch ohne eigene Fahrerlaubnis offenbar nachkommen, ohne seine Existenzgrundlage oder die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter zu gefährden (vgl. VG München, B.v. 25.10.2013 - M 6a E 13.3347 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 25.7.2013 - 14 L 1198/13 - juris; VG Saarland, B.v. 25.1.2012 - 10 L 1/12 - juris).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und ohne dass es im vorliegenden Eilverfahren darauf ankommt, sieht sich das Gericht gleichwohl zur nachfolgenden Anmerkung veranlasst: Nach Auffassung des Gerichts spricht Vieles dafür, dass die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 rechtswidrig ist und der Antragsteller ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht sowohl der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (VG Würzburg, U.v. 16.12.2011 - W 6 K 11.134 - juris - DV 2012, 84) als auch der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris; B.v. 12.4.2006 - 11 ZB 05.3395 - juris).

Das Gericht sieht - bei summarischer Prüfung - auch angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - NJW 2014, 1833), auf die sich der Antragsgegner beruft, keinen Anlass, nicht an seiner Rechtauffassung festzuhalten. Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670 m. Anm. Liebler, jurisPR-BVerwG 17/2013, Anm. 2) zuzugestehen, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV auch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung erfasst. Jedoch überzeugt nicht, dass nunmehr ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt im Blut und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in allen Fällen, in denen eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt vorliegt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Selbst wenn der Wortlaut des Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV erfüllt ist, wonach Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend getrennt werden können, kann gleichwohl eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alternative FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) Fev gestützt werden, weil dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille Voraussetzung für die Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (3 B 71/12 - NJW 2013, 3670) ausgeführt, dass aus der Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV folgt, dass eine Gutachtensanordnung in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a) bis c) FeV „gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Dieser Rahmen ist zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein früherer Alkoholmissbrauch ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich allein nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Anderenfalls stünde die Gutachtensaufforderungen im Widerspruch zu der Regelung in § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV, nach der eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer einzeln gebliebenen Trunkenheitsfahrt nur bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorgesehen ist (BayVGH, B.v. 12.4.2006 - 11 ZB 05.3395 - juris, Rn. 12). Die gegenteilige Rechtsauffassung widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. August 2012 (11 B 12.416 - juris, Rn. 2 f., 20 und 29) bei einer vergleichbaren Fallkonstellation (Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille, Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl) ausdrücklich entschieden, dass das Verwaltungsgericht den dortigen Beklagten bei richtiger Rechtsanwendung - ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung - hätte dazu verpflichten müssen, der dortigen Klägerin die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.

Vorstehendes kann jedoch im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, weil mangels Zulässigkeit des Eilverfahrens und mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes allein das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für sich nicht zum Erfolg im Eilverfahren führen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 46.3 ist bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B ein Streitwert von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Sofortverfahren zu halbieren ist, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 15/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 - 4 K 1179/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wi
published on 24/06/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Annotations

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.