Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Juli 2014 - 1 E 14.491
Gericht
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin bzw. Leiter des Finanzamtes S. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle als Leiter des Finanzamtes S. einstweilen zu untersagen.
Der Antragsteller steht als Finanzbeamter (Regierungsdirektor - A 15) im Dienste des Antragsgegners und hat den Dienstposten des Ständigen Vertreters des Finanzamtes L. inne. Seine periodische dienstliche Beurteilung vom 10. August 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 lautet auf das Gesamturteil „13 Punkte“. Als Verwendungseignung wurde ihm u. a. die Eignung als Leiter eines großen Finanzamtes (A 16) zuerkannt. Die aktuelle periodische dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 lautet auf das Gesamturteil „11 Punkte“. Als Verwendungseignung wurde die Eignung für die ständige Vertretung der Amtsleitung eines großen Finanzamtes und als Leiter eines Finanzamtes (A 15) zuerkannt. Die ergänzenden Bemerkungen enthalten den Hinweis, dass der Beurteilungsmaßstab für die periodische Beurteilung 2013 dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt (11 Punkte) angepasst worden sei. Eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamtes (A 16) sei bei der vorliegenden Gesamtpunktzahl nicht mehr möglich gewesen (Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013). Die vom Antragsteller gegen das Gesamturteil und die Verwendungseignung erhobenen Einwendungen wurden vom Bayerischen Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 23. April 2014 als unbegründet erachtet. Über den vom Antragsteller sodann am 21. Mai 2014 erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Bereits mit Schreiben vom 4. November 2013 hatte sich der Antragsteller auf die vom Antragsgegner am 7. Oktober 2013 ausgeschriebene Stelle des Leiters des Finanzamtes S. (Besoldungsgruppe A 16) beworben.
Mit Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. März 2014 wurde entschieden, die Bewerbung des Beigeladenen zu berücksichtigen. Dieser ist bislang Leiter des Finanzamtes W. (A 15); er ist in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2010 mit „14 Punkten“ und in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2013 mit „13 Punkten“ und unter Zuerkennung der Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamtes (A 16) beurteilt worden.
Gegen die Mitteilung des Landesamtes für Steuern vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, ließ der Antragsteller unter dem 30. April 2014 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 22. Mai 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht sodann beantragen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die mit Schreiben vom 07.10.2013 (Gz.: 22-P 1400/1-004-35521/13) ausgeschriebene Stelle als Leiterin bzw. Leiter des Finanzamtes S. mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller könne sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend machen.
Der Anordnungsgrund folge aus der Tatsache, dass der Antragsgegner es abgelehnt habe, mit der Stellenbesetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass dem Antragsteller die streitgegenständliche Stelle zu übertragen sei, die diesbezügliche Ablehnung sei gemessen am Leistungsgrundsatz ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Antragsgegner habe zu Unrecht ausschließlich die periodische Beurteilung 2013 zugrunde gelegt; diese werde aber dem einschlägigen Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern zufolge frühestens zum 1. Januar 2014 wirksam, zu dem auch nach der Stellenausschreibung die Stelle habe besetzt werden sollen. Für die Auswahlentscheidung hätte damit auf die Periodische Beurteilung abgestellt werden müssen, in der dem Antragsteller die notwendige Verwendungseignung zuerkannt worden sei.
Selbst wenn man auf die Periodische Beurteilung 2013 abstelle, ergebe sich, dass diese zulasten des Antragstellers fehlerhaft und die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers zu gut sei. Soweit dem Antragsteller die Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamtes nicht zuerkannt worden sei, habe sich der Beurteiler zu Unrecht an die strikte Vorgabe einer Gesamtpunktzahl von 13 Punkten /ausnahmsweise 12 Punkten gebunden gesehen. Wie sich nunmehr aus den Rückmeldungen des Landesamtes für Steuern ergebe, treffe diese strikte Umsetzung nicht zu, vielmehr sei von einer grundsätzlichen Mindestpunktzahl von 12 Punkten und Ausnahme bei 11 Punkten die Rede und sei so mehreren Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit 11 Punkten die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt zugesprochen worden. Bereits aus diesem Grund sei die Beurteilung des Antragstellers aufzuheben.
Der Antragsteller habe anlässlich der Beurteilung auch gegen die geltenden Grundsätze bei der Festlegung von Richtsätzen und Quoten verstoßen. So sei für die Beurteilung zwischen Amtsleitern und Nicht-Amtsleitern differenziert worden, obwohl nur 20 Amtsleiterinnen bzw. Amtsleiter hätten verglichen werden können. Weiterhin sei für diese ein Orientierungsschnitt von 11,3 Punkten vorgegeben worden, für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter dagegen von 10,7 Punkten. Einen sachlichen Grund für diese Unterscheidung gebe es nicht, vielmehr entstehe damit der Eindruck, dass Amtsleiter bereits vom Grundsatz her bessere Leistungen als die übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 zeigen würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass für die Beurteiler die Möglichkeit bestanden habe, von diesen Orientierungsschnitten abzuweichen. Der zuständige Beurteiler habe damit offensichtlich keinen Raum für eine individuelle Bewertung gesehen. Ohne die unzutreffende Differenzierung sei nicht auszuschließen, dass sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Bewerber eine Beurteilung mit 12 Punkten erhalten hätten.
Für den Antragsgegner beantragt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
den Antrag abzulehnen.
Der Anordnungsgrund werde nicht bestritten, ein Anordnungsanspruch bestehe jedoch nicht.
Für die Auswahlentscheidung seien die Beurteilungen 2013 heranzuziehen gewesen
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es sachlich gerechtfertigt, für Amtsleiter und Nicht-Amtsleiter in der Besoldungsgruppe A 15 einen unterschiedlichen Orientierungsschnitt anzulegen. Gemäß Art. 58 Abs. 2 S. 1 LlbG habe die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Dem entsprechend würden die Beamten mit dem gleichen Amt im statusrechtlichen Sinne untereinander verglichen, wobei die jeweilige Funktion in den Blick zu nehmen sei und demgemäß der Schwierigkeitsgrad der auf dem wahrgenommenen Dienstposten zu erledigenden Aufgaben zu berücksichtigen sei. Ein Beamter, der sich den Aufgaben eines schwierigeren Arbeitsgebietes einschränkungslos gewachsen zeige, sei besser zu beurteilen als ein anderer Beamter, der es in seinem Aufgabengebiet deutlich einfacher habe und im Quervergleich deshalb nicht so qualifizierte Leistungen erbringe. Im Gesamtvergleich (hier ca. 11,0) sei bei den „einfachen“ Funktionen mit niedrigeren Werten (hier ca. 10,7) zu rechnen. Angesichts der gesamten Punkteskala von 1 bis 16 Punkten sei die Differenz von weniger als 1/3 Gesamtpunkte den Unterschieden angemessen. Die höheren Herausforderungen einer Amtsleitung würden auch deutlich im BayBesG, wo hierfür eine Besoldung mit Zulage besonderer Zulage vorgesehen sei. Auch die Referatsleitungen in der Mittelbehörde Landesamt für Steueren würden eine besondere Verantwortung tragen, da eine fachliche Verantwortung für ganz Bayern bestehe.
Der Antragsteller sei im Jahr 2013 ordnungsgemäß beurteilt worden. Der Ständige Vertreter des Finanzamtsleiters sei nicht unbedingt für die Leitung eines großen Finanzamtes geeignet. Bei der Eignungsvergabe sei zu berücksichtigen, dass Amtsleitungen bereits gezeigt hätten, dass sie grundsätzlich ein Amt führen könnten, bei ihnen stelle sich nur die Frage hinsichtlich größerer Ämter. Sechs Beamte aus der Vergleichsgruppe des Antragstellers in A 15 - darunter fünf Leiter eines kleinen Finanzamtes - hätten in der Beurteilung mit 11 Punkten die Eignung für die Leitung eines großen Amtes zuerkannt bekommen. Soweit einem sechsten Beamten die Führungseignung zuerkannt worden sei, werde derzeit eine Korrektur geprüft.
Die Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnittes sei zulässig gewesen. Diese sei weniger einschneidend als die von Rechtsprechung als zulässig angesehene Quoten. Insgesamt seien 120 Beamte in Besoldungsgruppe A 15 zu beurteilen gewesen, davon 20 Amtsleiter. Für die Nicht-Amtsleiter, sonach einer hinreichend großen Gruppe, habe der Orientierungsschnitt bei 10,7 Punkten gelegen. Einen konkreten Orientierungsschnitt für Amtsleiter habe es nicht gegeben, sondern nur die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung. Deswegen lasse sich der Orientierungsschnitt auch nicht mit 11,3 Punkten wiedergeben.
Die Beurteilung für den Antragsteller sei nicht determiniert gewesen, es seien theoretische Abweichungen - wie in anderen Fällen erfolgt - möglich gewesen. An der protokollierten Besprechung vom 17. Juni 2013 hätten die Gruppenchefs der acht bayerischen Finanzamts-Bezirke teilgenommen - für Unterfranken der Leiter des Finanzamtes A. - sowie Vertreterinnen und Vertreter des Landesamtes für Steuern. Die Vorbesprechung habe dazu gedient, sich dem einheitlichen Orientierungsschnitt zu nähern, nicht ihn sklavisch zu erzwingen. Der Abgleich der Beurteilungen sei entsprechend den Vorgaben in den Ergänzenden Beurteilungsrichtlinien vom 13. Dezember 2010 erfolgt. Zunächst seien die Vorübersichten dem Landesamt für Steuern übergeben worden. Daraufhin gefolgt sei am 17. Juli 29013 die abschließende Besprechung beim Landesamt für Steuern. Teilgenommen hätten alle Leitungen der großen Finanzämter, Vertreterinnen und Vertreter des Landesamtes und des Staatsministeriums. In diesem Gespräch zur Herstellung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe seien alle Beurteilungen in einer abschließenden Gesamtschau betrachtet worden. Dies bestätige der Beurteiler, wenn er zugebe, sich mit seinem Anliegen - nämlich der Eignung des Antragstellers für ein großes Finanzamt - nicht durchgesetzt zu haben. Zuletzt in dieser Besprechung habe es in Einzelfällen Abweichungen vom vorher entwickelten Beurteilungsergebnis gegeben. Bei Nicht-Amtsleitungen habe die einheitliche Vorgabe gegolten, bei einem Gesamturteil von 11 Punkten keine Eignung für A 16 zu vergeben, sondern nur für in der Gesamtschau überdurchschnittliche Beamte.
Dass der Beurteiler des Antragstellers über die abweichende Vorgehensweise bei A 15-Amtsleitungen nicht unterrichtet gewesen sei, sei irrelevant. Im Übrigen habe die Unkenntnis den Beurteiler davor geschützt, einen Beurteilungsfehler zu begehen.
Das vom Antragsteller erwähnte Merkblatt zur periodischen Beurteilung beinhalte nur den Hinweis, dass sich die Beförderungsreihenfolge systematisch nicht verändere, unberührt blieben individuelle Leistungsschwankungen und Leistungsverschiebungen; dies könne auch die Prognose zur Leitung eines großen Finanzamtes betreffen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Juni 2014 wurde seitens des Antragstellers geltend gemacht, dass sich bei Zugrundelegung der vom Antragsgegner mitgeteilten Werte für die 20 als Amtsleiter tätigen Beamten ein Schnitt von 12,5 Punkten ergebe, damit also letztlich nicht von einem Unterschied von 0,3, sondern von 1,8 Punkten auszugehen sei. Dies könne mit der Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen nicht mehr begründet werden. Wegen der prinzipiellen Absenkung des Orientierungsschnitts und den Vorgaben für die Verwendungseignung komme es im Ergebnis zusammenfassend durchaus zu einer Veränderung der Beförderungsreihenfolge.
Der Antragsgegner stellte hierauf mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 den zeitlichen Ablauf des Beurteilungsverfahrens dar. In einer Vorbesprechung am 20. März 2013 sei von Vertretern des Landesamtes für Steuern mit den Vertretern der acht bayerischen Finanzamtsgruppen der sogenannte Orientierungsschnitt kommuniziert worden. Eine Mindestpunktzahl für die Leitung eines großen Amtes sei nicht festgelegt worden. Besprechungen unter Beteiligung der Amtsleiter innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken hätten am 29. April 2013 und am 10. Juni 2013 stattgefunden mit dem Ziel, die Gesamturteile sowie die Beförderungs- und Verwendungseignung festzulegen. Hier sei die Punktzahl des Antragstellers auf 11 Punkte abgesenkt worden . Eine Gremiumsbesprechung der Gruppenvertreter und dem Landesamt für Steuern habe am 17. Juni 2013 stattgefunden; dort sei ein Orientierungsschnitt für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in A 15 von 10,7 Punkten beschlossen worden und eine Mindestpunktzahl von 12 Punkten, grundsätzlich aber 13 Punkten für die Vergabe der Amtsleitereignung eines großen Amtes. Weiterhin sei festgelegt worden, dass die Gruppe Unterfranken deshalb auf insgesamt 3 Punkte verzichten müsse. Letztere Absenkung sei im Rahmen einer Feinabstimmung am 18. Juni 2013 durch Telefonate und Mails vorgenommen worden. Der Antragsteller sei hier nicht tangiert worden, das Ranking nicht verändert worden. Schließlich seien dann die Vorübersichten erstellt und an das Landesamt für Steuern weiter geleitet worden. Ein Beurteilungsabgleich habe schließlich am 17. Juli 2013 unter Beteiligung aller Beurteiler und der vorgesetzten Dienstbehörden stattgefunden. Hier sei vereinbart worden, unter 12 Punkten ausnahmslos keine Amtsleitereignung für ein großes Amt zu vergeben. In dieser Besprechung sei intensiv um individuelle Beurteilungen gerungen worden; der Beurteiler des Antragstellers habe sich dafür eingesetzt, dass dieser seine Amtsleitereignung behalte; ein Bestandsschutz sei diesbezüglich aber mehrheitlich auch aus Gleichheitsgründen abgelehnt worden. Schließlich seien die jeweiligen Beurteilungen von den Amtsleitungen erstellt und eröffnet worden. Wie aus den Unterlagen zu ersehen sei, werde das für den Antragsteller vergebene Gesamturteil vom Beurteiler als zutreffend erachtet.
Das durchgeführte Verfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Die Reihenfolge der Nicht-Amtsleiter in A 15 sei dem Willen der Amtsleiter entsprechend beurteilt worden. Die Verwendungseignung zur Leitung eines großen Amtes greife in dieses Ranking nicht ein, weshalb es unerheblich sei, dass hierüber innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken nicht gesprochen worden sei. Ein Orientierungsschnitt für Amtsleiter von 12,5 Punkten existiere nicht. Die Schlussfolgerungen zu den Beförderungschancen träfen in dieser Form nicht zu. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt zwischen Amtsleitern und Nicht-Amtsleitern sei angesichts des Aufgabenzuschnitts sachgerecht; schwierigere Aufgaben eines Beamten seien in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Der Antragsteller ließ hierzu in zwei weiteren Schriftsätzen vom 14. Juli 2014 geltend machen, es sei nach den vorliegenden Unterlagen eine Deckelung auf 13 Punkte für die Besoldungsgruppe A 15 festgelegt worden, was sich auch in den Beurteilungsergebnissen bestätige; es fehle deshalb an einer ausreichenden Spreizung und einem hinreichend differenzierten Maßstab. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hat die Kammer den ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Das Gericht hat durch den Berichterstatter gem. § 87 Abs. 3 VwGO am 15. Juli 2014 zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Beweis erhoben durch Einvernahme des Beurteilers als Zeugen. Auf die Niederschrift hierzu wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
2.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könnte zwar, solange keine Beförderung erfolgt, wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Da es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten jedoch um einen Beförderungsdienstposten handelt, erlangt der Beigeladene bei Übertragung dieses Dienstpostens dennoch eine Position, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2005 -
2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165). Er erlangt einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung der Fachbetreuung würde sein Stand gestärkt, der Status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH. B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH, B.v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris). Etwas anderes hat auch der Antragsgegner nicht geltend gemacht.
3.
Dem Antragsteller steht auch der notwendige Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, zur Seite. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht in genügendem Maß erkennen, dass die zwingend geltenden Grundsätze der Bestenauslese auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und Art. 16 LlbG eingehalten worden sind. Bei einer erneuten Auswahl erscheint eine Auswahl des Antragstellers wenigstens möglich. Weitergehende Anforderungen sind angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris).
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. März 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung Berufenen die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen, ermöglicht dem Unterlegenen die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris).
4.
Die im Auswahlvermerk getroffene und niedergelegte Entscheidung beruht im Ergebnis auf nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Denn jedenfalls die in Bezug auf den Antragsteller herangezogene aktuelle periodische dienstliche Beurteilung 2013, die dazu geführt hat, dass der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32).
Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).
5.
Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Auswahlentscheidung - hier durch den zuständigen Staatsminister - anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2013 getroffen hat. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass ausschließlich die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandenen und wirksamen Beurteilungen heranzuziehen sind und nicht etwa auf vorangegangene Beurteilungen gestützt werden können, wie sie etwa im Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. der an sich beabsichtigten Stellenbesetzung vorhanden waren.
6.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Beurteilung einschlägigen und vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlagen - hier Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) und die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010 Az.: 22-P 1150 - 019 - 50 584/10 sind nicht zu ersehen.
7.
Die vom Antragsgegner herangezogene dienstliche Beurteilung 2013 für den Antragsteller ist indessen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der in dieser Beurteilung vom 10. September 2013 niedergelegten Aussage zur Verwendungseignung. Dieser Aussage zur Verwendungseignung liegt eine rechtlich unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde.
Gegenstand der nach Art. 58 Abs. 4 LlbG erforderlichen Aussage in der dienstlichen Beurteilung zur Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint. Auch bei der Verwendungsentscheidung handelt es sich sonach um ein persönlichkeitsbedingtes, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbares Werturteil, mithin um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, bei dem jenem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zusteht.
Die vorliegend einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (s.o.) des Antragsgegners enthalten - soweit vorliegend von Relevanz - unter Ziffer 2.3.4.1 (Feststellung der Eignung für Beförderungsämter) die Vorgabe, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 „in der Regel“ voraussetzt, dass die Beamten sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt haben. Unter Ziffer 2.3.4.3 der Richtlinien (Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen) heißt es u. a., dass an Beamte, die noch keine Führungsfunktionen ausüben (was indes beim Antragsteller nicht zutrifft!), eine entsprechende Eignung „grundsätzlich“ erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden. Diese Richtlinien sollen einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab in der Vergleichsgruppe gewährleisten. Ausnahmen vom Regelfall sind ausdrücklich zugelassen. Die Richtlinien stellen daher sicher, dass bei der Aussage zur Verwendungseignung auch atypische Einzelfälle ausreichend berücksichtigt werden können. Sie schränken den Beurteilungsspielraum des zuständigen Beurteilers nicht von vornherein in unzulässiger Weise ein.
Wie der Beurteiler sowohl im Verwaltungsverfahren als auch bei seiner Einvernahme als Zeuge ausdrücklich angegeben hat, ist nach seiner Einschätzung die vorliegend streitige Eignung für ein großes Finanzamt mit der Besoldungsgruppe A 16 beim Antragsteller gegeben. Er hat sich indessen außerhalb seines Beurteilungsspielraums ausdrücklich an die Vorgabe „gebunden“ gesehen, wie sie ihm mit einer E-Mail des Gruppensprechers Dr. W. vom Finanzamt A. vom 18. Juni 2013 als Ergebnis einer Besprechung der Gruppenvertreter mit dem Landesamt für Steuern vom 17. Juni 2013 übermittelt worden ist. Wie sich weiterhin aus den Akten und der Zeugeneinvernahme ergibt, hat der Beurteiler seine Auffassung ausdrücklich auch noch in der sogenannten Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 vertreten, sich aber schließlich beugen müssen und gebunden gesehen. Dass die Aussage zur Verwendungseignung gerade nicht auf seiner eigenen Beurteilung und Einschätzung beruht, hat der Beurteiler seiner Aussage im Beweiserhebungstermin am 14. Juli 2014 mit den Ergänzenden Bemerkungen unter Ziffer 3 der Beurteilung vom 10. September 2013 zum Ausdruck gebracht.
Die vom Antragsgegner praktizierte Vorgehensweise ist damit zusammenfassend mit den gesetzlichen Vorgaben zur Stellung des Beurteilers unvereinbar; dass die dem Beurteiler diesbezüglich zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Beurteilungsgremium übertragen worden ist, ist weder den Beurteilungsrichtlinien noch sonstigen dem Gericht bekannten Verwaltungsvorschriften zu entnehmen. Auch wenn man eine entsprechende Vorgabe als „Beurteilungsmaßstab“ ansehen wollte, worauf sich der Antragsgegner beruft, kann dies eine zwingende Vorgabe der vorliegenden Art gerade nicht rechtfertigen. Die zusätzlich im Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 23. April 2014 gegebene Begründung (S. 6), wonach die Vergabe der Verwendungseignung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, ist sachwidrig und per se mit den geltenden Beurteilungsgrundsätzen nicht vereinbar. Hier kann nichts anderes gelten als für den Fall einer Synchronisierung von Beurteilungsprädikaten mit Beförderungsstellen (vgl. z. B. OVG NRW, U.v.15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris - zur Beförderungsrunde der Telekom).
Dass eine letztlich unzulässige Bindung des Beurteilers vorliegt, wird im Übrigen bestätigt durch die Einlassung des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 2. Juni 2014, wonach die Beurteilung sonst „rechtswidrig“ gewesen wäre und ihn seine „Unkenntnis“ davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen.
Dem Gericht erschließt sich im Übrigen nicht, wenn der Antragsgegner in diesem Zusammenhang davon ausgeht, beim Antragsteller handele es sich um einen „durchschnittlichen“ Beamten, was die Versagung der Verwendungseignung zur Leitung eines großen Amtes rechtfertige. Diese Sicht ist keineswegs vereinbar mit dem Gesamturteil von 11 Punkten, das nach den Beurteilungsrichtlinien (hier Ziffer 3.2.3) eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung belegt. Zu verweisen ist auch auf die Bewertung der führungsrelevanten Einzelmerkmale innerhalb der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die durchweg von 11 bis 13 Punkten reichen.
8.
Für die Entscheidung des vorliegenden Eilantrags dahinstehen können damit weitere erhebliche rechtliche Bedenken zum Zustandekommen der einschlägigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.
Solche rechtlichen Bedenken knüpfen zunächst daran, dass der nach Einlassung des Antragsgegners geltende landesweite Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der Besoldungsgruppe A 15 gerade nicht auf alle betroffenen Beamten nach gleichen bzw. rechtlich gebotenen Maßstäben angewandt worden ist. So hat der Antragsgegner die Beamten dieser Besoldungsgruppe in die Gruppe der Nichtamtsleiter einerseits (insgesamt 100 Beamte), der Amtsleiter (20 Beamte) und schließlich der Referatsleiter beim Landesamt für Steuern (deren Zahl ist im Verfahren nicht genannt worden) aufgeteilt. Wie sich im gerichtlichen Verfahren heraus gestellt hat, ist hierbei für die erstere Gruppe dann aber gerade nicht ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten vorgegeben worden, sondern von 10,7 Punkten. Dies begegnet zusätzlich deshalb Bedenken, weil der besagte Orientierungsschnitt sogar innerhalb der betroffenen acht bayerischen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden ist. Bei neun Beamten der Gruppe Unterfranken stellt sich insoweit durchaus die Frage einer hinreichenden Gruppengröße, wie sie im Bereich einer Beurteilungsquote von der Rechtsprechung verlangt wird. Die Zweifel an einem rechtmäßigen Vorgehen erscheinen weiterhin deshalb angezeigt, weil andererseits nach den Angaben des Antragsgegners für die 20 Beamten der Gruppe Amtsleiter überhaupt kein Orientierungsschnitt vorgegeben worden ist. Insofern hatte dies durchaus die von Antragstellerseite kritisierte Konsequenz, dass bei einem insgesamt zur Verfügung stehenden Punktekonto von 1320 Punkten auf die Gruppe der Amtsleiter in A 15 von 20 Personen 250 Punkte entfielen (1320 - <10,7 x 100>), sich mithin ein Durchschnittswert von 12,5 Punkten errechnet. Mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtfertigt sich damit die These, dass die große Gruppe der Nichtamtsleiter als „Punktelieferant“ für die übrigen gedient hat. Dies bestätigt bereits die E-Mail vom 18. Juni 2013 (Anlage Ast 9), die der unterfränkische Gruppensprecher Dr. W. an den Beurteiler versandt hat und die u. a. folgenden Inhalt hat: A 15: Alle FA-Gruppen müssen absenken für Punktepolster zur Beurteilung Amtsleiter A 15. Punktelieferung zwischen 2 und 11 Punkten je nach Gruppe“. Auf die von Antragstellerseite mit dem letzten Schriftsatz vom 28. Juli 2014 nochmals erbetene Übersicht zur genauen Punkteverteilung kommt es deshalb nicht an. Als weitere Auffälligkeit kommt hinzu, dass für die zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe 15 beim Landesamt für Finanzen ebenso wenig ein Orientierungsschnitt vorgegeben worden ist; die hierfür gegebene Begründung - vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2014 - Seite 9 2. A. -, dass es für Beurteilungen, die der Präsident des Landesamtes für Steuern erstelle deshalb keines Orientierungsschnittes bedürfe, weil dieser ohnehin einen einheitlichen Maßstab anlege, dürfte nicht tragfähig sein, wenn andererseits gleichwohl eine landesweite Ausrichtung auf diesen Orientierungsschnitt erfolgt und hierbei das bei den Nichtamtsleitern geschaffene Punktepolster ausgenützt wird.
Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lässt sich aus Sicht des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht damit rechtfertigen, dass die betroffenen Beamten der anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten innerhalb der Besoldungsgruppe A 15 wahrnehmen. Einschlägig insoweit ist als gesetzliche Vorgabe durchaus Art. 58 Abs. 2 LlbG; hierin ist allerdings geregelt, dass die Beurteilung (nur) die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe objektiv darzustellen hat und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben hat. Der anzulegende Beurteilungsmaßstab wird also aus dem Statusamt A 15 bestimmt, an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen (so ausdrücklich BVerwG, B.v.4.12.2013 - 2 B 60/12 - juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund kann also das Ergebnis einer besseren Beurteilung nicht bereits aus der Wahrnehmung eines etwa höherwertigen Dienstpostens folgen. Das vorliegend vom Antragsgegner praktizierte Verfahren ist demgegenüber geeignet, den Automatismus einer besseren Beurteilung alleine aus der wahrgenommen Funktion zu installieren und zu verfestigen.
9.
Das Gericht muss weiterhin der Frage nicht abschließend nachgehen, ob das vom Antragsgegner durchgeführte Beurteilungsverfahren im Übrigen mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar ist. Dies gilt vor allem mit Blick auf die stattgefundenen Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, dabei festgelegte Leistungsreihungen und der Einigung auf ein Gesamturteil der einzelnen Beamten. Zwar begegnen solche Abstimmungsgespräche, die der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen, grundsätzlich keinen Bedenken. Anderes gilt nur dann, wenn diese Vorgehensweise zur Festlegung der Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten führt. Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) verbindlich festgelegt werden oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt. Unzulässig ist daher insbesondere eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse (vgl. OVG RP, U.v.13.5.2014 - 2 A 10637/13 - juris Rn. 27 ff. m. w. N.).
Hieran gemessen ist zwar festzuhalten, dass sich der Beurteiler bereits im Verwaltungsverfahren und sodann auch bei seiner Einvernahme als Zeuge dahingehend eingelassen hat, dass er die anlässlich der Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als „eigene“ Entscheidung akzeptiert hat. Gleichwohl spricht Vieles dafür, dass der Beurteiler sich insoweit außerhalb seines Beurteilungsspielraums einerseits den gemachten Vorgaben (Absenkung wegen des Orientierungsschnitts; weitere Absenkung des Gesamturteils auf 11 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für die Amtsleiter etc) und dem vermittelten Gruppenzwang verpflichtet gesehen haben könnte. In diesem Zusammenhang bleibt ausdrücklich festzuhalten, dass die betreffenden Gremien (Finanzamtsgruppe Unterfranken, Gruppenvertretung und auch die sogenannte Abschlusskonferenz) gerade nicht mit Beurteilungskompetenzen versehen sind. Gleichwohl ist im Schriftverkehr und auch im Sprachgebrauch durchaus die Rede von der „Festlegung“ der Gesamturteile, so etwa im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2014 unter Ziffer 5 bezogen auf die zweite Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 10. Juni 2013 sowie unter Ziffer 7 bezogen auf die Feinabstimmung innerhalb dieser Gruppe und eine nochmals notwendige Absenkung.
10.
Schlussendlich hat das Gericht auch nicht entscheidungserheblich darüber zu befinden, ob das Beurteilungsverfahren deshalb an einem Fehler leidet, weil hierbei entgegen der im Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG vorgesehenen Reihenfolge zunächst ein Gesamturteil ermittelt worden ist und für die zu erstellende Beurteilung die Einzelmerkmale hierzu schlüssig gemacht worden sind, wie dies der Beurteiler als Zeuge ausdrücklich bestätigt hat. Das Gericht entnimmt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris), dass Art. 59 Abs. 2 LlbG trotz des Wortlauts nicht verlangt, dass das Gesamturteil aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wird. Eine dienstliche Beurteilung kann hiernach auch in der Weise erfolgen, dass zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote gebildet wird und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die zuvor erfolgte Reihung der zu vergleichenden Beamten bewertet werden, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich indes von der dem VGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation als vorliegend bereits im Zusammenhang mit dem Ranking - zumal nur innerhalb einer Kleingruppe von 9 Beamten - eine Einigung verschiedener Beurteiler auf ein bestimmtes Gesamturteil für einen bestimmten Beamten stattgefunden hat, was die nach den obigen Erwägungen Zweifel nach sich zieht, dass eine abschließende eigene Schlüssigkeitsprüfung durch den Beurteiler faktisch noch zu einer Änderung hätte führen können. Dies umso mehr, als dies Auswirkungen auf die Einhaltung des verlangten Orientierungsschnittes gehabt hätte.
11.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, war er nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO am Prozessrisiko und somit an den Kosten zu beteiligen.
12.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.