Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Sept. 2014 - 6 K 462/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0908.6K462.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am08.09.2014

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Abfälle, die in ihren Krankenhäusern anfallen, dem Beklagten überlassen muss.

2

Die Klägerin betreibt an zwei Standorten auf dem Gebiet der Stadt Trier ein Verbundkrankenhaus, bestehend aus dem ...krankenhaus mit 205 Betten sowie dem ...Krankenhaus mit 160 Betten. Auf dem Gelände des ...-Krankenhauses befindet sich zudem ein ehemaliges Schwesternwohnheim, welches mittlerweile überwiegend als Schulungsgebäude für Sanitäter und Pflegepersonal genutzt wird.

3

Das an beiden Standorten anfallende Gemisch aus Abfällen aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln - (Abfallschlüssel 18 01 04 des Abfallverzeichnisses, Anl. zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV], im Folgenden: Krankenhausabfälle) sowie gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) wird über ein privates Entsorgungsunternehmen dem Müllheizkraftwerk in Mainz zugeführt. Das Abfallgemisch wird dabei insgesamt als Krankenhausabfall (Abfallschlüssel 18 01 04) deklariert. Am ehemaligen Schwesternwohnheim des ...-Krankenhauses steht außerdem ein Restabfallbehälter des Beklagten, der nach den Angaben der Vertreter der Klägerin angesichts der aktuellen Nutzung des Gebäudes zu Schulungszwecken derzeit nicht benutzt wird.

4

Mit Anordnung vom 26. August 2013 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und Krankenhausabfälle über Abfallsammelbehälter und/oder mobile Behälterpressen zu überlassen. Ferner verpflichtete der Beklagte die Klägerin, zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung der genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte. Die Entsorgung werde auf Abruf erfolgen. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 143,85 € fest.

5

Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der bei der Klägerin anfallende gewerbliche Siedlungsabfall und der Krankenhausabfall seien als Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (gewerbliche Abfälle) einzustufen. Da eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung in eigenen Anlagen durch die Klägerin nicht möglich sei, seien die Abfälle überlassungspflichtig. Einen entsprechenden Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Verbrennung krankenhausspezifischer Abfälle stelle einen Beseitigungsvorgang dar und keine Verwertung. Die Krankenhausabfälle würden an den Standorten der Klägerin mit gemischten Siedlungsabfällen vermischt. Dies sei nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (im Folgenden: GewAbfV) ausgeschlossen.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. September 2013 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin heißt es im Wesentlichen: Bei der Klägerin falle Restabfall an, der gemeinsam mit den Krankenhausabfällen der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 entsorgt werde. Die Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung hänge weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Gerade wenn besondere Behältnisse für Verwertungsabfälle vorgehalten würden, könne das verbleibende Abfallgemisch kaum noch Wertstoffe enthalten. Dieser Abfall unterliege den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung dürfe eine Verbrennung des gesamten Abfallgemisches nicht erfolgen. Auf den Heizwert der Abfallfraktion komme es nicht an, da der Krankenhausabfall nach einem Mitteilungsblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zu verbrennen sei. Werde der Restabfall in dem Müllheizkraftwerk verbrannt, so werde aus diesem nicht automatisch auch Abfall zur Verwertung. Restabfall sei vielmehr Abfall zur Beseitigung und werde nicht durch eine spätere Verbrennung zum Abfall zur Verwertung. Die Klägerin sei demnach überlassungspflichtig hinsichtlich der derzeit bei ihr anfallenden gemischten Krankenhausabfälle der Schlüsselnummer 18 01 04 mit sonstigen gemischten Siedlungsabfällen des Schlüssels 20 03 01.

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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 27. Februar 2014 hat die Klägerin am 12. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

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Sie sei bereit, bei ihr anfallende gemischte Siedlungsabfälle freiwillig dem Beklagten zur Entsorgung zu überlassen. Zu diesem Zwecke halte sie an ihrem Standort ...-Krankenhaus eine 240 l-Tonne des Beklagten vor, für welche sie auch zu Gebühren herangezogen werde. Weitere gemischte Siedlungsabfälle fielen bei ihr nicht an. In den Stationsbereichen fielen typischerweise keine Restabfälle an, welche nicht in relevantem Umfang auch Abfälle enthielten, die eindeutig als Krankenhausabfälle zu qualifizieren seien. Es lasse sich von vornherein nicht ausschließen, dass es durch Fehlwürfe von Personal und Patienten zu vermischten Abfällen der Abfallschlüssel 18 01 04 und 20 03 01 komme. Gleiches gelte auch für Abfälle aus den medizinischen Schulungen im Schulungsgebäude, dem ehemaligen Schwesternwohnheim. Ihre Vorgehensweise entspreche dem einschlägigen Mitteilungsblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.

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Die Anordnung des Beklagten verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Krankenhausabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 würden im Müllheizkraftwerk Mainz verbrannt. Hierbei finde eine Abfallverwertung statt. Das maßgebliche Energieeffizienzkriterium werde bei der Verbrennung in der Anlage in Mainz erfüllt. Zudem wiesen die bei ihr anfallenden Krankenhausabfälle einen hohen Heizwert auf. Es sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Müllheizkraftwerk in Mainz um ein Ersatzbrennstoffkraftwerk handele, dessen Ziel gerade in der Nutzung des energetischen Potentials liege. Die Verbrennung der Krankenhausabfälle im Müllheizkraftwerk Mainz sei sinnvoll, da hierdurch Primärenergiequellen ersetzt würden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, die Andienungspflicht ergebe sich aus seiner Abfallsatzung in Verbindung mit den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung. Zwar sei es der Klägerin nach der vorgenannten Verordnung erlaubt nachzuweisen, dass bei ihr kein gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfalle. Dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen. Bei der Klägerin falle ein Gemisch aus Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen an, welches der Gewerbeabfallverordnung unterfalle. Eine energetische Verwertung dieses Abfallgemisches sei nach der vorgenannten Verordnung unzulässig. Eine getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen in Stations- und Patientenzimmern sei nicht nachgewiesen. Auch der Nachweis für das Vorliegen des Energieeffizienzkriteriums des Müllheizkraftwerks Mainz stehe noch aus. Solange die Klägerin Krankenhausabfälle und gemischte Siedlungsabfälle nicht trenne, erhöhe die Menge an krankenhausspezifischem Abfall ihr andienungspflichtiges Abfallvolumen.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohung in seinem Bescheid vom 26. August 2013 aufgehoben. Ferner hat er erklärt, die in dem Bescheid unter Ziffer 1 enthaltene Anordnung sei so zu verstehen, dass sie sich nur auf die gemischten Krankenhaus- und Siedlungsabfälle beziehe. Eine Überlassungspflicht hinsichtlich getrennt erfasster Krankenhausabfälle, deren Verwertung nachgewiesen werde, werde nicht angeordnet; In diesem Sinne werde Ziffer 1 des genannten Bescheides geändert.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig (A, B) und im Übrigen unbegründet ist (C).

19

A) Die Klage ist zunächst unzulässig, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet. Der Beklagte hat diese nämlich in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Insoweit ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage somit unstatthaft geworden bzw. das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwangsgeldandrohung ist entfallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 58 m.w.N.). Da die Klägerin jedoch auch insoweit an ihrem Aufhebungsantrag festgehalten hat, ist ihre Klage hinsichtlich dieses Begehrens unzulässig. Für einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis bestand keine Veranlassung, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war.

20

B) Die Klage ist darüber hinaus auch unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Überlassungsanordnung auch insoweit begehrt, als diese sich nicht nur auf das Gemisch von Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen sondern auf beide Abfallarten auch im Falle ihrer getrennten Erfassung erstreckt. Der Beklagte hat seinen Bescheid in der mündlichen Verhandlung nämlich auch insoweit abgeändert und die Beseitigungsanordnung auf das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen beschränkt.

21

Anders als die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist die unter Ziff. I.1. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung nicht so zu verstehen, nur das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen sei ihr zu überlassen. Vielmehr lässt die Anordnung sich bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstehen, beide Abfallarten seien dem Beklagten auch bei getrennter Erfassung zu überlassen.

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In Ziff. I.1. des Bescheides heißt es wörtlich:

23

"… wird dazu verpflichtet, …alle … anfallenden gemischten Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01 …) und Krankenhausabfälle, … (Abfallschlüssel 18 01 04 …), … über Abfallsammelbehälter (…) und/oder mobile Behälterpressen des Zweckverbandes A.R.T. diesem … zu überlassen."

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Dass die Überlassungspflicht nur für den Fall angeordnet werden sollte, dass beide Abfallarten vermischt und nicht getrennt erfasst werden, lässt sich dem Wortlaut dieser Anordnung nicht entnehmen.

25

Gegen eine enge Auslegung der Überlassungsanordnung spricht ebenfalls die in dem Bescheid enthaltene Begründung. Darin heißt es (zusammengefasst), bei der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Verbrennung von Krankenhausabfällen handle es sich nicht um Abfallverwertung, sondern Beseitigung. Auch bei gemeinsamer Entsorgung mit gemischtem Siedlungsabfall sei wegen der Gefährlichkeit der Krankenhausabfälle der Abfallschlüssel 18 01 04 zu verwenden. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle ausgeführt, gemäß § 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werde eine thermische Verwertung von Abfallgemischen, die Abfälle nach Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten und Parkabfälle sowie Marktabfälle enthielten, ausgeschlossen.

26

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Klägerin entgegen dem Wortlaut der Anordnung unter Ziff. I.1. lediglich aufgegeben werden sollte, das bei ihr anfallende Gemisch von Krankenhaus- und Siedlungsabfällen als Abfall zur Beseitigung der Beklagten zu überlassen. Vielmehr deuten sie ebenfalls darauf hin, die Klägerin habe verpflichtet werden sollen, der Beklagten jede der beiden Abfallarten auch im Falle einer jeweils getrennten Erfassung zu überlassen.

27

C) Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen rechtmäßig ist und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

28

I. Die Anordnung, der Beklagten das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und gemischtem Siedlungsabfall zu überlassen, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit.

29

1. Rechtsgrundlage für die Überlassungsanordnung des Beklagten ist § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Nach § 18 Abs. 1 LKrWG überwacht die zuständige Behörde die Erfüllung der insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen (Satz 1). Hierbei trifft sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 3). Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - hier: der Beklagte - zuständig (§ 17 Abs. 4 LKrWG). Danach war der Beklagte berechtigt, der Klägerin aufzugehen, ihm das bei deren Krankenhäusern anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen zu überlassen, da es sich hierbei um überlassungspflichtigen Abfall im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - handelt.

30

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese - wie im vorliegenden Fall - nicht in eigenen Anlagen beseitigen.

31

Diesen Regelungen entsprechen auch die Vorschriften zum Anschlusszwang für Grundstücke in § 6 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und im Landkreis Trier-Saarburg durch den Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (A.R.T.) vom 29. November 2001 (https://www.art-trier.de/upload/dokumente/10375.pdf [im Folgenden: Abfallsatzung]). Danach sind Eigentümer bewohnter Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, im Rahmen der Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Abfallsatzung). Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Beklagten zu überlassen sind, sind die Grundstücke, auf denen solche Abfälle anfallen, ebenfalls anzuschließen (§ 6 Abs. 2 Abfallsatzung).

32

2. Bei dem Abfallgemisch, auf das sich die Überlassungsanordnung bezieht, handelt es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. In Anlehnung an § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind Abfälle aus privaten Haushaltungen solche, die dort im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C51.07 -, DVBl. 2008, 1310; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 17 Rn. 78 ff., 98, jew. m.w.N.). Die Krankenhäuser der Klägerin sind ebenso wenig private Haushaltungen wie - derzeit - das als Schulungsgebäude genutzte ehemalige Schwesternwohnheim auf dem Gelände des ...Krankenhauses.

33

3. Das Abfallgemisch ist entgegen der Auffassung der Klägerin Abfall zur Beseitigung.

34

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG bedeutet Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos, also im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 3 KrWG).

35

Es obliegt dem Abfallbesitzer darzulegen, dass er hinsichtlich des bei ihm angefallenen Abfalls einen konkreten und ordnungsgemäßen Verwertungsweg sichergestellt hat. Solange er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, handelt es sich bei ihm um Abfall zur Beseitigung, selbst wenn seine stoffliche oder energetische Verwertung möglich und der Entsorgungsträger zu einer solchen verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119; vgl. auch Petersen, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 Rn. 36 ff.).

36

b) Die von der Klägerin praktizierte Entsorgung des bei ihr anfallenden Abfallgemischs ist jedoch keine ordnungsgemäße Verwertung in dem dargelegten Sinne. Das folgt entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid jedoch nicht daraus, dass die in dem Abfallgemisch befindlichen Krankenhausabfälle keiner ordnungsgemäßen thermischen Verwertung zugeführt werden könnten. Es bestehen nämlich keine grundsätzlichen Zweifel daran, das Krankenhausabfälle der vorliegenden Art einer thermischen Verwertung zugeführt werden können (VG Minden, Urteil vom 9. September 2013 - 11 K 2200/12 -; VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 - 14 K 1279/11 -, jew. juris). Das entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Umwelt-Bundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfallressourcen/entsorgung/ thermische-behandlung). Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung von seiner abweichenden Auffassung Abstand genommen und die Überlassungsanordnung auf das bei der Klägerin anfallende Abfallgemisch beschränkt hat, kann insoweit von einer eingehenden Begründung abgesehen werden.

37

c) Der in dem Abfallgemisch vorhandene gemischte Siedlungsabfall wird jedoch nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin nicht ordnungsgemäß verwertet, so dass es sich hierbei - zunächst bei isolierter Betrachtung unter Außerachtlassung der Krankenhausabfälle - um Abfall zur Beseitigung handelt.

38

aa) Die insoweit bereits in § 17 Abs. 1 KrWG geregelte Überlassungspflicht (vgl. oben) wird durch § 7 GewAbfV bekräftigt und weiter konkretisiert. Danach haben die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen (Satz 1) sowie Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen (Satz 4).

39

Die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 GewAbfV auf die bei der Beklagten anfallenden gemischten Siedlungsabfälle anwendbar, da es sich bei ihnen um Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, handelt (vgl. oben).

40

bb) Die energetische Verwertung der bei der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungsabfälle ist nach § 6 GewAbfV verboten. Nach dessen Satz 1 dürfen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nämlich nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:

41

1. Glas,

42

2. Metalle

43

3. mineralische Abfälle und

44

4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.

45

Nach § 6 Satz 2 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer - insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen - dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Abfällen nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind. Diesen Anforderungen entspricht das bei der Klägerin anfallende Gemisch von Siedlungsabfällen nicht.

46

Zwar hat sie nachvollziehbar dargelegt, Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, Plastik/PE-Folien und Verpackungen würden in ihren Häusern aussortiert. Eine weitere Trennung der Abfälle erfolge jedoch auf den Stationen, also insbesondere den Patienten- und Schwesternzimmern (einschließlich sogenannter Teeküchen) nicht. Daher ist, wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, davon auszugehen, dass in diesen Bereichen durchaus auch biologisch abbaubare Küchen- bzw. Kantinenabfälle anfallen.

47

In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht bedeutsam, dass die Klägerin, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf eine weitere Abfalltrennung auf den Stationen verzichtet, um einer Verschleppung von Krankheitserregern vorzubeugen. Das in § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV ausgesprochene Verbot der energetischen Verwertung der dort aufgeführten Bioabfälle beruht nämlich auf der Erwägung, dass sie wegen ihres hohen Wassergehalts nicht hochwertig energetisch verwertet werden können (BT-Drs. 14/9107, S. 18). Daher kommt es im Hinblick auf das Verwertungsverbot und die daraus resultierende Überlassungspflicht nicht darauf an, aus welchen Gründen sich solche Abfälle in einem Gemisch von Siedlungsabfällen befinden. Im Übrigen hat die Klägerin im gesamten Verfahren auch keine Nachweise über die Zusammensetzung des bei ihr anfallenden gemischten Siedlungsabfalls vorgelegt.

48

Da die Klägerin somit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gemischten Siedlungsabfälle nicht nachgewiesen hat, ist sie nach § 7 Satz 1 GewAbfV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle dem Beklagten zu überlassen.

49

Im Übrigen liegt § 7 Satz 4 GewAbfV die widerlegliche Vermutung zugrunde, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Daher sind alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen, können jedoch im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine zu beseitigenden Abfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, NVwZ 2005, 693, 694). Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin jedoch, wie dargelegt, nicht erbracht.

50

d) Der hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle bestehenden Überlassungspflicht kann sich die Klägerin nicht dadurch entziehen, dass sie diesen mit den bei ihr anfallenden Krankenhausabfällen vermischt. Ansonsten würde das Verbot einer energetischen Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle, in denen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle enthalten sind, unterlaufen (im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 - 14 K 1279/11 -, juris, m. Anm. von Thärichen, AbfallR 2014, S. 109 ff.). Das gilt unabhängig davon, ob dieses Gemisch aus Krankenhaus- und Siedlungsabfällen dem Abfallschlüssel 20 03 01 oder - wie dies die Klägerin aus Sicherheitsgründen zu recht praktiziert (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall [LAGA] 18, Stand September 2009, S. 17) - dem Abfallschlüssel 18 01 04 zugeordnet wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 6 GewAbfV (vgl. o.) darf die Vermischung von Siedlungsabfällen mit Krankenhausabfällen nicht zu einer Aufweichung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle führen. Daher hat der Beklagte der Klägerin zu Recht aufgegeben, das bei ihr anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen ihm zu überlassen.

51

II. Die im Bescheid vom 26. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vorgeschriebene Anzahl und Größe der aufzustellenden Abfallbehältnisse hat der Beklagte sich an der Größe der Behältnisse orientiert, welche die Klägerin derzeit benutzt, um ihr Abfallgemisch der von ihr beauftragten Firma zu überlassen. Dass diese überdimensioniert sein könnten, ist nicht ersichtlich.

52

III. Gegen die in dem Ausgangsbescheid enthaltene Kostenfestsetzung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Mangels diesbezüglicher Ausführungen seitens der Klägerin nimmt die Kammer insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides Bezug.

53

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

55

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. gewerbliche Siedlungsabfälle: a) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordn

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(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.