Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 02. Okt. 2008 - 5 N 656/08.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung des Leistungsbescheides der Antragsgegnerin vom 28. März 2008 kann keinen Erfolg haben.
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Soweit der Antragsteller einstweiliger Rechtschutz im Hinblick auf eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Leistungsbescheides vom 28. März 2008 begehrt, ist das Verwaltungsgericht Trier zwar grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz örtlich und sachlich zur Rechtsschutzgewährung zuständig. Der Antrag ist jedoch nicht zulässig, weil ein dahingehender Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich voraussetzt, dass gegen einen Bescheid ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, weil nur dann das prozessuale Zuordnungsobjekt vorhanden ist, dem aufschiebende Wirkung beigemessen werden kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Antrag bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässt, denn jedenfalls in den Fällen, in denen ein Bescheid infolge des Verstreichens der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, kommt ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs von vornherein kein Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mehr in Betracht. Vorliegend ist der Bescheid indessen bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller keine Beschwerde im Sinne des § 336 Lastenausgleichsgesetz - LAG - eingelegt hat und seine Eingabe vom 16. Juni 2008 auch nicht als (verfristete) Beschwerde angesehen werden kann und im Übrigen auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer unverschuldeten Fristversäumung ersichtlich sind.
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Soweit dem Begehren des Antragsteller möglicherweise zu entnehmen sein könnte, dass er um Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsankündigung der Stadt P. nachsucht, ist das Verwaltungsgericht Trier für das Begehren örtlich nicht zuständig, weil die Stadt P., in der er wohnt und gegen die das Rechtsschutzbegehren zu richten wäre, nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Trier liegt.
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Soweit dem Vorbringen des Antragstellers weiter zu entnehmen ist, dass er Einwendungen gegen die durch den Leistungsbescheid vom 28. März 2008 festgesetzte Forderung erhebt, weil das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin mit Schriftsatz vom 20. August 2008 angekündigt hat, einen Bescheid dahingehend zu erlassen, dass dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 0,00 € zusteht, ist das Vorbringen wohl als Geltendmachung von Einwendungen im Sinne des § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LVwVG - zu verstehen. Dieses Gesetz - und nicht das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -, auf dessen § 3 die Antragsgegnerin ihre Vollstreckungsanordnung vom 25. Juni 2008 gestützt hat - ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einschlägig. Zwar sieht § 350b Abs. 3 LAG grundsätzlich vor, dass lastenausgleichsrechtliche Forderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes vollstreckt werden. Allerdings bestimmt Absatz 5 dieser Norm, dass die Länder bestimmen können, dass an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden. Da indessen in § 1 Abs 2 LVwVG geregelt ist, dass das Landesgesetz auch gilt, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind, richtet sich die Vollstreckung der festgesetzten Forderung nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass das BVerwG bereits mit Urteil vom 10. Dezember 1969 - V C 50.68 - zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entschieden hat, dass Landesrecht auch dann anzuwenden ist, wenn darin keine ausdrückliche Erstreckung auf die Vollstreckung wegen Forderungen des Ausgleichsfonds ausgesprochen ist.
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Ist daher das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz anwendbar, so bedeutet die in § 16 Abs. 2 Satz 1 LVwVG getroffene Regelung, dass Einwendungen gegenüber einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt zunächst eines Antrages bei der Behörde bedürfen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 1997 - 8 B 11726/97.OVG -). Danach kommt gerichtlicher Rechtsschutz mit dem Ziel, die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes für unzulässig zu erklären, erst in Betracht, wenn nach entsprechender Antragstellung bei der Behörde ein erfolgloses Vorverfahren vorausgegangen ist. Diese Folgerung ergibt sich indes nicht unmittelbar aus der VwGO, sondern zunächst aus der Tatsache, dass die begehrte Entscheidung ebenso wie umgekehrt auch ihre Ablehnung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG zu qualifizieren ist, da mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingegriffen werden soll. Demzufolge ist das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen, und zwar in Anlehnung daran, dass die Klage nach § 767 ZPO allgemein als prozessuale Gestaltungsklage angesehen wird. Der Regelung des § 16 Abs. 2 LVwVG liegen nämlich dieselben Erwägungen zugrunde wie dem § 767. Richtige Klageart ist daher in Fällen der vorliegenden Art die Verpflichtungsklage. Außerdem kann aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes, die Artikel 19 Abs. 4 GG ebenfalls gewährleisten soll, ein Bedürfnis bestehen, durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, bis über die Einwendungen gegen ihre Zulässigkeit entschieden ist (vgl. zu alledem: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 1996 - 1 B 10355/96.OVG -, ESOVGRP).
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Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller nun zwar mit seinem auf den 22. September 2008 datierten und der Antragsgegnerin am 24. September 2008 zugegangenen Schriftsatz gestellt. Gleichwohl sieht die Kammer keine Veranlassung, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen, denn weder die Ankündigung der Berliner Behörde noch das im Antrag vom 22. September 2008 enthaltene Stundungsbegehren tangieren die durch den Leistungsbescheid vom 28. März 2008 festgesetzte Forderung. Dass die Ankündigung einer Entscheidung noch keine Auswirkungen auf eine bestandskräftig festgesetzte Forderung haben kann, liegt auf der Hand. Daran ändert sich auch nichts durch die im Lastenausgleichsrecht vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit. Soweit der Antragsteller eine Stundung begehrt, fehlt es an einer Glaubhaftmachung der Stundungsvoraussetzungen, denn nach § 350b Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 222 der Abgabenordnung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur dann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
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Von daher kann der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass für das Verfahren gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG Gerichtsgebühren lediglich in Höhe des Mindestsatzes erhoben werden und es somit einer Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 des Gerichtskostengesetzes - GKG - nicht bedarf, weil ansonsten die eigenständige Regelung des § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überflüssig wäre, da - ginge man davon aus, dass der Mindestsatz einer Gebühr 1/4 betrage und von dem Mindestbetrag einer Gebühr im Sinne des § 34 Abs. 2 GKG zu unterscheiden sei (so Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 11. Mai 1998 - 7 K 663/96.TR -; Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 334 LAG Anm. 7 und Erich Hesse, Das Deutsche Bundesrecht, § 334 LAG Anm. 3) - sowohl im Falle des § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG als auch im Falle des Satzes 2 dieser Bestimmung die Gerichtsgebühren jeweils 1/4 der in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren betragen würden (vgl. Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. September 2001 - 2 K 649/00.TR - und ebenso bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 1955 - 1 B 20/55 -, NJW 1955, S. 1574; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsrecht, § 334 Rdnr. 5).
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Der Beschluss ist gemäß § 339 Abs. 1 LAG unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.