Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 26. Nov. 2014 - 5 L 1912/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:1126.5L1912.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache keinen Erfolg.

2

1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2007, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 16/01 -, juris, Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat diese formelle Begründungspflicht (noch) erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend das besondere Vollzugsinteresse mit dem allgemeinen Interesse am Erlass der Zurückstellung nach § 15 BauGB zusammenfällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 307, 308; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92 m.w.N.), mithin bereits mit der Begründung der Zurückstellungsentscheidung in konkreter Würdigung des Falles dargelegt ist, weshalb hier das öffentliche Interesse eine sofortige Vollziehung erfordere. Darauf, ob die die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 zutreffend ist und diese trägt, kommt es nicht an.

3

2. In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichzeitig ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine derartige Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.

4

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Zurückstellungsbescheid ist weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.). Die danach bei offenen Erfolgsaussichten des gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzustellende Interessenabwägung begründet ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug (b.).

5

a. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 stellt sich im vorliegenden summarischen Verfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar.

6

Rechtsgrundlage der Zurückstellungsentscheidung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn u.a. eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

7

Soweit danach unter anderem ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst sein muss, vermag der Einwand der Antragstellerin, die Aufstellung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig, im vorliegenden summarischen Verfahren eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht zu begründen (aa.). Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin rügt, dass die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtlichen Planungsziele im Wege planerischer Festsetzungen nicht zu erreichen seien und es in erster Linie darum gehe, gestalterisch tätig zu werden und das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; auch insoweit lässt sich bei summarischer Prüfung - trotz bestehender Bedenken - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht begründen (bb.).

8

aa. Die Frage, ob der Aufstellungsbeschluss nach § 13 Abs. 1, Var. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gefasst werden konnte, hängt maßgeblich davon ab, dass der aus der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Da indessen der Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend bestimmt werden kann, scheidet eine abschließende Bewertung der Qualität der angestrebten, hiervon etwaig abweichenden Festsetzungen als wesentlich oder unwesentlich im Sinne des § 13 Abs. 1, Var. 2 BauGB ebenfalls aus. Obschon danach die Erfolgsaussichten in diesem Punkt für das vorliegende Verfahren als offen anzusehen sind, weist das erkennende Gericht bereits jetzt darauf hin, dass es für den aus § 34 Abs. 1 BauGB ableitbaren Maßstab unter anderem darauf ankommen wird, ob - wie es die Antragsgegnerin macht - der Baubestand... 5 hinsichtlich Gestaltung und Maß als nicht prägender Ausreißer betrachtet werden kann. Dies steht wiederum in Verschränkung mit der Frage, wie die - bis hierin in keiner Weise konkretisierte - nähere Umgebung zu bestimmen ist. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss letztlich allein das Plangebiet beschreibt und in der Antragserwiderung zum Maß der baulichen Nutzung konkret auf die Ecksituation ... abstellt, greift dies offensichtlich zu kurz, da die gegenüberliegende Straßenseite der ... bei dieser Betrachtung (wohl) ausgeblendet wird, ohne dass an dieser Stelle eine trennende Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung ersichtlich wäre.

9

bb. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen für das Plansicherungsinstrument der Zurückstellung von Baugesuchen vorliegen, lässt sich anhand der vorzunehmenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht abschließend bestimmen.

10

(1) Eine Zurückstellung als bauplanungsrechtliches Sicherungsmittel kann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, diese jedoch nicht beschlossen oder noch nicht in Kraft ist. Eine Veränderungssperre kann dann zur Sicherung einer künftigen Planung beschlossen werden, wenn der Inhalt dieser Planung bereits hinreichend konkret bestimmt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 51, 121 ff.) muss hierfür ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde nur zu erkennen gibt, was sie durch die Planung und die Sicherung verhindern will. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13/03 -, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26/10 -, juris, m.w.N.). Erforderlich sind vielmehr positive Vorstellungen vom künftigen Planinhalt, weil die Veränderungssperre die künftige, nicht aber lediglich die abstrakte Planung schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22/04 -, juris).

11

Allerdings hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller Belange getragen sein wird, da Sinn der Veränderungssperre gerade ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, juris, m.w.N.). Mithin gelten für die Veränderungssperre nicht die spezifischen Rechtmäßigkeitsbedingungen des Bauleitplanes selbst.

12

Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, juris, m.w.N.), der zu sichernde Bauleitplan - kurz gefasst - offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, juris).

13

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht von vornherein in Abrede zu stellen, die Zurückstellung selbst mithin nicht offensichtlich rechtswidrig.

14

(a) Zunächst ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die im Aufstellungsbeschluss enthaltenen gestalterischen Festsetzungen, die mithilfe der Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht zu verwirklichen sind, dem bauplanungsrechtlichen Sicherungsmittel der Zurückstellung nicht zugänglich sind. Allerdings zeigen die im Aufstellungsbeschluss aufgeführten Planungsziele, dass mit avisierten Festsetzungen zu Baulinien, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und zur Höhe der baulichen Anlagen auch eindeutig bauplanungsrechtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) getroffenen werden sollen.

15

(b) Nicht abschließend zu beantworten ist im vorliegenden Eilverfahren indes die sich hieran anschließende Frage, ob dies - wie § 9 Abs. 1 BauGB verlangt - aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Als problematisch erweist es sich insoweit, dass die Begründung des Aufstellungsbeschlusses mit den dort geplanten Festsetzungen - die jedenfalls inhaltlich ausreichend konkretisiert sind, um erkennen zu lassen, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll - ausschließlich auf die denkmalpflegerische Bedeutung des Planungsgebietes gestützt wird. Als Anknüpfungspunkt wird der Umgebungsschutz des § 4 Abs. 1 DSchG benannt und ausgeführt, dass die näher bezeichneten Kulturdenkmäler aufgrund ihres Volumens und ihrer Höhe sowie ihrer architektonischen Qualität den Maßstab für Neu- und Ergänzungsbauten in ihrer Umgebung setzten (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 2). Neubauten müssten sich architektonisch unterordnen, sie dürften die Kulturdenkmäler nicht dominieren (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 3).

16

Diese, den Aufstellungsbeschluss letztlich allein begründende Verknüpfung zwischen Denkmalschutz und planungsrechtlichen Festsetzungen ist deshalb problembehaftet, weil es den Städten und Gemeinden verwehrt ist, im Gewand des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben; bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber Zwecken des Denkmalschutzes dienen, sind rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris, m.w.N.).

17

Während Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf zielen, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage und auch eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensembles, Gesamtanlagen) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder in der Gegenwart zu veranschaulichen („zu vergegenwärtigen“), nimmt das Bodenrecht die zu erhaltenden baulichen Anlagen, Straßen-, Platz- oder Ortsbilder in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und künftige Zusammenleben der Menschen in den Blick. Es bezieht vorhandene Anlagen von historischem Wert in ihrer Bedeutung für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in seine Regelungen ein und soll dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Allein die Sichtbarmachung und Präsentation historischer Zusammenhänge am konkreten Objekt aus kultur- oder bildungspolitischen Gründen dient also nicht städtebaulichen Zielen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen und mag häufig nahe liegen, dass Maßnahmen des Denkmalschutzes und des Städtebaus ein und dasselbe Objekt betreffen und sich gegenseitig ergänzen. Die gemeindliche Bauleitplanung muss sich dabei aber auf die Verfolgung städtebaulicher Ziele, nämlich auf die Regelung der Bodennutzung, beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris). Soweit in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch Denkmalschutz und Denkmalpflege als zu berücksichtigende Belange aufgeführt sind, verleiht diese Vorschrift den Städten und Gemeinden keine städtebaulich begründete Regelungskompetenz für den Denkmalschutz, sondern stellt lediglich sicher, dass - nicht der eigenen Regelungskompetenz der Städte und Gemeinden unterfallende - denkmalschutzrechtliche Belange in die Bauleitplanung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris).

18

Ausgehend davon ergibt sich nach summarischer Prüfung ein diffuses Bild zur Zielrichtung der getroffenen Festsetzungen; es lässt sich ohne weitergehende Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Hauptsachverfahren vorbehalten sind, nicht abschließend bestimmen, ob die bauplanerischen Festsetzungen nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber (allein) Zwecken des Denkmalschutzes dienen. Der schriftlichen Begründung sind zumindest Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es im Sinne der oben beschriebenen Abgrenzung nicht allein um das Präsentieren der Kulturdenkmäler geht, sondern auch deren städtebauliche Wirkung in den Blick genommen wird. So heißt es zum einen bereits im herangezogenen § 4 Abs. 1 DSchG, dass die Umgebung geschützt ist, soweit sie für den Bestand des Kulturdenkmals, dessen Erscheinungsbild und dessen städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Zum andern wird ausgeführt, dass die Ausprägung einer Neubebauung für das Erscheinungsbild und die städtebauliche Wirkung der in der näheren Umgebung liegenden Kulturdenkmäler von großer Bedeutung sei (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 2). Beides zeigt, dass immerhin im Ansatz städtebauliche Gründe angelegt sind, wobei mangels weitergehender Begründung zur städtebaulichen Qualität der benannten Kulturdenkmäler - insbesondere auch hinsichtlich einer prägender Wirkung für das Ortsbild - nach Aktenlage keine Sicherheit darüber erlangt werden kann, ob hier belastbare städtebauliche Gründe zur Seite stehen.

19

(c) Hinsichtlich der vorgesehenen Baulinien, die ebenfalls denkmalschutzrechtlich begründet werden, weil es darum gehe, die Sichtbeziehung zu zwei denkmalgeschützten Ensembles zu erhalten bzw. zu ermöglichen, gilt im Wesentliche das Vorgenannte. Allein aus der zu gewährleistenden Sichtbeziehung kann nicht darauf geschlossen werden, ob es um die Präsentation der Kulturdenkmäler selbst oder deren - bis hierhin nicht weiter begründete - städtebauliche Bedeutung geht. Soweit die Antragstellerin zu dieser Erwägung einwendet, dass aufgrund des dichten Grünbewuchses auch aktuell keine Sichtbeziehung bestehe, vermag die Kammer daraus keine Schlüsse zur Umsetzbarkeit dieser angestrebten Nutzungsbeschränkung zu ziehen. Unabhängig davon, dass es von vornherein einen gewissen Unterschied macht, ob eine Sichtbeziehung von dichtem Grün oder einem Gebäude behindert wird, ist es letztlich Sache der nachfolgenden Abwägung des Bebauungsplanes, in welchem Umfang eine Baulinie mit den Interessen des Eigentümers in Einklang zu bringen ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2014 - 8 C 10050/14.OVG -, bislang unveröffentlicht) und ob zur Herstellung einer Sichtachse Festsetzungen zur Freimachung und/oder Freihaltung von Grünflächen festgesetzt werden können. Ungeachtet dessen beträfe ein Mangel in Bezug auf die angestrebten Sichtachsen lediglich die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Festsetzung, auf die es hinsichtlich der Sicherungsfähigkeit im Ganzen nicht ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris).

20

(d) Soweit die Antragstellerin schließlich eine reine Negativplanung und damit ein Fehlen der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB rügt, lässt sich dieser Einwand im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht bestätigen. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der bestehenden Situation zielen; Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2014 - 8 C 10050/14.OVG -, bislang unveröffentlicht).

21

Es ist aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar, dass die Grundkonzeption der von der Antragsgegnerin verfolgten Planung - soweit diese von städtebaulichen Gründen getragen ist bzw. getragen werden kann (s.o.) - nur ein vorgeschobenes Mittel ist, um den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen. Es ist nämlich einer Gemeinde nicht verwehrt, erst aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens bauleitplanerisch aktiv zu werden und dabei insbesondere das Ziel zu verfolgen, dieses Bauvorhaben zu verhindern, wenn es die Durchführung der Planung unmöglich machte oder wesentlich erschwerte. Es bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin auf eine bloße Verhinderung von Bebauung angekommen ist, sondern vielmehr darauf, die Entwicklung ihren Planungszielen entsprechend zu kanalisieren.

22

b. Ausgehend davon, dass den vorausgehenden Ausführungen folgend die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht in einer für die Interessenabwägung bedeutsamen Weise für einen der Beteiligten streiten, ist auf Grundlage der danach anzustellenden Interessenabwägung ein Vorrang des öffentliches Vollzugsinteresses gegeben.

23

Unter Berücksichtigung der Funktionsweise der Zurückstellung, die lediglich ein Instrument des formellen Rechts darstellt, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten auszusetzen, inhaltlich jedoch keinen materiellen Versagungsgrund für die Genehmigung begründet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 4 C 10/10 -, juris, m.w.N.), führte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine sich später im Hauptsacheverfahren herausstellende Rechtmäßigkeit der Zurückstellung dazu, dass die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens entscheiden müsste. Auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung hätte eine spätere Hauptsacheentscheidung, mit der die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung festgestellt würde, keinerlei Auswirkungen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines genehmigten Vorhabens kommt es nämlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung an (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. September 2009 - 2 B 10735/09 -, juris). Ein Erfolg in der Hauptsache beinhaltete letztlich allein die Feststellung, dass die Genehmigungsbehörde formell nicht verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag zu entscheiden. Da jedoch ein materieller Versagungsgrund mit der - dann als rechtmäßig deklarierten - Zurückstellung nicht einhergeht, verbliebe es dabei, dass der Vorhabenträger eine, auf den Zeitpunkt der Erteilung bezogen rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hat. Anders ausgedrückt führte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die sich später im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erwiese, inhaltlich zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache.

24

Lehnte man demgegenüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte sich später im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Zurückstellung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, könnte die Antragstellerin ihr Vorhaben mit einer durch die Zurückstellung auf maximal 12 Monaten beschränkten Verzögerung fortführen.

25

Gegenüberstellend bedeutet dies, dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin im Wesentlichen darauf gerichtet ist, bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache von der belastenden Wirkung der Zurückstellung befreit zu werden, also vorrangig eine zeitliche Komponente aufweist, wobei das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung dieses Zeitaspekts - ungeachtet etwaiger Ausgleichsmöglichkeiten - nicht außen vorlässt, mangels konkreter Angaben hierzu den Gesichtspunkt jedoch lediglich in allgemeiner Form berücksichtigen kann. Das öffentliche Vollzugsinteresse ist demgegenüber aufgrund der ansonsten festzustellenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht allein zeitlicher Natur, sondern weist eine unmittelbare inhaltliche Verschränkung mit der Effektivität des Sicherungsmittels der Zurückstellung auf und dient damit selbst insgesamt der Wahrung und Durchsetzung der mit der Bauleitplanung verbundenen Zielsetzungen und öffentlichen Belangen. Dies begründet hier letztlich den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses.

26

3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf:

Ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zulässig, wenn die zu sichernde und durch einen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) konkretisierte Planung hinsichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen alternativ zwei Gebietstypen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO, hier allgemeines Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 3 BauNVO vorsieht?

4

Diese Frage bedarf, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und einer grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Dabei ist - was die Beschwerde nicht verkennt - nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von einem Sachverhalt auszugehen, in dem die Mischnutzung für die Gemeinde nicht als „Rückfalllinie“ eines Konzepts, das primär ein allgemeines Wohngebiet zum Ziel hatte, zu sehen ist; allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet standen vielmehr alternativ nebeneinander. Beide Arten der baulichen Nutzung erschienen im weiteren Verlauf der Planungen möglich (Rn. 26 des Urteils).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

7

Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 9).

8

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103). Ob dieser Grundsatz weiter differenziert werden muss, wenn die in Betracht gezogenen Arten der baulichen Nutzung weniger durch Unterschiede als durch Gemeinsamkeiten gekennzeichnet sind, wie dies beispielsweise bei einem allgemeinen Wohngebiet im Verhältnis zum reinen Wohngebiet der Fall ist (vgl. hierzu in Anwendung von § 13 BauGB das Urteil des Senats vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 14; zur Veränderungssperre in derartigen Fällen Schenke, WiVerw 1994, 253 <265>) bedarf hier keiner Vertiefung. Wenn als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können. Ohne eine solche Eingrenzung und Präzisierung erscheint die Bandbreite der zulässigen Nutzungen nicht mehr als genehmigungsfähige und -bedürftige Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 BauGB, sondern nahezu als der Regelfall. Dies gilt umso mehr, wenn die Fläche - wie hier - bereits bebaut ist und eine Überplanung des Bestandes nach der Aufgabe einzelner Nutzungen erfolgt (vgl. hierzu Söfker, Das Sicherungsbedürfnis beim Erlass von Veränderungssperren, in: Baurecht - Aktuell, FS Weyreuther, 1993, S. 377 <387>). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es an einer derartigen Präzisierung des städtebaulichen Konzepts. Dies illustrieren auch seine weiteren Feststellungen, wonach in späteren Verhandlungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin von der Verwaltung neben möglichen Nutzungsarten wie kleinflächigen Verkaufsläden, nicht störenden Gewerbebetrieben, Büronutzung und Wohnbebauung z.B. auch eine Bebaubarkeit mit einem Hotel oder Boardinghouse vorgeschlagen worden sind (Rn. 27 des Urteils).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.



Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Zurückstellung eines Baugesuchs.

2

Sie stellte am 8. März 2010 einen Bauantrag auf Umnutzung eines bestehenden Postbetriebsgebäudes zu einem Verbrauchermarkt mit Bäckereiverkaufs-Filiale auf dem Grundstück M. Straße …-… in M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“, der ein Gewerbegebiet festsetzt.

3

Am 30. Juni 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Postareal westlich Hauptbahnhof (H 93)“, der am 7. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Außerdem beantragte er die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin um 12 Monate. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 kam das Bauamt diesem Antrag nach und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Zurückstellung an. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht stellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 (Az.: 3 L 1017/10.MZ) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Planung der Antragsgegnerin fehle das nötige Mindestmaß an Konkretisierung. Damit fehle es auch an dem Sicherungsbedürfnis, das die Zurückstellung des Baugesuchs erst hätte rechtfertigen können.

4

Am 8. Dezember 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin einen neuen Aufstellungsbeschluss „Postareal westlich Hauptbahnhof (H 93)“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Getränke – außer in großen Gebinden –, Tabakwaren, Drogeriewaren, Kosmetikartikel und Pharmazie nicht zulässig sein. Außerdem weist der Aufstellungsbeschluss eine Positivliste von 26 Warensortimenten auf. Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten sollen nur zulässig sein, wenn sie einen Verkaufsflächenquotienten (relativer Anteil an der jeweiligen Grundstücksfläche) von 0,14 einhalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht.

5

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch ab und hob den Zurückstellungsbescheid vom 28. Juli 2010 auf. Gleichzeitig stellte sie unter Hinweis auf den neuen Aufstellungsbeschluss das Bauvorhaben erneut um 12 Monate zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen erhob die Antragstellerin am 10. Januar 2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 verkürzte die Antragsgegnerin den Zurückstellungszeitraum auf 8 Monate seit Zustellung des zweiten Zurückstellungsbescheides.

6

Am 19. Januar 2011 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die erneute Zurückstellung verstoße gegen die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6. Dezember 2010. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung könne nur in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgen.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Zurückstellung diene der Sicherung der Bauleitplanung und dem Schutz konkreter Bebauungspläne. Mit dieser Funktion untrennbar verbunden sei das jeweilige Planungsziel, das geschützt werden solle. Fasse eine Gemeinde einen neuen Planaufstellungsbeschluss, der Mängel einer ursprünglichen Planung vermeide, verfolge sie ein neues Planungsziel und eine insgesamt neue Planung. Diese dürfe auch mit einer neuen Zurückstellung gesichert werden.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 15. März 2011 Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, die Zurückstellungsbescheide vom 28. Juli 2010 und 16. Dezember 2010 wiesen einen identischen Regelungsgehalt auf. Mit beiden Verfügungen sei die Entscheidung über ihren Bauantrag vom 8. März 2010 ausgesetzt worden. Eine geänderte Planung ändere diesen Regelungsgegenstand nicht. Abgesehen davon liege auch keine andere Planung vor. Es entspreche dem Wesen der Bebauungsplanung, dass sich Planziele im Laufe des Verfahrens nach und nach mehr konkretisierten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es auch für die aktuelle Planung an einem Sicherungsbedürfnis. Das Planungsziel sei nämlich mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan seien an die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung gebunden. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO sei es aber nicht möglich, einen Verkaufsflächenkoeffizienten im Gewerbegebiet festzusetzen, weil dieser keinen Typus baulicher Anlagen umschreibe.

9

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses erstrecke sich nicht auf den erneuten Zurückstellungsbescheid. Während das Gericht die Zurückstellung in Bezug auf den Planaufstellungsbeschluss vom 30. Juni 2010 geprüft habe, sei Bezugspunkt der erneuten Zurückstellung der Planaufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Sofern die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Planung angreife, sei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden dürften.

II.

10

Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

11

Die von den Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht Mainz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin das Baugesuch erneut zurückstellen und die Zurückstellung erneut für sofort vollziehbar erklären durfte.

12

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2010 steht dem Zurückstellungsbescheid vom 16. Dezember 2010 nicht entgegen.

13

a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten davon aus, dass einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO neben der formellen Rechtskraft auch sachliche Bindungswirkung zukommt (vgl. nur Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 20. Erg.Lfg. 2010, § 80 Rn. 358 f. m.w.Nw.). Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 – 8 C 69.80 – BVerwGE 62, 80 [85]; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991 – 5 S 323/91– NVwZ 1991, 1000).

14

Damit ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durch die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 28. Juli 2010, den Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 16. Dezember 2010 und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit einen neuen Streitgegenstand geschaffen hat. Auf diesen Streitgegenstand könnte sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6. Dezember 2010 nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Antragstellerin den nicht vollziehbaren Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 171; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991, a.a.O., offengelassen in BVerwG, Urteil vom 25.03.1981, a.a.O.). Ein solcher Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung liegt aber nicht vor.

15

b) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der Aussetzungsbescheid vom 28. Juli 2010 und der Aussetzungsbescheid vom 16. Dezember 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Januar 2011 nicht nur formal, sondern auch inhaltlich unterscheiden. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass sich beide Bescheide insofern auf den gleichen Regelungsgegenstand beziehen, als sie die Entscheidung über dasselbe Baugesuch aussetzen. Sie unterscheiden sich aber wesentlich im Hinblick auf ihren Sicherungszweck. Dies kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nicht ohne Auswirkungen auf den Inhalt der Verfügung bleiben. Nach § 15 BauGB darf das Baugenehmigungsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer begonnen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist daher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 – 4 C 32.69 – BauR 1972, 97 [98]). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gegebenenfalls wieder entfallen (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn. 51). Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete Planung bezogen, um deren Willen er ergangen ist. Dann ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn ein Bauamt die wesentliche Änderung der Planung zum Anlass nimmt, einen auf anderer Grundlage ergangenen Zurückstellungsbescheid aufzuheben und – nach entsprechender Prüfung – gegebenenfalls einen neuen Zurückstellungsbescheid zu erlassen.

16

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine bloße Konkretisierung der alten Planung vor. Das gilt schon formell, weil die Antragsgegnerin mit einem neuen Planaufstellungsbeschluss ein neues Planungsverfahren begonnen hat. Es gilt aber auch inhaltlich. Mit besagtem Aufstellungsbeschluss lag nämlich erstmals eine sicherungsfähige Planung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Antragsgegnerin noch gar keine hinreichend konkreten Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans gemacht, sondern eine reine Negativplanung betrieben. Damit fehlte es aber auch an positiven Vorgaben, die im weiteren Planungsverlauf hätten konkretisiert werden können. Bei diesem Sachstand war es der Antragstellerin unbenommen, die alte Planung zu beenden und das Verfahren neu zu beginnen.

17

d) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Dauer der ersten Zurückstellung auf die Frist des zweiten Zurückstellungsbescheids angerechnet hat, spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB darf die Entscheidung über ein Baugesuch nur für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt werden. Auf diese Frist sind Zeiten so genannter „faktischer Zurückstellungen“, also Zeiten, in denen die Behörde den Bescheid nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig ablehnt, anzurechnen (Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn. 1, siehe auch BGH, Urteil vom 25.09.1980 – III ZR 18/79 – BGHZ 78, 152 und Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1993 – 4 UE 1391/88 – juris). Entsprechend war auch hier die Zeit anzurechnen, in der die Antragsgegnerin zwar einen Zurückstellungsbescheid erlassen hatte, sich dieser aber mangels sicherungsfähiger Planung als rechtswidrig erwies.

18

2. Die mit Aufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010 begonnene Planung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine Zurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die Zurückstellung soll – wie die Veränderungssperre – die Bauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in einem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das Sicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 – 4 B 185.87 – juris; zur Veränderungssperre BVerwG, Urteil vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – NVwZ 1994, 685 f.).

19

Der Senat muss im vorliegenden Eilverfahren daher nicht entscheiden, ob der im Planaufstellungsbeschluss vorgesehene „Verkaufsflächenquotient“ eine für ein Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässige Festsetzung einer bestimmten Art von baulichen Anlagen ist, woran berechtigte Zweifel bestehen. Das ausweislich der Begründung hinter der Festsetzung stehende Planungsziel, die fußläufig erreichbaren Nahversorgungszentren und Stadtteilzentren zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie neu entstehende Verkaufsflächen zentrenrelevanter Sortimente zu steuern, ist ein grundsätzlich legitimes städtebauliches Ziel, das sich mit den Mittel der Bauleitplanung auch erreichen lässt (vgl. nur HessVGH, Urteil vom 16.12.2010 – 4 C 1272/10.N – ZfBR 2011, 168 m.w.Nw.).

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für die Streitwertfestsetzung hält es der Senat wie schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für sachgerecht, bei Streitigkeiten um Zurückstellungsverfügungen die Hälfte des Wertes für eine Baugenehmigung in Ansatz zu bringen (OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 – 10 B 2354/06 – juris Rn. 10 und VG Mainz, Beschluss vom 17.02.2011 – 3 L 1017/10.MZ –).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, wann von einer Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgegangen werden kann, wenn nur der "Bestand gesichert" werden soll.

3

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).

4

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit des Bebauungsplans einschließlich der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baugrenzen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin sollten im Plangebiet aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden; zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Dies stelle eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar (UA S. 11 f.). Inwieweit diese Begründung Anlass geben sollte, die dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen zu konkretisieren oder zu modifizieren, legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, inwieweit sich die Antragsgegnerin durch den Rahmenplan Halbhöhenlagen für das konkrete Bebauungsplangebiet leiten lassen durfte und ob insoweit nicht eine unzulässige Vorabbindung erfolgte, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt.

6

Diese Frage ist auf die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall gerichtet. Inwieweit ihr eine allgemeine, über den vorliegenden Fall hinausgehende und damit rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

7

3. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich folgende Frage:

Kann eine Bebauungsplanung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein, wenn sie sich (ausschließlich) an Vorgaben einer Untersuchung (hier: des Rahmenplans Halbhöhenlagen in Stuttgart) orientiert, ohne dass dazu die erforderliche rechtliche Legitimation durch einen Abwägungsprozess mit den betroffenen Grundstückseigentümern stattgefunden hat?

8

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Antragsgegnerin nicht allein an den Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen orientiert; sie hat darüber hinaus die Belange der betroffenen Grundeigentümer fehlerfrei abgewogen (UA S. 12 - 17). Einen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin hierbei rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans gebunden glaubte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gefunden (UA S. 18).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück N...straße 27 im Gemeindegebiet der Beklagten einen Verbrauchermarkt. Am 3. August 2007 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für dessen Erweiterung. Mit Bescheid vom 26. September 2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des Bauantrags bis zum 3. August 2008 aus. Zur Begründung gab sie an, dass nach den geltenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 35/3 aus dem Jahr 1971 das zur Genehmigung gestellte Vorhaben genehmigungsfähig sei und im Hinblick auf Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des Bebauungsplans (aus den Jahren 2000 und 2006) mit dem Ziel des Ausschlusses großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandels die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4. Oktober 2007 Widerspruch.

3

Nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden war, hat die Klägerin am 19. November 2007 Untätigkeitsklage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Mit Bescheid vom 22. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Den gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück; Klage wurde nicht erhoben. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2008 hat die Klägerin ihren Verpflichtungsantrag durch den Antrag auf Feststellung ersetzt, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen sei. Erledigendes Ereignis sei die Anordnung der Vollziehung des Zurückstellungsbescheides, weil sie dem Verpflichtungsbegehren den Boden entzogen habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, unter Änderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung bis zum 26. November 2007 rechtswidrig gewesen sei, zurückgewiesen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint. Die Zustellung des Bescheides über die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar, weil dadurch keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Die Zurückstellung eines Baugesuchs führe lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfalle. Auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens habe sie keinen Einfluss.

5

Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides ihr den Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung genommen habe. Der Abweisung ihrer Verpflichtungsklage als unbegründet habe sie sich nur dadurch entziehen können, dass sie in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung den Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt habe.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet. Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides nicht zur Erledigung einer Untätigkeitsklage führt, die auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung gerichtet ist.

7

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355>, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <51>) und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage u.a. dem Zweck dient zu verhindern, dass ein Kläger um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. Urteil vom 29. April 1992 a.a.O.), ist das Verpflichtungsbegehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (Beschluss vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <332 f.> und vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <134>; Beschluss vom 15. August 1988 a.a.O.; Schmidt: in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 77).

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Durch die Zurückstellung des Bauantrags (§ 15 BauGB) erlischt ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten (Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 224), wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben (Urteil vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 4 C 35.85 - BRS 47 Nr. 90 S. 236). Zwar kann der Bauantragsteller gegen die Zurückstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Bauantrags verpflichtet ist; die Behörde kann dies jedoch verhindern, wenn sie - wie hier geschehen - die sofortige Vollziehung der Zurückstellung anordnet.

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Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führten. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 15 Rn. 12). Zwar kann die Verpflichtungsklage auch während des Schwebezustands keinen Erfolg haben (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 - NVwZ-RR 2001, 17; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2 Stand Januar 2011, § 15 Rn. 72; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 15 Rn. 56; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Band 1 Stand Dezember 2008, § 15 Rn. 21); daraus folgt aber nicht, dass der Kläger aus Anlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides seinen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hätte, um der Abweisung der Klage - als "derzeit" unbegründet - zu entgehen. Solange die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht bearbeiten muss, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Baugenehmigung noch nicht erlassen ist, und ist das Klageverfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn - wie hier - eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen ist. An einer inhaltlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ist das Gericht gehindert, weil die Aussetzung des Verfahrens nicht in seinem Ermessen steht, sondern zwingend geboten ist.

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Die Klägerin hat den Verpflichtungsantrag zu früh durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ersetzt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung des Antrags, dem 25. Juni 2008, die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO erfüllt waren. Wegen der Zurückstellung war die Beklagte nicht verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin zu bescheiden, und hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen müssen, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hätte. Von der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines zureichenden Grundes schon deshalb nicht abhängig machen dürfen, weil die Zurückstellung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin nicht einmal behauptet hat, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der gerichtlichen Kontrolle entzogen war. Die Klägerin hätte sich zu einem Wechsel vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag frühestens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 35/5 "Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils" vom 16. Juli 2008 veranlasst sehen dürfen, mit dessen Festsetzungen ihr Bauvorhaben nicht vereinbar ist. Erst zu diesem Zeitpunkt stand die Erfolglosigkeit ihres Verpflichtungsantrags verbindlich fest.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.