Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0510.8B10385.11.0A
bei uns veröffentlicht am10.05.2011


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Zurückstellung eines Baugesuchs.

2

Sie stellte am 8. März 2010 einen Bauantrag auf Umnutzung eines bestehenden Postbetriebsgebäudes zu einem Verbrauchermarkt mit Bäckereiverkaufs-Filiale auf dem Grundstück M. Straße …-… in M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“, der ein Gewerbegebiet festsetzt.

3

Am 30. Juni 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Postareal westlich Hauptbahnhof (H 93)“, der am 7. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Außerdem beantragte er die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin um 12 Monate. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 kam das Bauamt diesem Antrag nach und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Zurückstellung an. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht stellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 (Az.: 3 L 1017/10.MZ) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Planung der Antragsgegnerin fehle das nötige Mindestmaß an Konkretisierung. Damit fehle es auch an dem Sicherungsbedürfnis, das die Zurückstellung des Baugesuchs erst hätte rechtfertigen können.

4

Am 8. Dezember 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin einen neuen Aufstellungsbeschluss „Postareal westlich Hauptbahnhof (H 93)“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Getränke – außer in großen Gebinden –, Tabakwaren, Drogeriewaren, Kosmetikartikel und Pharmazie nicht zulässig sein. Außerdem weist der Aufstellungsbeschluss eine Positivliste von 26 Warensortimenten auf. Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten sollen nur zulässig sein, wenn sie einen Verkaufsflächenquotienten (relativer Anteil an der jeweiligen Grundstücksfläche) von 0,14 einhalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht.

5

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch ab und hob den Zurückstellungsbescheid vom 28. Juli 2010 auf. Gleichzeitig stellte sie unter Hinweis auf den neuen Aufstellungsbeschluss das Bauvorhaben erneut um 12 Monate zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen erhob die Antragstellerin am 10. Januar 2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 verkürzte die Antragsgegnerin den Zurückstellungszeitraum auf 8 Monate seit Zustellung des zweiten Zurückstellungsbescheides.

6

Am 19. Januar 2011 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die erneute Zurückstellung verstoße gegen die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6. Dezember 2010. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung könne nur in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgen.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Zurückstellung diene der Sicherung der Bauleitplanung und dem Schutz konkreter Bebauungspläne. Mit dieser Funktion untrennbar verbunden sei das jeweilige Planungsziel, das geschützt werden solle. Fasse eine Gemeinde einen neuen Planaufstellungsbeschluss, der Mängel einer ursprünglichen Planung vermeide, verfolge sie ein neues Planungsziel und eine insgesamt neue Planung. Diese dürfe auch mit einer neuen Zurückstellung gesichert werden.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 15. März 2011 Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, die Zurückstellungsbescheide vom 28. Juli 2010 und 16. Dezember 2010 wiesen einen identischen Regelungsgehalt auf. Mit beiden Verfügungen sei die Entscheidung über ihren Bauantrag vom 8. März 2010 ausgesetzt worden. Eine geänderte Planung ändere diesen Regelungsgegenstand nicht. Abgesehen davon liege auch keine andere Planung vor. Es entspreche dem Wesen der Bebauungsplanung, dass sich Planziele im Laufe des Verfahrens nach und nach mehr konkretisierten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es auch für die aktuelle Planung an einem Sicherungsbedürfnis. Das Planungsziel sei nämlich mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan seien an die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung gebunden. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO sei es aber nicht möglich, einen Verkaufsflächenkoeffizienten im Gewerbegebiet festzusetzen, weil dieser keinen Typus baulicher Anlagen umschreibe.

9

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses erstrecke sich nicht auf den erneuten Zurückstellungsbescheid. Während das Gericht die Zurückstellung in Bezug auf den Planaufstellungsbeschluss vom 30. Juni 2010 geprüft habe, sei Bezugspunkt der erneuten Zurückstellung der Planaufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Sofern die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Planung angreife, sei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden dürften.

II.

10

Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

11

Die von den Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht Mainz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin das Baugesuch erneut zurückstellen und die Zurückstellung erneut für sofort vollziehbar erklären durfte.

12

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2010 steht dem Zurückstellungsbescheid vom 16. Dezember 2010 nicht entgegen.

13

a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten davon aus, dass einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO neben der formellen Rechtskraft auch sachliche Bindungswirkung zukommt (vgl. nur Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 20. Erg.Lfg. 2010, § 80 Rn. 358 f. m.w.Nw.). Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 – 8 C 69.80 – BVerwGE 62, 80 [85]; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991 – 5 S 323/91– NVwZ 1991, 1000).

14

Damit ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durch die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 28. Juli 2010, den Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 16. Dezember 2010 und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit einen neuen Streitgegenstand geschaffen hat. Auf diesen Streitgegenstand könnte sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses vom 6. Dezember 2010 nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Antragstellerin den nicht vollziehbaren Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 171; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 05.03.1991, a.a.O., offengelassen in BVerwG, Urteil vom 25.03.1981, a.a.O.). Ein solcher Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung liegt aber nicht vor.

15

b) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der Aussetzungsbescheid vom 28. Juli 2010 und der Aussetzungsbescheid vom 16. Dezember 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Januar 2011 nicht nur formal, sondern auch inhaltlich unterscheiden. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass sich beide Bescheide insofern auf den gleichen Regelungsgegenstand beziehen, als sie die Entscheidung über dasselbe Baugesuch aussetzen. Sie unterscheiden sich aber wesentlich im Hinblick auf ihren Sicherungszweck. Dies kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nicht ohne Auswirkungen auf den Inhalt der Verfügung bleiben. Nach § 15 BauGB darf das Baugenehmigungsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer begonnen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist daher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 – 4 C 32.69 – BauR 1972, 97 [98]). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gegebenenfalls wieder entfallen (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn. 51). Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete Planung bezogen, um deren Willen er ergangen ist. Dann ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn ein Bauamt die wesentliche Änderung der Planung zum Anlass nimmt, einen auf anderer Grundlage ergangenen Zurückstellungsbescheid aufzuheben und – nach entsprechender Prüfung – gegebenenfalls einen neuen Zurückstellungsbescheid zu erlassen.

16

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine bloße Konkretisierung der alten Planung vor. Das gilt schon formell, weil die Antragsgegnerin mit einem neuen Planaufstellungsbeschluss ein neues Planungsverfahren begonnen hat. Es gilt aber auch inhaltlich. Mit besagtem Aufstellungsbeschluss lag nämlich erstmals eine sicherungsfähige Planung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Antragsgegnerin noch gar keine hinreichend konkreten Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans gemacht, sondern eine reine Negativplanung betrieben. Damit fehlte es aber auch an positiven Vorgaben, die im weiteren Planungsverlauf hätten konkretisiert werden können. Bei diesem Sachstand war es der Antragstellerin unbenommen, die alte Planung zu beenden und das Verfahren neu zu beginnen.

17

d) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Dauer der ersten Zurückstellung auf die Frist des zweiten Zurückstellungsbescheids angerechnet hat, spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB darf die Entscheidung über ein Baugesuch nur für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt werden. Auf diese Frist sind Zeiten so genannter „faktischer Zurückstellungen“, also Zeiten, in denen die Behörde den Bescheid nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig ablehnt, anzurechnen (Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 96. EL 2010, § 15 Rn. 1, siehe auch BGH, Urteil vom 25.09.1980 – III ZR 18/79 – BGHZ 78, 152 und Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1993 – 4 UE 1391/88 – juris). Entsprechend war auch hier die Zeit anzurechnen, in der die Antragsgegnerin zwar einen Zurückstellungsbescheid erlassen hatte, sich dieser aber mangels sicherungsfähiger Planung als rechtswidrig erwies.

18

2. Die mit Aufstellungsbeschluss vom 8. Dezember 2010 begonnene Planung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine Zurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die Zurückstellung soll – wie die Veränderungssperre – die Bauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in einem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das Sicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 – 4 B 185.87 – juris; zur Veränderungssperre BVerwG, Urteil vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – NVwZ 1994, 685 f.).

19

Der Senat muss im vorliegenden Eilverfahren daher nicht entscheiden, ob der im Planaufstellungsbeschluss vorgesehene „Verkaufsflächenquotient“ eine für ein Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässige Festsetzung einer bestimmten Art von baulichen Anlagen ist, woran berechtigte Zweifel bestehen. Das ausweislich der Begründung hinter der Festsetzung stehende Planungsziel, die fußläufig erreichbaren Nahversorgungszentren und Stadtteilzentren zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie neu entstehende Verkaufsflächen zentrenrelevanter Sortimente zu steuern, ist ein grundsätzlich legitimes städtebauliches Ziel, das sich mit den Mittel der Bauleitplanung auch erreichen lässt (vgl. nur HessVGH, Urteil vom 16.12.2010 – 4 C 1272/10.N – ZfBR 2011, 168 m.w.Nw.).

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für die Streitwertfestsetzung hält es der Senat wie schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für sachgerecht, bei Streitigkeiten um Zurückstellungsverfügungen die Hälfte des Wertes für eine Baugenehmigung in Ansatz zu bringen (OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 – 10 B 2354/06 – juris Rn. 10 und VG Mainz, Beschluss vom 17.02.2011 – 3 L 1017/10.MZ –).

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu zahlen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

2

Es besteht kein öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin, ein Lagergebäude künftig als Lebensmittelverkaufsstelle mit Bäckerei zu nutzen und hierzu Um- und Anbauten durchzuführen, gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung zurückgestellt hat. Dieser Bescheid ist nämlich bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig.

3

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend fehlt das Bedürfnis für die Sicherung der Bebauungsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 14 Abs. 1 BauGB, welche eine Veränderungssperre voraussetzen würde.

4

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde nach Fassung eines Planaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des Inhalts beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass der Erlass einer Veränderungssperre der Sicherung einer (konkreten) Planung und nicht der Planungshoheit der Gemeinde dient (vgl. BVerwG, BRS 67 Nr. 119). Die bloße Absicht zu planen reicht nicht. Denn die Sperrwirkung der Veränderungssperre lässt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur rechtfertigen, wenn der künftige Planinhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung (vgl. Grauvogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2009, § 15 Rn. 9) bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]; BVerwGE 51, 121 [128]). Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demnach nicht aus (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]).

5

Die Konkretisierung des künftigen Planinhalts muss zwar nicht offen gelegt sein, etwa als Begründung des Planaufstellungsbeschlusses; sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 42 [43] Rn. 9; OVG RP, NVwZ-RR 2010, 468 [469]).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung an dem erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten des hierfür zuständigen Stadtrats der Antragsgegnerin.

7

Die Vorlage vom 10. Juni 2010 zum Planaufstellungsbeschluss "Postareal westlich Hauptbahnhof (H93)" ist in erster Linie mit der "Gefahr" begründet, dass durch das streitgegenständliche und ein weiteres Vorhaben der "städtebaulich sensible Übergangsbereich zwischen dem Stadtteil H./M. und dem M. Hauptbahnhof bzw. der M. Neustadt langfristig nicht mehr einer städtebaulichen Aufwertung" zur Verfügung stehe und "Planungsaktivitäten zur besseren städtebaulichen Anbindung der genannten Stadtteile sowie zur weiteren Aufwertung der Stadteingangs- und Bahnhofzugangssituation" dann nicht mehr möglich seien. Zur Lösung wird ausgeführt, durch die Bebauungsplanaufstellung könne die städtebaulich bedeutsame Schnittstelle gesichert und die Option einer sinnvollen Verknüpfung zwischen den Stadtteilen langfristig gewährleistet werden. Damit ist ein hinreichend konkretes städtebauliches Ziel nicht dargetan. Es bleibt vielmehr völlig offen, welche Maßnahmen zur Aufwertung und zur Verbesserung der Anbindung der Stadtteile angestrebt werden. Anderes lässt sich weder den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch ihren Schriftsätzen entnehmen.

8

Als weiteren Anlass führt die Beschlussvorlage vom 10. Juni 2010 an, dass die Realisierung des Lebensmittelmarktes die bestehenden Versorgungsbereiche im Stadtteil H./M. und der M. Neustadt beeinträchtigen "könnte". Auch damit ist den Anforderungen an die Planungskonkretisierung nicht Genüge getan. Im vom Planaufstellungsbeschluss umfassten Gebiet, dem sog. Postgrundstück, gilt gegenwärtig der Bebauungsplan "M.-str. H 31", der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 22. März 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans "H 81", der das Gebiet des Plans "H 31" einschloss und als Planungsziel für das Postgrundstück eine Verkaufsfläche von 2.500 m² für innenstadtrelevante Sortimente vorsah. An dieser Planung einer Verkaufsflächenkonzentration auf dem Postgrundstück hielt der Stadtrat noch in seinem "Zentrenkonzept Einzelhandel für die Stadt M." im Jahr 2005 ausdrücklich fest (a. a. O. S. 38), lediglich die zentrenrelevante Verkaufsfläche wurde mit 2.400 m² etwas geringer angesetzt. Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Stadtrat das Verfahren zum Entwurf "H 81" mangels "akuten Planerfordernisses" ein. Vor diesem Hintergrund kann den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass konkretes Ziel des Entwurfs "H 93" – unter Abkehr der bisherigen Planungsziele – ein Ausschluss von Lebensmittelmärkten auf dem Postgrundstück ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der Verwaltung der Antragsgegnerin waren ersichtlich nicht Gegenstand der Überlegungen des Stadtrats, sondern sind erst im gegenständlichen Verfahren ausgeführt worden und konnten somit nicht leitend für die Zurückstellungsentscheidung sein.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nrn. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) unter Zugrundlegung einer Verkaufsfläche von 1.200 m².

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.