Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 760/08.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2009:0429.5K760.08.TR.0A
published on 29.04.2009 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 760/08.TR
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der in A. und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Trier wohnhafte Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.

2

Der Kläger war für die Zeit vom ... 2001 bis zum ... 2006 von der Handwerkskammer ... als Sachverständiger für das Metallbauerhandwerk, Teilgebiet Hufbeschlag, öffentlich bestellt worden. Mit an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gerichtetem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 bat der Kläger sodann diese aus seiner Ansicht für eine erneute öffentliche Sachverständigenbestellung zuständige Stelle um Mitteilung, welche Unterlagen für eine Antragstellung erforderlich seien. Dieses Schriftstück wurde seitens der Landwirtschaftskammer zuständigkeitshalber an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier weitergeleitet, die es als Bestellungsantrag ansah.

3

Auf Nachfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier bei den Oberlandesgerichten Koblenz und Zweibrücken teilten beide Gerichte mit, dass in ihren Gerichtsbezirken keine nennenswerte Nachfrage nach Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens zu verzeichnen sei.

4

Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf öffentliche Sachverständigenbestellung ab und begründete dies damit, dass in Rheinland-Pfalz kein Bedarf im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO - für die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens bestehe.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Mai 2008 Widerspruch ein und führte aus, dass er während seiner Zeit als von der Handwerkskammer ... bestellter Sachverständiger mehr als 40 Gutachten im Bereich des Hufbeschlagswesens, darunter viele "Parteiengutachten", erstellt habe.

6

Auf die sodann an ihn gerichtete Aufforderung des Beklagten, eine Aufstellung über die erstellten Gutachten unter Angabe des Namens und der Anschrift des Auftraggebers und des Datums der Erstellung vorzulegen, teilte der Kläger mit, dass er die für die ...-Versicherung erstellten Gutachten aus vertraglichen Gründen nicht offen legen dürfe. Im Übrigen legte er eine Auflistung vor, in der unter der Überschrift "Gerichtliche Gutachten" drei Verfahren des Landgerichts Trier genannt werden, wobei allerdings in zwei Verfahren kein Erstellungsdatum angegeben wurde und in dem dritten genannten Verfahren 6 O 299/98 der Kläger in einem Beschluss vom 19. Februar 2006 lediglich als Privat-Sachverständiger erwähnt wird. Bei den ansonsten aufgeführten Gutachten, bei denen im Übrigen ebenfalls oftmals kein Erstellungsdatum genannt wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Auftraggeber in Rheinland-Pfalz ansässig sein könnten.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008, der am 16. Oktober 2008 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar keine Bedenken hinsichtlich der Sachkunde und Eignung des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bestünden, für das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz aber kein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens erkennbar sei. Die vom Kläger vorgelegte Liste der erstellten Sachverständigengutachten habe nicht den Anforderungen der Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammer ... entsprochen und enthalte überwiegend für eine öffentliche Bestellung irrelevante Privatgutachten. Im Übrigen sei - soweit ersichtlich - im gesamten Bundesgebiet nur ein Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt, was ebenfalls auf einen geringen Bedarf schließen lasse, zumal Sachverständigengutachten auf diesem Bereich regelmäßig auch von Tierärzten erstellt werden könnten.

8

Am 11. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Nichtbestellung für ihn letztlich ein Berufsverbot zur Folge habe, weil Gerichte regelmäßig nur öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragten. Im Übrigen erhalte er Sachverständigenaufträge aus dem gesamten Bundesgebiet, weil es - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe - bundesweit nur einen öffentlich bestellten Sachverständigen auf seinem Gebiet gebe. Soweit der Beklagte geltend mache, dass Tierärzte regelmäßig zur Gutachtenerstellung geeignet seien, treffe dies nicht zu.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens öffentlich zu bestellen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er wiederholt die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass an der besonderen Sachkunde und Eignung des Klägers keine Zweifel bestünden; die Kläger könne indessen keinen Erfolg haben, weil für Rheinland-Pfalz kein Bedarf an einer öffentlichen Sachverständigenbestellung bestehe. Der geringe Bedarf werde auch dadurch belegt, dass im gesamten Bundesgebiet nur ein Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt sei, und zwar im Zentrum der deutschen Pferdezucht in Westfalen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

16

Gemäß § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

17

Zuständige Stelle für eine derartige Sachverständigenbestellung ist in Fällen der vorliegenden Art in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hufbeschlagrechts - HufBeschlZustV - vom 10. September 2007 (GVBl. S. 147) die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

18

Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gewährt einem Antragsteller nur dann einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Demnach kommt eine Bestellung nur in Betracht, wenn ein Bedarf an solchen Sachverständigenleistungen besteht. Dabei steht der Beklagten hinsichtlich der Frage des Bedarfs ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, S. 2790; VG Karlsruhe, Urteil vom 31. Januar 2008 - 9 K 1860/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Schulze-Werner, GewArch 2005, S. 181 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2008, § 36 Rdnr. 59 geht von einem Ermessensspielraum aus).

19

Vorliegend hat der Beklagte einen Bedarf an Sachverständigen für das Hufbeschlagswesen rechtmäßig verneint.

20

Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen besteht, ist deren Zweck zu beachten. Sachverständige dürfen nämlich nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Berufsinteresse eines Bewerbers bestellt werden. Durch die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich bei der Einholung von Sachverständigengutachten solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Bestellung eine besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten. Durch die öffentliche Bestellung wird nämlich die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität des Sachverständigen amtlich bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, S. 28 ff).

21

Dabei übt allerdings der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen gesonderten Beruf aus; die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. Wird ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt, so ändert sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht. Der Zugang zur Betätigung als Sachverständiger ist dem freien Sachverständigen auch auf den Gebieten, für die Sachverständige öffentlich bestellt werden, nicht verwehrt. Auch den Gerichten, die zum Zwecke der Beweisaufnahme bevorzugt auf öffentliche Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 73 Abs. 2 StPO; § 98 VwGO), ist es durch diese Vorschriften nicht verwehrt, freie Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2009 - 22 BV 08.1413 -, juris, mit weiteren Nachweisen).

22

Dabei wurde die Bedarfsregelung durch Gesetz vom 23. November 1994 BGBl. I. S. 3475) mit Wirkung zum 1. Februar 1995 in § 36 GewO eingefügt, nachdem das BVerfG in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25. März 1992 zu der zuvor geltenden Rechtslage ausgeführt hatte, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen eine allgemeine Bedürfnisprüfung bestünden, die lediglich darauf abstellt, ob auf einem bestimmten Fachgebiet eine nennenswerte Nachfrage nach spezialisiertem Sachverstand besteht. Damit solle erkennbar der Aufwand der Ermittlung, Prüfung und Bestellung von Sachverständigen erspart werden, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt werde. Wenn etwa für ein Sachgebiet selten oder nie Gutachten verlangt würden oder wenn sie von den Sachverständigen eines umfassenderen Sachgebietes ohne Schwierigkeit erstellt werden könnten, sei ein staatliches Tätigwerden vom Sinn der Regelung her nicht geboten. Unzulässig sei hingegen eine konkrete Bedürfnisprüfung zur zahlenmäßigen Beschränkung der öffentlich bestellten Sachverständigen.

23

Von daher ist gegen eine abstrakte Bedarfsprüfung nichts zu erinnern, die sich allerdings nur auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu erstrecken hat. Auch wenn nämlich eine öffentliche Sachverständigenbestellung für den Betroffenen möglicherweise überregionale Bedeutung hat, so bleibt die Entscheidungskompetenz des Beklagten auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Es ist nämlich nicht Aufgabe der rheinland-pfälzischen Landesbehörden, die Frage, ob auf einem bestimmten Sachgebiet ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, bundesweit oder gar europaweit zu prüfen und zu beantworten.

24

Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines abstrakten Bedarfs ist die Intensität der Nachfrage nach Sachverständigengutachten, und zwar unabhängig davon, wie viele Sachverständige für ein festgelegtes Sachgebiet bereits öffentlich bestellt worden sind. Wie diese Nachfrage im Einzelnen zu bestimmen ist, kann dem insoweit weiten Bedarfsbegriff nicht entnommen werden. Zu berücksichtigende Indikatoren sind zum Beispiel die "Praxisrelevanz" eines Sachgebietes, das Vorliegen einer "nennenswerten" Nachfrage nach spezialisiertem Sachverstand und die "Praktikabilität" der Fachgebietsabgrenzung (vgl. Schulze-Werner, a.a.O.).

25

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte zur Klärung der Frage, ob im Bereich des Hufbeschlagswesens in Rheinland-Pfalz ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, der Hilfe der Präsidenten der rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichte bedient hat. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen muss nämlich durchaus im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - gesehen werden, wonach in Klageverfahren, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. Soweit die Oberlandesgerichte für Rheinland-Pfalz einen Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens verneint haben, vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden sei. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger behauptet hat, in drei Verfahren vor dem Landgericht Trier tätig geworden zu sein. Insoweit hat er sein Vorbringen nämlich nicht präzisiert, inwieweit er aufgrund von gerichtlichen Beweisbeschlüssen tätig geworden ist, nachdem sich in einem von ihm angegeben Verfahren herausgestellt hat, dass er lediglich im Auftrag eines Verfahrensbeteiligten tätig geworden ist. Im Übrigen begründet eine Beauftragung in einigen wenigen Klageverfahren noch keinen öffentlichen Bedarf, der es rechtfertigen könnte, dem Beklagten ein Tätigwerden zur öffentlichen Sachverständigenbestellung aufzubürden. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass der Behörde bei einer öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen die Pflicht auferlegt wird, die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität des öffentlich bestellten Sachverständigen nicht nur im Rahmen einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bestellung, zu prüfen, sondern dauernd im Auge zu behalten, um dem Zweck der öffentlichen Bestellung gerecht zu werden, eine besondere Gewähr für die Qualität des amtlich bestellten Sachverständigen zu bieten. Ein dahingehender Verwaltungsaufwand ist indessen nicht gerechtfertigt, wenn nur ein geringer Nachfragebedarf nach Sachverständigengutachten im fraglichen Bereich besteht.

26

Von daher erachtet die Kammer die Entscheidung des Beklagten, in Rheinland-Pfalz keinen Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens anzuerkennen, als rechtmäßig, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

28

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der Nr. 16.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

31

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 31.01.2008 00:00

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Pro
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Annotations

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und Spurenanalyse menschlicher Herkunft öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Die Kläger sind promovierte Biologen. Sie betreiben in der Rechtsform der GmbH ein Labor für medizinisch-technische Analysen und sind dabei insbesondere auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung und der DNA-Profilerstellung tätig. Bereits im September 2000 nahmen sie Kontakt zu der Beklagten wegen ihrer Bestellung als Sachverständige auf. Die Beklagte teilte den Klägern jedoch im Januar 2001 mit, eine Bestellung als Sachverständige sei aus ihrer Sicht nicht möglich, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht wirtschaftsbezogen sondern medizinisch sei. Dieser Rechtsansicht traten die Kläger entgegen. Sie vertraten die Auffassung, ihre Tätigkeit sei eine rein naturwissenschaftlich-biologische Dienstleistung und wirtschaftsbezogen. In seiner Sitzung vom 23.02.2001 kam der Sachverständigenausschuss der Beklagten dennoch zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit der Kläger nicht von einer wirtschaftlichen Zielrichtung im Sinne der Gewerbeordnung getragen sei. Bei Tätigkeitsfeldern in der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern handele es sich nur um Bereiche, die auch von der Wirtschaft in Anspruch genommen werden könnten oder genommen würden. Mit Schreiben vom 05.03.2001 teilte die Beklagte den Klägern daher mit, die Voraussetzungen für eine Bestellung als Sachverständige sei nicht gegeben, da es sich bei der Tätigkeit der Kläger nicht um eine solche auf dem Gebiet der Wirtschaft handele.
Am 17.07.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger deren Bestellung als öffentliche Sachverständige für Abstammungsgutachten. Die Tätigkeit weise einen wirtschaftlichen Bezug auf. Sie sei vergleichbar mit der Erstellung von Schriftgutachten oder allgemein der gewerbsmäßigen Analyse von Stoffen.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut deren öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und zugleich für DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse. Die Kläger seien auf dem Gebiet der Wirtschaft tätig. Die vorgelegten Unterlagen belegten ihre Sachkunde. Mit Schreiben vom 03.11.2004 wiesen die Kläger darauf hin, dass die Begutachtung aus materiellen Gründen erfolge und damit eindeutig im Bereich der Wirtschaft liege. Anlass der Begutachtung seien stets Unterhaltszahlungen, Erbansprüche oder ein entstandener Schaden bei Raub, Diebstahl, Einbruch oder Sachbeschädigung. Es bestehe ein Bedürfnis an der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige, da es auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung viele schwarze Schafe gebe, die es Gerichten und Privatkunden erschwerten, einen seriösen Partner in diesen Fragestellungen zu finden. Dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Analysen um DNA-Untersuchungen handele, schließe den wirtschaftlichen Bezug nicht aus. Denn auch die Sachverständigen auf dem Gebiet der Wasseranalytik, Bodenproben, Lebensmittelanalytik und Luftanalysen führten DNA-Untersuchungen (Keimzahlbestimmung oder Toxizitätsmessungen) durch.
Der Sachverständigenausschuss der Beklagten kam in seiner Sitzung vom 25.10.2004 dennoch zu dem Ergebnis, dass eine Bestellung der Kläger abgelehnt werden müsse und der Antrag auf Bestellung unzulässig sei. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Kläger mit gleichlautenden Bescheiden vom 26.11.2004 mit der Begründung ab, sie sei nicht für die Bestellung zuständig, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine solche auf dem Gebiet der Wirtschaft handele. Es gehe vielmehr um biologisch-medizinische Gutachten. Gegen die Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, ihre Tätigkeit weise als molekularbiologische Dienstleistung wirtschaftlichen Bezug auf. Zudem sei die Tätigkeit vergleichbar mit den Untersuchungen von Urkunden, denn sie untersuchten Stoffe, die Feststellungen von Tatsachen ermöglichten. Wenn bei der Ermittlung von Unfallursachen aufgrund der damit verbundenen zivil- und versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen immer ein wirtschaftlicher Bezug herzustellen sei, so müsse dies auch in Bezug auf die Ermittlung der Abstammung z. B. bei Vaterschafts- oder Unterhaltsklagen gelten, die ebenfalls mit zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere über die Unterhaltsverpflichtung, verbunden seien. Ähnlich stelle sich die Situation bei der Erstellung von DNA-Profilen im Rahmen gerichtlicher Verfahren hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Auswirkungen dar. Wegen der zunehmenden Bedeutung der Abstammungsgutachten und der DNA-Profilerstellung bestehe ein Bedarf an Sachverständigenleistungen. Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger bedeute die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die gegenüber sonstigen Sachverständigen ein herausgehobenes öffentliches Vertrauen in die besondere Sachkunde und Unparteilichkeit dokumentiere. Wegen der Nichtfortführung des Verzeichnisses der Sachverständigen für Abstammungsgutachten des Justizministeriums Baden-Württemberg bestünde ansonsten für sie keine Möglichkeit mehr, ihre besondere Qualifikation öffentlich anerkennen zu lassen.
Mit Bescheid vom 03.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Abstammungsgutachten und DNA-Gutachten dienten dazu, die genetische Herkunft von Menschen festzustellen. Dieses seien rein biologische Gutachten, die dazu dienten, soziologische Erkenntnisse zu gewinnen. Hierbei bestehe in erster Linie ein persönliches Interesse des jeweiligen Betroffenen, aber kein wirtschaftliches Interesse. Selbst wenn die Herkunft eines Menschen im Einzelfall faktisch einen „wirtschaftlichen Wert“ darstelle, so sei dieser jedoch nicht zu ermitteln, wie beispielsweise bei einem Pkw. Die von der Klägerin erstellten Gutachten seien wie medizinische Gutachten zu behandeln, weil sie über persönlichste Merkmale von Menschen Auskunft gäben. Medizinische und biologische Sachverständige könnten nicht als Sachverständige bestellt werden, da sie nicht auf den Gebieten der Wirtschaft tätig seien. Auch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz behandle Abstammungsgutachten anders als die Leistungen der von den Industrie- und Handelskammern bestellten Sachverständigen.
Am 23.08.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag im Wesentlichen vor, der Begriff „Gebiete der Wirtschaft“ im Sinne von § 36 GewO erfasse alle Dienstleistungen, die einen wirtschaftlichen Bezug aufwiesen, wozu insbesondere versicherungsrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen zu zählen seien. Darüber hinaus sei anerkannt, dass auch zivilrechtliche Auswirkungen im Allgemeinen die Annahme eines wirtschaftlichen Bezuges rechtfertigten. Die von ihnen erstellten rechtlichen Abstammungsgutachten dienten zur Prüfung von Unterhaltsfragen. Die DNA-Profilerstellung diene dazu, Straftaten mit wirtschaftlichem Hintergrund aufzuklären. Ihre Tätigkeit sei nicht anders zu bewerten als die genetische Arten- bzw. Herkunftsdifferenzierung von Lebensmitteln oder einer genetischen mikrobiellen Boden- oder Wasseranalyse, die zweifellos zum Gebiet der Wirtschaft gehörten. Lediglich das zu untersuchende Ausgangsmaterial sei verschieden. Durch den Wirtschaftsvorbehalt des § 36 GewO habe der Gesetzgeber eine nicht gewollte Ausdehnung auf alle denkbaren Bereiche, insbesondere auf den Bereich der Medizin, verhindern wollen. Für eine medizinische Tätigkeit wollten sie sich jedoch gerade nicht bestellen und vereidigen lassen. Ihre Tätigkeit habe nichts mit der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von körperlichen und seelischen Erkrankungen zu tun. Aus der unterschiedlichen Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ließen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine Tätigkeit einem Gebiet der Wirtschaft zuzurechnen sei oder nicht. Aus ihrem Internetauftritt, in dem medizinische und biologische Analysen angeboten würden, lasse sich nichts gegen eine Zugehörigkeit der Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zu einem Gebiet der Wirtschaft herleiten. Für die von ihnen angebotene Medikamentenaustestung auf dem Gebiet der medizinischen immunologischen Diagnostik werde eine Bestellung zu Sachverständigen gerade nicht begehrt.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Zulassung von Sachverständigen im Bereich von Abstammungsgutachten falle in den originären Zuständigkeitsbereich der Bundesärztekammer. Diese habe Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten verfasst, in denen niedergelegt sei, dass Sachverständige, die im Bereich der Erstellung von Abstammungsgutachten tätig werden wollten, bestimmte Qualifikationen nachzuweisen hätten, die durch eine Kommission festgestellt würden. Die Kommission habe sich eine Prüfungsordnung gegeben und einen Prüfkatalog für die Feststellung der wissenschaftlichen und praktischen Qualifikationen von Sachverständigen für Abstammungsgutachten erstellt. Die Kläger erfüllten zwar möglicherweise die Voraussetzungen, sie scheuten jedoch offensichtlich ein Prüfverfahren bei der zuständigen Kommission. Die Bundesärztekammer ordne den Tätigkeitsbereich der Kläger ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Der fachliche Schwerpunkt der Tätigkeit als Sachverständiger für Abstammungsbegutachtung sei eindeutig dem medizinisch-ärztlichen Fach zuzuordnen. Sie selbst verfüge über keine ausreichenden Erkenntnisse, sondern müsse sich externen Sachverstand einholen, den letztendlich nur die Bundesärztekammer liefern könnte. Die Tätigkeit der Kläger sei dem Bereich der Medizin zuzuordnen. Die Definition der Kläger des Begriffs „Medizin“ greife zu kurz. Die gesamte Laboratoriumsmedizin sei als Seitenarm medizinischer Tätigkeit seit langem anerkannt, obwohl in diesem Bereich überwiegend Biologen oder Biochemiker tätig seien. Die Kläger hätten zudem durchaus die Möglichkeit, ihre fachliche Qualifikation öffentlich anerkennen zu lassen; hierfür sei die Kommission zur Feststellung der Qualifikation von Sachverständigen für Abstammungsgutachten bei der Bundesärztekammer zuständig.
13 
Auf den Vortrag der Beklagten erwidern die Kläger: Die IHK Köln habe Herrn Dr. rer. nat. Dipl.-Biol. M. B. als Sachverständigen für kriminaltechnische Sicherung, Untersuchungen und Auswertung von biologischen Spuren als Sachverständigen bestellt und vereidigt. Der Hinweis der Beklagten auf die Laboratoriumsmedizin gehe fehl. Deren Definition durch die Bundesärztekammer umfasse ausschließlich die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten. Darum gehe es jedoch bei der Abstammungsbegutachtung und der DNA-Profilerstellung nicht. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung humangenetischen Materials. Die Auffassung der Bundesärztekammer, dass die fraglichen Tätigkeiten in ihre Zuständigkeit fielen, sei nicht entscheidend. Für ihre öffentliche Bestellung durch die Beklagte bestehe ein Bedürfnis, denn die Tatsache, dass sie beim Deutschen Akkreditierungsrat für Abstammungsbegutachtung akkreditiert seien, ersetze nicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Beklagte. Die Akkreditierung sei einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch die Beklagte nicht gleichwertig. Gerade die öffentliche Bestellung und Vereidigung sei für Polizeidienststellen, Landeskriminalämter und Gerichte von größter Bedeutung bei der Vergabe von Gutachteraufträgen. Denn sie diene nicht nur der Sicherung des Qualitätsstandards, sondern durch die Verpflichtung zu Neutralität, Verschwiegenheit und Vertraulichkeit zugleich einem zuverlässigen Wirtschaftsverkehr. Bei einer Akkreditierung könnten keine förmlichen Verpflichtungserklärungen nicht beamteter Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, z. B. zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit vorgenommen werden.
14 
Die Beklagte entgegnet darauf, die Eintragung des von den Klägern benannten Sachverständigen im Bezirk der IHK Köln sei sachlich falsch und könne nicht als Präjudiz für den vorliegenden Fall dienen. Die Tätigkeit der Kläger sei ausschließlich dem medizinisch-biologischen Bereich zuzuordnen, der kein Wirtschaftsgebiet im Sinne des Gesetzes sei. Einer Grenzziehung zwischen medizinischer und biologischer Tätigkeit bedürfe es nicht.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die der Kammer vorliegende Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
1.
16 
Die Klage ist zulässig. Zu Recht haben die Kläger ihren Antrag auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Denn die Sache ist noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gewährt den Klägern zwar einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige, falls sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat jedoch noch nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale geprüft, denn sie hat den Antrag der Kläger bereits deshalb abgelehnt, weil sie nach ihrer Auffassung für deren Bestellung als Sachverständige für Abstammungsgutachten und DNA-Analyse nicht zuständig ist. Der Anspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt neben der Tätigkeit als Sachverständiger auf einem bestimmten Gebiet, dem Nachweis besonderer Sachkunde und der Eignung voraus, dass ein abstrakter Bedarf an solchen Sachverständigenleistungen besteht. Hinsichtlich des abstrakten Bedarfs steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.03.2000 – AN 16 K 97.02635 – juris; Tettinger/Wank, GewO Kommentar, 7. Aufl. 2004; § 36 Rn. 19; Schulze-Werner in Friauf, GewO Kommentar, § 36 Rn. 16; a.A. Frotscher, NVwZ 1996, 33, 36). Wegen dieses Beurteilungsspielraums ist die Kammer daran gehindert, die Beklagte zur Bestellung und Vereidigung der Kläger zu verpflichten. Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen. Hiervon besteht jedoch insbesondere dann eine Ausnahme, wenn der beklagten Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht und sie diesen noch nicht wahrgenommen hat (vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, § 113 Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 195). In einem solchen Fall ist die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
2.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse öffentlich zu bestellen und zu vereidigen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf öffentliche Bestellung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, der Anspruch auf Vereidigung aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO sind Personen, die – unter anderem – auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 7 IHKG Baden-Württemberg. Nach dieser Vorschrift sind die Industrie- und Handelskammern berechtigt, im Rahmen des § 36 GewO sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
19 
Die Kläger sind auf den Gebieten der Wirtschaft tätig (dazu a)), sie besitzen die erforderliche besondere Sachkunde und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Eignung (dazu b)).
20 
a) Die Tätigkeit der Kläger fällt in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, denn die Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse zählt zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff „Gebiete der Wirtschaft“ wird gesetzlich nicht definiert. Nach einer Auffassung in der Literatur sind darunter solche Gebiete zu fassen, „die - unmittelbar oder mittelbar - Berührungspunkte zur Industrie, zum Handel, zum Handwerk, zur Versicherung, zum Dienstleistungsbereich oder zur sonstigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben oder solche Gebiete, die wirtschaftliche Auswirkungen haben oder haben können. Zur ersten Gruppe gehören beispielsweise alle Produkte, die von der Industrie oder vom Handwerk hergestellt werden oder von Gewerbetreibenden angeboten werden sowie alle Dienstleistungen (auch freiberufliche), die einen wirtschaftlichen Bezug aufweisen, wozu auch versicherungsrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen zu rechnen sind. Zur zweiten Gruppe gehören Bewertungen von Gegenständen (z. B. Grundstücken), Untersuchung von Urkunden (z. B. Schriftgutachten), Durchführung von Vermessungen und die Ermittlung von Unfallursachen (z. B. Kraftfahrzeugunfällen). Gerade in dem zuletzt genannten Bereich wird immer ein wirtschaftlicher Bezug herzustellen sein, weil sich auch bei einem Strafverfahren später zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen anschließen werden“ (Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, § 36 Rn. 57). Nach dieser Definition lässt sich die Tätigkeit der Kläger in die zweite Gruppe einordnen. Die von den Klägern erstellten Abstammungsgutachten und DNA-Profile haben wirtschaftliche Auswirkungen, denn sie dienen als Grundlage für Vaterschafts-, Unterhalts-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklagen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
21 
aa) Die Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, die Tätigkeit der Kläger sei deshalb nicht den Gebieten der Wirtschaft zuzuordnen, weil es sich dabei um die Untersuchung menschlichen Materials handele und sie aus diesem Grund dem medizinischen Bereich zuzurechnen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.
22 
Die Tätigkeit der Kläger würde sicher nicht zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen, wenn sie bereits nach § 6 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgeschlossen wäre. Dem ist jedoch nicht so. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO findet die Gewerbeordnung zwar für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Die Kläger üben jedoch keinen Heilberuf aus. Ihre Tätigkeit, für die sie die Bestellung und Vereidigung als öffentliche Sachverständige begehren, beschränkt sich auf bloße Analysetätigkeit, indem DNA-Sequenzen auf Übereinstimmungen mit anderen DNA-Sequenzen überprüft werden bzw. anhand einer DNA-Sequenz ein sogenannter genetischer Fingerabdruck in Form eines individuellen Zahlencodes erstellt wird. Dieser Zahlencode lässt jedoch nach den unbestrittenen Angaben der Kläger keine Erkenntnisse über Persönlichkeit, Krankheiten oder Charaktereigenschaften zu.
23 
bb) Weitere Ausschlüsse, die aus der Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zu entnehmen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475) in die Gewerbeordnung eingefügt. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption enthielt sie keine Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete. Der Gesetzentwurf sah einen Anspruch auf öffentliche Bestellung für sämtliche Personen vor, die als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen (vgl. BT-Drs. 12/5826 S. 6). Der Bundesrat wies allerdings in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf hin, dass die Kompetenz des Bundes für die Regelung der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen auf Art. 74 Nr. 11 GG beruhe. Der dort genannte Begriff „Recht der Wirtschaft“ werde zwar weit ausgelegt. Der Bund besitze nach Art. 74 Nr. 11 GG jedoch nicht die Zuständigkeit, Berufe außerhalb der Wirtschaft rechtlich zu ordnen. Für eine Erweiterung des Geltungsbereichs des § 36 GewO bestehe auch keine Notwendigkeit, denn es sei wenig sinnvoll, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen beispielsweise auf den Gebieten der Medizin oder der Psychologie in der Gewerbeordnung zu regeln (vgl. BT-Drs. 12/5826 S. 31).
24 
Ausgehend von diesen Überlegungen des Bundesrates, dessen Änderungsvorschlag aufgegriffen und schließlich in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO aufgenommen wurde, zählen zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne der Vorschrift zunächst sämtliche Gebiete, die unter das „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG zu fassen sind. Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres schließen, dass dadurch alle Gebiete, die von einer spezielleren Kompetenznorm des Art. 74 GG erfasst werden, nicht zu den Gebieten der Wirtschaft zählen. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die von dem einzelnen Sachverständigen ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Bezüge aufweist. Dies zeigt neben dem vorliegenden Fall beispielsweise auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Altlasten tätig sind. Die Rechtsmaterie wird kompetenzrechtlich zwar von Art. 74 Nr. 18 GG (Bodenrecht) und nicht von Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) erfasst. Dennoch werden Sachverständige auf diesen Gebieten von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellt und vereidigt.
25 
Eine vergleichbare Situation besteht im vorliegenden Fall. Die Kläger untersuchen DNA-Sequenzen und damit Erbinformationen im Sinne der gegenüber Art. 74 Nr. 11 GG spezielleren Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 26 GG. Eine Zuordnung der Tätigkeit zu Art. 74 Nr. 19 GG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Vorschrift betrifft Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte. Die Tätigkeit der Kläger lässt sich keiner dieser Rechtsmaterien zurechnen. Die kompetenzrechtliche Zuweisung der Tätigkeit der Kläger zu Art. 74 Nr. 26 GG (Untersuchung von Erbmaterial) schließt es jedoch nicht aus, sie trotzdem den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzuordnen. Entgegenstehendes lässt sich insbesondere nicht aus der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Nr. 26 GG entnehmen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 27.10.1994 (BGBl. I. S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt und betrifft unter anderem die Untersuchung von Erbinformationen, wie sie bei der Abstammungsbegutachtung und der Erstellung von DNA-Profilen durch die Kläger erfolgt. Die Materialien zu Art. 74 Nr. 26 GG zeigen, dass die darin genannten Rechtsmaterien jedoch teilweise bereits zuvor von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach anderen Vorschriften des Art. 74 GG umfasst waren und die Aufnahme der Nr. 26 in dieser Form aus Klarstellungsgründen erfolgte. So bestand nach Auffassung der Gemeinsamen Verfassungskommission in ihrem Bericht vom 05.11.1993 (BT-Drs. 12/6000, S. 34 f.) für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie keine ausdrückliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; lediglich Teilaspekte konnten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts – als von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes mitumfasst angesehen werden. Ähnlich lautet auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/6633, S. 9), wonach der Bund für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie bislang keine ausdrückliche oder doch zumindest hinreichend klare Gesetzgebungskompetenz besitze, jedoch wegen der immer größer werdenden Bedeutung dieser Materie ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung bestehe.
26 
Trotz der speziellen Regelung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Untersuchung von Erbinformationen in Art. 74 Nr. 26 GG sieht sich die Kammer deshalb nicht gehindert, die Tätigkeit der Kläger den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 GewO zuzurechnen. Denn sie weist starke wirtschaftliche Bezüge auf. Ähnlich wie bei der Ermittlung von Unfallursachen durch einen KfZ-Sachverständigen, der nach einhelliger Meinung auf den Gebieten der Wirtschaft tätig ist, schließen sich an die Abstammungsbegutachtung und die Erstellung von DNA-Profilen durch die Kläger zivilrechtliche und möglicherweise auch versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen an. Es handelt sich insofern nicht um reine Forschungstätigkeit, sondern um eine Untersuchung von DNA-Material, um Dritten Rückschlüsse auf den Vater eines Kindes oder den Täter einer Straftat zu ermöglichen und vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Gerade dieser Zweck der Tätigkeit der Kläger macht deren Nähe zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO aus.
27 
cc) Die Erstellung von Abstammungsgutachten und DNA-Profilen ähnelt darüber hinaus der Erstellung von Schriftgutachten. Auch bei der Erstellung von Schriftgutachten handelt es sich um die Analyse einer menschlichen Spur im weitesten Sinn, nämlich der Schrift eines Menschen. Solche Schriftgutachten dienen z.B. dazu, die Urheberschaft eines Testaments festzustellen, um auf dieser Grundlage Erbansprüche geltend zu machen. Die Tätigkeit eines Schriftgutachters wird daher in der Praxis der Industrie- und Handelskammern zu den Gebieten der Wirtschaft gezählt und der Schriftsachverständige wird durch die Industrie- und Handelskammern auf Antrag öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, § 36 Rn. 57).
28 
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten zwingt die Tatsache, dass die Bundesärztekammer Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten und die von ihr eingesetzte Kommission eine Prüfungsordnung zur Feststellung der Qualifikation von Sachverständigen für Abstammungsgutachten erlassen hat, nicht zu dem Schluss, dass die Kläger ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin erbringen. Dass sich die Bundesärztekammer für diese Materie zuständig erachtet, mag daran liegen, dass auch Ärzte Abstammungsgutachten erstellen, sie aber nicht Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind. Denn auf Ärzte findet die Gewerbeordnung nach deren § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. An einer solchen Regelung fehlt es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber. Ärzte könnten daher von vornherein nicht durch die Industrie- und Handelskammern als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt werden. Es liegt daher nahe, dass eine Zertifizierung, die die besondere Qualität ihrer Arbeit nachweist, durch eine Organisation ihres Berufsstandes erfolgt. Eine – ausschließliche - Zuständigkeit der Bundesärztekammer für nichtärztliche Sachverständige lässt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem Binnenrecht der Bundesärztekammer ableiten. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung ist die Bundesärztekammer die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern. Sie ist als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung eine privatrechtliche Vereinigung; ihre Zwecke sind ausschließlich auf die Belange der Ärzte ausgerichtet (vgl. § 2 der Satzung). Mitglieder der Landesärztekammern wiederum können nur Ärzte sein. So gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Heilberufekammergesetzes der Landesärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen. Da sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Kläger nicht Mitglieder der Landesärztekammer werden. Ihre Tätigkeit weist auch keine besondere Nähe zur medizinischen Tätigkeit auf. Der vom lateinischen Begriff ars medicina (Heilkunst oder Heilkunde) abgeleitete Begriff Medizin umschreibt die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen. Damit hat die Tätigkeit der Kläger nichts zu tun. Sie ist - anders als die Laboratoriumsmedizin – auch nicht mittelbar auf die Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten gerichtet und hierzu auch nicht geeignet. Wegen des oben dargestellten erheblichen wirtschaftlichen Bezugs der Tätigkeit liegt es daher vielmehr näher, sie den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzurechnen und die Bestellung und Vereidigung als Sachverständige auf diesem Gebiet in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern zu geben.
29 
ee) Der Anspruch der Kläger scheitert auch nicht daran, dass es der Beklagten nach eigenen Angaben derzeit noch an ausreichenden Kenntnissen mangelt, die Sachkunde der Kläger zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich die Gebiete der Wirtschaft in vielfältiger Weise weiterentwickeln und sich deshalb dieses Problem immer wieder stellen wird. Es ist jedoch Sache der Industrie- und Handelskammern, mit der Entwicklung Schritt zu halten, um den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die Industrie- und Handelskammern auch bereits reagiert, indem sie die Zuständigkeit für bestimmte Spezialthemen intern einzelnen Industrie- und Handelskammern übertragen haben, die sich des jeweiligen Themas schwerpunktmäßig annehmen. Diese Möglichkeit besteht auch für solche Tätigkeiten, wie sie die Kläger ausüben.
30 
b) Ihre Sachkunde haben die Kläger durch die vorgelegten Nachweise belegt. Die Klägerin zu 1. wurde bereits im früheren – nicht mehr fortgeführten - Verzeichnis des Justizministeriums Baden-Württemberg als Sachverständige für serologische Abstammungsgutachten geführt (vgl. Die Justiz, 1997, S. 358). Beide Kläger sind seit vielen Jahren in zahlreichen gerichtlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung tätig und erstellen für mehrere Landeskriminalämter DNA-Profile. Darüber hinaus wurde ihr Prüflaboratorium durch den Deutschen Akkreditierungsrat akkreditiert. Gegen ihre Eignung bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken.
31 
Ob ein abstrakter Bedarf an den von den Klägern erbrachten Sachverständigenleistungen besteht, hat die Beklagte zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ihr steht dabei – wie oben unter 1. ausgeführt - ein Beurteilungsspielraum zu. Sie wird bei ihrer Entscheidung das Gewicht einer öffentlichen Bestellung als Sachverständige im Rechtsverkehr und den Vortrag der Kläger zu berücksichtigen haben, dass gerade bei einer Tätigkeit für Behörden und Gerichte eine öffentliche Bestellung nachgefragt wird.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Kammer lässt die Berufung nach § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Frage, ob die Tätigkeit als Sachverständiger für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 GewO zuzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Tätigkeit insbesondere für vermögensrechtliche Ansprüche auf dem Gebiet des Familien- und des Strafrechts hat die Frage über den Einzelfall hinausreichende Tragweite. Sie bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung höhergerichtlicher Klärung.

Gründe

 
1.
16 
Die Klage ist zulässig. Zu Recht haben die Kläger ihren Antrag auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Denn die Sache ist noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gewährt den Klägern zwar einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige, falls sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat jedoch noch nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale geprüft, denn sie hat den Antrag der Kläger bereits deshalb abgelehnt, weil sie nach ihrer Auffassung für deren Bestellung als Sachverständige für Abstammungsgutachten und DNA-Analyse nicht zuständig ist. Der Anspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt neben der Tätigkeit als Sachverständiger auf einem bestimmten Gebiet, dem Nachweis besonderer Sachkunde und der Eignung voraus, dass ein abstrakter Bedarf an solchen Sachverständigenleistungen besteht. Hinsichtlich des abstrakten Bedarfs steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.03.2000 – AN 16 K 97.02635 – juris; Tettinger/Wank, GewO Kommentar, 7. Aufl. 2004; § 36 Rn. 19; Schulze-Werner in Friauf, GewO Kommentar, § 36 Rn. 16; a.A. Frotscher, NVwZ 1996, 33, 36). Wegen dieses Beurteilungsspielraums ist die Kammer daran gehindert, die Beklagte zur Bestellung und Vereidigung der Kläger zu verpflichten. Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen. Hiervon besteht jedoch insbesondere dann eine Ausnahme, wenn der beklagten Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht und sie diesen noch nicht wahrgenommen hat (vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, § 113 Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 195). In einem solchen Fall ist die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
2.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse öffentlich zu bestellen und zu vereidigen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf öffentliche Bestellung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, der Anspruch auf Vereidigung aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO sind Personen, die – unter anderem – auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 7 IHKG Baden-Württemberg. Nach dieser Vorschrift sind die Industrie- und Handelskammern berechtigt, im Rahmen des § 36 GewO sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
19 
Die Kläger sind auf den Gebieten der Wirtschaft tätig (dazu a)), sie besitzen die erforderliche besondere Sachkunde und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Eignung (dazu b)).
20 
a) Die Tätigkeit der Kläger fällt in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, denn die Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse zählt zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff „Gebiete der Wirtschaft“ wird gesetzlich nicht definiert. Nach einer Auffassung in der Literatur sind darunter solche Gebiete zu fassen, „die - unmittelbar oder mittelbar - Berührungspunkte zur Industrie, zum Handel, zum Handwerk, zur Versicherung, zum Dienstleistungsbereich oder zur sonstigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben oder solche Gebiete, die wirtschaftliche Auswirkungen haben oder haben können. Zur ersten Gruppe gehören beispielsweise alle Produkte, die von der Industrie oder vom Handwerk hergestellt werden oder von Gewerbetreibenden angeboten werden sowie alle Dienstleistungen (auch freiberufliche), die einen wirtschaftlichen Bezug aufweisen, wozu auch versicherungsrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen zu rechnen sind. Zur zweiten Gruppe gehören Bewertungen von Gegenständen (z. B. Grundstücken), Untersuchung von Urkunden (z. B. Schriftgutachten), Durchführung von Vermessungen und die Ermittlung von Unfallursachen (z. B. Kraftfahrzeugunfällen). Gerade in dem zuletzt genannten Bereich wird immer ein wirtschaftlicher Bezug herzustellen sein, weil sich auch bei einem Strafverfahren später zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen anschließen werden“ (Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, § 36 Rn. 57). Nach dieser Definition lässt sich die Tätigkeit der Kläger in die zweite Gruppe einordnen. Die von den Klägern erstellten Abstammungsgutachten und DNA-Profile haben wirtschaftliche Auswirkungen, denn sie dienen als Grundlage für Vaterschafts-, Unterhalts-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklagen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
21 
aa) Die Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, die Tätigkeit der Kläger sei deshalb nicht den Gebieten der Wirtschaft zuzuordnen, weil es sich dabei um die Untersuchung menschlichen Materials handele und sie aus diesem Grund dem medizinischen Bereich zuzurechnen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.
22 
Die Tätigkeit der Kläger würde sicher nicht zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen, wenn sie bereits nach § 6 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgeschlossen wäre. Dem ist jedoch nicht so. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO findet die Gewerbeordnung zwar für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Die Kläger üben jedoch keinen Heilberuf aus. Ihre Tätigkeit, für die sie die Bestellung und Vereidigung als öffentliche Sachverständige begehren, beschränkt sich auf bloße Analysetätigkeit, indem DNA-Sequenzen auf Übereinstimmungen mit anderen DNA-Sequenzen überprüft werden bzw. anhand einer DNA-Sequenz ein sogenannter genetischer Fingerabdruck in Form eines individuellen Zahlencodes erstellt wird. Dieser Zahlencode lässt jedoch nach den unbestrittenen Angaben der Kläger keine Erkenntnisse über Persönlichkeit, Krankheiten oder Charaktereigenschaften zu.
23 
bb) Weitere Ausschlüsse, die aus der Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zu entnehmen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 23.11.1994 (BGBl. I S. 3475) in die Gewerbeordnung eingefügt. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption enthielt sie keine Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete. Der Gesetzentwurf sah einen Anspruch auf öffentliche Bestellung für sämtliche Personen vor, die als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen (vgl. BT-Drs. 12/5826 S. 6). Der Bundesrat wies allerdings in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf hin, dass die Kompetenz des Bundes für die Regelung der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen auf Art. 74 Nr. 11 GG beruhe. Der dort genannte Begriff „Recht der Wirtschaft“ werde zwar weit ausgelegt. Der Bund besitze nach Art. 74 Nr. 11 GG jedoch nicht die Zuständigkeit, Berufe außerhalb der Wirtschaft rechtlich zu ordnen. Für eine Erweiterung des Geltungsbereichs des § 36 GewO bestehe auch keine Notwendigkeit, denn es sei wenig sinnvoll, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen beispielsweise auf den Gebieten der Medizin oder der Psychologie in der Gewerbeordnung zu regeln (vgl. BT-Drs. 12/5826 S. 31).
24 
Ausgehend von diesen Überlegungen des Bundesrates, dessen Änderungsvorschlag aufgegriffen und schließlich in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO aufgenommen wurde, zählen zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne der Vorschrift zunächst sämtliche Gebiete, die unter das „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG zu fassen sind. Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres schließen, dass dadurch alle Gebiete, die von einer spezielleren Kompetenznorm des Art. 74 GG erfasst werden, nicht zu den Gebieten der Wirtschaft zählen. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die von dem einzelnen Sachverständigen ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Bezüge aufweist. Dies zeigt neben dem vorliegenden Fall beispielsweise auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Altlasten tätig sind. Die Rechtsmaterie wird kompetenzrechtlich zwar von Art. 74 Nr. 18 GG (Bodenrecht) und nicht von Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) erfasst. Dennoch werden Sachverständige auf diesen Gebieten von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellt und vereidigt.
25 
Eine vergleichbare Situation besteht im vorliegenden Fall. Die Kläger untersuchen DNA-Sequenzen und damit Erbinformationen im Sinne der gegenüber Art. 74 Nr. 11 GG spezielleren Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 26 GG. Eine Zuordnung der Tätigkeit zu Art. 74 Nr. 19 GG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Vorschrift betrifft Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte. Die Tätigkeit der Kläger lässt sich keiner dieser Rechtsmaterien zurechnen. Die kompetenzrechtliche Zuweisung der Tätigkeit der Kläger zu Art. 74 Nr. 26 GG (Untersuchung von Erbmaterial) schließt es jedoch nicht aus, sie trotzdem den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzuordnen. Entgegenstehendes lässt sich insbesondere nicht aus der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Nr. 26 GG entnehmen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 27.10.1994 (BGBl. I. S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt und betrifft unter anderem die Untersuchung von Erbinformationen, wie sie bei der Abstammungsbegutachtung und der Erstellung von DNA-Profilen durch die Kläger erfolgt. Die Materialien zu Art. 74 Nr. 26 GG zeigen, dass die darin genannten Rechtsmaterien jedoch teilweise bereits zuvor von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach anderen Vorschriften des Art. 74 GG umfasst waren und die Aufnahme der Nr. 26 in dieser Form aus Klarstellungsgründen erfolgte. So bestand nach Auffassung der Gemeinsamen Verfassungskommission in ihrem Bericht vom 05.11.1993 (BT-Drs. 12/6000, S. 34 f.) für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie keine ausdrückliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; lediglich Teilaspekte konnten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts – als von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes mitumfasst angesehen werden. Ähnlich lautet auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/6633, S. 9), wonach der Bund für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie bislang keine ausdrückliche oder doch zumindest hinreichend klare Gesetzgebungskompetenz besitze, jedoch wegen der immer größer werdenden Bedeutung dieser Materie ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung bestehe.
26 
Trotz der speziellen Regelung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Untersuchung von Erbinformationen in Art. 74 Nr. 26 GG sieht sich die Kammer deshalb nicht gehindert, die Tätigkeit der Kläger den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 GewO zuzurechnen. Denn sie weist starke wirtschaftliche Bezüge auf. Ähnlich wie bei der Ermittlung von Unfallursachen durch einen KfZ-Sachverständigen, der nach einhelliger Meinung auf den Gebieten der Wirtschaft tätig ist, schließen sich an die Abstammungsbegutachtung und die Erstellung von DNA-Profilen durch die Kläger zivilrechtliche und möglicherweise auch versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen an. Es handelt sich insofern nicht um reine Forschungstätigkeit, sondern um eine Untersuchung von DNA-Material, um Dritten Rückschlüsse auf den Vater eines Kindes oder den Täter einer Straftat zu ermöglichen und vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Gerade dieser Zweck der Tätigkeit der Kläger macht deren Nähe zu den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO aus.
27 
cc) Die Erstellung von Abstammungsgutachten und DNA-Profilen ähnelt darüber hinaus der Erstellung von Schriftgutachten. Auch bei der Erstellung von Schriftgutachten handelt es sich um die Analyse einer menschlichen Spur im weitesten Sinn, nämlich der Schrift eines Menschen. Solche Schriftgutachten dienen z.B. dazu, die Urheberschaft eines Testaments festzustellen, um auf dieser Grundlage Erbansprüche geltend zu machen. Die Tätigkeit eines Schriftgutachters wird daher in der Praxis der Industrie- und Handelskammern zu den Gebieten der Wirtschaft gezählt und der Schriftsachverständige wird durch die Industrie- und Handelskammern auf Antrag öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, § 36 Rn. 57).
28 
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten zwingt die Tatsache, dass die Bundesärztekammer Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten und die von ihr eingesetzte Kommission eine Prüfungsordnung zur Feststellung der Qualifikation von Sachverständigen für Abstammungsgutachten erlassen hat, nicht zu dem Schluss, dass die Kläger ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin erbringen. Dass sich die Bundesärztekammer für diese Materie zuständig erachtet, mag daran liegen, dass auch Ärzte Abstammungsgutachten erstellen, sie aber nicht Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind. Denn auf Ärzte findet die Gewerbeordnung nach deren § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. An einer solchen Regelung fehlt es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber. Ärzte könnten daher von vornherein nicht durch die Industrie- und Handelskammern als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt werden. Es liegt daher nahe, dass eine Zertifizierung, die die besondere Qualität ihrer Arbeit nachweist, durch eine Organisation ihres Berufsstandes erfolgt. Eine – ausschließliche - Zuständigkeit der Bundesärztekammer für nichtärztliche Sachverständige lässt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem Binnenrecht der Bundesärztekammer ableiten. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung ist die Bundesärztekammer die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern. Sie ist als Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung eine privatrechtliche Vereinigung; ihre Zwecke sind ausschließlich auf die Belange der Ärzte ausgerichtet (vgl. § 2 der Satzung). Mitglieder der Landesärztekammern wiederum können nur Ärzte sein. So gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Heilberufekammergesetzes der Landesärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen. Da sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Kläger nicht Mitglieder der Landesärztekammer werden. Ihre Tätigkeit weist auch keine besondere Nähe zur medizinischen Tätigkeit auf. Der vom lateinischen Begriff ars medicina (Heilkunst oder Heilkunde) abgeleitete Begriff Medizin umschreibt die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen. Damit hat die Tätigkeit der Kläger nichts zu tun. Sie ist - anders als die Laboratoriumsmedizin – auch nicht mittelbar auf die Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten gerichtet und hierzu auch nicht geeignet. Wegen des oben dargestellten erheblichen wirtschaftlichen Bezugs der Tätigkeit liegt es daher vielmehr näher, sie den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zuzurechnen und die Bestellung und Vereidigung als Sachverständige auf diesem Gebiet in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern zu geben.
29 
ee) Der Anspruch der Kläger scheitert auch nicht daran, dass es der Beklagten nach eigenen Angaben derzeit noch an ausreichenden Kenntnissen mangelt, die Sachkunde der Kläger zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich die Gebiete der Wirtschaft in vielfältiger Weise weiterentwickeln und sich deshalb dieses Problem immer wieder stellen wird. Es ist jedoch Sache der Industrie- und Handelskammern, mit der Entwicklung Schritt zu halten, um den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die Industrie- und Handelskammern auch bereits reagiert, indem sie die Zuständigkeit für bestimmte Spezialthemen intern einzelnen Industrie- und Handelskammern übertragen haben, die sich des jeweiligen Themas schwerpunktmäßig annehmen. Diese Möglichkeit besteht auch für solche Tätigkeiten, wie sie die Kläger ausüben.
30 
b) Ihre Sachkunde haben die Kläger durch die vorgelegten Nachweise belegt. Die Klägerin zu 1. wurde bereits im früheren – nicht mehr fortgeführten - Verzeichnis des Justizministeriums Baden-Württemberg als Sachverständige für serologische Abstammungsgutachten geführt (vgl. Die Justiz, 1997, S. 358). Beide Kläger sind seit vielen Jahren in zahlreichen gerichtlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung tätig und erstellen für mehrere Landeskriminalämter DNA-Profile. Darüber hinaus wurde ihr Prüflaboratorium durch den Deutschen Akkreditierungsrat akkreditiert. Gegen ihre Eignung bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken.
31 
Ob ein abstrakter Bedarf an den von den Klägern erbrachten Sachverständigenleistungen besteht, hat die Beklagte zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ihr steht dabei – wie oben unter 1. ausgeführt - ein Beurteilungsspielraum zu. Sie wird bei ihrer Entscheidung das Gewicht einer öffentlichen Bestellung als Sachverständige im Rechtsverkehr und den Vortrag der Kläger zu berücksichtigen haben, dass gerade bei einer Tätigkeit für Behörden und Gerichte eine öffentliche Bestellung nachgefragt wird.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Kammer lässt die Berufung nach § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Frage, ob die Tätigkeit als Sachverständiger für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und zur Spurenanalyse den Gebieten der Wirtschaft im Sinne des § 36 GewO zuzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Tätigkeit insbesondere für vermögensrechtliche Ansprüche auf dem Gebiet des Familien- und des Strafrechts hat die Frage über den Einzelfall hinausreichende Tragweite. Sie bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung höhergerichtlicher Klärung.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.