Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 760/08.TR


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der in A. und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Trier wohnhafte Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.
- 2
Der Kläger war für die Zeit vom ... 2001 bis zum ... 2006 von der Handwerkskammer ... als Sachverständiger für das Metallbauerhandwerk, Teilgebiet Hufbeschlag, öffentlich bestellt worden. Mit an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gerichtetem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 bat der Kläger sodann diese aus seiner Ansicht für eine erneute öffentliche Sachverständigenbestellung zuständige Stelle um Mitteilung, welche Unterlagen für eine Antragstellung erforderlich seien. Dieses Schriftstück wurde seitens der Landwirtschaftskammer zuständigkeitshalber an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier weitergeleitet, die es als Bestellungsantrag ansah.
- 3
Auf Nachfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier bei den Oberlandesgerichten Koblenz und Zweibrücken teilten beide Gerichte mit, dass in ihren Gerichtsbezirken keine nennenswerte Nachfrage nach Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens zu verzeichnen sei.
- 4
Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf öffentliche Sachverständigenbestellung ab und begründete dies damit, dass in Rheinland-Pfalz kein Bedarf im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO - für die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens bestehe.
- 5
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Mai 2008 Widerspruch ein und führte aus, dass er während seiner Zeit als von der Handwerkskammer ... bestellter Sachverständiger mehr als 40 Gutachten im Bereich des Hufbeschlagswesens, darunter viele "Parteiengutachten", erstellt habe.
- 6
Auf die sodann an ihn gerichtete Aufforderung des Beklagten, eine Aufstellung über die erstellten Gutachten unter Angabe des Namens und der Anschrift des Auftraggebers und des Datums der Erstellung vorzulegen, teilte der Kläger mit, dass er die für die ...-Versicherung erstellten Gutachten aus vertraglichen Gründen nicht offen legen dürfe. Im Übrigen legte er eine Auflistung vor, in der unter der Überschrift "Gerichtliche Gutachten" drei Verfahren des Landgerichts Trier genannt werden, wobei allerdings in zwei Verfahren kein Erstellungsdatum angegeben wurde und in dem dritten genannten Verfahren 6 O 299/98 der Kläger in einem Beschluss vom 19. Februar 2006 lediglich als Privat-Sachverständiger erwähnt wird. Bei den ansonsten aufgeführten Gutachten, bei denen im Übrigen ebenfalls oftmals kein Erstellungsdatum genannt wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Auftraggeber in Rheinland-Pfalz ansässig sein könnten.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008, der am 16. Oktober 2008 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar keine Bedenken hinsichtlich der Sachkunde und Eignung des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bestünden, für das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz aber kein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens erkennbar sei. Die vom Kläger vorgelegte Liste der erstellten Sachverständigengutachten habe nicht den Anforderungen der Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammer ... entsprochen und enthalte überwiegend für eine öffentliche Bestellung irrelevante Privatgutachten. Im Übrigen sei - soweit ersichtlich - im gesamten Bundesgebiet nur ein Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt, was ebenfalls auf einen geringen Bedarf schließen lasse, zumal Sachverständigengutachten auf diesem Bereich regelmäßig auch von Tierärzten erstellt werden könnten.
- 8
Am 11. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Nichtbestellung für ihn letztlich ein Berufsverbot zur Folge habe, weil Gerichte regelmäßig nur öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragten. Im Übrigen erhalte er Sachverständigenaufträge aus dem gesamten Bundesgebiet, weil es - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe - bundesweit nur einen öffentlich bestellten Sachverständigen auf seinem Gebiet gebe. Soweit der Beklagte geltend mache, dass Tierärzte regelmäßig zur Gutachtenerstellung geeignet seien, treffe dies nicht zu.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens öffentlich zu bestellen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er wiederholt die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass an der besonderen Sachkunde und Eignung des Klägers keine Zweifel bestünden; die Kläger könne indessen keinen Erfolg haben, weil für Rheinland-Pfalz kein Bedarf an einer öffentlichen Sachverständigenbestellung bestehe. Der geringe Bedarf werde auch dadurch belegt, dass im gesamten Bundesgebiet nur ein Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt sei, und zwar im Zentrum der deutschen Pferdezucht in Westfalen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
- 16
Gemäß § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
- 17
Zuständige Stelle für eine derartige Sachverständigenbestellung ist in Fällen der vorliegenden Art in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hufbeschlagrechts - HufBeschlZustV - vom 10. September 2007 (GVBl. S. 147) die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.
- 18
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gewährt einem Antragsteller nur dann einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Demnach kommt eine Bestellung nur in Betracht, wenn ein Bedarf an solchen Sachverständigenleistungen besteht. Dabei steht der Beklagten hinsichtlich der Frage des Bedarfs ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, S. 2790; VG Karlsruhe, Urteil vom 31. Januar 2008 - 9 K 1860/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Schulze-Werner, GewArch 2005, S. 181 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2008, § 36 Rdnr. 59 geht von einem Ermessensspielraum aus).
- 19
Vorliegend hat der Beklagte einen Bedarf an Sachverständigen für das Hufbeschlagswesen rechtmäßig verneint.
- 20
Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen besteht, ist deren Zweck zu beachten. Sachverständige dürfen nämlich nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Berufsinteresse eines Bewerbers bestellt werden. Durch die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich bei der Einholung von Sachverständigengutachten solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Bestellung eine besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten. Durch die öffentliche Bestellung wird nämlich die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität des Sachverständigen amtlich bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, S. 28 ff).
- 21
Dabei übt allerdings der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen gesonderten Beruf aus; die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. Wird ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt, so ändert sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht. Der Zugang zur Betätigung als Sachverständiger ist dem freien Sachverständigen auch auf den Gebieten, für die Sachverständige öffentlich bestellt werden, nicht verwehrt. Auch den Gerichten, die zum Zwecke der Beweisaufnahme bevorzugt auf öffentliche Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 73 Abs. 2 StPO; § 98 VwGO), ist es durch diese Vorschriften nicht verwehrt, freie Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2009 - 22 BV 08.1413 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
- 22
Dabei wurde die Bedarfsregelung durch Gesetz vom 23. November 1994 BGBl. I. S. 3475) mit Wirkung zum 1. Februar 1995 in § 36 GewO eingefügt, nachdem das BVerfG in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25. März 1992 zu der zuvor geltenden Rechtslage ausgeführt hatte, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen eine allgemeine Bedürfnisprüfung bestünden, die lediglich darauf abstellt, ob auf einem bestimmten Fachgebiet eine nennenswerte Nachfrage nach spezialisiertem Sachverstand besteht. Damit solle erkennbar der Aufwand der Ermittlung, Prüfung und Bestellung von Sachverständigen erspart werden, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt werde. Wenn etwa für ein Sachgebiet selten oder nie Gutachten verlangt würden oder wenn sie von den Sachverständigen eines umfassenderen Sachgebietes ohne Schwierigkeit erstellt werden könnten, sei ein staatliches Tätigwerden vom Sinn der Regelung her nicht geboten. Unzulässig sei hingegen eine konkrete Bedürfnisprüfung zur zahlenmäßigen Beschränkung der öffentlich bestellten Sachverständigen.
- 23
Von daher ist gegen eine abstrakte Bedarfsprüfung nichts zu erinnern, die sich allerdings nur auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu erstrecken hat. Auch wenn nämlich eine öffentliche Sachverständigenbestellung für den Betroffenen möglicherweise überregionale Bedeutung hat, so bleibt die Entscheidungskompetenz des Beklagten auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Es ist nämlich nicht Aufgabe der rheinland-pfälzischen Landesbehörden, die Frage, ob auf einem bestimmten Sachgebiet ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, bundesweit oder gar europaweit zu prüfen und zu beantworten.
- 24
Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines abstrakten Bedarfs ist die Intensität der Nachfrage nach Sachverständigengutachten, und zwar unabhängig davon, wie viele Sachverständige für ein festgelegtes Sachgebiet bereits öffentlich bestellt worden sind. Wie diese Nachfrage im Einzelnen zu bestimmen ist, kann dem insoweit weiten Bedarfsbegriff nicht entnommen werden. Zu berücksichtigende Indikatoren sind zum Beispiel die "Praxisrelevanz" eines Sachgebietes, das Vorliegen einer "nennenswerten" Nachfrage nach spezialisiertem Sachverstand und die "Praktikabilität" der Fachgebietsabgrenzung (vgl. Schulze-Werner, a.a.O.).
- 25
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte zur Klärung der Frage, ob im Bereich des Hufbeschlagswesens in Rheinland-Pfalz ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, der Hilfe der Präsidenten der rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichte bedient hat. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen muss nämlich durchaus im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - gesehen werden, wonach in Klageverfahren, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. Soweit die Oberlandesgerichte für Rheinland-Pfalz einen Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens verneint haben, vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden sei. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger behauptet hat, in drei Verfahren vor dem Landgericht Trier tätig geworden zu sein. Insoweit hat er sein Vorbringen nämlich nicht präzisiert, inwieweit er aufgrund von gerichtlichen Beweisbeschlüssen tätig geworden ist, nachdem sich in einem von ihm angegeben Verfahren herausgestellt hat, dass er lediglich im Auftrag eines Verfahrensbeteiligten tätig geworden ist. Im Übrigen begründet eine Beauftragung in einigen wenigen Klageverfahren noch keinen öffentlichen Bedarf, der es rechtfertigen könnte, dem Beklagten ein Tätigwerden zur öffentlichen Sachverständigenbestellung aufzubürden. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass der Behörde bei einer öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen die Pflicht auferlegt wird, die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität des öffentlich bestellten Sachverständigen nicht nur im Rahmen einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bestellung, zu prüfen, sondern dauernd im Auge zu behalten, um dem Zweck der öffentlichen Bestellung gerecht zu werden, eine besondere Gewähr für die Qualität des amtlich bestellten Sachverständigen zu bieten. Ein dahingehender Verwaltungsaufwand ist indessen nicht gerechtfertigt, wenn nur ein geringer Nachfragebedarf nach Sachverständigengutachten im fraglichen Bereich besteht.
- 26
Von daher erachtet die Kammer die Entscheidung des Beklagten, in Rheinland-Pfalz keinen Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens anzuerkennen, als rechtmäßig, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.
- 27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
- 28
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
- 29
Beschluss
- 30
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der Nr. 16.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).
- 31
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
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die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.