Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2013 - 4 K 720/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0222.4K720.12.TR.0A
22.02.2013

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am ... 1957 in ... geborene Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum ... 2013 als ... im Dienst der Beklagten stand, wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro auferlegt wird.

2

Aufgrund diverser Vorfälle beantragte der Kläger unter dem 31. Januar 2011 bei seinem höchsten Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Am 11. März 2011 leitete das ... gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein mit dem Vorwurf, er habe gegen seine Pflicht, dienstlichen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten, sowie gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

3

Unter dem 15. März 2011 wurde der Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesministerium ... lehnte mit Schreiben vom 5. April 2011 ein Begehren des Klägers auf Übernahme des Disziplinarverfahrens in eigener Zuständigkeit ab. Nachfolgend gestellte Befangenheits- und Beweisanträge wurden unter anderem mit Schreiben vom 9. September 2011 und 14. September 2011 abgelehnt. Ein am 21. Oktober 2011 beim erkennenden Gericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Bundesdisziplinargesetz wurde mit Beschluss vom 28. November 2011 (4 L 1387/11.TR) abgelehnt.

4

Das am 30. Dezember 2011 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zur Kenntnis gegeben. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte er nachfolgend unter dem 14. Februar 2012 umfassend Gebrauch.

5

Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro verhängt. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, gegen seine Folgepflicht sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, indem er am ... 2010 entgegen der Weisung des ... und ohne Einhaltung des Dienstwegs Staatssekretär Dr. ... berichtet und dabei zu den Führungsweisungen der Leitung des ... abträgliche Bewertungen abgegeben habe, wobei er den Sachverhalt zum Teil unvollständig bzw. unzutreffend wiedergegeben habe. Zudem habe er am ... 2010 außerhalb seiner Zuständigkeit und erneut ohne Einhaltung des Dienstweges zur Information Staatssekretär Dr. ... in Kopie an dessen Büro berichtet und dabei erneut die Amtsführung der Leitung des ... in herabsetzender Form bewertet. Schließlich habe er am ... 2011 wiederum außerhalb seiner Zuständigkeit ohne Einhaltung des Dienstwegs dem Hauptabteilungsleiter ... berichtet und dort ebenfalls die Amtsführung der Leitung des ... negativ bewertet. Unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro angemessen, aber auch ausreichend, um ihn zukünftig zu ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten.

6

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2012 vollumfänglich bestätigt werde. Erneute oder weitergehende Ermittlungen seien mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht geboten.

7

Am 5. Juli 2012 hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit er sich weiterhin gegen die Disziplinarverfügung wendet. Er vertritt die Auffassung, ihm könne ein Dienstvergehen nicht vorgeworfen werfen. Es sei vielmehr die Beklagte, die ihn in nicht hinnehmbarer Weise in seinen Rechten verletzt habe. Dies nicht nur durch die Disziplinarverfügung, sondern auch dadurch, dass ihm die Führung der Dienstgeschäfte des ihm übertragenen konkret-funktionalen Amtes des Abteilungsleiters „...“ verboten und er schlichtweg durch Zuweisung einer vermeintlichen „Sonderaufgabe“, die selbstverständlich nicht amtsangemessen gewesen sei, „kaltgestellt“ worden sei. Hiermit habe die Beklagte faktisch eine weitere Disziplinarmaßnahme vollzogen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2012 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Unter Verweis auf die streitgegenständlichen Verfügungen trägt die Beklagte ergänzend vor, eine Maßnahme nach § 66 Bundesbeamtengesetz sei gegen den Kläger nicht ausgesprochen worden. Seine Argumentation im Disziplinarverfahren zeige, dass er insgesamt versucht habe, gegen die eindeutige Weisungslage der Vorgesetzten seine persönlichen Vorstellungen durchzusetzen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtskate gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, ebenso wie auf die Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und führt in der Sache auch zum Erfolg. Die Disziplinarverfügung ist aufzuheben, da gegen den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits in den Ruhestand versetzten Kläger nach § 5 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz – BDG - die verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr zulässig ist.

15

Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Verwaltungsgericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr prüft das Gericht nach § 60 Abs. 3 BDG neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Entscheidung. Mithin ist die Prüfungskompetenz nicht nur auf die Frage beschränkt, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhalten (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern sie umfasst auch die Kompetenz unter Beachtung des Verschlechterungsverbots darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Obergrenze in Gestalt der konkret verhängten Disziplinarmaßnahme vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, § 60, Rdnr. 23).

16

Nach § 13 BDG entscheidet das Gericht unter umfassender Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Eine Beschränkung der Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung ist mit dem Gebot, eine Würdigung aller Gesichtspunkte nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 BDG zu treffen, unvereinbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2007, 21 dA 3600/06.O – juris -). Demzufolge hat das Gericht in seine Entscheidung auch einzustellen, ob ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Ebenso sind Entwicklungen nach Erlass der Disziplinarverfügung und damit auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Regelung des § 5 Abs. 2 BDG zu berücksichtigen (vg. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 60, Rdnr. 127, m.w.N. aus der Rspr.).

17

Vorliegend ist der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein aktiver Beamter mehr, so dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 BDG zugrunde zu legen ist. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, nicht aber die hier verhängte Geldbuße. Da nach dem Grundsatz der reformatio in peius eine Verschlechterung des Klägers im Klageverfahren von vorneherein ausscheidet, mithin das Gericht der Höhe nach an die verhängte Geldbuße gebunden ist, ist die Disziplinarverfügung bereits wegen Unzulässigkeit der Verhängung der ausgesprochenen – oder aber auch einer noch geringeren - Disziplinarmaßnahme aufzuheben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 3 BDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.