Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2008 - 4 K 314/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2008:0909.4K314.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am09.09.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung und Vernichtung eines Disziplinarvorgangs aus seiner Personalakte.

2

Der Kläger war bis Mitte des Jahres 1995 als Polizeivollzugsbeamter des Bundes tätig. Er wurde am 1. April 1986 zum Kriminalkommissar-Anwärter und am 1. April 1989 nach bestandener Laufbahnprüfung zum Kriminalkommissar zur Anstellung ernannt. Am 1. Oktober 1991 wurde der Kläger zum Kriminalkommissar und Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 29. September 1993 zum Kriminaloberkommissar. Zuletzt war er in der Abteilung ... in ... eingesetzt und dort im unmittelbaren Personenschutz des ... tätig. Zum 31. Juli 1995 wurde er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

3

Mit Verfügung vom 8. Mai 1995 war gegen den Kläger wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ein förmliches Disziplinarverfahren gemäß § 33 Bundesdisziplinarordnung - BDO - eingeleitet worden. Gleichzeitig wurde die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO angeordnet. Im Hinblick auf ein wegen derselben Vorfälle eingeleitetes Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Am 27. Juni 1995 stellte der Kläger den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Entsprechend diesem Antrag wurde er mit Wirkung zum 31. Juli 1995 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

4

Mit Verfügung vom 29. September 1995 wurde nachfolgend das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Disziplinaranwalts nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 BDO eingestellt, verbunden mit der Feststellung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 BDO, dass der Kläger zur Zeit des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert hätte. Gegen die Feststellung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 BDO beantragte der Kläger am 12. Oktober 1995 nach § 122 Abs. 3 BDO die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Diesen Antrag nahm er jedoch am 16. Januar 1996 zurück.

5

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nachfolgend durch die Staatsanwaltschaft ... gegen Zahlung einer Geldbuße vorläufig und nach vollständiger Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Dies wurde der Beklagten unter dem 11. April 1997 mitgeteilt.

6

Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 beantragte der Kläger nach Einsicht in seine Personalakte bei der Beklagten die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und die Entfernung der den Disziplinarvorgang betreffenden Teile aus seiner Personalakte. Ein Dienstzeugnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2007 übermittelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

7

Nachdem die Beklagte eine Entfernung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte mit Schreiben vom 10. April 2007 abgelehnt hatte, mahnte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger die Entfernung unter Setzung einer Frist mit Schreiben vom 21. Mai 2007 schriftlich an. Unter Qualifizierung dieses Schreibens als Widerspruch wurde dieser mit Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 12. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Personalakte nach § 90 f. Abs. 1 S. 1 BBG noch nicht abgeschlossen sei, so dass eine Vernichtung nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Eine Tilgung des Disziplinarvorgangs sei auch nicht auf der Grundlage des § 16 Bundesdisziplinargesetz - BDG - bzw. § 119 BDO möglich. Diese Bestimmungen seien abschließend, begründeten jedoch nur dann eine Tilgungsverpflichtung, wenn sie vom Grundsatz her auf den zu entscheidenden Fall Anwendung fänden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da das Bundesdisziplinargesetz und auch die Bundesdisziplinarordnung ein bestehendes Beamtenverhältnis voraussetzten. Der Kläger sei jedoch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und kein Beamter mehr. Somit sei bereits der personelle Anwendungsbereich beider Gesetze nicht eröffnet. Auch wäre § 16 BDG vom sachlichen Anwendungsbereich her nicht einschlägig, da die Vorschrift eine Tilgung der Disziplinarmaßnahme "Entfernung aus dem Dienst" nicht vorsehe. Dass diese Maßnahme zu verhängen gewesen wäre, sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 BDO bestandskräftig festgestellt worden.

8

Gegen den, dem Kläger am 25. Juli 2007 zugestellten Bescheid hat dieser am 17. August 2007 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 8 E 990/07) Klage erhoben. Er trägt vor, er stimme der Beklagten insoweit zu, als seine Personalakte nach § 90 BBG noch nicht abgeschlossen sei. Sei sie jedoch noch nicht abgeschlossen, müsse sie ordnungsgemäß geführt werden und zwar zumindest in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der hier beanstandeten Teile sei Tilgungsreife eingetreten. Insbesondere sei die strafrechtliche Ermittlungsakte, die sich in der Disziplinarakte als Kopie befinde, zu vernichten. Die Führung der Vorgänge sei nicht erforderlich für das Personalwesen und von daher seien diese zu entfernen und zu vernichten.

9

Der Kläger begehrt erkennbar,

10

die Beklagte zu verurteilen, den Disziplinarvorgang betreffend des gegen ihn mit Verfügung vom 8. Mai 1995 eingeleiteten Disziplinarverfahrens nebst Beiakten zu entfernen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.

14

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2007 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Koblenz verwiesen (Az.: 8 E 990/07). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat seinerseits den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. April 2008 an das Verwaltungsgericht Trier als das sachlich zuständige Gericht für Bundesdisziplinarsachen verwiesen (Az.: 2 K 1573/07.KO).

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Personal- und Verwaltungsvorgänge vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die das Gericht nach § 3 BDG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist bereits unzulässig.

17

Dabei bestehen keine Bedenken an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. April 2008 (Az.: 2 K 1573/07.KO) wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier - Kammer für Bundesdisziplinarsachen - bindend verwiesen. Die Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte, da eine Entscheidung nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes begehrt wird.

18

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Klagearten - so auch für die vorliegende allgemeine Leistungsklage - ist, dass ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung besteht. Nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts. Fehlt ein solches Interesse, ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40, Rdn. 30). Vom allgemeinen Rechtsschutzinteresse unterscheidet sich die Klagebefugnis, bei der es ausschließlich auf die generelle Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers ankommt.

19

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt dem Kläger das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sein Klagebegehren geht dahin, Disziplinarvorgänge aus seinen nach Beamtenrecht geführten Personalakten auf der Grundlage disziplinarrechtlicher Vorschriften zu entfernen. Hieran hat der Kläger als ehemaliger Beamter, unbeschadet des für ihn ungünstigen Inhalts und auch unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, kein schutzwürdiges Interesse, da ihm aus dem Belassen der Disziplinarvorgänge in seiner Personalakte keine erkennbaren Nachteile drohen.

20

Das Bundesdisziplinarrecht regelt in seinem § 16 zunächst das Verwertungsverbot (§ 16 Abs. 1 BDG) und nachfolgend die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen aus den Personalakten (§ 16 Abs. 3 BDG). Diese Vorschrift, die vorliegend nach § 85 Abs. 1 und Abs 10 BDG auf das hier noch auf der Grundlage der früheren Bundesdisziplinarordnung geführte Disziplinarverfahren Anwendung findet, ist umfassend und abschließend (vgl. Plog/Wiedow, BBG/BeamtenVG, Komm., § 90 e Rnr. 3 m.w.N. aus der Rspr. zu zum früheren § 119 BDO). Sie setzt nach ihrer systematischen Stellung, ihrem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck grundsätzlich das Bestehen eines (aktiven) Beamtenverhältnisses voraus, so dass auch nur (aktiven) Beamten ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung dieser Vorschriften zukommt. Dies folgt bereits daraus, dass § 1 BDG seinen persönlichen Geltungsbereich grundsätzlich nur auf Beamte, Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, erstreckt. § 16 Abs. 3 S. 2 BDG sieht vor, dass "auf Antrag des Beamten" eine Entfernung der Disziplinarvorgänge zu unterbleiben hat. Anträge ehemaliger Beamten sind nicht genannt. Wesentlich ist jedoch, dass mit dem Ende des Beamtenverhältnisses der der Tilgungsregelung nach Sinn und Zweck zugrunde liegende Resozialisierungsgedanke entfällt. Die Vorschrift geht ihrem Grundgedanken nach davon aus, dass nach Ablauf einer längeren Zeit unbeanstandeter Dienstleistung disziplinarische Vorwürfe ihre materielle Bedeutung für weitere beamtenrechtliche Erwägungen und Entscheidungen verlieren und dem Beamten gemäß dem sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialisierungsgedanken die Chance weiterer beruflicher Entwicklung ohne Belastung durch zeitlich überholte Vorwürfe gewährt werden soll. Mit dem Ende eines Beamtenverhältnisses - wie hier durch Entlassung auf eigenen Antrag im Jahr 1995 - ist dieser Resozialisierungsgedanke, d.h. der Gedanke nach einer neuen unbelasteten Chance im Beamtenverhältnis, nicht mehr von Bedeutung. Auch die in § 16 Abs. 1 BDG vorgesehene Freihaltung künftiger Personalentscheidungen von überholten Vorwürfen spielt nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses grundsätzlich keine Rolle mehr, da eine für das berufliche Fortkommen des aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten relevante Meinungsbildung der ehemaligen Vorgesetzten nicht mehr stattfindet (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 90 e BBG Rnr. 5 u. 10).

21

Ausgehend von diesen sich aus dem Bundesdisziplinargesetz ergebenden Rechtsgrundsätzen fehlt einem ehemaligen Beamten grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entfernung von Disziplinarvorgängen aus seiner - bis auf versorgungsrechtliche Vorgänge - an sich erledigten beamtenrechtlichen Personalakte, da der Schutzzweck des § 16 BDG nicht mehr erreicht werden und das damit korrespondierende Abwehrrecht des Beamten nicht mehr betroffen sein kann. Hierfür sprechen im Übrigen auch die im Bundesbeamtengesetz geregelten allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Zweckbestimmung und Vertraulichkeit des Inhalts der Personalakte (§§ 90, 90 d BBG), die ebenso wie die hier maßgebliche Vorschrift für die Entfernung eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemein in Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 2 GG verankerten Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten enthalten (vgl. BVerwG vom 27. Februar 2003, BVerwGE 118, 10, 12).

22

Vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann bzw. muss eine Ausnahme jedoch dann gelten, wenn der Inhalt der Personalakte in Form der dort befindlichen disziplinaren Verwaltungsvorgänge noch - mittelbar - fortwirkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des ehemaligen Beamten - etwa durch den beabsichtigten Wiedereinstieg in ein Beamtenverhältnis - zu besorgen ist. Hierfür bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, nach denen sich nunmehr, 13 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, aus dem Belassen der Vorgänge in seiner Personalakte bis zum Ablauf der in § 90 f Abs. 1 Nr. 1 BBG geregelten Aufbewahrungsfrist Nachteile für ihn ergeben könnten. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger das von ihm begehrte Zeugnis nachträglich in dessen Sinne ausgestellt hat, davon auszugehen, dass auch der ehemalige Dienstherr die in den Personalakten noch befindlichen Disziplinarvorgänge nicht zulasten des ehemaligen Beamten verwendet hat, bzw. zu verwenden gedenkt.

23

Nach alledem bleibt festzustellen, dass dem Kläger für das vorliegende Klagebegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

24

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Regelung des § 16 BDG im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 119 Abs. 5 BDO in ihrem Absatz 4 eine Sonderregelung für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, enthält. Danach gelten die generellen Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Der Verweis auf die Absätze 1 bis 3 in Satz 1 des Absatzes 4 bedeutet, dass auch diese Vorgänge zunächst nach den hier geregelten allgemeinen Grundsätzen aufzubewahren sind und erst nach dem Ablauf bestimmter Fristen unverwertbar werden mit der Regelfolge der Entfernung aus den Personalakten und Vernichtung. Nach § 16 Abs. 4 S. 2 BDG beträgt die Frist für das Verwertungsverbot lediglich für den Fall, dass das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG eingestellt wurde, drei Monate und für alle übrigen Fälle der Einstellung zwei Jahre. Hierbei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte. Erfasst sind damit alle Einstellungsfälle des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 und 2 BDG (vgl. Weis, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Komm., § 16 Rnr. 50 BDG). Eine Sonderregelung für den Fall einer - bestandskräftigen - Feststellung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 BDO bzw. § 40 Abs 1 Nr. 4 BDG dahin, dass ohne Einstellung des Verfahrens eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre, enthält diese Vorschrift nicht. Damit ist der ehemalige Dienstherr nach Auffassung der erkennenden Kammer an das zwei- jährige Verwertungsverbot gebunden, was er offensichtlich bei Ausstellung des Zeugnisses auch beachtet hat.

25

War die Klage bereits als unzulässig abzuweisen, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach §§ 77 Abs. 4 BDG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 3 BDG i.V.m. 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 1 Persönlicher Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende d

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(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2.
ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.