Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Sept. 2017 - 3 L 9243/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0929.3L9243.17.00
bei uns veröffentlicht am29.09.2017

Tenor

Die mit Verfügung vom 21. April 2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge werden ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die mit Bescheid vom 20 April 2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 93) – LDG –, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da nach § 80 Abs. 1 LDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.

2

Gemäß § 45 Abs. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

3

Diese materiell-rechtliche Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Reaktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist eine hierauf gestützte vorläufige Dienstenthebung und damit der Einbehalt von Dienstbezügen aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 80 Abs. 1 LDG auszusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG –).

4

Auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes der Kammer sprechen im derzeitigen Verfahrensstadium hinreichend gewichtige Gründe gegen die prognostische Vertretbarkeit der Erwartung, dass gegen den Antragsteller im Disziplinarverfahren die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion verhängt werden wird.

5

Freilich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner insbesondere nicht wegen der mit Blick auf das sachgleiche Strafverfahren verfügten Aussetzung des Disziplinarverfahrens an der vorläufigen Dienstenthebung oder der Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gehindert ist. Die Aussetzung nach § 15 LDG betrifft nur das Disziplinarverfahren selbst, nicht dagegen die unabhängig davon mögliche Einleitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 45 LDG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 3 B 11231/05.OVG –).

6

Im Übrigen ist für die hier zu treffende Eilentscheidung nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Mai 2007 – 3 B 10324/07.OVG).

7

Dies ist vorliegend noch nicht der Fall. Der derzeit seitens des Gerichts feststellbare Sachverhalt begründet zwar den hinreichenden Verdacht eines schweren Dienstvergehens (I.). Dieses Dienstvergehen kann jedoch im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung nach jetzigem Stand auch zu einer minderen Maßnahme als der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst führen (II.).

I.

8

Ausweislich der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. April 2017 werden gegen den Antragsteller folgende Vorwürfe erhoben:

1. Nötigung des ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche und Ausübung emotionalen Drucks.

2. Maßgebliche Unterstützungsleistungen bei der Thesisarbeit des ...

3. Hilfeleistung bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des ... an den Kollegen ...

4. Unberechtigte Nutzung des Zivilfahrzeuges des Polizeipräsidiums ..., ..., amtliches Kennzeichen ... zu dienstlichen Zwecken.

5. Verschleierung eines Munitionsfehlbestandes mit Hilfe des ...

6. Ungerechtfertigte Weitergabe von Daten.

7. Sachfremde Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter.

8. Protektion von Bachelorstudenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche.

9

Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere drei Verfehlungen ausgedehnt, die das Gericht zum Zeitpunkt seiner Prognoseentscheidung mit in den Blick zu nehmen hat:

9. Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und vorläufiger Dienstenthebung.

10. Unbefugte und eigennützige Überlassung eines Generalhauptschlüssels der PI ... sowie eines Rollcontainerschlüssels an Herrn ...

11. Unzulässige Beschaffung einer funktionsbezogenen repräsentativen Uniform für Herrn ...

10

In Anbetracht des Sachzusammenhangs der Vorwürfe unter den Nummern 1, 3, 5, 7, 10 und 11 sowie des Zusammenhangs der Vorwürfe der Nummern 2 und 4 gebietet sich eine jeweils einheitliche Würdigung dieser Vorwürfe unter den Themenkomplexen „Freundschaftliche Beziehung zu Herrn POK ...“ (1.) und „Beziehung zu Herrn ...“ (2.). Im Übrigen verbleiben die Vorwürfe der ungerechtfertigten Weitergabe von Daten (3.), der Protektion von Bachelorstudenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche (4.) und die Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und vorläufiger Dienstenthebung (5.).

11

Nach derzeitiger Lage der Akten, deren Inhalt von der Kammer zusammengetragen wurde, nachdem noch keine ordnungsgemäße Präzisierung des angeschuldigten Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage für die prognostische Gesamtwürdigung vorliegt (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Februar 2017, Rdnr. 69 zu § 38 BDG m.w.N aus der Rspr.), ergibt sich zu den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen Folgendes:

1. Freundschaftliche Beziehung zu Herrn POK ...

a) Nötigung des POK ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche und Ausübung emotionalen Drucks.

12

Den Antragsteller verband seit Mitte des Jahres 2015 eine enge freundschaftliche Beziehung zu dem ihm untergebenen Kollegen POK ... Beide führten seit dem 21. Januar 2015 bis zum 19. Januar 2017 einen regen aktenkundigen Whats-App-Kontakt. Ab August des Jahres 2015 gehörten Saunabesuche in ... mit anschließenden Gaststättenbesuchen zu den gemeinsamen Unternehmungen. Ab Dezember 2015 folgte ein regelmäßiges gemeinsames Onanieren in der Umkleidekabine der Sauna. Von Anbeginn an wurden per WhatsApp Behördeninterna ebenso vertrauensvoll ausgetauscht wie familiäre Begebenheiten und Probleme. Gegenseitige Freundschafbeteuerungen mündeten schließlich im März 2016 darin, dass der Antragsteller erstmals am 17. März 2016 gegenüber Herrn POK ... äußerte: „Ich hab dich so wahnsinnig lieb“. POK ... erwiderte daraufhin „Ich dich auch“. Derartige Beteuerungen schlossen fortan die jeweiligen Nachrichten ab. Regelmäßig betonte der Antragsteller, dass er sich als Freund auf jeden Fall für Herrn POK ... dienstlich einsetzen und stark machen werde (z.B. 21. März 2016, 11:21 Uhr). Im März 2016 kam es zur ersten über WhatsApp ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen den Beamten. Es folgten viele weitere, in deren Verlauf auch die Frage der Erwartungen an die Freundschaft diskutiert wurde, die jedoch immer wieder mit gegenseitigen Beteuerungen, dass man sich lieb habe, beigelegt wurden. Am 25. Mai 2016 kam es anlässlich eines Saunabesuchs zu einer weiteren Auseinandersetzung, da POK ... dem Antragsteller offenbarte, einem Kollegen von einem Seitensprung in seiner Lebenspartnerschaft berichtet zu haben (Nachricht 25. Mai 2016, 21:36 Uhr bis 26. Mai 2016, 10:36). Im Rahmen dieser Auseinandersetzung kam es zum gegenseitigen Inaussichtstellen, den Seitensprung des POK ... gegenüber der Lebensgefährtin, bzw. den Umstand des gemeinsamen Onanierens gegenüber dem Vorgesetzten und den Kindern des Antragstellers zu offenbaren. Ab Juni 2016 wurde seitens des POK ... eine „ständige Angst vor Krach oder Unzufriedenheit“ des Antragstellers diskutiert. In einer Nachricht vom 18. Juni 2016 (17:55 Uhr) schrieb POK ... Folgendes: „Mir gehen die beiden Alternativen nicht aus dem Kopf, die ich habe ... Entweder beste Freundschaft nach deiner Definition mit allen Problemen, die sich immer und immer wieder durch deine Erwartungshaltung ergeben, weil ich diese niemals so erfüllen werde, wie es deine Stimmung und Emotionslage in dem Moment braucht! Ich mache ja alles falsch! Sogar wenn ich etwas gut machen will (Ankündigung, dass ... kommt, Verwarnungen, ...) mache ich es falsch! Wir wissen ja bei einem glasklaren versuchten Spendenbetrug nicht einmal mehr, was du haben möchtest (sonstiger Vorgang oder Anzeige gegen unbekannt)! So viele sind so dermaßen verunsichert, weil das, was an einem Tag toll ist, am nächsten Tag scheiße ist... Das ist es auch, was vielen Angst macht! Und ich tappe in unserer Freundschaft auch von einem Scheißhaufen in den nächsten! Sogar wenn ich etwas gegen deine Kritikpunkte unternehmen will, die du mir immer so sachlich erläuterst! Also Angst! Alternative: Keine beste Freundschaft nach deiner Definition um das Minenfeld der nicht erfüllten Erwartungen nicht mehr durchschreiten zu müssen ... Dafür aber: Dienstliche und private Vernichtung! Oder zumindest die Option, in ... keinen Fuß mehr auf den Boden zu bekommen, das Leben zur Hölle gemacht zu bekommen und die Nahelegung, am besten die Dienststelle zu wechseln! Das ist doch mal echt super unter Freunden! Wenn man einfach nicht von dem anderen ablässt, man genau sieht, wie sehr man den anderen oder sich gegenseitig aufreibt und dann noch Repressalien androht...“. Vergleichbare Nachrichten folgten am 8. August 2016 (22:35, 03:04 Uhr). Es folgten jeweils im Anschluss Bekundungen des Unverständnisses von Unterstellungen seitens des Antragstellers und sodann wiederum jeweilige Entschuldigungen und gegenseitige Bekundungen tiefsten Vertrauens (7. August 2016, 4:33 Uhr). Ein vom Antragsteller am 7. August 2016 (ab 8:21 Uhr) bekräftigtes Ende der Freundschaft wurde nach gegenseitigen Vertrauensbekundungen wieder verworfen.

13

Eine weitere Auseinandersetzung anlässlich einer Polenfahrt, bei der es zu einer geheimen Tonaufzeichnung durch POK ... gekommen war, wurde am 20. September 2016 über WhatsApp diskutiert und es folgte eine Entschuldigung des Antragstellers (15:08 Uhr). Ab August 2016 wurde zudem das Verweigern von sexuellen Handlungen in der Sauna... durch POK ... und von seiner Seite befürchtete Auswirkungen auf das freundschaftliche Verhältnis thematisiert, was seitens des Antragstellers als Fehlinterpretation (Nachricht vom 14. Oktober 2016, 8:12 Uhr) gewertet wurde. Parallel wurden beständig dienstliche Angelegenheiten und dienstliche Interna (z.B. Beförderungsranking) besprochen. Nach einer weiteren Auseinandersetzung im Dezember 2016 teilte POK ... dem Antragsteller mit, dass er nunmehr seiner Freundin sicherheitshalber alles erzählt habe, was in ... vorgefallen sei (Verfahren, ..., Waffe etc. 15. Dezember 2016, 20:24 Uhr). Er berichtete zudem von gesundheitlichen Problemen (Herzrasen, 20. Dezember 2016, 19:41 Uhr). Verbunden waren die Nachrichten häufig mit dem von POK ... geäußerten Wunsch, die Freundschaft möge bestehen bleiben. Um Weihnachten 2016 folgten Dankesbekundungen für gegenseitig erfolgte Beschenkungen (22. Dezember 2016, 15:51 Uhr, 17:36 Uhr und 21:03 Uhr). Anfang Januar 2017 wurde das Ranking für Beförderungen bei der PD besprochen. Am 14. Januar 2017 (11:28 Uhr) wurde POK ... seitens des Antragstellers wegen eines Vorfalls hart attackiert und er brachte seine Enttäuschung zum Ausdruck. Dieser Nachricht folgte um 21:00 Uhr eine weitere Nachricht des Antragstellers mit versöhnlichen Worten. Um 21:08 Uhr drückte POK ... seine Panik vor dem Wiedersehen mit dem Antragsteller „am Mittwoch“ aus. Diesem begegnete der Antragsteller am 15. Januar um 8:42 Uhr mit Unverständnis, und nachfolgend mit mehreren Nachrichten mit beschwichtigenden Worten und schließlich mit der Bekundung, dass er den POK ... „lieb habe“ (16. Januar 2017 5:54 Uhr). Um 21:04 Uhr am 16. Januar 2017 schrieb POK ..., dass es ihm nicht gut gehe. Er habe Herzrasen und Panikgefühle. Diese seien so heftig gewesen, dass er während der Autofahrt plötzlich einen Schwindelanfall bekommen habe und auf der Bundesstraße in einer Kurve am Seitenrand habe anhalten müssen. Am 17. Januar 2017 teilt POK ... dem Antragsteller mit, dass er gerade vom Arzt komme und dass sein Gesundheitszustand vom letzten Krach mit dem Antragsteller herrühre. Er sei erst mal krankgeschrieben.

14

Am 17. Januar 2017 wandte sich POK ... an den Amtsarzt Dr. ... und berichtete diesem über Bedrohungen durch den Dienststellenleiter, was letztlich dazu geführt habe, dass man auch gemeinsam die Sauna besucht habe. Es sei zu sexuellen Handlungen mit wechselseitigem Onanieren in der Umkleidekabine oder der Sauna gekommen. POK ... konkretisierte diese in seiner Vernehmung am 19. Januar 2017 dahin, dass es nicht zu einem Körperkontakt zu dem Antragsteller gekommen sei. Er habe den freundschaftlichen Kontakt einstellen wollen, was jedoch infolge Drohungen des Dienststellenleiters, seiner Freundin über einen diesem gestandenen Seitensprung in seiner persönlichen Beziehung zu unterrichten, nicht erfolgt sei. Auch habe er gedroht, einen früheren aktenkundigen Vorfall aus dem Jahr 2009 der Lebensgefährtin zu offenbaren. Anlässlich einer Auseinandersetzung während einer Polen-Fahrt habe der Dienststellenleiter die massiven Drohungen wiederholt. Hierüber habe er ein Tonprotokoll gefertigt. Mehrmals täglich komme es zu SMS- Kontakten, an deren Ende der Dienststellenleiter immer wieder den Satz „ich hab dich lieb“ einfügen würde. Er müsse sofort auf die SMS-Nachrichten antworten, ansonsten würde er bei der nächsten Gelegenheit zur Rede gestellt. POK ... wurde nachfolgend privatärztlich krankgeschrieben.

15

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Disziplinarakte sowie dem ausgewerteten Chat-Verlauf der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ...-.

16

Der hieraus erhobene disziplinarrechtliche Vorwurf der „Nötigung des Herrn ... zur Vornahme von sexuellen Handlungen anlässlich gemeinsamer Saunabesuche“ lässt sich nach dem dargestellten Whats-App-Verlauf derzeit nicht mit der für eine vorläufige Dienstenthebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Eine Nötigung setzt die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat (Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage2017, Rdnr. 31 zu § 240 StGB). Eine solche hat der Antragsgegner ohne ausreichende Ermittlung und Darstellung des Sachverhalts allein auf die Aussage des POK ... bei dem Amtsarzt Dr. ... und im Rahmen seiner Vernehmung am 19. Januar 2017 (Staatsanwaltschaft ..., Az. 8021 Js 2412/17) gestützt. Es bestehen jedoch aufgrund der sich aus dem WhatsApp-Verlauf ergebenden Begebenheiten – wie durch das Gericht im dargestellten Sachverhalt ermittelt – nachhaltige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Nötigungshandlungen. Bereits die dem disziplinarrechtlichen Vorwurf zugrunde gelegte Behauptung des POK..., dass es schon vor den Saunabesuchen zu Drohungen gekommen sei, lässt sich den Unterhaltungen ebenso wenig entnehmen wie eine nachfolgende Nötigung zu sexuellen Handlungen oder gar der Äußerung „ich habe dich lieb“ und zur zeitnahen Beantwortung von Nachrichten. Vielmehr ergibt sich derzeit bei differenzierter Betrachtung der Unterhaltungen und der Zeugenaussage des POK ... vom 19. Januar 2017 unter Einbeziehung der Einlassung des Antragstellers, dass POK ... die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluss getätigt hat. Hätte sich POK ... bereits von Anbeginn der Freundschaft unter einem derartigen Nötigungsdruck befunden, wäre der innige freundschaftliche Kontakt, wie er sich aus dem WhatsApp-Verlauf ergibt, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht denkbar gewesen. Zudem bestätigt der Chat– Verlauf, dass POK ... die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluss aufgegeben hat. Er hat seine Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freundschaft der beiden Kollegen offen ausdiskutiert. Hierzu hat der Antragsteller mehrfach geäußert, dass sich an den Gefühlen für den Freund nichts ändern würde. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist derzeit daher zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass eine Nötigung des POK ... nicht hinreichend belegt ist. Hierzu bedarf es noch weiterer Ermittlungen im Disziplinarverfahren.

17

Soweit dem Antragsteller außerhalb des strafrechtlichen Vorwurfs der Nötigung vorgeworfen wird, dass er in Konfliktsituationen seine dienstliche Stellung gegenüber POK ... als emotionales Druckmittel verwendet habe, bestätigt sich ein dahingehender disziplinarrechtlich relevanter Verdacht aus dem dargestellten WhatsApp-Verlauf.

18

In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass eine privat gepflegte Freundschaft unter Kollegen und das in diesem Rahmen privat gesprochene Wort grundsätzlich ausschließlich privater Natur ist und dem Schutz der Privatsphäre nach Art 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG - unterliegt, mithin disziplinarrechtlich zunächst neutral ist. Disziplinarrechtlich bedeutsam wird eine derartige Beziehung erst dann, wenn sie vorwerfbare Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entfaltet. Dies gilt namentlich bei Störungen des Betriebsfriedens oder Übervorteilung gegenüber anderen Kollegen, ist aber auch dann gegeben, wenn unter Kollegen die notwendige Distanz derart unterschritten wird, dass eine unvoreingenommene und objektive Aufgabenerledigung und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird. Dabei sind in dieser Hinsicht an einen Vorgesetzten strengere Anforderungen zu stellen als an andere Beamte. Die Stellung eines Vorgesetzten erfordert außer einem achtungswürdigen, den Mitarbeiter in seiner Persönlichkeit respektierenden Verhalten, eine besondere Zurückhaltung und Distanz. Plumpe Vertraulichkeiten können ebenso wie zu enge persönliche Bindungen Ansehen und Autorität beeinträchtigen. Das gilt insbesondere, wenn sie sich in auffallender Weise auf einzelne Untergebene beziehen und den Verdacht einer Bevorzugung erwecken. Der Vorgesetzte muss bereits den bösen Anschein vermeiden. Die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz ist immer dann überschritten, wenn Abhängigkeiten entstehen, durch die die Unvoreingenommenheit des Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt wird. Der Vorgesetzte hat die Pflicht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber seinen Untergebenen leiten zu lassen und zu bemühen, diese vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist er in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da er in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll (vgl. auch Claussen/ Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 7. Auflage 1992, Einl. C, Rdnr. 54aff; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 WD 21/15 –, juris).

19

Diese notwendige Schwelle der Distanz und Objektivität hat der Antragsteller als Dienststellenleiter der PI ... im Verhältnis zu dem Kollegen und ihm untergebenen POK ... weit überschritten. Die nach allgemeiner Lebenserfahrung ungewöhnlich intime freundschaftliche Beziehung mit gegenseitigen Liebesbekundungen beschränkte sich nicht auf den privaten Bereich, sondern entfaltete in vielfältiger Weise Auswirkungen auf das Dienstverhältnis zu POK ... und auf den Dienstbetrieb. Die Vorgesetztenstellung des Antragstellers bewirkte bereits von Anbeginn an ein Ungleichgewicht in der Beziehung. Der Antragsteller nahm sich des aus seiner Sicht psychisch labilen POK ... an und ließ diesem gegenüber keine Zweifel daran aufkommen, dass er mit zunehmender Vertrautheit einen besonderen dienstlichen Schutz durch den Antragsteller auf der Dienststelle genoss und weiter genießen werde. Bereits diesen Anschein hätte der Antragsteller vermeiden müssen, da hierdurch Konfliktsituationen für den dienstlichen Bereich vorprogrammiert waren.

20

Für den Antragsteller offenkundig beklagte POK ... ausweislich des WhatsApp- Verkehrs sodann auch beständig die für ihn insbesondere in dienstlicher Hinsicht empfundene aussichtslose Drucksituation. Es kam außerhalb des Dienstes zu verbalen Entgleisungen, offenkundig von beiden Seiten, die nicht nur die private Freundschaft, sondern auch das Dienstverhältnis erkennbar schwer belasteten. Ende des Jahres 2016 kamen gesundheitliche Probleme des POK ... hinzu, die er – ausweislich seiner Nachrichten an den Antragsteller – auf die Konfliktsituation mit dem Antragsteller zurückführte. Dem Antragsteller wurde zunehmend und letztlich über eine sehr lange Zeit nachhaltig vor Augen geführt, dass infolge der konkreten Entwicklung der Freundschaft ein durch Zurückhaltung und Distanz geprägtes Dienstverhältnis gegenüber dem Kollegen ... nicht mehr möglich war. Das Unterhalten einer derartigen Beziehung stellt ein schweres Versagen im Verantwortungsbereich eines Vorgesetzten dar, wodurch der Antragsteller die gebotene achtungswürdige Amtsführung und auch seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz in disziplinarrechtlich relevanter Weise erheblich verletzt hat (§ 34 S. 1 und 3 BeamtStG). Hieraus resultiert die Pflicht zur Fürsorge, die den Vorgesetzten zwingt, bei allen Entscheidungen die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Im Besonderen ist ein Dienststellenleiter verpflichtet, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für einen störungsfreien Dienstbetrieb und den Betriebsfrieden innerhalb der Dienststelle Sorge zu tragen. Dieser Notwendigkeit hat der Antragsteller sich vehement und über eine lange Zeit widersetzt.

a) Hilfestellung bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des POK ... an den Kollegen ...

21

Am 4. Februar 2016 verkaufte POK ... eine halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm x 19, Hersteller Glock, Modell 14 Gen4, an seinen Kollegen bei der PI ... , Herrn ... POK ... ist Sportschütze und Herr ... Im Rahmen eines Gesprächs am 4. Februar 2016 zwischen den beiden Beamten, bei dem auch der Antragsteller zugegen war, wurde das Thema „Erwerbserlaubnis“ angesprochen. Herr ... war der Meinung, dass er mit einer Waffenbesitzkarte als Jäger, insbesondere da dort schon eine 9 mm– Kurzwaffe eingetragen war, auch eine zweite Kurzwaffe ohne eine zusätzliche Berechtigung kaufen könne. Er erklärte das Beispiel der gelben Waffenbesitzkarte, bei der der Erwerb von Langwaffen auch ohne Voreintragung zulässig sei und die erworbene Langwaffe erst nach dem Erwerb in die gelbe Waffenbesitzkarte einzutragen sei. Herr ... zeigte dem POK ... seinen Jagdschein und seine grüne Waffenbesitzkarte. Auch der Antragsteller war im Rahmen dieses Gesprächs der Meinung, dass man als Jäger mit seiner Waffenbesitzkarte eine zweite Kurzwaffe erwerben könne und es ausreiche, wenn man den Kauf später der Waffenbehörde anzeige. Nach dem Kauf rief der Käufer ... bei der Kreisverwaltung ... an und fragte unter Hinweis auf den Erwerb einer Schusswaffe nach den Modalitäten der Eintragung. Es wurde ein Termin zur Vorsprache für den 17. Februar 2016 vereinbart. Dort eröffnete man ihm, dass er zum Erwerb der Waffe einen Voreintrag benötigt hätte, er folglich die Waffe illegal besitze und dies einen Straftatbestand darstelle. Nach Erteilung des Einverständnisses zur Vernichtung der Waffe wurde von der Weitergabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft abgesehen und seitens der Waffenbehörde lediglich eine Verwarnung gegenüber Herrn ... ausgesprochen. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde POK ... von der Waffenbehörde der Kreisverwaltung ... vor Einleitung eines Strafverfahrens gebeten, bis zum 24. März 2016 eine schriftliche Stellungnahme zum Verkauf der Pistole abzugeben. Am 17. März 2016 sprach POK ... gemeinsam mit dem Antragsteller bei der Behörde vor und gab am gleichen Tag eine schriftliche Stellungnahme zu dem Verkauf ab. Er bekräftigte, nichts von einer möglichen Strafbarkeit gewusst zu haben. Eine Entscheidung hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens und eine mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen des persönlichen Gesprächs in Aussicht gestellt. Am 23. März 2016 erhielt POK ... seitens des Sachbearbeiters bei der Kreisverwaltung ... die Nachricht, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen werde.

22

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: 80 21 Js 11498/17).

23

Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt sind die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe der „Hilfeleistung“ bei dem illegalen Verkauf einer Schusswaffe des Herrn ... an den Kollegen ... und der Strafvereitelung im Amt zugunsten des Herrn ... nicht hinreichend verifizierbar.

24

Unabhängig davon, dass der Antragsgegner einen diese Vorwürfe bekräftigenden Sachverhalt nicht dargestellt hat, erfolgte der Verkauf der Waffe zwischen Verkäufer und Käufer nach Aussage der im Strafverfahren angehörten Zeugen ... und ... ohne Hilfe des Antragstellers. Dieser war lediglich bei einem Gespräch über waffenrechtliche Modalitäten anwesend. Der Vorwurf der „Hilfeleistung“ ist daher nicht nachvollziehbar.

25

Eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) setzt voraus, dass ein Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterworfen wird. Eine solche kommt im Fall des Antragstellers nach dem derzeit feststehenden Sachverhalt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Antragsteller von möglichen Straftaten seiner Kollegen Kenntnis erlangt hatte. Dies war vorliegend am 16., spätestens der 17. März 2016 der Fall. Im Rahmen des Gesprächs bei der Kreisverwaltung ... wurde in Anwesenheit des Antragstellers die mögliche Einleitung eines Strafverfahrens klar thematisiert. In Rede stand die Strafbarkeit der Kollegen ... und ... nach § 52 Absatz Nr. 1 und 2 WaffG wegen des vollendeten Überlassens bzw. Erwerbs einer Schusswaffe. Grundsätzlich traf den Antragsteller als Polizeibeamten und damit als Amtsträger auch die ureigene Rechtspflicht zur Strafverfolgung von Straftaten, auch in Bezug auf ihm untergebene Beamte. Von daher bestand nach derzeitiger Lage der Akten eine Garantenstellung des Antragstellers.

26

Zweifel bestehen vorliegend jedoch hinsichtlich der geforderten Vereitelungshandlung sowie der Kausalität und der objektiven Zurechnung. Die tatbestandsmäßige Handlung der Strafvereitelung besteht darin, dass die Bestrafung des Täters ganz oder zum Teil, zumindest für geraume Zeit, vereitelt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der Natur des § 258a StGB als Erfolgsdelikt, dass die Vereitelungshandlung des Täters für den Taterfolg ursächlich sein muss. Infolgedessen liegt eine Strafvereitelung nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Bestrafung ohne die Vereitelungshandlung erfolgt wäre. Da vorliegend die sachnähere Waffenbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falls letztlich nur einen geringfügigen Verstoß gegen das Waffengesetz angenommen und infolge dessen von einer Vorlage des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft sowohl im Fall des Verkäufers als auch im Fall des Käufers abgesehen hat, spricht derzeit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vieles dafür, dass eine Bestrafung ohne die Vereitelungshandlung des Antragstellers ohnehin nicht erfolgt, ein Strafverfahren zumindest eingestellt worden wäre, sodass eine Kausalität und die objektive Zurechnung einer mutmaßlichen Vereitelungshandlung derzeit infrage stehen.

27

Infolgedessen ist nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Dienstpflichtverletzung des Antragstellers in Gestalt einer Strafvereitelung im Amt auszugehen.

b) Verschleierung eines Munitionsfehlbestandes mit Hilfe des POK ...

28

Am 19. August 2016 fuhr POK ... zu einem beim ... gemeldeten verletzten ... Da der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar war, erschoss POK ... den Fuchs offiziell mit zwei Schuss. Tatsächlich erfolgte dies mit einem Schuss, um einen fehlenden Schuss für seine Waffe (MP) auszugleichen. Den dahingehenden Vorgang berichtete POK ... am 19. August 2016 um 23:14 Uhr dem Antragsteller, woraufhin dieser am 20. August 2016 (6:47 Uhr) erwiderte: „Mit dem Fuchs ist klasse ...“.

29

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ...

30

Hierdurch hat der Antragsteller sich eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Nr. 3.5 der PDV 986 über den Umgang mit Dienstwaffen und Munition in der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz, wonach der Verlust von Dienstwaffen und Munition dem Ministerium des Innern und für Sport unverzüglich zu melden sind, schuldig gemacht und damit einen Gehorsamsverstoß nach § 35 S. 3 BeamtStG begangen. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Fehlverhalten die dienstliche Auswirkung der innigen freundschaftlichen Beziehung zu POK ..., da die Nichtweiterleitung dieses Vorgangs durch den Dienststellenleiter als Vertrauensbeweis gegenüber seinem Freund POK ... und damit als ein achtungsunwürdiges Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) zu werten ist.

c) Sachfremde Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter.

aa)

31

In der Zeit zwischen dem 11. Januar 2016 und dem 23. Juli 2016 betonte der Antragsteller wiederholt in seinen WhatsApp- Nachrichten seine dienstlichen Pläne in Bezug auf seinen „besten Freund“. Ständig wiederholte er sein Bestreben, Herrn ... „zum PHK zu machen“ und sprach auch von „gemeinsamen“ Plänen (11. Januar 2016, 21:46 Uhr, 29. April 2016, 16:30 Uhr, 11. Juli, 13:45 Uhr, 23. Juli 2016, 6:48 Uhr). Für seine Pläne werde er sich bis zum „bitteren Ende“ einsetzen (10. Mai 2016, 7:45 Uhr). Am 3. März 2016, 21:19 Uhr, bezeichnete er die Beurteilung des POK ... als „Quittung“ ihrer Freundschaft. Die Übertragung einer Dienstgruppenleiterfunktion auf Herrn ... (bis dahin DGL des POK ...) bei der DG A kommentierte POK ... am 3. Mai 2016, 13:15 Uhr, mit den Worten „das habt ihr gut gemacht! Eure Dienste sollen mit immer währender bester Freundschaft belohnt werden...“. Anlässlich der Beförderung des Herrn ... zum POK schrieb der Antragsteller am 18. Mai 2016, 21:57 Uhr, dass er verspreche, da weiter zu machen, wo heute ein kleiner Zwischenstopp eingelegt worden sei.

bb)

32

Am 26. Februar 2016 teilte der Antragsteller dem POK ... in Bezug auf den Kollegen Herrn ... mit: „Dein Spezi ... hatte heute frei und ich habe die K Vorgänge verteilt. Wer die alle bekommen hat steht außer Frage. Ja, wer sich mit mir verscherzt, der hat zumindest bei der Polizei RLP ein Problem, da bin ich ein Schwein. Sollte mal jemand versuchen dir nur im geringsten Schaden zu wollen, dem rate ich zum Suizid ...“

cc)

33

Am 21. April 2016 teilte der Antragsteller dem POK ... im Zusammenhang mit einer von ihm angeregten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn ... wegen eines angeblich verbreiteten Gerüchts mit: „Er (Herr ...) sieht das Vertrauensverhältnis als zerstört und regte eine Absetzung beim PP an. Daran erkennst du meine Stellung ...“ POK ... erwiderte: „Ich hoffe nur, es war nicht zu voreilig! Das würde dann nicht für dich sprechen, weil du überreagiert hättest! Und für ... wäre es auch unfair! Und so sind wir nicht! Auch wenn wir jemanden nicht mögen! ...“. Hierauf antwortete der Antragsteller: „Dann habe ich halt ... zerstört. Ich versteh dich grad nicht. Entschuldigung ...“

dd)

34

Nachdem POK ... dem Antragsteller von einer aus seiner Sicht unangenehmen Situation im Zusammenhang mit seinem DGL ... berichtet hatte, teilte der Antragsteller POK ... noch am gleichen Tag mit: „Ich bin unsagbar froh darüber, dass ich dich habe und habe gerade heute wieder gemerkt wie wichtig du mir bist. Als du mir heute geschrieben hast, dass du ... Dich wie Sau ... geärgert hast, dass du auf ... gehört hast, ist mir der Kamm geschwollen und ich habe meinen ... verteidigen müssen ...“ Herr ... erwiderte: „Das ist voll lieb! Aber jetzt habe ich ein schlechtes Gewissen, dass ... sie vielleicht zu viel bekommen hat, weil ich das geschrieben hatte! ... „

ee)

35

Am 24. Februar 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Kollegen ... anlässlich der Absicht des ..., die Praxisanleitung des Herrn ... für die letzten zwei Wochen der Praktikumszeit abzugeben.

36

Dieser konkret angeschuldigte Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Antragsteller und POK ..., der Strafakte (Az. 80 21 JS 11501/17) sowie der Einlassung des Antragstellers.

37

Soweit dem Antragsteller auf der Grundlage dieses Sachverhalts das Treffen sachfremder Personalentscheidungen unter Ausnutzung der Stellung als Dienststellenleiter und Vorgesetzter und damit ein Verstoß gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (34 S. 1 BeamtStG) sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) vorgehalten wird, lässt sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ein dahingehender Vorwurf nicht mit der für eine vorläufige Dienstenthebung erforderlichen Gewissheit feststellen. Dies gilt nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis vor dem Hintergrund der ausführlichen und dezidierten Einlassung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. März 2017, in dem er die getroffenen Personalentscheidungen plausibel begründet. Hierzu bedarf es gegebenenfalls weiterer Ermittlungen im Disziplinarverfahren. Dabei ist zu trennen zwischen im Ergebnis sachwidrigen Entscheidungen und willkürlichem Begleitverhalten bei der Personalführung.

38

Die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten lässt sich jedoch daraus herleiten, dass sich im angeschuldigten Sachverhalt abermals die disziplinarrechtliche Relevanz der intimen Freundschaft zu POK ... manifestiert. Deutlich zeigt sich hier die Verquickung der privaten Freundschaft mit dienstlichen Interessen. Der zumindest nach außen gesetzte Schein, dass die Freundschaft durch gute Beurteilungen, den Einsatz bei Personalentscheidungen (aa)) und überhaupt durch den persönlichen Einsatz des Antragstellers für POK ... (bb) und dd)) belohnt worden sei, begründet einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Pflicht eines Vorgesetzten zur erforderlichen Distanz gegenüber Untergebenen und Wahrung der gebotenen Objektivität.

39

Inwieweit der Vorwurf unter cc) einen disziplinarrechtlichen Verstoß darstellen soll, ist derzeit nicht verifizierbar. Ebenso kann dem Antragsteller nach derzeitiger Lage der Dinge in Bezug auf den Sachverhalt unter ee) kein Dienstvergehen mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit vorgehalten werden. Der Antragsteller ist im Disziplinarverfahren der Zeugenaussage des ... im Strafverfahren (Aktenzeichen: 8021 JS 11501/17) dezidiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des angegebenen sachlichen Grundes für die Auseinandersetzung mit ... Insofern bedarf es im Disziplinarverfahren noch weitergehender Ermittlungen.

d) Unbefugte und eigennützige Überlassung eines Generalsschlüssels der PI ... sowie eines Rollcontainerschlüssels an POK ...

40

Am 23. Mai 2017 übergab POK ... dem stellvertretenden Dienststellenleiter, ..., einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln. Hierbei handelte es sich um einen Generalhauptschlüssel der Dienststelle (GHS) sowie um einen Rollcontainerschlüssel aus dem Büro des Antragstellers. Am 16. März 2016 schrieb der Antragsteller hierzu: „Hallo mein Universumsbester Freund aller Freunde. Hab dir noch meinen Containerschlüssel nachmachen lassen. Dort findest du weitere wichtige Schlüssel. Jetzt ist die Spitze der Spitzen erreicht. Ein größerer Vertrauensbeweis geht nicht...“ und am 21. März 2016, 11:33 Uhr: „Mein Vertrauen in dich hat für mich am Donnerstag durch die Übergabe meines Passwortes und der GHS einen bisher nie da gewesenen Höhepunkt erreicht, da dies bisher nie jemand wusste, wirklich nie jemand.“

41

Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Verwaltungsvorgänge fest und wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

42

Hierdurch hat der Antragsteller gegen Nr. 5.4 der DV Datenschutz und Datenschutz bei der Polizei LP verstoßen und damit seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) verletzt. Darüber hinaus zeigt sich in der ausdrücklichen Betonung des Antragstellers, dass die Übergabe der Schlüssel und des Passwortes einen „persönlichen Vertrauensbeweis“ für die Freundschaft darstelle, dass der Antragsteller die gebotene Distanz zu POK ... völlig aufgehoben hat.

43

Der weiterhin in der Ausdehnungsverfügung unter diesem Anschuldigungspunkt erhobene Vorwurf, dass POK ... „die Anweisung erhalten habe, alle Vorgänge der PI ... zu kontrollieren“, ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts weder auf der rudimentär geschilderten Tatsachenbasis noch hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Relevanz nachvollziehbar und entfaltet von daher für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme derzeit keine Indizwirkung.

e) Unzulässige Beschaffung einer funktionsbezogenen repräsentativen Uniform für POK ...

44

Am 18. August 2016 wurde auf die Kleiderkarte des Antragstellers eine repräsentative Uniform ausgegeben. Diese wurde anlässlich des Besuches des Patronatsfestes in ... für POK ... beschafft (WhatsApp-Nachricht vom 17. August 2016).

45

Dieser Sachverhalt steht fest und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.

46

Eine disziplinarrechtliche Relevanz dieses Sachverhalts kann sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nur in der abermaligen dienstlichen Manifestation der unangemessenen Nähe des Antragstellers zum Kollegen ... erschöpfen. Die Verletzung weitere Dienstpflichten ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargelegt. Diesbezüglich erschließt sich dem Gericht auch nicht, ob POK ... eine derartige Uniform für die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht ohnehin zugestanden hätte. Die Verursachung eines finanziellen Schadens zulasten des Landes Rheinland-Pfalz ist derzeit ebenso nicht belegt.

2. Beziehung zu ...

a)

Maßgebliche Unterstützungsleistung bei der Thesis-Arbeit des ...

47

Der Antragsteller hat dem Bachelor ... bereits ab dem 7. Juli 2015 (15:23 Uhr) seine Hilfe bei der Erstellung der Thesis-Arbeit „Kommunikation und Zugangsmöglichkeiten zu polizeikritischen Gruppierungen am Vorbild Fußball und die dortige Einführung von szenenkundigen Beamten“ angeboten. Am 21. Oktober 2015 (20:43 Uhr) sprach der Antragsteller von „unserer Thesis“. Am 4. November 2015 bat er ... an, mit zu einem Fußballspiel zu fahren. ... übersandte dem Antragsteller am 7. Januar 2016 eine Master- Arbeit von ... auf die dienstliche E-Mail-Adresse und am 19. Januar 2016 ein Exposé. Er bekundete, für Verbesserungsvorschläge dankbar zu sein. In Bezug auf eine einzelne Formulierung übersandte der Antragsteller ... sodann einen Verbesserungsvorschlag. Am 23. März 2016 (0:41 Uhr) kündigte der Antragsteller an, am Donnerstag wieder an der Thesis zu arbeiten. Am 1. April 2016 schrieb ..., dass er schon an der Thesis sitze. Am 2. April 2016 äußerte ..., dass er sich jetzt vier Wochen von morgens bis abends hinsetze und versuche, die Arbeit zu schreiben. Am 7. April 2016 (7:05 Uhr) übersandte der Antragsteller ... Unterlagen, die er – ... - durcharbeiten wollte, damit er bei einem Treffen mit dem Antragsteller am Nachmittag auf dem gleichen Stand sei. Am 11. April 2016 (9:42 Uhr) bekundete der Antragsteller, dass er schon einzelne Unterpunkte diktiert habe. Um 11:11 Uhr übersandte der Antragsteller ... offensichtlich fünf Seiten Material. Am gleichen Tag folgte ein Treffen der beiden Beamten. Am 12. April 2016 übersandte der Antragsteller ... eine erweiterte Einleitung sowie eine Erweiterung der Kategorien der Fans. Am 16. April 2016 (15:40 Uhr) erklärte ..., dass er schon alles bearbeitet habe. Um 22:31 Uhr schrieb der Antragsteller: „Ich hab dich wirklich sehr sehr gern, ja eigentlich schon lieb“. Am 17. April 2016 schrieb ..., dass er gerade an der Arbeit sitze und soweit alles berichtigt habe, was „er“ (offensichtlich ...) an der Arbeit berichtigt habe. Um 19:15 Uhr erwähnte er, dass er zum Hannoveraner Modell noch Quellen rausschreibe und dass morgen das Zwischenfazit an der Reihe sei. Am 19. April 2016 bemerkte der Antragsteller, „wir können sehr stolz darauf sein, was wir in den letzten beiden Wochen geleistet haben“. Am 21. April 2016 um 7:54 Uhr fragte der Antragsteller, ob ... die Thesis schon Korrektur gelesen habe, woraufhin er antwortete, dass er das Quellenverzeichnis noch überarbeite. Aus dem weiteren Chat-Verlauf von diesem Tag ergibt sich, dass zunächst ... und dann der Antragsteller die Arbeit Korrektur lasen. Am 24. April 2016 folgte eine Verabredung, um die Arbeit einzuscannen.

48

Auf dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten privaten Rechner des Antragstellers fanden sich 44 Dokumente zur Thesis des ...

49

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Disziplinarakten sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft ... (8021 Js 11499/17).

50

Ob und inwieweit der dargestellte Sachverhalt den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug des ...erfüllt, ist derzeit offen. Da der Antragsteller eine Unterstützungsleistung eingeräumt hat, wird durch weitere Ermittlungen noch aufzuklären sein, ob anhand der gegebenen Beweismittel tatsächlich der Nachweis zu führen ist, dass nicht ..., sondern der Antragsteller geistiger Urheber der Bachelorarbeit ist. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kann daher zum Entscheidungszeitpunkt eine strafrechtliche Relevanz der Unterstützungsleistung nicht zugrunde gelegt werden.

51

Demgegenüber entfaltet der Sachverhalt jedoch dahingehend Relevanz, als auch im Verhältnis zu ... der Vorwurf gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich als Dienststellenleiter mit der angebotenen und letztlich auch geleisteten Unterstützung bei der Erstellung der Bachelorarbeit, die jedenfalls über den von ihm behaupteten bloßen Gedankenaustausch und das Gegenlesen hinausgegangen ist, abermals achtungs- und vertrauensunwürdig (§ 34 S. 3 BeamtStG) verhalten hat. ... war zum damaligen Zeitpunkt nicht der einzige Bachelorabsolvent bei der PI ... Der Antragsteller wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, zu allen Absolventen die gleiche Distanz zu wahren und nicht Einzelne zu übervorteilen. Da das besondere Verhältnis des Antragstellers zu ... zudem bei der PI ... bekannt war (Aussage ... vom 28.3.2017, Strafverfahren 8021 Js 11499/17), dort sogar zu dem Gerücht einer mutmaßlichen homosexuellen Beziehung zu dem Bachelor geführt hat und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und ... stattgefunden hat, die auch unter den Kollegen auf Unverständnis gestoßen ist (..., 28.3.2017), hat der Antragsteller in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise das Gebot der Zurückhaltung überschritten.

b)

Unberechtigte Nutzung des Zivilfahrzeuges des Polizeipräsidiums ..., ..., amtliches Kennzeichen ... zu außerdienstlichen Zwecken.

52

Dieser unter Ziff. 4 der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. April 2017 der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegte Vorwurf wurde mit Antragserwiderungsschrift vom 26. Juli 2017 nach § 24 Abs. 2 LDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

3. Unberechtigte Weitergabe von Daten

53

Am 26. März 2015, am 2. September 2015 sowie am 19. Januar 2016 wurde der Antragsteller von der früheren Landtagsabgeordneten ... jeweils unter Benennung eines amtlichen Kennzeichens um Feststellung der entsprechenden Fahrzeughalter gebeten. Am 27. März 2015 teilte der Antragsteller ... über WhatsApp nur auf die Anfrage vom 26. März 2015 den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters mit. Die übrigen Anfragen ließ er unbeantwortet.

54

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der WhatsApp- Kommunikation des Antragstellers mit Frau ...

55

Da der Antragsteller auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens keinen dienstlichen Grund für diese Abfrage benennen konnte, ist von einem Verstoß gegen § 36 Abs. 2 StVG i.V.m. den entsprechenden Dienstanweisungen und damit von einem abermaligen Gehorsamsverstoß (§ 35 S. 2 BeamtStG), einem Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamtStG) sowie von einem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) auszugehen.

4. Protektion von Bachelor-Studenten gegen Bereitschaft gemeinsamer Saunabesuche.

56

Herr ... absolvierte 2015 und 2016 seine beiden Schutzpolizei– Praktika bei der PI ... Der Antragsteller war Mitglied der Prüfungskommission zum Abschluss von Modul 5, Prüfungsthema Verkehrskontrolle, bei der am 26. Januar 2016 durchgeführten Prüfung des ... Der Antragsteller pflegte mindestens ab dem 29. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 einen engen WhatsApp- Kontakt zu ... Gegenstand der Konversation waren ab dem 4. Januar 2016 die Sauna und die Penislänge der beiden Männer. Der Antragsteller stellte in mehreren Nachrichten (6. Januar 2016, 14. Januar 2016) die Länge des Penis und den Umstand des Nacktseins in der Sauna in Sachnähe zu der noch ausstehenden Prüfung. Am 10. Januar 2016 verabredeten beide einen ersten Saunabesuch, der jedoch letztlich erst am 3. Februar 2016 – also nach der Prüfung - stattfand. In einer Nachricht am 18. Januar 2016 schrieb ...: „Wir können auch den nächsten Dienstag gehen (Sauna) wenn die Punkte stimmen“. Hierauf entgegnete der Antragsteller: „Damit ich die angemessen vergeben kann, müssen wir ja vorher gehen“. Am 21. Februar 2016 übersandte der Antragsteller ... ein Lichtbild, auf dem ein erigiertes männliches Glied zu sehen ist.

57

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Auswertung des WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Antragsteller und ... und der Strafakte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Aktenzeichen 8021 Js 11502/17.

58

Die Feststellungen begründen einen abermaligen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG). Auch in Bezug auf den Bachelor–Absolventen ... hat der Antragsteller bewusst eine Nähe gesucht, die mit den Dienstpflichten eines Polizeibeamten in Vorgesetztenstellung nicht in Einklang zu bringen sind. Ebenso bewusst hat der Antragsteller ausweislich des Chat–Verlaufs immer wieder unaufgefordert die Konversation über die Penislänge auf die noch ausstehende Prüfung gelenkt. Damit und schließlich mit dem Versenden eines Fotos eines erigierten Penis hat der Antragsteller unabhängig davon, dass eine ungerechtfertigte Protektion des ... im Rahmen der Modulprüfung 5 ausweislich der Strafakte wohl nicht nachzuweisen ist, sich abermals pflichtwidrig verhalten. Für die Strafbarkeit des Antragstellers wegen des Verbreitens pornographischer Schriften, wie dies Gegenstand der Strafakte 8021 Js11502/17 ist, bestehen derzeit keine begründeten Anhaltspunkte, da bereits berechtigte Zweifel an der Qualität des Bildes als „pornografische Schrift“ bestehen.

5. Erteilung dienstlich relevanter Zusagen an Dritte trotz Unzuständigkeit und der vorläufigen Dienstenthebung

59

Der mit Ausdehnungsverfügung vom 8. Juni 2016 angeschuldigte Verdacht, der Antragsteller habe am 26. Mai 2017 und am 27. Mai 2017 eine Polizeistreife als Begleitung für den Transport eines Bootes zugesagt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig des Dienstes enthoben war, lässt sich in Anbetracht der dezidierten und schlüssigen Einlassung des Antragstellers vom 19. Juni 2017 nicht mit der für das vorliegende Verfahren erforderlichen Sicherheit bestätigen. Auch hier bedarf es noch weitergehender Ermittlungen im Disziplinarverfahren.

60

Nach alledem bleibt festzustellen, dass dem Antragsteller in mehrfacher Hinsicht in Bezug auf drei ihm untergebene Mitarbeiter der PI ... eine disziplinarrechtlich relevante Verletzung des Distanzgebots vorzuhalten ist, die sich im Dienstbetrieb in vielfältiger Weise und insbesondere in Gestalt der Nichtweiterleitung eines Munitionsfehlbestandes an die zuständige Stelle sowie die Weitergabe eines Passworts manifestiert hat. Zudem hat der Antragsteller in einem Fall eine unbefugte Datenabfrage und Weitergabe vorgenommen.

61

Da dem Antragsteller in Bezug auf diese Pflichtverletzungen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage jeweils ein vorsätzliches Verhalten vorzuhalten ist, hat der Antragsteller sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens schuldig gemacht.

II.

62

Welche Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu erwarten ist, richtet sich nach den Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 LDG. Die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 Abs. 2 LGG) ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch das Vergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dabei muss die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme bei Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Fehlverhalten zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei die Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04 –; Urteil vom 3. März 2007 – 2 C 9/06 –, juris).

63

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und des derzeitigen Standes der Ermittlungen ist der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht endgültig und umfassend eingetreten.

64

Das dem Antragsteller vorzuhaltende Dienstvergehen hat ganz erhebliches Gewicht. In Bezug auf verschiedene Personen hat der Antragsteller bewusst eine unangemessene Nähe aufgebaut, die in Ausübung seiner Stellung als Vorgesetzter disziplinarrechtlich in hohem Maße als verwerflich zu qualifizieren und von daher jedenfalls, je nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen, mit der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine oder zwei Stufen zu ahnden sein wird, so dass der Antragsteller eine Vorgesetzteneigenschaft nicht mehr wird ausüben können. Eine Entfernung aus dem Dienst ist ebenfalls nicht auszuschließen, derzeit aber wegen der oben dargelegten offenen Fragen nicht zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich.

65

Zu dem ihm untergebenen POK ..., den der Antragsteller in seiner Einlassung im Disziplinarverfahren selbst als psychisch labil bezeichnet hat, baute der Antragsteller eine derart enge Bindung auf, dass beständige Kontakte über WhatsApp auf der Tagesordnung standen. Eine Trennung zwischen Dienst und Freundschaft war von Anbeginn an nicht gegeben und der Antragsteller selbst legte ausweislich des ausgewerteten Chat-Verlaufs großen Wert auf die Darstellung und Betonung der Abhängigkeit des dienstlichen Wohlergehens und des dienstlichen Aufstiegs des POK ... von der innigen Freundschaft und dessen Wohlwollen. Obwohl dem Antragsteller bereits ab Mitte des Jahres 2016 aufgrund der aktenkundigen Nachrichten des POK ... hätte klar sein müssen, dass dieser psychisch mit der Verarbeitung der Verquickung Freundschaft einerseits und Dienst andererseits massive Probleme hatte, beendete der Antragsteller diesen Zustand nicht, sondern forcierte weiterhin die gegenseitigen Bindungen. Ein derartiges Verhalten steht dem Achtungsanspruch eines Vorgesetzten und auch dessen Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen diametral entgegen. Infolge dieser offensichtlich nicht mehr kontrollierbaren und auch gegenseitigen Abhängigkeit ließ der Antragsteller sich zu weiteren Handlungen hinreißen, die im normalen, von Distanz geprägtem Vorgesetzten– Untergebenen-Verhältnis nicht aufgetreten wären. Hierzu gehören das Setzen des Anscheins des Einflusses auf dienstliche Entscheidungen, die fehlende Meldung eines Munitionsfehlbestandes zugunsten des POK ... und die Überlassung eines Generalsschlüssels und seines Passwortes an seinen Freund unter dem ausdrücklichen Hinweis eines Vertrauensbeweises aufgrund der innigen Freundschaft.

66

Eine ebenso enge aber qualitativ andere, Bindung baute der Antragsteller zu dem Bachelor ... auf. Durch die Protektion eines einzelnen Bachelors, indem er diesem über Monate bei der Erstellung seiner Thesis-Arbeit zur Seite stand, hat der Antragsteller abermals berechtigte und auch erhebliche Zweifel an der Ausübung einer hinreichend distanzierten und objektiven Wahrnehmung seiner Funktion als Dienststellenleiter geweckt. Einer derartigen individuellen Unterstützungsleistung hätte sich der Antragsteller unbedingt schon im Hinblick auf die zeitgleich bei der PI ... beschäftigten weiteren Praktikanten enthalten müssen.

67

Die weiterhin zu dem Bachelor– Absolventen ... aufgebaute Beziehung leitete der Antragsteller unmittelbar nach Beginn mit unsachgemäßen und eines Vorgesetzten nicht würdigen Themen ein. Unabhängig davon, dass er sich hierdurch selbst der Distanz zu seinem Untergebenen verlustig gemacht hat, hat er zugleich aus der Sicht des Untergebenen sein Ansehen als Dienststellenleiter ohne Not in Mitleidenschaft gezogen. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass ein derartiges Verhalten sein eigenes Ansehen und seine Autorität nachhaltig infrage stellt.

68

Weniger gewichtig stellt sich in diesem Gesamtzusammenhang die nur einmalige Weitergabe von Halterdaten an die ehemalige Landtagsabgeordnete ... dar, zumal der Antragsteller weitere Anfragen in unterstellter Einsicht seines Fehlverhaltens nicht bedient hat.

69

Dem soweit feststehenden Fehlverhalten ist nach seinem Gewicht jedenfalls mit einer Disziplinarmaßnahme im Bereich der Rückstufung zu begegnen. Der Ursprung der Verfehlungen liegt nach derzeitiger Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers offensichtlich in einem eklatanten Mißbrauch seiner Pflichtenstellung als Vorgesetzter und der aus der Vorgesetzteneigenschaft und der überlegenen Situation heraus resultierenden Möglichkeit, besondere Abhängigkeitsverhältnisse zu schaffen. Scheinbar mit System hat sich der Antragsteller bestimmte Personen gesucht, die er in unangemessener Art und Weise an sich binden konnte. Deshalb kommt die Ausübung einer Vorgesetztenfunktion nicht mehr in Betracht.

70

Demgegenüber sind die Anhaltspunkte dafür, dass über den Verlust der Vorgesetzteneigenschaft hinaus insgesamt die Integrität des Antragstellers als Beamter in dem Sinne in Frage steht, dass dieser nicht mehr tragbar wäre, (noch) nicht stichfest. Von Letzterem geht offensichtlich der Antragsgegner ausweislich der streitgegenständlichen Verfügung selbst aus, da er hier ausführt, dass das vorgehaltene Verhalten bei einem Inspektionsleiter, der die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich seiner Dienststelle nach außen repräsentiert, nicht akzeptiert werden könne. Infolgedessen sei das Vertrauen in die Dienstausübung des Antragstellers zerstört. Dementsprechend trägt der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 26. Juli 2017 vor, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers im Polizeidienst auch mit Blick auf die Resonanz in der Öffentlichkeit, die von Polizeibeamten in Führungsfunktionen ein erhöhtes Maß an charakterlicher Integrität erwarte, nicht vermittelbar sei. Infolge dieser Erwägungen wäre der Antragsgegner sowohl bereits auf Tatbestandsebene als auch in Ausübung des ihm nach § 45 Abs. 1 LDG obliegenden Ermessens gehalten gewesen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst für den Fall der Übertragung einer regulären Sachbearbeiterfunktion ohne Personalführungsverantwortung in seine Erwägungen einzustellen. Dies hat er jedoch offenkundig nicht getan. Vor dem Hintergrund des primären Zwecks des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten, ist der Erziehungsfunktion Vorrang vor der Reinigungsfunktion einzuräumen.

71

Nach alledem sieht die Kammer derzeit nur die Prognose gerechtfertigt, dass der schweren Beschädigung des Vertrauens und auch der erheblichen Ansehensschädigung des Antragstellers noch mit einer besonders gewichtigen Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst Rechnung getragen werden kann. Das heißt freilich nicht, dass eine Entfernung im Zuge des weiteren Verfahrens ausgeschlossen wäre.

72

Im Rahmen der prognostischen Maßnahmebemessung war dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller im Übrigen um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten gehandelt hat, wie sich unschwer aus seiner Dienststellenleiterfunktion ergibt. Seit dem Jahr 2004 weisen seine dienstlichen Beurteilungen durchgängig A-Bewertungen auf. Zudem hat der Antragsteller sich bislang im Rahmen seiner langjährigen Dienstausübung strafrechtlich und disziplinarrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. Diesem Umstand kommt jedoch in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und der hierin zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers keine durchgreifende entlastende Wirkung zu. Dem Antragsteller hätte sich die Disziplinarwürdigkeit seines Verhaltens unbedingt aufdrängen müssen.

73

Ist nach alledem die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst derzeit nicht gerechtfertigt, ist der Antragsteller auch nicht befugt, nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 LDG die Dienstbezüge des Antragstellers teilweise einzubehalten.

74

Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 36 Abruf im automatisierten Verfahren


(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister1.an die Zulassungsbehörden oder2.im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des

Strafgesetzbuch - StGB | § 258a Strafvereitelung im Amt


(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V

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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Tatbestand

1

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1. Das Verfahren ist mit dem Soldaten am 5. Mai 2014 ausgehändigter Verfügung des Kommandeurs Kommando ... vom 15. April 2014 eingeleitet worden. Zuvor war er nach Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson angehört worden. Am 19. August 2014 erfolgte nach ordnungsgemäßer Belehrung seine abschließende Anhörung.

14

2. Auf der Grundlage der dem Soldaten am 1. Oktober 2014 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 10. September 2014 hat die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 23. Juli 2015 gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für 40 Monate verhängt.

15

a) Ihrer Entscheidung legte sie folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

"Der Soldat war zu den in der Anschuldigungsschrift dargestellten Tatzeiträumen in der ... als Führer der ... Gruppe eingesetzt. Dieser Zug ist komplett im Gebäude .. der ...-Kaserne in ... untergebracht. Die Kompanieführung befindet sich im Gebäude ...

Am 1. Juli 2013 begann ein neuer Durchlauf von Rekrutinnen und Rekruten in der allgemeinen Grundausbildung. Die Kompaniechefin, Frau Hauptmann A, hatte festgelegt, dass die Zug- und Gruppenführer von den neu eingetroffenen Rekrutinnen und Rekruten Lebensläufe anfordern, in denen diese besonders auf persönlich belastende Umstände aufmerksam machen sollten. Dies tat der Soldat dann auch weisungsgemäß.

Die Zeugin B gab in ihrem Lebenslauf an, dass sie eigentlich mehr auf Druck und Drängen ihrer Eltern zur Bundeswehr gekommen sei und nicht aus eigenem Antrieb, während die Zeugin Fähnrich C als damalige Rekrutin angab, dass ihre Eltern eigentlich gegen eine Karriere bei der Bundeswehr eingestellt gewesen seien und es lieber gesehen hätten, wenn sie ein Studium aufgenommen hätte. Der Soldat nahm diese Darstellungen in den Lebensläufen der Rekrutinnen zum Anlass, persönliche Gespräche mit ihnen zu führen.

Mit der Zeugin B führte der Soldat dieses Gespräch am 3. Juli 2013 am Morgen, zwischen 08:00 und 10:00 Uhr. Hierzu hatte er die Zeugin in sein Dienstzimmer bestellt. Die Zeugin erzählte ihm von ihren Bedenken hinsichtlich ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und eventuellen Problemen die sie im Hinblick auf ihre Fähigkeiten, insbesondere bei körperlichen Anforderungen, auf sich zukommen sah. Der Soldat beruhigte die Zeugin und erklärte ihr, sie werde das schon schaffen. Hierbei war es so, dass die Zeugin auf einem aus Sicht eines Eintretenden gesehen links befindlichen Sofa saß, während der Soldat einige Meter weiter hinten im Raum auf einem Drehstuhl an seinem Schreibtisch Platz genommen hatte. Während des Gespräches rückte der Soldat näher mit seinem Stuhl an das Sofa und die Zeugin heran. Er erklärte ihr wie hübsch sie doch sei und dass er sie am liebsten küssen wolle. Er begann die Wange der Zeugin mit der Hand zu streicheln und fragte, ob er sie küssen dürfe. Die Zeugin verneinte dies. Der Soldat bat dann, die Zeugin wenigstens auf die Wange küssen zu dürfen. Auch dies verneinte die Zeugin. Danach wollte der Soldat die Zeugin zum Essen einladen, was von der Zeugin aber ebenfalls abgelehnt wurde.

Der Soldat fasste die Zeugin an der Wange und versuchte ihren Kopf zu ihm hinzuziehen. Die Zeugin konnte dies und einen offenbar beabsichtigten Kuss durch den Soldaten jedoch durch Abwenden des Kopfes vereiteln. Der Soldat umarmte die Zeugin dann und ließ dann von ihr ab, nachdem diese klar geäußert hatte, er solle nun aufhören.

Anlässlich eines Gesprächs am Vortag hatte der Soldat bereits mit der Zeugin über deren Probleme bei der Bundeswehr gesprochen und ihr seine Handynummer gegeben mit der Maßgabe, sie könne ihn jederzeit anrufen, wenn sie Probleme habe.

Die Zeugin war wegen des Verhaltens des Soldaten geschockt und musste sich erst eine Weile sammeln, bevor sie sich auf den Weg zur Kompaniechefin, der Zeugin Hauptmann A, machte. Dort erklärte sie, sie wolle die Bundeswehr wieder verlassen. Aus Angst vor einer Drohung des Soldaten, die dieser zum Ende des Gespräches gegen sie ausgesprochen hatte, wagte sie nicht sein Verhalten als - zumindest einen der Gründe - anzugeben, weshalb sie die Bundeswehr verlassen wollte, sondern erklärte lediglich, dass sie nicht zurecht käme und den Anforderungen ihrer Meinung nach nicht gewachsen sei. Die Zeugin B machte auf die Zeugin A einen durchaus gefassten Eindruck, sie konnte keine Erschütterung oder eine besondere Aufgeregtheit bei der Zeugin erkennen.

In der Nacht gegen 02:00 Uhr rief die Zeugin B dann ihre Mutter, die Zeugin D, an und erklärte ihr, sie könne nicht länger bei der Bundeswehr bleiben und käme nach Hause. Die Zeugin D war durchaus beunruhigt, da die Tochter am Telefon auch geweint hatte. Am Abend sei sie dann zu Hause eingetroffen. Danach habe sie das Verhalten des Soldaten geschildert und erklärt, sie werde nicht mehr dorthin zurückgehen. Ihre Tochter, die Zeugin B, habe Probleme sich alleine aus dem Haus zu wagen und habe die Begebenheit noch immer nicht völlig verarbeitet. Sie sei sensibel und habe nach wie vor stark darunter zu leiden. Es sei auch nicht richtig, dass sie als Eltern ihre Tochter, die Zeugin B, zur Bundeswehr 'gedrängt' hätten. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Zeugin, die ein Hundenarr sei, überlegt habe, ob sie nicht Hundeführerin bei der Bundeswehr werden könne. Dies habe sie versuchen wollen. Nach ihrer, der Zeugin Ds Meinung, sei der Auslöser für die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses das Verhalten des Soldaten gewesen.

Das Gespräch mit der Zeugin Fähnrich C fand am 11. Juli 2013 statt. Der Soldat bestellte die Zeugin gegen 22:00 Uhr auf sein Dienstzimmer, weil er mit ihr über ihre Angaben im persönlichen Lebenslauf sprechen wolle. Der Soldat hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass diese Uhrzeit für ein solches Gespräch durchaus unüblich war. Nachdem die Zeugin in seinem Dienstzimmer eingetroffen war, nahm sie auf dem Sofa Platz, der Soldat befand sich auf dem Drehstuhl am Schreibtisch. Die Zeugin Fähnrich C wunderte sich, dass der Soldat sie so spät noch auf sein Dienstzimmer bestellte. Sie sei aber erst in der zweiten Dienstwoche gewesen und habe sich nicht getraut zu widersprechen, als ein Kamerad sie ins Gruppenführerbüro befohlen habe. Der Soldat habe sich dann mit ihr über Probleme mit den Eltern unterhalten wollen. Ihre Eltern seien nicht gerade begeistert gewesen, dass sie Soldatin werden wollte.

Während des Gesprächs fing der Soldat dann an, der Zeugin Komplimente zu machen, sie sei hübsch und er freue sich sie zu sehen und wolle sie gerne näher kennenlernen. Er rückte näher und setzte sich schließlich neben die Zeugin auf das Sofa, nachdem er der Zeugin ein Bier angeboten hatte. Er begann auch dort weiter ihr Komplimente zu machen, wobei sich die Zeugin für die ersten Komplimente noch bedankte, jedoch auf die Frage, ob er sie näher kennenlernen könne, ausweichend antwortete. Der Zeugin war die Situation sehr unangenehm, aber sie traute sich im Hinblick auf das Über-Unterordnungsverhältnis nicht, das Gespräch von sich aus zu beenden bzw. dem Gruppenführer zu sagen, er solle sein Verhalten ändern.

Plötzlich beugte sich der Soldat zur Zeugin herüber und küsste dieser auf den Mund. Diese war überrascht und geschockt und wich sofort zurück. Sie sprang dann auf und erklärte, dass sie sofort gehen werde. Danach verließ sie das Dienstzimmer des Soldaten.

Im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie sich eigentlich nicht zur Wehr gesetzt habe, da sie zum einen durch die ganze Situation sehr überrascht gewesen sei, zum anderen aber auch gar nicht gewusst habe, wie sie sich dem Vorgesetzten gegenüber verhalten solle. Sie habe den Soldaten aber auch in keiner Weise zu einem derartigen Verhalten ermutigt oder eingeladen, da ihr dieses auch definitiv unangenehm war und vollständig gegen ihren Willen stattfand.

Am nächsten Tag sollte die Zeugin durch die Kompaniechefin Frau Hauptmann A zum Vorfall mit der Rekrutin B vernommen werden. Auf dem Weg in deren Büro sah sie den Soldaten im Türrahmen eines angrenzenden Nebenzimmers stehen, wobei dieser sie sehr leise sprechend darauf hinwies, dass sie nichts von dem Vorabend erzählen solle. Dies untermauerte er mit entsprechenden Gesten seiner Hände. Bei der Zeugin Hauptmann A wurde die Zeugin Fähnrich C dann zum Vorfall zwischen dem Soldaten und der Zeugin B befragt.

In dieser Befragung log sie vorsätzlich, da sie den Soldaten nicht beschuldigen wollte. Sie fürchtete, wenn sie ihren Gruppenführer belasten würde, wäre dies das Ende ihrer Karriere bei der Bundeswehr. Letztere war ihr jedoch so wichtig, dass sie sich entschloss, den Vorfall zwischen ihr und dem Soldaten am Vorabend für sich zu behalten.

Sie sagte auch nichts darüber, dass die Zeugin B, mit der sie eine Stube bewohnte, am Vortag ihres Weggangs von der Bundeswehr weinend in der Stube gesessen habe. Die Zeugin Fähnrich C konnte, da sie zum Antreten musste, den Grund für dieses Verhalten der Zeugin B nicht nachfragen. Als sie zurückkam, hatte die Zeugin B die gemeinsame Stube und die Bundeswehr bereits verlassen.

Trotz der Tatsache, dass die Zeugin Fähnrich C den Vorfall mit dem Soldaten für sich behalten hatte, wurde dieser aufgrund der Vorkommnisse mit der Zeugin B als Gruppenführer abgelöst und in einen anderen Bereich der Kompanie umgesetzt.

Einige Tage danach traf sich die ... Gruppe abends im Kasernengebäude und man beratschlagte, wie man den Gruppenführer wieder zurückbekommen könne. Hierbei ging es darum einen Brief zu schreiben, der von allen Rekrutinnen und Rekruten unterzeichnet werden sollte. Die Zeugin, den Vorfall zwischen ihr und dem Soldaten bedenkend, war alles andere als erpicht darauf, dass der Soldat wiederum als Gruppenführer in ihrer Gruppe eingesetzt würde. Sie war daher nicht bereit, sich an der entsprechenden Petition zu beteiligen, wollte jedoch auch nicht negativ auffallen. Deshalb verließ sie den Raum, was vom Zeugen Fähnrich E bemerkt wurde. Er fragte die Zeugin Fähnrich C was denn los sei und wieso sie weglaufe. Nunmehr erzählte die Zeugin dem Zeugen Fähnrich E über den Vorfall mit dem Soldaten. Sie war nach Angaben des Zeugen Fähnrich E sehr aufgelöst, da sie ja bei ihrer Kompaniechefin, der Zeugin Hauptmann A, gelogen hatte. Nun wusste sie nicht mehr ein noch aus. Er, der Zeuge Fähnrich E, habe ihr dann geraten, dies auf jeden Fall der Kompaniechefin zu melden. Die Zeugin Fähnrich C traute sich jedoch noch nicht den Sachverhalt richtig zu stellen. Erst als sie mit dem Zeugen Fähnrich F gesprochen hatte, und auch dieser ihr dringend geraten hatte, die Sache jedenfalls dem zuständigen Zugführer zu melden, was die Zeugin Fähnrich C dann nach weiterem Zögern schließlich auch tat.

Am 2. August 2013 erzählte sie dann ihrer Kompaniechefin im Rahmen einer Vernehmung von dem Vorfall zwischen ihr und dem Soldaten. ..."

16

b) Das Verhalten des Soldaten stelle sich als vorsätzliches Dienstvergehen dar. Indem er sich der Zeugin B gegen deren Willen genähert, sie angefasst und versucht habe, sie zu küssen, habe er seine Dienstpflichten verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen, die Würde und die Ehre von Kameraden zu achten sowie sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Dienst als Soldat erforderten. Ferner habe er dadurch, dass er die Zeugin C in sein Dienstzimmer befohlen habe, gegen seine Dienstpflicht verstoßen, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen. Zudem habe er gegen die Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen, die Würde und die Ehre von Kameraden zu achten sowie sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Dienst als Soldat erfordere, dadurch verstoßen, dass er sie gegen ihren Willen angefasst und auf den Mund geküsst habe. Schließlich habe er gegen seine Dienstpflichten, für seine Untergebenen zu sorgen, die Würde und die Ehre von Kameraden zu achten sowie sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Dienst als Soldat erforderten, dadurch verstoßen, dass er der Zeugin C vor deren Vernehmung durch die Kompaniechefin erklärt habe, nichts von dem Vorfall der vergangenen Nacht zu erwähnen. Zudem habe er durch sein Verhalten gegenüber beiden Zeuginnen gegen § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2 SoldGG verstoßen.

17

Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Soldat habe sich wiederholt fehl verhalten. Das Dienstvergehen habe sich negativ auf die Personalplanung ausgewirkt. Das Bekanntwerden der Verfehlungen bei den Ermittlungsbehörden sei nachteilig zu berücksichtigen, weil es ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr werfe. Milderungsgründe in den Umständen der Tat seien nicht gegeben. Zwar bestünden Zweifel, ob das Verhalten des Soldaten von rein sexuellen Absichten getragen gewesen sei, jedoch handele es sich um eine grobe Distanzlosigkeit.

18

Bei einer ehrverletzenden oder entwürdigenden Behandlung Untergebener durch einen Vorgesetzten sei grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade verwirkt. Das konkrete Fehlverhalten wiege nach Intensität und Umfang aber deutlich geringer als der "Normalfall". Der Soldat habe beiden Rekrutinnen keine sexuellen Avancen gemacht oder von ihnen sexuelle Praktiken verlangt. Er habe lediglich ein denkbar distanzloses Verhalten gezeigt, dass die beiden Rekrutinnen geschockt und ihr Vertrauensverhältnis zu ihm als Vorgesetzten stark beeinträchtigt hätte. Deshalb bilde nicht die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, sondern lediglich eine laufbahnhemmende Maßnahme. Im Hinblick auf seine guten dienstlichen Leistungen, seine Auszeichnungen und Ehrenzeichen, seine fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung und die überschaubaren Folgen des Dienstvergehens für die Rekrutinnen sei diese unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze mit 40 Monaten zu bemessen. Eine weitere Reduzierung des Beförderungsverbotes sei jedoch nicht möglich, weil der Soldat keine Einsicht und Reue gezeigt habe.

19

3. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das ihr am 10. September 2015 zugegangene Urteil am 7. Oktober 2015, beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen.

20

Das Truppendienstgericht habe das Verhalten des Soldaten unzutreffend als lediglich grobe Distanzlosigkeit unterhalb der Schwelle einer sexuellen Belästigung gewertet. Dies widerspreche § 3 Abs. 4 SoldGG. Insbesondere seien sowohl der Kuss auf den Mund der Zeugin C wie der Kussversuch bei der Zeugin B deshalb keine bloßen Distanzlosigkeiten mehr. Darüber hinaus habe der Soldat seine Stellung als Gruppenführer besonders schutzbedürftigen Rekrutinnen gegenüber missbraucht.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist zulässig und begründet.

22

Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen (1.) und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (2.).

23

1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat durch das unter II 2. a) dargelegte Verhalten vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Die Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit grundsätzlich bindend. Ob sie vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

24

2. Das Urteil des Truppendienstgerichts ist im Disziplinarmaß abzuändern, weil allein eine Dienstgradherabsetzung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 WDO i.V.m. § 62 WDO) eine tat- und schuldangemessene Sanktion des festgestellten Dienstvergehens darstellt.

25

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d. h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen, dessen Schwerpunkt in der sexuellen Belästigung von Untergebenen liegt, ungeachtet einer etwaigen strafrechtlichen Relevanz (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 WD 33.04 - juris Rn. 69), schwer.

27

aa) Der Soldat hat gegen mehrere soldatische Pflichten von hohem Gewicht verstoßen.

28

Durch die vom Truppendienstgericht bindend festgestellte sexuelle Belästigung untergebener Soldatinnen im Sinne von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 SoldGG hat der Soldat die Verpflichtung zur Wahrung der Intimsphäre von Kameraden missachtet. Das hohe Gewicht dieses Verstoßes ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber dieses Verhalten ausdrücklich untersagt und selbst zur Dienstpflichtverletzung erklärt.

29

Hinzu tritt der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG. Sie gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Würde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt zu werden. Der Vorgesetzte hat die Pflicht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber seinen Untergebenen leiten zu lassen und zu bemühen, diese vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 Rn. 38 m.w.N.). Im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig.

30

Der weitere Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG ist nicht minder bedeutsam, denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat vorliegend die Absicht hatte, die Rekrutinnen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen und Kameraden oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, besteht nach dem Soldatengesetz nicht nur um der Soldaten willen, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die schon objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 - 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42 S. 14 f.).

31

Auch die Verletzung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehenden Wohlverhaltenspflicht wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Das war vorliegend der Fall.

32

Auch der unter Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG erteilte Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken wiegt schwer, weil damit eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 68). Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen sind ohne ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nicht denkbar (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <194 f.>). Um dieses Vertrauensverhältnis zu begründen und zu erhalten, muss der Vorgesetzte jederzeit Gewähr dafür bieten, die rechtsstaatlichen Grenzen seiner Befehlsautorität zu wahren.

33

bb) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden ferner dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel und auch seiner Dienststellung als Gruppenführer zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen Vorgesetzter der beiden Rekrutinnen war (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Mit seinem Verhalten gab der Soldat indes ein außerordentlich schlechtes Beispiel.

34

cc) Der Verstoß gegen soldatische Pflichten erfolgte zudem nicht vereinzelt, sondern mehrfach und dies zudem nach einem vergleichbaren Begehungsmuster sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Motivlage.

35

dd) Der dadurch begangene Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erlangt noch zusätzlich besonderes Gewicht dadurch, dass sich die Rekrutinnen B und C erst seit wenigen Tagen im Dienst der Bundeswehr befanden und der Soldat als Gruppenführer ihr Ausbilder war. Die Rekrutinnen verfügten weder über Erfahrungen mit den Schutzmechanismen gegen Übergriffe von Vorgesetzten noch über ein hinreichendes Selbstbewusstsein zur Durchsetzung ihrer Rechte. Mit den Möglichkeiten, sich gegen Fehlverhalten von Vorgesetzten zur Wehr zu setzen (Meldung, Wehrbeschwerde, etc.), waren sie noch nicht vertraut und durch die Sorge über etwaige nachteilige Folgen einer Meldung eingeschüchtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 58).

36

b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für die geschädigten Rekrutinnen und für den Dienstbetrieb.

37

Die sexuellen Belästigungen der Rekrutinnen haben diese jedenfalls kurzfristig erschüttert. Dies folgt aus den durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten erstinstanzlichen Aussagen der Rekrutinnen B und C. Danach war das Fehlverhalten des Soldaten bei der Rekrutin B zumindest mitursächlich für deren Entschluss, den Dienst in der Bundeswehr nach nur wenigen Tagen wieder zu quittieren. Gegen den Soldaten spricht auch, dass sein Verhalten geeignet ist, jüngere Frauen von einer Bewerbung für den Dienst in den Streitkräften abzuschrecken. Die Pflichtverletzungen begründen eine abstrakte Gefahr, dass sich derartige Vorfälle in der Öffentlichkeit herumsprechen, wenn etwa die Zeugin B über ihre Erlebnisse bei der Bundeswehr berichtet, und dass sich so Vorurteile über den Dienst in den Streitkräften verfestigen. Der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin C ist schließlich zu entnehmen, dass ihr insbesondere ihre durch den Soldaten veranlassten unwahren Angaben gegenüber der damaligen Disziplinarvorgesetzten zu schaffen gemacht haben. Diese Belastung wird dadurch bestätigt, dass nach der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten erstinstanzlichen Aussage des Zeugen F die Zeugin C "recht aufgelöst" war, weil sie nicht gewusst habe, welche Folgen sich für sie ergeben würden, wenn sie das Verhalten des Soldaten melden würde.

38

Das Dienstvergehen hatte ferner negative Auswirkungen auf die Personalplanung, weil der Soldat nach dem Bekanntwerden seines Übergriffs gegenüber der Rekrutin B auf einen anderen Dienstposten versetzt wurde. Das Dienstvergehen wurde zudem in der Einheit bekannt, auch wenn dies dort nicht zu Störungen der Betriebsabläufe führte. Dass die Pflichtverletzungen bei den Strafverfolgungsbehörden bekannt wurden, ist dem Soldaten hingegen nicht anzulasten (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 29).

39

c) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor.

40

d) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine überdurchschnittlichen Leistungen, die ihm von allen früheren Disziplinarvorgesetzten und insbesondere vom aktuellen Disziplinarvorgesetzten bescheinigt werden.

41

aa) Die Beurteilungen des Soldaten und die Aussagen der (früheren) Disziplinarvorgesetzen zu dessen Leistungen bilden auch die Grundlage für die Annahme einer Nachbewährung. Zum einen hat sich der Soldat im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von (im Jahr 2013) "6,90" auf (im Jahr 2015) "7,00" gesteigert; zum anderen hat der aktuelle Disziplinarvorgesetzte den Soldaten aktuell und weiterhin ganz oben im oberen Drittel vergleichbarer Soldaten eingeordnet, während er sich nach Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant G, im Jahr 2014 leistungsmäßig noch im oberen Mittelfeld bzw. im unteren Bereich des oberen Drittels bewegt hat.

42

Der Nachbewährung steht auch nicht entgegen, dass nach der Aussage der früheren Disziplinarvorgesetzten A beim Soldaten nach den Vorfällen ein Leistungseinbruch eingetreten ist. Dieser war nur vorübergehend und stand im Zusammenhang mit familiären Problemen. Der Soldat hat diese Phase nach den Bekundungen der weiteren Leumundszeugen zwischenzeitlich überwunden und seine Leistungen danach bis zur Berufungshauptverhandlung kontinuierlich gesteigert.

43

bb) Einer Nachbewährung steht ebenso wenig entgegen, dass der Soldat, nachdem die Pflichtverletzungen aufgedeckt worden waren, an einem "Saufgelage" teilgenommen hat und dadurch negativ in Erscheinung getreten ist. Eine Nachbewährung setzt neben einer Leistungssteigerung zwar zusätzlich auch eine tadelfreie Führung voraus (BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48 und vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - juris Rn. 34), mit der er dokumentiert, dass er die Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 58). Da das allein von Hauptmann H monierte Verhalten des Soldaten jedoch folgenlos blieb, es insbesondere keine disziplinarische Ahndung oder eine erzieherische Maßnahme nach sich zog (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 60), geht der Senat nach dem Zweifelsgrundsatz davon aus, dass dem Soldaten in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

44

cc) Soweit der Soldat die Pflichtverletzungen durch seine nur teilweisen Einlassungen nicht grundsätzlich anerkannt hat, ist sein Aussageverhalten nicht maßnahmeerschwerend zu bewerten, weil für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden ist (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 46 m.w.N.). Sein Aussageverhalten steht jedoch einer günstigen Persönlichkeitsbeurteilung des Inhalts entgegen, er habe Einsicht gezeigt und sich mit dem Dienstvergehen kritisch auseinander gesetzt (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 76 m.w.N.).

45

e) Die Beweggründe sprechen gegen ihn. Soweit der Soldat erklärt, sich den Rekrutinnen aus Fürsorgegründen zugewandt zu haben, kaschiert er damit, dass er Fürsorge vorgab, um ihnen gegenüber aus sexuellen, mithin eigennützigen Gründen übergriffig werden zu können.

46

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände trägt der erstinstanzliche Ausspruch lediglich eines Beförderungsverbotes den Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts nicht angemessen Rechnung.

47

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 WD 40.12 - juris Rn. 45):

48

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst, wie sie vorliegend durch das Truppendienstgericht festgestellt worden sind, bildet eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N. und vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 72).

49

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, - wie vorliegend - einen Spielraum eröffnet.

50

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bewegt sich die den Schwerpunkt des einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) bildende sexuelle Belästigung der Rekrutinnen vom Spektrum möglicher Belästigungsformen her im mittleren Bereich. Der Soldat hat sich nicht auf verbale Übergriffe beschränkt, sondern die Rekrutinnen körperlich bedrängt und dies zusätzlich in intimer Weise dadurch, dass er sie gegen ihren Willen küsste bzw. zu küssen versuchte (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 35).

51

Wie die Vorinstanz selbst bindend für den Senat und zutreffend feststellt, stellt das Verhalten des Soldaten eine sexuelle Belästigung dar. Jede sexuelle Belästigung ist eine besonders gravierende Form der groben Distanzlosigkeit. Die Qualifizierung als grobe Distanzlosigkeit rechtfertigt daher nicht schon die Annahme eines minderschweren Falls, zumal wenn wie hier körperliche Übergriffe Teil der Pflichtverletzung sind.

52

Auch die Nachbewährung des Soldaten verlangt nicht, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen. Das Gewicht dieses Milderungsgrundes wird durch den erschwerenden, nicht bereits beim Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen einbezogenen Umstand aufgewogen, dass der Soldat die Rekrutin C zusätzlich pflichtwidrig zu einer Falschaussage veranlasst und sie dadurch - zumal als Offizieranwärterin - in massive Loyalitätskonflikte gestürzt hat.

53

Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels ist auch deshalb geboten, weil der Soldat nicht nur Vorgesetzter, sondern auch Ausbilder von Rekrutinnen war, die sich erst seit wenigen Tagen im Dienst der Bundeswehr befanden und somit besonders schutzbedürftig waren. Zudem war sein Verhalten auch mitursächlich für die Entscheidung der Rekrutin B, aus der Bundeswehr wieder auszuscheiden. Sein Verhalten war damit in besonderer Weise geeignet, das Außenbild der Bundeswehr zu beschädigen und potentielle Bewerber für den Dienst in der Bundeswehr in einer dem Interesse seines Dienstherrn eklatant zuwiderlaufenden Weise abzuschrecken. Nur seine guten Leistungen, seine Nachbewährung und sein - wie von den Zeugen A, I und J bestätigt - nunmehr korrektes Verhalten Soldatinnen gegenüber rechtfertigten, die Herabsetzung auf einen Dienstgrad zu beschränken.

54

Angesichts dieser erheblichen Folgen besteht auch kein Anlass zu einer Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO.

55

3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten, besteht nicht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister

1.
an die Zulassungsbehörden oder
2.
im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen

1.
an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
a)
zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind,
b)
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c,
c)
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
d)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
1a.
an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c,
2.
an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten,
2a.
an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und
3.
an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben und
4.
an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.

(2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen

1.
an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen erforderlich ist,
2.
an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und
3.
an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist.

(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.

(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Logistik und Mobilität und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, erfolgen.

(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen.

(2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen.

(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen Prüfungsaufgaben erfolgen.

(2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar.

(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

(2k) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 20 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Insolvenzgericht erfolgen.

(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 21 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung erfolgen.

(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben vorgenommen werden.

(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen.

(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden.

(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) gewährleistet ist, dass

1.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgabe des Empfängers angemessen ist,
2.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und
3.
die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden kann.

(5a) (weggefallen)

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.

(8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn

1.
dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
2.
ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.