Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Jan. 2012 - 2 K 1144/11.TR


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die am ... 1983 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie flog eigenen Angaben zufolge am 01. April 2010 legal unter Verwendung ihres eigenen Passes vom Flughafen Imam Khomeini in Teheran nach Istanbul. Dort habe ein Schlepper ihr einen Pass besorgt, mit dem sie am 17. April 2010 von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen sei. Ihren Pass habe der Schlepper in der Türkei zerrissen. Den gefälschten Ausweis, mit dem sie nach Deutschland eigereist sei, habe sie ebenso wie die Flugunterlagen dem Schlepper am Flughafen Frankfurt zurückgeben müssen.
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Am ... Mai 2010 stellte sie in Lebach einen Asylantrag.
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Zur Begründung des Asylantrages gab sie in einer persönlichen Stellungnahme und im Rahmen ihrer Anhörung am ... Juni 2010 im Wesentlichen an, sie stamme aus einer sehr religiösen Familie. Ihr Vater habe eine Heirat mit ihrem Freund nicht zugelassen, sondern einen anderen Mann für sie ausgesucht, der ebenfalls aus einer sehr religiösen Familie stammte und den sie nicht habe heiraten wollen. Sie sei mit diesem Mann verlobt worden und sollte ihn im Sommer 2010 heiraten. Da sie diese Ehe nicht gewollt habe, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihr Bruder habe ihr daraufhin geholfen, mittels eines Schlepper in die Türkei auszureisen und von dort aus zu ihrem Onkel nach Deutschland zu kommen.
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Mit Schreiben vom 02. November 2010 bestellte sich Herr Rechtsanwalt ... aus Frankfurt für die Klägerin. In der vorgelegten Vollmacht ist unter anderem ausgeführt: "Diese Vollmacht erstreckt sich, insbesondere auf folgende Befugnisse: ... 12. Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen".
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Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr im Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei, da die von ihr angegeben Asylgründe nicht plausibel und nachvollziehbar seien.
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Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 14. Juli 2011 als Einschreiben zur Post gegeben.
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Am 12. August 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben.
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Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass ihre Klage zulässig sei, da ihr früherer Prozessbevollmächtigter den Bescheid vom 13. Juli 2011 erst in der ersten Augustwoche bei der Post abgeholt habe. Seine Kanzlei sei urlaubsbedingt vom 13. Juli 2011 bis 01. August 2011 geschlossen gewesen. Er habe - wie auch in den vergangenen Jahren - keinen Vertreter für seine Postsachen bestellt gehabt. Im Übrigen werde die Kanzlei ohne weitere Mitarbeiter geführt. Der Lauf der Klagefrist habe daher erst mit Kenntnisnahme des Bescheides Anfang August 2011 begonnen, sodass die am 12. August 2011 erhobene Klage noch rechtzeitig gewesen sei. Die Klage sei auch begründet, da ihr Vorbringen vor dem Bundesamt - entgegen der Auffassung der Beklagten - sowohl schlüssig als auch glaubhaft sei.
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In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 2011 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und Abschiebungsverbote festzustellen.
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Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte begehrt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Der Bescheid gelte nach dem 3. Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt, sodass die Klagefrist am 18. Juli 2011 zu laufen begonnen habe um am 01. August 2011 abgelaufen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die in der Gerichtsakte aufgelisteten Unterlagen zur Lage im Iran Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht zulässig.
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Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
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Die Klage ist wegen der Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zu erheben.
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Vorliegend ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 am 14. Juli 2011 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dieser Regelung würde der Bescheid am 17. Juli 2011 als zugestellt gelten, sodass die Klagefrist am Montag, den 01. August 2011 ablief. Die am 12. August 2011 erhobene Klage wäre damit verspätet. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, an den die Zustellung gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zu Recht erfolge, hat jedoch angegeben, dass er den Bescheid erst in der ersten Augustwoche 2011 nach seiner Rückkehr aus seinem Urlaub bei der Post abgeholt habe, sodass er ihm auch erst zu diesem Zeitpunkt zugegangen sei. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass ein Bescheid, der als sogenanntes Übergabeeinschreiben zur Post gegeben wird, erst mit der Übergabe an den Empfänger als zugestellt gilt. Allerdings kann ein Bescheid oder eine andere empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht oder verspätet in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zuganges durch den Erklärungsempfänger oder den vom ihm Bevollmächtigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als zugegangen angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1990 - 8 C 22/89; Bayrische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2011 - 19 ZB 11.742 beide in juris, Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar 7. Auflage VwZG § 2 Rdn. 40 m.w.N.). Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt insbesondere dann vor, wenn der Empfänger der Sendung aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Erklärenden verpflichtet ist, sich zum Empfang von Erklärungen oder Entscheidungen bereit zu halten. Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin während der Dauer des Asylverfahrens dafür Vorsorge zu tragen, dass sie Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können aus § 10 Abs. 1 AsylVfG. Diese Verpflichtung gilt auch für einen von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten. Darüber hinaus muss ein Rechtsanwalt gemäß § 53 BRAO für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unterlässt ein Rechtsanwalt entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung die Bestellung eines Vertreters und ist über 3 Wochen nicht erreichbar, so ist nach Auffassung der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass dem Bevollmächtigten ein Bescheid nicht zugestellt werden kann, da er eine zeitnahe Zustellung treuwidrig vereitelt hat. Legt ein Rechtsanwalt bei dem Bundesamt eine schriftliche Vollmacht vor, durch die er ausdrücklich für die Zustellung von Schriftstücken ermächtigt wird, so durfte die Beklagte davon ausgehen, dass bei einer Zustellung ein Bescheid unter Beachtung des § 53 BRAO spätestens nach einer Woche in den Empfangsbereich des Rechtsanwaltes oder seines Vertreters gelangt und damit zugestellt ist. Hinzu kommt vorliegend, dass der Bescheid nicht - wie sonst üblich -, wenn er nicht innerhalb von 7 Werktagen abgeholt wird, als unzustellbar zurückgesandt wurde, da der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie er in seinem Schreiben vom 10. Januar 2012 mitgeteilt hat - einen Postlagerauftrag eingerichtet hatte, über den ihn die Benachrichtigung, dass ein Einschreiben vorliegt, erst nach seiner 3-wöchigen Abwesenheit erreichte und das Schriftstück nicht als unzustellbar zurückgesandt wurde.
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Bleibt ein Rechtsanwalt jedoch, ohne einen Vertreter bestellt zu haben und ohne dem Bundesamt von seiner Abwesenheit Kenntnis zu geben und zumindest für den Zeitraum seiner Abwesenheit einer persönliche Zustellung an den Asylbewerber zuzustimmen, drei Wochen abwesend, so muss ein solches, sowohl gegen § 53 BRAO als auch gegen § 10 Abs. 1 AsylVfG verstoßendes Verhalten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dazu führen, dass der Asylbewerber und sein Prozessbevollmächtigter sich die Zustellung eines Bescheides nach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post anrechnen lassen müssen.
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Der Bescheid gilt daher spätestens am 17. Juli 2011 als zugestellt, sodass die am 12. August 2011 erhobene Klage verspätet ist.
- 21
Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § § 167 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO.

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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
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länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder - 2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.