Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 23. Feb. 2015 - 1 L 349/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:0223.1L349.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2015

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Februar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wird bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 26. Januar 2015 gegen ihn in Ziffer 1 verhängte Fahrtenbuchauflage begehrt, folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, da der Antragsgegner diesbezüglich unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der darüber hinaus erfolgten Gebührenforderung über 93,45 € in Ziffer 3 muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO lauten. Die Gebührenforderung ist kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Dies ist hinsichtlich der Anforderung öffentlicher Kosten, wozu auch Gebühren und Auslagen zählen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 62), vorgesehen.

3

Die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner ist, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei gilt, dass der Betroffene durch die Begründung Kenntnis davon erlangen soll, was die Behörde zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hat. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist dabei aber anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 –, juris). Vorliegend hat der Antragsgegner unter Wahrung der genannten Grundsätze das besondere Interesse am Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend und nicht bloß formelhaft damit begründet, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs es verlange, dass ab sofort ermittelt werden könne, wer im Falle eines Verkehrsvergehens das Fahrzeug geführt habe. Die zu schützenden Verkehrsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer gestatteten es nicht, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der PKW gefahren werde, ohne dass der jeweilige Fahrer im Fahrtenbuch registriert werde.

4

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung derselben. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.

5

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866; VG Trier, Beschluss vom 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -). Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage (BVerwG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2005, 12 ME 185/05 –, juris; VG Trier, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 1 L 1138/10.TR -; 9. März 2011 – 1 L 154/11.TR; 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -).

6

Diese Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin liegen nicht vor.

7

Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 14. Oktober 2014 um 11:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 1, Gemarkung Wittlich, Höhe Brückenbauwerk Sterenbach, in Fahrtrichtung Trier, im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit Geschwindigkeitstrichter 100 auf 80 km/h durch ein Gerät der Marke Vitronic PoliScan Speed mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein solcher Verstoß gegen § 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 41 und 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO –, lfde. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 274) wird auf der Grundlage der Nummer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –, Nr. 11.3.4 Bußgeldkatalog – BKAt – (Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung) i. V. m. Tabelle 1 Buchstabe c) Anhang zu Nr. 11 der Anlage sowie § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 70 € belegt und mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen.

8

Die dargelegte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrsregister geahndet wird, steht vorliegend unstreitig fest. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Vitronic PoliScan Speed ist ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, BGHSt 39, 291; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juli 2014 – 3 L 568/14.NW –, juris). Anhaltspunkte für Messfehler, etwa Zweifel an der Funktionstauglichkeit der Messeinrichtung oder der Übertragung der festgestellten Messergebnisse, bestehen nicht. Der Einwand der Antragstellerin, die Messstelle habe sich entgegen der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung, Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250) MinBl. 2003, S. 190, Nr. 3 nicht mindestens 100 m hinter dem geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitt befunden, trifft nach der Stellungnahme der Polizeidirektion … zwar zu, jedoch liegt ein Ausnahmefall nach Ziffer 1 und 2 der Richtlinie vor. Die fehlerhafte Protokollierung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Messung.

9

Gemäß Nr. 3 der vorgenannten Richtlinie sollen Geschwindigkeitsmessungen nicht unmittelbar nach Beginn des geschwindigkeitsbeschränkenden Straßenabschnitts liegen. Die Entfernung kann jedoch nach Ziff. 1 am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m unterschritten werden, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. Eine Herabsetzung in angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Ziff. 2 möglich, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt. Die Durchführung einer Messung nach Ziffer 1 bis 3 ist auf dem Messprotokoll (gemäß Ziffer 4.1) unter Angabe des Grundes zu vermerken.

10

Danach ist die Messung nicht zu beanstanden. Aus dem Messprotokoll, Blatt 8 der Verwaltungsakte, ergibt sich, dass die Messstelle 100 m hinter dem Verkehrszeichen 274 StVO gelegen hat. Dass diese Angabe des für die Messung verantwortlichen PK Hinrichs fehlerhaft war, gesteht die Stellungnahme der Polizeidirektion … ein. Es sei ein Abstand von ca. 70 bis 80 m eingehalten worden. Dieser geringere Abstand sei jedoch nach der Richtlinie zulässig, da eine Ausnahme des Mindestabstands gegeben sei, da es sich zum einen um einen Geschwindigkeitstrichter gehandelt habe, und zum anderen es sich um eine gefährliche Stelle mit der bald beginnenden Fahrbahnverengung in der Baustelle gehandelt habe.

11

Danach erfüllt die Messstelle beide Ausnahmefälle. Zum einen lag die Messstelle im Bereich der zweiten Geschwindigkeitsstufe, zuvor wurde bereits die Geschwindigkeit auf 100 km/h herabgesetzt, und hat den Mindestabstand von 50 m eingehalten. Zum anderen handelt es sich um einen besonderen Gefahrenpunkt, da sie vor einer Fahrbahnverengung in einem Baustellenbereich lag. Ein Fehler liegt nur darin, dass entgegen der Richtlinie das Messprotokoll fehlerhaft angibt, dass ein Abstand von 100 m eingehalten worden sei, und daher auch nicht den Grund für die Unterschreitung des Abstands benennt. Die Messung an sich wird durch diesen Protokollfehler jedoch nicht unrichtig, es handelt sich um eine reine Formvorschrift.

12

Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war jedoch nicht nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Die Behörde hat nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen.

13

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt es nicht bereits an dem erforderlichen Ermittlungsaufwand wegen Überschreitens der Zwei-Wochen-Frist. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Rn. 18, juris, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Rn. 2 juris). Diese in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person sich an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall noch erinnern oder jedenfalls diese noch rekonstruieren kann. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt, oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers, dies namentlich dann, wenn neben dem Erinnerungsvermögen noch weitere zumutbare Erkenntnisquellen bestehen (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist von einer Nichtgeltung der Zweiwochenfrist dann auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verkehrsverstoß im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Dieser ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 Handelsgesetzbuch - HGB - verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich Geschäftsvorfälle verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht Fahrtenbücher vorzuhalten. Doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, Rn. 19, juris).

14

Die von der Antragstellerin monierte Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist zwischen Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2014 und dem Zugang des Anhörungsbogens, ohne das genaue Datum des Zugangs zu nennen, ignoriert einerseits den Versandzeitpunkt am 24. Oktober 2014 unter Einhaltung der Zweiwochenfrist, andererseits auch, dass es darauf – eine geringe Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei einem Zugang des Anhörungsbogens nach dem 28. Oktober 2014 unterstellt - nicht zwingend ankommt. Zum einen kommt es auf die Frage des Erinnerungsvermögens nicht an, da die Antragstellerin als GmbH & Co. KG nach §§ 6 Abs. 1, 161 Abs. 2, 105 HGB Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist. Die GmbH als Komplementär und damit Geschäftsführer (§ 164 HGB) ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft sowie auch für geeignete Überwachungssysteme zu sorgen (§ 41 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -). Eine Berufung auf die Zwei-Wochen Frist ist ihr daher verwehrt. Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers zudem auch dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto - wie hier - existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs- sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stellt (VGH BW, Beschluss vom 20. November 1998 – 10 S 2673/98 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris).

15

Der Antragsgegner hat allerdings weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen. Erhebungen bei der Fahrzeughalterin durch Befragung des Geschäftsführers als organschaftlichem Vertreter erfolgten nicht, durften jedoch - trotz Befragung und Berufung der "Seniorchefin" auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht - nicht unterbleiben. Weitere, über die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehende, Aufklärungsbemühungen waren für die Behörde vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" geboten, da sie nicht Geschäftsführerin und damit nicht organschaftliche Vertretung und für die Buchführung verantwortliche Person war. Für die Polizei hätte erkennbar sein müssen, dass diese nicht Geschäftsführerin ist bzw. hätte sich die Polizei zumindest nach der Geschäftsführung erkundigen müssen. Auch eine Überprüfung der Gründe der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieb. Dabei handelt es sich auch nicht um wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen.

16

Für die Frage des erforderlichen Ermittlungsaufwands ist insofern maßgeblich, ob bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen wurden, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden, und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 85/96 –, juris). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters, bzw. bei juristischen Personen des für sie handelnden Organs, ausrichten (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris). Die Verwaltungsbehörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 – 11 B 50.93 –, juris). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Kann oder will der Fahrzeughalter an der Aufklärung nicht mitwirken, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit der Fahrtenbuchauflage in Zukunft sichergestellt wird, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7/95 –, juris).

17

Gemessen daran war hier die Ermittlungstätigkeit nicht angemessen.

18

Da auf den an die Antragstellerin versandten Zeugenfragebogen vom 28. Oktober 2014, dem das Tatfoto beigefügt war, keine Reaktion erfolgte, stellte die Polizeiinspektion … anhand des vorliegenden Tatfotos weitere Ermittlungen an. So wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Polizeiinspektion … vom 10. Dezember 2014 die "Seniorchefin" der Antragstellerin persönlich durch einen Beamten der Polizeiinspektion … aufgesucht. Nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte machte diese - ausweislich dieses Vermerks -gegenüber den Beamten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Eine weitere Befragung u.a. nach den Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden könnten, oder dem zuständigen Geschäftsführer, unterblieb.

19

Zwar ist der Vortrag, dass das Tatfoto mit Fotos der Geschäftsführer aus dem Internet abgeglichen hätte werden können, nicht nachvollziehbar, da solche Fotos auf der Internetseite der Antragstellerin nicht hinterlegt sind. Auch der Einwand, dass ein Abgleich der Personalunterlagen beim Einwohnermeldeamt unterblieben sei, verfängt nicht, da der Polizei entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Zielführend wäre es jedoch gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" bzw. durch den Auszug im Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer der Antragstellerin ist bzw. zu erfragen, wer Verantwortlicher ist, der Auskünfte geben könnte und diesen zur Einsicht des Lichtbildes vorzuladen. Erst wenn diese Personen keine Auskünfte geben können oder wollen, kann auf eine unterlassene Mitwirkung geschlossen werden. Nach dem kurzen Aktenvermerk des Polizeibeamten, erfolgte jedoch weder eine Befragung zu den genannten Punkten, noch zu der Stellung der "Seniorchefin" in der Firma. Die Verhängung eines Fahrtenbuch in Folge unterlassener Mitwirkung des Halters ist jedoch nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen tatsächlich eine Befragung und verweigerte Mitwirkung des Halters, respektive organschaftlichen Vertreters, vorliegt, bzw. diesem das Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Polizei hat hier lediglich die als "Seniorchefin" bezeichnete Person und nicht den organschaftlichen Vertreter der Halterin befragt bzw. einen Fotoabgleich vorgenommen. Hierzu ist anzumerken, dass das Tatfoto – wie die Antragstellerin selber vorträgt - von derart guter Qualität ist, dass es ein zweifelsfreies Wiedererkennen eines bekannten Gesichts zulässt. Es lässt die Gesichtszüge des Fahrers in ausreichendem Maß erkennen, so dass der Halterin ein Abgleich mit den Gesichtern derjenigen, denen sie das Fahrzeug überlässt, unproblematisch möglich gewesen wäre.

20

Der ermittelnde Beamte durfte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der befragten Person um eine zur Auskunft berechtigte Person handelt. Zwar muss eine etwaige fehlende Regelung über die innerbetriebliche Zuständigkeit für Auskünfte an die Polizei zu Lasten der Halterfirma gehen, insbesondere muss sie sich nicht nur das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, sondern auch das von anderen für sie tätigen Personen (vgl. zur Aufzeichnungsobliegenheit BayVGH Beschluss vom 01. Juli 2009 – 11 CS 09.1177 –, juris). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (dazu VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – B 1 K 11.557 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsfolge setzt jedoch voraus, dass zumindest eine Befragung nach diesen organisatorischen Vorkehrungen und den innerbetrieblichen Zuständigkeiten erfolgt. Hier ist jedoch jegliche Befragung in diese Richtung nach Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Eine Zurechnung der unterlassenen Mitwirkung der "Seniorchefin" scheidet damit aus. Auch weitere Ermittlungen im Umfeld der Seniorchefin erfolgten nicht, insbesondere eine Überprüfung der Personen, die für die Seniorchefin ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen würden, unterblieb. Die Möglichkeit sich selber zu belasten bestand offenkundig nicht, da das Täterfoto eindeutig eine männliche Person zeigte.

21

Hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit Erfolg, hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

22

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Juli 2014 - 3 L 568/14.NW

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bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Anf

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Mai 2014 gegen die Fahrtenbuchauflage vom 22. April 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuches für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wird, überwiegt vorliegend ihr privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben. Diesem geltend gemachten privaten Interesse der Antragstellerin steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass ab sofort bei etwaigen weiteren, den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer des Kraftfahrzeugs, dessen Halterin die Antragstellerin ist, ermittelt werden kann, wie es auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – die dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt – dargelegt hat.

3

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt vorliegend auch daraus, dass sich die Fahrtenbuchauflage beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

4

Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, für die Dauer von sechs Monaten für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... sowie für an dessen Stelle tretende Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.

5

Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... wurde am 15. Januar 2014 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO – zuwider gehandelt, in dem der Fahrer dieses Fahrzeugs um 12:32 Uhr in Neuenstein, BAB 7, km …, Kassel – Fulda, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt.

6

Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (nach Toleranzabzug) stellt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der unter anderem nach der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage zu einem Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der Fassung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920) sowie zu einer Geldbuße von 80,-- € (Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-VerordnungBKatV – in der Fassung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920) geführt hätte. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866). Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, a. a. O.)

7

Die polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h ist hier entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht von der Antragsgegnerin der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt worden.

8

Die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Messgerät des Typs "Poliscan speed" der Firma Vitronic, welches mit der Software Version 1.5.5 ausgestattet war. Die die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Bediensteten des Polizeipräsidiums Osthessen, ... und ..., verfügten ausweislich der von der Antragsgegnerin im Eilverfahren noch vorgelegten Nachweise über die hierfür notwendige Schulung.

9

Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein wesentlicher Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen worden sei, weil aktuellen amtsgerichtlichen Urteilen (AG Berlin – Tiergarten vom 13. Juni 2013 – 318 OWi 3034 Js – Owi 489/13 (86/13); AG Aachen vom 10. Dezember 2012, 444 OWi 606 Js 31/12 – 93/12; AG Solingen vom 2. April 2009 – 23 OWi – 81 Js 2227/08 – 75/08; AG Herfurth vom 11. März 2013 – 11 OWi 502 Js 2650/12 – 982/12; AG König-stein/Taunus vom 8. April 2013) entnommen werden könne, dass es sich beim Einsatz des Messgerätes "Poliscan speed" der Firma Vitronic mit der Software Version 1.5.5. um kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277 ff. und Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, beide juris) handle, weil der Hersteller des Messgerätes nicht sämtliche Messdaten des Gerätes zur Überprüfung zur Verfügung stelle, weshalb die Messergebnisse nicht nachvollziehbar seien, greift nicht durch. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht nämlich – anders als einige Amtsgerichte (s.o.) – das „Poliscan speed“-Messverfahren nach wie vor als standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) an, das grundsätzlich zur Geschwindigkeitsmessung geeignet ist und hierfür eingesetzt werden darf (s. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV – 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I –, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung aus den nachfolgenden Gründen an:

10

Standardisiert ist ein Messverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) stets dann, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – und vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, beide juris). Die amtliche Zulassung erhalten derartige Geräte, nachdem die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn, der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, a. a. O.).

11

Diesen höchstrichterlichen Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren entspricht das vorliegend eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät „Poliscan speed“. Es ist von der PTB geprüft und amtlich zugelassen. Ein Eichschein für das verwendete Messgerät liegt ausweislich der Verwaltungsakte vor. Des Weiteren wurde dieses Messgerät ausweislich des ebenfalls in der Verwaltungsakte enthaltenen Messprotokolls 13/2014 vom 15. Januar 2014 von den die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Bediensteten des Polizeipräsidiums Osthessen, die ausweislich der vorliegenden Schulungsnachweise mit dem Gerät vertraut waren, entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt.

12

Anhaltspunkte dafür, dass gerade im hier zu entscheidenden Einzelfall die durchgeführte Messung oder der Aufbau des Messgerätes fehlerhaft waren, liegen nicht vor und sind auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Sein diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in der Angabe amtsgerichtlicher Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes „Poliscan speed“. Dieser pauschale Verweis auf amtsgerichtliche Rechtsprechung genügt nicht, um im vorliegenden Einzelfall, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen, die Richtigkeit des Messergebnisses anzuzweifeln.

13

Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte ist die Geschwindigkeitsmessung am 15. Januar 2014, 12.32 Uhr, ordnungsgemäß mit dem Messsystem „Poliscan speed“ erfolgt. Beim Messsystem „Poliscan speed“ müssen sich für eine eindeutige Zuordnung innerhalb des Rahmens der Auswerteschablone bei einer Frontmessung ein Vorderrad und/oder zumindest das Kennzeichen eines Fahrzeugs teilweise befinden; weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Rahmens nicht zu sehen sein; außerdem muss sich die Unterseite des Rahmens unterhalb der Räder befinden (s. VG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – 18 L 1617/12 –, juris unter Bezugnahme auf: Winninghoff/Hahn/Wietschorke: Vitronic Poliscan speed – Prüfung von Fehlerquellen bei der Messwertzuordnung in: DAR 2010, 106 ff.). Außerdem besteht bei dem Messsystem „Poliscan speed“ allenfalls bei geringen Geschwindigkeiten die Gefahr, dass ein anderes Fahrzeug als das, dessen Geschwindigkeit als zu hoch gemessen wurde, fotografiert wird (vgl. VG Köln, a. a. O.).

14

Vorliegend ist auf dem Übersichtsfoto (Bl. 4 der Verwaltungsakte) kein anderes Fahrzeug auf der gleichen oder benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung zu sehen, die Unterseite der Auswerteschablone befindet sich deutlich unterhalb der Vorderräder des aufgenommenen Tatfahrzeugs und innerhalb der Auswerteschablone sind Teile des linken Vorderrads sowie das Kennzeichen enthalten. Da vorliegend bei dem Tatfahrzeug eine Geschwindigkeit von 127 km/h (nach Abzug der Toleranz) gemessen wurde, liegt auch die letztere Voraussetzung für eine mögliche Fehlmessung (geringe Geschwindigkeit) nicht vor.

15

Auch war vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers i. S. d. § 31a StVZO nicht möglich. Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 – juris und VRS 88, 158). Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Verwaltungsbehörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hohe Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 – 11 B 50.93 –, juris).

16

Gemessen daran war hier die Ermittlungstätigkeit des Regierungspräsidiums Kassel als zuständige Bußgeldstelle in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Speyer angemessen gewesen. Weitere über die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehende Aufklärungsbemühungen waren für die Behörde vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der Antragstellerin nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

17

Da auf den an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandten Zeugenfragebogen vom 28. Januar 2014, dem das Tatfoto beigefügt war und der nicht an die zuständige Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel zurückgelangt ist, keine Reaktion der Antragstellerin erfolgte, stellte das zuständige Regierungspräsidium Kassel anhand des vorliegenden Tatfotos weitere Ermittlungen in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Speyer an. So wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Polizeiinspektion Speyer vom 31. März 2014 die Antragstellerin am 11. März 2014 an ihrer Wohnanschrift persönlich durch die Beamten der Polizeiinspektion Speyer, den Polizeikommissaren ... und ..., aufgesucht. Nach Belehrung über Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte gab die Antragstellerin ausweislich dieses Vermerks gegenüber den Beamten an, die Person auf dem Foto nicht erkennen zu können. Hierzu ist anzumerken, dass das Tatfoto von derart guter Qualität ist, dass es ein zweifelsfreies Wiedererkennen eines bekannten Gesichts zulässt. Es lässt die Gesichtszüge des Fahrers mit seinen Konturen in ausreichendem Maß erkennen, so dass den Halter ein Abgleich mit den Gesichtern derjenigen, denen er das Fahrzeug überlässt, nicht überstrapaziert. Damit war es der Antragstellerin möglich, anhand des Tatfotos zu erkennen, wer als verantwortlicher Fahrer in Betracht kommt.

18

Die Antragstellerin gab ausweislich des Polizeivermerks vom 31. März 2014 weiter an, das Fahrzeug würde von mehreren Personen geführt, darunter auch Familienmitglieder. In dem Vermerk heißt es, es sei vereinbart worden, dass die Antragstellerin sich nochmals mit PK ... diesbezüglich in Verbindung setzen werde, was jedoch nicht erfolgt sei. Eine Recherche über EWOIS habe ergeben, dass im Anwesen der Antragstellerin wohnende Familienmitglieder bis auf den Ehemann allesamt aufgrund ihres Alters noch über keinen Führerschein verfügten. Inwieweit noch andere Verwandte in Speyer als mögliche Fahrer in Betracht kommen, sei nicht ermittelbar. Es sei daher anzunehmen, dass die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

19

Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Bußgeldstelle hat hier alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers im Tatzeitpunkt ergriffen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Frage der zumutbaren Ermittlungen das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs die zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert (OVG NRW, Urteil vom 31.März 1995 – 25 A 2798/93 –, NJW 1995, 3335), wurde im vorliegenden Fall in dem gebotenen und zumutbaren Maß Rechnung getragen.

20

Aus der Angabe der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Speyer am 11.März 2014, das Fahrzeug würde „durch mehrere Personen geführt, darunter auch Familienmitglieder“, war zu folgern, dass nicht nur Familienmitglieder, sondern auch andere Personen das Fahrzeug führen. Mithin ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin keineswegs, dass allein Familienmitglieder das Fahrzeug nutzen. Da die Antragstellerin keinerlei Namen der Personen nannte, die das Fahrzeug nutzen, und sie sich auch entgegen der Vereinbarung nicht mehr mit der Polizeiinspektion Speyer in Verbindung setzte, war es der Behörde mangels konkreter Anhaltspunkte, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren haben könnte, nicht zuzumuten, noch weitere Nachforschungen darüber anzustellen, wer als möglicher Fahrer in Betracht kommen könnte.

21

Nach alledem lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin als Halterin des Tatfahrzeugs vor.

22

Auch die angeordnete Zeitspanne für die Führung des Fahrtenbuchs von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen insbesondere auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ordnungsgemäß ausgeübt. Der Verkehrsverstoß vom 15. Januar 2014 war von einigem Gewicht und wäre – wie oben bereits ausgeführt – mit einer Geldbuße sowie mit einem Punkt nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Bußgeldkatalog im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage ist somit gerechtfertigt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 18. Januar 2005 – 4 L 22/05.NW –) und auch hinsichtlich der verfügten Dauer von sechs Monaten bestehen in Anbetracht der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes keine Bedenken.

23

Schließlich war es auch zulässig, die Fahrtenbuchauflage ausdrücklich auf Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge der Antragstellerin zu erstrecken (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO; s. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18/89 –, juris).

24

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 noch beantragt hat, die Kosten selbst im Falle einer Zurückweisung des Antrags im Hinblick auf § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin über den bei ihr gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 4 VwGO bisher nicht entschieden habe, war diesem Begehren nicht zu entsprechen. So ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass es einer vorherigen Antragstellung nach § 80 Abs. 4 VwGO für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage nicht bedarf.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58); danach waren je Monat Fahrtenbuchauflage 400,00 € in Ansatz zu bringen, mithin bei der Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten insgesamt 2.400,00 €. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht ermäßigt, weil durch die sofort vollziehbare Verpflichtung, für das auf die Antragstellerin zugelassene Kraftfahrzeug ...-... ... ein Fahrtenbuch zu führen, die Hauptsache vorweggenommen wird. Das Gericht geht dabei von einer Verfahrensdauer noch bis mindestens zum Ablauf der sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage aus und hat daher die volle Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage bei der Bemessung des Streitwertes zugrunde gelegt.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.