Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Apr. 2019 - RN 3 K 19.267

bei uns veröffentlicht am17.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Am 10. September 2018 um 12:53 Uhr hielt nach den Feststellungen der Verkehrspolizeiinspektion D. der Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- … auf der Bundesautobahn A3 Richtung P., Abschnitt 1280, km 5,510 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes von 58 m ein; Toleranzen seien zu Gunsten des Fahrzeugführers berücksichtigt worden. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin erkennbar. Halter des Fahrzeugs ist der Kläger.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 befragte das Polizeiverwaltungsamt den Kläger in seiner Haltereigenschaft als Zeugen und forderte ihn auf, bis spätestens 14. November 2018 den Fahrzeugführer zu benennen und dessen Personalien mitzuteilen. Das Polizeiverwaltungsamt teilte der Polizeiinspektion G. mit Schreiben vom 21. November 2018 mit, dass der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei und deshalb gebeten werde, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Die Polizeiinspektion G. reichte mit Antwortschreiben vom 26. November 2018 den Vorgang unerledigt zurück und teilte mit, der Kläger habe am 22. November 2018 telefonisch erreicht werden können und mitgeteilt, dass es sich bei der Fahrerin um eine ehemalige Mitarbeiterin handle. Er kenne die Personalien der Fahrerin, gebe sie aber aufgrund Datenschutzrechts nicht heraus, da er in der Vergangenheit bereits Probleme damit gehabt habe.

Nachdem das Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 das Landratsamt F.-G. über diesen Vorgang informiert hatte, hörte dieses den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2019 zur beabsichtigten Anordnung einer sogenannten Fahrtenbuchauflage an. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen mit, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge verfügten über ein elektronisches Fahrtenbuch, da diese auch geschäftlich genutzt würden. Die Fahrerin sei bekannt gewesen und hätte nach Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können. Nach den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche verbindlich durchzusetzen sei, dürften Mitarbeiterdaten auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Neue Arbeitsverträge sähen den Passus bereits vor. Bei alten Verträgen müsse diese Genehmigung jeweils eingeholt werden. Bei Mitarbeitern, die nicht mehr im Unternehmen tätig seien, gestalte sich dies teils schwierig. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass auch bei Auflage eines Fahrtenbuches die Mitarbeiterdaten entsprechend zu schützen seien und nicht an Dritte, auch nicht an eine Behörde, weitergegeben werden dürften; ausgenommen sei hier die Weitergabe von Daten in einem Strafverfahren. Im Falle einer Weitergabe der persönlichen Daten würde er sich strafbar machen, was er nach Möglichkeit vermeiden wolle.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 14. Februar 2019, ordnete das Landratsamt F.-G. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- … und ein etwaiges Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Tag nach Zustellung des Bescheides an (Ziffer 1). Ziffern 2 bzw. 3 des Bescheids ordnen im Wesentlichen den Inhalt von § 31a Abs. 2 bzw. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an. In Ziffer 4 wurden die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt und in Ziffer 6 werden dem Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von 80,00 Euro Gebühren und 4,10 Euro Auslagen auferlegt.

Zur Begründung führt der Bescheid unter anderem aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich nicht zulässig gewesen sei, die Daten der konkreten Fahrzeugführerin an die Polizei weiterzugeben. Wie der Kläger selbst im Rahmen der Anhörung angegeben habe, würden neue Arbeitsverträge bereits mit einem entsprechenden Passus versehen, wonach die Daten des Mitarbeiters/Fahrzeugführers bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren weitergegeben werden dürften. Es habe damit am Fahrzeughalter selbst gelegen, im eigenen Interesse grundsätzlich vor Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter zuvor dessen Einwilligung dazu einzuholen, dass im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Daten weitergegeben werden könnten. Es sei das Verschulden des Klägers selbst, dass er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, dies könne ihn nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Personalien der Fahrzeugführerin nicht herausgegeben habe, seien der Polizei weitere Ermittlungen ohne nähere Kenntnis über die Fahrzeugführerin nicht zumutbar bzw. bis zum Verjährungseintritt nicht möglich gewesen. Der begangene Verstoß sei als erheblich anzusehen, da er nach Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Eintragung von einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem führe und eine Geldbuße von 100 Euro nach sich ziehe. Um zu verhindern, dass derartige Verkehrsverstöße unter Umständen auch in Zukunft nicht geahndet werden können, sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches als vorbeugende Maßnahme mit allein präventivem, nicht mit repressivem Charakter gerechtfertigt. Der mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundene Aufwand sei relativ gering und damit auch nicht unverhältnismäßig. Um eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung und Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes effektiv zu erreichen, sei eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich, wobei zwölf Monate als ausreichend angesehen würden. Die Erstreckung der Anordnung auf Ersatzfahrzeuge stütze sich auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Der angeordnete Sofortvollzug wurde unter anderem mit dem Interesse an einer angestrebten Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, begründet, das auch schon den Erlass der Fahrtenbuchauflage selbst trage.

Gegen obigen Bescheid erhob der Kläger am 18. Februar 2019 gegenständliche Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 3 K 19.267). Zugleich stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RN 3 S 19.266) und mit Schreiben vom 20. Februar 2019 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Zur Begründung trägt er in seinen Schreiben vom 15. Februar 2019 und vom 11. März 2019 insbesondere vor, die Anordnung widerspreche der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, da die fraglichen Daten durch Gesetz geschützt seien und nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fahrzeugführers für Dritte dokumentiert werden dürften. Außerdem habe er die Zeugenbefragung vom 31. Oktober 2018 mit bestätigtem Fax vom 26. November 2018 beantwortet, sodass ihm hieraus kein Vorwurf gemacht werden könne; warum sich der Zeugenfragebogen nicht im Akt befinde, könne von seiner Seite aus nicht beurteilt werden. In der Folge sei er telefonisch durch die Polizeiinspektion G. kontaktiert worden. Ob es sich dabei tatsächlich um einen Anruf der Polizei gehandelt habe, habe nicht festgestellt werden können. Es sei in diesem Telefonat allgemein auf die Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen worden und dass so keine Auskünfte erteilt werden könnten. Eine Verpflichtung zur Auskunft ohne die schriftliche Einwilligung des Betroffenen bestehe nur gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren. Gegenüber Polizei und Ordnungsbehörden bestehe keine Auskunftspflicht und dürfe nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich datenschutzrechtliche Bestimmungen greifen. Es falle nicht in die Sphäre des Unternehmers bzw. Fahrzeughalters, vor Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter vorzusorgen, im Falle von Verkehrsverstößen Daten des Fahrzeugführers herausgeben zu dürfen. Ein Arbeitsplatz könne und dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Beschäftigte auf seine gesetzlichen Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung verzichte. Jedem Mitarbeiter müsse es freistehen, über die Weitergabe seiner Daten selber zu bestimmen. Ein entsprechender Passus sei zwar in neue Verträge aufgenommen worden, diesem könne aber auch ohne weitere Konsequenzen zu jeder Zeit widersprochen werden. Eine Erzwingung der Einwilligung zur Datenüberlassung sei rechtlich nicht umsetzbar. Der Kläger habe sich daher gesetzeskonform verhalten. Hier könne auch die Auferlegung eines Fahrtenbuches keine Abhilfe schaffen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11. Februar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte unter anderem darauf, dass jedenfalls laut Schreiben des Polizeiverwaltungsamtes vom 21. November 2018 der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei. Ursächlich für die Fahrtenbuchauflage sei aber ohnehin nicht die möglicherweise unterbliebene Rückleitung des Zeugenfragebogens, sondern insbesondere der Umstand, dass vom Kläger keine Angaben zur Fahrzeugführerin, die die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe, gemacht worden seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen gegen eine Weitergabe der Mitarbeiterdaten sprechen, denn es falle in die Sphäre des Unternehmers bzw. Fahrzeughalters, vor Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung die Daten des Fahrzeugführers ohne Probleme und ohne Verstoß gegen den Datenschutz herausgegeben werden können. Der Kläger habe vor Überlassung des Fahrzeugs die entsprechende schriftliche Einwilligung einholen können, dass die Daten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit weitergegeben werden dürfen. Mit der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten müsse jeder Halter rechnen.

Mit Beschluss vom 15. März 2019 (Az. RN 3 S 19.266) lehnte das Gericht die Anträge des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz und diesbezügliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfristen nicht ein.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2019 wurden die Beteiligten wegen eines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil angefragt und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. März 2019 sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 1. April 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden. Zugleich führte er aus, dass er trotz des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses an seiner Klage festhalte, da die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebende neue Sachlage in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 3 S 19.266 und RN 3 K 19.267 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Die Klage ist allerdings unbegründet, da sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig darstellt und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1. Der Kläger war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halter des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- …

2. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß besteht darin, dass bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des erforderlichen halben Tachowertes von 58 m eingehalten wurde. Dieser Verstoß wäre nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung, Nr. 12.6 des Bußgeldkatalogs und Nr. 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld von 100 Euro zu ahnden gewesen und ist daher von einigem Gewicht. Nach gefestigter Rechtsprechung war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Mit dem Punktesystem ist nämlich gesetzlich und sachverständig bewertet, ob ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt; damit ist nicht nur für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung das Punktesystem einschlägig. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Mit der „Punktereform“ hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst wird. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt danach vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann, da ja gerade nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sind, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 28). Der vorliegende Verstoß wäre wie aufgezeigt mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

3. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17).

Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von zwei Wochen. Vorliegend datiert das entsprechende Schreiben zwar erst vom 31. Oktober 2018, also mehr als sieben Wochen nach der am 10. September 2018 erfolgten Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Zwei-Wochen-Kriterium ist aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist insbesondere dann unschädlich, wenn die Überschreitung des Zeitrahmens ausnahmsweise für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - juris). Dies wird in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erkennbar daran erinnern kann (vgl. VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - beck-online), wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da hier keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt werden (vgl. VGH BW, B.v.20.11.1998 - 10 S 2673/98 und VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - jeweils beck-online) oder wenn die Zuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, da es für einen Kaufmann sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 und VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - jeweils beck-online). Vorliegend wurde dem Kläger, mit dessen Firmenfahrzeug der fragliche Verkehrsverstoß begangen wurde, ein Foto von der Abstandsmessung zugeleitet, auf dem die Fahrzeugführerin durchaus so deutlich erkennbar war, dass eine Eingrenzung möglich erscheint. Der Kläger räumte auch tatsächlich ein, die Person als frühere Mitarbeiterin zu erkennen. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war damit vorliegend nicht ursächlich für die nicht mögliche Fahrzeugführerfeststellung, diese kann der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegengehalten werden.

Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung der Fahrzeugführerin vorzuwerfen. Da das Foto eindeutig eine Frau zeigte, konnte es sich jedenfalls nicht um den Fahrzeughalter (Kläger) handeln. Die Ermittlungsbemühungen der Polizei bestanden im Wesentlichen aus einer schriftlichen und einer telefonischen Zeugenbefragung des Klägers, bei der dieser den Kreis zwar auf eine bestimmte ehemalige Mitarbeiterin einschränkte, aber ausdrücklich die Nennung ihres Namens unter Verweis auf Datenschutzrecht verweigerte. Zwar handelt es sich bei der Angabe des Halters nicht um einen Hinweis auf einen so unbestimmten Personenkreis, dass der Behörde allein deshalb von vornherein weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden könnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 6.10.1997 - 11 B 96.4036 - juris). Um zu recherchieren, welche früheren Mitarbeiterinnen der Kläger hatte, wäre von der ermittelnden Behörde aber wiederum zunächst auf die Mitwirkung des Klägers abzustellen gewesen. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war es jedenfalls nicht geboten, zunächst im Umfeld des Unternehmens des Klägers weitere Ermittlungen unter Vorlage des Lichtbildes von der Fahrzeugführerin anzustellen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Behörde Personalien anderer aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter des Klägers bekannt waren (vgl. zur Frage nach dem Erfordernis von Ermittlungen in der Nachbarschaft VG Mainz, U.v. 21.2.2006 - 3 K 545/05.MZ und Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 50). So ist bei Firmenfahrzeugen wie im vorliegenden Fall für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung ohnehin im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 54 und 76 ff m.w.N.). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (vgl. NdsOVG, B.v. 11.7.2012 - 12 LA 169/11 zur Situation bei einer Autovermietung). Die ermittelnde Behörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken; dies soll nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung unabhängig von den Gründen gelten, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (so jedenfalls VG Trier, B.v. 23.2.2015 - 1 L 349/15.TR - juris m.w.N.).

Dem kann der Kläger vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben:

a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO ist von deren sachlichem Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgenommen. Dabei ist der Begriff der Straftaten europarechtlich zu verstehen und er wird nicht nur die Straftaten im Sinne des deutschen Strafrechts umfassen, sondern weiter zu verstehen sein. Dies zeigt ein Blick auf die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Diese Richtlinie hat den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO von der Anwendung der DSGVO ausgenommenen Bereich zum Gegenstand. In ihrem Erwägungsgrund 13 ist klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. Die Richtlinie (EU) 2016/680 wurde in Deutschland insbesondere durch Regelungen im Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt, dessen Anwendungsbereich nach § 45 Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst. Zu dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 110) unter anderem ausgeführt:

„…; dies wird durch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstützt. Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit in Rede steht. Aus dem Ziel, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einheitliche datenschutzrechtliche Regeln gegenüberzustellen, folgt, dass somit auch in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, soweit sie aber Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden und vollstrecken, der Teil 3 des vorliegenden Gesetzes gilt und die Datenverarbeitung auch sonst Regeln folgen muss, welche die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.“

Eine dem § 45 BDSG entsprechende Regelung findet sich für die bayerischen Behörden in Art. 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der für diese die Regelungen zu Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erstreckt. Hierzu heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs 17/19628, S. 47) unter anderem:

„Der Begriff der „Straftat“ ist gemäß Erwägungsgrund 13 DSGVO autonom im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasst auch den nach dem deutschen Rechtsverständnis hiervon zu unterscheidenden Begriff der Ordnungswidrigkeiten.“

Wenn aber dem entsprechend davon auszugehen ist, dass der Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, wird dieser Bereich im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gerade nicht unmittelbar dem in Art. 2 DSGVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen.

b) Selbst soweit eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mittelbar, etwa über Art. 2 BayDSG, gegeben ist, wäre eine von der Polizei erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren Erhebung beim Kläger nach Art. 6 Abs. 1

Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 2 und 28 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt, da die Verarbeitung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Soweit für die darauf beruhende Herausgabe von personenbezogenen Daten durch den Kläger die Datenschutz-Grundverordnung wiederum anwendbar sein sollte, wäre er hierfür auch ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt gewesen, da dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters (vgl. zu dieser z.B. BVerwG B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris) erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger konnte sich daher in Bezug auf das fragliche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der ermittelnden Polizei also auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen, um sich seiner Mitwirkungspflicht zu entziehen.

4. Auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches steht die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Soweit diese trotz der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnimmt, etwa auch wegen Art. 2 BayDSG überhaupt anwendbar ist, ist auch insoweit eine entsprechende Verarbeitung der Daten der jeweiligen Fahrzeugführer wiederum über die vorgenannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Personen gerechtfertigt.

5. Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der insbesondere mit der Eintragung von einem Punkt sanktioniert werden würde.

Auch ist die vorliegend angeordnete Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B.v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf zwölf Monate vor allem auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckten präventiven Wirkung, die sowohl beim Fahrzeughalter als auch bei möglichen Nutzern des Fahrzeuges herbeigeführt werden soll. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt und dieses als solches in beachtlichem Umfang von mehreren verschiedenen betriebszugehörigen Personen betrieblich genutzt werden kann, also auf einen potentiell weiteren Personenkreis präventiv eingewirkt soll, wird es vorliegend noch vertretbar sein, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auf zwölf Monate festzusetzen.

6. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist es zulässig, dass die Behörde auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmt, für die eine Fahrtenbuchauflage gilt. Eine Erstreckung auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge entspricht dem Sicherungszweck der Norm (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 87). Die Maßnahme kann damit auch auf ein Fahrzeug erstreckt werden, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeugs tritt. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft genug in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Ein Erstrecken der Anordnung auf ein „etwaiges Ersatzfahrzeug“ wäre dabei selbst dann möglich, wenn der Betroffene vortragen würde, die Anschaffung eines Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeugs nicht zu beabsichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2009 - 12 ME 107/09 - beck-online). Die entsprechende Fahrtenbuchanordnung ist vorliegend im Übrigen auch ausreichend bestimmt.

7. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides geben lediglich den Gesetzeswortlaut des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO wieder und die Kostenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids wird zu Recht auf die im Bescheid hierzu genannten Vorschriften gestützt, sodass zur Begründung darauf nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird (vgl. VG Regensburg, B.v. 10.10.2017 - RO 5 S 17.968).

Nachdem die Klage unbegründet ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Anf

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 6. April 2015 um 8.46 Uhr stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 80 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Antragstellerin unter Beifügung des beim Verstoß aufgenommenen Frontfotos, das einen Mann zeigte, als Zeugin an. Sie wurde gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen. Hierzu sei sie nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Der Zeugenfragebogen kam nicht in Rücklauf.

Die mit den örtlichen Ermittlungen beauftragte Polizeiinspektion nahm am 19. Mai 2015 Kontakt mit der Antragstellerin auf. Nach Vorlage der Lichtbilder erklärte der Fuhrparkverantwortliche der Firma, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um den ihm namentlich nicht bekannten Freund der Geschäftsführerin der Antragstellerin handle. Diese berief sich bei der Befragung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Hinweis, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für einen Freund nicht geltend gemacht werden könne, erklärte sie, dass sie den Fahrer „dann nicht kenne“. Die Polizeiinspektion teilte dies dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit und wies auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hin. Nach Lichtbildvergleich dürfte es sich um denselben Fahrer handeln.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 stellte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt beim Amtsgericht München Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Diese wurde mit Schreiben des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2015 für den 2. Juli 2015 als Zeugin zur Vernehmung geladen. Laut Postzustellungsurkunde ging ihr diese Vorladung erst am 6. Juli 2015 zu. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis 31. März 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), dieses innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, zur Prüfung vorzulegen (Nr. 4) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6 des Bescheids). Die Polizei müsse regelmäßig nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anstellen. Eine richterliche Vernehmung sprenge im Regelfall den Rahmen angemessener Ermittlungen. Bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft hätte die Geschäftsführerin der Antragstellerin den Fahrzeugführer auch schon bei der polizeilichen Vorsprache benennen können.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht München, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit in der Beschwerde jedoch auf das Antragsvorbringen vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, sind Gründe nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt; das Antragsvorbringen kann insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungsgebot dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 - NVwZ 2003, 1529). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug oder aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren schlicht zu wiederholen oder hierauf sogar nur zu verweisen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht begründe seine ablehnende Entscheidung damit, dass bereits die seitens der Behörden ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen vor der Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin ausreichend gewesen seien und es damit der Vorladung zum Ermittlungsrichter gar nicht mehr bedurft hätte. Dies sei eine schlichtweg falsche, rein ergebnisorientierte Scheinargumentation. Nach dem gesetzlichen Normzweck müssten denklogisch objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden. Das schlichte Versenden eines Zeugenfragebogens, dessen Zugang nicht einmal dokumentiert sei, und die schlichte Vorsprache eines Polizeibeamten bei einem vermeintlichen Zeugen an dessen Arbeitsplatz könnten niemals objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen darstellen, da ein vermeintlicher Zeuge weder einer polizeilichen Vorladung Folge leisten, geschweige denn Angaben bei einem polizeilichen Besuch in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz machen müsse. Wenn daher eine solche Verpflichtung von Gesetzes wegen nicht bestehe, könne eine solche Ermittlungsmaßnahme objektiv niemals geeignet und damit auch niemals ausreichend sein. Die einzig objektiv ausreichende Maßnahme sei die Vorladung der Zeugin beim Ermittlungsrichter gewesen, was die Behörde auch gewusst habe, sonst hätte sie diese Maßnahme nicht verfügt. Dass die Vorladung der Zeugin unverschuldet verspätet zugegangen sei, könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Dass die Befragung eines Zeugen durch die Verfolgungsbehörde (hier das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG) oder die Polizei nicht geeignet sei, einen Sachverhalt aufzuklären, ist schlichtweg abwegig. Vielmehr ist das der normale und vorrangig gebotene Weg, sachgerechte oder zumindest weiterführende Informationen zur Aufklärung eines Sachverhalts zu erhalten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, der Zeuge könne etwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Die Zeugenaussage ist in der Ermittlungsarbeit das wichtigste und häufigste Beweismittel. Der Zeuge ist grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Zeugnis verpflichtet (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 48 Abs. 1, § 161a Abs. 1 StPO). Dass der Zeuge nicht zum Erscheinen vor der Polizei und auch nicht zur Aussage vor dieser gezwungen werden kann, macht das Beweismittel der Zeugenbefragung oder -einvernahme durch die Polizei nicht ungeeignet. Es gibt keinen Grund anzunehmen, ein Zeuge könne nur deswegen Angaben zur Sache verweigern, weil er nur vor der Verfolgungsbehörde, die insoweit an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG, § 161a Abs. 1 StPO), auf Ladung erscheinen und aussagen muss und nur vom Ermittlungsrichter zur Aussage gezwungen werden kann (§ 46 Abs. 5 OWiG). Ein Zeuge hat in der Regel keinen Grund, die Mitwirkung an der Aufklärung eines Sachverhalts, etwa einer Straftat oder - wie hier - einer Ordnungswidrigkeit zu verweigern. Erst recht gilt das angesichts der Möglichkeit einer Ladung vor den Ermittlungsrichter. Warum ein Zeuge, der kein eigenes Interesse am Ausgang eines Ermittlungsverfahrens hat, sich und den beteiligten Dienststellen einen derartigen Aufwand verursachen sollte, ist unerfindlich. Gerade ein Fahrzeughalter, der als Zeuge gehört wird, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gefahren hat, hat ein Eigeninteresse daran, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, weil gegen ihn, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich ist, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Der Senat folgt der Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin, dass weitere Ermittlungen der zuständigen Behörde nicht mehr zumutbar und angemessen gewesen sind, als die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegenüber der Polizei erklärte, dass sie ihn (den Fahrzeugführer) „dann nicht kenne“. Angesichts der Aussage des Fuhrparkverwalters der Antragstellerin und der Reaktion der Geschäftsführerin, ist es offensichtlich, dass diese den Fahrzeugführer mit Namen kannte. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hätte jedenfalls den Fahrer nach Einsicht in die Firmenunterlagen nennen können. Denn es handelt sich bei dem Tatfahrzeug um einen Firmenwagen; bei diesen entspricht es kaufmännischen Gepflogenheiten und handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen, zu dokumentieren, wer den Firmenwagen jeweils fährt. Weitere Hinweise über die Identität des Fahrers lagen der Polizei nicht vor.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass es im vorliegenden Fall des weiteren Ermittlungsversuchs durch die Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vor den Ermittlungsrichter nicht bedurft hätte. Das ist regelmäßig kein geschuldeter Aufwand zur Ermittlung eines Fahrzeugführers, der eine Ordnungswidrigkeit der hier vorliegenden Art begangen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ist nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i. V. m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Zeugen, die zur Aufklärung einer solchen Ordnungswidrigkeit beitragen könnten, regelmäßig vor den Ermittlungsrichter zu laden, würde einen Aufwand verursachen, der weder der Tat noch der Buße gerecht werden würde. Zeugen erhalten eine Entschädigung für den ihnen abverlangten Aufwand für das Erscheinen vor dem Gericht (Fahrtaufwand, Verdienstentschädigung u. a., vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 71 StPO, § 19 JVEG). Hinzu kommt der Aufwand für das Gericht selbst. Ein solcher Mitteleinsatz wäre angesichts der zu erwartenden Geldbuße nicht mehr rationell. Abgesehen davon wäre eine solche Ermittlungsmaßnahme aufgrund der Arbeitsbelastung der Justiz mit der Aufklärung von Straftaten in der Regel schon in zeitlicher Hinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit, die bereits drei Monate nach Begehen der Tat verjährt (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG), nicht erfolgversprechend. Die vorliegende Tat weist keine Besonderheiten auf, nach denen ausnahmsweise eine richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin erforderlich und angemessen gewesen wäre.

Es steht der ermittelnden Behörde natürlich frei, zusätzliche (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungserfolge zu erzielen und ggf. auch auf das rechtstreue Verhalten von Zeugen durch eine richterliche Vernehmung hinzuwirken. Hier wurde die richterliche Vernehmung der Zeugin offenbar deshalb angeordnet, weil die Polizei in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hingewiesen hatte und es sich nach einem Lichtbildvergleich um denselben Fahrer gehandelt haben dürfte. Der Antrag auf richterliche Zeugenvernehmung diente daher wohl der Aufklärung beider Ordnungswidrigkeiten.

Die (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahme war jedenfalls nicht erfolgreich. Auch eine Ermittlungsmaßnahme, die fehlschlägt, und wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wiederholt werden kann, führt dazu, dass die Ermittlung des Täters nicht (mehr) möglich ist.

Es kann offen bleiben, welche Konsequenzen aus überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Feststellung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, zu ziehen sind, wenn die Ermittlungsmaßnahmen von der Verfolgungsbehörde fehlerhaft durchgeführt worden sind, bei ordnungsgemäßer Durchführung aber erfolgversprechend gewesen wären. Denn die Verfolgungsbehörde hat hier ordnungsgemäß gehandelt. Nachdem die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Zeugenaussage vor der Polizei verweigert bzw. eine falsche Aussage gemacht hatte, hat sie angesichts der Tatsache, dass eine Aussage vor der Verfolgungsbehörde nicht erzwungen werden kann, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin oder eine Überwachung ihrer Geschäftsführerin wohl unverhältnismäßig, jedenfalls aber nicht im geschilderten Sinn erforderlich gewesen wären, das einzig noch erfolgversprechende Mittel gewählt, nämlich die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Bericht der Polizei über die Ermittlungsversuche ging am 9. Juni 2015 bei der Verfolgungsbehörde ein. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2015 richtete diese das Vernehmungsersuchen an das Amtsgericht München.

Es kann offen bleiben, welche Ursache dem Fehlschlagen des Ermittlungsversuchs durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht München zugrunde lag. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich die zuständige Behörde ein etwaiges fehlerhaftes Handeln des Ermittlungsrichters zurechnen lassen müsste. Denn ein solches ist nicht ersichtlich. Der Ermittlungsrichter hat die Ladung zur Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin bereits am 24. Juni 2015 gefertigt und den Termin für den 2. Juli 2015 angesetzt. Selbst wenn das auf Mittwoch, den 24. Juni 2015 datierte Schreiben erst am Freitag, den 26. Juni 2015 zur Post gegeben worden wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass es die Zeugin noch rechtzeitig erreicht hätte. Vieles spricht dafür, dass die Ladung aufgrund des (auch von der Antragstellerin angesprochenen) vierwöchigen Poststreiks, der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2015 endete, zu spät bei der Zeugin ankam.

Anhaltspunkte dafür, dass die zu späte Zustellung im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts München gelegen hätte, sind jedenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt ist die Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter bei Ordnungswidrigkeiten, die drei Monate nach der Tat verjähren, schon in zeitlicher Hinsicht häufig nicht erfolgversprechend, zumal kein Grund besteht, die Vernehmung einer Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren anderen Ermittlungstätigkeiten etwa zur Verfolgung von Straftaten vorzuziehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 BV 15.1164

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter

überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuchs;

hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 22. Januar 2014 überschritt ein unbekannter Fahrer mit dem auf die Klägerin unter dem amtlichen Kennzeichen BT-... zugelassenen Fahrzeug in Chemnitz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 23 km/h. Die Akten der Stadt Chemnitz enthalten ein Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 4. Februar 2014 mit Zeugenfragebogen und dem an der Messstelle gefertigten Frontfoto, auf dem ein männlicher Fahrer zu erkennen ist, mit der Bitte um Rücksendung innerhalb einer Woche, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. In den Akten befinden sich weder Postauslaufvermerke noch Zustellnachweise zu diesen Schreiben. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Stadt Chemnitz die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg um Angaben zu den Familienangehörigen der Klägerin. Ein von dort an die Stadt Chemnitz übermitteltes Foto des Ehemanns der Klägerin ist in den Akten mit der handschriftlichen Bemerkung versehen: „scheidet aus - zu alt“.

Nach einem Aktenvermerk der um weitere Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Bayreuth-Land sprach der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 dort vor. Er scheide aufgrund seines Erscheinungsbilds als Fahrer aus. Nach Vorlage des Lichtbilds habe er angegeben, den Fahrer des Fahrzeugs nicht zu kennen. Der Beifahrer sei jedoch ein Freund von ihm namens C. Mit per Fax vorab versandtem Schreiben vom 9. April 2014 bat die Polizeiinspektion Bayreuth-Land das Polizeirevier Mittweida unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ehemann der Klägerin habe am 28. März 2014 auf telefonische Nachfrage angegeben, sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Dem Schreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land zufolge studiere der Beifahrer C. ebenfalls in Mittweida, scheide aber nach einem Bildabgleich als Fahrer aus. Er habe an seinem Hauptwohnsitz in Bayreuth bislang nicht angetroffen werden können. Deshalb werde um Ermittlungen im Umfeld des Sohns der Klägerin und „insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers“ gebeten, dessen Adresse in Mittweida dem Schreiben beigefügt war.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 sandte die Polizeidirektion Chemnitz/Polizeirevier Mittweida den Vorgang an die Stadt Chemnitz zurück. Der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hörte das Landratsamt Bayreuth die Klägerin auf Ersuchen der Stadt Chemnitz zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Hierzu ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären, die Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und vom 7. März 2014 niemals erhalten zu haben. Es sei nicht der Klägerin, sondern der verzögerten Bearbeitung durch die Stadt Chemnitz anzulasten, dass der Fahrer trotz der rechtzeitigen Angabe der Anschriften des Beifahrers durch ihren Sohn nicht habe ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 verpflichtete das Landratsamt Bayreuth die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug BT-... und zukünftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten und zu dessen monatlicher Vorlage.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her und ordnete diese gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. August 2014 auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des Fahrzeugführers gebeten worden sei. Auch wenn ihre Anschrift auf den Schreiben der Stadt Chemnitz zutreffend angegeben sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht hätten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liege ungeachtet des Umstands, dass die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet gewesen sei, den Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, beim Beklagten. Mache die Behörde von ihrem Recht auf formlose Anhörung Gebrauch, könne dies nicht zur Folge haben, dass dann der Adressat der Anhörung beweisen müsse, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch nicht telefonisch oder persönlich befragt worden. Daher sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden sei, weshalb auch ihre Obliegenheit, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, nicht zum Zuge komme.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die Stadt Chemnitz habe alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest eines der beiden an sie versandten Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und 7. März 2014 erhalten habe. Die Befragung mit einfachem Brief sei bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann ausreichend, wenn - wie hier - diesbezüglich zwei Schreiben versandt würden. Beide Schreiben seien korrekt adressiert worden und nicht in Rücklauf gelangt. Hinsichtlich des Zugangs komme es auch auf die Glaubwürdigkeit des Bestreitens an. Aus dem Abgabeschreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 9. April 2014 gehe hervor, dass der zuvor telefonisch kontaktierte Ehemann der Klägerin von der Verkehrszuwiderhandlung keineswegs überrascht gewesen sei. Auch seine dort wiedergegebene Aussage, wonach „sie“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung „nichts sagen könnten“, spreche für eine vorausgegangene Informiertheit der Klägerin und sei ein weiteres Indiz für den Zugang wenigstens eines der Anhörungsschreiben. Die Klägerin habe durch ihre unterbliebene Reaktion auf die Schreiben der Stadt Chemnitz eine Mitwirkung an der Aufklärung erkennbar abgelehnt. Im Übrigen sei ein etwaiger Nichtzugang der Schreiben nicht kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, da hauptsächlich der Sohn der Klägerin das Fahrzeug an seinem Studienort nutze. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Klägerin den Fahrer gekannt habe bzw. anhand des Frontfotos hätte identifizieren können. Ihre Befragung hätte somit nicht zu dessen Ermittlung geführt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei für den Nichtzugang der Schreiben nicht beweispflichtig. Deren ordnungsgemäße Adressierung und Versendung könne keineswegs als gesichert gelten, zumal die Stadt Chemnitz auch die zuständigen Polizeibehörden verwechselt und die Verfahrensakte an die Polizeiinspektion Kulmbach versandt habe. Hierdurch sei eine - ohnehin nicht bestehende - Zugangsvermutung erschüttert. Eine „Vorinformiertheit“ der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr Ehemann telefonisch angegeben habe, er könne zu der Sache nichts sagen. Die Stadt Chemnitz habe durch ihre Nachlässigkeit eine Mithilfe der Klägerin, die bei Kenntnis der Schreiben an ihren Sohn herangetreten wäre und von diesem die Telefonnummer des Beifahrers abverlangt hätte, vereitelt und müsse die Konsequenzen für die unterbliebene Versendung der Anhörungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein tragen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumentationen über die Telefonate mit dem Ehemann der Klägerin und die Befragung ihres Sohns vorhanden. Die hiermit befassten Polizeibediensteten könnten hierzu angesichts des langen Zeitablaufs keine weiteren Angaben mehr machen. Auch das Polizeirevier Mittweida habe zu den dortigen Ermittlungen keine über die Abgabenachricht vom 29. April 2014 hinausgehenden Erkenntnisse mitteilen können. Allerdings müsse das Ermittlungsersuchen an die Polizeidienststelle in Mittweida ebenso wie eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschung am Nebenwohnsitz des Beifahrers durch eine Polizeistreife als überobligatorisch angesehen werden und stehe daher der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrerfeststellung bleibe auch dann unmöglich, wenn zunächst angedachte überobligatorische Maßnahmen nicht ergriffen würden. Die Klägerin und ihr Sohn seien weder ihrer Obliegenheit nachgekommen, bei Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten vorher dessen Identität festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen, noch hätten sie nach Begehung der Zuwiderhandlung dessen Namen und Anschrift in Erfahrung gebracht und mitgeteilt. Die Polizei habe davon ausgehen können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug nicht dem Beifahrer C., sondern unmittelbar einem ihm unbekannten Fahrer überlassen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten und die fehlenden Bemühungen des Sohns der Klägerin, diesen in Erfahrung zu bringen, senkten die Schwelle des gebotenen polizeilichen Ermittlungsaufwands. Weitere Ermittlungen der Polizei Mittweida an der Nebenwohnung des C. seien daher nicht veranlasst gewesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Fahrzeughalterin und Zeugin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat (1.a). Unabhängig davon war die Fahrerfeststellung jedenfalls nicht unmöglich, weil die um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida entweder nicht rechtzeitig versucht hat, den Beifahrer des Fahrzeugs als Zeugen zur Identität des Fahrers zu befragen, oder entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert hat (1.b).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBI I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

a) Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zweiwochenfrist jedoch gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Die an das Landratsamt Bayreuth übermittelten Unterlagen der Stadt Chemnitz enthalten ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2014 und ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Beide Schreiben wurden jedenfalls nicht mit Zustellungsnachweis und auch nicht per Einschreiben versandt. In den Akten befinden sich auch keine Auslaufvermerke oder Datenauszüge, die den Versand belegen würden (zu diesem Erfordernis vgl. HessVGH, U. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 - NJW 2005, 2411 = juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.1.2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 4; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 31a StVZO Rn. 69). Soweit der Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung eine Bestätigung der Sachbearbeiterin der Stadt Chemnitz vom 5. Mai 2015 vorgelegt hat, wonach der Zeugenfragebogen am 4. Februar 2014 „über das Rechenzentrum gedruckt wurde und in den Postauslauf ging“ und das Schreiben vom 7. März 2014 „am Arbeitsplatz gedruckt und von mir persönlich kuvertiert und in den Postversand gegeben“ wurde, ist der Versand hierdurch nicht hinreichend nachgewiesen, zumal sich die Sachbearbeiterin der Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Dezember 2015 zufolge an den Inhalt eines Telefonats am 28. April 2014 mit dem Polizeirevier Mittweida in der gleichen Angelegenheit nicht mehr erinnern kann. Unter diesen Umständen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiterin ein in den Akten nicht dokumentierter Routinevorgang wie der Versand einfacher Schreiben nach mehr als einem Jahr noch in Erinnerung geblieben ist.

Gleichwohl deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat. Zu einer förmlichen Zustellung war die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens (BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 - juris Rn. 5). Auch ist die Zugangsfiktion gemäß § 1 Satz des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und die Zugangsfiktion nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2006 u. v. 30.9.2008, a. a. O.).

Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 - juris Rn. 8; B. v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 - 3 A 663/10 - juris Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 - 6 K 8411/10 - juris Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.

b) Die Frage des Zugangs des Anhörungs- und Erinnerungsschreibens und einer sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin kann jedoch offen bleiben, da die nicht als überobligatorisch anzusehenden Ermittlungen der Polizeidienststelle Mittweida hinsichtlich des Beifahrers als Zeugen nicht ausreichend waren oder jedenfalls nicht entsprechend dokumentiert wurden. Somit fehlt es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Verweigerung der Mitwirkung durch die Klägerin für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der begangenen Ordnungswidrigkeit.

aa) Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass es dem Fahrzeughalter obliegt, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen ihm unbekannten Fahrer über dessen Identität zu vergewissern und sich hierüber Notizen zu machen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24). Das entbindet die Verfolgungsbehörde jedoch nicht davon, zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren.

bb) Den Unterlagen der Polizeiinspektion Bayreuth-Land ist zu entnehmen, dass sie den Ehemann und den Sohn der Klägerin telefonisch kontaktiert und dass der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hat. Er scheide als Fahrer aus und habe angegeben, diesen nicht zu kennen, wohl aber den mit ihm befreundeten Beifahrer C., der eventuell Angaben zum Fahrer machen könne. Hier hätte es nahegelegen, den Sohn der Klägerin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen hat, und die Antwort festzuhalten. Der Aktenvermerk der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 8. April 2014 enthält hierzu jedoch ebenso wie das Amtshilfeersuchen vom 9. April 2014 an das Polizeirevier Mittweida keine Angaben. Da die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumente über die Einvernahme vorhanden und die Polizeibeamten könnten sich auch nicht mehr an darüberhinausgehende Einzelheiten erinnern, bleibt unklar, ob diese dem Sohn der Klägerin die sich aufdrängende Frage, wem er das Fahrzeug überlassen hat, überhaupt gestellt oder ob sie lediglich dessen Antwort nicht dokumentiert haben. In beiden Fällen läge jedoch ein Versäumnis naheliegender Ermittlungen vor, das sich die Verfolgungsbehörde zurechnen lassen muss und das Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Fahrerfeststellung i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war.

cc) Unabhängig davon steht der Fahrtenbuchauflage jedenfalls entgegen, dass die knapp zwei Wochen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida nicht dokumentiert hat, was sie nach Erhalt der Unterlagen am 9. April 2014 unternommen hat, um den Beifahrer des Fahrzeugs zur Person des Fahrers zu befragen. Die Mitteilung vom 29. April 2014 an die Stadt Chemnitz, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, enthält hierzu keine Angaben. Es hätte jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 22. April 2014 ausreichend Zeit bestanden, den Beifahrer C. an seiner Nebenwohnung aufzusuchen oder ihn schriftlich aufzufordern, bei der Polizeidienststelle vorzusprechen. Die dann unter Umständen noch vor Verjährungseintritt mögliche erste Vernehmung des Fahrers, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe hätte zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann mangels Angaben über die durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, aus der Formulierung im Schreiben des Polizeireviers Mittweida vom 29. April 2014, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, ergebe sich eindeutig, dass solche ergebnislos gebliebenen Ermittlungen tatsächlich stattgefunden hätten.

Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Februar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wird bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 26. Januar 2015 gegen ihn in Ziffer 1 verhängte Fahrtenbuchauflage begehrt, folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, da der Antragsgegner diesbezüglich unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der darüber hinaus erfolgten Gebührenforderung über 93,45 € in Ziffer 3 muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO lauten. Die Gebührenforderung ist kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Dies ist hinsichtlich der Anforderung öffentlicher Kosten, wozu auch Gebühren und Auslagen zählen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 62), vorgesehen.

3

Die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner ist, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei gilt, dass der Betroffene durch die Begründung Kenntnis davon erlangen soll, was die Behörde zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hat. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist dabei aber anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 –, juris). Vorliegend hat der Antragsgegner unter Wahrung der genannten Grundsätze das besondere Interesse am Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend und nicht bloß formelhaft damit begründet, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs es verlange, dass ab sofort ermittelt werden könne, wer im Falle eines Verkehrsvergehens das Fahrzeug geführt habe. Die zu schützenden Verkehrsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer gestatteten es nicht, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der PKW gefahren werde, ohne dass der jeweilige Fahrer im Fahrtenbuch registriert werde.

4

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung derselben. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.

5

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866; VG Trier, Beschluss vom 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -). Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage (BVerwG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2005, 12 ME 185/05 –, juris; VG Trier, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 1 L 1138/10.TR -; 9. März 2011 – 1 L 154/11.TR; 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -).

6

Diese Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin liegen nicht vor.

7

Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 14. Oktober 2014 um 11:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 1, Gemarkung Wittlich, Höhe Brückenbauwerk Sterenbach, in Fahrtrichtung Trier, im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit Geschwindigkeitstrichter 100 auf 80 km/h durch ein Gerät der Marke Vitronic PoliScan Speed mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein solcher Verstoß gegen § 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 41 und 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO –, lfde. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 274) wird auf der Grundlage der Nummer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –, Nr. 11.3.4 Bußgeldkatalog – BKAt – (Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung) i. V. m. Tabelle 1 Buchstabe c) Anhang zu Nr. 11 der Anlage sowie § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 70 € belegt und mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen.

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Die dargelegte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrsregister geahndet wird, steht vorliegend unstreitig fest. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Vitronic PoliScan Speed ist ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, BGHSt 39, 291; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juli 2014 – 3 L 568/14.NW –, juris). Anhaltspunkte für Messfehler, etwa Zweifel an der Funktionstauglichkeit der Messeinrichtung oder der Übertragung der festgestellten Messergebnisse, bestehen nicht. Der Einwand der Antragstellerin, die Messstelle habe sich entgegen der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung, Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250) MinBl. 2003, S. 190, Nr. 3 nicht mindestens 100 m hinter dem geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitt befunden, trifft nach der Stellungnahme der Polizeidirektion … zwar zu, jedoch liegt ein Ausnahmefall nach Ziffer 1 und 2 der Richtlinie vor. Die fehlerhafte Protokollierung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Messung.

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Gemäß Nr. 3 der vorgenannten Richtlinie sollen Geschwindigkeitsmessungen nicht unmittelbar nach Beginn des geschwindigkeitsbeschränkenden Straßenabschnitts liegen. Die Entfernung kann jedoch nach Ziff. 1 am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m unterschritten werden, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. Eine Herabsetzung in angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Ziff. 2 möglich, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt. Die Durchführung einer Messung nach Ziffer 1 bis 3 ist auf dem Messprotokoll (gemäß Ziffer 4.1) unter Angabe des Grundes zu vermerken.

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Danach ist die Messung nicht zu beanstanden. Aus dem Messprotokoll, Blatt 8 der Verwaltungsakte, ergibt sich, dass die Messstelle 100 m hinter dem Verkehrszeichen 274 StVO gelegen hat. Dass diese Angabe des für die Messung verantwortlichen PK Hinrichs fehlerhaft war, gesteht die Stellungnahme der Polizeidirektion … ein. Es sei ein Abstand von ca. 70 bis 80 m eingehalten worden. Dieser geringere Abstand sei jedoch nach der Richtlinie zulässig, da eine Ausnahme des Mindestabstands gegeben sei, da es sich zum einen um einen Geschwindigkeitstrichter gehandelt habe, und zum anderen es sich um eine gefährliche Stelle mit der bald beginnenden Fahrbahnverengung in der Baustelle gehandelt habe.

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Danach erfüllt die Messstelle beide Ausnahmefälle. Zum einen lag die Messstelle im Bereich der zweiten Geschwindigkeitsstufe, zuvor wurde bereits die Geschwindigkeit auf 100 km/h herabgesetzt, und hat den Mindestabstand von 50 m eingehalten. Zum anderen handelt es sich um einen besonderen Gefahrenpunkt, da sie vor einer Fahrbahnverengung in einem Baustellenbereich lag. Ein Fehler liegt nur darin, dass entgegen der Richtlinie das Messprotokoll fehlerhaft angibt, dass ein Abstand von 100 m eingehalten worden sei, und daher auch nicht den Grund für die Unterschreitung des Abstands benennt. Die Messung an sich wird durch diesen Protokollfehler jedoch nicht unrichtig, es handelt sich um eine reine Formvorschrift.

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Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war jedoch nicht nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Die Behörde hat nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt es nicht bereits an dem erforderlichen Ermittlungsaufwand wegen Überschreitens der Zwei-Wochen-Frist. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Rn. 18, juris, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Rn. 2 juris). Diese in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person sich an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall noch erinnern oder jedenfalls diese noch rekonstruieren kann. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt, oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers, dies namentlich dann, wenn neben dem Erinnerungsvermögen noch weitere zumutbare Erkenntnisquellen bestehen (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist von einer Nichtgeltung der Zweiwochenfrist dann auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verkehrsverstoß im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Dieser ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 Handelsgesetzbuch - HGB - verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich Geschäftsvorfälle verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht Fahrtenbücher vorzuhalten. Doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, Rn. 19, juris).

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Die von der Antragstellerin monierte Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist zwischen Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2014 und dem Zugang des Anhörungsbogens, ohne das genaue Datum des Zugangs zu nennen, ignoriert einerseits den Versandzeitpunkt am 24. Oktober 2014 unter Einhaltung der Zweiwochenfrist, andererseits auch, dass es darauf – eine geringe Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei einem Zugang des Anhörungsbogens nach dem 28. Oktober 2014 unterstellt - nicht zwingend ankommt. Zum einen kommt es auf die Frage des Erinnerungsvermögens nicht an, da die Antragstellerin als GmbH & Co. KG nach §§ 6 Abs. 1, 161 Abs. 2, 105 HGB Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist. Die GmbH als Komplementär und damit Geschäftsführer (§ 164 HGB) ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft sowie auch für geeignete Überwachungssysteme zu sorgen (§ 41 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -). Eine Berufung auf die Zwei-Wochen Frist ist ihr daher verwehrt. Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers zudem auch dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto - wie hier - existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs- sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stellt (VGH BW, Beschluss vom 20. November 1998 – 10 S 2673/98 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris).

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Der Antragsgegner hat allerdings weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen. Erhebungen bei der Fahrzeughalterin durch Befragung des Geschäftsführers als organschaftlichem Vertreter erfolgten nicht, durften jedoch - trotz Befragung und Berufung der "Seniorchefin" auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht - nicht unterbleiben. Weitere, über die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehende, Aufklärungsbemühungen waren für die Behörde vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" geboten, da sie nicht Geschäftsführerin und damit nicht organschaftliche Vertretung und für die Buchführung verantwortliche Person war. Für die Polizei hätte erkennbar sein müssen, dass diese nicht Geschäftsführerin ist bzw. hätte sich die Polizei zumindest nach der Geschäftsführung erkundigen müssen. Auch eine Überprüfung der Gründe der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieb. Dabei handelt es sich auch nicht um wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen.

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Für die Frage des erforderlichen Ermittlungsaufwands ist insofern maßgeblich, ob bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen wurden, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden, und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 85/96 –, juris). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters, bzw. bei juristischen Personen des für sie handelnden Organs, ausrichten (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris). Die Verwaltungsbehörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 – 11 B 50.93 –, juris). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Kann oder will der Fahrzeughalter an der Aufklärung nicht mitwirken, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit der Fahrtenbuchauflage in Zukunft sichergestellt wird, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7/95 –, juris).

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Gemessen daran war hier die Ermittlungstätigkeit nicht angemessen.

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Da auf den an die Antragstellerin versandten Zeugenfragebogen vom 28. Oktober 2014, dem das Tatfoto beigefügt war, keine Reaktion erfolgte, stellte die Polizeiinspektion … anhand des vorliegenden Tatfotos weitere Ermittlungen an. So wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Polizeiinspektion … vom 10. Dezember 2014 die "Seniorchefin" der Antragstellerin persönlich durch einen Beamten der Polizeiinspektion … aufgesucht. Nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte machte diese - ausweislich dieses Vermerks -gegenüber den Beamten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Eine weitere Befragung u.a. nach den Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden könnten, oder dem zuständigen Geschäftsführer, unterblieb.

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Zwar ist der Vortrag, dass das Tatfoto mit Fotos der Geschäftsführer aus dem Internet abgeglichen hätte werden können, nicht nachvollziehbar, da solche Fotos auf der Internetseite der Antragstellerin nicht hinterlegt sind. Auch der Einwand, dass ein Abgleich der Personalunterlagen beim Einwohnermeldeamt unterblieben sei, verfängt nicht, da der Polizei entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Zielführend wäre es jedoch gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" bzw. durch den Auszug im Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer der Antragstellerin ist bzw. zu erfragen, wer Verantwortlicher ist, der Auskünfte geben könnte und diesen zur Einsicht des Lichtbildes vorzuladen. Erst wenn diese Personen keine Auskünfte geben können oder wollen, kann auf eine unterlassene Mitwirkung geschlossen werden. Nach dem kurzen Aktenvermerk des Polizeibeamten, erfolgte jedoch weder eine Befragung zu den genannten Punkten, noch zu der Stellung der "Seniorchefin" in der Firma. Die Verhängung eines Fahrtenbuch in Folge unterlassener Mitwirkung des Halters ist jedoch nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen tatsächlich eine Befragung und verweigerte Mitwirkung des Halters, respektive organschaftlichen Vertreters, vorliegt, bzw. diesem das Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Polizei hat hier lediglich die als "Seniorchefin" bezeichnete Person und nicht den organschaftlichen Vertreter der Halterin befragt bzw. einen Fotoabgleich vorgenommen. Hierzu ist anzumerken, dass das Tatfoto – wie die Antragstellerin selber vorträgt - von derart guter Qualität ist, dass es ein zweifelsfreies Wiedererkennen eines bekannten Gesichts zulässt. Es lässt die Gesichtszüge des Fahrers in ausreichendem Maß erkennen, so dass der Halterin ein Abgleich mit den Gesichtern derjenigen, denen sie das Fahrzeug überlässt, unproblematisch möglich gewesen wäre.

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Der ermittelnde Beamte durfte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der befragten Person um eine zur Auskunft berechtigte Person handelt. Zwar muss eine etwaige fehlende Regelung über die innerbetriebliche Zuständigkeit für Auskünfte an die Polizei zu Lasten der Halterfirma gehen, insbesondere muss sie sich nicht nur das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, sondern auch das von anderen für sie tätigen Personen (vgl. zur Aufzeichnungsobliegenheit BayVGH Beschluss vom 01. Juli 2009 – 11 CS 09.1177 –, juris). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (dazu VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – B 1 K 11.557 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsfolge setzt jedoch voraus, dass zumindest eine Befragung nach diesen organisatorischen Vorkehrungen und den innerbetrieblichen Zuständigkeiten erfolgt. Hier ist jedoch jegliche Befragung in diese Richtung nach Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Eine Zurechnung der unterlassenen Mitwirkung der "Seniorchefin" scheidet damit aus. Auch weitere Ermittlungen im Umfeld der Seniorchefin erfolgten nicht, insbesondere eine Überprüfung der Personen, die für die Seniorchefin ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen würden, unterblieb. Die Möglichkeit sich selber zu belasten bestand offenkundig nicht, da das Täterfoto eindeutig eine männliche Person zeigte.

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Hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit Erfolg, hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.