Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Apr. 2019 - RN 3 K 19.267

published on 17/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Apr. 2019 - RN 3 K 19.267
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Am 10. September 2018 um 12:53 Uhr hielt nach den Feststellungen der Verkehrspolizeiinspektion D. der Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- … auf der Bundesautobahn A3 Richtung P., Abschnitt 1280, km 5,510 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes von 58 m ein; Toleranzen seien zu Gunsten des Fahrzeugführers berücksichtigt worden. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin erkennbar. Halter des Fahrzeugs ist der Kläger.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 befragte das Polizeiverwaltungsamt den Kläger in seiner Haltereigenschaft als Zeugen und forderte ihn auf, bis spätestens 14. November 2018 den Fahrzeugführer zu benennen und dessen Personalien mitzuteilen. Das Polizeiverwaltungsamt teilte der Polizeiinspektion G. mit Schreiben vom 21. November 2018 mit, dass der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei und deshalb gebeten werde, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Die Polizeiinspektion G. reichte mit Antwortschreiben vom 26. November 2018 den Vorgang unerledigt zurück und teilte mit, der Kläger habe am 22. November 2018 telefonisch erreicht werden können und mitgeteilt, dass es sich bei der Fahrerin um eine ehemalige Mitarbeiterin handle. Er kenne die Personalien der Fahrerin, gebe sie aber aufgrund Datenschutzrechts nicht heraus, da er in der Vergangenheit bereits Probleme damit gehabt habe.

Nachdem das Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 das Landratsamt F.-G. über diesen Vorgang informiert hatte, hörte dieses den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2019 zur beabsichtigten Anordnung einer sogenannten Fahrtenbuchauflage an. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen mit, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge verfügten über ein elektronisches Fahrtenbuch, da diese auch geschäftlich genutzt würden. Die Fahrerin sei bekannt gewesen und hätte nach Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können. Nach den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche verbindlich durchzusetzen sei, dürften Mitarbeiterdaten auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Neue Arbeitsverträge sähen den Passus bereits vor. Bei alten Verträgen müsse diese Genehmigung jeweils eingeholt werden. Bei Mitarbeitern, die nicht mehr im Unternehmen tätig seien, gestalte sich dies teils schwierig. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass auch bei Auflage eines Fahrtenbuches die Mitarbeiterdaten entsprechend zu schützen seien und nicht an Dritte, auch nicht an eine Behörde, weitergegeben werden dürften; ausgenommen sei hier die Weitergabe von Daten in einem Strafverfahren. Im Falle einer Weitergabe der persönlichen Daten würde er sich strafbar machen, was er nach Möglichkeit vermeiden wolle.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 14. Februar 2019, ordnete das Landratsamt F.-G. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- … und ein etwaiges Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Tag nach Zustellung des Bescheides an (Ziffer 1). Ziffern 2 bzw. 3 des Bescheids ordnen im Wesentlichen den Inhalt von § 31a Abs. 2 bzw. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an. In Ziffer 4 wurden die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt und in Ziffer 6 werden dem Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von 80,00 Euro Gebühren und 4,10 Euro Auslagen auferlegt.

Zur Begründung führt der Bescheid unter anderem aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich nicht zulässig gewesen sei, die Daten der konkreten Fahrzeugführerin an die Polizei weiterzugeben. Wie der Kläger selbst im Rahmen der Anhörung angegeben habe, würden neue Arbeitsverträge bereits mit einem entsprechenden Passus versehen, wonach die Daten des Mitarbeiters/Fahrzeugführers bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren weitergegeben werden dürften. Es habe damit am Fahrzeughalter selbst gelegen, im eigenen Interesse grundsätzlich vor Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter zuvor dessen Einwilligung dazu einzuholen, dass im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Daten weitergegeben werden könnten. Es sei das Verschulden des Klägers selbst, dass er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, dies könne ihn nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Personalien der Fahrzeugführerin nicht herausgegeben habe, seien der Polizei weitere Ermittlungen ohne nähere Kenntnis über die Fahrzeugführerin nicht zumutbar bzw. bis zum Verjährungseintritt nicht möglich gewesen. Der begangene Verstoß sei als erheblich anzusehen, da er nach Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Eintragung von einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem führe und eine Geldbuße von 100 Euro nach sich ziehe. Um zu verhindern, dass derartige Verkehrsverstöße unter Umständen auch in Zukunft nicht geahndet werden können, sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches als vorbeugende Maßnahme mit allein präventivem, nicht mit repressivem Charakter gerechtfertigt. Der mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundene Aufwand sei relativ gering und damit auch nicht unverhältnismäßig. Um eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung und Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes effektiv zu erreichen, sei eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich, wobei zwölf Monate als ausreichend angesehen würden. Die Erstreckung der Anordnung auf Ersatzfahrzeuge stütze sich auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Der angeordnete Sofortvollzug wurde unter anderem mit dem Interesse an einer angestrebten Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, begründet, das auch schon den Erlass der Fahrtenbuchauflage selbst trage.

Gegen obigen Bescheid erhob der Kläger am 18. Februar 2019 gegenständliche Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 3 K 19.267). Zugleich stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RN 3 S 19.266) und mit Schreiben vom 20. Februar 2019 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Zur Begründung trägt er in seinen Schreiben vom 15. Februar 2019 und vom 11. März 2019 insbesondere vor, die Anordnung widerspreche der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, da die fraglichen Daten durch Gesetz geschützt seien und nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fahrzeugführers für Dritte dokumentiert werden dürften. Außerdem habe er die Zeugenbefragung vom 31. Oktober 2018 mit bestätigtem Fax vom 26. November 2018 beantwortet, sodass ihm hieraus kein Vorwurf gemacht werden könne; warum sich der Zeugenfragebogen nicht im Akt befinde, könne von seiner Seite aus nicht beurteilt werden. In der Folge sei er telefonisch durch die Polizeiinspektion G. kontaktiert worden. Ob es sich dabei tatsächlich um einen Anruf der Polizei gehandelt habe, habe nicht festgestellt werden können. Es sei in diesem Telefonat allgemein auf die Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen worden und dass so keine Auskünfte erteilt werden könnten. Eine Verpflichtung zur Auskunft ohne die schriftliche Einwilligung des Betroffenen bestehe nur gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren. Gegenüber Polizei und Ordnungsbehörden bestehe keine Auskunftspflicht und dürfe nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich datenschutzrechtliche Bestimmungen greifen. Es falle nicht in die Sphäre des Unternehmers bzw. Fahrzeughalters, vor Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter vorzusorgen, im Falle von Verkehrsverstößen Daten des Fahrzeugführers herausgeben zu dürfen. Ein Arbeitsplatz könne und dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Beschäftigte auf seine gesetzlichen Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung verzichte. Jedem Mitarbeiter müsse es freistehen, über die Weitergabe seiner Daten selber zu bestimmen. Ein entsprechender Passus sei zwar in neue Verträge aufgenommen worden, diesem könne aber auch ohne weitere Konsequenzen zu jeder Zeit widersprochen werden. Eine Erzwingung der Einwilligung zur Datenüberlassung sei rechtlich nicht umsetzbar. Der Kläger habe sich daher gesetzeskonform verhalten. Hier könne auch die Auferlegung eines Fahrtenbuches keine Abhilfe schaffen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11. Februar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte unter anderem darauf, dass jedenfalls laut Schreiben des Polizeiverwaltungsamtes vom 21. November 2018 der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei. Ursächlich für die Fahrtenbuchauflage sei aber ohnehin nicht die möglicherweise unterbliebene Rückleitung des Zeugenfragebogens, sondern insbesondere der Umstand, dass vom Kläger keine Angaben zur Fahrzeugführerin, die die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe, gemacht worden seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen gegen eine Weitergabe der Mitarbeiterdaten sprechen, denn es falle in die Sphäre des Unternehmers bzw. Fahrzeughalters, vor Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung die Daten des Fahrzeugführers ohne Probleme und ohne Verstoß gegen den Datenschutz herausgegeben werden können. Der Kläger habe vor Überlassung des Fahrzeugs die entsprechende schriftliche Einwilligung einholen können, dass die Daten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit weitergegeben werden dürfen. Mit der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten müsse jeder Halter rechnen.

Mit Beschluss vom 15. März 2019 (Az. RN 3 S 19.266) lehnte das Gericht die Anträge des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz und diesbezügliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfristen nicht ein.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2019 wurden die Beteiligten wegen eines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil angefragt und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. März 2019 sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 1. April 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden. Zugleich führte er aus, dass er trotz des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses an seiner Klage festhalte, da die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebende neue Sachlage in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 3 S 19.266 und RN 3 K 19.267 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Die Klage ist allerdings unbegründet, da sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig darstellt und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1. Der Kläger war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halter des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- …

2. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß besteht darin, dass bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des erforderlichen halben Tachowertes von 58 m eingehalten wurde. Dieser Verstoß wäre nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung, Nr. 12.6 des Bußgeldkatalogs und Nr. 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld von 100 Euro zu ahnden gewesen und ist daher von einigem Gewicht. Nach gefestigter Rechtsprechung war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Mit dem Punktesystem ist nämlich gesetzlich und sachverständig bewertet, ob ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt; damit ist nicht nur für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung das Punktesystem einschlägig. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Mit der „Punktereform“ hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst wird. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt danach vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann, da ja gerade nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sind, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 28). Der vorliegende Verstoß wäre wie aufgezeigt mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

3. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17).

Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von zwei Wochen. Vorliegend datiert das entsprechende Schreiben zwar erst vom 31. Oktober 2018, also mehr als sieben Wochen nach der am 10. September 2018 erfolgten Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Zwei-Wochen-Kriterium ist aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist insbesondere dann unschädlich, wenn die Überschreitung des Zeitrahmens ausnahmsweise für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - juris). Dies wird in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erkennbar daran erinnern kann (vgl. VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - beck-online), wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da hier keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt werden (vgl. VGH BW, B.v.20.11.1998 - 10 S 2673/98 und VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - jeweils beck-online) oder wenn die Zuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, da es für einen Kaufmann sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 und VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - jeweils beck-online). Vorliegend wurde dem Kläger, mit dessen Firmenfahrzeug der fragliche Verkehrsverstoß begangen wurde, ein Foto von der Abstandsmessung zugeleitet, auf dem die Fahrzeugführerin durchaus so deutlich erkennbar war, dass eine Eingrenzung möglich erscheint. Der Kläger räumte auch tatsächlich ein, die Person als frühere Mitarbeiterin zu erkennen. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war damit vorliegend nicht ursächlich für die nicht mögliche Fahrzeugführerfeststellung, diese kann der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegengehalten werden.

Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung der Fahrzeugführerin vorzuwerfen. Da das Foto eindeutig eine Frau zeigte, konnte es sich jedenfalls nicht um den Fahrzeughalter (Kläger) handeln. Die Ermittlungsbemühungen der Polizei bestanden im Wesentlichen aus einer schriftlichen und einer telefonischen Zeugenbefragung des Klägers, bei der dieser den Kreis zwar auf eine bestimmte ehemalige Mitarbeiterin einschränkte, aber ausdrücklich die Nennung ihres Namens unter Verweis auf Datenschutzrecht verweigerte. Zwar handelt es sich bei der Angabe des Halters nicht um einen Hinweis auf einen so unbestimmten Personenkreis, dass der Behörde allein deshalb von vornherein weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden könnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 6.10.1997 - 11 B 96.4036 - juris). Um zu recherchieren, welche früheren Mitarbeiterinnen der Kläger hatte, wäre von der ermittelnden Behörde aber wiederum zunächst auf die Mitwirkung des Klägers abzustellen gewesen. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war es jedenfalls nicht geboten, zunächst im Umfeld des Unternehmens des Klägers weitere Ermittlungen unter Vorlage des Lichtbildes von der Fahrzeugführerin anzustellen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Behörde Personalien anderer aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter des Klägers bekannt waren (vgl. zur Frage nach dem Erfordernis von Ermittlungen in der Nachbarschaft VG Mainz, U.v. 21.2.2006 - 3 K 545/05.MZ und Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 50). So ist bei Firmenfahrzeugen wie im vorliegenden Fall für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung ohnehin im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 54 und 76 ff m.w.N.). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (vgl. NdsOVG, B.v. 11.7.2012 - 12 LA 169/11 zur Situation bei einer Autovermietung). Die ermittelnde Behörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken; dies soll nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung unabhängig von den Gründen gelten, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (so jedenfalls VG Trier, B.v. 23.2.2015 - 1 L 349/15.TR - juris m.w.N.).

Dem kann der Kläger vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben:

a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO ist von deren sachlichem Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgenommen. Dabei ist der Begriff der Straftaten europarechtlich zu verstehen und er wird nicht nur die Straftaten im Sinne des deutschen Strafrechts umfassen, sondern weiter zu verstehen sein. Dies zeigt ein Blick auf die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Diese Richtlinie hat den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO von der Anwendung der DSGVO ausgenommenen Bereich zum Gegenstand. In ihrem Erwägungsgrund 13 ist klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. Die Richtlinie (EU) 2016/680 wurde in Deutschland insbesondere durch Regelungen im Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt, dessen Anwendungsbereich nach § 45 Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst. Zu dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 110) unter anderem ausgeführt:

„…; dies wird durch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstützt. Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit in Rede steht. Aus dem Ziel, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einheitliche datenschutzrechtliche Regeln gegenüberzustellen, folgt, dass somit auch in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, soweit sie aber Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden und vollstrecken, der Teil 3 des vorliegenden Gesetzes gilt und die Datenverarbeitung auch sonst Regeln folgen muss, welche die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.“

Eine dem § 45 BDSG entsprechende Regelung findet sich für die bayerischen Behörden in Art. 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der für diese die Regelungen zu Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erstreckt. Hierzu heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs 17/19628, S. 47) unter anderem:

„Der Begriff der „Straftat“ ist gemäß Erwägungsgrund 13 DSGVO autonom im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasst auch den nach dem deutschen Rechtsverständnis hiervon zu unterscheidenden Begriff der Ordnungswidrigkeiten.“

Wenn aber dem entsprechend davon auszugehen ist, dass der Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, wird dieser Bereich im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gerade nicht unmittelbar dem in Art. 2 DSGVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen.

b) Selbst soweit eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mittelbar, etwa über Art. 2 BayDSG, gegeben ist, wäre eine von der Polizei erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren Erhebung beim Kläger nach Art. 6 Abs. 1

Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 2 und 28 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt, da die Verarbeitung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Soweit für die darauf beruhende Herausgabe von personenbezogenen Daten durch den Kläger die Datenschutz-Grundverordnung wiederum anwendbar sein sollte, wäre er hierfür auch ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt gewesen, da dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters (vgl. zu dieser z.B. BVerwG B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris) erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger konnte sich daher in Bezug auf das fragliche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der ermittelnden Polizei also auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen, um sich seiner Mitwirkungspflicht zu entziehen.

4. Auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches steht die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Soweit diese trotz der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnimmt, etwa auch wegen Art. 2 BayDSG überhaupt anwendbar ist, ist auch insoweit eine entsprechende Verarbeitung der Daten der jeweiligen Fahrzeugführer wiederum über die vorgenannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Personen gerechtfertigt.

5. Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der insbesondere mit der Eintragung von einem Punkt sanktioniert werden würde.

Auch ist die vorliegend angeordnete Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B.v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf zwölf Monate vor allem auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckten präventiven Wirkung, die sowohl beim Fahrzeughalter als auch bei möglichen Nutzern des Fahrzeuges herbeigeführt werden soll. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt und dieses als solches in beachtlichem Umfang von mehreren verschiedenen betriebszugehörigen Personen betrieblich genutzt werden kann, also auf einen potentiell weiteren Personenkreis präventiv eingewirkt soll, wird es vorliegend noch vertretbar sein, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auf zwölf Monate festzusetzen.

6. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist es zulässig, dass die Behörde auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmt, für die eine Fahrtenbuchauflage gilt. Eine Erstreckung auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge entspricht dem Sicherungszweck der Norm (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 87). Die Maßnahme kann damit auch auf ein Fahrzeug erstreckt werden, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeugs tritt. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft genug in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Ein Erstrecken der Anordnung auf ein „etwaiges Ersatzfahrzeug“ wäre dabei selbst dann möglich, wenn der Betroffene vortragen würde, die Anschaffung eines Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeugs nicht zu beabsichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2009 - 12 ME 107/09 - beck-online). Die entsprechende Fahrtenbuchanordnung ist vorliegend im Übrigen auch ausreichend bestimmt.

7. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides geben lediglich den Gesetzeswortlaut des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO wieder und die Kostenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids wird zu Recht auf die im Bescheid hierzu genannten Vorschriften gestützt, sodass zur Begründung darauf nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird (vgl. VG Regensburg, B.v. 10.10.2017 - RO 5 S 17.968).

Nachdem die Klage unbegründet ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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published on 17/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Anf
published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/02/2015 00:00

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Februar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wird bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 3 angeordnet. Der...
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published on 17/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Anf
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.