Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Feb. 2015 - 1 K 2065/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0203.1K2065.14.TR.0A
published on 03/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Feb. 2015 - 1 K 2065/14.TR
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 498,90 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Dienstherrn.

2

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes.

3

Gegen den Kläger wurde mit Verfügung vom 11. März 2009 wegen des Verdachts der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit unter Benutzung des ihm im Rahmen seiner Abordnung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

4

Zeitgleich wurde ein Strafverfahren wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen geführt (Staatsanwaltschaft ..., Az. ...). Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Strafantrag wurde am 16. Dezember 2009 gestellt und im Anschluss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 16. Dezember 2010 wurde der Abschlussbericht erstellt. Blatt 113 ff. der strafrechtlichen Ermittlungsakte beinhaltet eine Übersichtstabelle der Fahrten bezüglich des Straftatbestandes des § 248 b StrafgesetzbuchStGB -. Nach dieser hat der Kläger zwischen dem 4. Dezember 2007 und dem 15. August 2009 verschiedene Fahrten zwecks Fotoshootings durchgeführt und zusammengerechnet 1.705 km mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt. Die Staatsanwaltschaft bat mit Schreiben vom 16. März 2011, zugegangen beim Polizeipräsidium am 29. März 2011, um eine Stellungnahme zur Frage der Einstellung nach § 154 Strafprozessordnung – StPO -. Diese gab der Beklagte am 4. April 2011 ab. Das Verfahren wurde daraufhin am 13. April 2011 nach § 154 StPO eingestellt.

5

Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde das zuvor für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt. In dem Disziplinarverfahren wurde festgestellt, dass eine Nutzung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke erfolgte. Diese Feststellung wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az. ...) vom 14. August 2012 sowie durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az. ...) vom 27. Februar 2013 bestätigt. Das Verwaltungsgericht Trier sah den Sachverhalt der unbefugten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte in dem Verfahren Az. ... als erwiesen an (§§ 67 Abs. 1, 21 Landesdisziplinargesetz – LDG -, § 99 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Hieraus ergebe sich nachvollziehbar, dass der Beklagte, ausweislich der „Exif-Daten“ der Kamera, die er zum Erstellen der Fotos genutzt habe, und der zum Teil gefunden Bestätigungs-Mails für den genannten Zeitraum, insgesamt 174 Shootings von Frauen durchgeführt habe. Die namentlich ermittelbaren Frauen bestätigten in 80 Fällen die jeweiligen Fototermine, die Örtlichkeiten und das Erscheinen des Beklagten jeweils mit einem Dienst-Kraftfahrzeug. Die Auflistung der einzelnen Fälle ergebe sich nachvollziehbar aus den Seiten 113 bis 117 der vorgenannten Strafakte. Eine darüber hinausgehende Feststellung, auch zur Höhe der zurückgelegten Kilometer, erfolgte im Rahmen der Disziplinarklage nicht.

6

Am 2. Mai 2014 wurde der Kläger auf die beabsichtigte Regressnahme gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG - hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Beantragung der Mitbestimmung der Personalvertretung gegeben. Nach entsprechendem Antrag stimmte am 7. August 2014 der Personalrat des Polizeipräsidiums ... der Regressnahme zu.

7

Durch Bescheid vom 13. August 2014 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schaden in Höhe von 510,- Euro geltend und nahm zur Begründung auf das Ergebnis der Beweiserhebung des Strafverfahrens Bezug. Danach stünde fest, dass der Kläger eine Gesamtdistanz von mindestens 1.700 km mit dem Dienstfahrzeug für private Zwecke zurückgelegt habe. Dieser Sachverhalt sei durch das Disziplinarverfahren gegen den Kläger rechtskräftig festgestellt worden. Lege man einen Wert von 30 Cent pro Kilometer zugrunde, so ergebe sich ein Schadensbetrag von 510,- Euro.

8

Die Voraussetzungen des § 48 BeamtStG lägen vor. Durch die unbefugte Nutzung des Dienstfahrzeugs habe der Kläger seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, sowie seine Gehorsamspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, sowie der daraus resultierende Schaden, hätten sich ihm förmlich aufdrängen müssen, da die Dienstfahrzeuge ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt würden.

9

Hinsichtlich des Einwandes, der Anspruch sei verjährt, sei festzustellen, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Schaden in dem gegen den Kläger anhängigen sachgleichen Disziplinarverfahren bis zuletzt bestritten worden sei. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei auf die Kenntnis des Dienstherrn bezüglich des Schadens abzustellen, welcher erst mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2013 rechtskräftig festgestellt worden sei.

10

Mit Schreiben vom 12. September 2014 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Die Verjährungsfrist beginne, sobald mit Aussicht auf Erfolg ein Anspruch, und sei es auch nur dem Grunde nach, geltend gemacht werden könne. Daher sei der Anspruch verjährt.

11

Am 10. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In Ergänzung zum Ausgangsbescheid führte er aus, dass Ansprüche nach § 48 BeamtStG nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren würden, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 13. April 2011 sei das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen nach § 154 StPO eingestellt und der Beklagte hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Damit habe er erstmalig Kenntnis von einem mutmaßlichen Schaden erhalten. Der im Rahmen des Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt sei in dem gegen den Kläger geführten sachgleichen Disziplinarverfahren bestritten und erst im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2013 rechtskräftig festgestellt worden. Hiernach habe der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2014 begonnen. Die Verjährung wäre jedoch selbst dann noch nicht eingetreten, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Dienstherrn bereits die Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... vom 13. April 2011 herangezogen werden würde. In diesem Fall habe die Verjährungsfrist am 1. Januar 2012 begonnen.

12

Der Kläger hat am 17. November 2014 Klage erhoben. Unabhängig von der aus seiner Sicht bestehenden Verjährung, sei ein Innenregress bereits deshalb nicht durchzuführen, weil er nicht mehr im Beamtenverhältnis stehe. Zumindest könne der Anspruch nicht mittels Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Zudem werde bestritten, dass dem Beklagten ein Schaden zugefügt worden sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus, dass der Hinweis des Klägers auf die Strafanzeige vom 16. Dezember 2009 sowie auf einen sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens abzeichnenden Schaden für den Zeitpunkt der Kenntnis des Dienstherrn unbeachtlich sei, da sich die Schadenshöhe bis zuletzt im Rahmen der Ermittlungen verändert habe.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten, inklusive der Kopien der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... mit den Aktenzeichen ..., verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie Gerichtsakte ..., und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Bescheid einen Betrag von 498,90 EUR übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.

20

Dem Beklagten steht gegen den Kläger gemäß § 48 BeamtStG ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 510,- EUR gegen den Kläger zu. In Höhe von 11,10 EUR steht der Geltendmachung des Anspruchs gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – jedoch die Einrede der Verjährung entgegen.

21

Gemäß § 48 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die materiellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen vor. Indem der Kläger das ihm überlassene Dienstfahrzeug in mehreren Fällen unbefugt für private Fahrten nutzte, hat er seine ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt. Dem Dienstherrn ist daraus ein Schaden in Höhe von 510,- EUR entstanden.

22

Zunächst verfängt der Einwand des Klägers, dass der Dienstherr aufgrund dessen, dass er sich bereits im Ruhestand befinde und damit ein Innenregress bzw. eine Geltendmachung durch Verwaltungsakt ausscheide, nicht. Der Anspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm aus einer während des Dienstverhältnisses begangenen schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten entstanden ist, kann auch noch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. zum Wehrdienstverhältnis BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1967 – 8 C 68.66 –, BVerwGE 27, 250). So liegt der Fall hier. Die dem Schadensersatz zugrunde liegenden Pflichtverletzungen, die privaten Nutzungen des Dienstfahrzeuges, ereigneten sich im Zeitraum vom 4. Dezember 2007 bis 15. August 2009, und damit vor Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2010.

23

Des Weiteren ergibt sich aus den Feststellungen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Trier vom 14. August 2012 – ... – und dem Urteil des OVG Koblenz vom 27. Februar 2013 – ... – feststehen, dass der Kläger in der Zeit vom 4. Dezember 2007 bis zum 28. August 2009 die ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge nutzte, um Fotoshooting Termine wahrzunehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dessen war sich der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts auch bewusst. Damit hat er vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG) und gegen seine Hingabepflicht und Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und 2 BeamtStG) verstoßen und seine Pflichten i.S.d. § 48 BeamtStG verletzt.

24

Aus diesen Pflichtverletzungen ist dem Dienstherrn auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich die Feststellung eines Schadens zwar nicht bereits aus den rechtskräftigen Feststellungen des VG Trier bzw. OVG Koblenz. Eine Feststellung zu der Höhe der zurückgelegten Kilometer und dem daraus errechenbaren Schaden erfolgte im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht. Jedoch ergibt sich der Schaden nachvollziehbar aus der Auflistung der Fahrten auf den Seiten 113 ff. des Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2010. Danach hat der Kläger mindestens 1700 km mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass nach Überzeugung des Gerichts dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist. Das schlichte Bestreiten eines Schadens ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Frage zu stellen.

25

Nicht zu beanstanden ist auch die konkrete Schadensberechnung unter Zugrundelegung von 0,30 EUR pro Kilometer. Aus der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie – KfzR -, Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und des Ministeriums der Finanzen vom 5. November 2002, MinBl. 2002, S. 539, ergibt sich unter Ziff. 9.4 i.V.m. Ziff. 8.2., dass für Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen ein Entgelt in Höhe von 0,31 EUR je Kilometer zu entrichten ist. Dieser Wert kann zur Schadensberechnung bei der unbefugten Nutzung des Dienstfahrzeugs für private Zwecke herangezogen werden. Der Beklagte bleibt sogar mit den veranschlagten 0,30 EUR/km hinter dem Betrag von 0,31 EUR zurück. Somit ergibt sich ein Schaden in Höhe von 510,- EUR.

26

Dieser Anspruch ist jedoch gem. §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Höhe von 11,10 EUR verjährt, da der Beklagte bereits im Jahr 2009 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände der unberechtigten Fahrt am 4. März 2009 hatte. Im Übrigen greift die Einrede der Verjährung nicht.

27

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs richtet sich in Ermangelung einer spezielleren Verjährungsregelung im BeamtStG nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts (Kugele, BeamtStG, § 48 Rn. 26). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach gem. § 195 BGB drei Jahre.

28

Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne fahrlässige Kenntnis erlangen müsste. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die anspruchsbegründende Norm - hier § 48 BeamtStG - erfüllen. Bei Schadensersatzansprüchen gehört dazu die Verletzungshandlung, der Eintritt des Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit (Palandt, BGB, § 199 Rn. 28; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 –, juris). Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des BGH zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 09. November 2007 – V ZR 25/07 –, Rn. 15, juris). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, oder eines entsprechenden Bescheids, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – VI ZR 379/02; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2013 – 12 K 1564/10 –, Rn. 192, juris). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – VI ZR 190/93 –, juris). Insbesondere ist es unschädlich, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet (Palandt, BGB, § 199 Rn. 28). Auch ist die Kenntnis von Höhe und Umfang des Schadens nicht erforderlich (Grothe, in MüKo BGB, § 199 Rn. 39).

29

Besteht der Vorwurf in mehreren Pflichtverletzungen, so beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert mit der jeweiligen Kenntnis zu laufen (Palandt, BGB, § 199 Rn. 28). Insbesondere kann bei sich wiederholenden eigenständigen Verletzungshandlungen nicht der Grundsatz der Schadenseinheit herangezogen werden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit entsteht der Schadensersatzanspruch grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag geltend gemacht werden kann (dazu Grothe, in MüKo BGB, § 199 Rn. 9; Palandt; BGB, § 199 Rn. 14). Dieser Grundsatz dient jedoch nicht als Klammer für mehrere Verhaltensweisen selbständiger Art, mögen sie unterschiedlichen oder wiederholenden Charakter haben. Es kommt allein auf die Zurechenbarkeit des Schadens zum jeweiligen Verhalten an (BGH, Urteil vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 –, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 184/09 -; Grothe, in MüKo BGB, § 199 Rn. 9). Der Grundsatz ist daher auf Schäden aus mehreren Pflichtverletzungen, oder wenn durch wiederholte Handlungen mehrere Schäden entstehen, nicht anwendbar (Palandt. BGB, § 199 Rn. 14).

30

Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Beamte gilt, dass der Dienstherr die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis hat, wenn der einzelne Amtsträger, der zuständig und verantwortlich ist, über die entsprechende Kenntnis verfügt (BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12/94 –, BVerwGE 100, 280, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08 -). Zuständig für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG ist gemäß § 2 Nr. 1 g) Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur - InnMinDRZustV RP - vom 3. Januar 2000, in der Fassung vom 7.12.2012, das Polizeipräsidium.

31

Unter Anwendung dieser Grundsätze, sind die in der strafrechtlichen Ermittlungsakte aufgeführten Fälle der unberechtigten Nutzung des Dienstfahrzeugs als eigenständige Verletzungshandlungen für die Frage des Verjährungsbeginns selbstständig zu betrachten, und einer der Ansprüche verjährt.

32

Der Beklagte hatte bereits im März 2009 Kenntnis von der unberechtigten Nutzung des Dienstfahrzeugs am 4. März 2009 in Andernach. Verjährungsbeginn war daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der 1. Januar 2010, so dass der diesbezügliche Anspruch mit Ablauf des Jahres 2012 verjährte. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, des schädigenden Ereignisses am 4. März 2009, ergibt sich aus der Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2009 und des anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, und wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt. Bezüglich dieser Fahrt lag die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor, da der Kläger als Schädiger, die unbefugte Fahrt als Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden, der durch die Ermittlung der Kilometerzahl auch bezifferbar war, bekannt waren. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich, dass der Berechnung des Anspruchs eine Distanz von 37 km zugrunde gelegt wurde und damit ein Schaden von 11,10 EUR bei 0,30 EUR/km. In Höhe dieses Betrages ist der Anspruch damit verjährt. Die erforderliche Einrede der Verjährung wurde erhoben.

33

In den anderen Fällen ergibt sich aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte die erforderliche Kenntnis des Polizeipräsidiums in der Person des Polizeipräsidenten, und voraussichtlich auch des zuständigen Sachbearbeiters, frühestens am 29. März 2011, mit Zugang der Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2011, so dass diese Ansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt wären. Der Anspruch wurde jedoch bereits im August 2014 per Bescheid geltend gemacht.

34

Dem Vortrag des Klägers, dass auch diese Ansprüche verjährt seien, da der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Strafantrags geahnt hätte, dass weitere Fahrten unbefugter Weise erfolgt seien und daraus ein Schaden entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Allein der noch unbestimmte Verdacht weiterer Verletzungen der Dienstpflichten begründet keine Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch eine einheitliche Betrachtung der schädigenden Ereignisse verbietet sich.

35

Mit der Kenntnis der Pflichtverletzung, der Fahrt nach Andernach am 4. März 2009, und dem Verdacht, dass dies kein Einzelfall gewesen ist, was den Beklagten zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 11. März 2009 und zur Stellung des Strafantrags am 16. Dezember 2009 veranlasste, war noch nicht der Hergang aller, im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu Tage getretener Fahrten, zumindest in ihren Grundzügen, bekannt. Vielmehr waren zunächst umfangreiche Ermittlungen, wie die Sicherstellung der Kamera, die Auswertung der sogenannten „Exif-Daten“ und die Ermittlung der jeweiligen Frauen erforderlich, die das Erscheinen des Klägers mit dem Dienstwagen beim Fototermin erst bestätigten. In den ermittelten Fällen ist der Kläger auch teilweise mit dem Privatwagen erschienen. Diese Ermittlungen waren mit dem Abschlussbericht am 16. Dezember 2010 abgeschlossen. Die Kenntnis der Staatsanwaltschaft und der ermittelnden Beamten ist jedoch dem Polizeipräsidenten nicht zuzurechnen. Maßgeblich ist allein die Kenntniserlangung des Polizeipräsidiums ..., als zuständige Stelle für die Geltendmachung des Anspruchs. Diese Kenntnisnahme des Ergebnisses der Ermittlungen erfolgte jedoch erst durch die Anfrage der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Einstellung nach § 154 StPO am 4. März 2011, die dem Polizeipräsidium am 29. März 2011 zuging. Dass der Kläger während des Disziplinarverfahrens und dem sich daran anschließenden Klageverfahren die Tatsachen teilweise noch bestritten hat, ist für die Frage der Kenntnis wie ausgeführt nicht von Relevanz. Insbesondere muss entgegen der Ansicht des Beklagten die Pflichtverletzung – hier das Dienstvergehen – nicht rechtskräftig feststehen, so dass nicht auf den Zeitpunkt des Urteils des OVG Koblenz vom 27. Februar 2013 abzustellen war. Verjährungsbeginn war daher der 1. Januar 2012 und Verjährungsende der 31. Dezember 2014. Der Anspruch ist daher nicht verjährt, da die Geltendmachung im August 2014 erfolgte.

36

Entgegen der Ansicht des Klägers war es dem Beklagten auch nicht möglich und zumutbar bereits zum Zeitpunkt des Strafantrages einen feststellenden Bescheid dahingehend zu erlassen, dass der Kläger verpflichtet ist, Schäden die aus der unbefugten Nutzung des Dienstfahrzeuges entstanden sind, zu ersetzen. Ein solcher Tenor beinhaltet den abstrakt generellen Fall der unbefugten Nutzung von Dienstfahrzeugen und damit im Ergebnis nichts anderes, als § 48 BeamtStG in abstrakt genereller Form für alle Dienstpflichtverletzungen formuliert. Ein Verwaltungsakt setzt jedoch einen konkreten Einzelfall und damit zumindest die Kenntnis, und nicht bloße Vermutung, der konkreten Verletzungshandlungen voraus. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, wie sich aus der Unterscheidung zwischen dem Grundsatz der Schadenseinheit und selbstständigen, wenn auch wiederholenden Verletzungshandlungen ergibt, dass zum Zeitpunkt des Strafantrags die schädigenden Handlungen bereits bekannt waren, und nur der Schaden noch nicht ermittelt bzw. bezifferbar war. Vielmehr war auch die konkrete Verletzungshandlung noch unbekannt bzw. zu unbestimmt, da die jeweiligen Fahrten als eigenständige Verletzungshandlungen zu bewerten sind. Ein feststellender Bescheid als verjährungshemmende Maßnahme kam daher nicht in Betracht.

37

Aus diesem Grund war der Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte lediglich in Höhe von 2 % unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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published on 09/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/07 Verkündet am: 9. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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published on 12/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/08 Verkündet am: 12. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.