Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2005 - A 11 K 11220/03

published on 13/04/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2005 - A 11 K 11220/03
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. April 2003 wird in Bezug auf die Klägerin aufgehoben, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ablehnt und soweit er feststellt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien offensichtlich nicht erfüllt.

Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. April 2003 wird in Bezug auf die Klägerin in Ziff. 3 insgesamt aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin mit Blick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. April 2003 wird in Bezug auf die Klägerin in Ziff. 4 insoweit aufgehoben, als der Iran nicht als Staat bezeichnet ist, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens zu je 1/2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine 1977 geborene Frau aus dem Iran - meldete sich am 22.03.2001 gemeinsam mit einem weiteren iranischen Staatsangehörigen, Herrn ..., in der Landesaufnahmestelle Karlsruhe und beantragte Asyl. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 04.04.2001 gab die Klägerin zunächst an, sie seien Eheleute und gemeinsam über die Türkei auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen. Ihr Asylbegehren stützte sie hierbei im Wesentlichen darauf, dass sie wegen der politischen Probleme ihres Mannes den Iran habe verlassen müssen. Der so bezeichnete Herr ... gab im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, er habe, als Mullah verkleidet, an einer pornografischen Film-Produktion mitgewirkt, wodurch die Geistlichen verspottet werden sollten, weshalb er im Iran nun politisch verfolgt werde. Wegen der einzelnen Angaben wird auf die vom Bundesamt gefertigte Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Mit Bescheid vom 11.04.2003, zugestellt am 22.04.2003, lehnte die Beklagte die Asylanträge beider als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte jeweils die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung ist unter Anderem ausgeführt, der Vortrag sei völlig unglaubhaft.
Die Klägerin und Herr ... haben am 26.04.2003 das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angerufen. Mit Beschluss vom 08.07.2003 (A 11 K 11221/03) hat das Gericht diesen Antrag aus den Gründen des angegriffenen Bescheides abgelehnt.
Zugleich haben die Klägerin und Herr ... Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verlauf des Verfahrens nahm Herr ... seine Klage zurück und verließ die Bundesrepublik Deutschland wieder in Richtung Iran. Das Gericht trennte dessen Klage daraufhin vom vorliegenden Verfahren ab und stellte das abgetrennte Verfahren sodann ein. Herr ... befindet sich zwischenzeitlich erneut im Bundesgebiet und betreibt ein Asyl-Folgeverfahren.
Zur Begründung ihrer aufrecht erhaltenen Klage trägt die Klägerin vor, ihre Angaben vor dem Bundesamt seien komplett die Unwahrheit gewesen. Sie sei nicht die Ehefrau, vielmehr die Geliebte des Herrn ... gewesen und im Iran anderweitig verheiratet. Im Zeitpunkt ihrer Flucht aus dem Iran sei sie von ihrem Freund schwanger gewesen. Das Kind habe sie nach ihrer Einreise aber verloren. Diese Beziehung und die daraus resultierende Schwangerschaft seien der Grund für ihre Flucht ins Ausland gewesen. Erst im Asylbewerber-Wohnheim in Karlsruhe hätten sie erfahren, dass man etwas "Politisches" vortragen müsse. Ihr Freund habe daraufhin alles erfunden. Zwischenzeitlich habe der sich von ihr abgewandt und sei in den Iran zurückgekehrt. Sie selbst könne nicht zurückkehren. Sowohl ihre Familie als auch diejenige ihres Ehemannes wüssten um den Ehebruch. Sie stehe daher in der Gefahr staatlicher Verfolgung als auch in der, von Rachemaßnahmen durch Angehörige.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, das Verhältnis zu ihrem früheren Freund, seit dieser wieder in Deutschland sei, sei nicht gut und nicht schlecht. Mit Männern wolle sie derzeit nichts zu tun haben. Was ihr früherer Freund in seinem neuerlichen Asylverfahren angegeben habe, wisse sie nicht. Sie gehe allerdings immer davon aus, dass das, was er sage, ohnehin nicht stimme. Von einer Scheidung durch ihren iranischen Ehemann wisse sie nichts. Sie habe keinerlei Kontakt zur Familie. Warum ihr früherer Freund in seinem jetzigen Asylverfahren solche Angaben mache, wisse sie nicht. Sie habe lediglich über ihre in Australien lebende Schwester erfahren, dass die Familie ihres iranischen Ehemannes viel Druck auf ihre eigene Familie ausgeübt habe, so dass schließlich ihre eigene Mutter eingestanden habe, sie, die Klägerin, sei an allem Schuld, und wenn sei in den Iran zurückkehren werde, dann werde sei, die Mutter, die Tochter eigenhändig töten.
Die Angaben im Asylverfahren vor dem Bundesamt seien komplett falsch gewesen. Ihr früherer Freund, mit dem sie zusammen nach Deutschland gekommen sei, habe im Aufnahmeheim in Karlsruhe erfahren, dass man etwas Politisches vortragen müsse. Er habe dann selbstständig einen politischen Lebenslauf gebastelt. Davon sei aber nichts wahr gewesen. Ihr iranischer Ehemann ..., sei jetzt etwa 39 Jahre alt. Er sei Offizier bei der Sepah. Er sei überaus streng und sehr eifersüchtig gewesen. Er habe ihr sogar Familienbesuche verboten und ihr immer Vorwürfe gemacht, sie hätte ihn eigentlich gar nicht zum Ehemann haben wollen, sondern vielmehr irgend so einen „ausgeflippten Typen“. Finanziell sei in der Ehe alles in Ordnung gewesen. Aber ohne ihren Ehemann habe sie nirgendwo hingehen dürfen. Ihr Leben als Ehefrau sei die Hölle gewesen. Ihr Mann habe sich zu Hause immer so verhalten, wie wenn er seinen Soldaten Befehle erteilen würde. Besonders schlimm sei es gewesen, wenn die Schwiegereltern zu Besuch gewesen seien. Ihr Mann habe dann gemeint, eine Ehefrau müsse genau so leben, wie der Koran es vorschreibe. Er selbst, der Ehemann, habe sich aber keineswegs so verhalten. Er sei immer lange weg gewesen und habe ihr auch nie gesagt, wo er gewesen sei.
Auf erstaunte Nachfrage des Gerichts bekräftigte die Klägerin, das mit dem Opium-Konsum sei tatsächlich so gewesen, auch wenn ihr Ehemann Offizier der Sepah gewesen sei. Immer wenn seine Freunde ins Haus gekommen seien, sei ihr Ehemann plötzlich ganz freundlich gewesen und habe sie gefragt „Liebes, willst du nicht einmal wieder deine Mutter besuchen oder etwas einkaufen gehen?“. Und wenn sie dann nach Hause gekommen sei, habe die ganze Wohnung nach Opium gestunken. Wenn sie aber ihren Ehemann einmal darauf angesprochen habe, so habe dieser getobt und sie auch geschlagen. Einmal habe er auch ihre Eltern angerufen und ins Telefon gebrüllt, „Holt sie wieder ab!“. Ihr ganzes Eheleben sei sehr ambivalent gewesen. Ganz am Anfang habe sie überhaupt nicht alleine einkaufen dürfen. Später sei es ihr dann erlaubt gewesen, sie habe aber das immer einen Tag vorher bei ihrem Ehemann anmelden müssen. Ihr späterer Freund habe eine Boutique gehabt. Eine ihrer Schwestern sei Witwe eines „Märtyrers“ und sehr religiös. Diese habe eine Tochter, die allgemein als sehr religiös gelte. Mit dieser Nichte habe sie dann manchmal gemeinsam Einkäufe machen dürfen. Diese habe aber nur nach außen die "Religiöse" gegeben. In Wahrheit habe sie aber einen Freund gehabt - und nicht nur einen. Diese Nichte habe sie dann mit ... bekannt gemacht. Der Freund dieser Nichte sei selbst ein Freund von ... gewesen. Die beiden hätten sich dort in der Boutique auch immer getroffen. Beim zweiten Besuch in dieser Boutique habe ihr die Nichte gesagt, "... ist auf dich aufmerksam geworden; er beobachtet dich durch einen verdeckten und einseitig durchsichtigen Spiegel". Zwei Tage später habe ihre Nichte sie dann auch angerufen und am Telefon erzählt, ... habe großes Interesse an ihr. Dabei habe die Nichte auch erzählt, sie hätte ... gegenüber geäußert, sie, die Klägerin, sei unverheiratet. Sie selbst habe ihre Nichte später noch einmal angerufen und ihr Vorwürfe gemacht, aber diese Nichte habe nur gesagt, da sei doch nichts dabei. Diese Nichte habe direkt die Telefonnummer von ihr, der Klägerin, an ... weitergeben wollen; das habe sie ihr aber strikt verboten. Allerdings sei sie später mit ihrer Nichte noch einmal zu dieser Boutique und habe ein Kleid gekauft. Beim Einpacken habe ... dann ganz diskret auf seine Telefonnummer hingewiesen. Sie habe nur gelacht. Ihr Leben sei dann einfach so weiter gegangen. Mal habe es mit ihrem Ehemann Streit gegeben und mal nicht. An einem Abend schließlich habe es einen sehr großen Streit gegeben und sie habe nachts überhaupt nicht schlafen können. Sie habe dann wach gelegen und überlegt, warum sie eigentlich diesen Mann, der sich für sie interessiere, nicht anrufen solle. Am nächsten Morgen habe sie das dann tatsächlich gemacht, allerdings nicht von zu Hause aus, sondern von einem Münz-Telefon. ... habe sich sehr über den Anruf gefreut und sogleich ihre Telefonnummer haben wollen. Sie habe aber gesagt, das gehe nicht, sie habe Angst und sie wohne auch noch bei ihren Eltern. In den ersten beiden Wochen ihrer Beziehung sei alles etwas schwierig gewesen. Dann aber werde man irgendwie frecher und es werde zur Gewohnheit und man denke sich, es sei doch alles "scheißegal".
Auf Frage des Gerichts diesbezüglich gab die Klägerin an, natürlich hätten sie, als es dann zwischen ihnen zum Verkehr gekommen sei, verhütet und seien immer sehr vorsichtig gewesen. Aber beim vierten Mal sei es schließlich passiert. ... hätte eigentlich aufpassen sollen. Das habe aber nicht geklappt. Sie sei dann schwanger geworden. Von dieser Schwangerschaft wisse nur ... und ihre Schwester in Australien. Allerdings könne es sein, dass ihre Schwester, die in Australien lebe, der großen Schwester, die im Iran lebe und die immer ihre Lieblingsschwester gewesen sei, davon erzählt habe. Diese große Schwester wisse jedenfalls auch von der Existenz des Freundes. Dieser Schwester habe sie damals, als sie den Iran verlassen habe, einen Abschiedsbrief geschrieben und versucht, ihr alles zu erklären. Allerdings habe sie die Schwangerschaft dabei verschwiegen. Sie habe ihre große geliebte Schwester um Verständnis gebeten. Sie habe sie auch aufgefordert, diesen Abschiedsbrief ihrem Ehemann zu zeigen. Der solle wenigstens verstehen, dass er sie durch seine Eifersucht geradewegs dorthin manövriert habe. Von daher wüssten jetzt wohl alle von der Familie, dass sie mit einem anderen Mann geflohen sei. Sie habe dann von Deutschland aus auch einmal in Australien angerufen. Die Schwester in Australien sei sehr kühl am Telefon gewesen, habe dann aber plötzlich angefangen zu weinen und ihr Vorwürfe gemacht, "was tust du denn; du hast uns alle gebrandmarkt!". Die Schwester habe ihr Fehler vorgeworfen und gesagt, warum sie sich denn nicht ganz einfach habe scheiden lassen. In einem späteren Telefonat habe sie, die Klägerin, dann ihrer in Australien lebenden Schwester versucht alles näher zu erklären, die Umstände ihrer Ehe usw. Sie glaube, diese habe jetzt etwas mehr davon verstanden. Die Schwester habe ihr aber sehr abgeraten, Kontakt in den Iran aufzunehmen. Das habe diese dann selber unternommen. Auch die von ihr am meisten geliebte große Schwester habe dabei geäußert, eine Trennung vom Ehemann wäre wohl in Ordnung gewesen; nicht aber der begangene Ehebruch. Über diesen Weg habe sie auch erfahren, dass ihre Mutter sehr erkrankt sei nach der ganzen Angelegenheit. Auch ihre Brüder hätten heftige Todesdrohungen gegen sie ausgestoßen. Ein einziges Mal habe sie es doch gewagt, in Abadan, wo ihre große Schwester lebe, anzurufen. Diese habe sehr geweint am Telefon. Sie habe sie gebeten, nie wieder anzurufen.
10 
Würde sie nun in den Iran zurückkehren, fühle sie sich in Lebensgefahr. Entweder werde sie durch den Staat hingerichtet oder durch ihre eigene Familie getötet. Aber selbst wenn die Familie schließlich mit ihr Erbarmen hätte, so bleibe doch die staatliche Bedrohung. Dies gerade auch deshalb, weil ihr Ehemann als Offizier über sehr gute staatliche Kontakte verfügen würde. Das ihr vorgeworfene „unkeusche Verhalten“ sei jedenfalls offensichtlich und durch den von ihr hinterlassenen Brief wohl auch allen bekannt.
11 
Die Klägerin beantragt (nunmehr),
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den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.2003 in Bezug auf die Klägerin aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person in Bezug auf den Iran ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nach Maßgabe der Urteilsformel rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte war daher entsprechend zu verpflichten; darüber hinaus jedoch ist dieser Bescheid nicht zu beanstanden und die Klage insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Die Klägerin kann zwar nicht als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt werden (dazu unten 1.). Die Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden festzustellen, dass in ihrer Person mit Blick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (dazu unten 2.). Allerdings musste die zulässigerweise hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten erfolgen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (dazu unten 3.). Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch darauf, dass das sog "Offensichtlichkeits-Urteil" der Beklagten in Bezug auf ihren abgelehnten Asylantrag aufgehoben wird (dazu unten 4.). Schließlich musste auch die gegen die Klägerin verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben werden (dazu unten 5.).
19 
1. a) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Asylbewerber selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
20 
b) Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin, wie sie es nunmehr in Vorbereitung auf die und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – ganz anders als den Vortrag gegenüber dem Bundesamt - für glaubwürdig. Die Klägerin hat zunächst schon durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Ihr Vortrag war durchweg von einer hohen Emotionalität gekennzeichnet, was gegen ein „einstudiertes“ Vorbringen spricht. Die Klägerin konnte inzwischen auch nachvollziehbar erklären, wie es zu den grotesken Angaben gegenüber dem Bundesamt gekommen war, durch ihr gleichsam blindes Vertrauen in ihren damaligen Freund und dessen Versuch – durch andere Asylbewerber entsprechend „beraten“ – unbedingt etwas „Politisches“ in die gemeinsame Geschichte hineinzukomponieren. Schließlich decken sich die zentralen Punkte der Angaben der Klägerin auch mit den Angaben ihres (inzwischen Ex-) Freundes in dessen Asylfolgeverfahren, ohne dass – angesichts der überaus „klaren Worte“ der Klägerin über die Lügen ihres früheren Freundes - angenommen werden könnte, das Paar versuche sich gegenseitig zu stützen. Zuletzt sind die Angaben auch mit den – wenigen – objektiven Befunden in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere mit der bestehenden Schwangerschaft im Zeitpunkt der Einreise.
21 
Danach nahm die Klägerin während ihrer äußerst problematischen Ehe mit einem etwa 10 Jahre älteren Angehörigen der iranischen Sicherheitskräfte eine außereheliche Beziehung zu einem jungen Mann auf, die durch die hieraus resultierende Schwangerschaft in der Gefahr der bevorstehenden Entdeckung stand. Auf Grund der gemeinsamen Flucht aus dem Iran und der nachfolgenden Ereignisse befürchtet die Klägerin nunmehr nach den insoweit bestehenden iranischen Gesetzen bestraft zu werden, bzw. private "Rachehandlungen" der betroffenen Familien.
22 
c) Allerdings vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zur Anerkennung als politisch Verfolgte zu führen. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Danach ist – im Wesentlichen - in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer asylberechtigt, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 1, 27 AsylVfG).
23 
Dabei kann eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere unabänderliche Merkmale und Eigenschaften als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86 - ; BVerwGE 79, 143 = InfAuslR 1988, 230 = NVwZ 1988, 838).
24 
Von einer politischen Verfolgung kann dabei nur gesprochen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein derartiges asylerhebliches Merkmal gezielte Rechtsverletzungen von solcher Intensität zugefügt werden, dass sie in ihren Wirkungen für den Einzelnen ausgrenzenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 m.w.N.). Ein vereinzeltes schlechtes Erlebnis etwa mit staatlichen Sicherheitskräften genügt daher noch nicht, um von (politischer) Verfolgung auszugehen. Da das Asylrecht auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl aufbaut (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1986, BVerfGE 74, 51) kann eine solche Verfolgung nur erkannt werden, wenn der Einzelne aus begründeter Furcht vor einer für ihn ausweglosen Lage nunmehr sein Land verlässt und im Ausland Schutz und Zuflucht sucht (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216).
25 
Ob eine gemessen an diesen Vorgaben gegebene Verfolgung politisch ist, ist entscheidend nach den dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motiven zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 m.w.N.). Dabei kommt es auf die objektiv erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen an und nicht auf die subjektiven Verfolgungsmotive des Verfolgers (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.0.), und ebenfalls nicht auf eventuell vorhandene politische Motive des Verfolgten.
26 
Verfolgungshandlungen, die sich zwar für den einzelnen Betroffenen als menschenrechtswidrig darstellen, können allein deshalb nicht als politische Verfolgung gewertet werden, wenn nicht feststellbar ist, dass hierbei an ein asylerhebliches Merkmal des Einzelnen angeknüpft wird. In einem solchen Fall mag ein Abschiebungsverbot bestehen (dazu unten, 3.), eine Asylanerkennung scheidet dann jedoch aus.
27 
Bedient sich der Verfolgerstaat scheinbar "neutraler" Instrumente, wie der Anwendung allgemeiner Straftatbestände, Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen, so stellt sich die Frage des Vorliegens einer politischen Verfolgung insoweit in zweifacher Hinsicht. Zum einen kann die Anwendung von Strafrechtsnormen nur vorgeschoben sein, um den Einzelnen in Wahrheit in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, wie etwa Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kreisen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Anhaltspunkte hierfür können etwa Berichte über unfaire Verfahren, erpresste Geständnisse und allgemein belegte vergleichbare Fälle sein, in denen mit Mitteln des Strafprozesses gegen Angehörige von Minderheiten oder gegen Oppositionelle vorgegangen wurde. Ist solches zu konstatieren, schlägt im Übrigen die Annahme fehl, es sei dem hiervon Betroffenen zuzumuten, sich einem Strafverfahren zu stellen und seine Unschuld zu beweisen.
28 
Daneben kann politische Verfolgung in der Anwendung von Strafrechtsnormen verborgen sein, wenn die konkrete Norm selbst unmittelbarer Ausdruck der herrschenden Staatsdoktrin ist und sich eine konkrete Straftat dann aus Sicht der Machthaber nicht in einem Verstoß gegen die rechtmäßige Ordnung erschöpft, vielmehr der "Täter" dadurch im Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass er den Machthabern, ihrer Ideologie und den Fundamenten ihrer Macht ablehnend gegenübersteht und gerade deshalb in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der sozialen Gruppenzugehörigkeit ausgegrenzt und streng bestraft wird. Anhaltspunkte hierfür sind zum einen ein völlig unangemessenes Verhältnis von Tat und Rechtsfolge, wie schwere Haft- und Körperstrafen oder die Todesstrafe für vergleichsweise einfache soziale Ordnungsverstöße (vgl. etwa die Zuchthaus- bzw. Todesstrafe nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I, S. 1683, für das "Hören von Feindsendern"). Aber auch die "dogmatische Einbettung" einer Strafvorschrift vermag insoweit Hinweise zu geben, ob über die Ahndung des Verstoßes hinaus gerade die Ausgrenzung des Täters maßgeblich mitbedacht ist ("Volksschädling", "Verderbensstifter" o.ä.). Schließlich kann eine Rolle spielen, in welchem Maße ein Hinausstrahlen in die Öffentlichkeit in der tatsächlichen Anwendung einer Strafrechtsnorm strafbegründend oder -erhöhend wirkt. Werden etwa Straftaten gegen die "göttliche Ordnung" im häuslichen Bereich praktisch überhaupt nicht verfolgt, obwohl streng genommen auch hierdurch die "göttliche Ordnung" verletzt wird, sondern erst dann, wenn sie öffentlich wahrnehmbar sind, so spricht einiges dafür, dass in Wahrheit die Verletzung der Staatsdoktrin geahndet werden soll und das sich hieraus ableitbare Auflehnen i.S. einer Vorstufe zu oppositioneller Tätigkeit. Allerdings kommt es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
29 
Schließlich kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie beispielsweise die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 -; BVerwGE 120, 16 = NVwZ 2004, 1000 = InfAuslR 2004, 319 m.w.N. ).
30 
Eine begründete Furcht vor einer derartigen politischen Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben, bzw. dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.0. und Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Allgemeine Ängste oder unbestimmte Befürchtungen müssen danach außer Betracht bleiben. Eine Furcht kann nur dann als begründete Furcht angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auch ein besonnener Betroffener eine derart ausweglose Lage erkennen müsste, die ihn - unter Berücksichtigung des oben skizzierten Kausalzusammenhangs - zum Verlassen seines Landes veranlasst. Hat der Asylbewerber am eigenen Leib schon politische Verfolgung erlitten, so ist eine solche begründete Furcht schon dann anzunehmen - und ihm asylrechtlicher Schutz zu gewähren - wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit einer abermals einsetzenden Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen und sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernstliche Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers nicht ausschließen lässt (BVerfGE 54, 341; 70, 169). Dieser bereits eingetretenen politischen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, wenn nach den Umständen des Falles festgestellt werden kann, dass die fluchtauslösende ausweglose Lage durch die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung eingetreten ist. In diesem Fall ist asylrechtlicher Schutz zu gewähren, wenn ein Wiedereintreten dieser unmittelbar drohenden Gefahr bei Rückkehr ins Heimatland nicht ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
31 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass allgemeine Unfreiheit im Heimatland, Bedrückungen und Perspektivlosigkeit, mögen sie auch "gute Gründe" für ein Verlassen des Landes sein, nicht zur Gewährung von Asyl als politisch Verfolgter führen können. Für derartige Zufluchtsmotive verfügt die Bundesrepublik Deutschland derzeit über keine adäquaten Regelungen für den Zuzug.
32 
d) Die von der Klägerin vorgetragene Bedrohung durch den iranischen Staat stellt sich nach diesen Vorgaben nicht als politische Verfolgung dar. Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses - und des Interesses an der Plünderung der nationalen Ressourcen durch die herrschenden Kreise -, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Diese wiederum werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. auch herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gehen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strikte strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Des Weiteren wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es im Bereich der Strafbarkeit wegen Sitten- und Moralverstößen wohl ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat anzukommen scheint. Handelt es sich etwa um die Ahndung von Ehebruch, könnte hierfür unter engen beweisrechtlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der notwendigen Qualifizierungen als Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB die Todesstrafe verhängt werden. In der Rechtspraxis des Iran werden solche Taten - wegen der strengen Beweisregeln dieses sog. "Gottes-Rechts" - im "Normalfall" aber offenbar eher selten ausgesprochen, kommen aber gerade dann vor, wenn aus der Sicht der iranischen Machthaber besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen), die Sittenordnung, die Grundlage der Herrschaft der Mullahs ist, also zusätzlich verletzt wurde, obwohl naturgemäß zweifelhaft ist, ob die vorgeschriebenen Beweisanforderungen in diesen Fällen auch wirklich erfüllt wurden (DOI, a.a.O.). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen und die eigentlich insoweit vorgesehenen Körperstrafen (Auspeitschung) dann sogar in Geldstrafe umzuwandeln.
33 
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass politische Verfolgung im oben dargestellten Sinne wegen einer angenommenen regimefeindlichen Gesinnung zwar nicht nur bei rein politischen Aktivitäten, die sich unmittelbar und direkt gegen die Herrschaft der Gottesgelehrten richtet - wie etwa die Studentenbewegung insbesondere im Sommer 1999 -, sondern auch dann einsetzt, wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung offen wahrnehmbar derart gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, dass im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen dann auf jede sonst übliche Nachsicht verzichtet wird, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung in seiner politischen Überzeugung und seinem Gegnersein bewusst auszugrenzen.
34 
Im Falle der Klägerin ist aber nicht zu erkennen, dass das höchst private außereheliche Verhältnis zwischen ihr und ihrem früheren Geliebten die iranischen Sicherheitsbehörden zu der Annahme verleiten müsste, dass es sich bei ihr um eine Person handeln muss, die gravierend gegen die herrschende Sozial- und Gesellschaftsordnung eingestellt ist und es sich bei der Klägerin nicht nur um eine moralisch "ungefestigte" Person handeln könnte, vielmehr sie die herrschende Moral und damit gerade auch das sich besonders hierauf stützende herrschende Regime durch ihr Tun habe aktiv untergraben wollen. Die Klägerin hat sich selbst bemüht, das Verhältnis weitestgehend geheim zu halten und gerade nicht publik zu machen, dass sie andere als die staatlich geforderten Lebensentwürfe im Sinne eines Eintretens für die individuelle Freiheit offen auslebte. Zwar stand die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran daher in der Gefahr einer Verfolgung nach den allgemeinen iranischen (Moral-) und Strafgesetzen. Eine politische Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal liegt hierin aber (noch) nicht.
35 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG gegeben sind.
36 
a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG ist zunächst festzustellen, dass - jedenfalls soweit für den vorliegenden Fall von Interesse - die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16 a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift andererseits deckungsgleich sind, soweit es eine Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter einer Verfolgung betrifft. Insoweit gilt das oben Ausgeführte.
37 
b) Soweit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Sinne einer gesetzlichen Definition festlegt, eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft, folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Die Klägerin befürchtet zunächst die Bestrafung nach den allgemeinen iranischen Strafrechtsnormen, die gerade nicht allein an das Geschlecht anknüpfen. Die daneben bestehenden und im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchtenden allgemeinen Freiheitsbeschränkungen für Frauen verstoßen zwar ohne weiteres gegen die Menschenrechte. Diese stellen nach den oben genannten Kriterien aber noch keine gezielte die Einzelne ausgrenzende Verfolgungshandlung dar, die sie in eine ausweglose Lage im dargestellten Sinne brächte.
38 
c) Schließlich führt auch die von der Klägerin befürchtete Bedrohung ihres Lebens durch sog. "nichtstaatliche Akteure" - hier Familienangehörige - i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zwar mag sie das Ehrgefühl ihrer eigenen Angehörigen und das ihres Ehemannes und dessen Angehöriger schwer verletzt haben. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Klägerin bleiben jedoch vage, bzw. belaufen sich auf telefonische Berichte über Äußerungen der Mutter, denen eine konkrete Gefahr nicht entnommen werden kann. Auch wird in keinem der dem Gericht vorliegenden Auskünften zur gesellschaftlichen Situation im Iran davon berichtet, derartige "Ehrenmorde" seien in der Mittelschicht der iranischen Metropolen verbreitet. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass die „Tat“ der Klägerin bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Schließlich hält das Gericht - anders als die Klägerin - die Angaben des Ex-Freundes der Klägerin in seinem Asylfolgeverfahren für äußerst nahe liegend, dass sich nämlich der iranische Ehemann der Klägerin nach der Flucht und langjährigen Abwesenheit der Klägerin inzwischen von dieser habe scheiden lassen. Dies, verbunden mit dem Zeitfaktor, dürfte nicht ohne Auswirkungen auf etwaige „Rachegelüste“ sein.
39 
Schließlich fehlt es aber auch an Anhaltspunkten, dass, wie es § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erfordert, in Bezug auf diese von der Klägerin befürchtete Bedrohung überhaupt an ein asylerhebliches Merkmal angeknüpft würde (vgl. hierzu ebenfalls oben).
40 
3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 AufenthG trifft. Bei der Klägerin liegt zwar kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (Gefahr der Folter) vor. Auch ist nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.2003 (unter 1. d)) nicht konkret wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatland mit der Todesstrafe bedroht ist (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Dasselbe gilt mit Blick auf eine drohende Lebensgefahr (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sowohl durch staatliche Maßnahmen, als auch durch Anschläge der Verwandtschaft (vgl. insoweit oben 2. c) a.E.). Dagegen liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK vor.
41 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Bestimmung enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungsverboten. Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungsverbote Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, DVBl. 1996, 612). In Art. 1 EMRK sichern die Mitgliedsstaaten des Europarats allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, insbesondere unabhängig davon, ob der jeweilige Heimatstaat zu den Unterzeichnerstaaten der Konvention gehört. Die Konvention bietet insbesondere auch Schutz vor Ausweisung und Rückschiebung von Personen, denen genügend klar und bestimmt die Gefahr droht, in einem der in Art. 3 EMRK garantierten oder in einem sonstigen fundamentalen Menschenrecht in besonders schwerer Weise verletzt zu werden. Zu den fundamentalen Menschenrechten in diesem Sinne müssen mindestens die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten "kriegsfesten" Garantien gerechnet werden. Dazu zählen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK) und nach Art. 3 EMRK das Verbot unmenschlicher Behandlung (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.1992, VBlBW 1992, 264).
42 
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Misshandlungen, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183; Urt. vom 20.03.1991, NJW 1991, 3079 und Urt. vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869). Es verbietet daher die Abschiebung in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991 aaO.). Art. 3 EMRK schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie z.B. aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989 aaO.).
43 
Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ferner ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus.
44 
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt nur in Betracht, wenn gerade dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.1996, aaO und Urt. vom 04.06.1996, aaO) bzw. aufgrund eines echten bzw. bedeutsamen Risikos (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989 aaO.) die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zielstaat droht. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit wird bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht wie im Asylrecht in Fällen erlittener Vorverfolgung herabgestuft. Denn diese Herabstufung beruht auf dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996, aaO, und Urt. vom 17.12.1996, NVwZ-RR 1997, 740). Erforderlich ist somit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 und Urt. vom 04.06.1996, aaO). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden kann, schließt die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.06.1996 aaO., und Urt. vom 17.12.1996, aaO).
45 
Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991 aaO.). Auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen und andere Faktoren wie die Verbesserung der politischen Situation im Heimatland und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen sind bedeutsam (vgl. EGMR, Urt. vom 20.03.1991 aaO.). Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, dass seine persönliche Situation in irgendeiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die aufgrund bekannt gewordener Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer Inhaftierung oder Misshandlung für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.02.1996, ESVGH 46, 139).
46 
Der Klägerin droht aber wegen ihres aus Sicht der iranischen Machthaber „unmoralischen Verhaltens“ bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung. Zwar dürften die strengen Beweisanforderungen für die Verhängung einer Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB, also die Todesstrafe (DOI, Auskunft vom 27.02.2003), aller Voraussicht nach nicht vorliegen, ebenso wenig wie die hierzu notwendigen Qualifizierungen, angesichts des Drogen-Konsums des Ehemannes der Klägerin. In der Rechtspraxis des Iran wird dieses sog. "Gottes-Recht" - im "Normalfall" offenbar auch eher selten angewandt (DOI a.a.O.), und kommt eher dann vor, wenn besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen; Ermordung des betrogenen Ehepartners). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen, wonach insoweit Körperstrafen (Auspeitschung) vorgesehen sind. Hiernach können eine Frau oder ein Mann, die sich unsittlich miteinander verhalten, mit einer Prügelstrafe von bis zu 99 Peitschenhieben bestraft werden. In diesem Fall kommt es nicht auf die strengen Beweisanforderungen der oben erörterten Hadd-Strafen an, vielmehr ist der Richter hier frei, Beweise zu erheben und zu würdigen, und er kann auch das Strafmaß selbst bestimmen (DOI a.a.O.). Zwar wird auch berichtet, dass solche u.U. durch Geldzahlungen abgewendet werden können (DOI a.a.O.). Diese Möglichkeit erscheint aufgrund der vorliegenden Besonderheiten aber zu vage, um anzunehmen, es fehle an der in § 60 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten konkreten Gefahr. Dabei geht das Gericht davon aus, sowohl die Familie der Klägerin als auch der ehemalige Ehemann sind durch die gemeinsame Flucht der Klägerin mit Herrn ... aus dem Iran, sowie durch das „Rechtfertigungsschreiben“ der Klägerin selbst, ausreichend darüber informiert, dass es sich nicht um eine einmalige spontane Verfehlung handelte, vielmehr eine längerfristige außereheliche Beziehung vorlag. Angesichts des Ranges, den der Ehemann der Klägerin als Oberst der Sepah aber im iranischen Sicherheitsapparat einnimmt, ist die Annahme gerechtfertigt, auch wenn er nicht zu einem „Ehrenmord“ greifen würde, er doch darauf drängen könnte und würde, die Abwendung der verwirkten Körperstrafe durch Geldzahlung zu unterbinden.
47 
Die somit von der Klägerin zu gewärtigende Strafe der Auspeitschung stellt eine äußerst harte Körperstrafe dar, die einen mindestens mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat, die auch in aller Regel nicht an einem Stück vollzogen werden kann, weil die Betroffenen nach wenigen Schlägen ohnmächtig zusammenbrechen, die Haut platzt auf, und obwohl eine Frau im Sitzen und bekleidet ausgepeitscht wird, bedarf es auch hier in aller Regel mehrere "Sitzungen", um diese fürchterliche Strafe zu vollstrecken. (DOI, 27.02.2003 an VG Gelsenkirchen).
48 
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind somit erfüllt.
49 
4. Soweit die Klage im übrigen abgewiesen werden musste, war allerdings das von der Beklagten gemäß § 30 AsylVfG ausgesprochene „Offensichtlichkeits-Urteil“ aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
50 
Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - konkret des § 10 Abs. 3 AufenthG - hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt werden musste - wie hier die Klägerin - im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ anhaftet. Ist dies zu bejahen, wie von der Beklagten in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheides angenommen, ergäben sich für die Klägerin in der Zukunft aufenthaltsrechtliche Konsequenzen dahingehend, dass ihr - vom Vorliegen eines Anspruchs abgesehen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) - ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden dürfte. Zwar steht ein solcher Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG hier zunächst einmal im Raum. Die Klägerin wäre aber gehindert, etwa bei Aufnahme eines Studiums, in einen u.U. günstigeren Aufenthaltsstatus zu wechseln.
51 
Da im Falle der Klagabweisung insoweit der Bescheid der Beklagten in der ergangenen Form in Bestandskraft erwächst, also mit dem darin enthaltenen „Offensichtlichkeits-Urteil“, bedarf es hierzu einer eigenen gerichtlichen Überprüfung. Dies hat im Übrigen nichts mit der Frage zu tun, ob das Gericht selbst gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG die Klage als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat oder dies gerade nicht der Fall ist. Solches ist lediglich für die Frage eines zulässigen Rechtsmittels von Interesse. Aber auch im Falle der „einfachen“ Klagabweisung erwüchse das „Offensichtlichkeits-Urteil“ des Bundesamtes in Bestandskraft, wenn der angegriffene Ablehnungsbescheid dies in Bezug auf den Asylantrag eines Ausländers so ausspricht, und nur hierauf kommt es an (vgl. auch Wenger in Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Erl. III. 3. a)).
52 
Auch für die Beantwortung der Frage, ob es bei dem von der Beklagten angenommenen „Offensichtlichkeits-Makel“ verbleibt, findet § 77 Abs. 1 AsylVfG Anwendung, wonach es auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ankommt. Nachdem die Klägerin aber insoweit ihre Angaben zu ihrem Asylbegehren umfassend revidiert hat (vgl. oben), ist es nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, trotz Klagabweisung insoweit, von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag i.S.d. § 30 AsylVfG zu sprechen. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen des Gerichts unter Ziff. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verwiesen.
53 
5. Zuletzt war auch die gegen die Klägerin - zulässigerweise - ergangene Abschiebungsandrohung aufzuheben, allerdings nur insoweit, als der Iran darin nicht als Staat bezeichnet ist, in den die Klägerin gerade nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG).
54 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nach Maßgabe der Urteilsformel rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte war daher entsprechend zu verpflichten; darüber hinaus jedoch ist dieser Bescheid nicht zu beanstanden und die Klage insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
18 
Die Klägerin kann zwar nicht als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt werden (dazu unten 1.). Die Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden festzustellen, dass in ihrer Person mit Blick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (dazu unten 2.). Allerdings musste die zulässigerweise hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten erfolgen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (dazu unten 3.). Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch darauf, dass das sog "Offensichtlichkeits-Urteil" der Beklagten in Bezug auf ihren abgelehnten Asylantrag aufgehoben wird (dazu unten 4.). Schließlich musste auch die gegen die Klägerin verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben werden (dazu unten 5.).
19 
1. a) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Asylbewerber selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
20 
b) Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin, wie sie es nunmehr in Vorbereitung auf die und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – ganz anders als den Vortrag gegenüber dem Bundesamt - für glaubwürdig. Die Klägerin hat zunächst schon durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Ihr Vortrag war durchweg von einer hohen Emotionalität gekennzeichnet, was gegen ein „einstudiertes“ Vorbringen spricht. Die Klägerin konnte inzwischen auch nachvollziehbar erklären, wie es zu den grotesken Angaben gegenüber dem Bundesamt gekommen war, durch ihr gleichsam blindes Vertrauen in ihren damaligen Freund und dessen Versuch – durch andere Asylbewerber entsprechend „beraten“ – unbedingt etwas „Politisches“ in die gemeinsame Geschichte hineinzukomponieren. Schließlich decken sich die zentralen Punkte der Angaben der Klägerin auch mit den Angaben ihres (inzwischen Ex-) Freundes in dessen Asylfolgeverfahren, ohne dass – angesichts der überaus „klaren Worte“ der Klägerin über die Lügen ihres früheren Freundes - angenommen werden könnte, das Paar versuche sich gegenseitig zu stützen. Zuletzt sind die Angaben auch mit den – wenigen – objektiven Befunden in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere mit der bestehenden Schwangerschaft im Zeitpunkt der Einreise.
21 
Danach nahm die Klägerin während ihrer äußerst problematischen Ehe mit einem etwa 10 Jahre älteren Angehörigen der iranischen Sicherheitskräfte eine außereheliche Beziehung zu einem jungen Mann auf, die durch die hieraus resultierende Schwangerschaft in der Gefahr der bevorstehenden Entdeckung stand. Auf Grund der gemeinsamen Flucht aus dem Iran und der nachfolgenden Ereignisse befürchtet die Klägerin nunmehr nach den insoweit bestehenden iranischen Gesetzen bestraft zu werden, bzw. private "Rachehandlungen" der betroffenen Familien.
22 
c) Allerdings vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zur Anerkennung als politisch Verfolgte zu führen. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Danach ist – im Wesentlichen - in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer asylberechtigt, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 1, 27 AsylVfG).
23 
Dabei kann eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere unabänderliche Merkmale und Eigenschaften als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86 - ; BVerwGE 79, 143 = InfAuslR 1988, 230 = NVwZ 1988, 838).
24 
Von einer politischen Verfolgung kann dabei nur gesprochen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein derartiges asylerhebliches Merkmal gezielte Rechtsverletzungen von solcher Intensität zugefügt werden, dass sie in ihren Wirkungen für den Einzelnen ausgrenzenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 m.w.N.). Ein vereinzeltes schlechtes Erlebnis etwa mit staatlichen Sicherheitskräften genügt daher noch nicht, um von (politischer) Verfolgung auszugehen. Da das Asylrecht auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl aufbaut (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1986, BVerfGE 74, 51) kann eine solche Verfolgung nur erkannt werden, wenn der Einzelne aus begründeter Furcht vor einer für ihn ausweglosen Lage nunmehr sein Land verlässt und im Ausland Schutz und Zuflucht sucht (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216).
25 
Ob eine gemessen an diesen Vorgaben gegebene Verfolgung politisch ist, ist entscheidend nach den dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motiven zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 m.w.N.). Dabei kommt es auf die objektiv erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen an und nicht auf die subjektiven Verfolgungsmotive des Verfolgers (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.0.), und ebenfalls nicht auf eventuell vorhandene politische Motive des Verfolgten.
26 
Verfolgungshandlungen, die sich zwar für den einzelnen Betroffenen als menschenrechtswidrig darstellen, können allein deshalb nicht als politische Verfolgung gewertet werden, wenn nicht feststellbar ist, dass hierbei an ein asylerhebliches Merkmal des Einzelnen angeknüpft wird. In einem solchen Fall mag ein Abschiebungsverbot bestehen (dazu unten, 3.), eine Asylanerkennung scheidet dann jedoch aus.
27 
Bedient sich der Verfolgerstaat scheinbar "neutraler" Instrumente, wie der Anwendung allgemeiner Straftatbestände, Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen, so stellt sich die Frage des Vorliegens einer politischen Verfolgung insoweit in zweifacher Hinsicht. Zum einen kann die Anwendung von Strafrechtsnormen nur vorgeschoben sein, um den Einzelnen in Wahrheit in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, wie etwa Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kreisen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Anhaltspunkte hierfür können etwa Berichte über unfaire Verfahren, erpresste Geständnisse und allgemein belegte vergleichbare Fälle sein, in denen mit Mitteln des Strafprozesses gegen Angehörige von Minderheiten oder gegen Oppositionelle vorgegangen wurde. Ist solches zu konstatieren, schlägt im Übrigen die Annahme fehl, es sei dem hiervon Betroffenen zuzumuten, sich einem Strafverfahren zu stellen und seine Unschuld zu beweisen.
28 
Daneben kann politische Verfolgung in der Anwendung von Strafrechtsnormen verborgen sein, wenn die konkrete Norm selbst unmittelbarer Ausdruck der herrschenden Staatsdoktrin ist und sich eine konkrete Straftat dann aus Sicht der Machthaber nicht in einem Verstoß gegen die rechtmäßige Ordnung erschöpft, vielmehr der "Täter" dadurch im Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass er den Machthabern, ihrer Ideologie und den Fundamenten ihrer Macht ablehnend gegenübersteht und gerade deshalb in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der sozialen Gruppenzugehörigkeit ausgegrenzt und streng bestraft wird. Anhaltspunkte hierfür sind zum einen ein völlig unangemessenes Verhältnis von Tat und Rechtsfolge, wie schwere Haft- und Körperstrafen oder die Todesstrafe für vergleichsweise einfache soziale Ordnungsverstöße (vgl. etwa die Zuchthaus- bzw. Todesstrafe nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I, S. 1683, für das "Hören von Feindsendern"). Aber auch die "dogmatische Einbettung" einer Strafvorschrift vermag insoweit Hinweise zu geben, ob über die Ahndung des Verstoßes hinaus gerade die Ausgrenzung des Täters maßgeblich mitbedacht ist ("Volksschädling", "Verderbensstifter" o.ä.). Schließlich kann eine Rolle spielen, in welchem Maße ein Hinausstrahlen in die Öffentlichkeit in der tatsächlichen Anwendung einer Strafrechtsnorm strafbegründend oder -erhöhend wirkt. Werden etwa Straftaten gegen die "göttliche Ordnung" im häuslichen Bereich praktisch überhaupt nicht verfolgt, obwohl streng genommen auch hierdurch die "göttliche Ordnung" verletzt wird, sondern erst dann, wenn sie öffentlich wahrnehmbar sind, so spricht einiges dafür, dass in Wahrheit die Verletzung der Staatsdoktrin geahndet werden soll und das sich hieraus ableitbare Auflehnen i.S. einer Vorstufe zu oppositioneller Tätigkeit. Allerdings kommt es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
29 
Schließlich kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie beispielsweise die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 -; BVerwGE 120, 16 = NVwZ 2004, 1000 = InfAuslR 2004, 319 m.w.N. ).
30 
Eine begründete Furcht vor einer derartigen politischen Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben, bzw. dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.0. und Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Allgemeine Ängste oder unbestimmte Befürchtungen müssen danach außer Betracht bleiben. Eine Furcht kann nur dann als begründete Furcht angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auch ein besonnener Betroffener eine derart ausweglose Lage erkennen müsste, die ihn - unter Berücksichtigung des oben skizzierten Kausalzusammenhangs - zum Verlassen seines Landes veranlasst. Hat der Asylbewerber am eigenen Leib schon politische Verfolgung erlitten, so ist eine solche begründete Furcht schon dann anzunehmen - und ihm asylrechtlicher Schutz zu gewähren - wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit einer abermals einsetzenden Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen und sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernstliche Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers nicht ausschließen lässt (BVerfGE 54, 341; 70, 169). Dieser bereits eingetretenen politischen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, wenn nach den Umständen des Falles festgestellt werden kann, dass die fluchtauslösende ausweglose Lage durch die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung eingetreten ist. In diesem Fall ist asylrechtlicher Schutz zu gewähren, wenn ein Wiedereintreten dieser unmittelbar drohenden Gefahr bei Rückkehr ins Heimatland nicht ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
31 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass allgemeine Unfreiheit im Heimatland, Bedrückungen und Perspektivlosigkeit, mögen sie auch "gute Gründe" für ein Verlassen des Landes sein, nicht zur Gewährung von Asyl als politisch Verfolgter führen können. Für derartige Zufluchtsmotive verfügt die Bundesrepublik Deutschland derzeit über keine adäquaten Regelungen für den Zuzug.
32 
d) Die von der Klägerin vorgetragene Bedrohung durch den iranischen Staat stellt sich nach diesen Vorgaben nicht als politische Verfolgung dar. Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses - und des Interesses an der Plünderung der nationalen Ressourcen durch die herrschenden Kreise -, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Diese wiederum werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. auch herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gehen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strikte strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Des Weiteren wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es im Bereich der Strafbarkeit wegen Sitten- und Moralverstößen wohl ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat anzukommen scheint. Handelt es sich etwa um die Ahndung von Ehebruch, könnte hierfür unter engen beweisrechtlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der notwendigen Qualifizierungen als Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB die Todesstrafe verhängt werden. In der Rechtspraxis des Iran werden solche Taten - wegen der strengen Beweisregeln dieses sog. "Gottes-Rechts" - im "Normalfall" aber offenbar eher selten ausgesprochen, kommen aber gerade dann vor, wenn aus der Sicht der iranischen Machthaber besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen), die Sittenordnung, die Grundlage der Herrschaft der Mullahs ist, also zusätzlich verletzt wurde, obwohl naturgemäß zweifelhaft ist, ob die vorgeschriebenen Beweisanforderungen in diesen Fällen auch wirklich erfüllt wurden (DOI, a.a.O.). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen und die eigentlich insoweit vorgesehenen Körperstrafen (Auspeitschung) dann sogar in Geldstrafe umzuwandeln.
33 
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass politische Verfolgung im oben dargestellten Sinne wegen einer angenommenen regimefeindlichen Gesinnung zwar nicht nur bei rein politischen Aktivitäten, die sich unmittelbar und direkt gegen die Herrschaft der Gottesgelehrten richtet - wie etwa die Studentenbewegung insbesondere im Sommer 1999 -, sondern auch dann einsetzt, wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung offen wahrnehmbar derart gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, dass im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen dann auf jede sonst übliche Nachsicht verzichtet wird, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung in seiner politischen Überzeugung und seinem Gegnersein bewusst auszugrenzen.
34 
Im Falle der Klägerin ist aber nicht zu erkennen, dass das höchst private außereheliche Verhältnis zwischen ihr und ihrem früheren Geliebten die iranischen Sicherheitsbehörden zu der Annahme verleiten müsste, dass es sich bei ihr um eine Person handeln muss, die gravierend gegen die herrschende Sozial- und Gesellschaftsordnung eingestellt ist und es sich bei der Klägerin nicht nur um eine moralisch "ungefestigte" Person handeln könnte, vielmehr sie die herrschende Moral und damit gerade auch das sich besonders hierauf stützende herrschende Regime durch ihr Tun habe aktiv untergraben wollen. Die Klägerin hat sich selbst bemüht, das Verhältnis weitestgehend geheim zu halten und gerade nicht publik zu machen, dass sie andere als die staatlich geforderten Lebensentwürfe im Sinne eines Eintretens für die individuelle Freiheit offen auslebte. Zwar stand die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran daher in der Gefahr einer Verfolgung nach den allgemeinen iranischen (Moral-) und Strafgesetzen. Eine politische Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal liegt hierin aber (noch) nicht.
35 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG gegeben sind.
36 
a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG ist zunächst festzustellen, dass - jedenfalls soweit für den vorliegenden Fall von Interesse - die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16 a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift andererseits deckungsgleich sind, soweit es eine Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter einer Verfolgung betrifft. Insoweit gilt das oben Ausgeführte.
37 
b) Soweit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Sinne einer gesetzlichen Definition festlegt, eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft, folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Die Klägerin befürchtet zunächst die Bestrafung nach den allgemeinen iranischen Strafrechtsnormen, die gerade nicht allein an das Geschlecht anknüpfen. Die daneben bestehenden und im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchtenden allgemeinen Freiheitsbeschränkungen für Frauen verstoßen zwar ohne weiteres gegen die Menschenrechte. Diese stellen nach den oben genannten Kriterien aber noch keine gezielte die Einzelne ausgrenzende Verfolgungshandlung dar, die sie in eine ausweglose Lage im dargestellten Sinne brächte.
38 
c) Schließlich führt auch die von der Klägerin befürchtete Bedrohung ihres Lebens durch sog. "nichtstaatliche Akteure" - hier Familienangehörige - i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zwar mag sie das Ehrgefühl ihrer eigenen Angehörigen und das ihres Ehemannes und dessen Angehöriger schwer verletzt haben. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Klägerin bleiben jedoch vage, bzw. belaufen sich auf telefonische Berichte über Äußerungen der Mutter, denen eine konkrete Gefahr nicht entnommen werden kann. Auch wird in keinem der dem Gericht vorliegenden Auskünften zur gesellschaftlichen Situation im Iran davon berichtet, derartige "Ehrenmorde" seien in der Mittelschicht der iranischen Metropolen verbreitet. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass die „Tat“ der Klägerin bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Schließlich hält das Gericht - anders als die Klägerin - die Angaben des Ex-Freundes der Klägerin in seinem Asylfolgeverfahren für äußerst nahe liegend, dass sich nämlich der iranische Ehemann der Klägerin nach der Flucht und langjährigen Abwesenheit der Klägerin inzwischen von dieser habe scheiden lassen. Dies, verbunden mit dem Zeitfaktor, dürfte nicht ohne Auswirkungen auf etwaige „Rachegelüste“ sein.
39 
Schließlich fehlt es aber auch an Anhaltspunkten, dass, wie es § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erfordert, in Bezug auf diese von der Klägerin befürchtete Bedrohung überhaupt an ein asylerhebliches Merkmal angeknüpft würde (vgl. hierzu ebenfalls oben).
40 
3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 AufenthG trifft. Bei der Klägerin liegt zwar kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (Gefahr der Folter) vor. Auch ist nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.2003 (unter 1. d)) nicht konkret wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatland mit der Todesstrafe bedroht ist (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Dasselbe gilt mit Blick auf eine drohende Lebensgefahr (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sowohl durch staatliche Maßnahmen, als auch durch Anschläge der Verwandtschaft (vgl. insoweit oben 2. c) a.E.). Dagegen liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK vor.
41 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Bestimmung enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungsverboten. Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungsverbote Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, DVBl. 1996, 612). In Art. 1 EMRK sichern die Mitgliedsstaaten des Europarats allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, insbesondere unabhängig davon, ob der jeweilige Heimatstaat zu den Unterzeichnerstaaten der Konvention gehört. Die Konvention bietet insbesondere auch Schutz vor Ausweisung und Rückschiebung von Personen, denen genügend klar und bestimmt die Gefahr droht, in einem der in Art. 3 EMRK garantierten oder in einem sonstigen fundamentalen Menschenrecht in besonders schwerer Weise verletzt zu werden. Zu den fundamentalen Menschenrechten in diesem Sinne müssen mindestens die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten "kriegsfesten" Garantien gerechnet werden. Dazu zählen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK) und nach Art. 3 EMRK das Verbot unmenschlicher Behandlung (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.1992, VBlBW 1992, 264).
42 
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Misshandlungen, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183; Urt. vom 20.03.1991, NJW 1991, 3079 und Urt. vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869). Es verbietet daher die Abschiebung in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991 aaO.). Art. 3 EMRK schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie z.B. aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989 aaO.).
43 
Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ferner ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus.
44 
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt nur in Betracht, wenn gerade dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.1996, aaO und Urt. vom 04.06.1996, aaO) bzw. aufgrund eines echten bzw. bedeutsamen Risikos (vgl. EGMR, Urt. vom 07.07.1989 aaO.) die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zielstaat droht. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit wird bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht wie im Asylrecht in Fällen erlittener Vorverfolgung herabgestuft. Denn diese Herabstufung beruht auf dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996, aaO, und Urt. vom 17.12.1996, NVwZ-RR 1997, 740). Erforderlich ist somit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 und Urt. vom 04.06.1996, aaO). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden kann, schließt die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.06.1996 aaO., und Urt. vom 17.12.1996, aaO).
45 
Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991 aaO.). Auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen und andere Faktoren wie die Verbesserung der politischen Situation im Heimatland und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen sind bedeutsam (vgl. EGMR, Urt. vom 20.03.1991 aaO.). Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, dass seine persönliche Situation in irgendeiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die aufgrund bekannt gewordener Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer Inhaftierung oder Misshandlung für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. EGMR, Urt. vom 30.10.1991, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.02.1996, ESVGH 46, 139).
46 
Der Klägerin droht aber wegen ihres aus Sicht der iranischen Machthaber „unmoralischen Verhaltens“ bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung. Zwar dürften die strengen Beweisanforderungen für die Verhängung einer Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB, also die Todesstrafe (DOI, Auskunft vom 27.02.2003), aller Voraussicht nach nicht vorliegen, ebenso wenig wie die hierzu notwendigen Qualifizierungen, angesichts des Drogen-Konsums des Ehemannes der Klägerin. In der Rechtspraxis des Iran wird dieses sog. "Gottes-Recht" - im "Normalfall" offenbar auch eher selten angewandt (DOI a.a.O.), und kommt eher dann vor, wenn besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen; Ermordung des betrogenen Ehepartners). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen, wonach insoweit Körperstrafen (Auspeitschung) vorgesehen sind. Hiernach können eine Frau oder ein Mann, die sich unsittlich miteinander verhalten, mit einer Prügelstrafe von bis zu 99 Peitschenhieben bestraft werden. In diesem Fall kommt es nicht auf die strengen Beweisanforderungen der oben erörterten Hadd-Strafen an, vielmehr ist der Richter hier frei, Beweise zu erheben und zu würdigen, und er kann auch das Strafmaß selbst bestimmen (DOI a.a.O.). Zwar wird auch berichtet, dass solche u.U. durch Geldzahlungen abgewendet werden können (DOI a.a.O.). Diese Möglichkeit erscheint aufgrund der vorliegenden Besonderheiten aber zu vage, um anzunehmen, es fehle an der in § 60 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten konkreten Gefahr. Dabei geht das Gericht davon aus, sowohl die Familie der Klägerin als auch der ehemalige Ehemann sind durch die gemeinsame Flucht der Klägerin mit Herrn ... aus dem Iran, sowie durch das „Rechtfertigungsschreiben“ der Klägerin selbst, ausreichend darüber informiert, dass es sich nicht um eine einmalige spontane Verfehlung handelte, vielmehr eine längerfristige außereheliche Beziehung vorlag. Angesichts des Ranges, den der Ehemann der Klägerin als Oberst der Sepah aber im iranischen Sicherheitsapparat einnimmt, ist die Annahme gerechtfertigt, auch wenn er nicht zu einem „Ehrenmord“ greifen würde, er doch darauf drängen könnte und würde, die Abwendung der verwirkten Körperstrafe durch Geldzahlung zu unterbinden.
47 
Die somit von der Klägerin zu gewärtigende Strafe der Auspeitschung stellt eine äußerst harte Körperstrafe dar, die einen mindestens mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat, die auch in aller Regel nicht an einem Stück vollzogen werden kann, weil die Betroffenen nach wenigen Schlägen ohnmächtig zusammenbrechen, die Haut platzt auf, und obwohl eine Frau im Sitzen und bekleidet ausgepeitscht wird, bedarf es auch hier in aller Regel mehrere "Sitzungen", um diese fürchterliche Strafe zu vollstrecken. (DOI, 27.02.2003 an VG Gelsenkirchen).
48 
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind somit erfüllt.
49 
4. Soweit die Klage im übrigen abgewiesen werden musste, war allerdings das von der Beklagten gemäß § 30 AsylVfG ausgesprochene „Offensichtlichkeits-Urteil“ aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
50 
Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - konkret des § 10 Abs. 3 AufenthG - hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt werden musste - wie hier die Klägerin - im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ anhaftet. Ist dies zu bejahen, wie von der Beklagten in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheides angenommen, ergäben sich für die Klägerin in der Zukunft aufenthaltsrechtliche Konsequenzen dahingehend, dass ihr - vom Vorliegen eines Anspruchs abgesehen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) - ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden dürfte. Zwar steht ein solcher Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG hier zunächst einmal im Raum. Die Klägerin wäre aber gehindert, etwa bei Aufnahme eines Studiums, in einen u.U. günstigeren Aufenthaltsstatus zu wechseln.
51 
Da im Falle der Klagabweisung insoweit der Bescheid der Beklagten in der ergangenen Form in Bestandskraft erwächst, also mit dem darin enthaltenen „Offensichtlichkeits-Urteil“, bedarf es hierzu einer eigenen gerichtlichen Überprüfung. Dies hat im Übrigen nichts mit der Frage zu tun, ob das Gericht selbst gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG die Klage als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat oder dies gerade nicht der Fall ist. Solches ist lediglich für die Frage eines zulässigen Rechtsmittels von Interesse. Aber auch im Falle der „einfachen“ Klagabweisung erwüchse das „Offensichtlichkeits-Urteil“ des Bundesamtes in Bestandskraft, wenn der angegriffene Ablehnungsbescheid dies in Bezug auf den Asylantrag eines Ausländers so ausspricht, und nur hierauf kommt es an (vgl. auch Wenger in Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Erl. III. 3. a)).
52 
Auch für die Beantwortung der Frage, ob es bei dem von der Beklagten angenommenen „Offensichtlichkeits-Makel“ verbleibt, findet § 77 Abs. 1 AsylVfG Anwendung, wonach es auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ankommt. Nachdem die Klägerin aber insoweit ihre Angaben zu ihrem Asylbegehren umfassend revidiert hat (vgl. oben), ist es nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, trotz Klagabweisung insoweit, von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag i.S.d. § 30 AsylVfG zu sprechen. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen des Gerichts unter Ziff. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verwiesen.
53 
5. Zuletzt war auch die gegen die Klägerin - zulässigerweise - ergangene Abschiebungsandrohung aufzuheben, allerdings nur insoweit, als der Iran darin nicht als Staat bezeichnet ist, in den die Klägerin gerade nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG).
54 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 wird in Ziffer 3 aufgehoben und in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 Aufe
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrag
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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom     00.00.0000 wird in Ziffer 3 aufgehoben und in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 Auf
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.