Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2012 - 4 K 2394/11

bei uns veröffentlicht am09.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird.
Mit Prüfbericht vom 30.06.2010 beanstandete das Hessische Landeslabor das Produkt „Puten-Formschnitte ‘Cordon Bleu‘“, das die Klägerin vertreibt, als irreführend. Das Produkt ist weiter als „Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ beschrieben. Das Zutatenverzeichnis ergebe allerdings, dass das Produkt eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthalte, während der Verbraucher bei Schinken Teile von Schweinen und bei Cordon Bleu ein Stück Käse erwarte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall machte sich diese Beanstandung zu eigen und hörte einen Bediensteten der Klägerin wegen der Ordnungswidrigkeit des für den Verbraucher irreführend in der Kennzeichnung Inverkehrbringens an.
Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich zum einen darauf, der informierte Verbraucher lese das Zutatenverzeichnis, in dem Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung zutreffend aufgeführt seien. Zum anderen deute die Gesamtaufmachung auf die ausschließliche Verwendung von Putenfleisch hin, denn es sei die Firma „G.“ mit ihrem Markenlogo, einem Hahn, aufgedruckt; außerdem sei ein Aufdruck „G. Qualität, Putenfleisch aus deutscher Herkunft“ enthalten. Schließlich dürfe das Wort Käse als Klassennamen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) verwendet werden.
Mit Gutachten vom 31.03.2011 monierte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart ebenfalls einen Verstoß des Produktes gegen § 4 LMKV. Es führte aus, Cordon Bleu bestehe aus zwei Schnitzeln, meist paniert, mit dazwischen liegendem Schinken oder Käse. Schinken sei Teil der Hinterextremität des Schweins. Bei Schinken einer anderen Tierart sei darauf hinzuweisen. Käse sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 a der Käseverordnung (KäseV) Käse der Standardsorten, während sich eine Schmelzkäsezubereitung davon unterscheide und daher nicht als Käse bezeichnet werden dürfe. Am 18.05.2011 erließ das Landratsamt daraufhin einen Bußgeldbescheid. Dagegen wurde Einspruch eingelegt.
Am 30.06.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die aufgeworfenen Fragen gehörten dem öffentlichen Recht an. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe zwischen den Beteiligten, denn zwischen ihnen sei streitig, ob die Klägerin das Produkt unter der dem Verfahren zugrundeliegenden Kennzeichnung in den Verkehr bringen dürfe. Durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn sie müsse sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf gesicherte Rechtsverhältnisse ohne die Gefahr von Bußgeldverfahren einstellen können.
Eine Abweichung der Bezeichnung von der berechtigten Erwartung des Durchschnittsverbrauchers sei nicht gegeben. Bereits die Deklaration von „Schinken“ im Zusammenhang mit der verwendeten Verkehrsbezeichnung sei im vorliegenden Fall ausreichend, denn die Gesamtaufmachung des Lebensmittels lasse eindeutig auf eine ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen. In der Verkehrsbezeichnung sowie in der Erläuterung werde ausschließlich auf Putenfleisch abgestellt. Die Bezeichnung „Schinken“ sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verkehrsbezeichnung. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass nur ein aus Putenfleisch bestehender Schinken verwendet worden sei. Zum anderen werde das Erzeugnis unter der Marke „G.“ und der Verwendung des Markenlogos, einem gezeichneten Hahn, in den Verkehr gebracht. Auch die weitere Aufmachung der Packung lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem verwendeten Schinken um einen Putenschinken handeln müsse. Es wäre vielmehr eine Irreführung, wenn Schweineschinken verwendet würde, denn die Produkte „G.“ würden bewusst von Verbrauchern gekauft, die sich aus ernährungsphysiologischen Gründen von Geflügelfleisch ernähren möchten. Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde im Übrigen bei etwaigen Zweifeln die weiteren Informationen auf der Verpackung, insbesondere das Zutatenverzeichnis, heranziehen. Daraus ergebe sich die Verwendung von Putenschinken.
Auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „Käse“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung liege eine Irreführung nicht vor, da dieser Begriff in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung als Angabe hinsichtlich bestimmter Zutaten verwendet werde. Hier habe man die Zutatenklasse „Käse“ der Anlage 1 zur LMKV gewählt, die sich auf Käse oder Käsemischungen aller Art erstrecke, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Die Klägerin habe nach der LMKV die Wahl, einen solchen Klassennamen zu verwenden. Nach der Käseverordnung dürfe auch eine Käsekomposition bzw. Käsemischung als Zutat in Form der Klasse „Käse“ im Rahmen einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung angegeben werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 4 der KäseV ergebe. Dies gelte jedoch auch, wenn die Käsemischung ausschließlich aus Schmelzkäse oder aus Schmelzkäsezubereitungen bestehe. Dagegen komme die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 a und b KäseV nicht in Betracht, denn diese beziehe sich ersichtlich auf Käse und Erzeugnisse aus Käse, die als solche in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben und nicht als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet würden. Im Übrigen könne sich der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher auch hier anhand der Zutatenliste über die Schmelzkäsezubereitung als Zutat informieren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das In-Verkehr-Bringen des Produktes „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Bußgeldbescheid sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse die Gesamtaufmachung nicht eindeutig auf die ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen, eindeutig wäre die Verwendung der Bezeichnung „Putenschinken“. Die Behauptung, der Verbraucher unterstelle bei Produkten der Marke „G.“, dass diese nur Geflügelfleisch enthielten, treffe nicht zu. Die Klägerin verwende ausdrücklich den Begriff „Schinken“ ohne Angabe der Tierart. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs handle es sich in diesem Fall stets um Schinken vom Schwein. Hinsichtlich des Begriffs „Käse“ werde in § 1 KäseV bewusst zwischen „Käse und Erzeugnissen aus Käse“ unterschieden und die hier verwendete Schmelzkäsezubereitung gehöre zweifelsohne der letzteren Kategorie an.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Käseverordnung - KäseV | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind. (2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilche

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. März 2014 - 3 U 184/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20.11.2012, Az. 406 HKO 106/12, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläu

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(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.