Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. März 2014 - 3 U 184/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20.11.2012, Az. 406 HKO 106/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der Beklagten, die unter der Marke "P." Kartoffelprodukte vertreibt, die Unterlassung der Werbeaussage "mit Käse" für ein unter Verwendung von Schmelzkäse hergestelltes Fertigkartoffelgratin.

2

Auf der Vorderseite der Verpackung des "P."-Kartoffelgratins der Beklagten erfolgt unterhalb der Produktbezeichnung die Angabe:

3

„FIX & FERTIG
MIT KÄSE UND BECHAMELSAUCE"

4

Auf der Rückseite der Verpackung (Anlage K 1) sind unter der Überschrift "Kartoffelgratin aus blanchierten Kartoffeln mit Käse und Béchamelsauce" die Zutaten aufgelistet. An fünfter Stelle der Zutatenliste ist aufgeführt: „2% Schmelzkäse (Käse, Butter, Süßmolkenpulver, Schmelzsalze (Natriumphosphate, Polyphosphate, Natriumcitrat))“.

5

Der für das Kartoffelgratin der Beklagten verwendete Schmelzkäse wird dergestalt hergestellt, dass in einem ersten Schritt Käse zerkleinert und sodann die weiteren Zutaten hinzugefügt werden. Diese Mischung wird nach der Zugabe von Schmelzsalzen erhitzt. Aufgrund des Käseanteils des Schmelzkäses weist das zubereitete Produkt einen Käsegeschmack auf.

6

Mit Schreiben vom 26.4.2012 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Anwaltsschreiben vom 7.6.2012 (Anlage K 3) trat die Beklagte dem entgegen.

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Der Kläger hat geltend gemacht:

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Durch die Verwendung der Bezeichnung "mit Käse" verstoße die Beklagte gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil auf diese Weise eine höherwertige Beschaffenheit vorgespiegelt werde. Die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" seien in der KäseV legal definiert, wobei Käse, wie sich auch aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des VG Stuttgart vom 9.2.2012 (Az. 4 K 2394/11, Anlage K 2) ergebe, das höherwertige Produkt sei. Es komme nicht darauf an, ob die KäseV auf Zutatenauslobungen anwendbar sei; jedenfalls sei der KäseV die gesetzgeberische Wertung der Unterschiedlichkeit beider Produkte zu entnehmen. Wenn unstreitig für die Kennzeichnung von Käse und Käseerzeugnissen gelte, dass ein Produkt nur dann als Käse in den Verkehr gebracht werden dürfe, wenn es sich um Käse in der Legaldefinition handele, dürfe auch auf der Schauseite der Produktverpackung nicht der Begriff "Käse" verwendet werden, wenn es sich tatsächlich nur um Schmelzkäse handele.

9

Die Kennzeichnungserleichterung des § 6 Abs. 4 LMKV sei lediglich bei Käse oder sog. Käsemischungen anwendbar, gelte aber nicht für Erzeugnisse aus Käse wie Schmelzkäse.

10

Die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Angabe durch einen Blick in das Zutatenverzeichnis zu erkennen, genüge nicht, um der Irreführungsgefahr entgegen zu wirken. Zum Einen enthalte die Frontseite keinen Hinweis auf die rückseitig wiedergegebenen Angaben. Zum Anderen nehme das Zutatenverzeichnis nicht an dem Blickfang der Schauseite teil.

11

Da die Abmahnung berechtigt erfolgt sei, bestehe auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 250,00.

12

Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

14

das Produkt "Kartoffel Gratin" wie nachfolgend abgebildet mit der Angabe "MIT KÄSE" zu bewerben, wenn für dessen Herstellung gemäß der Zutatenliste Käse nur als Bestandteil der Zutat "Schmelzkäse" verwendet wird:

Abbildung

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat geltend gemacht:

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Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Eine objektiv richtige Angabe – und um eine solche handele es sich, weil Käse iSd Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KäseVO in dem Produkt enthalten sei – könne nur dann irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher trotz ihrer Richtigkeit aufgrund der konkreten Art und Weise der Auslobung eine falsche Vorstellung erwecke. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In werblichen Angaben könnten zulässigerweise jedenfalls die wertbestimmenden oder die geschmacksgebenden Bestandteile eines Lebensmittels hervorgehoben werden. Die Bezugnahme in der Produktaufmachung auf einzelne, in dem Produkt enthaltene Bestandteile sei dann zulässig, wenn diese Bestandteile sich entweder geschmacklich auswirkten oder wertbestimmend seien. Angesichts des deutlichen Käsegeschmacks des Kartoffelgratins würde sich vorliegend ein Hinweis auf den ebenfalls enthaltenen Schmelzkäse eher verwirrend auswirken. Sie habe sich dementsprechend auch bewusst dafür entscheiden, auf Käse als Zutat hinzuweisen, da Kartoffelgratin traditionell ohne Käse hergestellt werde und der Verbraucher anhand der streitgegenständlichen Angabe in die Lage versetzt werden solle, sofort zu erkennen, ob das Produkt seinen Wünschen entspreche oder nicht.

20

Weder aus der gesetzlichen Definition noch aus dem Herstellungsverfahren erschließe sich, warum der von ihr verwendete Schmelzkäse im Vergleich zu Käse als weniger hochwertig angesehen werden könnte. Die weiteren Zutaten des Schmelzkäses wie Rahm, Milch und Butter seien im Vergleich zu Käsereimilch nicht minderwertig.

21

Eine Täuschung scheide auch deshalb aus, weil das Produkt stets erhitzt werde, so dass der Käse ohnehin schmelze. Auch die Konsistenz des Käses im zubereiteten Endprodukt sei also in jedem Fall und für den Verbraucher erkennbar "geschmolzen", so dass es erst recht irrelevant sei, ob Käse als solches oder als Bestandteil von Schmelzkäse verwendet werde.

22

Ein Irrtum über die enthaltene Menge an Käse könne nicht entstehen, da die streitgegenständliche Auslobung keinerlei Mengenangabe enthalte.

23

Schließlich sei der im Produkt enthaltene Käse Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, nämlich des Schmelzkäses, weshalb sie nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verpflichtet sei, den Schmelzkäse im Zutatenverzeichnis aufzuführen. Gemäß § 6 Abs. 1 LMKV könnte sie auch lediglich die einzelnen Zutaten des Schmelzkäses angeben, ohne die Bezeichnung "Schmelzkäse" zu verwenden. Wenn es ihr aber erlaubt sei, im Zutatenverzeichnis "Käse" aufzuführen, ohne Hinweis darauf, dass dieser Bestandteil der zusammengesetzten Zutat Schmelzkäse sei, dann müsse sie auch im Zusammenhang mit anderen Angaben auf der Verpackung berechtigt sein, auf die Zutat Käse hinzuweisen.

24

Die Kennzeichnungsvorgaben der KäseV seien nicht auf Zutatenauslobungen für ganz andere Produkte, wie das streitgegenständliche Kartoffelgratin, übertragbar.

25

Schließlich sei die Angabe "mit Käse" bei unter Verwendung von Schmelzkäse hergestellten Fertigprodukten, wie die als Anlagenkonvolut B 2 eingereichten Kopien von Verpackungsgestaltungen belegten, absolut gängig.

26

Einer etwaigen Irreführung werde schließlich dadurch entgegengewirkt, dass sich die genaue Zusammensetzung dem Zutatenverzeichnis entnehmen lasse. Ein solcher Blick in das Zutatenverzeichnis sei dem Verbraucher nach der Sauce Hollandaise – Rechtsprechung des EuGH auch zuzumuten.

27

Mit Urteil vom 20.11.2012 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, die Klage abgewiesen. Die streitgegenständliche Werbung sei nicht irreführend, weil der Verbraucher in seiner Erwartung, dass hier ein mit Käse überbackenes Gratin angeboten werde, nicht enttäuscht werde. Auch Schmelzkäse werde von dem Verbraucher als Käse angesprochen. Zwar führten die Begriffsbestimmungen des Lebensmittelrechts nach längerer Gültigkeit und Beachtung regelmäßig zu einer entsprechenden Verkehrsauffassung dahingehend, dass der Verbraucher ein Produkt erwarte, das den jeweiligen Vorgaben entspreche. Dies sei jedoch naturgemäß nur dort der Fall, wo das Lebensmittelrecht trennscharfe Begriffe verwende. Die in Rede stehenden Begriffe Käse und Schmelzkäse seien nicht trennscharf und könnten daher nicht dazu führen, dass der Verbraucher Schmelzkäse nicht als Käse ansehe. Dass sich außerhalb des Lebensmittelrechtes ein Verkehrsverständnis entwickelt habe, das Schmelzkäse nicht als Käse ansehe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

28

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt:

29

Aus der KäseV sei ersichtlich, dass nicht von einer Gleichwertigkeit von Käse und Schmelzkäse auszugehen sei, andernfalls hätte es einer Unterscheidung nicht bedurft. Demgemäß sei auch das VG Stuttgart in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei Schmelzkäse um ein weniger wertvolles Produkt handele und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher die in der Käseverordnung festgelegten Bezeichnungen zu verwenden seien. Die vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Wertungen, die dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienten, im täglichen Verkehr konterkariert werden könnten, da der Hinweis auf ein höherwertiges Produkts auf der Schauseite der Verpackung unbeanstandet bliebe, obwohl tatsächlich ein Inhaltsstoff verwendet werde, dem diese höhere Werthaltigkeit gerade nicht zukomme.

30

Verbrauchern, die schon einmal Käse und auch Schmelzkäse gekauft hätten, sei der erhebliche Preisunterschied bekannt. Unabhängig davon, ob die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" für alle Verbraucher die vom Landgericht geforderte Trennschärfe aufweisen würden, dürften diejenigen Verbraucher nicht vernachlässigt werden, denen der Unterschied bekannt sei. Jedenfalls diese Verbraucher würden durch die falsche Produktbezeichnung auf der Schauseite der Verpackung irregeführt.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2012, Az.: 406 HKO 106/12 die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt:

36

Die Erwägung in dem landgerichtlichen Urteil, dass es aus Verbrauchersicht keine trennscharfe Differenzierung zwischen Schmelzkäse und Käse gebe, sei plausibel, nachvollziehbar und entspreche dem Verbraucherverständnis. Soweit der Kläger erneut die Behauptung aufstelle, dass Käse - auch preislich - höherwertig sei als Schmelzkäse, trete er dafür, obgleich sie dies bereits erstinstanzlich bestritten und sogar das Gegenteil vorgetragen habe, keinen Beweis an.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

38

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Werbeangabe "mit Käse" zusteht und er dementsprechend auch nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

39

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

40

2. Dem Kläger steht jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

41

a) Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB besteht nicht, weil die Aussage "mit Käse" nicht irreführend ist.

42

Eine Angabe ist dann irreführend, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem erheblichen Teil getäuscht werden (BGH, GRUR 2004, 162, 163 - Irreführende Werbung gegenüber Kapitalanlegern). Bei der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland mit einer Angabe verbinden, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich das Angebot richtet (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn. 2.67). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist sodann auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Im Rahmen der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland in Bezug auf die Angabe "mit Käse" haben, ist abzustellen auf die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot des streitgegenständlichen Fertigproduktes richtet. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Lebensmittelkonsumenten vermögen die Mitglieder des Senats selbst zu beurteilen, da sie zu dem angesprochenen Personenkreis gehören.

43

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes verstehen die angesprochenen Verbraucher die streitgegenständliche Angabe "mit Käse" allerdings dahingehend, dass in dem Kartoffelgratin Käse enthalten ist, der den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, durch die Käse definiert ist, entspricht, hier also § 1 Abs. 1 KäseVO. Dieses Verständnis ist jedoch nicht unzutreffend. Unstreitig enthält das streitgegenständliche Kartoffelgratin nämlich aufgrund seines Schmelzkäseanteils Käse im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KäseV. Schmelzkäse ist ein Käseerzeugnis, das mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse hergestellt wird, § 1 Abs. 4 Nr. 1 KäseV. Bei dem im Schmelzkäse enthaltenen Käse handelt es sich auch um eine Zutat des Kartoffelgratins im Sinne der LMKV. Besteht eine Zutat aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV ihrerseits als Zutaten des Lebensmittels. Der ausweislich der Zutatenliste aus Käse, Butter, Süßmolkenpulver und Schmelzsalzen bestehende Schmelzkäse ist eine zusammengesetzte Zutat iSd § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV. Dass der Käseanteil an dem Gesamtprodukt gering ist, da das Gratin lediglich 2% Schmelzkäse enthält, ist unerheblich, weil sich der Angabe "mit Käse" nicht entnehmen lässt, wieviel Käse in dem Produkt enthalten ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die streitgegenständliche Angabe eine Fehlvorstellung in Bezug auf den gewichtsmäßigen Anteil des Käses an dem Gesamtprodukt bewirkt.

44

Eine Erwartungshaltung dahingehend, dass das Produkt unbehandelten Käse enthält und nicht solchen, der vor der Zufügung zu dem streitgegenständlichen Gratin zu Schmelzkäse verarbeitet wurde, verbindet der Verkehr bei einem Fertigprodukt wie dem streitgegenständlichen Kartoffelgratin mit der Angabe "mit Käse" nicht. Der Verkehr wird daher auch nicht in einer Erwartungshaltung, das Produkt könnte höherwertige Zutaten enthalten, enttäuscht. Die Angabe "mit Käse" vermittelt dem Verkehr keine höherwertige Produktzusammensetzung als tatsächlich vorhanden. Das Kartoffelgratin der Beklagten gehört zu den sogenannten "Convenience Lebensmitteln". Es ist, wie die Angaben auf der Rückseite des Produktes zeigen, ungekühlt haltbar und wird durch den Verbraucher, ohne dass weitere Arbeitsschritte seinerseits erforderlich wären, aus der Verpackung in eine ofenfeste Auflaufform umgefüllt und dann in den Ofen gegeben. Der Käse ist mithin bereits in die die Kartoffeln umgebende Sauce eingearbeitet. Der Verbraucher rechnet nicht damit, dass der Käse, der in diesem ungekühlt haltbaren Fertigprodukt als Bestandteil einer fertigen Sauce enthalten ist, unbehandelt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Abbildung des Produktes auf der Verpackung. Da das Produkt darauf in seiner zubereiteten Form dargestellt wird, ist lediglich eine geschmolzene, leicht gebräunte Kruste zu sehen, die keine Assoziationen in Bezug auf eine bestimmte Konsistenz des in dem Produkt enthaltenen Käses weckt. Schließlich führt auch die Verwendung des Begriffs "Käse" im Zusammenhang mit einem Kartoffelgratin nicht zu einer besonderen Erwartungshaltung, da bei der Zubereitung eines solchen Gratins nicht traditionell eine bestimmte Art von Käse verwendet wird.

45

Der Sachverhalt liegt insoweit anders als der vom VG Stuttgart in dem von der Klägerseite zitierten Urteil vom 9.2.2012 (Az. 4 K 2394/11, zit. nach juris) entschiedene Fall. Dort ging es um eine Puten Formschnitte "Cordon bleu". Ein Cordon bleu zeichnet sich dadurch aus, dass in die eingeschnittene Tasche eines dickeren Fleischstücks neben einer Scheibe Kochschinken eine Scheibe Käse gelegt wird. Eine derartige Verbrauchererwartung in Bezug auf die Art des für die Zubereitung verwendeten Käses ist jedoch mit einem Convenience-Kartoffelgratin mit vorgefertigter Sauce gerade nicht verbunden.

46

b) Nach dem oben Gesagten besteht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 I 2 Nr. 1 UWG. Zwar sind die §§ 3, 5 UWG neben dem spezialgesetzlichen Irreführungstatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB anwendbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rdnr. 1.73). Jedoch fehlt es an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Der in § 11 Abs. 1 LFGB verwendete Begriff der Irreführung entspricht dem des § 5 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rdnr. 1.73), so dass auf die unter Ziff. 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

47

c) Weitergehende Ansprüche, etwa aufgrund von lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, werden von Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

48

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2012 - 4 K 2394/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irr

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird.
Mit Prüfbericht vom 30.06.2010 beanstandete das Hessische Landeslabor das Produkt „Puten-Formschnitte ‘Cordon Bleu‘“, das die Klägerin vertreibt, als irreführend. Das Produkt ist weiter als „Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ beschrieben. Das Zutatenverzeichnis ergebe allerdings, dass das Produkt eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthalte, während der Verbraucher bei Schinken Teile von Schweinen und bei Cordon Bleu ein Stück Käse erwarte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall machte sich diese Beanstandung zu eigen und hörte einen Bediensteten der Klägerin wegen der Ordnungswidrigkeit des für den Verbraucher irreführend in der Kennzeichnung Inverkehrbringens an.
Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich zum einen darauf, der informierte Verbraucher lese das Zutatenverzeichnis, in dem Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung zutreffend aufgeführt seien. Zum anderen deute die Gesamtaufmachung auf die ausschließliche Verwendung von Putenfleisch hin, denn es sei die Firma „G.“ mit ihrem Markenlogo, einem Hahn, aufgedruckt; außerdem sei ein Aufdruck „G. Qualität, Putenfleisch aus deutscher Herkunft“ enthalten. Schließlich dürfe das Wort Käse als Klassennamen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) verwendet werden.
Mit Gutachten vom 31.03.2011 monierte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart ebenfalls einen Verstoß des Produktes gegen § 4 LMKV. Es führte aus, Cordon Bleu bestehe aus zwei Schnitzeln, meist paniert, mit dazwischen liegendem Schinken oder Käse. Schinken sei Teil der Hinterextremität des Schweins. Bei Schinken einer anderen Tierart sei darauf hinzuweisen. Käse sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 a der Käseverordnung (KäseV) Käse der Standardsorten, während sich eine Schmelzkäsezubereitung davon unterscheide und daher nicht als Käse bezeichnet werden dürfe. Am 18.05.2011 erließ das Landratsamt daraufhin einen Bußgeldbescheid. Dagegen wurde Einspruch eingelegt.
Am 30.06.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die aufgeworfenen Fragen gehörten dem öffentlichen Recht an. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe zwischen den Beteiligten, denn zwischen ihnen sei streitig, ob die Klägerin das Produkt unter der dem Verfahren zugrundeliegenden Kennzeichnung in den Verkehr bringen dürfe. Durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn sie müsse sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf gesicherte Rechtsverhältnisse ohne die Gefahr von Bußgeldverfahren einstellen können.
Eine Abweichung der Bezeichnung von der berechtigten Erwartung des Durchschnittsverbrauchers sei nicht gegeben. Bereits die Deklaration von „Schinken“ im Zusammenhang mit der verwendeten Verkehrsbezeichnung sei im vorliegenden Fall ausreichend, denn die Gesamtaufmachung des Lebensmittels lasse eindeutig auf eine ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen. In der Verkehrsbezeichnung sowie in der Erläuterung werde ausschließlich auf Putenfleisch abgestellt. Die Bezeichnung „Schinken“ sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verkehrsbezeichnung. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass nur ein aus Putenfleisch bestehender Schinken verwendet worden sei. Zum anderen werde das Erzeugnis unter der Marke „G.“ und der Verwendung des Markenlogos, einem gezeichneten Hahn, in den Verkehr gebracht. Auch die weitere Aufmachung der Packung lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem verwendeten Schinken um einen Putenschinken handeln müsse. Es wäre vielmehr eine Irreführung, wenn Schweineschinken verwendet würde, denn die Produkte „G.“ würden bewusst von Verbrauchern gekauft, die sich aus ernährungsphysiologischen Gründen von Geflügelfleisch ernähren möchten. Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde im Übrigen bei etwaigen Zweifeln die weiteren Informationen auf der Verpackung, insbesondere das Zutatenverzeichnis, heranziehen. Daraus ergebe sich die Verwendung von Putenschinken.
Auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „Käse“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung liege eine Irreführung nicht vor, da dieser Begriff in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung als Angabe hinsichtlich bestimmter Zutaten verwendet werde. Hier habe man die Zutatenklasse „Käse“ der Anlage 1 zur LMKV gewählt, die sich auf Käse oder Käsemischungen aller Art erstrecke, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Die Klägerin habe nach der LMKV die Wahl, einen solchen Klassennamen zu verwenden. Nach der Käseverordnung dürfe auch eine Käsekomposition bzw. Käsemischung als Zutat in Form der Klasse „Käse“ im Rahmen einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung angegeben werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 4 der KäseV ergebe. Dies gelte jedoch auch, wenn die Käsemischung ausschließlich aus Schmelzkäse oder aus Schmelzkäsezubereitungen bestehe. Dagegen komme die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 a und b KäseV nicht in Betracht, denn diese beziehe sich ersichtlich auf Käse und Erzeugnisse aus Käse, die als solche in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben und nicht als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet würden. Im Übrigen könne sich der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher auch hier anhand der Zutatenliste über die Schmelzkäsezubereitung als Zutat informieren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das In-Verkehr-Bringen des Produktes „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Bußgeldbescheid sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse die Gesamtaufmachung nicht eindeutig auf die ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen, eindeutig wäre die Verwendung der Bezeichnung „Putenschinken“. Die Behauptung, der Verbraucher unterstelle bei Produkten der Marke „G.“, dass diese nur Geflügelfleisch enthielten, treffe nicht zu. Die Klägerin verwende ausdrücklich den Begriff „Schinken“ ohne Angabe der Tierart. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs handle es sich in diesem Fall stets um Schinken vom Schwein. Hinsichtlich des Begriffs „Käse“ werde in § 1 KäseV bewusst zwischen „Käse und Erzeugnissen aus Käse“ unterschieden und die hier verwendete Schmelzkäsezubereitung gehöre zweifelsohne der letzteren Kategorie an.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird.
Mit Prüfbericht vom 30.06.2010 beanstandete das Hessische Landeslabor das Produkt „Puten-Formschnitte ‘Cordon Bleu‘“, das die Klägerin vertreibt, als irreführend. Das Produkt ist weiter als „Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ beschrieben. Das Zutatenverzeichnis ergebe allerdings, dass das Produkt eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthalte, während der Verbraucher bei Schinken Teile von Schweinen und bei Cordon Bleu ein Stück Käse erwarte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall machte sich diese Beanstandung zu eigen und hörte einen Bediensteten der Klägerin wegen der Ordnungswidrigkeit des für den Verbraucher irreführend in der Kennzeichnung Inverkehrbringens an.
Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich zum einen darauf, der informierte Verbraucher lese das Zutatenverzeichnis, in dem Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung zutreffend aufgeführt seien. Zum anderen deute die Gesamtaufmachung auf die ausschließliche Verwendung von Putenfleisch hin, denn es sei die Firma „G.“ mit ihrem Markenlogo, einem Hahn, aufgedruckt; außerdem sei ein Aufdruck „G. Qualität, Putenfleisch aus deutscher Herkunft“ enthalten. Schließlich dürfe das Wort Käse als Klassennamen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) verwendet werden.
Mit Gutachten vom 31.03.2011 monierte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart ebenfalls einen Verstoß des Produktes gegen § 4 LMKV. Es führte aus, Cordon Bleu bestehe aus zwei Schnitzeln, meist paniert, mit dazwischen liegendem Schinken oder Käse. Schinken sei Teil der Hinterextremität des Schweins. Bei Schinken einer anderen Tierart sei darauf hinzuweisen. Käse sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 a der Käseverordnung (KäseV) Käse der Standardsorten, während sich eine Schmelzkäsezubereitung davon unterscheide und daher nicht als Käse bezeichnet werden dürfe. Am 18.05.2011 erließ das Landratsamt daraufhin einen Bußgeldbescheid. Dagegen wurde Einspruch eingelegt.
Am 30.06.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die aufgeworfenen Fragen gehörten dem öffentlichen Recht an. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe zwischen den Beteiligten, denn zwischen ihnen sei streitig, ob die Klägerin das Produkt unter der dem Verfahren zugrundeliegenden Kennzeichnung in den Verkehr bringen dürfe. Durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn sie müsse sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf gesicherte Rechtsverhältnisse ohne die Gefahr von Bußgeldverfahren einstellen können.
Eine Abweichung der Bezeichnung von der berechtigten Erwartung des Durchschnittsverbrauchers sei nicht gegeben. Bereits die Deklaration von „Schinken“ im Zusammenhang mit der verwendeten Verkehrsbezeichnung sei im vorliegenden Fall ausreichend, denn die Gesamtaufmachung des Lebensmittels lasse eindeutig auf eine ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen. In der Verkehrsbezeichnung sowie in der Erläuterung werde ausschließlich auf Putenfleisch abgestellt. Die Bezeichnung „Schinken“ sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verkehrsbezeichnung. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass nur ein aus Putenfleisch bestehender Schinken verwendet worden sei. Zum anderen werde das Erzeugnis unter der Marke „G.“ und der Verwendung des Markenlogos, einem gezeichneten Hahn, in den Verkehr gebracht. Auch die weitere Aufmachung der Packung lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem verwendeten Schinken um einen Putenschinken handeln müsse. Es wäre vielmehr eine Irreführung, wenn Schweineschinken verwendet würde, denn die Produkte „G.“ würden bewusst von Verbrauchern gekauft, die sich aus ernährungsphysiologischen Gründen von Geflügelfleisch ernähren möchten. Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde im Übrigen bei etwaigen Zweifeln die weiteren Informationen auf der Verpackung, insbesondere das Zutatenverzeichnis, heranziehen. Daraus ergebe sich die Verwendung von Putenschinken.
Auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „Käse“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung liege eine Irreführung nicht vor, da dieser Begriff in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung als Angabe hinsichtlich bestimmter Zutaten verwendet werde. Hier habe man die Zutatenklasse „Käse“ der Anlage 1 zur LMKV gewählt, die sich auf Käse oder Käsemischungen aller Art erstrecke, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Die Klägerin habe nach der LMKV die Wahl, einen solchen Klassennamen zu verwenden. Nach der Käseverordnung dürfe auch eine Käsekomposition bzw. Käsemischung als Zutat in Form der Klasse „Käse“ im Rahmen einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung angegeben werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 4 der KäseV ergebe. Dies gelte jedoch auch, wenn die Käsemischung ausschließlich aus Schmelzkäse oder aus Schmelzkäsezubereitungen bestehe. Dagegen komme die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 a und b KäseV nicht in Betracht, denn diese beziehe sich ersichtlich auf Käse und Erzeugnisse aus Käse, die als solche in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben und nicht als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet würden. Im Übrigen könne sich der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher auch hier anhand der Zutatenliste über die Schmelzkäsezubereitung als Zutat informieren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das In-Verkehr-Bringen des Produktes „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Bußgeldbescheid sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse die Gesamtaufmachung nicht eindeutig auf die ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen, eindeutig wäre die Verwendung der Bezeichnung „Putenschinken“. Die Behauptung, der Verbraucher unterstelle bei Produkten der Marke „G.“, dass diese nur Geflügelfleisch enthielten, treffe nicht zu. Die Klägerin verwende ausdrücklich den Begriff „Schinken“ ohne Angabe der Tierart. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs handle es sich in diesem Fall stets um Schinken vom Schwein. Hinsichtlich des Begriffs „Käse“ werde in § 1 KäseV bewusst zwischen „Käse und Erzeugnissen aus Käse“ unterschieden und die hier verwendete Schmelzkäsezubereitung gehöre zweifelsohne der letzteren Kategorie an.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (...).
16 
1. Die Angabe „Schinken“:
17 
Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich - soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist - um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.
18 
Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.
20 
Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 - Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den - kleineren - Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.
21 
2. Die Angabe „Käse“:
22 
Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.
23 
Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
25 
Beschluss vom 09.02.2012
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG aufEUR 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.