Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. März 2014 - 3 U 184/12

published on 27/03/2014 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. März 2014 - 3 U 184/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20.11.2012, Az. 406 HKO 106/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der Beklagten, die unter der Marke "P." Kartoffelprodukte vertreibt, die Unterlassung der Werbeaussage "mit Käse" für ein unter Verwendung von Schmelzkäse hergestelltes Fertigkartoffelgratin.

2

Auf der Vorderseite der Verpackung des "P."-Kartoffelgratins der Beklagten erfolgt unterhalb der Produktbezeichnung die Angabe:

3

„FIX & FERTIG
MIT KÄSE UND BECHAMELSAUCE"

4

Auf der Rückseite der Verpackung (Anlage K 1) sind unter der Überschrift "Kartoffelgratin aus blanchierten Kartoffeln mit Käse und Béchamelsauce" die Zutaten aufgelistet. An fünfter Stelle der Zutatenliste ist aufgeführt: „2% Schmelzkäse (Käse, Butter, Süßmolkenpulver, Schmelzsalze (Natriumphosphate, Polyphosphate, Natriumcitrat))“.

5

Der für das Kartoffelgratin der Beklagten verwendete Schmelzkäse wird dergestalt hergestellt, dass in einem ersten Schritt Käse zerkleinert und sodann die weiteren Zutaten hinzugefügt werden. Diese Mischung wird nach der Zugabe von Schmelzsalzen erhitzt. Aufgrund des Käseanteils des Schmelzkäses weist das zubereitete Produkt einen Käsegeschmack auf.

6

Mit Schreiben vom 26.4.2012 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Anwaltsschreiben vom 7.6.2012 (Anlage K 3) trat die Beklagte dem entgegen.

7

Der Kläger hat geltend gemacht:

8

Durch die Verwendung der Bezeichnung "mit Käse" verstoße die Beklagte gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil auf diese Weise eine höherwertige Beschaffenheit vorgespiegelt werde. Die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" seien in der KäseV legal definiert, wobei Käse, wie sich auch aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des VG Stuttgart vom 9.2.2012 (Az. 4 K 2394/11, Anlage K 2) ergebe, das höherwertige Produkt sei. Es komme nicht darauf an, ob die KäseV auf Zutatenauslobungen anwendbar sei; jedenfalls sei der KäseV die gesetzgeberische Wertung der Unterschiedlichkeit beider Produkte zu entnehmen. Wenn unstreitig für die Kennzeichnung von Käse und Käseerzeugnissen gelte, dass ein Produkt nur dann als Käse in den Verkehr gebracht werden dürfe, wenn es sich um Käse in der Legaldefinition handele, dürfe auch auf der Schauseite der Produktverpackung nicht der Begriff "Käse" verwendet werden, wenn es sich tatsächlich nur um Schmelzkäse handele.

9

Die Kennzeichnungserleichterung des § 6 Abs. 4 LMKV sei lediglich bei Käse oder sog. Käsemischungen anwendbar, gelte aber nicht für Erzeugnisse aus Käse wie Schmelzkäse.

10

Die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Angabe durch einen Blick in das Zutatenverzeichnis zu erkennen, genüge nicht, um der Irreführungsgefahr entgegen zu wirken. Zum Einen enthalte die Frontseite keinen Hinweis auf die rückseitig wiedergegebenen Angaben. Zum Anderen nehme das Zutatenverzeichnis nicht an dem Blickfang der Schauseite teil.

11

Da die Abmahnung berechtigt erfolgt sei, bestehe auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 250,00.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

14

das Produkt "Kartoffel Gratin" wie nachfolgend abgebildet mit der Angabe "MIT KÄSE" zu bewerben, wenn für dessen Herstellung gemäß der Zutatenliste Käse nur als Bestandteil der Zutat "Schmelzkäse" verwendet wird:

Abbildung

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat geltend gemacht:

19

Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Eine objektiv richtige Angabe – und um eine solche handele es sich, weil Käse iSd Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KäseVO in dem Produkt enthalten sei – könne nur dann irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher trotz ihrer Richtigkeit aufgrund der konkreten Art und Weise der Auslobung eine falsche Vorstellung erwecke. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In werblichen Angaben könnten zulässigerweise jedenfalls die wertbestimmenden oder die geschmacksgebenden Bestandteile eines Lebensmittels hervorgehoben werden. Die Bezugnahme in der Produktaufmachung auf einzelne, in dem Produkt enthaltene Bestandteile sei dann zulässig, wenn diese Bestandteile sich entweder geschmacklich auswirkten oder wertbestimmend seien. Angesichts des deutlichen Käsegeschmacks des Kartoffelgratins würde sich vorliegend ein Hinweis auf den ebenfalls enthaltenen Schmelzkäse eher verwirrend auswirken. Sie habe sich dementsprechend auch bewusst dafür entscheiden, auf Käse als Zutat hinzuweisen, da Kartoffelgratin traditionell ohne Käse hergestellt werde und der Verbraucher anhand der streitgegenständlichen Angabe in die Lage versetzt werden solle, sofort zu erkennen, ob das Produkt seinen Wünschen entspreche oder nicht.

20

Weder aus der gesetzlichen Definition noch aus dem Herstellungsverfahren erschließe sich, warum der von ihr verwendete Schmelzkäse im Vergleich zu Käse als weniger hochwertig angesehen werden könnte. Die weiteren Zutaten des Schmelzkäses wie Rahm, Milch und Butter seien im Vergleich zu Käsereimilch nicht minderwertig.

21

Eine Täuschung scheide auch deshalb aus, weil das Produkt stets erhitzt werde, so dass der Käse ohnehin schmelze. Auch die Konsistenz des Käses im zubereiteten Endprodukt sei also in jedem Fall und für den Verbraucher erkennbar "geschmolzen", so dass es erst recht irrelevant sei, ob Käse als solches oder als Bestandteil von Schmelzkäse verwendet werde.

22

Ein Irrtum über die enthaltene Menge an Käse könne nicht entstehen, da die streitgegenständliche Auslobung keinerlei Mengenangabe enthalte.

23

Schließlich sei der im Produkt enthaltene Käse Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, nämlich des Schmelzkäses, weshalb sie nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verpflichtet sei, den Schmelzkäse im Zutatenverzeichnis aufzuführen. Gemäß § 6 Abs. 1 LMKV könnte sie auch lediglich die einzelnen Zutaten des Schmelzkäses angeben, ohne die Bezeichnung "Schmelzkäse" zu verwenden. Wenn es ihr aber erlaubt sei, im Zutatenverzeichnis "Käse" aufzuführen, ohne Hinweis darauf, dass dieser Bestandteil der zusammengesetzten Zutat Schmelzkäse sei, dann müsse sie auch im Zusammenhang mit anderen Angaben auf der Verpackung berechtigt sein, auf die Zutat Käse hinzuweisen.

24

Die Kennzeichnungsvorgaben der KäseV seien nicht auf Zutatenauslobungen für ganz andere Produkte, wie das streitgegenständliche Kartoffelgratin, übertragbar.

25

Schließlich sei die Angabe "mit Käse" bei unter Verwendung von Schmelzkäse hergestellten Fertigprodukten, wie die als Anlagenkonvolut B 2 eingereichten Kopien von Verpackungsgestaltungen belegten, absolut gängig.

26

Einer etwaigen Irreführung werde schließlich dadurch entgegengewirkt, dass sich die genaue Zusammensetzung dem Zutatenverzeichnis entnehmen lasse. Ein solcher Blick in das Zutatenverzeichnis sei dem Verbraucher nach der Sauce Hollandaise – Rechtsprechung des EuGH auch zuzumuten.

27

Mit Urteil vom 20.11.2012 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, die Klage abgewiesen. Die streitgegenständliche Werbung sei nicht irreführend, weil der Verbraucher in seiner Erwartung, dass hier ein mit Käse überbackenes Gratin angeboten werde, nicht enttäuscht werde. Auch Schmelzkäse werde von dem Verbraucher als Käse angesprochen. Zwar führten die Begriffsbestimmungen des Lebensmittelrechts nach längerer Gültigkeit und Beachtung regelmäßig zu einer entsprechenden Verkehrsauffassung dahingehend, dass der Verbraucher ein Produkt erwarte, das den jeweiligen Vorgaben entspreche. Dies sei jedoch naturgemäß nur dort der Fall, wo das Lebensmittelrecht trennscharfe Begriffe verwende. Die in Rede stehenden Begriffe Käse und Schmelzkäse seien nicht trennscharf und könnten daher nicht dazu führen, dass der Verbraucher Schmelzkäse nicht als Käse ansehe. Dass sich außerhalb des Lebensmittelrechtes ein Verkehrsverständnis entwickelt habe, das Schmelzkäse nicht als Käse ansehe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

28

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt:

29

Aus der KäseV sei ersichtlich, dass nicht von einer Gleichwertigkeit von Käse und Schmelzkäse auszugehen sei, andernfalls hätte es einer Unterscheidung nicht bedurft. Demgemäß sei auch das VG Stuttgart in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei Schmelzkäse um ein weniger wertvolles Produkt handele und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher die in der Käseverordnung festgelegten Bezeichnungen zu verwenden seien. Die vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Wertungen, die dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienten, im täglichen Verkehr konterkariert werden könnten, da der Hinweis auf ein höherwertiges Produkts auf der Schauseite der Verpackung unbeanstandet bliebe, obwohl tatsächlich ein Inhaltsstoff verwendet werde, dem diese höhere Werthaltigkeit gerade nicht zukomme.

30

Verbrauchern, die schon einmal Käse und auch Schmelzkäse gekauft hätten, sei der erhebliche Preisunterschied bekannt. Unabhängig davon, ob die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" für alle Verbraucher die vom Landgericht geforderte Trennschärfe aufweisen würden, dürften diejenigen Verbraucher nicht vernachlässigt werden, denen der Unterschied bekannt sei. Jedenfalls diese Verbraucher würden durch die falsche Produktbezeichnung auf der Schauseite der Verpackung irregeführt.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2012, Az.: 406 HKO 106/12 die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt:

36

Die Erwägung in dem landgerichtlichen Urteil, dass es aus Verbrauchersicht keine trennscharfe Differenzierung zwischen Schmelzkäse und Käse gebe, sei plausibel, nachvollziehbar und entspreche dem Verbraucherverständnis. Soweit der Kläger erneut die Behauptung aufstelle, dass Käse - auch preislich - höherwertig sei als Schmelzkäse, trete er dafür, obgleich sie dies bereits erstinstanzlich bestritten und sogar das Gegenteil vorgetragen habe, keinen Beweis an.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

38

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Werbeangabe "mit Käse" zusteht und er dementsprechend auch nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

39

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

40

2. Dem Kläger steht jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

41

a) Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB besteht nicht, weil die Aussage "mit Käse" nicht irreführend ist.

42

Eine Angabe ist dann irreführend, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem erheblichen Teil getäuscht werden (BGH, GRUR 2004, 162, 163 - Irreführende Werbung gegenüber Kapitalanlegern). Bei der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland mit einer Angabe verbinden, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich das Angebot richtet (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn. 2.67). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist sodann auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Im Rahmen der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland in Bezug auf die Angabe "mit Käse" haben, ist abzustellen auf die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot des streitgegenständlichen Fertigproduktes richtet. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Lebensmittelkonsumenten vermögen die Mitglieder des Senats selbst zu beurteilen, da sie zu dem angesprochenen Personenkreis gehören.

43

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes verstehen die angesprochenen Verbraucher die streitgegenständliche Angabe "mit Käse" allerdings dahingehend, dass in dem Kartoffelgratin Käse enthalten ist, der den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, durch die Käse definiert ist, entspricht, hier also § 1 Abs. 1 KäseVO. Dieses Verständnis ist jedoch nicht unzutreffend. Unstreitig enthält das streitgegenständliche Kartoffelgratin nämlich aufgrund seines Schmelzkäseanteils Käse im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KäseV. Schmelzkäse ist ein Käseerzeugnis, das mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse hergestellt wird, § 1 Abs. 4 Nr. 1 KäseV. Bei dem im Schmelzkäse enthaltenen Käse handelt es sich auch um eine Zutat des Kartoffelgratins im Sinne der LMKV. Besteht eine Zutat aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV ihrerseits als Zutaten des Lebensmittels. Der ausweislich der Zutatenliste aus Käse, Butter, Süßmolkenpulver und Schmelzsalzen bestehende Schmelzkäse ist eine zusammengesetzte Zutat iSd § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV. Dass der Käseanteil an dem Gesamtprodukt gering ist, da das Gratin lediglich 2% Schmelzkäse enthält, ist unerheblich, weil sich der Angabe "mit Käse" nicht entnehmen lässt, wieviel Käse in dem Produkt enthalten ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die streitgegenständliche Angabe eine Fehlvorstellung in Bezug auf den gewichtsmäßigen Anteil des Käses an dem Gesamtprodukt bewirkt.

44

Eine Erwartungshaltung dahingehend, dass das Produkt unbehandelten Käse enthält und nicht solchen, der vor der Zufügung zu dem streitgegenständlichen Gratin zu Schmelzkäse verarbeitet wurde, verbindet der Verkehr bei einem Fertigprodukt wie dem streitgegenständlichen Kartoffelgratin mit der Angabe "mit Käse" nicht. Der Verkehr wird daher auch nicht in einer Erwartungshaltung, das Produkt könnte höherwertige Zutaten enthalten, enttäuscht. Die Angabe "mit Käse" vermittelt dem Verkehr keine höherwertige Produktzusammensetzung als tatsächlich vorhanden. Das Kartoffelgratin der Beklagten gehört zu den sogenannten "Convenience Lebensmitteln". Es ist, wie die Angaben auf der Rückseite des Produktes zeigen, ungekühlt haltbar und wird durch den Verbraucher, ohne dass weitere Arbeitsschritte seinerseits erforderlich wären, aus der Verpackung in eine ofenfeste Auflaufform umgefüllt und dann in den Ofen gegeben. Der Käse ist mithin bereits in die die Kartoffeln umgebende Sauce eingearbeitet. Der Verbraucher rechnet nicht damit, dass der Käse, der in diesem ungekühlt haltbaren Fertigprodukt als Bestandteil einer fertigen Sauce enthalten ist, unbehandelt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Abbildung des Produktes auf der Verpackung. Da das Produkt darauf in seiner zubereiteten Form dargestellt wird, ist lediglich eine geschmolzene, leicht gebräunte Kruste zu sehen, die keine Assoziationen in Bezug auf eine bestimmte Konsistenz des in dem Produkt enthaltenen Käses weckt. Schließlich führt auch die Verwendung des Begriffs "Käse" im Zusammenhang mit einem Kartoffelgratin nicht zu einer besonderen Erwartungshaltung, da bei der Zubereitung eines solchen Gratins nicht traditionell eine bestimmte Art von Käse verwendet wird.

45

Der Sachverhalt liegt insoweit anders als der vom VG Stuttgart in dem von der Klägerseite zitierten Urteil vom 9.2.2012 (Az. 4 K 2394/11, zit. nach juris) entschiedene Fall. Dort ging es um eine Puten Formschnitte "Cordon bleu". Ein Cordon bleu zeichnet sich dadurch aus, dass in die eingeschnittene Tasche eines dickeren Fleischstücks neben einer Scheibe Kochschinken eine Scheibe Käse gelegt wird. Eine derartige Verbrauchererwartung in Bezug auf die Art des für die Zubereitung verwendeten Käses ist jedoch mit einem Convenience-Kartoffelgratin mit vorgefertigter Sauce gerade nicht verbunden.

46

b) Nach dem oben Gesagten besteht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 I 2 Nr. 1 UWG. Zwar sind die §§ 3, 5 UWG neben dem spezialgesetzlichen Irreführungstatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB anwendbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rdnr. 1.73). Jedoch fehlt es an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Der in § 11 Abs. 1 LFGB verwendete Begriff der Irreführung entspricht dem des § 5 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rdnr. 1.73), so dass auf die unter Ziff. 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

47

c) Weitergehende Ansprüche, etwa aufgrund von lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, werden von Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

48

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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published on 09/02/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irr
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

1.
Buttermilcherzeugnisse,
2.
Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3.
Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

1.
die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse);
2.
die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
3.
die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

1.
Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
2.
Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
3.
Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
4.
Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.