Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Dez. 2007 - 3 K 4682/07

bei uns veröffentlicht am05.12.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von vier in den Jahren 1989, 1991, 1992 und 1998 geborenen Kindern ist.
Streitgegenstand des unter dem Aktenzeichen 18 K 4679/07 bei der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahrens ist die Klage des Klägers auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2004. Vorliegend ist der Familienzuschlag für die Jahre 2005 und 2006 streitig.
Der Kläger steht als Beamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Deutschen Post AG. Seit 01.07.1999 ist er gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG mit seinem Einverständnis unter Wegfall der Besoldung nach dem Beamtenverhältnis beurlaubt (sogenannte „In-Sich-Beurlaubung“). Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64).
Der Kläger ist der Auffassung, seine Bezahlung entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 96/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) dargelegten Grundsätzen zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern, da die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes und viertes Kind nicht die Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreichten.
Mit Schreiben vom 18.09.2005 beantragte der Kläger erstmals, seine Besoldung, insbesondere den kindbezogenen Familienzuschlag, zu prüfen und ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angemessen zu alimentieren. Mit Schreiben vom 19.12.2005 machte er Ansprüche für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 720,27 EUR geltend. Mit Schreiben vom 19.01.2007 an die Deutsche Post AG teilte er mit, er halte seinen Antrag für das Jahr 2005 aufrecht und mache nunmehr für das Jahr 2006 ebenfalls einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung geltend. Der ihm zustehende Betrag entspreche demjenigen des Kalenderjahres 2005, da sich seines Wissens die Berechnungsmodalitäten nicht geändert hätten.
Mit Bescheid vom 30.01.2007 lehnte die Deutsche Post AG den Antrag für 2006 ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe seinen Anspruch für das Jahr 2006 nicht innerhalb des Haushaltsjahrs, für das er Nachzahlung begehre, sondern erst am 19.01.2007 geltend gemacht. Bereits deshalb sei der Anspruch unbegründet. Im Übrigen sei der Gesetzgeber durch Neuregelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen.
Am 12.04.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Saarlouis erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur amtsangemessenen Alimentation auch in den Kalenderjahren 2005 und 2006 entsprechend seinen Anträge an die Deutsche Post AG zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat die Klage mit Beschluss vom 21.08.2007 an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Der Kläger trägt vor, er habe seinen grundsätzlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für seine beiden jüngsten Kinder bereits allgemein mit seinem Schreiben vom 18.09.2005 geltend gemacht. Dieser Antrag umfasse auch die Alimentation für die Zukunft, so dass sein Schreiben vom 19.01.2007 lediglich eine neuerliche Bekräftigung des Anspruchs darstelle, nicht aber eine nicht zeitnahe erstmalige Geltendmachung. Seine In-Sich-Beurlaubung habe seinen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch unberührt gelassen. Gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG gelte seine berufliche Tätigkeit bei der Deutschen Post AG als Dienst. Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG könne ein Beamter einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt sei, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse habe. Erhalte ein Beamter im Rahmen dieser Zuweisung anderweitige Bezüge, so gelte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG die Regelung des § 10 Abs. 4 PostPersRG entsprechend, wonach anderweitige Bezüge im Rahmen einer Verwendung bei einer Aktiengesellschaft auf die beamtenrechtliche Besoldung angerechnet werde. Aus dieser Regelung folge, dass Einschnitte in die Besoldung unzulässig seien und der Besoldungsanspruch in bisheriger Höhe fortbestehe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn auch in den Kalenderjahren 2005 sowie 2006 amtsangemessen zu alimentieren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie führt aus, der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit durch zahlreiche Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die amtsangemessene Alimentation der Beamten mit mehr als zwei Kindern Rechnung getragen. Außerdem könne die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen geänderter sozialhilferechtlicher Rechtsgrundlagen nicht mehr angewendet werden. Weiter stehe dem Klaganspruch entgegen, dass sich der Kläger seit 01.07.1999 in der „In-Sich-Beurlaubung“ befinde und seit diesem Zeitpunkt keinen Familienzuschlag mehr erhalten habe. Im Übrigen habe der Kläger jedenfalls den Anspruch für das Jahr 2006 nicht zeitnah geltend gemacht.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Deutschen Post AG und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 18 K 4679/07 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Geltendmachung des Alimentationsanspruchs für das Jahr 2005 nicht die fehlende Durchführung des gem. § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Der Kläger hat den Antrag für 2005 mit Schreiben vom 19.12.2005 gestellt und ihn im Schreiben vom 19.01.2007 noch einmal ausdrücklich wiederholt bzw. aufrecht erhalten. Ohne weitere Begründung befassen sich die Bescheide der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und 15.03.2007 nur mit dem Antrag des Klägers für das Jahr 2006. Hinsichtlich des für das Jahr 2005 geltend gemachten Anspruchs ist die Klage damit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, Juris; OVG Saarland, Urt. v. 23.03.2007 - 1 R 2506 -, Juris; a. A. Pechstein, ZBR 2007, 73 m.w.N.) und ob gegebenenfalls der Kläger diesen Anforderungen hinsichtlich seines Antrags für das Jahr 2006 nachgekommen ist. Denn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubt war und ihm deshalb kein Anspruch auf beamtenrechtliche Bezüge zustand.
18 
Die nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten (In-Sich-Beurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis in vollem Umfang Arbeitnehmer. Die In-Sich-Beurlaubung führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt. Hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses finden nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch § 4 Abs. 3 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bestehende Beamtenverhältnis wird durch die Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung insoweit zum Ruhen gebracht, damit zugleich ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04 -, NZA 2006, 858; VG Ansbach, Urt. v. 15.12.2004 - AN 11 K 04.01640 -, Juris).
19 
Der Kläger ist dementsprechend erstmals mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 13.12.1999 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden. Seine Vergütung richtet sich seit 01.07.1999 gemäß § 4 seines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Post AG vom 18.02.2000 (mit späteren Änderungen) nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64). Er bezieht ein Grundentgelt gemäß Teil II des TV Nr. 64 und außerdem ein leistungsabhängiges variables Entgelt gemäß dessen Teil III § 14. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger zwar zusätzlich in entsprechender Anwendung der Besitzstandsregelung in Teil IV § 20 TV Nr. 64 eine Zulage, die ihm die im Monat vor Inkrafttreten des Tarifvertrags (der TV Nr. 64 trat zum 01.07.1999 in Kraft) bezogenen Bruttobezüge sichert. Dies ist nach dem klaren Wortlaut jedoch keine dynamische Verweisung auf die dem Kläger ohne die In-Sich-Beurlaubung zustehende beamtenrechtliche Besoldung, sondern regelt eine auf das unstreitige Juni-Gehalt 1999 des Klägers bezogene abschmelzende Ausgleichszulage - die von der Beklagten auch entsprechend ausbezahlt wird (vgl. deren Schriftsatz vom 7.11.2007) -, so dass die Frage der amtsangemessenen Beamtenalimentation in den Jahren 2005 und 2006 auch nicht mittelbar Einfluss auf die Arbeitsvergütung des Klägers hat (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen Arbeitsvertragsklausel LAG Köln, Urt. v. 28.3.2007 - 4 (5) Sa 1284/06 -, Juris).
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers findet auch § 10 Abs. 7 PostPersRG keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden einem Beamten, dem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3 a PostPersRG gewährt worden ist, Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge angerechnet. Dem Kläger ist aber Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG bewilligt worden. Die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 PostPersRG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger einem anderen Unternehmen als den Nachfolgegesellschaften der früheren Deutschen Bundespost zugewiesen worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
21 
Die Beklagte beruft sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen deshalb zu Recht darauf, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt worden ist und er deshalb während der Beurlaubung keine beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche geltend machen kann.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
24 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 1.441,00 festgesetzt. Der Kläger hat seine Forderung für das Jahr 2005 gegenüber der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 19.12.2005 auf 720,27 EUR beziffert und diesen Betrag mit Schriftsatz vom 19.01.2007 auch für das Jahr 2006 geltend gemacht.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Geltendmachung des Alimentationsanspruchs für das Jahr 2005 nicht die fehlende Durchführung des gem. § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Der Kläger hat den Antrag für 2005 mit Schreiben vom 19.12.2005 gestellt und ihn im Schreiben vom 19.01.2007 noch einmal ausdrücklich wiederholt bzw. aufrecht erhalten. Ohne weitere Begründung befassen sich die Bescheide der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und 15.03.2007 nur mit dem Antrag des Klägers für das Jahr 2006. Hinsichtlich des für das Jahr 2005 geltend gemachten Anspruchs ist die Klage damit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, Juris; OVG Saarland, Urt. v. 23.03.2007 - 1 R 2506 -, Juris; a. A. Pechstein, ZBR 2007, 73 m.w.N.) und ob gegebenenfalls der Kläger diesen Anforderungen hinsichtlich seines Antrags für das Jahr 2006 nachgekommen ist. Denn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubt war und ihm deshalb kein Anspruch auf beamtenrechtliche Bezüge zustand.
18 
Die nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten (In-Sich-Beurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis in vollem Umfang Arbeitnehmer. Die In-Sich-Beurlaubung führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt. Hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses finden nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch § 4 Abs. 3 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bestehende Beamtenverhältnis wird durch die Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung insoweit zum Ruhen gebracht, damit zugleich ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04 -, NZA 2006, 858; VG Ansbach, Urt. v. 15.12.2004 - AN 11 K 04.01640 -, Juris).
19 
Der Kläger ist dementsprechend erstmals mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 13.12.1999 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden. Seine Vergütung richtet sich seit 01.07.1999 gemäß § 4 seines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Post AG vom 18.02.2000 (mit späteren Änderungen) nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64). Er bezieht ein Grundentgelt gemäß Teil II des TV Nr. 64 und außerdem ein leistungsabhängiges variables Entgelt gemäß dessen Teil III § 14. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger zwar zusätzlich in entsprechender Anwendung der Besitzstandsregelung in Teil IV § 20 TV Nr. 64 eine Zulage, die ihm die im Monat vor Inkrafttreten des Tarifvertrags (der TV Nr. 64 trat zum 01.07.1999 in Kraft) bezogenen Bruttobezüge sichert. Dies ist nach dem klaren Wortlaut jedoch keine dynamische Verweisung auf die dem Kläger ohne die In-Sich-Beurlaubung zustehende beamtenrechtliche Besoldung, sondern regelt eine auf das unstreitige Juni-Gehalt 1999 des Klägers bezogene abschmelzende Ausgleichszulage - die von der Beklagten auch entsprechend ausbezahlt wird (vgl. deren Schriftsatz vom 7.11.2007) -, so dass die Frage der amtsangemessenen Beamtenalimentation in den Jahren 2005 und 2006 auch nicht mittelbar Einfluss auf die Arbeitsvergütung des Klägers hat (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen Arbeitsvertragsklausel LAG Köln, Urt. v. 28.3.2007 - 4 (5) Sa 1284/06 -, Juris).
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers findet auch § 10 Abs. 7 PostPersRG keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden einem Beamten, dem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3 a PostPersRG gewährt worden ist, Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge angerechnet. Dem Kläger ist aber Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG bewilligt worden. Die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 PostPersRG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger einem anderen Unternehmen als den Nachfolgegesellschaften der früheren Deutschen Bundespost zugewiesen worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
21 
Die Beklagte beruft sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen deshalb zu Recht darauf, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt worden ist und er deshalb während der Beurlaubung keine beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche geltend machen kann.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
24 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 1.441,00 festgesetzt. Der Kläger hat seine Forderung für das Jahr 2005 gegenüber der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 19.12.2005 auf 720,27 EUR beziffert und diesen Betrag mit Schriftsatz vom 19.01.2007 auch für das Jahr 2006 geltend gemacht.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Re

Referenzen

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003.
Der Kläger steht als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes; er ist Vater von drei Kindern, die in den Jahren 2000 bis 2003 beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Mit Schreiben vom 27.12.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für die Jahre 2000 und 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.
Die hiergegen erhobene, auf die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, weil er seinen Anspruch nicht zeitnah, d. h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht habe, für die er die Nachzahlung begehre. An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 sei - möglicherweise - die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Das Verwaltungsgericht könne aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für „zeitnah“ geltend gemachte Ansprüche vorgesehen habe, gelte dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe seine Ansprüche erst im Jahr 2004 geltend gemacht. Damit scheide eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, dass bisher eine Gesetzgebung fehle, welche die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entfallen lasse. Im Beschluss vom 22.03.1990 habe das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass ein Beamter nicht erwarten könne, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme. Die Privilegierung solcher Beamten, die zeitnah im laufenden Haushaltsjahr Nachzahlungsansprüche geltend gemacht hätten, möge ihre Berechtigung für den Fall haben, dass erstmals durch das Bundesverfassungsgericht eine hinsichtlich der Alimentation bestehende Rechtslage als verfassungswidrig beanstandet werde. Wenn aber über die Verfassungswidrigkeit einer Rechtslage entschieden worden sei, dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden sei, innerhalb einer angemessenen Frist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen und für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Regelungsverpflichtung zeitgerecht nicht nachkomme, eine Vollstreckungsanordnung getroffen worden sei, ersetze diese Vollstreckungsanordnung die eigentliche Gesetzesregelung, die hätte erlassen werden müssen. Dann komme es nur auf die Frage an, ob die Geltendmachung der Ansprüche verjährt sei. Da der Gesetzgeber gewusst habe, dass ab 01.01.2000 unmittelbare Ansprüche der Besoldungsempfänger gegeben seien und eine normersetzende Interimsregelung wie ein Gesetz gelte, hätten entsprechende Haushaltsmittel wie beim Erlass eines Gesetzes zur Verfügung gestellt werden müssen. Des Kriteriums einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen zur Begrenzung der Alimentationsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedürfe es insoweit nicht. Im Gegenteil: Die Rechte der Beamten durch ein gesetzlich nicht bestimmtes, über die Verjährungsregeln hinausgehendes, nicht näher definiertes Kriterium einer „zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen“ zu begrenzen, wäre rechtswidrig, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es müsse genauso wie das Bundesverfassungsgericht auf eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen achten, überzeuge nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter sei geklärt, dass Ansprüche auf eine verfassungsgemäße Alimentation bei insoweit unzureichender formeller Gesetzeslage durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens in dem Jahr geltend gemacht werden müssten, für das die höhere Alimentation für dritte und weitere Kinder bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage begehrt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe diese zusätzliche Voraussetzung für die Realisierung von Ansprüchen auf verfassungsgemäße Alimentation für vergangene Zeiträume aus den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des Dienstherrn entwickelt. Die Ansicht des Klägers, dass eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung dem Beamten nicht entgegengehalten werden könne, überzeuge deshalb nicht. Auch nach der Regelung des auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 hin erlassenen Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 habe nur derjenige Beamte in den Genuss einer Nachzahlung kommen können, der seine Ansprüche auf höhere Besoldung zeitnah geltend gemacht habe. Nichts anderes könne bei wertender Betrachtung für die auf § 35 BVerfGG beruhende Vollstreckungsanordnung gelten. Soweit sie bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage Grundlage für Zahlungsansprüche sein könne, seien solche Ansprüche zeitnah geltend machen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt habe. Der Vollstreckungsanordnung sei deshalb immanent, dass auf sie gestützte Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden müssten.
10 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003.
Der Kläger steht als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes; er ist Vater von drei Kindern, die in den Jahren 2000 bis 2003 beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Mit Schreiben vom 27.12.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für die Jahre 2000 und 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.
Die hiergegen erhobene, auf die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, weil er seinen Anspruch nicht zeitnah, d. h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht habe, für die er die Nachzahlung begehre. An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 sei - möglicherweise - die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Das Verwaltungsgericht könne aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für „zeitnah“ geltend gemachte Ansprüche vorgesehen habe, gelte dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe seine Ansprüche erst im Jahr 2004 geltend gemacht. Damit scheide eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, dass bisher eine Gesetzgebung fehle, welche die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entfallen lasse. Im Beschluss vom 22.03.1990 habe das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass ein Beamter nicht erwarten könne, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme. Die Privilegierung solcher Beamten, die zeitnah im laufenden Haushaltsjahr Nachzahlungsansprüche geltend gemacht hätten, möge ihre Berechtigung für den Fall haben, dass erstmals durch das Bundesverfassungsgericht eine hinsichtlich der Alimentation bestehende Rechtslage als verfassungswidrig beanstandet werde. Wenn aber über die Verfassungswidrigkeit einer Rechtslage entschieden worden sei, dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden sei, innerhalb einer angemessenen Frist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen und für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Regelungsverpflichtung zeitgerecht nicht nachkomme, eine Vollstreckungsanordnung getroffen worden sei, ersetze diese Vollstreckungsanordnung die eigentliche Gesetzesregelung, die hätte erlassen werden müssen. Dann komme es nur auf die Frage an, ob die Geltendmachung der Ansprüche verjährt sei. Da der Gesetzgeber gewusst habe, dass ab 01.01.2000 unmittelbare Ansprüche der Besoldungsempfänger gegeben seien und eine normersetzende Interimsregelung wie ein Gesetz gelte, hätten entsprechende Haushaltsmittel wie beim Erlass eines Gesetzes zur Verfügung gestellt werden müssen. Des Kriteriums einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen zur Begrenzung der Alimentationsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedürfe es insoweit nicht. Im Gegenteil: Die Rechte der Beamten durch ein gesetzlich nicht bestimmtes, über die Verjährungsregeln hinausgehendes, nicht näher definiertes Kriterium einer „zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen“ zu begrenzen, wäre rechtswidrig, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es müsse genauso wie das Bundesverfassungsgericht auf eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen achten, überzeuge nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter sei geklärt, dass Ansprüche auf eine verfassungsgemäße Alimentation bei insoweit unzureichender formeller Gesetzeslage durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens in dem Jahr geltend gemacht werden müssten, für das die höhere Alimentation für dritte und weitere Kinder bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage begehrt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe diese zusätzliche Voraussetzung für die Realisierung von Ansprüchen auf verfassungsgemäße Alimentation für vergangene Zeiträume aus den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des Dienstherrn entwickelt. Die Ansicht des Klägers, dass eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung dem Beamten nicht entgegengehalten werden könne, überzeuge deshalb nicht. Auch nach der Regelung des auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 hin erlassenen Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 habe nur derjenige Beamte in den Genuss einer Nachzahlung kommen können, der seine Ansprüche auf höhere Besoldung zeitnah geltend gemacht habe. Nichts anderes könne bei wertender Betrachtung für die auf § 35 BVerfGG beruhende Vollstreckungsanordnung gelten. Soweit sie bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage Grundlage für Zahlungsansprüche sein könne, seien solche Ansprüche zeitnah geltend machen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt habe. Der Vollstreckungsanordnung sei deshalb immanent, dass auf sie gestützte Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden müssten.
10 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.