Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2010 - 2 K 3353/08

published on 30/09/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2010 - 2 K 3353/08
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Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes L. vom 31.07.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten in den Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 h EStG für das Objekt X-Gasse, M.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Mai 1985 erwarb die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) H.-R./H. von der Beklagten das Grundstück X-Gasse (Flst. ) in M. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einer Scheuer von 130 m² bebaut. Hinzu kam ein Hofraum von etwa 88 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Stadtkern I“ in M., förmlich festgelegt durch Satzung der Beklagten vom 19. April 1977.
Der Mitgesellschafter der Klägerin D. (im Folgenden Gesellschafter 1) hat die Gesellschafter dieser GbR bei dem Erwerbsvorgang bereits beraten und vertreten. Die Anteile der GbR wurden im Jahre 1988 auf den Gesellschafter 1 und den weiteren Gesellschafter N. (im Folgenden Gesellschafter 2) übertragen; das Grundbuch wurde am 19.12.1988 entsprechend berichtigt.
In § 7 a des notariellen Kaufvertrages vom 21. Mai 1985 ist Folgendes festgehalten:
„1. Der Käufer verpflichtet sich
a) das Gebäude 2 X-Gasse bis zum 30.06.1988 außen zu sanieren,
b) Sanierungsmaßnahmen der Außenfassade des Gebäudes 2 X-Gasse grundsätzlich nur im Benehmen der Stadt M. durchzuführen, wobei das Benehmen sich auf Fragen der Gestaltung bezieht,
c) gegen Baumaßnahmen der Stadt an der nördlichen Außenfassade des Gebäudes 2 X-Platz (stadteigen) keine Einwendungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art zu erheben, sich insbesondere nicht auf die Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes zu berufen.
Die Verpflichtungen zu a bis c wird der Käufer einem etwaigen Rechtsnachfolger auferlegen mit der Maßgabe, dass auch dieser einen weiteren Rechtsnachfolger entsprechend verpflichten muss.“
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Ferner hat sich die Stadt in § 7 lit. b dieses Vertrages ein Wiederkaufsrecht bis 31.Dezember 1994 vorbehalten, das unter anderem dann ausgeübt werden kann, wenn der Käufer gegen § 7 lit. a dieses Vertrages verstößt.
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Bereits im zeitlichen Vorfeld des Grundstücksgeschäfts hatte sich auf Seiten der Beklagten eine Meinungsbildung dahingehend abgezeichnet, dass eine Sanierungsförderung dieses Objekts im großen Stil nicht möglich sei, weil das Gebäude bisher gewerblich genutzt wurde und künftig Wohnraum geschaffen werden solle. Möglich sei jedoch ein Sanierungszuschuss von bis zu 20.000 DM für die Außensanierung von Fassade und Dach. Entsprechend erklärte sich die Beklagte bereit, diesen Zuschuss mindestens zu gewähren und außerhalb des Kaufvertrages zu bescheinigen. Eine weitere schriftliche (förmliche) Sanierungsvereinbarung wurde darüber hinaus nicht abgeschlossen.
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Die im notariellen Kaufvertrag vom 21.Mai 1985 vereinbarte Sanierung wurde 1986 begonnen und im Wesentlichen bis Oktober 1992 abgeschlossen. Gegenstand der Außensanierung war die neue Eindeckung des Daches, die Erneuerung der Regenrinnen, die Sanierung der Mauerkronen und die Verputzung der Außenfassaden. Nach Aktenlage wurde die Sanierung einvernehmlich - d. h. ohne Auffassungsunterschiede über die Art und Gestaltung der zu treffenden Maßnahmen - durchgeführt. Bis Oktober 1992 waren tatsächliche Kosten von über 82.000 DM entstanden. Die Beklagte zahlte einen Sanierungszuschuss in Höhe von 20.000 DM. Ein Teil des Zuschusses in Höhe von 15.000 DM wurde nach Vorlage entsprechender Belege bereits im Jahre 1987 ausbezahlt. Den Restbetrag von 5.000 DM forderte der Gesellschafter 1 mit Schreiben vom 28.10.1992 an die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH (im Folgenden: Landsiedlung); er wurde danach auch ausbezahlt.
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Im Rahmen der verwaltungstechnischen Abwicklung der Zuschussgewährung (Verwendungsnachweis gegenüber RP) bat die Abteilung „Stadtpflege“ der Beklagten das Bauamt der Beklagten um Mithilfe bei der Suche nach einer „Sanierungsvereinbarung“ für das Gebäude X-Gasse, um die Verwendung der ausgezahlten 15.000 DM ordnungsgemäß nachweisen zu können. Die Abteilung „Stadtpflege“ ging zu diesem Zeitpunkt offenkundig davon aus, dass eine entsprechende - förmliche - Sanierungsvereinbarung Voraussetzung für eine Auszahlung von Sanierungszuschüssen sei.
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Um die Scheuer X-Gasse sinnvoll nutzen zu können, beantragte die Klägerin beim Landratsamt L. eine Baugenehmigung für den Umbau in ein Wohnhaus, die am 09.08.1988 nach zustimmender Stellungnahme des Gemeinderates erteilt wurde. Sie griff dabei die bekannten Nutzungsvorstellungen der Gemeinde auf. Entsprechende Baumaßnahmen wurden zunächst - wohl wegen mangelnder Finanzierungsgrundlage - nicht durchgeführt. Die Baugenehmigung wurde am 18. Februar 1991 antragsgemäß um 2 Jahre verlängert.
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Mit Schreiben vom 30.Juli 1991 äußerte sich die Landsiedlung an die frühere Gesellschafterin H.-R. dahingehend, dass sich der Zustand des Gebäudes X-Gasse in den letzten Jahren nicht positiv verändert habe. Die Gesellschafterin wurde gebeten, im Hinblick auf das bestehende Wiederkaufsrecht bis 01. September 1991 verbindlich zu erklären, welche Modernisierungsmaßnahmen beabsichtigt seien, damit eine entsprechende Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen werden könne. Im weiteren Verlauf kam es 1992 zu verschiedenen Besprechungen zwischen dem Leiter des Bauamtes der Beklagten, dem Gesellschafter 1 und der Landsiedlung. Der Gesellschafter 1 trägt insoweit vor, dass es der GbR in diesem Zusammenhang darauf ankam, zu prüfen, wie der mit einer „Innensanierung“ zu erwartende hohe Verlust durch Zuschüsse kompensiert werden könne.
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Am 11.Februar 1992 erklärte dann der Vertreter der Landsiedlung dem Gesellschafter 1, dass eine Förderung der „Innensanierung“ wohl deshalb auf Schwierigkeiten stoßen würde, weil der Gesamtförderrahmen praktisch ausgeschöpft sei, wies den Gesellschafter 1 aber auf die Möglichkeit hin, einen Zuschuss von ca. DM 75.000 von der LAKRA zu erhalten. Hierauf beantragte die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 80.000 DM, der am 04.November 1992 bewilligt wurde.
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Nach Darlegung des Gesellschafters 1 hätte dies wegen der Höhe des beabsichtigten Investitionsvolumens für eine Veranlassung der geplanten Innensanierung nicht ausgereicht. Wesentlich für die Entscheidung, die Innensanierung durchzuführen, sei vielmehr die in Aussicht gestellte Bescheinigung für das Finanzamt gewesen, die eine 10-jährige Sonderabschreibung versprach. Erst aufgrund der versprochenen Bescheinigung für das Finanzamt und der Bewilligung eines Zuschusses der LAKRA sei am 15.März 1993 die Innensanierung begonnen worden.
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Am 13.Juli 1992 fand über die weitere Sanierung des Gebäudes X-Gasse eine Besprechung zwischen dem Gesellschafter 1, einem Vertreter der Landsiedlung und mehreren Vertretern der Beklagten statt. In einem Aktenvermerk über das Gesprächsergebnis ist unter anderem Folgendes festgehalten:
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„2. Am 21.05.1985 hat die Stadt mit dem Grundstückseigentümer - vertreten durch Herrn D. - eine Sanierungsvereinbarung abgeschlossen. Die Abrechnung für Instandsetzung und Sanierung des Gebäudes 2 X-Gasse ist immer noch nicht abgeschlossen. Sie soll demnächst vorgenommen werden. Herr D., namens der BGB-Gesellschaft D./N., wird der Landsiedlung Baden-Württemberg die entstandenen Aufwendungen durch Vorlage der Rechnungen nachweisen. Die angefallenen Kosten beziffern sich auf ca. 90.000 DM.
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Ausbezahlt hat die Stadt M. bereits im Jahre 1997 als Vorschuss auf den endgültig zu gewährenden Sanierungszuschuss den Betrag von 15.000 DM. Der noch zu gewährende Restbetrag wäre zu überweisen auf das Konto Nr. ... bei der Bank M. BLZ ..., verfügungsberechtigt D.
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3. Die weitere Sanierung des Gebäudes wird durchgeführt ohne Inanspruchnahme von Sanierungsmitteln. Der Grundstückseigentümer wird jedoch für die entsprechenden Aufwendungen beim Finanzamt L. die Anerkennung der Sonderabschreibung von 10 % pro Jahr in Anspruch nehmen. Dafür ist eine Bescheinigung der Stadt M. notwendig, die es im Benehmen mit der Landsiedlung Baden-Württemberg zu gegebener Zeit ausstellen wird.
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Im Übrigen haben die Grundstückseigentümer D./N. für zwei Wohnungen Fördermittelbei der LKB nach einem derzeit laufenden Sonderprogramm beantragt (zusammen 82.000 DM). Das Regierungspräsidium hat in einem Vorbescheid mitgeteilt, dass der Antrag der LKB in Karlsruhe befürwortend vorgelegt würde.“
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Im letzten Absatz des Aktenvermerkes ist Folgendes festgehalten:
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„In Anwesenheit sämtlicher Beteiligten diktiert und von ihnen anerkannt.“
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Dieser Aktenvermerk wurde an den Gesellschafter 1, den Vertreter der Landsiedlung und dem Baurechtsamt sowie der Stadtpflege der Beklagten übermittelt. Er war mit der Unterschrift des damaligen Leiters des Baurechtsamtes versehen.
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Aus einem weiteren Vermerk vom 13.Juli 1992 geht hervor, dass der Vertreter der Beklagten einen Vertragsentwurf für eine Sanierungsvereinbarung zur weiteren Bearbeitung an die Landsiedlung gegeben habe, die den Vertrag noch dahingehend abändern solle, dass noch höhere Aufwendungen für die „Außensanierung“ einzusetzen seien, dass als Unterschriftszeitpunkt für den Gesellschafter 1 der 1.August 1985 zu nehmen sei und eine Unterschrift von Bürgermeister V. vom 21.Mai 1985 vorliegen würde.
29 
Dieser Vereinbarung entsprechend schickte die Landsiedlung am 16. Dezember 1992 den Text einer auf die „Außensanierung“ bezogenen Sanierungsvereinbarung an den Gesellschafter 1. Dieser Text trug unter dem Datum 21. Mai 1985 bereits die Unterschrift des am 14. Mai 1990 aus dem Amt geschiedenen Bürgermeisters V. Der Gesellschafter 1 unterzeichnete diese Vereinbarung als Bevollmächtigter der GbR H.-R./H. unter dem Datum vom 1. August 1985.
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Im Frühjahr 1993 wurde mit dem Umbau des Anwesens X-Gasse zu einem Wohnhaus begonnen. Seit dem Abschluss der Arbeiten befinden sich im Erdgeschoss zwei Garagen und eine Werkstatt (16 m²), im Obergeschoss eine Wohnung von 112 m² und im Dachgeschoss eine weitere Wohnung von 84 m².
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Die Beklagte erteilte am 20. Dezember 1994 eine Bescheinigung nach § 7 h EStG an die Klägerin deren Text auszugsweise wie folgt lautet:
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„1. Das im Eigentum der GBG Gesellschaft …liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet M. „Stadtkern I“ (Satzung der Stadt M. vom 19.04.1977, vom Regierungspräsidium genehmigt am 12.07.1977).
33 
2. Die Eigentümer haben Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7 h, Abs. 1EstG/ § 10 f Abs. 1 EStG durchgeführt.
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Eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach dem Städtebauförderungsgesetz wurde am 21.05.1985/01.08.1985 abgeschlossen.
35 
3. Die Gesamtaufwendungen (Herstellungskosten) für die in Nr. 2 bezeichnete Maßnahme belaufen sich auf zusammen DM 889.335,87.
36 
4. An den Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hat sich die Stadt in Erfüllung dieser Vereinbarung mit 20.000 DM (i.W. Zwanzigtausend Deutsche Mark) aus Sanierungsförderungsmitteln beteiligt.
37 
Diese Bescheinigung wird für Zwecke der Sonderabschreibung gemäß § 7 h pp. Einkommenssteuergesetz erteilt.“
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 machte das Finanzamt L. gegenüber der Beklagten von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch. In der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 fehle die Angabe, dass es sich bei dem Gebäude X-Gasse um ein erhaltenswertes Gebäude im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG handele. Unabhängig davon gingen die vorgenommenen Umbauarbeiten weit über eine Modernisierung bzw. Instandsetzung, aber auch über einen reinen Umbau der ursprünglichen Scheuer hinaus und seien daher nicht „bescheinigungsfähig“.
39 
Darauf setzte bei der Beklagten ein Prüfungsvorgang bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie die streitgegenständliche Verfügung zurücknehmen werde.
40 
Mit Schreiben vom 14. September 2006 teilte die Beklagte den Gesellschaftern 1 und 2 mit, dass sie beabsichtige die Bescheinigung vom 20. September 1994 insoweit zurückzunehmen, als in deren Nr. 2 der Abschluss einer Sanierungsvereinbarung am 21. Mai 1985/01. August 1985 festgestellt werde und in deren Nr. 3 die Gesamtaufwendungen (Herstellungskosten) für die „in Nr. 2 bezeichnete Maßnahme“ mit zusammen DM 889.335,87 bestätigt worden seien. Mit diesen Schreiben wurden die Gesellschafter 1 und 2 zugleich gemäß § 28 LVwVfG angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
41 
Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2006 nahm die Beklagte den Gesellschaftern 1 und 2 gegenüber die Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 im angekündigten Umfang zurück. Die Bescheide waren an die Gesellschafter 1 und 2 persönlich ohne weitere Zusätze adressiert. Die Bescheide hatten nach der Überschrift den „Betreff“: „Bescheinigung nach § 7 h EStG v. 20. Dezember 1994 für die GbR D./N.“
42 
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LVwVfG für eine Rücknahme vorliegen würden. Die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG sei im vorgenannten Umfang rechtswidrig. Sowohl § 7 h Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 EStG würden voraussetzen, dass zwischen dem Eigentümer des fraglichen Grundstücks und der Gemeinde eine Vereinbarung zur Durchführung bestimmter Modernisierungs-/Instandhaltungsmaßnahmen vor Beginn der Durchführung der Baumaßnahmen besteht. Dies sei nicht der Fall gewesen.
43 
Entgegen Nr. 2 Abs. 2 der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 sei am 21. Mai 1985/01. August 1985 keine wirksame Vereinbarung geschlossen worden. Zwar sei eine „Modernisierungsvereinbarung“ zwischen der GbR H./R. und der Beklagten unter diesem Datum erstellt worden, doch sei dieser öffentlich-rechtliche Vertrag infolge Kollusion nichtig (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) und habe daher von Anfang an keine Rechtswirkung gezeitigt. Zum einen sei diese Vereinbarung vom Jahr ihrer Erstellung (1992) auf das Jahr 1985 zurückdatiert worden. Zum anderen trage diese Vereinbarung für die Stadt M. die Unterschrift des Bürgermeisters a. D. V., der 1992 nicht mehr im Amt gewesen sei und die Beklagte nicht habe wirksam vertreten können. Es habe ersichtlich der Eindruck geschaffen werden sollen, die Vereinbarung sei bereits vor Beginn der Modernisierung/Instandhaltungsmaßnahme geschlossen worden, womöglich weil man die Regelung im notariellen Vertrag vom 21. Mai 1985 für eine Bescheinigung nach § 7 h EStG nicht für ausreichend hielt. Dem Gesellschafter 1 sei die Rückdatierung und die fehlende Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters bekannt gewesen. Gleichwohl habe er an der Erstellung dieser Vereinbarung mitgewirkt.
44 
Die Bestätigung in Nr. 3 der Bescheinigung sei ebenfalls rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass am 21. Mai 1985/ 01. August 1985 keine wirksame Sanierungsvereinbarung geschlossen worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vereinbarung rechtmäßig zustande gekommen wäre, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit der Feststellung in Nr. 3 der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994. Denn § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG erfasse nur solche über § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehende Maßnahmen, für die vor Beginn ihrer Durchführung eine korrespondierende Sanierungsvereinbarung zwischen Eigentümer und der Gemeinde geschlossen wurde. Die rückdatierte Modernisierungsvereinbarung sei jedoch nur über Maßnahmen im Sinne von Anlage 2 also nur über die Außensanierung geschossen worden. Auf Grundlage dieser Vereinbarung könne keinesfalls eine Bescheinigung über Maßnahmen im Sinne von § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von DM 889.335,87 erteilt werden. Denn in diesem Betrag seien die Kosten der Innensanierung enthalten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung offensichtlich sei. Der Gesellschafter 1 habe sowohl gewusst, dass entgegen Nr. 2 Abs. 2 der Bescheinigung die Vereinbarung nicht im Jahre 1995 abgeschlossen worden sei, als auch, dass entgegen Nr. 3 die Gesamtaufwendungen für die in der Anlage 2 der Modernisierungsvereinbarung bezeichneten Maßnahmen nicht DM 889.335,87 betragen hätten. Der Gesellschafter 1 habe als Jurist daher entgegen seinem Vortrag auch nicht bis zum Jahre 2006 gutgläubig sein können. Sein Wissen sei dem Gesellschafter 2 zuzurechnen. Der Gesellschafter 1 könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG schon dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er - bloß - die Rechtswidrigkeit des ihn begünstigenden behördlichen Verhandelns kannte oder grob fahrlässig verkannt habe.
45 
Hiergegen richteten sich die Widersprüche der Gesellschafter 1 und 2 vom 18. Januar 2007. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.Juli 2008 wurden diese Widersprüche zurückgewiesen. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei der Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtlich um eine Komplettrücknahme der ausgestellten § 7 h EStG-Bescheinigung handele, weil im Übrigen der Mindestinhalt einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG eindeutig nicht mehr vorliege. Der Rücknahme stehe keine Zusicherung entgegen, der Aktenvermerk vom 13.07.1992 enthalte keinen Bindungswillen der Beklagten im Sinne einer verbindlichen Zusicherung einer Bescheinigung nach § 7 h EStG.
46 
Das vorgetragene Vertrauen der Gesellschafter 1 und 2 auf den Bestand der Bescheinigung sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse bei Abwägung aller Umstände dieses Falles nicht schutzwürdig. Auch die Ermessenserwägungen der Beklagten ließen keine Rechtsfehler erkennen.
47 
Gegen die Widerspruchsbescheide haben die Gesellschafter 1 und 2 vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart am 29. August ( 2 K 3353/08) und am 4. September 2008 ( 2 K 3422/08) Klage erhoben und verfolgten so ihr Begehren weiter.
48 
Der Gesellschafter 1 meint, dass die an ihn gerichtete Rücknahmeverfügung vom 20.Dezember 2006 schon deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht der richtige Adressat der Verfügung sei. Die streitgegenständliche Steuerbescheinigung vom 20. Dezember 1994 sei der GbR D./N. erteilt worden. Adressat einer Rücknahmeverfügung müsste deshalb auch die GbR D./N. sein. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 20. Dezember 2006 sei dagegen an den Kläger persönlich und nicht an die GbR D./N. gerichtet gewesen.
49 
Der Gesellschafter 2 meint, dass die angefochtene Verfügung schon deshalb rechtswidrig sei, weil die dem Gesellschafter 2 von der Beklagten erklärte Rücknahme keine Rücknahmeerklärung gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstelle. Wenn aber die ihm persönlich gegenüber ausgesprochene Rücknahme der Bescheinigung nicht mit einer Rücknahme gegenüber der GbR gleichzusetzen sei, sei die der GbR erteilte Bescheinigung nach wie vor wirksam und nicht zurückgenommen. Sie könne zudem nicht mehr zurückgenommen werden, nachdem die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG inzwischen mit Sicherheit abgelaufen sei.
50 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die beiden selbstständigen Rechtsstreite der Gesellschafter 1 und 2 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
51 
Die Klägerin beantragt,
52 
die Rücknahmebescheide der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts L. vom 31.07.2008 aufzuheben und die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
53 
Die Beklagte beantragt,
54 
die Klage abzuweisen.
55 
Sie trägt vor, die Bescheinigung sei rechtswidrig, weshalb sie habe zurückgenommen werden müssen.
56 
Wegen den zwischen den einzelnen Parteien in großem Umfang ausgetauschten rechtlichen Erwägungen wird im Übrigen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
57 
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts L. vom 31. Juli 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58 
Klägerin ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts D. und N.
59 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die beiden selbständigen Klageverfahren der Gesellschafter 1 und 2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
60 
Dem lag der Gedanke zugrunde, diese Rechtsstreite mit dem Ziel zusammenzufassen, dass die beiden Prozessrechtverhältnisse in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit unmittelbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeordnet werden können. Adressaten der Rücknahmebescheide sind nämlich nicht die Kläger D. und N. höchst persönlich, sondern in ihrer Funktion als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts D./N. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung. Die Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die GbR D./N. gerichtet. Zwar wurden die Rücknahmebescheide dieser Bescheinigung vom 21. Dezember 2006 an die Herren D. und N. persönlich und ohne weitere Zusätze gerichtet. Aus dem Betreff, das heißt, dem Verfahrensgegenstand dieser beiden Bescheide „Bescheinigungen nach §§ 7 h EStG für die GbR D./N.“ ergibt sich jedoch, dass die beiden Adressaten in ihrer jeweiligen Funktion als Gesellschafter der GbR betroffen sein sollen. Der Rücknahmebescheid ist beiden Gesellschaftern zugestellt und damit nach § 6 Abs. 2 und 3 LVwVfG i.V.m. § 705 ff BGB auch der Gesellschaft selbst wirksam zugegangen.
61 
Zwar wäre auch die Geltendmachung eines fremden Rechts (hier der GbR) durch den einzelnen Gesellschafter in eigenem Namen im Wege der Prozessstandschaft zulässig, wenn - wie hier - die jeweils anderen Gesellschafter zustimmen (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage § 714 RdNr. 8 m.w.N.), im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (vgl. etwa hierzu BGHZ 146, 341) erschien es der Kammer jedoch sachdienlich von einer Klage der GbR selbst auszugehen. Die Gesellschafter haben dem in der mündlichen Verhandlung zugestimmt, die Beklagte ein solches Vorgehen angeregt.
62 
Die Rücknahmebescheide vom 21.Dezember 2006 sind deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zum einen einen noch gültigen Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 h EStG hat (1) und zum anderen diese Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 zwar unvollständig aber nicht materiell rechtswidrig ist (2).
63 
Zu (1):
64 
Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung vom 20. Dezember 2004 aufgrund einer Vereinbarung vom 13. Juli 1992. Solange dieser Anspruch besteht, kann die Bescheinigung nicht rechtmäßig zurückgenommen werden, weil sie sofort wieder zu erteilen wäre. Bei dem Schriftstück vom 13.Juli 1992 handelt es sich um die Dokumentation einer Vereinbarung, und damit in der Sache um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG.
65 
Richtig ist, dass das Schriftstück vom 13. Juli 1992 die Überschrift „Aktenvermerk“ trägt. Dies deutet zunächst darauf hin, dass hier nur ein Verwaltungsinternum vorliegt, das keine Rechtswirkung nach außen entfalten soll. Ob ein Rechtsbindungswille der Beteiligten vorliegt oder nicht, ist indessen nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierfür kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt und den Empfängerhorizont an. Dabei führt die Gesamtschau aller vorliegenden Einzelumstände im vorliegenden Fall zu der Annahme, dass ein Rechtsbindungswille dem Schriftstück vom 13.Juli 1992 zu entnehmen ist und zwar nicht nur auf Seiten der Beklagten sondern auch auf Seiten der Klägerin.
66 
Schon die Formulierung „wird ausstellen“ deutet in ihrer Unbedingtheit auf die Einräumung eines Anspruchs hin. Auch die weitere Formulierung am Ende des „Aktenvermerks“ , dass die vorher festgeschriebenen Regeln in „Anwesenheit sämtlicher Beteiligter diktiert und von ihnen anerkannt“ wurden, spricht weiter für einen materiellen Rechtsbindungswillen. Ebenso belegt der weitere Umgang der Beteiligten mit dem Schriftstück das Vorliegen dieses Rechtsbindungswillens. Während Aktenvermerke regelmäßig als Gedächtnisstütze oder Rechercheergebnisse in den Akten verbleiben, wurde dieser Aktenvermerk in Kopie mit Unterschrift an alle Beteiligten, auch den Gesellschafter 1 verteilt und damit als Dokument in den Rechtsverkehr gebracht, auf das man sich berufen kann. Schließlich spricht auch die tatsächliche Entwicklung im Vorfeld des Abschlusses dieser „Vereinbarung“ für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Wie sich aus dem Schreiben der Landsiedlung vom 30.Juli 1991 ergibt, ist die Außensanierung des Gebäudes X-Gasse nur schleppend vorangegangen. Im Jahre 1992 kam es dann zu verschiedenen Besprechungen zwischen dem Leiter des Bauamtes der Beklagten, dem Gesellschafter 1 und der Landsiedlung. Der Gesellschafter 1 hat insoweit vorgetragen, dass es der GbR in diesem Zusammenhang darauf ankam, zu prüfen ob und wie der mit einer Innensanierung zu erwartende hohe Verlust durch Zuschüsse kompensiert werden könne. Im Jahr 1992 hat dann der Vertreter der Landsiedlung dem Gesellschafter 1 mitgeteilt, dass eine Förderung der Innensanierung wohl deshalb auf Schwierigkeiten stoßen würde, weil der Gesamtförderrahmen praktisch ausgeschöpft sei. Um eine Sanierung doch noch wirtschaftlich zu ermöglichen, hat die Landsiedlung den Gesellschafter 1 auf die Möglichkeit hingewiesen, Zuschüsse von der LAKRA zu erhalten, die später beantragt und auch bewilligt worden sind. Nach Darlegung des Gesellschafters 1 hätte dies aber allein wegen der Höhe des beabsichtigten Investitionsvolumens für eine Veranlassung der geplanten Innensanierung nicht ausgereicht. Wesentlich für die Entscheidung, die Innensanierung durchzuführen, sei vielmehr die in Aussicht gestellte Bescheinigung für das Finanzamt gewesen, die eine zehnjährige Sonderabschreibung versprach. Erst aufgrund der versprochenen Bescheinigung für das Finanzamt und der Bewilligung eines Zuschusses der LAKRA sei dann am 15. März 1993 die Innensanierung begonnen worden. Diese Äußerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Sie sprechen dafür, dass erst nachdem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen rechtlich abgesichert wurden, die Klägerin mit der Innensanierung begonnen hat. Ohne eine wirksame Sicherung einer steuerlichen Förderung des Gesamtvorhabens hätte sich also die Gesellschaft nicht auf einen Baubeginn eingelassen. Diese Absicherung ist dann im Rahmen der Besprechung am 13.Juli 1992 erfolgt. Dass auch der Beklagten an der Sanierung gelegen war, um nicht ein leer stehendes Gebäude in einem sensiblen Bereich der Innenstadt zu haben, liegt auf der Hand.
67 
Die in der Vereinbarung formulierte Zusicherung auf Ausstellung einer begünstigenden Steuerbescheinigung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist die Rechtsgrundlage nicht zitiert. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Parteien sich auf den Kern der begünstigenden steuerrechtlichen Regelung geeinigt haben, nämlich eine mehrjährige Sonderabschreibung der im Rahmen der Sanierung angefallenen Aufwendungen, wobei die endgültige Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen der Festsetzung durch die Beklagte verblieb. Dieser Teil der Vereinbarung ist dann auch tatsächlich so nachvollzogen worden.
68 
Der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung auf der Beklagtenseite korrespondiert eine andere Verpflichtung auf der Seite der Klägerin, so dass wegen des vorliegenden Gegenseitigkeitsverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG vorliegt. In Ziffer 3 Satz 1 ist nämlich die Verpflichtung der Klägerin festgehalten, die weitere (Innen-)Sanierung ohne die Inanspruchnahme von Sanierungsmitteln (verlorene Zuschüsse) durchzuführen. Dies entspricht der objektiven Interessenlage der Beklagtenseite, weil sie aus sanierungstechnischer Sicht ein Interesse an der Fertigstellung des Sanierungsprojekts hatte und die Fördermittel bereits verbraucht waren. Mit der Innensanierung wurde dann auch entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung sofort begonnen. Die Baugenehmigung, die allen Beteiligten des Gespräches vom 13. Juli 1992 bekannt war, präzisierte die von der Klägerin übernommene Sanierungsverpflichtung, so dass es keiner Absprache mehr bedurfte.
69 
Der damit nach Auffassung der Kammer vorliegende öffentlich-rechtliche städtebauliche Vertrag erfüllt auch das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG. Zwar ist dieser Vertrag nicht von der Klägerin unterzeichnet worden, sondern nur auf Seiten der Beklagten durch den Leiter des Baurechtsamtes. Dem Schriftformerfordernis wird aber auch durch die Aufnahme des Vertragstextes zur Niederschrift einer Behörde, das heißt, durch Protokollierung des Vertrages genügt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 57 RdNr. 11, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage § 57 RdNr. 15).
70 
Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte durch den Leiter des Baurechtsamts in dieser Angelegenheit ordnungsgemäß vertreten wurde. Schließlich hat auch der Leiter des Baurechtsamts die Bescheinigung nach § 7 h EStG vom 20. Dezember 1994 unterschrieben. Im Übrigen stellen Mängel in der Vertretungsmacht des jeweiligen Unterzeichners grundsätzlich keinen Formfehler im Sinne des § 57 LVwVfG dar, der zur Nichtigkeit führen könnte (vgl. etwa BGH NJW 1984, 606).
71 
Zu (2):
72 
Die Rücknahme der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil diese zwar unvollständig aber nicht materiell rechtswidrig war.
73 
Bei der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 handelt es sich um eine Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. September 1990 - und damit um einen außersteuerlichen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides nach § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 196, 191). Der Regelungscharakter einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG besteht darin, dass sie das Vorliegen der in § 7 h Abs. 1 EStG aufgeführten Umstände feststellend bescheinigt und insoweit auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist, als sie als Grundlagenbescheid gegenüber den Finanzbehörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFHE 224, 484).
74 
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG lagen hier vor, weil zum einen für die „Außensanierung“ des Gebäudes die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (2.1) und bezüglich „Innensanierung“ die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG vorlagen (2.2) und schließlich die im Bescheid festgesetzte Summe nicht zu beanstanden war (2.3).
75 
zu (2.1):
76 
Nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG jeweils bis zu 10 v. H. der Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift für Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
77 
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG für die Außensanierung sind erfüllt. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auf., § 177 RdNr. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Schmitt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 7 h RdNr. 3 EStG m.w.N.).
78 
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG für die Außensanierung sind erfüllt. Das Gebäude liegt in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet. Eine Sanierungsvereinbarung für die Außensanierung des Gebäudes liegt vor. Es bedarf dabei keiner näheren Erläuterung, dass die im Jahre 1992 auf 1985 rückdatierte Sanierungsvereinbarung, die die Unterschrift des bereits am 14. Mai 1990 ausgeschiedenen Ex-Bürgermeisters V. trug, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ist aber unschädlich, weil eine Sanierungsvereinbarung zur Beseitigung von Mängeln im Sinne des § 177 Abs. 3 BauGB im notariellen Kaufvertrag vom 21. Mai 1985 vorlag. Damit eine Sanierungsvereinbarung im Sinne des § 177 BauGB vorliegt, bedarf es hierzu keiner inhaltsgleichen Überschrift. In § 7 lit. a des notariellen Kaufvertrages ist unter 1. festgehalten, dass der Käufer sich verpflichtet, das Gebäude X-Gasse bis zum 30. Juni 1988 außen zu sanieren und dass die Sanierungsmaßnahmen der Außenfassade des Gebäudes X-Gasse grundsätzlich nur im Benehmen mit der Stadt M. durchzuführen sind, wobei sich das Benehmen auf die Frage der Gestaltung bezieht. Ferner hat sich die Beklagte in § 7 lit. b dieses Vertrages ein Wiederkaufsrecht bis zum 31. Dezember 1994 vorbehalten, das unter anderem dann ausgeübt werden kann, wenn der Käufer gegen § 7 lit. a diese Vertrages verstößt. Damit haben die Parteien sich auf eine Sanierung der Außenfassade und des Daches geeinigt und darüber hinaus eine gestalterische Mitsprache der Beklagten vereinbart, so dass die Essentialia für eine Sanierungsvereinbarung im Sinne von § 177 BauGB vorlagen.
79 
In diese vertraglichen Verpflichtungen ist die Klägerin nach Übernahme der Gesellschaftsanteile im Jahre 1988 durch Sukzession eingetreten.
80 
Zu (2.2):
81 
Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für die „Innensanierung“ des Gebäudes X-Gasse vor. Es war zwischen den Parteien immer unstreitig und auch sonst offenkundig, dass das Sanierungsobjekt wegen seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erhalten werden soll (s.a. Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2006 an das Finanzamt L. mit der Erwähnung eines enstpr. Gemeinderatsbeschlusses aus 1988). In dem städtebaulichen Vertrag vom 13. Juli 1992 liegt die Verpflichtung der Klägerin im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG zur Innensanierung des Gebäudes und damit zu einer funktionsgerechten Verwendung, wobei sich der Umfang der vorzunehmenden Maßnahmen nach der seit Jahren vorliegenden Baugenehmigung bestimmt hat, die allen Beteiligten bekannt war und damit Grundlage der Absprache wurde. Denn zu einer Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung hätte die Beklagte die Klägerin über § 177 BauGB nicht einseitig verpflichten können (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. § 177 RdNr. 9). Die vorgenommene Sanierung überschreitet schließlich nicht die gesetzlichen Grenzen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 27.08.1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1) stellen erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht zu der Wiederherstellung eines vormals gegebenen sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen. Ebenso wenig umfasse der in § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der Erneuerung eines Gebäudes dessen Abbruch und Neubau. Andererseits darf der Begriff der funktionsgerechten Verwendung nicht so verstanden werden, das damit nur eine Erhaltung der bisherigen Funktion (hier als Scheune) gemeint ist. Damit würde der Begriff der Modernisierung so weit verengt, dass eine sinnvolle Maßnahme unmöglich gemacht würde, was dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider liefe.
82 
Die Durchsicht der vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen zeigt, dass von einem Abbruch und Neubau nicht die Rede sein kann. Auch eine einem Abbruch gleichzustellende Skelettierung des Gebäudes (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13. November 2002 - Az.: 3 K 2861/00 - zitiert nach Juris) liegt nicht vor. Der Wohnraum wurde auch nicht durch Anbauten erweitert und Ausbauten nicht vorgenommen.
83 
Zu (2.3):
84 
Auch die in der Bescheinigung nach 7 h EStG festgesetzte Summe in Höhe von 889.335,87 DM ist von der Beklagten inhaltlich geprüft und nach Absprache mit der Landsiedlung so festgesetzt worden. Dabei sind nicht bescheinigungsfähige Kosten gestrichen worden. Von einer inhaltlichen Unrichtigkeit der festgesetzten Summe kann demnach nicht ausgegangen werden.
85 
Da die Bescheinigung rechtmäßig war, kommt es auf die weiter erörterten Fragen der Rücknahmefrist, der Ermessensausübung und des Vertrauensschutzes nicht an.
86 
Nach alledem hatte die Klage Erfolg.
87 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, auch rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, denn es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren von nicht unerheblicher Schwierigkeit mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschafter der Klägerin.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
90 
Beschluss vom 30. September 2010
91 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 240.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
57 
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts L. vom 31. Juli 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58 
Klägerin ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts D. und N.
59 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die beiden selbständigen Klageverfahren der Gesellschafter 1 und 2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
60 
Dem lag der Gedanke zugrunde, diese Rechtsstreite mit dem Ziel zusammenzufassen, dass die beiden Prozessrechtverhältnisse in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit unmittelbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeordnet werden können. Adressaten der Rücknahmebescheide sind nämlich nicht die Kläger D. und N. höchst persönlich, sondern in ihrer Funktion als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts D./N. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung. Die Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die GbR D./N. gerichtet. Zwar wurden die Rücknahmebescheide dieser Bescheinigung vom 21. Dezember 2006 an die Herren D. und N. persönlich und ohne weitere Zusätze gerichtet. Aus dem Betreff, das heißt, dem Verfahrensgegenstand dieser beiden Bescheide „Bescheinigungen nach §§ 7 h EStG für die GbR D./N.“ ergibt sich jedoch, dass die beiden Adressaten in ihrer jeweiligen Funktion als Gesellschafter der GbR betroffen sein sollen. Der Rücknahmebescheid ist beiden Gesellschaftern zugestellt und damit nach § 6 Abs. 2 und 3 LVwVfG i.V.m. § 705 ff BGB auch der Gesellschaft selbst wirksam zugegangen.
61 
Zwar wäre auch die Geltendmachung eines fremden Rechts (hier der GbR) durch den einzelnen Gesellschafter in eigenem Namen im Wege der Prozessstandschaft zulässig, wenn - wie hier - die jeweils anderen Gesellschafter zustimmen (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage § 714 RdNr. 8 m.w.N.), im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (vgl. etwa hierzu BGHZ 146, 341) erschien es der Kammer jedoch sachdienlich von einer Klage der GbR selbst auszugehen. Die Gesellschafter haben dem in der mündlichen Verhandlung zugestimmt, die Beklagte ein solches Vorgehen angeregt.
62 
Die Rücknahmebescheide vom 21.Dezember 2006 sind deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zum einen einen noch gültigen Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 h EStG hat (1) und zum anderen diese Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 zwar unvollständig aber nicht materiell rechtswidrig ist (2).
63 
Zu (1):
64 
Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung vom 20. Dezember 2004 aufgrund einer Vereinbarung vom 13. Juli 1992. Solange dieser Anspruch besteht, kann die Bescheinigung nicht rechtmäßig zurückgenommen werden, weil sie sofort wieder zu erteilen wäre. Bei dem Schriftstück vom 13.Juli 1992 handelt es sich um die Dokumentation einer Vereinbarung, und damit in der Sache um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG.
65 
Richtig ist, dass das Schriftstück vom 13. Juli 1992 die Überschrift „Aktenvermerk“ trägt. Dies deutet zunächst darauf hin, dass hier nur ein Verwaltungsinternum vorliegt, das keine Rechtswirkung nach außen entfalten soll. Ob ein Rechtsbindungswille der Beteiligten vorliegt oder nicht, ist indessen nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierfür kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt und den Empfängerhorizont an. Dabei führt die Gesamtschau aller vorliegenden Einzelumstände im vorliegenden Fall zu der Annahme, dass ein Rechtsbindungswille dem Schriftstück vom 13.Juli 1992 zu entnehmen ist und zwar nicht nur auf Seiten der Beklagten sondern auch auf Seiten der Klägerin.
66 
Schon die Formulierung „wird ausstellen“ deutet in ihrer Unbedingtheit auf die Einräumung eines Anspruchs hin. Auch die weitere Formulierung am Ende des „Aktenvermerks“ , dass die vorher festgeschriebenen Regeln in „Anwesenheit sämtlicher Beteiligter diktiert und von ihnen anerkannt“ wurden, spricht weiter für einen materiellen Rechtsbindungswillen. Ebenso belegt der weitere Umgang der Beteiligten mit dem Schriftstück das Vorliegen dieses Rechtsbindungswillens. Während Aktenvermerke regelmäßig als Gedächtnisstütze oder Rechercheergebnisse in den Akten verbleiben, wurde dieser Aktenvermerk in Kopie mit Unterschrift an alle Beteiligten, auch den Gesellschafter 1 verteilt und damit als Dokument in den Rechtsverkehr gebracht, auf das man sich berufen kann. Schließlich spricht auch die tatsächliche Entwicklung im Vorfeld des Abschlusses dieser „Vereinbarung“ für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Wie sich aus dem Schreiben der Landsiedlung vom 30.Juli 1991 ergibt, ist die Außensanierung des Gebäudes X-Gasse nur schleppend vorangegangen. Im Jahre 1992 kam es dann zu verschiedenen Besprechungen zwischen dem Leiter des Bauamtes der Beklagten, dem Gesellschafter 1 und der Landsiedlung. Der Gesellschafter 1 hat insoweit vorgetragen, dass es der GbR in diesem Zusammenhang darauf ankam, zu prüfen ob und wie der mit einer Innensanierung zu erwartende hohe Verlust durch Zuschüsse kompensiert werden könne. Im Jahr 1992 hat dann der Vertreter der Landsiedlung dem Gesellschafter 1 mitgeteilt, dass eine Förderung der Innensanierung wohl deshalb auf Schwierigkeiten stoßen würde, weil der Gesamtförderrahmen praktisch ausgeschöpft sei. Um eine Sanierung doch noch wirtschaftlich zu ermöglichen, hat die Landsiedlung den Gesellschafter 1 auf die Möglichkeit hingewiesen, Zuschüsse von der LAKRA zu erhalten, die später beantragt und auch bewilligt worden sind. Nach Darlegung des Gesellschafters 1 hätte dies aber allein wegen der Höhe des beabsichtigten Investitionsvolumens für eine Veranlassung der geplanten Innensanierung nicht ausgereicht. Wesentlich für die Entscheidung, die Innensanierung durchzuführen, sei vielmehr die in Aussicht gestellte Bescheinigung für das Finanzamt gewesen, die eine zehnjährige Sonderabschreibung versprach. Erst aufgrund der versprochenen Bescheinigung für das Finanzamt und der Bewilligung eines Zuschusses der LAKRA sei dann am 15. März 1993 die Innensanierung begonnen worden. Diese Äußerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Sie sprechen dafür, dass erst nachdem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen rechtlich abgesichert wurden, die Klägerin mit der Innensanierung begonnen hat. Ohne eine wirksame Sicherung einer steuerlichen Förderung des Gesamtvorhabens hätte sich also die Gesellschaft nicht auf einen Baubeginn eingelassen. Diese Absicherung ist dann im Rahmen der Besprechung am 13.Juli 1992 erfolgt. Dass auch der Beklagten an der Sanierung gelegen war, um nicht ein leer stehendes Gebäude in einem sensiblen Bereich der Innenstadt zu haben, liegt auf der Hand.
67 
Die in der Vereinbarung formulierte Zusicherung auf Ausstellung einer begünstigenden Steuerbescheinigung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist die Rechtsgrundlage nicht zitiert. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Parteien sich auf den Kern der begünstigenden steuerrechtlichen Regelung geeinigt haben, nämlich eine mehrjährige Sonderabschreibung der im Rahmen der Sanierung angefallenen Aufwendungen, wobei die endgültige Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen der Festsetzung durch die Beklagte verblieb. Dieser Teil der Vereinbarung ist dann auch tatsächlich so nachvollzogen worden.
68 
Der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung auf der Beklagtenseite korrespondiert eine andere Verpflichtung auf der Seite der Klägerin, so dass wegen des vorliegenden Gegenseitigkeitsverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG vorliegt. In Ziffer 3 Satz 1 ist nämlich die Verpflichtung der Klägerin festgehalten, die weitere (Innen-)Sanierung ohne die Inanspruchnahme von Sanierungsmitteln (verlorene Zuschüsse) durchzuführen. Dies entspricht der objektiven Interessenlage der Beklagtenseite, weil sie aus sanierungstechnischer Sicht ein Interesse an der Fertigstellung des Sanierungsprojekts hatte und die Fördermittel bereits verbraucht waren. Mit der Innensanierung wurde dann auch entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung sofort begonnen. Die Baugenehmigung, die allen Beteiligten des Gespräches vom 13. Juli 1992 bekannt war, präzisierte die von der Klägerin übernommene Sanierungsverpflichtung, so dass es keiner Absprache mehr bedurfte.
69 
Der damit nach Auffassung der Kammer vorliegende öffentlich-rechtliche städtebauliche Vertrag erfüllt auch das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG. Zwar ist dieser Vertrag nicht von der Klägerin unterzeichnet worden, sondern nur auf Seiten der Beklagten durch den Leiter des Baurechtsamtes. Dem Schriftformerfordernis wird aber auch durch die Aufnahme des Vertragstextes zur Niederschrift einer Behörde, das heißt, durch Protokollierung des Vertrages genügt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 57 RdNr. 11, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage § 57 RdNr. 15).
70 
Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte durch den Leiter des Baurechtsamts in dieser Angelegenheit ordnungsgemäß vertreten wurde. Schließlich hat auch der Leiter des Baurechtsamts die Bescheinigung nach § 7 h EStG vom 20. Dezember 1994 unterschrieben. Im Übrigen stellen Mängel in der Vertretungsmacht des jeweiligen Unterzeichners grundsätzlich keinen Formfehler im Sinne des § 57 LVwVfG dar, der zur Nichtigkeit führen könnte (vgl. etwa BGH NJW 1984, 606).
71 
Zu (2):
72 
Die Rücknahme der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil diese zwar unvollständig aber nicht materiell rechtswidrig war.
73 
Bei der Bescheinigung vom 20. Dezember 1994 handelt es sich um eine Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. September 1990 - und damit um einen außersteuerlichen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides nach § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 196, 191). Der Regelungscharakter einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG besteht darin, dass sie das Vorliegen der in § 7 h Abs. 1 EStG aufgeführten Umstände feststellend bescheinigt und insoweit auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist, als sie als Grundlagenbescheid gegenüber den Finanzbehörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFHE 224, 484).
74 
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG lagen hier vor, weil zum einen für die „Außensanierung“ des Gebäudes die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (2.1) und bezüglich „Innensanierung“ die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG vorlagen (2.2) und schließlich die im Bescheid festgesetzte Summe nicht zu beanstanden war (2.3).
75 
zu (2.1):
76 
Nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG jeweils bis zu 10 v. H. der Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift für Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
77 
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG für die Außensanierung sind erfüllt. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auf., § 177 RdNr. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Schmitt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 7 h RdNr. 3 EStG m.w.N.).
78 
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG für die Außensanierung sind erfüllt. Das Gebäude liegt in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet. Eine Sanierungsvereinbarung für die Außensanierung des Gebäudes liegt vor. Es bedarf dabei keiner näheren Erläuterung, dass die im Jahre 1992 auf 1985 rückdatierte Sanierungsvereinbarung, die die Unterschrift des bereits am 14. Mai 1990 ausgeschiedenen Ex-Bürgermeisters V. trug, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ist aber unschädlich, weil eine Sanierungsvereinbarung zur Beseitigung von Mängeln im Sinne des § 177 Abs. 3 BauGB im notariellen Kaufvertrag vom 21. Mai 1985 vorlag. Damit eine Sanierungsvereinbarung im Sinne des § 177 BauGB vorliegt, bedarf es hierzu keiner inhaltsgleichen Überschrift. In § 7 lit. a des notariellen Kaufvertrages ist unter 1. festgehalten, dass der Käufer sich verpflichtet, das Gebäude X-Gasse bis zum 30. Juni 1988 außen zu sanieren und dass die Sanierungsmaßnahmen der Außenfassade des Gebäudes X-Gasse grundsätzlich nur im Benehmen mit der Stadt M. durchzuführen sind, wobei sich das Benehmen auf die Frage der Gestaltung bezieht. Ferner hat sich die Beklagte in § 7 lit. b dieses Vertrages ein Wiederkaufsrecht bis zum 31. Dezember 1994 vorbehalten, das unter anderem dann ausgeübt werden kann, wenn der Käufer gegen § 7 lit. a diese Vertrages verstößt. Damit haben die Parteien sich auf eine Sanierung der Außenfassade und des Daches geeinigt und darüber hinaus eine gestalterische Mitsprache der Beklagten vereinbart, so dass die Essentialia für eine Sanierungsvereinbarung im Sinne von § 177 BauGB vorlagen.
79 
In diese vertraglichen Verpflichtungen ist die Klägerin nach Übernahme der Gesellschaftsanteile im Jahre 1988 durch Sukzession eingetreten.
80 
Zu (2.2):
81 
Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG für die „Innensanierung“ des Gebäudes X-Gasse vor. Es war zwischen den Parteien immer unstreitig und auch sonst offenkundig, dass das Sanierungsobjekt wegen seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erhalten werden soll (s.a. Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2006 an das Finanzamt L. mit der Erwähnung eines enstpr. Gemeinderatsbeschlusses aus 1988). In dem städtebaulichen Vertrag vom 13. Juli 1992 liegt die Verpflichtung der Klägerin im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG zur Innensanierung des Gebäudes und damit zu einer funktionsgerechten Verwendung, wobei sich der Umfang der vorzunehmenden Maßnahmen nach der seit Jahren vorliegenden Baugenehmigung bestimmt hat, die allen Beteiligten bekannt war und damit Grundlage der Absprache wurde. Denn zu einer Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung hätte die Beklagte die Klägerin über § 177 BauGB nicht einseitig verpflichten können (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. § 177 RdNr. 9). Die vorgenommene Sanierung überschreitet schließlich nicht die gesetzlichen Grenzen des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 27.08.1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1) stellen erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht zu der Wiederherstellung eines vormals gegebenen sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen. Ebenso wenig umfasse der in § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der Erneuerung eines Gebäudes dessen Abbruch und Neubau. Andererseits darf der Begriff der funktionsgerechten Verwendung nicht so verstanden werden, das damit nur eine Erhaltung der bisherigen Funktion (hier als Scheune) gemeint ist. Damit würde der Begriff der Modernisierung so weit verengt, dass eine sinnvolle Maßnahme unmöglich gemacht würde, was dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider liefe.
82 
Die Durchsicht der vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen zeigt, dass von einem Abbruch und Neubau nicht die Rede sein kann. Auch eine einem Abbruch gleichzustellende Skelettierung des Gebäudes (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13. November 2002 - Az.: 3 K 2861/00 - zitiert nach Juris) liegt nicht vor. Der Wohnraum wurde auch nicht durch Anbauten erweitert und Ausbauten nicht vorgenommen.
83 
Zu (2.3):
84 
Auch die in der Bescheinigung nach 7 h EStG festgesetzte Summe in Höhe von 889.335,87 DM ist von der Beklagten inhaltlich geprüft und nach Absprache mit der Landsiedlung so festgesetzt worden. Dabei sind nicht bescheinigungsfähige Kosten gestrichen worden. Von einer inhaltlichen Unrichtigkeit der festgesetzten Summe kann demnach nicht ausgegangen werden.
85 
Da die Bescheinigung rechtmäßig war, kommt es auf die weiter erörterten Fragen der Rücknahmefrist, der Ermessensausübung und des Vertrauensschutzes nicht an.
86 
Nach alledem hatte die Klage Erfolg.
87 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, auch rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, denn es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren von nicht unerheblicher Schwierigkeit mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschafter der Klägerin.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
90 
Beschluss vom 30. September 2010
91 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 240.000,00 festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes L. vom 31.07.2008 werden aufgehoben.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Die Zuziehung der Bevollmächtigten in den Vorverfahren wird
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Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes L. vom 31.07.2008 werden aufgehoben.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Die Zuziehung der Bevollmächtigten in den Vorverfahren wird
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.

(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.

(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.

(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.

(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.

(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.

(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.

(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.

(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.