Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Apr. 2009 - 11 K 1297/09

published on 04/04/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Apr. 2009 - 11 K 1297/09
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03. April 2009 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. April 2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Zur Entscheidung ist vorliegend das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig.
Gemäß § 52 Nr. 2 VwGO ist für Anfechtungsklagen - und damit auch für entsprechende Eilanträge - gegen einen Verwaltungsakt einer Bundesbehörde - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat. Da die hier handelnde Bundespolizeiinspektion Offenburg seit dem 01.03.2008 zum Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Sitz in Böblingen gehört, ist auf deren Sitz abzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22.02.2008 - BGBl. I S. 250-).
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2009 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.04.2009 anzuordnen, ist zulässig. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin anlässlich angekündigter Demonstrationen im Raum Strasbourg/Frankreich während des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs zum 60. Jahrestag der Gründung der NATO am 03./04.04.2009 in Kehl und Strasbourg der Antragstellerin, einer polnischen Staatsbürgerin, gestützt auf § 11 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 46 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 2 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich, in die Schweiz und nach Luxemburg bis 05.04.2009, 24.00 Uhr untersagt. Da gemäß § 14 PassG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine solche Untersagung der Ausreise nach § 10 PassG keine aufschiebende Wirkung haben, ist ein Antrag, diese Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen, daher statthaft. Er hat auch in der Sache Erfolg.
Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von diesen Folgen einstweilen verschont zu bleiben. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO).
Diese - summarische - Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die angegriffene Verfügung vorläufig zu befolgen, da erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
Grundsätzlich kann die Ausreise auch - wie hier - eines Ausländers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 10 Abs. 1 Satz PassG untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es lägen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vor. Nach § 7 Abs. 1 Nr.1 PassG - deren Anwendung hier nach Lage der Dinge allein in Betracht kommt - ist erforderlich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Antragstellerin bzw. durch ihre - mit dem getroffenen Ausreiseverbot unterbundene - Ausreise nach Frankreich zu ihrer beabsichtigten oder angenommenen Teilnahme an Demonstrationen im Raum Strasbourg/Frankreich ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin wohl auch nicht behauptet (vgl. hierzu aber auch sogleich, unten). In Betracht kommt danach allenfalls die Annahme, die Ausreise der Antragstellerin würde (sonstige) erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Unter sonstigen erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG sind solche Interessen zu verstehen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (innere oder äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls nahe kommen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957 a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.08.1968 - I C 67.67 - DÖV 1969, 74 und Beschl. v. 17.09.1998 - 1 B 28/98 - Buchholz 402.00 § 7 PassG Nr. 1). Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines Betroffenen in einem anderen Land erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, unterliegt dabei uneingeschränkt der richterlichen Überprüfung (hierzu und zum Nachfolgenden, VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, zit. n. ; Beschl. v. 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl 2000, 1630 = NJW 2000, 3658 = DÖV 2000, 1011).
Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.08.1968, DÖV 1969, 74). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einer Person bei ihrem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so kann dies ein Ausreiseverbot als Vorsorgemaßnahme rechtfertigen (vgl. VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 und Beschl. v. 14.6.2000, a.a.O.).
Nach Lage der Dinge dürfte die Antragsgegnerin zwar zu Recht davon ausgegangen sein, dass im Zusammenhang mit der Durchführung des NATO-Gipfels u.a. in Strasbourg auch mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen ist. Vorfälle bei internationalen Gipfel-Konferenzen in jüngster Vergangenheit (G20-Gipfel London 2009; G8-Gipfel Heiligendamm, 2007), sowie zahlreiche auch im Internet kursierende entsprechende Aufrufe sprechen als Tatsachen ohne weiteres für eine solche Annahme.
10 
Die Kammer hat in der vorliegenden Konstellation aber schon ganz erhebliche Zweifel, ob die Annahme der Antragsgegnerin zutrifft, durch ein von der Antragstellerin befürchtetes gewalttätiges Verhalten anlässlich von Demonstrationen im Raum Strasbourg/Frankreich aus diesem Anlass könnte dem internationalen Ansehen Deutschlands Schaden zugefügt und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Zwar hat die Rechtsprechung - gerade auch die der Kammer (Beschl. v. 28.09.2005 - 11 K 3156/05 -, NJW 2006, 1017) für Ausschreitungen deutscher Fußball-"Hooligans" anlässlich von internationalen Fußballspielen im Ausland eine solche mögliche Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands angenommen und dies auch, wenn es sich um Anhänger deutscher Fussball-Clubs mit ausländischer (im dortigen Fall: italienischer) Staatsangehörigkeit handelte. Von derartigen Vorfällen ist der vorliegende Sachverhalt jedoch weit entfernt. Anders als "Hooligans", die anlässlich von internationalen Sportveranstaltungen, namentlich Fußballspielen, ganz bewusst als „Fans“ deutscher Clubs auch unter Verwendung nationaler Symbole im Ausland auftreten, findet der - auch der gewaltsame - Protest sogenannter "Gipfel-Gegner" (vgl. Internet: http://gipfelsoli.org) fernab solcher nationaler Bezüge in einem eher internationalen Rahmen statt. Es dürfte daher auch für die internationale Öffentlichkeit kaum eine Rolle spielen, welche Staatsangehörigkeit die Teilnehmer an entsprechenden Ausschreitungen haben. Der Kammer ist - gerade aus der allerjüngsten Vergangenheit im Zusammenhang mit Ausschreitungen auf dem G20-Gipfel in London in den vergangenen Tagen - keine Meldung in irgend einem Medium erinnerlich, in der auf die Staatsangehörigkeit etwaiger Randalierer abgestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin überhaupt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Würde über sie - etwa nach einer Festnahme durch französische Sicherheitskräfte - in den französischen und internationalen Medien berichtet, so würde sie mutmaßlich - zutreffend - als polnische Staatsangehörige bezeichnet. Eine zu befürchtende Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, allein deswegen, weil die Antragstellerin in Deutschland wohnhaft ist, erscheint weit hergeholt.
11 
Ein weiteres kommt hinzu. Mit der streitgegenständlichen Verfügung ist in schwerwiegender Weise jedenfalls in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Ausreisefreiheit und ihr in Art. 4 der Unionsbürger-Richtlinie 2004/83/EG gewährleistetes Recht auf Ausreise eingegriffen worden (vgl. VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.;).
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Nach dem Wortlaut des von der Antragsgegnerin insoweit herangezogenen § 7 Abs. 1 PassG müssen für die Feststellung einer solchermaßen angenommenen Gefährdung ''bestimmte Tatsachen'' sprechen. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist für die Kammer aber nicht zu erkennen, dass gerade die Antragstellerin zu dem Personenkreis gehört, von dem bei einem Aufenthalt in Frankreich vor, während und nach dem NATO-Gipfel eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft zu befürchten ist. Unter Anwendung der Grundsätze zur sog „Anscheinsgefahr“ (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.) ist es hierbei entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der Ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O. und Urt. v. 22.7.2004 - 1 S 410/03 -, Urteil vom 10.5.1990 - 5 S 1842/89-, VBlBW 1990, 469, 470 f. und Beschluss vom 16.10.1990 - 8 S 2087/90 -, NVwZ 1991, 493; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 34; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 424).
13 
Zwar können die zur Gefahrenabwehr berufenen Behörden die legitime Aufgabe präventiven Rechtsgüterschutzes nur effektiv erfüllen, wenn sie unter Umständen auch auf unsicherer Tatsachengrundlage einschreiten. Um zu vermeiden, dass ein im Rahmen dieser Aufgabe als Dienstpflicht auferlegtes Handeln in die Illegalität gedrängt wird, ist bei der Beurteilung der Gefahr allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkret handelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1974, BVerwGE 45,51, 58; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 425).
14 
Aber selbst bei Anwendung dieser Grundsätze der Anscheinsgefahr erweist sich die streitgegenständliche Verfügung nicht als rechtmäßig. Der Beamte der Bundespolizei durfte auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei pflichtgemäßem Handeln nicht davon ausgehen, dass im Falle der Antragstellerin bestimmte Tatsachen die Annahme eine Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG begründen.
15 
Im vorliegenden schriftlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.04.2009 werden der Antragstellerin verschiedene Vorhaltungen gemacht.
16 
Soweit dort darauf abgestellt ist, die Mitreisenden in dem Reisebus, den auch die Antragstellerin benutzte, hätten sich gegenüber den Polizeibeamten als „geschlossene Gruppe der linken Szene“ dargestellt, ist dies in diesem Zusammenhang ohne Aussagewert. Hierin liegt keinesfalls eine „bestimmte Tatsache“, die eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland begründen könnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass gegen mehrere Fahrzeuginsassen polizeiliche Erkenntnisse vorlagen. Eine Zuordnung dieser „Erkenntnisse“ zur Antragstellerin scheidet aus. Aber auch die in Bezug auf die Antragstellerin selbst in der angegriffenen Verfügung genannten Erkenntnisse aus den Jahren 2007 und 2006 genügen nicht für eine entsprechende Gefährdungsprognose.
17 
Es werden nämlich keinerlei belastbare Belege oder Unterlagen hierzu dargetan. Eine „bestimmte Tatsache“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG kann jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, dass es in einer Datei, auch einer sicherheitsrelevanten, überhaupt „Erkenntnisse“ gibt. Eine bestimmte Tatsache wäre vielmehr nur die einzelne Erkenntnis selbst und zwar auch das nur in Zusammenhang mit weiteren zusätzlichen Umständen zu deren Herkunft und Aussagekraft.
18 
Die Daten der Verbunddatei des Informationssystems der Polizei (INPOL) etwa können - entsprechende Datenfreigaben vorausgesetzt - im Vorfeld von Demonstrationen oder sonstigen Ereignissen in die Personenfahndungsdatei eingegeben werden, so dass nun u.a. auch die Polizeidienstellen der Länder sowie die Dienststellen der Bundespolizei auf die Daten Zugriff haben (vgl. VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 a.a.O. ; § 11 Abs. 2 BKAG sowie Bäumler, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., J RdNrn. 181, 155). Bei Kontrollen soll dann auf die Personen, deren Daten in der Datei gespeichert sind, ein besonderes Augenmerk gerichtet werden, wobei jedoch grundsätzlich nur Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die nach allgemeinem Polizeirecht zulässig sind (vgl. Bäumler, a.a.O., RdNr. 181). Ohne weitergehende Informationen zum Anlass der Speicherung kann ein mit dem polizeilichen Informationssystem vertrauter Nutzungsberechtigter aus den vorliegenden „Erkenntnissen“ zu den Mitreisenden der Antragstellerin bzw. zu ihr selbst bei sorgfältiger Überprüfung aber nur folgern, dass diese polizeilich „bekannt“ waren. Es fehlten jedoch konkrete Hinweise darauf, auf welches einzelne Vorkommnis sich dies gründete. Insbesondere ist kein einziges strafrechtliches Ermittlungsverfahren bezeichnet oder gar eine strafrechtliche Verurteilung, aber auch kein konkretes tatsächliches Ereignis oder Geschehen, das diese „Bekanntheit“ erläutert. Im Rahmen der Gefährdungsprognose war zugunsten der Antragstellerin jedenfalls zu berücksichtigen, dass offenbar keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Der Umstand, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht dokumentiert ist, mindert somit die Relevanz der Vorkommnisse für die Gefahrenprognose. Einem „Restverdacht“ kommt nämlich im Verhältnis zu einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose ein geringeres Gewicht zu (VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.).
19 
Bezüglich der der Antragstellerin vorgehaltenen Vorfällen aus 2007 und 2006 kommt Folgendes hinzu: Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. BTDrucks. 14/2726), wonach in die Gefährdungsprognose nur Vorfälle innerhalb der letzten 12 Monate einfließen dürfen, sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit muss die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage eine hinreichende Aktualität aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.). Nachdem der Antragstellerin in jüngster Vergangenheit aber offenbar nur angelastet wird, dass es in 2006 und 2007 zu Ermittlungen wegen Sachbeschädigung gegen sie gekommen sei, vermögen diese - unsubstantiierten - polizeilichen „Erkenntnisse“ somit aufgrund des Zeitablaufs eine aktuelle Gefährdungslage nicht zu begründen.
20 
Nur wenn der Antragstellerin selbst (vgl. oben) in der jüngeren Vergangenheit begangene Gewalttätigkeiten konkret entgegengehalten werden könnten, lägen „bestimmte Tatsachen“ vor, die gegebenenfalls eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland begründen könnten. Konkrete Hinweise hierauf sind dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.04.2009 indes nicht zu entnehmen.
21 
Es ist daher nicht zu erkennen, dass die insoweit dem zuständigen Beamten vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls bei pflichtgemäßer Beurteilung einen Schluss auf das Vorliegen hinreichend aktueller und für die im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefährdungsprognose relevanter Auffälligkeiten der Antragstellerin zuließen. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten musste dem Interesse der Antragstellerin daher der Vorzug gegeben werden.
22 
Ein weiteres kommt schließlich hinzu. Die Kammer hat in mehreren identischen Eilverfahren der vergangenen beiden Tagen ausgeführt:
23 
„Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin verstößt zudem gegen die Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex (SGK) - (ABl. EG 2006 Nr. L 105/1).
24 
Gemäß Art. 1 SGK sieht die Verordnung vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union überschreiten, wobei Art. 2 Ziffer 9 und 10 SGK den Begriff der Grenzkontrollen näher definieren.
25 
Gemäß Art. 3 SGK findet diese Verordnung auf alle Personen, die die Binnengrenzen eines Mitgliedsstaats überschreiten, Anwendung, also auch auf die Antragstellerin. Hierzu bestimmt Art. 20 SGK, dass die Binnengrenze unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden darf.
26 
Von den vorgenannten Bestimmungen kann allerdings nach Titel III Kapitel 2 - Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen - abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland anlässlich des NATO-Gipfels Gebrauch gemacht. Nach dem in Art. 24 SGK festgelegten Verfahren hat sie gemäß Art. 23 Abs. 1 SGK erklärt, für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wieder einzuführen und hierüber die anderen Mitgliedsstaaten und die Kommission gemäß Art. 24 SGK in Kenntnis gesetzt.
27 
Entscheidend ist insoweit, dass Art. 23 SGK die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nur im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit erlaubt. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland, indem sie das genannte Verfahren nach Art. 23 und 24 SGK gewählt hat, zu erkennen gegeben, dass sie im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel von diesen Voraussetzungen ausgeht. Diese Einschätzung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
28 
Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen ist in einem solchen Fall dann aber nur zulässig, wenn die anschließend darauf fußenden Maßnahmen eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abwenden sollen. Das entgegen den Bestimmungen des SGK vorübergehend wieder eingeführte Grenzregime darf dagegen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
29 
Mit der angegriffenen Verfügung nach § 10 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG gegen eine polnische Staatsangehörige will die Antragsgegnerin aber - allein (!) - verhindern, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beschädigt und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Eine solche Maßnahme dient nicht der Abwendung einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Anordnung im Rahmen der vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen an einer Binnengrenze verstößt daher gegen die Bestimmungen des SGK.
30 
Davon unberührt bleibt das Recht der Französischen Republik, die eine entsprechende vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen erklärt hat, aus eben dem Grund der Abwendung einer schwerwiegenden Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit Einreiseverweigerungen auszusprechen.“
31 
Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg mit mehreren Beschlüssen vom heutigen Tag (vgl. etwa 1 S 811/09) - erwidert:
32 
„...zu den zu beachtenden Belangen zählt jedenfalls das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, ihre Staatsangehörigen an der Begehung strafbarer Handlungen im Ausland zu hindern; insoweit steht der Rechtsgüterschutz im Vordergrund. Schließlich hat die Bundesrepublik als Mitglied der NATO und als Mitveranstalter des gemeinsamen NATO-Gipfels ein gesteigertes eigenes Interesse daran, dass alle Veranstaltungen - unabhängig vom Veranstaltungsort - friedlich und ungestört ablaufen können. Ein Widerspruch zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex (SGK) - (ABI. EG 2006 Nr. L 105/1) ist demnach nicht ersichtlich.“
33 
Das überzeugt die Kammer nicht. Vorliegend handelt es sich um eine polnische Staatsangehörige, weshalb es also schon nicht um das Interesse der Bundesrepublik Deutschland gehen kann, ihre Staatsangehörigen von der Begehung von Straftaten im Ausland abzuhalten. Auch hat die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG das ihr vom VGH unterstellte Motiv, als Mitveranstalterin des NATO-Gipfels sei es von gesteigertem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland - also ein erheblicher Belang i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG - , dass alle Veranstaltungen - unabhängig vom Veranstaltungsort - friedlich und ungestört ablaufen können, an keiner Stelle erwähnt. Darin wird vielmehr allein auf die mögliche Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland abgestellt und dies jedenfalls ist kein zulässiger Grund im Rahmen des SGK zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen.
34 
Soweit es in den Entscheidungen des VGH (a.a.O.) weiter heißt, „insoweit steht der Rechtsgüterschutz im Vordergrund“, erschließt sich dies der Kammer nicht. Auch ein angenommener Rechtsgüterschutz erlaubt es den Behörden nicht, ohne geeignete Rechtsgrundlage Eingriffsmaßnahmen auszusprechen. Im Übrigen sind auch die Ausreisefreiheit und das Demonstrations- und Versammlungsrecht - von der Verfassung (vgl. oben) - geschützte Rechtsgüter. Auch für die Kammer steht selbstverständlich der Rechtsgüterschutz im Vordergrund.
35 
Soweit Art. 23 SGK die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit zulässt, muss es sich um eine im Inland wirksam werdende Bedrohung handeln. Der Schutz der Französischen Republik obliegt - allein - deren Sicherheitsorganen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Wertes mit Blick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz handelt, war vorliegend nicht angezeigt, da mit diesem Verfahren die Hauptsache quasi vorweggenommen wird.
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published on 07/12/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Juli 2002 - 7 K 1232/01 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie
b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;
3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;
4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;
5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;
6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;
7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;
8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;
9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;
10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;
11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,
3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden

1.
für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder
2.
im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.