Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2005 - 10 K 485/04

bei uns veröffentlicht am07.06.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis, um davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können.
Dem Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit sieben Monaten bemessen. Der Kläger hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Ein unter dem 28.12.1992 erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger psychophysische Leistungsmängel bestanden und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik fehlte. Es wurde die Ablegung einer Fahrprobe und gegebenenfalls die Teilnahme am Nachschulungskurs nach dem Modell Leer empfohlen. Aufgrund einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 30.12.1992 (BAK 1,84 ‰) wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt; es wurde eine erneute Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten festgesetzt.
Unter dem 27.05.1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Er wurde mit Schreiben des Beklagten vom 14.07.1994 zur Vorlage eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sein Antrag mit Bescheid vom 20.02.1995 abgelehnt.
Am 14.03.1995 erwarb der Kläger eine französische Fahrerlaubnis.
Mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 09.02.1996 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 verworfen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der französischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, da er in der Zeit vom September 1994 bis zum März 1995 nicht seinen ständigen Aufenthalt in Frankreich genommen, sondern in der Bundesrepublik beibehalten habe.
Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.1997 ließ der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mitteilen, dass er seit dem 01.09.1994 seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und am 05.08.1997 ein Haus im Elsass gekauft habe und fragte an, ob er seine französische Fahrerlaubnis nach den zum 01.07.1997 in Kraft getretenen neuen Fahrerlaubnisbestimmungen hier nunmehr ohne weiteres benutzen dürfe.
Unter dem 24.10.1997 beantwortete der Beklagte diese Anfrage dahingehend, dass der Kläger weiterhin nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 wurde ausgeführt, dass die französische Fahrerlaubnis zwar gültig, aber rechtswidrig sei, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seinen überwiegenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2001 ließ der Kläger anfragen, ob ihm nunmehr eine deutsche Fahrerlaubnis wiedererteilt werden könne und ob dafür eine Zuständigkeit des Beklagten bestehe. Er habe seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und halte sich nur vorübergehend und besuchsweise zur Unterstützung seiner Ehefrau in Deutschland auf.
Der Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 08.06 2001 mit, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme, da der Kläger nunmehr in Frankreich seinen Wohnsitz genommen habe, nach § 7 FeV aber für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Inland erforderlich sei.
10 
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten am 12.12.2002, dem Kläger nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Die in der strafgerichtlichen Entscheidung vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von neun Monaten sei längst abgelaufen. Nachdem den Bevollmächtigten des Klägers unter dem 28.01.2003 mitgeteilt worden war, dass eine Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht erfolgen könne, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe, ließ der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2003 erneut mitteilen, dass er die Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, begehre. Nach Ablauf der Fahrerlaubnissperre bestünden keine Gründe mehr für eine Vorenthaltung der deutschen Fahrerlaubnis bzw. für die Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sei nicht berechtigt, der französische Behörde vorzuwerfen, dass die von ihr erteilte Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht ersichtlich. Es wurde um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten.
11 
Mit Bescheid vom 28.03.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der IntVO seien Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt, hiervon im Inland Gebrauch zu machen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Im Urteil des Landgerichts Ulm sei eingehend geprüft worden, wo sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis überwiegend aufgehalten habe. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geblieben sei.
12 
Dagegen legte der Kläger am 22.04.2003 Widerspruch ein. Er ließ zur Begründung vortragen, die Auffassung des Landgerichts Ulm, der Kläger habe seinerzeit eine Deckadresse in Frankreich dazu verwendet, sich die französische Fahrerlaubnis zu erschleichen, sei unzutreffend. Um zu ermitteln, ob dies überhaupt möglich sei, habe man die diplomatischen Behörden eingeschaltet. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland aus Straßburg vom 05.11.2002 vor. Der Kläger ließ weiter vortragen, dass amtliche Dokumente wie Fahrerlaubnisse innerhalb der Europäischen Union anzuerkennen seien. So sei auch ein erneutes Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingestellt worden, ohne dass man dem Kläger vorgeworfen habe, dass seine französische Fahrerlaubnis hier keine Gültigkeit besitze. Wenn der Beklagte in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, der Kläger habe beim Erwerb der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt, so sei dies nicht zutreffend. Der Kläger wolle seinen Wohnsitz auch nicht nach Deutschland zurückverlegen. Ihm gehe es jetzt auch nicht um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Hinderungsgründe seien nicht ersichtlich.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2003, zugestellt am 07.01.2004, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 28 Abs. 5 FeV werde das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen wieder Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für eine Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Unabhängig von der Wohnsitzfrage bestehe das Recht, von der französischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden. Die Neuerteilung sei abgelehnt worden. Aus diesem Grund bestehe das Recht zum Gebrauchmachen von der französischen Fahrerlaubnis nicht. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntVO). Auf diesen Umstand habe auch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Straßburg im Schreiben vom 05.11.2002 ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger sei weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei nach wie vor zu fordern. Der Kläger habe aber auch im vorliegenden Verfahren keine Bereitschaft erkennen lassen, diesen Nachweis seiner Fahreignung zu erbringen und müsse diese fehlende Mitwirkung gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gehe auch das Regierungspräsidium davon aus, dass der Kläger, wie in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt noch in Göppingen gehabt habe.
14 
Am 06.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und lässt ergänzend vortragen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nur aberkannt werden könne, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kläger sei aber bezüglich der französischen Fahrerlaubnis nicht als ungeeignet aufgefallen. Die gerichtliche Sperrfrist sei abgelaufen gewesen, als ihm die französische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. In der Gerichtsentscheidung sei auch keine Bestimmung enthalten gewesen, dass dem Kläger nach Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die Fahrerlaubnis sei nur zeitlich beschränkt entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist habe dem Kläger jederzeit wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden könne, wie dies von der französischen Behörde geschehen sei. Es handele sich dabei um eine formell neue Ausfertigung, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden könne, die in den Gerichtsurteilen nicht vorgesehen seien und über die Gerichtsurteile hinausgingen. Der Kläger berief sich zur Begründung seiner Klage zudem auf die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004, wonach es auf die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis nicht ankomme. Vielmehr sei nach dieser Entscheidung eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in allen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung anzuerkennen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Beklagten zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und den Bescheid des Landratsamtes Göppingen vom 28.03.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.2003 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntkfzVO nicht berechtigt, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da er zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, sondern im Inland gehabt habe. Dies sei vom Landgericht Ulm rechtskräftig festgestellt worden. Nachträgliche Sachverhaltsermittlungen hierzu müssten deshalb außer Betracht bleiben.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
23 
Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 28.03.2003 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
24 
Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer in Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 4 Abs. 4 IntVO kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO zur Anwendung, da der Kläger keinen Wohnsitz im Inland, sondern in Frankreich hat. Aus demselben Grund ist die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV nicht maßgeblich, weil diese nach § 28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis gilt, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO liegt mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 vor, da dem Kläger mit dieser Entscheidung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden war. Diese Entscheidung ist auch noch verwertbar, so dass die Berechtigung des Klägers zum Gebrauchmachen von seiner französischen Fahrerlaubnis nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO folgt, sondern von einer positiven Entscheidung im Antragsverfahren des § 4 Abs. 4 IntVO abhängt.
25 
Die strafgerichtliche Entscheidung vom 12.06.1992 unterliegt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, wonach eine gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen, wenn die Eintragung darüber im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 01.01.1999 erfolgt sind, richtet sich nach § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 StVG, wonach die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden dürfen, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Gesetzesbegründung in Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Diese zehnjährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. OVG des Saarlandes, U.v. 24.05.2004 - 1 R 25/03, zitiert nach juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 12.06.1997 und ist derzeit noch nicht abgelaufen.
26 
Offen bleiben kann, ob dem Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 4 IntVO bereits entgegen gehalten werden, dass er nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weil er - worauf der Beklagte im Verwaltungsverfahren abgestellt hat - zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt nicht Frankreich, sondern weiterhin in Göppingen hatte. Die fehlende Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses darf nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (- C-476/01- Kapper, NJW 2004, S. 1725) der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von den inländischen Fahrerlaubnisbehörden nicht entgegen gehalten werden, da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellungsmitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit zur Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung verleiht. Nach der Entscheidung des EuGH darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil nach den der inländischen Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates hatte. Hat die inländische Fahrerlaubnisbehörde ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat sie dies dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen, der die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Ob diese Vorgehensweise auch dann einzuhalten ist, wenn - wie hier durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 - die Wohnsitzfrage rechtkräftig durch ein inländisches Gericht entschieden wurde, kann offen bleiben. Denn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 IntVO entfallen.
27 
Der Kläger hat seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der Entziehung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 verloren. Der Grund für diese Entziehung nach § 69 StGB war eine Trunkenheitsfahrt des Klägers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt damit ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Einen Nachweis, dass er die Fahreignung wieder erlangt hat, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erbracht. Ein noch im Jahr 1992 vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten hat sowohl Mängel im psychophysischen Leistungsbereich festgestellt als auch eine unzureichende Aufarbeitung der Alkholproblematik beanstandet und eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Ablegung einer Fahrprobe und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach dem Modell Leer abhängig gemacht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe lediglich die Fahrprobe gefehlt, ist dies zum einen nicht zutreffend, denn es war auch der genannte Nachschulungskurs gefordert worden, zum anderen hat der Kläger eine Fahrprobe bis heute nicht abgelegt. Einer Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens im Juli 1994 ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass sein damaliger Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 20.02.1995 abgelehnt wurde.
28 
Die vom Kläger im Jahr 1992 begangenen Trunkenheitsfahrten begründen auch noch gegenwärtig Zweifel an seiner Fahreignung. Der Kläger hat am 12.05.1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und am 30.12.1992 eine weitere Trunkenheitsfahrt begangen (Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰). Damit liegen Eignungszweifel im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchstabe b) und c) FeV vor, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Diese Taten sind auch noch nach § 29 Abs. 5 FeV verwertbar. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 Bezug genommen, die für die Verurteilung vom 29.07.1993 in gleicher Weise gelten.
29 
Der Erforderlichkeit eines Nachweises für die Wiedererlangung der Fahreignung steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (a.a.O.) entgegen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Die gegen den Kläger zuletzt in der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von 9 Monaten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis am 14.03.1995 zwar abgelaufen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ohne weitere Nachprüfung, ob die Gründe für die zuvor erfolgte Entziehung nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO), den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Insoweit trifft die vom Kläger-Vertreter geltend gemachte Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist lediglich formell auszufertigen ist und diese Ausfertigung nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden darf, nicht zu. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen nur dann nicht mehr im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO, wenn der Betroffene - wieder - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, mithin die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, was in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV klargestellt ist. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind in § 20 FeV geregelt und entsprechen denen für eine Ersterteilung, wobei in Abs. 3 zur weiteren Klarstellung insbesondere auf die Anwendbarkeit der Regelung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV hingewiesen wird. Das bedeutet, dass der Kläger nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis in jedem Fall durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte nachweisen müssen, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.09.2001 - 10 S 182/01 -) und war im Übrigen hier insbesondere deshalb geboten, weil im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 28.12.1992 psycho-physische Leistungsmängel festgestellt worden waren. Dem entsprechend war der Kläger in seinem im Jahr 1994 durchgeführten Wiedererteilungsverfahren zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert worden. Den gleichen Nachweis hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntVO vor der Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können, zu erbringen. Der Entscheidung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass das in § 4 Abs. 4 IntVO verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung über die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ansicht der Gerichtshofes mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, nicht in Einklang steht. Vielmehr gebietet es gerade der auch dieser Richtlinie zugrund liegende Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit, dass eine nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist. Denn nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist nicht sichergestellt - etwa durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister -, dass die Behörden anderer Mitgliedsstaaten über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung Kenntnis erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
23 
Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 28.03.2003 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
24 
Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer in Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 4 Abs. 4 IntVO kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO zur Anwendung, da der Kläger keinen Wohnsitz im Inland, sondern in Frankreich hat. Aus demselben Grund ist die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV nicht maßgeblich, weil diese nach § 28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis gilt, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO liegt mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 vor, da dem Kläger mit dieser Entscheidung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden war. Diese Entscheidung ist auch noch verwertbar, so dass die Berechtigung des Klägers zum Gebrauchmachen von seiner französischen Fahrerlaubnis nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO folgt, sondern von einer positiven Entscheidung im Antragsverfahren des § 4 Abs. 4 IntVO abhängt.
25 
Die strafgerichtliche Entscheidung vom 12.06.1992 unterliegt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, wonach eine gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen, wenn die Eintragung darüber im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 01.01.1999 erfolgt sind, richtet sich nach § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 StVG, wonach die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden dürfen, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Gesetzesbegründung in Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Diese zehnjährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. OVG des Saarlandes, U.v. 24.05.2004 - 1 R 25/03, zitiert nach juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 12.06.1997 und ist derzeit noch nicht abgelaufen.
26 
Offen bleiben kann, ob dem Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 4 IntVO bereits entgegen gehalten werden, dass er nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weil er - worauf der Beklagte im Verwaltungsverfahren abgestellt hat - zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt nicht Frankreich, sondern weiterhin in Göppingen hatte. Die fehlende Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses darf nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (- C-476/01- Kapper, NJW 2004, S. 1725) der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von den inländischen Fahrerlaubnisbehörden nicht entgegen gehalten werden, da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellungsmitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit zur Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung verleiht. Nach der Entscheidung des EuGH darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil nach den der inländischen Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates hatte. Hat die inländische Fahrerlaubnisbehörde ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat sie dies dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen, der die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Ob diese Vorgehensweise auch dann einzuhalten ist, wenn - wie hier durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 - die Wohnsitzfrage rechtkräftig durch ein inländisches Gericht entschieden wurde, kann offen bleiben. Denn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 IntVO entfallen.
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Der Kläger hat seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der Entziehung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 verloren. Der Grund für diese Entziehung nach § 69 StGB war eine Trunkenheitsfahrt des Klägers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt damit ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Einen Nachweis, dass er die Fahreignung wieder erlangt hat, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erbracht. Ein noch im Jahr 1992 vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten hat sowohl Mängel im psychophysischen Leistungsbereich festgestellt als auch eine unzureichende Aufarbeitung der Alkholproblematik beanstandet und eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Ablegung einer Fahrprobe und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach dem Modell Leer abhängig gemacht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe lediglich die Fahrprobe gefehlt, ist dies zum einen nicht zutreffend, denn es war auch der genannte Nachschulungskurs gefordert worden, zum anderen hat der Kläger eine Fahrprobe bis heute nicht abgelegt. Einer Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens im Juli 1994 ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass sein damaliger Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 20.02.1995 abgelehnt wurde.
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Die vom Kläger im Jahr 1992 begangenen Trunkenheitsfahrten begründen auch noch gegenwärtig Zweifel an seiner Fahreignung. Der Kläger hat am 12.05.1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und am 30.12.1992 eine weitere Trunkenheitsfahrt begangen (Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰). Damit liegen Eignungszweifel im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchstabe b) und c) FeV vor, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Diese Taten sind auch noch nach § 29 Abs. 5 FeV verwertbar. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 Bezug genommen, die für die Verurteilung vom 29.07.1993 in gleicher Weise gelten.
29 
Der Erforderlichkeit eines Nachweises für die Wiedererlangung der Fahreignung steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (a.a.O.) entgegen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Die gegen den Kläger zuletzt in der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von 9 Monaten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis am 14.03.1995 zwar abgelaufen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ohne weitere Nachprüfung, ob die Gründe für die zuvor erfolgte Entziehung nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO), den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Insoweit trifft die vom Kläger-Vertreter geltend gemachte Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist lediglich formell auszufertigen ist und diese Ausfertigung nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden darf, nicht zu. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen nur dann nicht mehr im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO, wenn der Betroffene - wieder - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, mithin die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, was in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV klargestellt ist. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind in § 20 FeV geregelt und entsprechen denen für eine Ersterteilung, wobei in Abs. 3 zur weiteren Klarstellung insbesondere auf die Anwendbarkeit der Regelung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV hingewiesen wird. Das bedeutet, dass der Kläger nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis in jedem Fall durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte nachweisen müssen, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.09.2001 - 10 S 182/01 -) und war im Übrigen hier insbesondere deshalb geboten, weil im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 28.12.1992 psycho-physische Leistungsmängel festgestellt worden waren. Dem entsprechend war der Kläger in seinem im Jahr 1994 durchgeführten Wiedererteilungsverfahren zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert worden. Den gleichen Nachweis hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntVO vor der Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können, zu erbringen. Der Entscheidung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass das in § 4 Abs. 4 IntVO verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung über die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ansicht der Gerichtshofes mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, nicht in Einklang steht. Vielmehr gebietet es gerade der auch dieser Richtlinie zugrund liegende Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit, dass eine nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist. Denn nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist nicht sichergestellt - etwa durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister -, dass die Behörden anderer Mitgliedsstaaten über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung Kenntnis erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2005 - 10 K 485/04

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2005 - 10 K 485/04 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 52 Ausnahmen


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Vo

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2005 - 10 K 485/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Mai 2004 - 1 R 25/03

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Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckb

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(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom ... 1991 ... wegen einer am ... 1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war.

Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 4.9.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom ... 1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt.

Am 9.8.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom ... 1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom ... 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.

Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom ... 1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es:

Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n.F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG genannte zehnjährige Tilgungsfrist sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.

Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränkt auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C 1E, B, BE, L und M zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.

Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).

In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht

für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.

Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt

diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).

Diese Bestimmung lautet:

"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."

Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)

vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,

konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte

sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.

Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt

so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll

so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.

Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt

zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.

Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.

Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).

In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht

für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.

Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt

diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).

Diese Bestimmung lautet:

"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."

Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)

vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,

konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte

sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.

Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt

so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll

so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.

Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt

zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.

Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom ... 1991 ... wegen einer am ... 1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war.

Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 4.9.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom ... 1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt.

Am 9.8.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom ... 1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom ... 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.

Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom ... 1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es:

Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n.F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG genannte zehnjährige Tilgungsfrist sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.

Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränkt auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C 1E, B, BE, L und M zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.

Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).

In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht

für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.

Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt

diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).

Diese Bestimmung lautet:

"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."

Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)

vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,

konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte

sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.

Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt

so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll

so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.

Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt

zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.

Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.

Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).

In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht

für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.

Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt

diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).

Diese Bestimmung lautet:

"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."

Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)

vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,

konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte

sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.

Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt

so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll

so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.

Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt

zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.

Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.