Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung - SanOAAusbGV 2013 | § 1 Anspruch auf Ausbildungsgeld
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Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.
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(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv
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published on 24/10/2016 00:00
Tenor
Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... a
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