Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Apr. 2017 - A 5 K 4187/16

bei uns veröffentlicht am18.04.2017

Tenor

Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit der sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Der am ...1989 in Qamishli geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er reiste im Januar 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2013 förmlich seinen Asylantrag. Bei einer Erstbefragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.03.2013 gab er u.a. an, er sei illegal ausgereist und sei im August 2012 desertiert. Er habe unter Zwang bereits in Bulgarien einen Asylantrag stellen müssen, um dort aus der Haft entlassen zu werden. Er habe dort eine Art „Anerkennung aus humanitären Gründen“ bekommen, aber keinen „richtigen Bescheid“. Er habe von Anfang an nach Deutschland reisen wollen.
In der Folge richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Blick auf einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 ein Übernahmegesuch an die bulgarischen Behörden auf der Grundlage der Dublin-Regularien. Unter dem 03.12.2013 teilten diese ihre Übernahmebereitschaft mit. Mit Bescheid vom 12.12.2013 qualifizierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, unter Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2013 für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
Im August 2015 übersandte der Kläger dem Bundesamt einen von ihm ausgefüllten schriftlichen Fragebogen. Einem Aktenvermerk vom 31.08.2015 zufolge entschied sich das Bundesamt nunmehr, im nationalen Verfahren zu entscheiden; die Voraussetzungen für einen Zweitantrag nach § 71a AsylG seien erfüllt.
Bei einer weiteren informatorischen Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt am 02.05.2016 machte der Kläger Angaben zu den näheren Umständen seines ca. dreimonatigen Aufenthalts in Bulgarien sowie den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Desertion). Ferner erteilte er sein Einverständnis mit der Beiziehung weiterer Unterlagen aus dem bulgarischen Asylverfahren.
Die bulgarischen Behörden übermittelten dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin das dort am 21.12.2012 gefertigte Anhörungsprotokoll sowie weitere Dokumente und teilten mit, dass das Verfahren dort durch eine Entscheidung vom 07.05.2013 beendet („terminated“) worden sei, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten bei den zuständigen Behörden erschienen sei. Auch der entsprechende Beschluss der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat vom 07.05.2013 wurde dem Bundesamt übersandt. Darin hieß es ausweislich der vom Bundesamt veranlassten Übersetzung, das Verfahren sei schon durch Beschluss des Vorsitzenden der Asyl- und Flüchtlingsagentur vom 25.01.2013 aufgrund von Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Nr. 2 und 3 ASG eingestellt worden; der Asylbewerber sei nicht binnen drei Monaten nach Einstellung des Verfahrens beim Sachbearbeiter erschienen. Deshalb ergehe aufgrund Art. 77 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 ASG der Einstellungsbeschluss.
Mit Bescheid vom 21.09.2016, als Einschreiben am 26.09.2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Zur Begründung der Ablehnung hieß es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Wiederaufgreifensgründe seien nicht gegeben. Der Anwendung der Zweitantragsregelung stehe nicht entgegen, dass in Bulgarien noch keine Prüfung der Asylgründe erfolgt sei.
Der Kläger hat am 12.10.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zur Begründung auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich nach gerichtlichen Hinweisen zur sachdienlichen Antragstellung,
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Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung hat aber im Übrigen auf - wiederholte - Aufforderungen des Berichterstatters zur inhaltlichen Stellungnahme nicht reagiert.
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Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronisch geführten Akte des Bundesamts vor (ein Band). Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die in statthafter Weise - in Konkretisierung der zunächst angekündigten Antragstellung - zuletzt auf eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 beschränkte Klage ist in dieser Form zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - Juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Der angefochtenen Feststellung dürfte bereits der vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zwischen den Beteiligten im Verfahren A 7 K 67/14 geschlossene Vergleich entgegen stehen. Darin hat sich die Beklagte - in Kenntnis des Asylverfahrens in Bulgarien, das Anlass für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylG war - verpflichtet, „für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen“. Damit dürfte es nicht zu vereinbaren sein, wenn die Beklagte nunmehr den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig ablehnt, ein weiteres Asylverfahren sei in Anwendung von § 71a und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht durchzuführen.
19 
2. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für eine auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht vor.
20 
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich (s.o.) - zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
21 
Das - insoweit darlegungs- und ggf. beweispflichtige (VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, Juris) - Bundesamt hat nicht aufzeigen können, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Juris) Voraussetzung für die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ist. Ein solchermaßen endgültiger Abschluss des Asylverfahrens liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
22 
Der Kläger ist in Bulgarien persönlich angehört worden, sein Verfahren wurde jedoch zunächst durch Beschluss vom 25.01.2013 in Anwendung von Art. 14 Nr. 2 und 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes unterbrochen („suspended“) und sodann mit Beschluss vom 07.05.2013 in Anwendung von Art. 77 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes eingestellt („discontinued“ / „terminate the procedure“; der Text des bulgarischen Asylgesetzes ist in englischer Sprache unter http://bit.ly/1NgIjU8 verfügbar).
23 
Damit ist das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien nicht „erfolglos abgeschlossen“. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einer Fallgestaltung aus dem - dort: ungarischen - Asylverfahrensrecht verneint, in der gleichfalls eine Verfahrenseinstellung („discontinuation“) in Rede stand. Die für das bulgarische Asylverfahren verfügbaren Erkenntnismittel tragen eine parallele Betrachtungsweise. So heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016 (Gz. 508-516.80/48620) hierzu:
24 
„Nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz ist das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes auszusetzen, wenn der Asylsuchende einer ordnungsmäßigen Aufforderung zur persönlichen Anhörung ohne triftige Gründe innerhalb von 10 Tagen nicht nachgekommen ist.
25 
Das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes ist einzustellen, wenn der Antragsteller sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung des Verfahrens bei der jeweiligen Amtsperson der Flüchtlingsagentur gemeldet hat.
26 
Im Fall einer Rückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gem. der Dublin-Verordnung ist sein ausgesetztes Verfahren wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen.
27 
Nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz handelt es sich bei einem „Folgeantrag“ um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Bulgarien, der vom Asylsuchenden gestellt wird, wenn eine Aberkennung oder Beendigung des internationalen Schutzes vorliegt oder das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes in der Republik Bulgarien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils beendet worden ist und der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht verlassen hat.
28 
Die Annahme eines Folgeantrags findet in den Fällen, wenn das Verfahren des Asylsuchenden eingestellt wurde, keine Anwendung, wenn der Asylsuchende das Hoheitsgebiet des Landes verlassen hat und die Voraussetzungen für einen Folgeantrag nicht in der Form vorliegen, in der sie kumulativ im Gesetz festgelegt sind. In diesen Fällen ist der bereits gestellte Antrag auf Schutz in der Sache zu prüfen.“
29 
Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien sein (ursprüngliches) Asylverfahren fortführen, ohne dass dies als Folgeantrag qualifiziert würde. Bestätigt wird diese Sichtweise durch den Bericht des UNHCR, Bulgarien als Asylland, vom April 2014 (S. 14), sowie die Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2014 auf eine kleine Anfrage zur „Lage im Asylsystem in Bulgarien“ (BT-Drs. 18/1446, S. 4), wo das bulgarische Asylsystem ähnlich beschrieben wird. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat auf - wiederholte - konkrete Anfrage des Berichterstatters auch keine anderweitigen Erkenntnisse über das bulgarische Asylverfahren mitgeteilt, sich vielmehr überhaupt nicht geäußert.
30 
3. Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes (§ 29 Abs. 1 AsylG) aufrecht erhalten bleiben. Dem steht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossene Vergleich entgegen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die in statthafter Weise - in Konkretisierung der zunächst angekündigten Antragstellung - zuletzt auf eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 beschränkte Klage ist in dieser Form zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - Juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
17 
Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Der angefochtenen Feststellung dürfte bereits der vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zwischen den Beteiligten im Verfahren A 7 K 67/14 geschlossene Vergleich entgegen stehen. Darin hat sich die Beklagte - in Kenntnis des Asylverfahrens in Bulgarien, das Anlass für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylG war - verpflichtet, „für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen“. Damit dürfte es nicht zu vereinbaren sein, wenn die Beklagte nunmehr den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig ablehnt, ein weiteres Asylverfahren sei in Anwendung von § 71a und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht durchzuführen.
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2. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für eine auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht vor.
20 
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich (s.o.) - zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
21 
Das - insoweit darlegungs- und ggf. beweispflichtige (VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, Juris) - Bundesamt hat nicht aufzeigen können, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Juris) Voraussetzung für die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ist. Ein solchermaßen endgültiger Abschluss des Asylverfahrens liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
22 
Der Kläger ist in Bulgarien persönlich angehört worden, sein Verfahren wurde jedoch zunächst durch Beschluss vom 25.01.2013 in Anwendung von Art. 14 Nr. 2 und 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes unterbrochen („suspended“) und sodann mit Beschluss vom 07.05.2013 in Anwendung von Art. 77 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes eingestellt („discontinued“ / „terminate the procedure“; der Text des bulgarischen Asylgesetzes ist in englischer Sprache unter http://bit.ly/1NgIjU8 verfügbar).
23 
Damit ist das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien nicht „erfolglos abgeschlossen“. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einer Fallgestaltung aus dem - dort: ungarischen - Asylverfahrensrecht verneint, in der gleichfalls eine Verfahrenseinstellung („discontinuation“) in Rede stand. Die für das bulgarische Asylverfahren verfügbaren Erkenntnismittel tragen eine parallele Betrachtungsweise. So heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016 (Gz. 508-516.80/48620) hierzu:
24 
„Nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz ist das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes auszusetzen, wenn der Asylsuchende einer ordnungsmäßigen Aufforderung zur persönlichen Anhörung ohne triftige Gründe innerhalb von 10 Tagen nicht nachgekommen ist.
25 
Das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes ist einzustellen, wenn der Antragsteller sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung des Verfahrens bei der jeweiligen Amtsperson der Flüchtlingsagentur gemeldet hat.
26 
Im Fall einer Rückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gem. der Dublin-Verordnung ist sein ausgesetztes Verfahren wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen.
27 
Nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz handelt es sich bei einem „Folgeantrag“ um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Bulgarien, der vom Asylsuchenden gestellt wird, wenn eine Aberkennung oder Beendigung des internationalen Schutzes vorliegt oder das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes in der Republik Bulgarien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils beendet worden ist und der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht verlassen hat.
28 
Die Annahme eines Folgeantrags findet in den Fällen, wenn das Verfahren des Asylsuchenden eingestellt wurde, keine Anwendung, wenn der Asylsuchende das Hoheitsgebiet des Landes verlassen hat und die Voraussetzungen für einen Folgeantrag nicht in der Form vorliegen, in der sie kumulativ im Gesetz festgelegt sind. In diesen Fällen ist der bereits gestellte Antrag auf Schutz in der Sache zu prüfen.“
29 
Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien sein (ursprüngliches) Asylverfahren fortführen, ohne dass dies als Folgeantrag qualifiziert würde. Bestätigt wird diese Sichtweise durch den Bericht des UNHCR, Bulgarien als Asylland, vom April 2014 (S. 14), sowie die Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2014 auf eine kleine Anfrage zur „Lage im Asylsystem in Bulgarien“ (BT-Drs. 18/1446, S. 4), wo das bulgarische Asylsystem ähnlich beschrieben wird. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat auf - wiederholte - konkrete Anfrage des Berichterstatters auch keine anderweitigen Erkenntnisse über das bulgarische Asylverfahren mitgeteilt, sich vielmehr überhaupt nicht geäußert.
30 
3. Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes (§ 29 Abs. 1 AsylG) aufrecht erhalten bleiben. Dem steht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossene Vergleich entgegen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Feb. 2017 - A 1 K 3787/16

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor Die unter Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ausgesprochene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger auf der ei

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(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

Die unter Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ausgesprochene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die aus Syrien stammenden Kläger reisten - nach Voraufenthalten u.a. in Bulgarien und Ungarn - nach eigenen Angaben am 30.02.2016 ins Bundesgebiet ein. Am 04.04.2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 22.09.2016 gab der Kläger zu 1 an, ihnen seien in Ungarn und Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten dort aber keine Asylanträge gestellt.
Mit Bescheid vom 19.10.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe (Nr. 2). In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Die Kläger hätten nicht dargelegt, wie die Asylverfahren im Mitgliedstaat ausgegangen seien. Seien diese noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein Wiederaufgreifensgrund sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger ihre Asylgründe bereits in Ungarn vorgetragen hätten oder jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Asylgründe dort vorzutragen. Ein Abschiebungsverbot liege jedoch vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG seien in Bezug auf Syrien zu bejahen.
Die Kläger haben am 27.10.2016 Klage erhoben.
Sie beantragen,
die unter Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ausgesprochene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, aufzuheben, sowie
die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
1. Die Klage ist ausschließlich mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gestellten Verpflichtungsanträge sind demzufolge unzulässig.
14 
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch A 1 K 484/14begründet. Die Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
16 
Hier ist schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger überhaupt in Ungarn oder Bulgarien Asylanträge gestellt haben; die Kläger haben dies bestritten. Jedenfalls hat das Bundesamt aber keinerlei Beleg für seine Auffassung geliefert, die dortigen Asylverfahren seien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
17 
Daraus ist zu folgern, dass - entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung - der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (so zu Recht: VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
18 
Im vorliegenden Fall liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und mit welchem Ergebnis die von den Klägern möglicherweise in Bulgarien und Ungarn betriebenen Asylverfahren abgeschlossen worden sind. Das Bundesamt kann eine derartige Ermittlung nicht ohne weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - NVwZ 2016, 625).
19 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt vielmehr grundsätzlich allein dem Bundesamt, denn es hat die Möglichkeit, eine sog. Info-Request-Anfrage durchzuführen. Auf eine solche in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Anfrage übermittelt jeder Mitgliedsstaat jedem Mitgliedsstaat, der das beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrags (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris- Rn. 40). Bei dieser Anfrage darf auch der Stand des Verfahrens und der Tenor der eventuell getroffenen Entscheidung abgefragt werden (Art. 34 Abs. 2g Dublin III-Verordnung). Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht (ebd.).
20 
Diese Aufklärungsmaßnahme ist dem Gericht selbst nicht möglich. Nach Art. 34 Abs. 6 Dublin-III- Verordnung erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 34 Abs. 7 Satz 2 b Dublin III-VO; vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris).
21 
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat das Bundesamt hier keine Info-Request-Anfrage durchgeführt. Bestehende Zweifel gehen daher zu Lasten der Beklagten (VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 - juris).
22 
Unabhängig davon ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Dies ist jedenfalls in Bezug auf Ungarn der Fall (vgl. ausführl.: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - NVwZ 2016, 625). Gerade auf das (angeblich) in Ungarn durchgeführte Asylverfahren stellt aber die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab.
23 
Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Ungarn oder Bulgarien gerichtet wurde, so dass deren Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nicht ersichtlich ist. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs der Asylverfahren in Ungarn oder Bulgarien steht auch keine Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Antragstellern in Ungarn oder Bulgarien internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden sein könnte. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich nicht aus. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Ungarn oder Bulgarien als sichere Drittstaaten gemäß § 26a AsylG zu betrachten sind, sondern auch, dass diese Länder bereit sind, die Kläger wieder aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Ungarns oder Bulgariens nach der Dublin III-Verordnung besteht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
12 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
1. Die Klage ist ausschließlich mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gestellten Verpflichtungsanträge sind demzufolge unzulässig.
14 
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch A 1 K 484/14begründet. Die Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
16 
Hier ist schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger überhaupt in Ungarn oder Bulgarien Asylanträge gestellt haben; die Kläger haben dies bestritten. Jedenfalls hat das Bundesamt aber keinerlei Beleg für seine Auffassung geliefert, die dortigen Asylverfahren seien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
17 
Daraus ist zu folgern, dass - entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung - der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (so zu Recht: VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
18 
Im vorliegenden Fall liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und mit welchem Ergebnis die von den Klägern möglicherweise in Bulgarien und Ungarn betriebenen Asylverfahren abgeschlossen worden sind. Das Bundesamt kann eine derartige Ermittlung nicht ohne weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - NVwZ 2016, 625).
19 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt vielmehr grundsätzlich allein dem Bundesamt, denn es hat die Möglichkeit, eine sog. Info-Request-Anfrage durchzuführen. Auf eine solche in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Anfrage übermittelt jeder Mitgliedsstaat jedem Mitgliedsstaat, der das beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrags (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris- Rn. 40). Bei dieser Anfrage darf auch der Stand des Verfahrens und der Tenor der eventuell getroffenen Entscheidung abgefragt werden (Art. 34 Abs. 2g Dublin III-Verordnung). Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht (ebd.).
20 
Diese Aufklärungsmaßnahme ist dem Gericht selbst nicht möglich. Nach Art. 34 Abs. 6 Dublin-III- Verordnung erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 34 Abs. 7 Satz 2 b Dublin III-VO; vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris).
21 
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat das Bundesamt hier keine Info-Request-Anfrage durchgeführt. Bestehende Zweifel gehen daher zu Lasten der Beklagten (VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 - juris).
22 
Unabhängig davon ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Dies ist jedenfalls in Bezug auf Ungarn der Fall (vgl. ausführl.: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - NVwZ 2016, 625). Gerade auf das (angeblich) in Ungarn durchgeführte Asylverfahren stellt aber die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab.
23 
Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Ungarn oder Bulgarien gerichtet wurde, so dass deren Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nicht ersichtlich ist. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs der Asylverfahren in Ungarn oder Bulgarien steht auch keine Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Antragstellern in Ungarn oder Bulgarien internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden sein könnte. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich nicht aus. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Ungarn oder Bulgarien als sichere Drittstaaten gemäß § 26a AsylG zu betrachten sind, sondern auch, dass diese Länder bereit sind, die Kläger wieder aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Ungarns oder Bulgariens nach der Dublin III-Verordnung besteht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

Die unter Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ausgesprochene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die aus Syrien stammenden Kläger reisten - nach Voraufenthalten u.a. in Bulgarien und Ungarn - nach eigenen Angaben am 30.02.2016 ins Bundesgebiet ein. Am 04.04.2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 22.09.2016 gab der Kläger zu 1 an, ihnen seien in Ungarn und Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten dort aber keine Asylanträge gestellt.
Mit Bescheid vom 19.10.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe (Nr. 2). In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Die Kläger hätten nicht dargelegt, wie die Asylverfahren im Mitgliedstaat ausgegangen seien. Seien diese noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein Wiederaufgreifensgrund sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger ihre Asylgründe bereits in Ungarn vorgetragen hätten oder jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Asylgründe dort vorzutragen. Ein Abschiebungsverbot liege jedoch vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG seien in Bezug auf Syrien zu bejahen.
Die Kläger haben am 27.10.2016 Klage erhoben.
Sie beantragen,
die unter Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ausgesprochene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, aufzuheben, sowie
die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
1. Die Klage ist ausschließlich mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gestellten Verpflichtungsanträge sind demzufolge unzulässig.
14 
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch A 1 K 484/14begründet. Die Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
16 
Hier ist schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger überhaupt in Ungarn oder Bulgarien Asylanträge gestellt haben; die Kläger haben dies bestritten. Jedenfalls hat das Bundesamt aber keinerlei Beleg für seine Auffassung geliefert, die dortigen Asylverfahren seien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
17 
Daraus ist zu folgern, dass - entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung - der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (so zu Recht: VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
18 
Im vorliegenden Fall liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und mit welchem Ergebnis die von den Klägern möglicherweise in Bulgarien und Ungarn betriebenen Asylverfahren abgeschlossen worden sind. Das Bundesamt kann eine derartige Ermittlung nicht ohne weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - NVwZ 2016, 625).
19 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt vielmehr grundsätzlich allein dem Bundesamt, denn es hat die Möglichkeit, eine sog. Info-Request-Anfrage durchzuführen. Auf eine solche in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Anfrage übermittelt jeder Mitgliedsstaat jedem Mitgliedsstaat, der das beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrags (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris- Rn. 40). Bei dieser Anfrage darf auch der Stand des Verfahrens und der Tenor der eventuell getroffenen Entscheidung abgefragt werden (Art. 34 Abs. 2g Dublin III-Verordnung). Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht (ebd.).
20 
Diese Aufklärungsmaßnahme ist dem Gericht selbst nicht möglich. Nach Art. 34 Abs. 6 Dublin-III- Verordnung erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 34 Abs. 7 Satz 2 b Dublin III-VO; vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris).
21 
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat das Bundesamt hier keine Info-Request-Anfrage durchgeführt. Bestehende Zweifel gehen daher zu Lasten der Beklagten (VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 - juris).
22 
Unabhängig davon ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Dies ist jedenfalls in Bezug auf Ungarn der Fall (vgl. ausführl.: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - NVwZ 2016, 625). Gerade auf das (angeblich) in Ungarn durchgeführte Asylverfahren stellt aber die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab.
23 
Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Ungarn oder Bulgarien gerichtet wurde, so dass deren Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nicht ersichtlich ist. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs der Asylverfahren in Ungarn oder Bulgarien steht auch keine Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Antragstellern in Ungarn oder Bulgarien internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden sein könnte. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich nicht aus. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Ungarn oder Bulgarien als sichere Drittstaaten gemäß § 26a AsylG zu betrachten sind, sondern auch, dass diese Länder bereit sind, die Kläger wieder aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Ungarns oder Bulgariens nach der Dublin III-Verordnung besteht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
12 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
1. Die Klage ist ausschließlich mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gestellten Verpflichtungsanträge sind demzufolge unzulässig.
14 
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch A 1 K 484/14begründet. Die Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Das Bundesamt durfte das Schutzgesuch der Kläger nicht als unzulässig ablehnen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
16 
Hier ist schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger überhaupt in Ungarn oder Bulgarien Asylanträge gestellt haben; die Kläger haben dies bestritten. Jedenfalls hat das Bundesamt aber keinerlei Beleg für seine Auffassung geliefert, die dortigen Asylverfahren seien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.
17 
Daraus ist zu folgern, dass - entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung - der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (so zu Recht: VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
18 
Im vorliegenden Fall liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und mit welchem Ergebnis die von den Klägern möglicherweise in Bulgarien und Ungarn betriebenen Asylverfahren abgeschlossen worden sind. Das Bundesamt kann eine derartige Ermittlung nicht ohne weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - NVwZ 2016, 625).
19 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt vielmehr grundsätzlich allein dem Bundesamt, denn es hat die Möglichkeit, eine sog. Info-Request-Anfrage durchzuführen. Auf eine solche in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Anfrage übermittelt jeder Mitgliedsstaat jedem Mitgliedsstaat, der das beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrags (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris- Rn. 40). Bei dieser Anfrage darf auch der Stand des Verfahrens und der Tenor der eventuell getroffenen Entscheidung abgefragt werden (Art. 34 Abs. 2g Dublin III-Verordnung). Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht (ebd.).
20 
Diese Aufklärungsmaßnahme ist dem Gericht selbst nicht möglich. Nach Art. 34 Abs. 6 Dublin-III- Verordnung erfolgt der Informationsaustausch auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundespolizeipräsidium. Nur diese Behörden sind danach berechtigt und auch verpflichtet, entsprechende Anfragen einzuholen und den Verwaltungsgerichten zu übermitteln (Art. 34 Abs. 7 Satz 2 b Dublin III-VO; vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris).
21 
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat das Bundesamt hier keine Info-Request-Anfrage durchgeführt. Bestehende Zweifel gehen daher zu Lasten der Beklagten (VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 - juris).
22 
Unabhängig davon ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Dies ist jedenfalls in Bezug auf Ungarn der Fall (vgl. ausführl.: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - NVwZ 2016, 625). Gerade auf das (angeblich) in Ungarn durchgeführte Asylverfahren stellt aber die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab.
23 
Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Ungarn oder Bulgarien gerichtet wurde, so dass deren Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nicht ersichtlich ist. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs der Asylverfahren in Ungarn oder Bulgarien steht auch keine Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Antragstellern in Ungarn oder Bulgarien internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden sein könnte. Davon geht auch die Beklagte ersichtlich nicht aus. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Ungarn oder Bulgarien als sichere Drittstaaten gemäß § 26a AsylG zu betrachten sind, sondern auch, dass diese Länder bereit sind, die Kläger wieder aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Ungarns oder Bulgariens nach der Dublin III-Verordnung besteht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.