Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2006 - 9 K 1865/04

bei uns veröffentlicht am23.05.2006

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums T., mit dem u.a. zugunsten der Klägerin zu 1 ergangene baurechtliche Entscheidungen der Stadt A. über die Errichtung von drei Windkraftanlagen zurückgenommen werden.
Die Klägerin zu 1 plante auf den Baugrundstücken FlSt.-Nrn. 3031 und 2960/1 der Gemarkung P. auf einer Höhenlage von 897,5 m bzw. 897 m entsprechend dem Bauvorbescheid der Stadt A. vom 25.03.2002 zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 (1.500 kW Nennleistung) jeweils auf einem Betonmasten mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 66 m bei einer Gesamthöhe von 131 m zu errichten. Weiterhin wollte sie auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 3018 der Gemarkung P. entsprechend der Baugenehmigung der Stadt A. vom 02.12.2002 auf einer Höhenlage von 893 m eine Windkraftanlage vom Typ Südwind S-77 G 111 (1.500 kW Nennleistung) auf einem Stahlgittermast mit einer Nabenhöhe von 111,5 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 150 m errichten. Der geplante Anlagenstandort auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 3031 ist etwa 230 m vom vorgesehenen Anlagenstandort auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 3018 und etwa 470 m vom Standort der projektierten Anlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2960/1 entfernt. Die Entfernung zwischen den beiden Standorten auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. 2960/1 und 3018 beträgt ca. 550 m.
Die Grundstücke FlSt.-Nrn. 3018 und 3031 liegen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) „H.“ des Landratsamts B. vom 17.03.1970, was von den Behörden zunächst übersehen wurde. Nach § 2 LSGVO „H.“ ist es im geschützten Gebiet verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Das Grundstück FlSt.-Nr. 2960/1 liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A.-B.“ des Landratsamts Z. vom 07.09.1993, deren Schutzzweck es ist, dem Verdichtungsraum A.-B. durch Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft den hohen Erholungswert zu erhalten und zu steigern, sowie die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu gewährleisten (§ 3 LSGVO). Nach § 4 LSGVO „A.-B.“ sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch u.a. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
Auf den Antrag der Klägerin zu 1 vom 08.02.1999 bei der Stadt A. erteilte diese am 25.03.2002 einen Bauvorbescheid für die oben erwähnten Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. 3031 und 2960/1 in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit der in Aussicht gestellten Zustimmung des Landratsamts Z. zu einer Befreiung von Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A.-B.“ sowie unter Auflagen (u.a. Hinweis auf die TA-Lärm) und unter Zurückweisung der gegen das Vorhaben vorgebrachten Nachbareinwendungen. Über die hiergegen von den Beigeladenen zu 2 und zu 3, denen der Bauvorbescheid nicht zugestellt wurde, am 21.05.2002 eingelegten Widersprüche wurde zunächst nicht entschieden. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 wenden neben einer die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreitenden Lärmbelastung einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den zu erwartenden Schattenwurf, Disco-Lichteffekte und die „erdrückende Wirkung“ der Windkraftanlagen ein. Auch sei die Eiswurfgefährdung durch die Anlagen nicht ausreichend in den Blick genommen worden.
Am 25.07.2002 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Stadt A. Baugenehmigungen für zwei Windkraftanlagen vom Typ Südwind S-77 G 111 auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. 2946/2 und 3018. Für die geplante Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 3018 wurde darauf am 02.12.2002 von der Stadt A. die Baugenehmigung mit Zustimmung des Landratsamts Z. zur Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A.-B.“ bei Entrichtung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe in Höhe von 45.520 Euro und einer Sicherheitsleistung von 100.000 Euro unter Auflagen, darunter die, dass die Schallimmissionen nachts am Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3 den Wert von 41,1dB(A) nicht überschreiten darf, und unter Zurückweisung der Einwendungen der Beigeladenen zu 2 und zu 3 erteilt. Über den Bauantrag für eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2946/2 wurde bislang wegen fehlender Abstandsbaulasten nicht entschieden.
Die Baugenehmigung wurde den Beigeladenen am 11.12.2002 zugestellt. Diese erhoben hiergegen am 27.12.2002 Widerspruch. Sie seien von dem Vorhaben nicht benachrichtigt worden. Für das Vorhaben seien die Schallimmissionen und deren Auswirkungen nur unzureichend ermittelt worden. Der werksseitig garantierte Schallleistungspegel von maximal 104 dB (A) sei nicht durch eine Nachprüfung oder Messung an einem bestehenden Aggregat getestet worden. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass im konkreten Fall das Aggregat auf einem Gittermast und nicht auf einem Stahlrohrturm installiert werden solle. Die Heul- und Schlaggeräusche seien unberücksichtigt geblieben. Insbesondere seien keine Zuschläge durch den an- und abschwellenden Einzelton („Heulton“) in Kombination mit dem impulshaltigen, durch die Rotorblätter beim Passieren des Mastes erzeugten Schlaggeräusch wegen der spezifischen Lästigkeit berücksichtigt worden. Entsprechend der Immissionsprognose vom 21.01.2003 sei für das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3 ein Wert von 34,8 dB (A) nachts als Maximalwert zur Auflage zu machen. Beim Beigeladenen zu 1 erreiche entsprechend der Schallprognose vom 21.01.2003 der Beurteilungspegel den Wert von 29.7 dB (A). Offen bleibe aber die Lärmbelastung auf den der Anlage nahe gelegenen bewirtschafteten Feldern. Weiterhin fehle eine Verschattungsprognose. Neben den Lärmimmissionen sei auch der Schattenwurf und der sogenannte Disco-Effekt sowie die Gefahren des Eisabwurfs auf den existentiell wichtigen Arbeitsbereich des Beigeladenen zu 1 in der näheren Umgebung der Windkraftanlage, die Beeinträchtigung der betriebsnotwendigen Beweidung durch Milchkühe und der dem Betrieb drohenden Gefahren durch im Bereich des Generators auslaufendes Betriebsöl oder durch sonstige Unfälle nicht ausreichend ermittelt worden. Das Vorhaben stelle sich den Beigeladenen gegenüber als rücksichtslos dar und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gesundheitsschutz, dem Eigentumsrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Über die Widersprüche wurde zunächst ebenfalls nicht entschieden.
Am 07.01.2003 erhob auch die Klägerin zu 1 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Höhe der Ausgleichsabgabe und der Sicherheitsleistung.
Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft A.-B. plant seit Jahren im Rahmen einer Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergie im Bereich des Zitterhofs. Die oben aufgeführten Standorte der Windkraftanlagen liegen in der nach den Planentwürfen vorgesehenen Vorrangfläche. Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Zitterhof/Heuberg - Standorte für Windkraftanlagen“ durch die Stadt A. wurde zur Abklärung, welche Festsetzungen und Auflagen hinsichtlich der Anzahl, der Gesamthöhe sowie der Nabenhöhe der Anlagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten, ein Gutachten eingeholt. Nach dem Gutachtenentwurf des Büros für Umwelt und Landschaftsplanung Dr. G. (B.) vom September 2000 können alle Anlagen, gleich welcher Standorte oder Höhe, an exponierten Aussichtspunkten wie Plettenberg, Lochenstein, Gräbelesberg, Burg Hohenzollern, Raichberg und anderen eingesehen werden. An einem Standort im Bereich des Zitterhofs (Gewann Ächtwiese ) sei beispielsweise ein 100 m hohes Bauwerk von 26 % der Siedlungsfläche der benachbarten Ortschaften aus einsehbar. Bei Vergrößerung der Anlagenhöhe trete eine zusätzliche, quantitativ nachweisbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein. Der Gemeinderat der Stadt A. beschloss daraufhin, das Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen. Der gegenwärtige Entwurf des Flächennutzungsplans sieht eine Höhenbeschränkung von Windkraftanlagen auf eine Nabenhöhe von 80 m vor.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 11.11.2003 an die Stadt A. wurde die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Entscheidungen vom 25.03.2002 und 02.12.2002 in Zweifel gezogen und gemäß § 47 Abs. 5 LBO um Bericht hinsichtlich einer Rücknahme dieser baurechtlichen Entscheidungen gebeten. Die Klägerin zu 1 bot darauf eine Reduzierung der Nabenhöhe der Anlagen auf 85 m an, was aber nach Auffassung des Regierungspräsidiums T. an der grundsätzlichen Bewertung vor dem Hintergrund der Belange des Landschaftsschutzes und der Erholungsvorsorge nichts ändere. Mit Schreiben vom 22.06.2004 beantragte die Klägerin zu 1 beim Regierungspräsidium für den Fall des Widerrufs der ihrer Ansicht nach rechtmäßigen baurechtlichen Bescheide eine Entschädigung. In der Folge bat das Regierungspräsidium mit weiterem Schreiben vom 19.07.2004 die Stadt A. wiederum, die Rücknahme des Bauvorbescheids und der Baugenehmigung zu prüfen und bis spätestens 30.08.2004 zu berichten. Falls bis zu dieser Frist keine Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen durch die Stadt erfolge, werde das Regierungspräsidium auf der Grundlage von § 47 Abs. 5 LBO selbst entscheiden. Darauf teilte die Stadt A. dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 04.08.2004 mit, sie sehe keine Möglichkeit, den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung zurückzunehmen. Schließlich erfolgte mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 19.08.2004 die ausdrückliche Weisung an die Stadt A. zur Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen innerhalb der genannten Frist unter Hinweis auf § 47 Abs. 5 LBO. Die Stadt kam dieser Weisung nicht nach.
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Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 05.10.2004 an die Klägerin zu 1 wurde dann der Bauvorbescheid der Stadt A. vom 25.03.2002 sowie die Baugenehmigung der Stadt A. vom 02.12.2002 zurückgenommen (Ziffer 1 und 2) und der Entschädigungsantrag der Klägerin zu 1 abgelehnt (Ziffer 3). Weiter wurden die Widersprüche der Beigeladenen für erledigt erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine einheitliche Bewertung der Anlagen sei nicht möglich, da sie sich hinsichtlich der Standorte, der Baugrundstücke und der Bauausführung unterschieden. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 284 und vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, „Windfarm“) ein einheitliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig, da die drei Windkraftanlagen eine „Windfarm“ bildeten. Für diese Genehmigung sei jedoch nicht die Stadt A., sondern das Landratsamt Z. zuständig. Dies treffe jedenfalls für die am 02.12.2002 baurechtlich genehmigte Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 3018 zu, die als dritte Anlage zu den zuvor mit Bauvorbescheid zugelassenen zwei Standorten hinzustoße. Zumindest für diese geplante Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 3018 sei die erteilte baurechtliche Genehmigung schon wegen der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit der Stadt A. rechtswidrig. Ferner sei fraglich, ob nicht bei derartigen großtechnischen Anlagen mit Höhen von 131 m bzw. 150 m eine standortbezogene Vorprüfung im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.
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Weiterhin wird vom Regierungspräsidium vorgebracht, dass trotz der generellen Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich im konkreten Fall dem Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erholungsvorsorge entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung sei eine Verunstaltung des Landschaftsbildes bei einer Windkraftanlage dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild handele und das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter, dem sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, als belastend empfunden werde. Dies sei hier der Fall. Die etwa 900 m hoch gelegene landwirtschaftlich genutzte, im Norden und Süden von Waldrändern umgebene Hochfläche beim Zitterhof sei bisher lediglich durch eine Kreisstraße und wenige Gebäude gering belastet. Sie sei Teil einer überaus wertvollen Wander- und Erholungslandschaft im Bereich des Albtraufs sowohl für Naherholungssuchende als auch für Touristen und Erholungssuchende aus der weiteren Umgebung. Eine mit Windkraftanlagen vergleichbare Vorbelastung der Landschaft sei bislang nicht vorhanden. Der rund 4 km entfernte Rundfunkturm auf dem Raichberg, der auch vom Zitterhof aus gesehen werden könne, sei trotz ähnlicher Höhe in seiner Wirkung mit Windkraftanlagen, deren Rotoren aufgrund ihrer Drehbewegung einen das Auge irritierenden „Unruheherd“ darstellten und den Blick von der Landschaft ablenkten, nicht vergleichbar. Mit der Errichtung der geplanten großtechnischen Anlagen in der naturnahen Landschaft werde in deren natürliche Eigenart massiv eingegriffen und der Naturgenuss sowie der besondere Erholungswert dieser Landschaft erheblich und dauerhaft beeinträchtigt. Die Anlagen stellten - auch durch die Drehbewegung der großen Rotoren - einen völligen Fremdkörper dar, der das Landschaftsbild dominiere. Wie das Gutachten des Dr. G. zeige, gebe es bereits bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 60 m Sichtbeziehungen zu allen exponierten Aussichtspunkten im Bereich des Albtraufs sowie weit hinaus in das Albvorland. Besonders wären hiervon die Aussichtspunkte der sogenannten Balinger Berge und der Erholungsschwerpunkt Raichberg betroffen, auf dem sich für den in südliche Richtung blickenden Betrachter bisher eine ruhige Albkuppenlandschaft darbiete. Die genehmigten Anlagen mit Höhen von 131 m bzw. 150 m würden die sich aufdrängenden Sichtbeziehungen noch wesentlichen verstärken, auch wenn die Anlagen nicht unmittelbar am Albtrauf stünden. Der Albtrauf stelle sich, vom Albvorland aus betrachtet, nach der treffenden Formulierung des Dichters Mörike als „blaue Mauer“ dar. Dieser Eindruck sei zwar durch den Fernmeldeturm auf dem Plettenberg und den erwähnten Rundfunkturm auf dem Raichberg nicht mehr völlig unbeeinträchtigt. Die Drehbewegungen der Rotoren der geplanten Anlagen habe jedoch eine Unruhe stiftende Wirkung und störe das ruhige Landschaftsbild des Albtraufs nachhaltig und dauerhaft auch aus größerer Entfernung. Die erwähnten beiden Türme dienten auch einer Vielzahl von Menschen, in dem sie Ferngespräche und den Rundfunkempfang ermöglichten. Demgegenüber sei der Nutzen der geplanten Windkraftanlagen für die Allgemeinheit als geringer gewichtig anzusetzen. Zum traditionellen Landschaftsbild, das sich dem Betrachter des Albtraufs aus nördlicher und westlicher Richtung biete, gehöre auch die Burg Hohenzollern, ein Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung, welche von den Windkraftanlagen nur etwa 5 km entfernt sei. Es gebe eine Reihe von Standorten im Albvorland, von denen aus die projektierten Anlagen mit ihren drehenden Rotoren und die Burg Hohenzollern dicht nebeneinander zu sehen seien. Auch dies störe das bisherige Erscheinungsbild des Albtraufs mit der Burg.
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Die geplanten Windkraftanlagen lägen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets „A.-B.“. Danach seien alle den Charakter des Gebiets verändernden oder dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Handlungen verboten, insbesondere die nachteilige Änderung des Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung des Naturgenusses. Die vom Landratsamt in Aussicht gestellte Befreiung komme nur in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Belange eine solche Befreiung erforderten. Es sei jedoch kein zwingender Grund ersichtlich, der die Errichtung der Windkraftanlagen gerade auf den im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstücken erfordern würde. Die Klägerin zu 1 sei daher auf andere windhöffige Standorte der Alb außerhalb von Landschaftsschutzgebieten zu verweisen. Der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung beinhalte die Erhaltung und auch die Steigerung des Erholungswerts durch Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und der Schönheit von Natur und Landschaft. Die Errichtung der Anlagen an den vorgesehenen Standorten würde dem diametral zuwiderlaufen. Daran ändere im Rahmen einer Gesamtabwägung auch der vergleichsweise geringe Beitrag der Windkraftanlagen an der Stromversorgung nichts. Bei sachgerechter Abwägung im Rahmen einer Eingriffs-/Nutzenbilanz sei den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erholungsvorsorge gegenüber dem unternehmerischen Interesse der Klägerin zu 1 ein höheres Gewicht beizumessen.
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Von besonderer Bedeutung sei im vorliegenden Fall auch die Präzedenzwirkung durch die Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen für weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich, der von derartigen Anlagen bisher völlig frei sei.
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In rechtlicher Hinsicht werde die Rücknahme auf §§ 48, 50 LVwVfG gestützt. Die erleichterten Rücknahmevoraussetzungen des § 50 LVwVfG könnten auch dann herangezogen werden, wenn über einen Nachbarwiderspruch noch nicht entschieden sei und dieser jedenfalls im Rücknahmezeitpunkt nicht unzulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 hätten dem Bauvorbescheid widersprochen. Der zulässige Widerspruch sei nicht offensichtlich unbegründet. Entsprechend einer Auflage im Bauvorbescheid sei für Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht seien, ein nächtlicher Lärm-Immissionsrichtwert von 45 dB (A) einzuhalten. Es sei offen, ob die beiden Windkraftanlagen diesen Wert einhalten würden, da eine Lärmprognose im Rahmen des Bauvorbescheids nicht erstellt worden sei. Die beiden Anlagen seien vom Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3 etwa 380 m bzw. 410 m entfernt. Diese Entfernung sei nicht so groß, dass ohne weiteres von einer Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 45 dB (A) ausgegangen werden könne. Das OVG Nordrhein-Westfalen habe entschieden (Beschluss vom 23.01.1998 - 7 B 2984/97 -, NVwZ 1998, 759), dass es sich bei summarischer Prüfung als offen darstelle, ob ein Abstand knapp über 500 m zwischen einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 500 kW und einem Wohngebäude im Außenbereich ausreiche, um sicher zu stellen, dass an dem Wohngebäude keine unzumutbaren Lärmimmissionen auftreten könnten. Im vorliegenden Fall seien die Entfernungen kürzer, die Leistung pro Anlage dreimal so hoch und es handle sich um zwei Anlagen. Weiter sei im Bauvorbescheid für den Schattenwurf weder eine Prognose erstellt noch ein Grenzwert festgelegt worden. Bei der im Verhältnis zur vorgesehenen Anlagenhöhe auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2960/1 lediglich dreifachen Entfernung zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3 sei nicht auszuschließen, dass der entstehende Schattenwurf unzumutbar sei.
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Der erteilten Baugenehmigung hätten die Beigeladenen zu 2 und zu 3 und auch der Beigeladene zu 1 widersprochen. Auch diese zulässigen Widersprüche seien nicht offensichtlich unbegründet. Bestandteil der Baugenehmigung sei die Schallimmissionsberechnung der Firma N., die von einem Immissionspegel von 104 dB (A) ausgehe. Auf der Basis einer Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe von 10 m/sec sei für das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3, das 626 m von der Anlage entfernt liege, ein Immissionspegel von 37,2 dB (A) und für das Wohnhaus des Beigeladenen zu 1, dass von der Anlage 934 m entfernt sei, ein Immissionspegel von 32,1 dB (A) ermittelt worden. Die Anlage werde jedoch erst bei erheblich höheren Windgeschwindigkeiten von 20 m/sec abgestellt. Schließlich sei auch kein Einzeltonzuschlag von 5 dB (A) berücksichtigt worden, was für das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 und zu 3 zu einem Immissionspegel von 42,2 dB (A) und für das Wohnhaus des Beigeladenen zu 1 zu einem Immissionspegel von 37,1 dB (A) führe. Damit werde zumindest gegenüber den Beigeladenen zu 2 und zu 3 nicht die Auflage in der Baugenehmigung eingehalten, wonach der Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen nachts den Wert von 41,1 dB (A) nicht überschreiten dürfe (entsprechend der Lärmprognose der Firma N.). Hinzu kämen wiederum Gefahren und Nachteile durch Eiswurf und Schatteneinwirkung auf den bewirtschafteten Grundstücken. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Beigeladenen seien daher im Ergebnis als offen zu bewerten.
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Schließlich stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG der Rücknahme der baurechtlichen Bescheide aufgrund von § 50 LVwVfG nicht entgegen.
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Bei sachgerechter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme der Bescheide mit den Interessen der Klägerin zu 1 müssten diese zurücktreten. Die vorgesehenen Anlagenstandorte befänden sich in einem noch nicht vorbelasteten, naturnahen Wander- und Erholungsgebiet, das zudem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei. Die Anlagen hätten darüber hinaus eine weitreichende Fernwirkung wegen ihrer Sichtbeziehungen zu weiten Teilen der Schwäbischen Alb, zu markanten Aussichtspunkten entlang des Albtraufs einschließlich der Burg Hohenzollern. Die geplante Errichtung stelle weiterhin für andere derartige Vorhaben in der Nähe des Albtraufs einen Präzedenzfall dar. Demgegenüber lasse sich das wirtschaftliche Interesse, mit Windkraftanlagen zur Stromerzeugung Geld zu verdienen, auch an anderen, weniger exponierten und sensiblen Standorten außerhalb von Landschaftsschutzgebieten verwirklichen. Hinsichtlich der Baugenehmigung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 von dem für dieses Vorhaben zuvor erlassenen Bauvorbescheid vom 25.02.2002 hinsichtlich des zugelassenen Standorts sowie der Art und Höhe der Anlage abgewichen sei, weshalb der Bauvorbescheid insofern keine Bindungswirkung entfalte. Schon aus diesem Grund könne die Klägerin zu 1 auch keinen Ersatz für im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemachte weitere Aufwendungen geltend machen. Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass die Anlagen, die Gegenstand des Bauvorbescheides vom 25.03.2002 seien, aufgrund der zu hohen Lärmbelastung für die Beigeladenen zu 2 und zu 3 ohnehin nicht hätten realisiert werden können. Schließlich komme beim Standort auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 3031 hinzu, dass die Windkraftanlage nur dann errichtet werden könne, wenn der Beigeladene zu1 auf seinem angrenzenden Grundstück FlSt.-Nr. 3029 eine Baulast übernehme, wozu dieser aber nicht bereit sei. Die Rücknahmeentscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen sei geeignet, den angestrebten Natur- und Landschaftsschutz sowie die Erholungsvorsorge zu gewährleisten. Ein milderes Mittel, die angestrebten Ziele zu verwirklichen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei auch eine Höhenreduzierung der Anlagen nicht geeignet, die problematischen Sichtbeziehungen zu verhindern. Auch die Bauausführung als Gittermast komme in der dortigen Landschaft, die etwa auch nicht durch Überlandleitungen vorbelastet sei, nicht in Betracht. Schließlich sei die Entscheidung auch vor dem Hintergrund der Artikel 14 und 12 GG gegenüber der Klägerin zu 1 nicht unangemessen. Die Gewinnerwartung sei rechtlich nicht geschützt und unterliege dem unternehmerischen Risiko. Zwar habe das Regierungspräsidium in früheren Stellungnahmen zum Flächennutzungsplan den Standort Zitterhof im Interesse einer Schonung noch empfindlicherer Standorte zunächst hingenommen. Dies sei auch vor dem Hintergrund geschehen, dass Ende der 1990er Jahre die üblichen Anlagenhöhen 70 m nicht überschritten hätten. An der bisherigen Auffassung halte das Regierungspräsidium auch aufgrund der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr fest. Im Hinblick auf die Präzedenzwirkung für die Errichtung weiterer Anlagen sei dies dem Regierungspräsidium erst im Zusammenhang mit der Prüfung der Widersprüche der Beigeladenen bewusst geworden. Schließlich scheide auch ein Entschädigungsanspruch nach § 48 Abs. 3 LVwVfG gemäß § 50 LVwVfG aus. Keinesfalls jedoch wäre das geltend gemachte positive Interesse in Höhe von etwa 2,8 Millionen Euro zu erstatten.
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Der Rücknahmebescheid wurde der Klägerin zu 1 nach dem Empfangsbekenntnis am 08.10.2004 zugestellt.
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Bereits am selben Tage, am 08.10.2004, ließen die Klägerinnen hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erheben. Zur Begründung wird zunächst dargetan, zwischen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 bestehe eine Finanzierungs- und Planungspartnerschaft. Weiter wird geltend gemacht, das Regierungspräsidium sei für die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidung der Stadt A. nicht zuständig. Diese Möglichkeit habe lediglich die Ausgangsbehörde, hingegen beschränke sich die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde auf die Entscheidung nach § 73 VwGO. Die Rücknahme widerspreche auch einer Petitionsentscheidung. Für einen Bauantrag für drei oder mehr Windkraftanlagen würden gemäß § 67 Abs. 5 BImSchG die baurechtlichen Vorschriften gelten. Zwar sei ein solches Verfahren nach § 67 Abs. 4 BImSchG als immissionsschutzrechtliches weiter zu führen, jedoch bleibe hierfür die untere Baurechtsbehörde weiter zuständige Behörde. Im Übrigen seien die Widersprüche der Beigeladenen offensichtlich unbegründet. Die Widersprüche könnten nicht auf natur-, landschaftsschutz- und denkmalschutzrechtliche Aspekte des Allgemeinwohls gegründet werden, sondern nur auf drittschützende Bestimmungen. Wenn entgegen der Auffassung der Klägerseite trotzdem eine Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide festzustellen sei, so sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zu berücksichtigen. Die Rücknahmeentscheidung sei beim Bevollmächtigten der Klägerin - wie er ausdrücklich angibt - am 07.10.2004 eingegangen. Das Regierungspräsidium habe sich jedoch schon vor dem 07.10.2003 dazu entschlossen, die Bescheide zurückzunehmen. Ein Tatsachenirrtum habe nicht vorgelegen, da der Rücknahmebescheid nicht auf neuen Tatsachen fuße. Es habe aber auch kein Rechtsirrtum bestanden. Das Regierungspräsidium ziehe lediglich aufgrund schon bekannter Tatsachen nun andere rechtliche Schlussfolgerungen. Bei der Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums sei die grundrechtlich garantierte Baufreiheit unberücksichtigt geblieben. Demgegenüber seien Grundrechtspositionen der Beigeladenen ausführlich behandelt worden. Die erleichterte Rücknahmemöglichkeit nach § 50 LVwVfG komme nicht in Betracht, da die Rücknahmeentscheidung nur mit Allgemeinwohlüberlegungen begründet werde und nicht mit nachbarschützenden Vorschriften. Ferner sei festzustellen, dass die in den Verwaltungsverfahren wiederholt erfolgte fachbehördliche Begutachtung der Lärmsituation überzeugend sei und vom Regierungspräsidium nicht ernsthaft in Frage gestellt werde. Die Argumentation im Hinblick auf den Schattenwurf und den Eiswurf sei nicht tragfähig.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums T. vom 05.10.2004 aufzuheben,
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hilfsweise die Ziffer 3 des Bescheides des Regierungspräsidiums T. vom 05.10.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Ausgleich ihres Vermögensnachteils, wie mit Schriftsatz an das Regierungspräsidium vom 22.06.2004 beantragt, zu gewähren,
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und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
26 
Zur Begründung wird ergänzend zum streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Rücknahmeentscheidung gehe vor dem Hintergrund des § 47 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBO ins Leere. Auch die Rüge der fehlenden Legitimation des Regierungspräsidiums vor dem Hintergrund der Petitionsentscheidungen greife nicht durch. Die Rücknahmeentscheidung berühre nicht die verfassungsrechtliche Aufgabenverteilung zwischen der vollziehenden Gewalt und dem Landtag. Auch wenn das Baugenehmigungsverfahren betreffend den Standort Flurstück Nr. 3018 als immissionsschutzrechtliches Verfahren hätte zu Ende geführt werden müssen, so wäre nach den §§ 1 und 2 BImSchGZuVO vom 29.09.1997 (GBl. S. 421) für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windfarmen - wie nach der jetzigen Rechtslage - das Landratsamt Z. als untere Verwaltungsbehörde nach §§ 13 und 16 LVwG zuständig gewesen. Bei der Ermessensentscheidung seien die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu 1 berücksichtigt worden. Diesen Interessen sei jedoch aufgrund der entgegenstehenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erholungsvorsorge einschließlich der Präzedenzwirkung für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Bereich des Albtraufs nicht der Vorrang eingeräumt worden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nur das Flurstück Nr. 2960/1 im Landschaftsschutzgebiet „A.-B.“ liege, die beiden anderen Standorte auf den Flurstücken Nrn. 3018 und 3031 lägen im Landschaftsschutzgebiet „H.“ (Verordnung des Landratsamts B. vom 17.03.1970). Eine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung „H.“ liege weder vor noch komme sie aufgrund des Schutzzweckes in Betracht.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Der Beigeladene zu 1 lässt geltend machen, die baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. seien rechtswidrig, weil sie seine Rechte verletzten. Neben den zu erwartenden unzumutbaren Lärmimmissionen für den Wohnbereich, den Schattenwurf und den sogenannten Disco-Effekt bestehe für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Gefahr des Eisabwurfs, wenn er in der Nähe der Anlagen seine Felder bearbeite. Ein Nachweis der Unschädlichkeit des Windparks für seinen rechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb sei nicht erbracht. Darüber hinaus sei vom Vorliegen einer Windfarm auszugehen. Mit der Baugenehmigung vom 02.12.002 für die dritte Anlage sei vom dafür vorliegenden Bauvorbescheid wesentlich abgewichen worden, so dass sich diese Baugenehmigung gegenüber dem hierzu zuvor ergangenen Bauvorbescheid als Aliud erweise. Betroffen von der Abweichung sei die Nabenhöhe, der Rotordurchmesser, die Gesamthöhe, das Turmmaterial sowie der Standort. Für die Baugenehmigung vom 02.12.2002 sei daher eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen, welche fehle. Im Rahmen der Prüfung des § 50 LVwVfG sei festzustellen, dass die Widersprüche zulässig und nicht offensichtlich unbegründet seien. In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, wenn sich das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung auf ausschließlich nicht drittschützende Rechtsverstöße gestützt habe. Die tatsächlichen Gründe für die Rücknahme des durch Dritte angefochtenen Verwaltungsakts müssten nicht mit den Gründen korrespondieren, auf die der zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Widerspruch gestützt werde. Da mit der Rücknahmeentscheidung zugleich den Widersprüchen der Beigeladenen abgeholfen werde, sei es dem Regierungspräsidium freigestanden, die Rücknahme auf zusätzliche Gründe zu stützen. In der Ermessensentscheidung seien zu Recht die Interessen der Beigeladenen berücksichtigt worden. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass sich in der Nähe der vorgesehenen Standorte für die Windkraftanlage mindestens zwei Horste des Rotmilans befänden. Der Rotmilan stehe auf der Vorwarnliste zur roten Liste. Die Lebensräume des Rotmilans sollten von Windkraftanlagen freigehalten werden. Auch insoweit beeinträchtigten die Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Belange des Naturschutzes.
29 
Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 machen im Wesentlichen geltend, der bisherige Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplan missachte Kriterien des Regionalverbandes. So halte das vorgesehene Vorranggebiet für Windkraftanlagen den vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Mindestabstand von 450 m nicht ein. Des weiteren lägen in dem Gebiet Horste und der Lebensraum des Rotmilans.
30 
Mit Beschluss vom 25.05.2005 ist von diesem Verfahren das Verfahren der Klägerin zu 2 abgetrennt worden (Aktenzeichen 9 K 818/05). Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 28.06.2005 wurde darauf dem Gericht ein von den jeweiligen Geschäftsführern unterschriebener Vertrag ohne Datum zwischen der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 1 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 2 von der Klägerin zu 1 die Bauherrschaft für die streitgegenständlichen Anlagen zum Preis von einem Euro übernimmt. Das abgetrennte Verfahren 9 K 818/05 ist in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten wieder mit dem vorliegenden Verfahren 9 K 1865/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
31 
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die vorgesehenen Baugrundstücke und deren Umgebung sowie die Sichtbeziehungen von verschiedenen Punkten der Alb und des Albvorlandes, die sich im Einzelnen aus der Anlage zur Niederschrift ergeben, in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Feststellungen in der Anlage zur Niederschrift verwiesen.
32 
Dem Gericht liegen neben den Akten zu den baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. die im Verwaltungsverfahren angefallenen Akten des Regierungspräsidiums T. sowie das im Auftrag des Regierungspräsidiums angefertigte Visualisierungsgutachten von Frau Prof. Dr. K., W., vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig.
34 
Die Klägerin zu 1 hat ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie vertraglich ihre Bauherrschaft (§ 42 LBO) an die Klägerin zu 2 abgegeben hat. Zwar trägt der dem Gericht am 29.06.2005 übermittelte Vertrag kein Datum, er ist jedoch von den beiden Vertragsparteien unterschrieben und daher als rechtsgültig anzusehen. Der Umstand des Übergangs der Bauherrschaft auf die Klägerin zu 2 zerstört jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1. Denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den (anhängigen) Prozess keinen Einfluss. Die Klägerin zu 1 setzt danach in gesetzlicher Prozessstandschaft den Prozess im eigenen Namen fort (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 265 RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 RdNr. 16). Darüber hinaus liegt auch keine Zustimmung des Beklagten vor, dass die Klägerin zu 2 als Rechtsnachfolgerin an der Stelle der Klägerin zu 1 berechtigt wäre, den Prozess zu übernehmen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Folge der Prozessstandschaft ist, dass das Urteil für und gegen den Rechtsnachfolger, hier also die Klägerin zu 2, gilt. Aus dem Vertragsinhalt ergibt sich im Übrigen auch, dass keine Bauherrengemeinschaft nach § 42 Abs. 7 LBO vorliegt, so dass auf daraus resultierende prozessuale Konsequenzen hier nicht einzugehen ist.
35 
Die Klage der Klägerin zu 1 ist jedoch mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 05.10.2004 ist betreffend die Ziffer 1 (Rücknahme des Bauvorbescheids der Stadt A.) und betreffend die Ziffer 2 (Rücknahme der Baugenehmigung der Stadt A.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der Hilfsantrag mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des Vermögensnachteils der Klägerin zu 1 bleibt erfolglos.
36 
Zunächst ist hinsichtlich des Hauptantrags festzustellen, dass das Regierungspräsidium für die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) aufgrund von § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO sachlich zuständig war. Nach dieser Vorschrift kann anstelle einer (nachgeordneten) Baurechtsbehörde jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen, wenn eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet. Bereits mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 11.11.2003 wurde der Stadt A., die untere Baurechtsbehörde ist, wegen rechtlicher Bedenken die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen nahe gelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2004 ersuchte dann das Regierungspräsidium die Stadt A., die Rücknahme des Bauvorbescheids und der Baugenehmigung spätestens bis zum 30.08.2004 vorzunehmen. Weiter wurde in diesem Schreiben auf das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 5 LBO hingewiesen. Dieses Schreiben ist bereits als fachaufsichtliche Weisung zur Zurücknahme der baurechtlichen Entscheidungen aufzufassen. Mit Schreiben vom 04.08.2004 teilte darauf die Stadt A. dem Regierungspräsidium mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung zurück zu nehmen. Schließlich erfolgte mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 19.08.2004 die ausdrückliche Weisung an die Stadt A. zur Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen innerhalb der genannten Frist unter Hinweis auf § 47 Abs. 5 LBO. In der Folgezeit ist die Stadt A. dieser Weisung des Regierungspräsidiums als Fachaufsichtsbehörde nicht nachgekommen. Dem Regierungspräsidium stand damit das Selbsteintrittsrecht mit der Folge einer Zuständigkeitsverlagerung von der an sich für die Rücknahmeentscheidung zuständigen unteren Baurechtsbehörde, der Stadt A., auf die Fachaufsichtsbehörde zu (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 47 RdNr. 131, 133, Schlotterbeck, LBO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 213).
37 
Die abschlägig entschiedenen Petitionen der Beigeladenen vermögen für eine gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung zu entfalten. In der Petition 13/1313 der Beigeladenen zu 2 und zu 3 wurden die Petenten sogar ausdrücklich auf den Rechtsweg verwiesen (vgl. Landtagsdrucksache 13/1355).
38 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidungen sind die §§ 48 und 50 LVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 50 LVwVfG gilt unter anderem § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Die erleichterten Rücknahmevoraussetzungen gelten nach § 50 LVwVfG demnach nur, „soweit dadurch dem Widerspruch (...) abgeholfen wird“. Soweit mit der Rücknahme die Beeinträchtigungen, die im Widerspruch geltend gemacht wurden, beseitigt werden, ist unerheblich, ob die Gründe für die Abhilfe durch die Rücknahmeentscheidung identisch sind mit den Gründen, auf die der Rechtsbehelf gestützt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 50 RdNr. 21, Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 50 RdNr. 27, einschränkend: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 50 RdNr. 57, a.A.: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 50 RdNr. 3.4). Allerdings muss dem erhobenen Rechtsbehelf auch eine gewisse rechtliche Qualität zukommen. Dieser muss jedenfalls im Rücknahmezeitpunkt nicht unzulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet sein. Die Behörde kann nämlich nicht einen unzulässigen oder auch einen offensichtlich unbegründeten Widerspruch zum Anlass für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes unter den erleichterten Bedingungen des § 50 LVwVfG zu Lasten des Begünstigten nehmen, wenn der Begünstigte auch in den entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren nicht mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.1986 - 3 S 2336/86 -, BWVPr 1987, 89). Ist umgekehrt der zulässige Widerspruch nicht offensichtlich unbegründet, so ist der Begünstigte auch (noch) nicht schutzwürdig. Die zulässigen Widersprüche der Beigeladenen, mit denen vor allem unzumutbare Schallimmissionen durch die geplanten Windkraftanlagen sowie weitere Beeinträchtigungen des Wohnens und der landwirtschaftlichen Felderbewirtschaftung insbesondere durch Schattenwurf geltend gemacht werden, sind nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere lässt sich derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die zu erwartenden Schallimmissionen von den Beigeladenen hinzunehmen gewesen wären. Eine solche Beurteilung im Widerspruchsverfahren hätte nämlich möglicherweise die Einholung eines auf den konkreten Standort bezogenen Schallgutachtens vorausgesetzt, an dem es bisher fehlt. Damit sind die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG für die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen anwendbar.
39 
Tatbestandliche Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist dessen Rechtswidrigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Im vorliegenden Fall erweisen sich die streitgegenständlichen baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. als rechtswidrig.
40 
Die Baugenehmigung vom 02.12.2002 für eine Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 3018, die keiner bauplanungsrechtlichen Bindung aufgrund eines vorhergehenden Bauvorbescheids unterliegt, da sich das Bauvorhaben wegen eines anderen Standorts, einer anderen Anlagenart und anderen Höhenwerten demgegenüber als Aliud darstellt, lässt nach den beiden mit Bauvorbescheid vom 25.03.2002 als planungsrechtlich zulässig erachteten Anlagen eine dritte Anlage zu. Sobald aber die für eine „Windfarm“ maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, welches fehlt. Drei und mehr Windkraftanlagen, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren, bildeten eine sogenannte „Windfarm“ im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und nach Nummer 1.6, Spalte 2 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung in der Fassung vom 03.08.2001 (BGBl. I S. 1950); abzustellen ist hierbei im Rahmen der Anfechtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung im Oktober 2004. Hierin spiegelt sich die normative Wertung wieder, dass Windkraftanlagen unter den in der Nummer 1.6 des Anhangs genannten Voraussetzungen Anlagen sind, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, weil ihre Errichtung und ihr Betrieb in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Relevanz hing somit im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon ab, dass, unabhängig von der Betreiberfrage, durch die gleichzeitige oder schrittweise Errichtung von drei oder mehr Windkraftanlagen eine Windfarm im Sinne der damals anzuwendenden Nummer 1.6 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung entstand. Mit dieser markierten Relevanzschwelle wurde zum Ausdruck gebracht, dass zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Einzelanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit eine Genehmigung nach Immissionsschutzrecht nicht erforderlich war. Anders war dies im Falle einer Massierung von Windkraftanlagen. Diese löste wegen der zu erwartenden negativen Umweltfolgen einen Prüfungsbedarf aus. Allerdings war entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Von einer Windfarm war mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen aneinander räumlich so zugeordnet wurden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, NVwZ 2004, 1235). So verhält es sich vorliegend.
41 
Nach den vorliegenden Lageplänen für das Baugenehmigungsverfahren (betreffend das Flurstück Nr. 3018) und für das Bauvorbescheidsverfahren (betreffend die Flurstücke Nr. 3031 und 2960/1) sind die im Bauvorbescheid erfassten Vorhaben etwa 470 m voneinander entfernt und gegenüber der genehmigten Anlage ca. 230 m bzw. ca. 550 m. Die vorgesehenen Baugrundstücke liegen - wie dies der vom Gericht eingenommene Augenschein gezeigt hat - auf einer zusammenhängenden Hochfläche mit nahezu gleicher Höhenlage. Der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen ergibt sich hier nicht nur nach rein metrischen Gesichtspunkten, sondern auch aufgrund des räumlichen Gebietszusammenhangs, so dass sich im vorliegenden Fall die immissionsschutzrechtlichen Einwirkungsbereiche überschneiden oder jedenfalls berühren. Ist damit von einer geplanten „Windfarm“ auszugehen, so mangelt es im vorliegenden Fall - zumindest bei der zuletzt genehmigten Anlage, die auf dem Flurstück Nr. 3018 vorgesehen ist - am erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Hierfür zuständig gewesen wäre das Landratsamt Z. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (in der Fassung vom 29.09.1997, GBl. Seite 421, vgl. auch die unveränderte Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 12 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 03.03.2003 ) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 LVG. Schon deshalb erweist sich die erteilte Baugenehmigung als rechtswidrig. Nur am Rande sei erwähnt, dass durch die zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Vorschrift des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin zu 1 geändert hat. Vielmehr ist nunmehr bei jeder Windkraftanlage mit einer Höhe von mehr als 50 m - also auch bei einer Einzelanlage - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
42 
Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist aber auch der Umstand, dass allen vorliegend im Streit stehenden Windkraftanlagen - neben der genehmigten also auch denjenigen, die Gegenstand des Bauvorbescheids sind - Belange der Landschaftspflege, des Erholungswerts der Landschaft sowie der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegenstehen. Bei diesen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belangen geht es vor allem um den ästhetischen Schutz der Landschaft. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Fassung vom 20.07.2004, bekannt gemacht am 23.09.2004, BGBl. I Seite 2414, 2433). Ein solches privilegiertes Vorhaben, dass vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange wie solche des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art und Gewichtigkeit der nachteilig berührten öffentlichen Belange ab. Der Unterschied der Auswirkung der öffentlichen Belange zwischen einem privilegierten und einem sonstigen Vorhaben ist weniger ein quantitativer, sondern ein qualitativer, also durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründeter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151).
43 
Weiter hat die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Übrigen auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erfolgen hätte (vgl. § 13 BImschG), gegenüber den naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens eigenständigen Charakter und ist jeweils unabhängig voneinander durchzuführen, auch wenn die Abwägung in beiden Fällen zu demselben Ergebnis kommen sollte (sog. Separationsmodell, BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112, BRS 64 Nr. 98, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395, BRS 66 Nr. 104; Brügelmann, BauGB, Stand: Dezember 2005, § 35 RdNr. 89). Die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen unterliegen dabei einer „nachvollziehenden“ und uneingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Abwägung. Sie sind auch für die daraus folgende gerichtliche Überprüfbarkeit einer naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung maßgebend. Ist die Zulassungsentscheidung fachgesetzlich eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- oder Ermessensspielräume eingeräumt sind, so vermag der Umstand, dass durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eine weitere Zulassungsvoraussetzung akzessorisch hinzutritt, den Rechtscharakter dieser Entscheidung nicht zu verändern (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist eine gesetzlich gebundene Abwägungsentscheidung. Ist danach ein Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB unzulässig, so kommt es auf seine Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395, BRS 66 Nr. 104).
44 
Nach diesen dargelegten Grundsätzen sind die geplanten Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie mit den erwähnten, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren sind. Der vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass das Gelände beim „Zitterhof“, wo die Windkraftanlagen erstellt werden sollen, keiner Vorbelastung durch vergleichbare Anlagen unterliegt. Die Hochfläche wird lediglich von der vorhandenen Kreisstraße durchzogen. An baulichen Anlagen bestehen lediglich die Anwesen des „Zitterhofs“, wo u. a. die Beigeladenen zu 2 und 3 wohnen, sowie westlich in weiterer Entfernung zwei landwirtschaftliche Anwesen, darunter das des Beigeladenen zu 1. Die Grundstücke im Umgebungsbereich der vorgesehenen Anlagenstandorte werden zum Teil ackerbaulich genutzt, zum Teil herrscht Wiesennutzung vor. Der sich im Norden in West-Ost-Richtung erstreckende Albtrauf ist bewaldet. Entlang der erwähnten Kreisstraße verläuft eine Stromleitung auf Masten sowie parallel hierzu eine Telefonleitung auf Holzpfählen. Nordnordöstlich befindet sich in größerer Entfernung der Raichbergturm (Rundfunk). Diese nur teilweise sichtbare Anlage mit sehr schlankem Baukörper wird nicht als wesentlicher Störfaktor in der Landschaft empfunden. Der Turm ohne bewegliche Anlagenteile ist mit Windkraftanlagen mit ihren drehenden und damit die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehenden Rotoren nicht zu vergleichen. Die Region um den „Zitterhof“ stellt sich als ruhige Albkuppenlandschaft ohne wesentliche Vorbelastung dar.
45 
Dieser Eindruck einer nahezu unberührten Landschaft ergibt sich auch von den vielfachen Sichtbeziehungen von Aussichtspunkten zum Gebiet um den „Zitterhof“, aber ebenso beim Blick in die Umgebung, der sogenannten Zollernalb. Vom Standort beim Nägelehaus am Raichberg (Nähe „Fuchsfarm“) sind zwar - hierauf wurde von Klägerseite beim Augenschein hingewiesen - in südlicher Richtung verschiedene technische Anlagen auf den umliegenden Bergen erkennbar, wie die militärische Sendeanlage auf dem Hochberg und die Sendeanlage auf dem etwa 10 km entfernten Schlossfelsenturm. Das Panorama aus Bergkuppen und Hochtälern wird dadurch aber in keiner Weise beeinträchtigt. Im Norden befindet sich der erwähnte Raichbergturm mit einer Höhe von 155 m. Die Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. zeigt die nahezu vollständige Einsehbarkeit der geplanten Windkraftanlagen von diesem Standort aus, welche den vorhandenen Waldsaum um ein Vielfaches überragen. Die bisher in geringer Zahl vorhandenen technischen Anlagen auf den umliegenden Bergen und auch das unterhalb der Horizontlinie befindliche Hochhaus in der Siedlung Hohberg (Onstmettingen) treten demgegenüber nach ihren erkennbaren Dimensionen völlig in den Hintergrund. Für den optischen Eindruck ist auch die zu erwartende Drehbewegung der Rotoren der Windkraftanlagen von entscheidendem Belang. Sich bewegende Anlagenteile sind bisher in dieser Landschaft nicht vorhanden und stellen etwas gänzlich Neues dar. Es ist zu erwarten, dass mit den Drehbewegungen der Rotoren eine optische Unruhe entsteht und damit das Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft zerstört wird.
46 
Vom Standort „Bodelshausen, B 27“ (vgl. die Ortsangabe im Visualisierungsgutachten des Büros Prof. Dr. K.), den das Gericht anschließend eingenommen hat, ist die Burg Hohenzollern, ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, vor dem Albtrauf gut zu erkennen. Die in der Mitte des 19. Jahrhunderts neu erbaute Burganlage auf einem der Alb vorgelagerten Bergkegel prägt das Landschaftsbild. Wer auf der diesem Standort nahen und verkehrsreichen B 27 aus Richtung T. in Richtung B. fährt, bekommt einen vergleichbaren Eindruck des sich in dunklen Farbtönen aufwölbenden Albtraufs mit der vorgelagerten Burg Hohenzollern, auf die man direkt zuzufahren scheint. Nach der Visualisierung durch das Büro Prof. Dr. K. sind die geplanten Windkraftanlagen bis zu 50 % sichtbar, insbesondere davon die Rotoren. Diese befinden sich nach der Visualisierung unmittelbar links (östlich) neben der vorhandenen Burganlage, so dass nach dem optischen Eindruck die Windkraftanlagen und die Burg Hohenzollern quasi zu einer baulichen Einheit verschmelzen. Die mit ihren Drehbewegungen eine optische Unruhe erzeugenden Rotoren führen dabei zu einem inneren Widerspruch mit der Burganlage und zerstören das Erscheinungsbild einer ruhigen und in diesem Sektor des Mittelgebirgszugs weitgehend unberührten Alblandschaft.
47 
Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis beim Blick vom Burghof der viel besuchten Burg Hohenzollern in Richtung auf den Albtrauf. Die geplanten Windkraftanlagen sind entsprechend der Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. etwa zu 80 % sichtbar und befinden sich in greifbarer Nähe. Zwar ist von dem Standort auf der Burg in südwestlicher Richtung der Fernmeldeturm auf dem Plettenberg zu erkennen. Dieser ist jedoch mit seinen kaum störenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht mit einer Windkraftanlage vergleichbar, da er dem vorherrschenden ruhigen Erscheinungsbild der sich dem Betrachter darbietenden Landschaft entspricht. Im Übrigen ist er ebenso wie die in D. bestehende und von dort auf den Plettenberg führende Gondelbahn des Zementwerks einem anderen Albabschnitt zuzuordnen.
48 
Vom besonders für Naherholungssuchende viel besuchten Aussichtspunkt „Hörnle“ bietet sich dem Auge des Betrachters in nordöstlicher und östlicher Richtung das Bild einer nahezu unberührten Albkuppenlandschaft dar. Aus der Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. lässt sich demgegenüber ersehen, dass die geplanten Windkraftanlagen von besagtem Aussichtspunkt an der Bergkante aus genau gegenüber - nach dem Eyachtal auf den nachfolgenden Bergzügen - zu finden sind und sich dem Betrachter sozusagen in den Weg stellen. Bei diesem Blick kommt es weniger auf die vorhandene Besiedlung in den Tallagen an - dort treten auch die vorhandenen Hochspannungsleitungen in den Hintergrund -, als vielmehr auf den Verlauf der Horizontlinie, die durch die geplanten Anlagen massiv gestört würde. Vor allem Erholungssuchende, die zum Aussichtspunkt an der Bergkante des „Hörnle“ wandern, sehen sich unvermittelt mit diesen hohen und sich bewegenden technischen Anlagen konfrontiert. Diese würden an dieser Stelle beim Betrachten der Alblandschaft als besonders störend, wenn nicht gar als belastend empfunden werden.
49 
Insgesamt hat der Augenschein ergeben, dass die geplanten Anlagen auch aus größerer Entfernung das ästhetische Empfinden eines Betrachters wegen der Disharmonie zwischen den dominierenden Anlagen und dem besonders reizvollen und schützenswerten Landschaftsbild auf diesem Abschnitt der Albhochfläche, der sogenannten Zollernalb, sehr empfindlich stören. Besonders deutlich wird dies bei den ganzjährig von Naherholungssuchenden und Ausflüglern in großer Zahl aufgesuchten Gebieten um den Raichberg und das „Hörnle“. Aber auch für den geschichtlich interessierten Touristen, der die Burg Hohenzollern im vorhandenen Landschaftsensemble besuchen möchte, würden die geplanten Windkraftanlagen in hohem Maße irritierend wirken. Die Windkraftanlagen würden daher den Erholungswert der Landschaft massiv beeinträchtigen und das vorhandene Landschaftsbild mit seiner eigentümlichen Silhouette grob unangemessen verunstalten.
50 
Wegen der somit festgestellten Unzulässigkeit der Bauvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sie nach naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (vgl. § 18 BNatSchG) ebenfalls unzulässig wären. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 der Verordnung des Landratsamts Z. über das Landschaftsschutzgebiet „A.-B.“ vom 07.09.1983 und nach § 3 der Verordnung des Landratsamts B. über das Landschaftsschutzgebiet „H.“ vom 28.03.1970 nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang erscheint allerdings erwähnenswert, dass der Schutzzweck der genannten Verordnungen auf die Erhaltung und Pflege der bestehenden Landschaft und des Landschaftsbildes hin ausgerichtet ist.
51 
Kein entscheidendes Gewicht kommt daher auch dem aus naturschutzrechtlicher Sicht bedeutenden Umstand zu, dass in der Umgebung der geplanten Anlagenstandorte wohl Bestände des Rotmilans festgestellt wurden.
52 
Aufgrund der obigen Ausführungen ist es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung, ob nachbarliche Abwehrrechte, die hier von Personen - den Beigeladenen - geltend gemacht werden, welche eine bauplanungsrechtliche Privilegierung für sich in Anspruch nehmen können, durchzudringen vermögen.
53 
Liegen nach den bisherigen Ausführungen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung vor, so ist der Behörde das Ermessen eröffnet. Bei Ermessensentscheidungen ist das gerichtliche Prüfungsprogramm gemäß § 114 VwGO eingeschränkt. Das Prüfungsprogramm erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb dieses Rahmens sind bei der Rücknahmeentscheidung keine Ermessensfehler ersichtlich. Das Regierungspräsidium hat von dem ihm eröffneten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat die Behörde die wesentlichen öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Beteiligten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, ohne dass dies seitens des Gerichts zu beanstanden wäre. Das Regierungspräsidium hat einerseits berücksichtigt, dass die Albhochfläche im Bereich des „Zitterhofs“ und der weiteren Umgebung keinen Vorbelastungen von spürbarem Gewicht ausgesetzt ist, hingegen insbesondere die Fernwirkung der Anlagen ins Albvorland zu einer massiven Verunstaltung des derzeitigen Landschaftsbildes mit seiner unzerschnittenen Waldsilhouette führen würde. Als wesentlich wurde weiter zu Recht angeführt, dass den Anlagen eine Präzedenzwirkung zukomme, und mit Sicherheit zu erwarten sei, dass in kurzer Zeit weitere Bauvorhaben von Windkraftanlagen an diesem Abschnitt des Albtraufs zur Durchführung kämen. Andererseits wurde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 1 an diesem windgünstigen Standort in der Nähe des Albtraufs sowie der erhebliche Planungs- und Kostenaufwand gesehen. Jedoch wurde in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1 nicht zwingend gerade auf diese Standorte in einer besonders schützenswerten Landschaft angewiesen ist und es dem unternehmerischen Risiko zuzuweisen ist, wenn sich der Aufwand für ein solches Projekt letztlich nicht auszahlt.
54 
Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die verfügte Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. ist geeignet, den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen, die hier den Bauvorhaben entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Die Rücknahmeentscheidung war auch erforderlich, da ein milderes Mittel wie etwa die Höhenreduzierung der Anlagen und die Ausführung in Form von Gittermasten im Verwaltungsverfahren verschiedentlich angesprochen wurde, jedoch in dem erforderlichen erheblichen Maß nicht akzeptiert wurde. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang das Gutachten des Büros für Umwelt und Landschaftsplanung Dr. G., der Gesamthöhen von Anlagen von 60 m und 100 m untersuchte, sowie der Entwurf des Flächennutzungsplans mit einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf eine Nabenhöhe von 80 m. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeentscheidung unverhältnismäßig (im engeren Sinne) wäre, bestehen ebenfalls nicht.
55 
Bei der zulässigen Anwendung des § 50 LVwVfG kann schließlich auch § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht zum Zuge kommen, wonach eine Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, möglich ist. Die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 LVwVfG schließt § 50 LVwVfG explizit aus. Die Argumentation der Klägerseite im Hinblick auf diese Jahresfrist geht daher ins Leere.
56 
Der zulässige Hilfsantrag mit dem Ziel, einen Ausgleich des Vermögensnachteils durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen zu erlangen, bleibt ebenfalls unbegründet. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass nach § 50 LVwVfG, der bei der Rücknahmeentscheidung des Regierungspräsidiums zu Recht Anwendung gefunden hat, auch § 48 Abs. 3 LVwVfG, der den Ausgleich des Vermögensnachteils eines von einer Rücknahmeentscheidung Betroffenen regelt, nicht gilt. Denn anders als im Falle eines bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist hier hinsichtlich der baurechtlichen Entscheidungen, die während des Widerspruchsverfahrens vom Regierungspräsidium zurückgenommen wurden, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verwaltungsakte (noch) nicht entstanden. Ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Ausgleich ihres Vermögensnachteils ist daher zu verneinen.
57 
Die Klage der Klägerin zu 2 ist insgesamt unzulässig. Ihr fehlt die Prozessführungsbefugnis, da - wie erwähnt - die Klägerin zu 1 den Prozess im eigenen Namen in Prozessstandschaft weiterführt, nachdem sie die Rechte aus den baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. an die Klägerin zu 2 veräußert hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 262 RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 RdNr. 16). Die Klage der Klägerin zu 2 ist damit unzulässig (vgl. Thomas /Putzo, ZPO, 24 Aufl., § 51 RdNr. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grdz § 50 RdNr. 23).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, einen Teil der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen den im Klageverfahren unterlegenen Klägerinnen aufzuerlegen, auch wenn die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben (grundsätzlich: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57, vom 25.07.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 sowie Urteil vom 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437). Es erscheint jedoch gerechtfertigt, den Klägerinnen lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzubürden und die andere Hälfte bei den Beigeladenen zu belassen, da deren Widersprüche jedenfalls betreffend der von ihnen geltend gemachten unzumutbaren Lärmimmissionen, die von den projektierten Windkraftanlagen zu erwarten seien, ergebnisoffen erscheinen. Denn es fehlt vor allem ein alle drei Windkraftanlagen berücksichtigendes und standortbezogenes Lärmgutachten. Die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen (Ziffern 1 und 2) des streitgegenständlichen Bescheides wurde ganz überwiegend auf objektive, nicht nachbarschützende Gründe gestützt, die letztlich zur Klagabweisung führten.
59 
Da die Klägerinnen mit ihren Klagen keinen Erfolg und daher keinen Kostenerstattungsanspruch haben, bedarf es keiner Entscheidung über ihren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
60 
Im vorliegenden Fall ist die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
33 
Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig.
34 
Die Klägerin zu 1 hat ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie vertraglich ihre Bauherrschaft (§ 42 LBO) an die Klägerin zu 2 abgegeben hat. Zwar trägt der dem Gericht am 29.06.2005 übermittelte Vertrag kein Datum, er ist jedoch von den beiden Vertragsparteien unterschrieben und daher als rechtsgültig anzusehen. Der Umstand des Übergangs der Bauherrschaft auf die Klägerin zu 2 zerstört jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1. Denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den (anhängigen) Prozess keinen Einfluss. Die Klägerin zu 1 setzt danach in gesetzlicher Prozessstandschaft den Prozess im eigenen Namen fort (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 265 RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 RdNr. 16). Darüber hinaus liegt auch keine Zustimmung des Beklagten vor, dass die Klägerin zu 2 als Rechtsnachfolgerin an der Stelle der Klägerin zu 1 berechtigt wäre, den Prozess zu übernehmen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Folge der Prozessstandschaft ist, dass das Urteil für und gegen den Rechtsnachfolger, hier also die Klägerin zu 2, gilt. Aus dem Vertragsinhalt ergibt sich im Übrigen auch, dass keine Bauherrengemeinschaft nach § 42 Abs. 7 LBO vorliegt, so dass auf daraus resultierende prozessuale Konsequenzen hier nicht einzugehen ist.
35 
Die Klage der Klägerin zu 1 ist jedoch mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 05.10.2004 ist betreffend die Ziffer 1 (Rücknahme des Bauvorbescheids der Stadt A.) und betreffend die Ziffer 2 (Rücknahme der Baugenehmigung der Stadt A.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der Hilfsantrag mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des Vermögensnachteils der Klägerin zu 1 bleibt erfolglos.
36 
Zunächst ist hinsichtlich des Hauptantrags festzustellen, dass das Regierungspräsidium für die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) aufgrund von § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO sachlich zuständig war. Nach dieser Vorschrift kann anstelle einer (nachgeordneten) Baurechtsbehörde jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen, wenn eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet. Bereits mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 11.11.2003 wurde der Stadt A., die untere Baurechtsbehörde ist, wegen rechtlicher Bedenken die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen nahe gelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2004 ersuchte dann das Regierungspräsidium die Stadt A., die Rücknahme des Bauvorbescheids und der Baugenehmigung spätestens bis zum 30.08.2004 vorzunehmen. Weiter wurde in diesem Schreiben auf das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 5 LBO hingewiesen. Dieses Schreiben ist bereits als fachaufsichtliche Weisung zur Zurücknahme der baurechtlichen Entscheidungen aufzufassen. Mit Schreiben vom 04.08.2004 teilte darauf die Stadt A. dem Regierungspräsidium mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung zurück zu nehmen. Schließlich erfolgte mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 19.08.2004 die ausdrückliche Weisung an die Stadt A. zur Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen innerhalb der genannten Frist unter Hinweis auf § 47 Abs. 5 LBO. In der Folgezeit ist die Stadt A. dieser Weisung des Regierungspräsidiums als Fachaufsichtsbehörde nicht nachgekommen. Dem Regierungspräsidium stand damit das Selbsteintrittsrecht mit der Folge einer Zuständigkeitsverlagerung von der an sich für die Rücknahmeentscheidung zuständigen unteren Baurechtsbehörde, der Stadt A., auf die Fachaufsichtsbehörde zu (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 47 RdNr. 131, 133, Schlotterbeck, LBO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 213).
37 
Die abschlägig entschiedenen Petitionen der Beigeladenen vermögen für eine gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung zu entfalten. In der Petition 13/1313 der Beigeladenen zu 2 und zu 3 wurden die Petenten sogar ausdrücklich auf den Rechtsweg verwiesen (vgl. Landtagsdrucksache 13/1355).
38 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidungen sind die §§ 48 und 50 LVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 50 LVwVfG gilt unter anderem § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Die erleichterten Rücknahmevoraussetzungen gelten nach § 50 LVwVfG demnach nur, „soweit dadurch dem Widerspruch (...) abgeholfen wird“. Soweit mit der Rücknahme die Beeinträchtigungen, die im Widerspruch geltend gemacht wurden, beseitigt werden, ist unerheblich, ob die Gründe für die Abhilfe durch die Rücknahmeentscheidung identisch sind mit den Gründen, auf die der Rechtsbehelf gestützt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 50 RdNr. 21, Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 50 RdNr. 27, einschränkend: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 50 RdNr. 57, a.A.: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 50 RdNr. 3.4). Allerdings muss dem erhobenen Rechtsbehelf auch eine gewisse rechtliche Qualität zukommen. Dieser muss jedenfalls im Rücknahmezeitpunkt nicht unzulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet sein. Die Behörde kann nämlich nicht einen unzulässigen oder auch einen offensichtlich unbegründeten Widerspruch zum Anlass für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes unter den erleichterten Bedingungen des § 50 LVwVfG zu Lasten des Begünstigten nehmen, wenn der Begünstigte auch in den entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren nicht mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.1986 - 3 S 2336/86 -, BWVPr 1987, 89). Ist umgekehrt der zulässige Widerspruch nicht offensichtlich unbegründet, so ist der Begünstigte auch (noch) nicht schutzwürdig. Die zulässigen Widersprüche der Beigeladenen, mit denen vor allem unzumutbare Schallimmissionen durch die geplanten Windkraftanlagen sowie weitere Beeinträchtigungen des Wohnens und der landwirtschaftlichen Felderbewirtschaftung insbesondere durch Schattenwurf geltend gemacht werden, sind nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere lässt sich derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die zu erwartenden Schallimmissionen von den Beigeladenen hinzunehmen gewesen wären. Eine solche Beurteilung im Widerspruchsverfahren hätte nämlich möglicherweise die Einholung eines auf den konkreten Standort bezogenen Schallgutachtens vorausgesetzt, an dem es bisher fehlt. Damit sind die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG für die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen anwendbar.
39 
Tatbestandliche Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist dessen Rechtswidrigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Im vorliegenden Fall erweisen sich die streitgegenständlichen baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. als rechtswidrig.
40 
Die Baugenehmigung vom 02.12.2002 für eine Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 3018, die keiner bauplanungsrechtlichen Bindung aufgrund eines vorhergehenden Bauvorbescheids unterliegt, da sich das Bauvorhaben wegen eines anderen Standorts, einer anderen Anlagenart und anderen Höhenwerten demgegenüber als Aliud darstellt, lässt nach den beiden mit Bauvorbescheid vom 25.03.2002 als planungsrechtlich zulässig erachteten Anlagen eine dritte Anlage zu. Sobald aber die für eine „Windfarm“ maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, welches fehlt. Drei und mehr Windkraftanlagen, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren, bildeten eine sogenannte „Windfarm“ im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und nach Nummer 1.6, Spalte 2 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung in der Fassung vom 03.08.2001 (BGBl. I S. 1950); abzustellen ist hierbei im Rahmen der Anfechtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung im Oktober 2004. Hierin spiegelt sich die normative Wertung wieder, dass Windkraftanlagen unter den in der Nummer 1.6 des Anhangs genannten Voraussetzungen Anlagen sind, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, weil ihre Errichtung und ihr Betrieb in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Relevanz hing somit im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon ab, dass, unabhängig von der Betreiberfrage, durch die gleichzeitige oder schrittweise Errichtung von drei oder mehr Windkraftanlagen eine Windfarm im Sinne der damals anzuwendenden Nummer 1.6 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung entstand. Mit dieser markierten Relevanzschwelle wurde zum Ausdruck gebracht, dass zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Einzelanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit eine Genehmigung nach Immissionsschutzrecht nicht erforderlich war. Anders war dies im Falle einer Massierung von Windkraftanlagen. Diese löste wegen der zu erwartenden negativen Umweltfolgen einen Prüfungsbedarf aus. Allerdings war entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Von einer Windfarm war mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen aneinander räumlich so zugeordnet wurden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, NVwZ 2004, 1235). So verhält es sich vorliegend.
41 
Nach den vorliegenden Lageplänen für das Baugenehmigungsverfahren (betreffend das Flurstück Nr. 3018) und für das Bauvorbescheidsverfahren (betreffend die Flurstücke Nr. 3031 und 2960/1) sind die im Bauvorbescheid erfassten Vorhaben etwa 470 m voneinander entfernt und gegenüber der genehmigten Anlage ca. 230 m bzw. ca. 550 m. Die vorgesehenen Baugrundstücke liegen - wie dies der vom Gericht eingenommene Augenschein gezeigt hat - auf einer zusammenhängenden Hochfläche mit nahezu gleicher Höhenlage. Der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen ergibt sich hier nicht nur nach rein metrischen Gesichtspunkten, sondern auch aufgrund des räumlichen Gebietszusammenhangs, so dass sich im vorliegenden Fall die immissionsschutzrechtlichen Einwirkungsbereiche überschneiden oder jedenfalls berühren. Ist damit von einer geplanten „Windfarm“ auszugehen, so mangelt es im vorliegenden Fall - zumindest bei der zuletzt genehmigten Anlage, die auf dem Flurstück Nr. 3018 vorgesehen ist - am erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Hierfür zuständig gewesen wäre das Landratsamt Z. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (in der Fassung vom 29.09.1997, GBl. Seite 421, vgl. auch die unveränderte Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 12 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 03.03.2003 ) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 LVG. Schon deshalb erweist sich die erteilte Baugenehmigung als rechtswidrig. Nur am Rande sei erwähnt, dass durch die zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Vorschrift des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin zu 1 geändert hat. Vielmehr ist nunmehr bei jeder Windkraftanlage mit einer Höhe von mehr als 50 m - also auch bei einer Einzelanlage - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
42 
Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist aber auch der Umstand, dass allen vorliegend im Streit stehenden Windkraftanlagen - neben der genehmigten also auch denjenigen, die Gegenstand des Bauvorbescheids sind - Belange der Landschaftspflege, des Erholungswerts der Landschaft sowie der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegenstehen. Bei diesen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belangen geht es vor allem um den ästhetischen Schutz der Landschaft. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Fassung vom 20.07.2004, bekannt gemacht am 23.09.2004, BGBl. I Seite 2414, 2433). Ein solches privilegiertes Vorhaben, dass vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange wie solche des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art und Gewichtigkeit der nachteilig berührten öffentlichen Belange ab. Der Unterschied der Auswirkung der öffentlichen Belange zwischen einem privilegierten und einem sonstigen Vorhaben ist weniger ein quantitativer, sondern ein qualitativer, also durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründeter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151).
43 
Weiter hat die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Übrigen auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erfolgen hätte (vgl. § 13 BImschG), gegenüber den naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens eigenständigen Charakter und ist jeweils unabhängig voneinander durchzuführen, auch wenn die Abwägung in beiden Fällen zu demselben Ergebnis kommen sollte (sog. Separationsmodell, BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112, BRS 64 Nr. 98, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395, BRS 66 Nr. 104; Brügelmann, BauGB, Stand: Dezember 2005, § 35 RdNr. 89). Die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen unterliegen dabei einer „nachvollziehenden“ und uneingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Abwägung. Sie sind auch für die daraus folgende gerichtliche Überprüfbarkeit einer naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung maßgebend. Ist die Zulassungsentscheidung fachgesetzlich eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- oder Ermessensspielräume eingeräumt sind, so vermag der Umstand, dass durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eine weitere Zulassungsvoraussetzung akzessorisch hinzutritt, den Rechtscharakter dieser Entscheidung nicht zu verändern (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist eine gesetzlich gebundene Abwägungsentscheidung. Ist danach ein Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB unzulässig, so kommt es auf seine Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395, BRS 66 Nr. 104).
44 
Nach diesen dargelegten Grundsätzen sind die geplanten Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie mit den erwähnten, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren sind. Der vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass das Gelände beim „Zitterhof“, wo die Windkraftanlagen erstellt werden sollen, keiner Vorbelastung durch vergleichbare Anlagen unterliegt. Die Hochfläche wird lediglich von der vorhandenen Kreisstraße durchzogen. An baulichen Anlagen bestehen lediglich die Anwesen des „Zitterhofs“, wo u. a. die Beigeladenen zu 2 und 3 wohnen, sowie westlich in weiterer Entfernung zwei landwirtschaftliche Anwesen, darunter das des Beigeladenen zu 1. Die Grundstücke im Umgebungsbereich der vorgesehenen Anlagenstandorte werden zum Teil ackerbaulich genutzt, zum Teil herrscht Wiesennutzung vor. Der sich im Norden in West-Ost-Richtung erstreckende Albtrauf ist bewaldet. Entlang der erwähnten Kreisstraße verläuft eine Stromleitung auf Masten sowie parallel hierzu eine Telefonleitung auf Holzpfählen. Nordnordöstlich befindet sich in größerer Entfernung der Raichbergturm (Rundfunk). Diese nur teilweise sichtbare Anlage mit sehr schlankem Baukörper wird nicht als wesentlicher Störfaktor in der Landschaft empfunden. Der Turm ohne bewegliche Anlagenteile ist mit Windkraftanlagen mit ihren drehenden und damit die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehenden Rotoren nicht zu vergleichen. Die Region um den „Zitterhof“ stellt sich als ruhige Albkuppenlandschaft ohne wesentliche Vorbelastung dar.
45 
Dieser Eindruck einer nahezu unberührten Landschaft ergibt sich auch von den vielfachen Sichtbeziehungen von Aussichtspunkten zum Gebiet um den „Zitterhof“, aber ebenso beim Blick in die Umgebung, der sogenannten Zollernalb. Vom Standort beim Nägelehaus am Raichberg (Nähe „Fuchsfarm“) sind zwar - hierauf wurde von Klägerseite beim Augenschein hingewiesen - in südlicher Richtung verschiedene technische Anlagen auf den umliegenden Bergen erkennbar, wie die militärische Sendeanlage auf dem Hochberg und die Sendeanlage auf dem etwa 10 km entfernten Schlossfelsenturm. Das Panorama aus Bergkuppen und Hochtälern wird dadurch aber in keiner Weise beeinträchtigt. Im Norden befindet sich der erwähnte Raichbergturm mit einer Höhe von 155 m. Die Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. zeigt die nahezu vollständige Einsehbarkeit der geplanten Windkraftanlagen von diesem Standort aus, welche den vorhandenen Waldsaum um ein Vielfaches überragen. Die bisher in geringer Zahl vorhandenen technischen Anlagen auf den umliegenden Bergen und auch das unterhalb der Horizontlinie befindliche Hochhaus in der Siedlung Hohberg (Onstmettingen) treten demgegenüber nach ihren erkennbaren Dimensionen völlig in den Hintergrund. Für den optischen Eindruck ist auch die zu erwartende Drehbewegung der Rotoren der Windkraftanlagen von entscheidendem Belang. Sich bewegende Anlagenteile sind bisher in dieser Landschaft nicht vorhanden und stellen etwas gänzlich Neues dar. Es ist zu erwarten, dass mit den Drehbewegungen der Rotoren eine optische Unruhe entsteht und damit das Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft zerstört wird.
46 
Vom Standort „Bodelshausen, B 27“ (vgl. die Ortsangabe im Visualisierungsgutachten des Büros Prof. Dr. K.), den das Gericht anschließend eingenommen hat, ist die Burg Hohenzollern, ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, vor dem Albtrauf gut zu erkennen. Die in der Mitte des 19. Jahrhunderts neu erbaute Burganlage auf einem der Alb vorgelagerten Bergkegel prägt das Landschaftsbild. Wer auf der diesem Standort nahen und verkehrsreichen B 27 aus Richtung T. in Richtung B. fährt, bekommt einen vergleichbaren Eindruck des sich in dunklen Farbtönen aufwölbenden Albtraufs mit der vorgelagerten Burg Hohenzollern, auf die man direkt zuzufahren scheint. Nach der Visualisierung durch das Büro Prof. Dr. K. sind die geplanten Windkraftanlagen bis zu 50 % sichtbar, insbesondere davon die Rotoren. Diese befinden sich nach der Visualisierung unmittelbar links (östlich) neben der vorhandenen Burganlage, so dass nach dem optischen Eindruck die Windkraftanlagen und die Burg Hohenzollern quasi zu einer baulichen Einheit verschmelzen. Die mit ihren Drehbewegungen eine optische Unruhe erzeugenden Rotoren führen dabei zu einem inneren Widerspruch mit der Burganlage und zerstören das Erscheinungsbild einer ruhigen und in diesem Sektor des Mittelgebirgszugs weitgehend unberührten Alblandschaft.
47 
Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis beim Blick vom Burghof der viel besuchten Burg Hohenzollern in Richtung auf den Albtrauf. Die geplanten Windkraftanlagen sind entsprechend der Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. etwa zu 80 % sichtbar und befinden sich in greifbarer Nähe. Zwar ist von dem Standort auf der Burg in südwestlicher Richtung der Fernmeldeturm auf dem Plettenberg zu erkennen. Dieser ist jedoch mit seinen kaum störenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht mit einer Windkraftanlage vergleichbar, da er dem vorherrschenden ruhigen Erscheinungsbild der sich dem Betrachter darbietenden Landschaft entspricht. Im Übrigen ist er ebenso wie die in D. bestehende und von dort auf den Plettenberg führende Gondelbahn des Zementwerks einem anderen Albabschnitt zuzuordnen.
48 
Vom besonders für Naherholungssuchende viel besuchten Aussichtspunkt „Hörnle“ bietet sich dem Auge des Betrachters in nordöstlicher und östlicher Richtung das Bild einer nahezu unberührten Albkuppenlandschaft dar. Aus der Visualisierung des Büros Prof. Dr. K. lässt sich demgegenüber ersehen, dass die geplanten Windkraftanlagen von besagtem Aussichtspunkt an der Bergkante aus genau gegenüber - nach dem Eyachtal auf den nachfolgenden Bergzügen - zu finden sind und sich dem Betrachter sozusagen in den Weg stellen. Bei diesem Blick kommt es weniger auf die vorhandene Besiedlung in den Tallagen an - dort treten auch die vorhandenen Hochspannungsleitungen in den Hintergrund -, als vielmehr auf den Verlauf der Horizontlinie, die durch die geplanten Anlagen massiv gestört würde. Vor allem Erholungssuchende, die zum Aussichtspunkt an der Bergkante des „Hörnle“ wandern, sehen sich unvermittelt mit diesen hohen und sich bewegenden technischen Anlagen konfrontiert. Diese würden an dieser Stelle beim Betrachten der Alblandschaft als besonders störend, wenn nicht gar als belastend empfunden werden.
49 
Insgesamt hat der Augenschein ergeben, dass die geplanten Anlagen auch aus größerer Entfernung das ästhetische Empfinden eines Betrachters wegen der Disharmonie zwischen den dominierenden Anlagen und dem besonders reizvollen und schützenswerten Landschaftsbild auf diesem Abschnitt der Albhochfläche, der sogenannten Zollernalb, sehr empfindlich stören. Besonders deutlich wird dies bei den ganzjährig von Naherholungssuchenden und Ausflüglern in großer Zahl aufgesuchten Gebieten um den Raichberg und das „Hörnle“. Aber auch für den geschichtlich interessierten Touristen, der die Burg Hohenzollern im vorhandenen Landschaftsensemble besuchen möchte, würden die geplanten Windkraftanlagen in hohem Maße irritierend wirken. Die Windkraftanlagen würden daher den Erholungswert der Landschaft massiv beeinträchtigen und das vorhandene Landschaftsbild mit seiner eigentümlichen Silhouette grob unangemessen verunstalten.
50 
Wegen der somit festgestellten Unzulässigkeit der Bauvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sie nach naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (vgl. § 18 BNatSchG) ebenfalls unzulässig wären. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 der Verordnung des Landratsamts Z. über das Landschaftsschutzgebiet „A.-B.“ vom 07.09.1983 und nach § 3 der Verordnung des Landratsamts B. über das Landschaftsschutzgebiet „H.“ vom 28.03.1970 nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang erscheint allerdings erwähnenswert, dass der Schutzzweck der genannten Verordnungen auf die Erhaltung und Pflege der bestehenden Landschaft und des Landschaftsbildes hin ausgerichtet ist.
51 
Kein entscheidendes Gewicht kommt daher auch dem aus naturschutzrechtlicher Sicht bedeutenden Umstand zu, dass in der Umgebung der geplanten Anlagenstandorte wohl Bestände des Rotmilans festgestellt wurden.
52 
Aufgrund der obigen Ausführungen ist es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung, ob nachbarliche Abwehrrechte, die hier von Personen - den Beigeladenen - geltend gemacht werden, welche eine bauplanungsrechtliche Privilegierung für sich in Anspruch nehmen können, durchzudringen vermögen.
53 
Liegen nach den bisherigen Ausführungen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung vor, so ist der Behörde das Ermessen eröffnet. Bei Ermessensentscheidungen ist das gerichtliche Prüfungsprogramm gemäß § 114 VwGO eingeschränkt. Das Prüfungsprogramm erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb dieses Rahmens sind bei der Rücknahmeentscheidung keine Ermessensfehler ersichtlich. Das Regierungspräsidium hat von dem ihm eröffneten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat die Behörde die wesentlichen öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Beteiligten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, ohne dass dies seitens des Gerichts zu beanstanden wäre. Das Regierungspräsidium hat einerseits berücksichtigt, dass die Albhochfläche im Bereich des „Zitterhofs“ und der weiteren Umgebung keinen Vorbelastungen von spürbarem Gewicht ausgesetzt ist, hingegen insbesondere die Fernwirkung der Anlagen ins Albvorland zu einer massiven Verunstaltung des derzeitigen Landschaftsbildes mit seiner unzerschnittenen Waldsilhouette führen würde. Als wesentlich wurde weiter zu Recht angeführt, dass den Anlagen eine Präzedenzwirkung zukomme, und mit Sicherheit zu erwarten sei, dass in kurzer Zeit weitere Bauvorhaben von Windkraftanlagen an diesem Abschnitt des Albtraufs zur Durchführung kämen. Andererseits wurde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 1 an diesem windgünstigen Standort in der Nähe des Albtraufs sowie der erhebliche Planungs- und Kostenaufwand gesehen. Jedoch wurde in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1 nicht zwingend gerade auf diese Standorte in einer besonders schützenswerten Landschaft angewiesen ist und es dem unternehmerischen Risiko zuzuweisen ist, wenn sich der Aufwand für ein solches Projekt letztlich nicht auszahlt.
54 
Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die verfügte Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. ist geeignet, den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen, die hier den Bauvorhaben entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Die Rücknahmeentscheidung war auch erforderlich, da ein milderes Mittel wie etwa die Höhenreduzierung der Anlagen und die Ausführung in Form von Gittermasten im Verwaltungsverfahren verschiedentlich angesprochen wurde, jedoch in dem erforderlichen erheblichen Maß nicht akzeptiert wurde. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang das Gutachten des Büros für Umwelt und Landschaftsplanung Dr. G., der Gesamthöhen von Anlagen von 60 m und 100 m untersuchte, sowie der Entwurf des Flächennutzungsplans mit einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf eine Nabenhöhe von 80 m. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeentscheidung unverhältnismäßig (im engeren Sinne) wäre, bestehen ebenfalls nicht.
55 
Bei der zulässigen Anwendung des § 50 LVwVfG kann schließlich auch § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht zum Zuge kommen, wonach eine Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, möglich ist. Die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 LVwVfG schließt § 50 LVwVfG explizit aus. Die Argumentation der Klägerseite im Hinblick auf diese Jahresfrist geht daher ins Leere.
56 
Der zulässige Hilfsantrag mit dem Ziel, einen Ausgleich des Vermögensnachteils durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen zu erlangen, bleibt ebenfalls unbegründet. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass nach § 50 LVwVfG, der bei der Rücknahmeentscheidung des Regierungspräsidiums zu Recht Anwendung gefunden hat, auch § 48 Abs. 3 LVwVfG, der den Ausgleich des Vermögensnachteils eines von einer Rücknahmeentscheidung Betroffenen regelt, nicht gilt. Denn anders als im Falle eines bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist hier hinsichtlich der baurechtlichen Entscheidungen, die während des Widerspruchsverfahrens vom Regierungspräsidium zurückgenommen wurden, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verwaltungsakte (noch) nicht entstanden. Ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Ausgleich ihres Vermögensnachteils ist daher zu verneinen.
57 
Die Klage der Klägerin zu 2 ist insgesamt unzulässig. Ihr fehlt die Prozessführungsbefugnis, da - wie erwähnt - die Klägerin zu 1 den Prozess im eigenen Namen in Prozessstandschaft weiterführt, nachdem sie die Rechte aus den baurechtlichen Entscheidungen der Stadt A. an die Klägerin zu 2 veräußert hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 262 RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 RdNr. 16). Die Klage der Klägerin zu 2 ist damit unzulässig (vgl. Thomas /Putzo, ZPO, 24 Aufl., § 51 RdNr. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grdz § 50 RdNr. 23).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, einen Teil der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen den im Klageverfahren unterlegenen Klägerinnen aufzuerlegen, auch wenn die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben (grundsätzlich: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57, vom 25.07.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 sowie Urteil vom 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437). Es erscheint jedoch gerechtfertigt, den Klägerinnen lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzubürden und die andere Hälfte bei den Beigeladenen zu belassen, da deren Widersprüche jedenfalls betreffend der von ihnen geltend gemachten unzumutbaren Lärmimmissionen, die von den projektierten Windkraftanlagen zu erwarten seien, ergebnisoffen erscheinen. Denn es fehlt vor allem ein alle drei Windkraftanlagen berücksichtigendes und standortbezogenes Lärmgutachten. Die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidungen (Ziffern 1 und 2) des streitgegenständlichen Bescheides wurde ganz überwiegend auf objektive, nicht nachbarschützende Gründe gestützt, die letztlich zur Klagabweisung führten.
59 
Da die Klägerinnen mit ihren Klagen keinen Erfolg und daher keinen Kostenerstattungsanspruch haben, bedarf es keiner Entscheidung über ihren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
60 
Im vorliegenden Fall ist die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2006 - 9 K 1865/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Mai 2006 - 9 K 1865/04 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

Referenzen

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.