Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Adoptionseignung der Kläger festgestellt wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der Klage die Erstellung eines positiven Sozialberichts durch den Beklagten, in dem ihre Eignung für die Annahme eines Kindes festgestellt wird.

Die am ... 1976 geborene Klägerin und der am ... 1969 geborene Kläger sind seit 1998 miteinander verheiratet. Sie haben keine leiblichen Kinder.

Nachdem sie sich bereits im Jahr 2004 an das Jugendamt des Beklagten wegen einer möglichen Adoption gewandt hatten, von diesem aber auf die geringen Vermittlungsaussichten und die Möglichkeit der Aufnahme von Pflegekindern hingewiesen worden waren, zogen sie die zweite Alternative als Möglichkeit für sich in Betracht. Der Beklagte erstellte am 24. März 2004 einen Sozialbericht über die Kläger, in dem unter anderem Kindheit, Persönlichkeit, Partnerbeziehung, Erziehungshaltung und Motivation zur Aufnahme von Pflegekindern geprüft und beurteilt wurden. Die Kläger schienen demnach gut für die Aufnahme eines Pflegekindes oder auch von Geschwistern geeignet.

2005 kam ein Geschwisterpaar zu den Klägern (geb. 2002 und 2004). Der ältere Bruder kam 2008 nach einem Übergriff auf seinen Bruder zunächst in eine andere Pflegefamilie; der jüngere verließ die Kläger 2013 nach Eifersuchtsproblemen mit einem anderen Pflegekind. Beide Brüder leben mittlerweile stationär in Einrichtungen.

Im November 2009 kam ... kurz nach seiner Geburt als Pflegekind zu den Klägern, im Juni - ebenfalls als Neugeborener - ..., der an einer Form der Epilepsie leidet und geistig und körperlich behindert ist. Beide leben nach wie vor in der Familie der Kläger.

Ende 2013 wandten sich die Kläger an den Beklagten mit der Bitte um eine erneute Überprüfung der Eignung für eine Adoption.

Gesundheitliche Bedenken gegen die Eignung bestanden nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht.

Am 14. Mai 2014 und am 05. Juni 2014 fanden Hausbesuche bei den Klägern durch Mitarbeiterinnen der Adoptionsvermittlungsstelle des Beklagten statt. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1) seit der Aufnahme von Pflegekindern in der Familie zu Hause sei und der Kläger zu 2) als Krankenpfleger im Krankenhaus ... arbeite. Die Kläger würden die bei ihnen untergebrachten zwei Pflegekinder gerne adoptieren, daneben jedoch auch ein gesundes Kind, egal welcher Hautfarbe und welchen Geschlechts.

Am 01. Oktober 2014 wurden die Kläger bei einem Termin im Landratsamt vom Beklagten darüber informiert, dass Zweifel an ihrer Eignung als Adoptionsbewerber bestünden, wobei sich die Überprüfung nur auf die Adoption eines weiteren Kindes bezogen habe und nicht für eine mögliche Adoption der Pflegekinder gelte.

Auf Bitten der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 die Erstellung eines Sozialberichtes ab, da die allgemeine Eignung der Kläger für die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht gegeben sei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der drängendste Wunsch der Kläger sei der nach einem eigenen Kind, bei dem sie selbst ohne Dritte entscheiden könnten. Die überwertige Phantasie, dass ein Leben ohne Kind nicht möglich sei, bedeute für ein mögliches Adoptivkind eine zu große Belastung, da auf ihm die Verantwortung für das Familienglück lasten würde. Es stelle sich außerdem die Frage, inwieweit die eigene Kinderlosigkeit verarbeitet sei. Gegen die Eignung sprächen auch die mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und die Wirkung einer Adoption auf die bei den Klägern lebenden Pflegekinder.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. November 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Oktober 2014 aufzuheben und einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Adoptionseignung der Kläger festgestellt werde.

Ferner wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten beantragt.

Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage mit Schriftsatz vom 19. März 2015 unter Vorlage unter anderem familiengerichtlicher Beschlüsse und führte aus:

Die Kläger würden einen hervorragenden Ruf als Pflegeeltern genießen, insofern scheine es widersprüchlich, wenn ihnen die Eignung zur Annahme eines Kindes abgesprochen werde. 2004 sei ein äußerst positiver Sozialbericht erstellt worden. Der nun angefochtene Bescheid sei unsachlich, beleidigenden Inhalts und beruhe auf Spekulationen. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sei gut, wie dieses auch gegenüber dem Familiengericht bestätigt habe. Die früheren Pflegekinder Aron und Rene hätten nicht wegen den Klägern die Familie verlassen müssen, sondern hätten unter Bindungsstörungen gelitten und seien hoch traumatisiert gewesen. Die Kläger hätten mittlerweile die Vormundschaft für ... und seien auch als Ergänzungspfleger für ... gerichtlich eingesetzt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015

Klageabweisung

und wies darauf hin, dass es für die Pflege und Adoption unterschiedliche Prüfungskriterien gebe. Der Begriff der „Eignung“ sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Erwägungen seien in enger Anlehnung an die Maßstäbe des Bayerischen Landesjugendamtes getroffen worden.

Die Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 08. Juni 2015 und führte aus:

In dem Adoptionsverfahren bezüglich ... habe das Jugendamt des Beklagten 2015 vor dem Familiengericht bestätigt, dass die Kläger für die Annahme eines Kindes geeignet seien.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 übersandte sie den Adoptionsbeschluss für ... vom 19. Juni 2015.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten gewährt.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Die Bevollmächtigte der Kläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. November 2014.

Die Vertreter des Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Kombination aus Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage zulässig.

Nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2014, mit dem die Erstellung eines Sozialberichtes wegen fehlender Eignung der Kläger abgelehnt wurde, um eine Anfechtungsklage, bei dem Begehren auf die Erstellung eines (positiven) Sozialberichtes um eine allgemeine Leistungsklage.

Während die Ablehnung der Erstellung eines Sozialberichtes ein Verwaltungsakt ist, entfaltet der Eignungsbericht selbst keine Rechtswirkung nach außen, ist damit kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln, so dass die Leistungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG Hamburg, U. v. 04.03.2010 - 13 K 2959/09 m. w. N.; VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07; VG Hamburg, U. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001).

Darüber hinaus wären auch die Prozessvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage erfüllt.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Er war daher aufzuheben.

Darüber hinaus haben die Kläger einen Anspruch auf die Erstellung eines Sozialberichtes, in dem ihre allgemeine Eignung für die Annahme eines Kindes festgestellt wird.

Der Beklagte hat seinen ablehnenden Bescheid auf § 7 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) gestützt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift führt die Adoptionsvermittlungsstelle, wenn ihr bekannt wird, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, unverzüglich die zur Vorbereitung der Vermittlung sachdienlichen Ermittlungen durch, insbesondere, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, Anhang 5, § 7 Rn. 9). Die Ergebnisse der Ermittlungen sind dem jeweiligen Betroffenen mitzuteilen. § 7 Abs. 1 AdVermiG zielt damit nicht auf eine allgemeine Überprüfung der Eignung von Adoptionsbewerbern ab, sondern ist nach dem Wortlaut Ausgangspunkt für die Ermittlungen bezogen auf ein bestimmtes, für eine Adoption in Betracht kommendes Kind. Speziell für dieses Kind werden Bewerber entsprechend ihrer Eignung ausgesucht, bei denen unter Berücksichtigung des Wohls des betreffenden Kindes am ehesten das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.

Einen Anspruch auf Überprüfung der allgemeinen Eignung zur Annahme eines Kindes begründet schon nach dem Wortlaut § 7 Abs. 3 AdVermiG für eine Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Die Vorschrift gibt ausdrücklich nur dem Bewerber für eine Auslandsadoption einen Anspruch auf eine allgemeine Eignungsfeststellung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.

Da die Kläger die Adoption eines Kindes mit inländischem gewöhnlichem Aufenthalt anstreben, hätten sie nach dem Wortlaut von § 7 AdVermiG keinen Anspruch auf eine allgemeine abstrakte, nicht auf ein bestimmtes Kind bezogene Eignungsfeststellung.

Allerdings werden nach Aussage der Beklagtenvertreter auch bei Inlandsadoptionen von der Adoptionsvermittlungsstelle Bewerber ohne günstigen Sozialbericht, das heißt ohne positive Eignungsfeststellung, nicht in die Auswahl für Adoptionen einbezogen. Eine positive Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle ist nach der herrschenden Praxis Grundvoraussetzung für Adoptionswillige, um überhaupt in ein Vermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Um Adoptionswilligen daher auch bei Inlandsadoptionen gerade im Hinblick auf die Monopolstellung der Adoptionsvermittlungsstellen Rechtsschutz zu gewähren und ihnen nicht von vornherein die Möglichkeit zu nehmen, in den Bewerberpool zu kommen, ist entweder § 7 Abs. 1 AdVermiG über den Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass er einen Anspruch auf die Überprüfung der allgemeinen Eignung als Adoptionsbewerber beinhaltet und die Adoptionsvermittlungsstelle in jedem Fall verpflichtet ist, sachdienliche Ermittlungen durchzuführen (vgl. VG Hamburg, U. v. 18.12.2001 - a. a. O.). Alternativ dazu kommt eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 AdVermiG auch für Inlandsadoptionen in Betracht, um die Kläger nicht rechtlos zu stellen. Den Adoptionsbewerbern einen Anspruch auf eine allgemeine Eignungsüberprüfung zuzubilligen, entspricht auch der Handhabung der zuständigen Stellen in der Praxis, die - wie vom Beklagten bestätigt - bei interessierten Bewerbern ohne konkret ins Auge gefasste Adoption eine allgemeine Eignungsprüfung durchführen und das Ergebnis den Betroffenen mitteilen (vgl. Wiesner, SGB VIII, Anhang 5, § 7 a. a. O.).

Grundsätzlich ist damit ein Anspruch auf Überprüfung der Adoptionseignung auch bei einer nicht auf ein bestimmtes Kind bezogenen beabsichtigten Inlandsadoption gegeben.

Die Adoptionsvermittlungsstelle des Beklagten hat die Erstellung eines Sozialberichtes für die Kläger in rechtswidriger Weise mit der Begründung abgelehnt, dass deren allgemeine Eignung zur Aufnahme eines Kindes nicht gegeben ist.

Der Begriff der „Eignung“ in § 7 AdVermiG, dessen Bejahung Voraussetzung für die Erstellung eines Sozialberichtes ist, ist ausgehend von § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen, nach dem eine Annahme als Kind zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07). Bei der Beurteilung der „Eignung“ steht der Adoptionsvermittlungsstelle nach herrschender Meinung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (VG Freiburg, U. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02; VG München, U. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915). Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung der Adoptionsvermittlungsstelle fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist, ob also allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die darin getroffenen Behauptungen und Wertungen der Einstellung und des Verhaltens der Kläger sind nicht nachvollziehbar, nicht differenziert und wirken teilweise spekulativ. Sie widersprechen nicht nur vollkommen den Feststellungen im Sozialbericht vom 24. März 2004, sondern auch der von der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Hilfeplanfortschreibung und den Feststellungen des Beklagten im Adoptionsverfahren von ... vom 30. April 2015.

Wenn der Beklagten den Klägern, zwischen denen in keinster Weise differenziert wird, die „überwertige Phantasie“ unterstellt, dass ein Leben ohne Kind nicht möglich sei, spricht gegen diese Behauptung bereits die Tatsache, dass in der Familie der Kläger bereits zwei Kinder leben, die nach Akteninhalt auch dauerhaft bei ihnen bleiben werden, nach ihren Wünschen beide adoptiert werden sollen, so dass die Kläger bereits ein Leben mit Kindern führen und für das Leben mit Kindern nicht auf eine Adoption (eines weiteren Kindes) angewiesen sind.

Auch die Behauptung, dass die Kläger zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht bereit zu sein „scheinen“ würden, steht im Gegensatz zu den Feststellungen in der Hilfeplanfortschreibung vom 12. August 2013 für ..., nach der die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Jugendamt „sehr kooperativ“ sei, das Jugendamt über alle relevanten Sachverhalte von den Klägern informiert werde und in Entscheidungen - soweit erforderlich - einbezogen werde. Während hier die Kläger als kompetent und kooperativ beschrieben werden, haben sie nach dem angefochtenen Bescheid eine Haltung, die einer „übersteigerten egozentrischen Vorstellung von der Fähigkeit hinsichtlich ihres Elterndaseins“ anmuten würde.

In keinster Weise wird nachvollziehbar dargetan, worauf der Beklagte seine Behauptungen stützt, auf welcher Grundlage er zu dem Ergebnis gekommen ist, das im Bescheid seinen Niederschlag findet. Dies gilt auch, soweit der Beklagte die Selbst-reflexionsfähigkeit der Kläger in Zweifel zieht und - erneut ohne substantiierte Fakten - indirekt den Klägern einen Anteil an der Beendigung der früheren Pflegeverhältnisse mit den Brüdern ... und ... zuschiebt.

Sämtliche Behauptungen bzw. Vermutungen des Beklagten werden ohne die Benennung entsprechender Vorfälle und Tatsachen aufgestellt, teilweise sind die Formulierungen unsachlich („übersteigerte egozentrische Vorstellung“) oder spekulativ („erscheint äußerst fraglich, inwieweit die eigene, ungewollte Kinderlosigkeit verarbeitet ist und ein Adoptivkind … Bedürfnisse erfüllen müsste, die es wohl niemals erfüllen kann“).

Gerade im Hinblick auf die anderen, in den Akten enthaltenen Aussagen über die Kläger und die bereits erfolgte Adoption von ..., die vom Beklagten befürwortet worden ist, sind die in dem Bescheid enthaltenen, völlig im Gegensatz dazu stehenden Wertungen unverständlich.

Der Anfechtungsklage war daher stattzugeben und der Bescheid vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Kläger haben vorliegend nicht nur einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über ihre allgemeine Eignung zur Annahme eines Kindes.

Abweichend vom Regelfall, bei dem entsprechend der Rechtslage bei Ermessensentscheidungen bei Aufhebung der Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur eine Verpflichtung durch das Gericht zur Neuverbescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung in Frage kommt, haben die Kläger einen Anspruch auf einen positiven Sozialbericht, in dem ihre allgemeine Eignung für eine Adoption festgestellt wird.

Eine andere Entscheidung als die Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht denkbar.

Ausgangspunkt für die Bejahung der Eignung ist das Wohl des Kindes.

Ausgehend von diesem zentralen Punkt enthält der Sozialbericht - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - eine in die Zukunft gerichtete prognostische Bewertung der Eignung der Adoptionsbewerber, ist also nicht nur eine Momentaufnahme.

Die Einstellung der Kläger, ihre Umstände, ihre Erziehungshaltung, ihre Kooperationsbereitschaft, aber auch der Umgang mit Kindern und die Einbindung in ihre Familie konnte seit 2004, seit der erstmaligen Vorstellung bei dem Beklagten, von diesem beobachtet und geprüft werden. Dabei ist durchwegs nach den dem Gericht zugänglichen Unterlagen eine positive Beurteilung der Kläger festzustellen, die beginnend mit dem ersten Sozialbericht aus dem Jahr 2004 über die Übertragung weiter Teile des Sorgerechts für die beiden Pflegekinder bis hin zur erfolgten Adoption von ... und zur beabsichtigten Adoption von ... führte.

Nach den fachlichen Feststellungen konnten die Kläger zu beiden Pflegekindern tragfähige, stabile und liebevolle Eltern-Kind-Beziehungen aufbauen (vgl. Beschluss des AG Altötting v. 14.10.2014 wegen der Vormundschaft für ..., Bericht des Beklagten v. 30.04.2015 an das Familiengericht im Adoptionsverfahren „...“). Der Verlauf der Pflegeverhältnisse sowie die offensichtlich äußerst positive Entwicklung der Kinder sprechen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass die Kläger grundsätzlich auch zur Adoption eines (weiteren) Kindes geeignet sind.

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass ein Unterschied zwischen einem Pflegeverhältnis und einer Adoption besteht. Jedoch müssen in beiden Fällen die Personen geeignet sein, das wohl des/der betreffenden Kindes/Kinder zu gewährleisten, was - wie der Vergleich zwischen dem Sozialbericht 2004 und den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung zeigt - im Wesentlichen anhand der gleichen Kriterien festgestellt wird (Persönlichkeit der Bewerber, Gesundheit, Motivation, erziehungsleitende Vorstellungen).

Auch war sowohl bei ..., der mittlerweile adoptiert wurde, von einem langfristigen bis dauerhaften Verbleib bei den Klägern auszugehen, wie auch bei ..., den die Kläger ebenfalls adoptieren wollen.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum im vorliegenden Fall aus dem Verlauf der Pflegeverhältnisse und den vorgelegten Beurteilungen der Eignung der Kläger (auch wenn diese zum Teil speziell für ... gefertigt wurden) nicht auf die allgemeine Eignung für die Adoption eines weiteren Kindes geschlossen werden kann bzw. warum sie trotz der positiven Feststellungen substantiiert nicht für die Aufnahme eines weiteren Kindes geeignet sind.

Dass in der Familie der Kläger bereits zwei Kinder leben, davon eines, das aufgrund seiner Behinderung erhöhte Anforderungen an die Betreuung durch die Kläger stellt, ist ein Kriterium für die Eignung, jedoch kann die Tatsache, dass sich in einer Familie bereits Kinder befinden, auch nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft, nicht zur generellen Nichteignung von Adoptionsbewerbern führen.

Zwar stellt der Beklagte in dem Bescheid fest, die Kläger „scheinen gut ausgelastet“ mit der Betreuung und Versorgung der beiden Kinder. Dass die Adoption eines weiteren Kindes aufgrund einer bereits bestehenden Überlastung ausgeschlossen ist oder die emotionalen Befindlichkeiten der Kinder die Aufnahme eines weiteren Kindes von vornherein verbieten würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass eine Familie mit zwei Kindern „gut ausgelastet“ ist und ein weiteres Kind Auswirkungen auf ein Familiengefüge hat, ist bei jeder Durchschnittsfamilie - an der sich die Adoptionsvermittlungsstelle zu orientieren hat (vgl. VG Hamburg v. 18.12.2011 - a. a. O.) - zu beobachten.

Der Beklagte hat keine tragfähigen Indizien vorgelegt, die die positiven Stellungnahmen entkräften oder relativieren würden bzw. nahelegen würden, dass die gewünschte Adoption zu einer entscheidenden Beeinträchtigung des Familiensystems der Kläger führen würde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach den Stellungnahmen des Beklagten und dem Verlauf der Pflegeverhältnisse, in denen sich die Pflegekinder bei den Klägern sehr positiv entwickelt haben, bei den Klägern die Eignung zur Annahme eines (weiteren) Kindes und damit ein Anspruch auf einen positiven Sozialbericht zu bejahen sind, so dass der Beklagte zur Erstellung eines solchen zu verpflichten war.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Es ist bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob sich aus § 7 AdVermiG ein Anspruch auf eine allgemeine Eignungsfeststellung - nicht bezogen auf ein bestimmtes Kind - auch für eine Inlandsadoption herleiten lässt.

Im Hinblick auf die bereits bestehende Praxis der Adoptionsvermittlungsstellen ist diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung


(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungs

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Sept. 2008 - 8 K 159/07

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die A

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland nicht geeignet wären, und begehren die Erteilung eines positiven Adoptionseignungsberichtes.
1. Die Kläger haben sich im Jahr 2000 kennengelernt und sind seit August 2003 miteinander verheiratet. Bis zum Juni 2005 behielten beide ihren früheren Wohnsitz bei, dann zog der Kläger Ziff. 2 aus B. zur Klägerin Ziff. 1 nach S.. Dort leben sie nunmehr gemeinsam im Eigenheim der Klägerin Ziff. 1, welches sie 2003 geerbt hatte.
Die Klägerin Ziff. 1 wurde am … 1957 geboren. Sie studierte Englisch und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und absolvierte im Anschluss das Referendariat. Als Lehrerin arbeitete sie nicht, sondern machte in der Folgezeit eine Umschulung zur Gärtnerin. Von 1990 bis 1994 arbeitete sie als Gärtnerin im Gemüseanbau zusammen mit Behinderten. Im Anschluss arbeitete sie als Gärtnerin in Versuchsgewächshäusern an der Universität T.. 1998 beendete sie ihre Berufstätigkeit aufgrund einer Schimmelpilzallergie und bezieht nunmehr eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger Ziff. 2 wurde am … 1953 geboren. Er absolvierte zunächst eine Mechanikerausbildung. Später erwarb er die Fachhochschulreife, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf und machte eine Meisterausbildung. Seit 1984 ist er als Profilschleifer in A.-E. beschäftig. Infolge eine Motorradunfalls im Jahr 1987 ist der Kläger Ziff. 2 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Offenbar im Sommer 2004 nahmen die Kläger gemeinsam an einem Pflegeelternkurs in T. teil. Außerdem kontaktierten sie im Dezember 2004 das Z. f. A. e.V., welche Auslandsadoptionen vermitteln. Dort besuchten sie auch ein Informationsseminar.
2. Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Landkreises T. einen Adoptionseignungsbericht. Einige Tage zuvor, am 27.01.2005, hatte bereits ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle des Fachdienstes für Adoptionen der Jugendämter R., T. und Z. (im Folgenden nur: Gemeinsame Vermittlungsstelle) und den Klägern stattgefunden. In jenem Gespräch wurde unter anderem thematisiert, dass die beiden Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche Wohnsitze hatten, sowie der Gesundheitszustand bzw. die Schwerbehinderung der beiden Kläger besprochen. Ferner wurden die persönlichen Verhältnisse der Kläger erörtert. Die Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle hielt in einem Aktenvermerk auch ihre persönlichen Eindrücke fest: Nach ihrem Eindruck bestehe kein gegenseitiges Einverständnis über den zukünftigen ersten Wohnsitz insbesondere für das Kind, das Paar mache nicht den Eindruck eines Paares.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte das Z. f. A.en e.V. der Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. mit, dass sich die Kläger um die Vermittlung eines oder zweier Adoptivkinder aus Russland beworben hätten. In dem Schreiben wurde um die Mitteilung von Erkenntnissen geben, die gegen eine solche Adoption sprechen und um einen Eignungsbericht für das Paar gebeten. In einem Telefonat vom selben Tag zwischen der Klägerin Ziff. 1 und der Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, welche am 27.01.2005 das erste Gespräch geführt hatte, wurde den Klägern offenbar eröffnet, dass man sie für eine Adoption nicht geeignet halte. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin vereinbart.
Am 09.03.2005 fand das vereinbarte zweite Gespräch statt. Neben den Klägern und der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch nahm eine weitere Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle für Adoptionen teil. Bei dieser zweiten Mitarbeiterin handelte es sich offenbar um die intern für die Kläger zuständige Mitarbeiterin. In dem Gespräch wurde wiederum die Frage nach dem zukünftigen Wohnort thematisiert. Außerdem wurde angesprochen, dass es Richtlinien über den Altersabstand zwischen Kindern und Eltern bei Adoption gebe. Oberhalb eines Altersabstandes von 40 Jahren solle eine Vermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auch die Schwerbehinderungen der beiden Kläger wurden erneut angesprochen. Im Aktenvermerk über dieses zweite Gespräch vermerkte die (zweite) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, dass die Kläger wenig in der Lage gewesen seien, sich auf adoptionsspezifische Themen einzulassen. Im ganzen Gespräch sei wenig Offenheit zu spüren gewesen. Die meisten Fragen seien abgeblockt worden mit dem Hinweis, alles schriftlich machen zu wollen. Ein Gespräch im Sinne eines sonst üblichen Beratungsgesprächs bei Adoptionsverfahren sei deswegen nicht zustande gekommen. Den Klägern wurden dennoch ein Bewerbungsbogen für Adoptiveltern und ein Leitfaden für einen Lebensbericht mitgegeben. Den ausgefüllten Bewerbungsbogen sowie umfassende Lebensberichte ließen die Kläger dem Jugendamt am 01.04.2005 sodann zukommen.
Am 01.06.2005 fand ein weiteres, 2-stündiges persönliches Gespräch zwischen den Klägern und der (zweiten) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle sowie dem Leiter des sozialen Dienstes statt. Anhand der vorliegenden Lebensberichte wurde erneut über das Alter der Kläger gesprochen, sowie über den daraus resultierenden Altersabstand zu einem möglichen Adoptivkind, außerdem über den Gesundheitszustand der Kläger, ihre Erfahrungen mit Kindern und die besonderen Schwierigkeiten bei der Adoption von Kindern aus Russland, die ggf. aus einem Heim stammen. Dem behördlichen Aktenvermerk zufolge hätten die Kläger durchaus „Qualitäten und der gute Wille“ sei sichtbar. Dies reiche aber bezogen auf die besonderen Anforderungen bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland und die dadurch entstehende Ausnahmesituation nicht aus. Im Gespräch mit den Klägern werde wenig Partnerschaftlichkeit und Gemeinsamkeit sichtbar. Vor allem die Klägerin Ziff. 1 stelle ihren Plan der Adoption eines Kindes sehr engagiert vor. Beim Kläger Ziff. 2 sei ein echtes Interesse spürbar, mit Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden umzugehen, aber wohl eher in der Begleitung von Jugendlichen. Wiederum wird festgehalten, dass die Kläger sich wenig auf adoptionsspezifische Themen einließen, vor allem die Klägerin Ziff. 1 wehre vieles davon mit dem Hinweis auf ihre beruflichen Erfahrungen ab. Bereits in diesem Gespräch wurde den Klägern mündlich mitgeteilt, dass ihnen kein Sozialbericht erstellt werden könne. Dies teilte die Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. in einem Schreiben vom 02.06.2005 auch dem Zentrum von Adoptionen e.V. mit.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2005 wandten sich die Kläger erneut an das Jugendamt. Unter Hinweis auf das „Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)“ baten sie um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Außerdem legten sie eine Anmeldebestätigung der Gemeinde S. bei, die über den inzwischen erfolgten Einzug des Klägers Ziff. 2 im Haus der Klägerin Ziff. 1 Auskunft gab.
10 
Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Klägern in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 27.07.2005 die Gründe mit, aus denen man keinen Sozialbericht erstellen könne und die Kläger nicht für geeignet halte, ein Kind aus dem Ausland bei sich aufzunehmen. Zur Begründung wurde auf das Alter der Bewerber und den daraus resultierenden Altersabstand zu einem Adoptivkind hingewiesen. Die Kläger hätten sich daher für ein etwas älteres Kind aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder aus dem Ausland hätten aber sehr oft massive seelische Verletzungen erlitten und stellten ganz besondere Anforderungen an Adoptiveltern hinsichtlich der Belastbarkeit, Flexibilität und Erziehungskompetenz. Diese besondere Belastbarkeit sei aufgrund der Lebenssituation der Kläger nicht gegeben. Insoweit wird auf die Berufsunfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 und die Schwerbehinderung des Klägers Ziff. 2 hingewiesen. Dies bedeute für beide Ehepartner eine Einschränkung der Belastbarkeit. Erschwerend sei, dass beide in ihrer Lebensgeschichte keine über das normale Maß hinausgehenden Erfahrungen im Umgang mit Kindern gemacht hätten. Sie seien seit August 2003 verheiratet und hätten während dieser kurzen Ehedauer noch keine gemeinsamen Erfahrungen als Paar mit Kindern machen können.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2005 ließen die Kläger Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2006 begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Hinweis auf den Altersabstand nicht haltbar sei. Insoweit werde auf den Altbundeskanzler Gerhard Schröder hingewiesen, der aktuell ein weiteres Kind aus dem Ausland aufgenommen habe. Auch die Ausführungen zur fehlenden besonderen Belastbarkeit seien nicht haltbar. Im Gegenteil sei die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer Berufsunfähigkeitsrente in der Lage, sich voll und ganz einem Kind zu widmen. Die Schimmelpilzallergie führe nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit. Sie müsse lediglich den Kontakt mit in Gärtnereien vorkommenden Pilzen vermeiden. Die Klägerin Ziff. 1 habe in früheren Zeiten intensive Erfahrungen mit Kindern gemacht. In einem Aktenvermerk sei den Klägern attestiert worden, dass sie „durchaus Qualitäten“ hätten. Auch das Z. f. A.en e.V. halte die Kläger für geeignet.
12 
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wies die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Widerspruch zurück. Die Eignung eines Adoptionsbewerbers sei vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstünde. Dem Alter der Adoptionsbewerber komme bei der Beurteilung ihrer Eignung große Bedeutung zu. Es solle zwar nicht allein maßgeblich sein, lasse jedoch auf eine verminderte physische und psychische Belastbarkeit schließen. Im Falle der Übernahme von Erziehungsverantwortung für ein Kind bestehe keinerlei Rückzugsmöglichkeit. Stress durch Schwierigkeiten im privaten Bereich müssten zusätzlich zu den anderweitigen gesundheitsbedingten oder beruflichen Anforderungen bewältigt werden. Derartige Belastungen würden in fortgeschrittenem Lebensalter auf die Dauer erfahrungsgemäß weniger gut verarbeitet. In Anbetracht des Lebensalters der Kläger sei auch zu bezweifeln, dass noch eine erforderliche Eltern-Kind-Beziehung entstehen könne. Um den Altersabstand zum Kind zu reduzieren, hätten sich die Kläger um die Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder, die dazu noch aus dem Ausland kommen, stellten aber besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Insoweit wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Anforderungen an Adoptionsbewerber noch verschärft seien, wenn ein Kind aus einem fremden Kulturkreis komme. Bei einem ausländischen Kind sei in besonderem Maße zu beachten, dass es einen totalen Beziehungsabbruch und einen schicksalhaften Eingriff in sein bisheriges Leben hinter sich habe. Es verliere alles Vertraute, Orientierende, Beziehungspersonen und die Sprache etc. Auch eine angemessene Zeit für die Kontaktanbahnung stehe nicht zur Verfügung. Dies setze eine besonders tiefgreifende Belastungsfähigkeit der Adoptionsbewerber voraus. Die Hinweise der Kläger darauf, dass der Kläger Ziff. 2 weiterhin berufstätig sei, und der Hinweis auf die Erfahrungen der Klägerin Ziff. 1 mit Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung, vermöge die Zweifel an der Eignung nicht auszuräumen. Eine berufliche Belastung sei nur in begrenztem Maße mit der Belastung durch die Erziehung eines Kindes vergleichbar. Auch bei den Aktivitäten der Klägerin Ziff. 1 müsse nicht auf Dauer mit Schwierigkeiten umgegangen werden, so dass diese Erfahrung keine Rückschlüsse auf eine hinreichende Belastbarkeit zuwiesen. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kläger seien ausweislich des Bewerbungsbogens für Adoptiveltern und der mehrseitigen Lebensberichte nicht ausreichend. Der Hinweis auf hilfsbereite Verwandte, die einspringen könnten, ändere auch nichts an der Beurteilung. Gerade zu Anfang fordere das Adoptivkind die besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung seitens der Bezugspersonen. Im Hinblick auf die familiären Umstände wurde wiederholt, dass nicht von einer ausreichenden Festigung der Partnerschaft der Kläger ausgegangen werden könne, sie lebten erst seit Juni 2005 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass die Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände die Eignungskriterien erfüllen, könne das Fehlen anderer Eignungsmerkmale nicht ausgleichen.
13 
4. Mit Schreiben vom 23.01.2007 haben die Kläger sodann Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch das Landratsamt T., einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 haben sie die Klage dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Landkreis T. verklagt sein solle.
14 
Zur Begründung ließen die Kläger ausführen, dass der zeitliche Ablauf - auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren - bedenklich erscheine. Ihr Widerspruch sei erst nach 16 Monaten beschieden worden. Da in den Bescheiden auf das Lebensalter der Kläger abgestellt werde, sei diese Vorgehensweise bedenklich, da die Kläger nicht jünger würden. Außerdem ergebe sich aus der Verwaltungsakte, dass für die Beklagte bereits nach dem Gespräch am 27.01.2005 die Ablehnung eines Eignungsberichtes festgestanden habe, obwohl notwendige Daten zu dieser Zeit noch gar nicht vorgelegen hätten. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wonach der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerbern 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, sei schon „Jahre alt“. In den letzten Jahren sei jedoch der Trend zur späten Schwangerschaft ungebrochen. Jede fünfte Frau in der Bundesrepublik sei mittlerweile bei der Geburt älter als 35. Da die Kläger ein ca. sechs Jahre altes oder auch älteres Kind zu adoptieren beabsichtigten, sei die empfohlene Altersgrenze nicht so gravierend überschritten. In einer Informationsveranstaltung sei den Klägern mitgeteilt worden, dass Kinder bis zu einem Altern von 9 Jahren als sozialisierbar gelten. Die Klägerin Ziff. 1 habe in ihrem beruflichen Werdegang mit behinderten Menschen gearbeitet, die auf dem geistigen Stand von 5-jährigen waren. Außerdem habe sie berufsbegleitende Fortbildungen wahrgenommen. Dies habe sich auch auf „Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten“ bezogen. Sie sei daher geradezu geeignet, der besonderen Belastung auch von ausländischen Kindern im Falle einer Aufnahme in Deutschland helfend entgegen zu wirken. Die sprachliche Barriere könne nicht entscheidungserheblich für die Eignung von Adoptionsbewerbern sein. Der Rückschluss von der gesundheitlichen Situation der Kläger auf ihre Belastbarkeit sei unzulässig, falsch und widerlegbar. Insoweit wird auf ärztliche Atteste verwiesen, welche beiden Klägern aus ärztlicher Sicht die physische und psychische Eignung zur Aufnahme von Adoptivkindern attestiere. Im Hinblick auf die Adoptionen des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder sei den Klägern auch aus Gründen der Gleichbehandlung eine positive Eignung zu attestieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin Ziff. 1 angesichts ihres Studiums und der im Nachgang gemachten Erfahrungen in Frage gestellt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, die Kläger hätten im Bewerbungsbogen für Adoptiveltern auf hilfsbereite Verwandte verwiesen. Sie hätten dort lediglich angegeben, dass Verwandte informiert wurden „weil sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“. Die Kläger wollten selbst die Bezugspersonen für das Adoptivkind sein. Es spreche für sie, dass sie auch für unvorhergesehene Situationen Vorsorge getroffen haben. Im Übrigen sei auf Spielkameraden hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei den Klägern von einer nicht ausreichenden Festigung der Partnerschaft ausgegangen werde. Im Anforderungskatalog anderer Adoptionsvermittlungsstellen gehe man davon aus, dass höchstens fünf Jahre gemeinsame Bekanntschaft eines Paares vorauszusetzen sei. Außerdem sei eine gefestigte Partnerschaft wohl nie nachzuweisen bzw. auch eine gefestigte Partnerschaft könne auseinander gehen. Ferner hätten sich die Mitarbeiter des Landkreises nie die Mühe gemacht, die wirtschaftliche und private bzw. persönliche Situation der Kläger in Augenschein zu nehmen.
15 
In einer weiteren, von den Klägern persönlich verfassten schriftlichen Stellungnahme ergänzen und vertiefen sie diese Ausführungen weiter. Im Hinblick auf die vom Jugendamt vermissten gemeinsamen Erfahrungen als Ehepartner mit Kindern führen sie dabei aus, dass es ihnen merkwürdig erscheine, bei der Beurteilung Kinderloser weitergehende Vorerfahrungen mit Kindern zu verlangen. Selbst wenn jemand berufliche Erfahrungen mit Kindern habe, könne dies nicht ohne weiteres in den privaten Erziehungsbereich übertragen werden. Auch leibliche Eltern besäßen keinerlei Erfahrung als Paar mit Kindern, wenn sie zum ersten Mal Eltern werden. Im Hinblick auf die Behauptung, bei höherem Lebensalter sei typischerweise auf verminderte psychische und physische Belastbarkeit zu schließen, stehe der reichere Erfahrungsschatz und die damit verbundene höhere seelische Belastbarkeit entgegen. Mit Blick auf das Alter, in dem Menschen regelmäßig erst Führungspositionen im Beruf begleiten, sei mit fortschreitendem Alter auch nicht unbedingt von einer verminderten physischen Belastbarkeit auszugehen. Die Empfehlung, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerber 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, stehe im Widerspruch zum Trend zu späteren Schwangerschaften. Insoweit stimme auch der Einwand nicht, dass bei einem größeren Altersabstand keine Mutter-Kind-Beziehung entstehen könne. Sinngemäß führen sie aus, dass die Beklagte im Vergleich zu den durchschnittlichen Umständen erblicher Eltern zu hohe Anforderungen an Adoptionsbewerber stelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 1 bleibe rätselhaft, wieso ihre Berufsunfähigkeit auf ihre Belastbarkeit auswirke, da sie daher nicht mehr arbeiten müsse und deswegen inzwischen beschwerdefrei sei.
16 
Die Kläger stellen daher den Antrag,
17 
den Bescheid des Landkreises T. - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle - vom 27.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises T. vom 21.12.2006 aufzuheben und
18 
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen befürwortenden Adoptionseignungsbericht zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich sei. Es sei zweifelhaft, ob der begehrte Eignungsbericht den Klägern überhaupt etwas nütze, da nicht vorgetragen werde, dass die Möglichkeit der Vermittlung durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle bestehe. In der Sache wird zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Entscheidung sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Allgemeingültige fachliche Maßstäbe seien beachtet worden und es seien keine sachfremden Erwägungen eingeflossen. Die getroffene Entscheidung beruhe nicht auf dem Ergebnis des Gesprächs am 27.01.2005, dass bei der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von einer Mitarbeiterin des Z.es geführt wurde. Die Entscheidung beruhe vielmehr auf den späteren Gesprächen der Fachkräfte des Landkreis T.. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sei entgegen der Darstellung der Kläger nicht „Jahre alt“: Auf eine Arbeitstagung vom 08. bis 10.11.2006 sei eine Neufassung beschlossen, mit dem Hinweis, dass das Alter der Adoptiveltern höchstens 40 Jahre über dem Alter des Adoptivkindes liegen solle. Bei der Entscheidung über die Erstellung eines Adoptionseignungsberichtes sei vorrangig des Kindes wohl zu berücksichtigen, nicht der Kinderwunsch der Adoptivbewerber. Dabei seien die besonderen Anforderungen bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland im Blick zu behalten. Dieses Entscheidungskriterium sei umfassend gewürdigt und angemessen berücksichtigt worden. Die Erfahrungen, auf welche sich insbesondere die Klägerin Ziff. 1 berufe, lägen schon erhebliche Zeit zurück. Besondere Erfahrungen mit Kindern im privaten Umfeld bestünden nicht und die Kläger hätten sich darüber hinaus auch kein umfassendes Bild über die mit der Adoption eines - vermutlich traumatisierten - älteren Kindes aus einem anderen Kulturraum verbundenen Schwierigkeiten machen können. Der Umstand, dass die Kläger aus medizinischer Sicht geeignet erschienen, ein Kind zu adoptieren, könne die Entscheidung nicht entkräften. Für die Aufnahme eines Kindes sei nicht nur der aktuelle, sondern auch der prognostizierte Gesundheitszustand von Bedeutung. Schließlich sei der Hinweis auf die Adoption durch Altbundeskanzler Schröder und seine Frau ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Adoptionsvermittlung in einem anderen Bundesland könne grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf einen positiven Eignungsbericht durch den Landkreis T. führen; außerdem bestehe jene Ehe bereits seit 1997 und Frau Schröder-Köpf sei im Jahre 1963 geboren, sodass zumindest sie die empfohlene Altersgrenze eingehalten habe. Zudem habe sie vor der erwähnten Adoption bereits ein leibliches Kind gehabt.
22 
Nach Rechtshängigkeit der Klage teilte das Z. f. A.en e.V. der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dass man das Adoptionsverfahren der Kläger vorzeitig beendet habe. Die in den letzten beiden Jahren erzielten Fortschritte ließen leider nicht erkennen, dass in einem zeitlich vertretbaren Rahmen eine Eignungsüberprüfung abgeschlossen werden könnte.
23 
Dem Gericht lagen bei der Entscheidung die Akten des Landkreis T. vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die zwischen den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland nicht geeignet wären, und begehren die Erteilung eines positiven Adoptionseignungsberichtes.
1. Die Kläger haben sich im Jahr 2000 kennengelernt und sind seit August 2003 miteinander verheiratet. Bis zum Juni 2005 behielten beide ihren früheren Wohnsitz bei, dann zog der Kläger Ziff. 2 aus B. zur Klägerin Ziff. 1 nach S.. Dort leben sie nunmehr gemeinsam im Eigenheim der Klägerin Ziff. 1, welches sie 2003 geerbt hatte.
Die Klägerin Ziff. 1 wurde am … 1957 geboren. Sie studierte Englisch und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und absolvierte im Anschluss das Referendariat. Als Lehrerin arbeitete sie nicht, sondern machte in der Folgezeit eine Umschulung zur Gärtnerin. Von 1990 bis 1994 arbeitete sie als Gärtnerin im Gemüseanbau zusammen mit Behinderten. Im Anschluss arbeitete sie als Gärtnerin in Versuchsgewächshäusern an der Universität T.. 1998 beendete sie ihre Berufstätigkeit aufgrund einer Schimmelpilzallergie und bezieht nunmehr eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger Ziff. 2 wurde am … 1953 geboren. Er absolvierte zunächst eine Mechanikerausbildung. Später erwarb er die Fachhochschulreife, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf und machte eine Meisterausbildung. Seit 1984 ist er als Profilschleifer in A.-E. beschäftig. Infolge eine Motorradunfalls im Jahr 1987 ist der Kläger Ziff. 2 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Offenbar im Sommer 2004 nahmen die Kläger gemeinsam an einem Pflegeelternkurs in T. teil. Außerdem kontaktierten sie im Dezember 2004 das Z. f. A. e.V., welche Auslandsadoptionen vermitteln. Dort besuchten sie auch ein Informationsseminar.
2. Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Landkreises T. einen Adoptionseignungsbericht. Einige Tage zuvor, am 27.01.2005, hatte bereits ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle des Fachdienstes für Adoptionen der Jugendämter R., T. und Z. (im Folgenden nur: Gemeinsame Vermittlungsstelle) und den Klägern stattgefunden. In jenem Gespräch wurde unter anderem thematisiert, dass die beiden Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unterschiedliche Wohnsitze hatten, sowie der Gesundheitszustand bzw. die Schwerbehinderung der beiden Kläger besprochen. Ferner wurden die persönlichen Verhältnisse der Kläger erörtert. Die Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle hielt in einem Aktenvermerk auch ihre persönlichen Eindrücke fest: Nach ihrem Eindruck bestehe kein gegenseitiges Einverständnis über den zukünftigen ersten Wohnsitz insbesondere für das Kind, das Paar mache nicht den Eindruck eines Paares.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte das Z. f. A.en e.V. der Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. mit, dass sich die Kläger um die Vermittlung eines oder zweier Adoptivkinder aus Russland beworben hätten. In dem Schreiben wurde um die Mitteilung von Erkenntnissen geben, die gegen eine solche Adoption sprechen und um einen Eignungsbericht für das Paar gebeten. In einem Telefonat vom selben Tag zwischen der Klägerin Ziff. 1 und der Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, welche am 27.01.2005 das erste Gespräch geführt hatte, wurde den Klägern offenbar eröffnet, dass man sie für eine Adoption nicht geeignet halte. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin vereinbart.
Am 09.03.2005 fand das vereinbarte zweite Gespräch statt. Neben den Klägern und der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch nahm eine weitere Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle für Adoptionen teil. Bei dieser zweiten Mitarbeiterin handelte es sich offenbar um die intern für die Kläger zuständige Mitarbeiterin. In dem Gespräch wurde wiederum die Frage nach dem zukünftigen Wohnort thematisiert. Außerdem wurde angesprochen, dass es Richtlinien über den Altersabstand zwischen Kindern und Eltern bei Adoption gebe. Oberhalb eines Altersabstandes von 40 Jahren solle eine Vermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auch die Schwerbehinderungen der beiden Kläger wurden erneut angesprochen. Im Aktenvermerk über dieses zweite Gespräch vermerkte die (zweite) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle, dass die Kläger wenig in der Lage gewesen seien, sich auf adoptionsspezifische Themen einzulassen. Im ganzen Gespräch sei wenig Offenheit zu spüren gewesen. Die meisten Fragen seien abgeblockt worden mit dem Hinweis, alles schriftlich machen zu wollen. Ein Gespräch im Sinne eines sonst üblichen Beratungsgesprächs bei Adoptionsverfahren sei deswegen nicht zustande gekommen. Den Klägern wurden dennoch ein Bewerbungsbogen für Adoptiveltern und ein Leitfaden für einen Lebensbericht mitgegeben. Den ausgefüllten Bewerbungsbogen sowie umfassende Lebensberichte ließen die Kläger dem Jugendamt am 01.04.2005 sodann zukommen.
Am 01.06.2005 fand ein weiteres, 2-stündiges persönliches Gespräch zwischen den Klägern und der (zweiten) Mitarbeiterin der Gemeinsamen Vermittlungsstelle sowie dem Leiter des sozialen Dienstes statt. Anhand der vorliegenden Lebensberichte wurde erneut über das Alter der Kläger gesprochen, sowie über den daraus resultierenden Altersabstand zu einem möglichen Adoptivkind, außerdem über den Gesundheitszustand der Kläger, ihre Erfahrungen mit Kindern und die besonderen Schwierigkeiten bei der Adoption von Kindern aus Russland, die ggf. aus einem Heim stammen. Dem behördlichen Aktenvermerk zufolge hätten die Kläger durchaus „Qualitäten und der gute Wille“ sei sichtbar. Dies reiche aber bezogen auf die besonderen Anforderungen bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland und die dadurch entstehende Ausnahmesituation nicht aus. Im Gespräch mit den Klägern werde wenig Partnerschaftlichkeit und Gemeinsamkeit sichtbar. Vor allem die Klägerin Ziff. 1 stelle ihren Plan der Adoption eines Kindes sehr engagiert vor. Beim Kläger Ziff. 2 sei ein echtes Interesse spürbar, mit Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden umzugehen, aber wohl eher in der Begleitung von Jugendlichen. Wiederum wird festgehalten, dass die Kläger sich wenig auf adoptionsspezifische Themen einließen, vor allem die Klägerin Ziff. 1 wehre vieles davon mit dem Hinweis auf ihre beruflichen Erfahrungen ab. Bereits in diesem Gespräch wurde den Klägern mündlich mitgeteilt, dass ihnen kein Sozialbericht erstellt werden könne. Dies teilte die Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises T. in einem Schreiben vom 02.06.2005 auch dem Zentrum von Adoptionen e.V. mit.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2005 wandten sich die Kläger erneut an das Jugendamt. Unter Hinweis auf das „Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz)“ baten sie um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Außerdem legten sie eine Anmeldebestätigung der Gemeinde S. bei, die über den inzwischen erfolgten Einzug des Klägers Ziff. 2 im Haus der Klägerin Ziff. 1 Auskunft gab.
10 
Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Klägern in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 27.07.2005 die Gründe mit, aus denen man keinen Sozialbericht erstellen könne und die Kläger nicht für geeignet halte, ein Kind aus dem Ausland bei sich aufzunehmen. Zur Begründung wurde auf das Alter der Bewerber und den daraus resultierenden Altersabstand zu einem Adoptivkind hingewiesen. Die Kläger hätten sich daher für ein etwas älteres Kind aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder aus dem Ausland hätten aber sehr oft massive seelische Verletzungen erlitten und stellten ganz besondere Anforderungen an Adoptiveltern hinsichtlich der Belastbarkeit, Flexibilität und Erziehungskompetenz. Diese besondere Belastbarkeit sei aufgrund der Lebenssituation der Kläger nicht gegeben. Insoweit wird auf die Berufsunfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 und die Schwerbehinderung des Klägers Ziff. 2 hingewiesen. Dies bedeute für beide Ehepartner eine Einschränkung der Belastbarkeit. Erschwerend sei, dass beide in ihrer Lebensgeschichte keine über das normale Maß hinausgehenden Erfahrungen im Umgang mit Kindern gemacht hätten. Sie seien seit August 2003 verheiratet und hätten während dieser kurzen Ehedauer noch keine gemeinsamen Erfahrungen als Paar mit Kindern machen können.
11 
Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2005 ließen die Kläger Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2006 begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Hinweis auf den Altersabstand nicht haltbar sei. Insoweit werde auf den Altbundeskanzler Gerhard Schröder hingewiesen, der aktuell ein weiteres Kind aus dem Ausland aufgenommen habe. Auch die Ausführungen zur fehlenden besonderen Belastbarkeit seien nicht haltbar. Im Gegenteil sei die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer Berufsunfähigkeitsrente in der Lage, sich voll und ganz einem Kind zu widmen. Die Schimmelpilzallergie führe nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit. Sie müsse lediglich den Kontakt mit in Gärtnereien vorkommenden Pilzen vermeiden. Die Klägerin Ziff. 1 habe in früheren Zeiten intensive Erfahrungen mit Kindern gemacht. In einem Aktenvermerk sei den Klägern attestiert worden, dass sie „durchaus Qualitäten“ hätten. Auch das Z. f. A.en e.V. halte die Kläger für geeignet.
12 
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wies die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle den Widerspruch zurück. Die Eignung eines Adoptionsbewerbers sei vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstünde. Dem Alter der Adoptionsbewerber komme bei der Beurteilung ihrer Eignung große Bedeutung zu. Es solle zwar nicht allein maßgeblich sein, lasse jedoch auf eine verminderte physische und psychische Belastbarkeit schließen. Im Falle der Übernahme von Erziehungsverantwortung für ein Kind bestehe keinerlei Rückzugsmöglichkeit. Stress durch Schwierigkeiten im privaten Bereich müssten zusätzlich zu den anderweitigen gesundheitsbedingten oder beruflichen Anforderungen bewältigt werden. Derartige Belastungen würden in fortgeschrittenem Lebensalter auf die Dauer erfahrungsgemäß weniger gut verarbeitet. In Anbetracht des Lebensalters der Kläger sei auch zu bezweifeln, dass noch eine erforderliche Eltern-Kind-Beziehung entstehen könne. Um den Altersabstand zum Kind zu reduzieren, hätten sich die Kläger um die Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland beworben. Ältere Kinder, die dazu noch aus dem Ausland kommen, stellten aber besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Insoweit wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Anforderungen an Adoptionsbewerber noch verschärft seien, wenn ein Kind aus einem fremden Kulturkreis komme. Bei einem ausländischen Kind sei in besonderem Maße zu beachten, dass es einen totalen Beziehungsabbruch und einen schicksalhaften Eingriff in sein bisheriges Leben hinter sich habe. Es verliere alles Vertraute, Orientierende, Beziehungspersonen und die Sprache etc. Auch eine angemessene Zeit für die Kontaktanbahnung stehe nicht zur Verfügung. Dies setze eine besonders tiefgreifende Belastungsfähigkeit der Adoptionsbewerber voraus. Die Hinweise der Kläger darauf, dass der Kläger Ziff. 2 weiterhin berufstätig sei, und der Hinweis auf die Erfahrungen der Klägerin Ziff. 1 mit Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung, vermöge die Zweifel an der Eignung nicht auszuräumen. Eine berufliche Belastung sei nur in begrenztem Maße mit der Belastung durch die Erziehung eines Kindes vergleichbar. Auch bei den Aktivitäten der Klägerin Ziff. 1 müsse nicht auf Dauer mit Schwierigkeiten umgegangen werden, so dass diese Erfahrung keine Rückschlüsse auf eine hinreichende Belastbarkeit zuwiesen. Die erzieherischen Fähigkeiten der Kläger seien ausweislich des Bewerbungsbogens für Adoptiveltern und der mehrseitigen Lebensberichte nicht ausreichend. Der Hinweis auf hilfsbereite Verwandte, die einspringen könnten, ändere auch nichts an der Beurteilung. Gerade zu Anfang fordere das Adoptivkind die besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung seitens der Bezugspersonen. Im Hinblick auf die familiären Umstände wurde wiederholt, dass nicht von einer ausreichenden Festigung der Partnerschaft der Kläger ausgegangen werden könne, sie lebten erst seit Juni 2005 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass die Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände die Eignungskriterien erfüllen, könne das Fehlen anderer Eignungsmerkmale nicht ausgleichen.
13 
4. Mit Schreiben vom 23.01.2007 haben die Kläger sodann Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch das Landratsamt T., einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 haben sie die Klage dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Landkreis T. verklagt sein solle.
14 
Zur Begründung ließen die Kläger ausführen, dass der zeitliche Ablauf - auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren - bedenklich erscheine. Ihr Widerspruch sei erst nach 16 Monaten beschieden worden. Da in den Bescheiden auf das Lebensalter der Kläger abgestellt werde, sei diese Vorgehensweise bedenklich, da die Kläger nicht jünger würden. Außerdem ergebe sich aus der Verwaltungsakte, dass für die Beklagte bereits nach dem Gespräch am 27.01.2005 die Ablehnung eines Eignungsberichtes festgestanden habe, obwohl notwendige Daten zu dieser Zeit noch gar nicht vorgelegen hätten. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wonach der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerbern 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, sei schon „Jahre alt“. In den letzten Jahren sei jedoch der Trend zur späten Schwangerschaft ungebrochen. Jede fünfte Frau in der Bundesrepublik sei mittlerweile bei der Geburt älter als 35. Da die Kläger ein ca. sechs Jahre altes oder auch älteres Kind zu adoptieren beabsichtigten, sei die empfohlene Altersgrenze nicht so gravierend überschritten. In einer Informationsveranstaltung sei den Klägern mitgeteilt worden, dass Kinder bis zu einem Altern von 9 Jahren als sozialisierbar gelten. Die Klägerin Ziff. 1 habe in ihrem beruflichen Werdegang mit behinderten Menschen gearbeitet, die auf dem geistigen Stand von 5-jährigen waren. Außerdem habe sie berufsbegleitende Fortbildungen wahrgenommen. Dies habe sich auch auf „Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten“ bezogen. Sie sei daher geradezu geeignet, der besonderen Belastung auch von ausländischen Kindern im Falle einer Aufnahme in Deutschland helfend entgegen zu wirken. Die sprachliche Barriere könne nicht entscheidungserheblich für die Eignung von Adoptionsbewerbern sein. Der Rückschluss von der gesundheitlichen Situation der Kläger auf ihre Belastbarkeit sei unzulässig, falsch und widerlegbar. Insoweit wird auf ärztliche Atteste verwiesen, welche beiden Klägern aus ärztlicher Sicht die physische und psychische Eignung zur Aufnahme von Adoptivkindern attestiere. Im Hinblick auf die Adoptionen des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder sei den Klägern auch aus Gründen der Gleichbehandlung eine positive Eignung zu attestieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin Ziff. 1 angesichts ihres Studiums und der im Nachgang gemachten Erfahrungen in Frage gestellt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, die Kläger hätten im Bewerbungsbogen für Adoptiveltern auf hilfsbereite Verwandte verwiesen. Sie hätten dort lediglich angegeben, dass Verwandte informiert wurden „weil sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“. Die Kläger wollten selbst die Bezugspersonen für das Adoptivkind sein. Es spreche für sie, dass sie auch für unvorhergesehene Situationen Vorsorge getroffen haben. Im Übrigen sei auf Spielkameraden hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei den Klägern von einer nicht ausreichenden Festigung der Partnerschaft ausgegangen werde. Im Anforderungskatalog anderer Adoptionsvermittlungsstellen gehe man davon aus, dass höchstens fünf Jahre gemeinsame Bekanntschaft eines Paares vorauszusetzen sei. Außerdem sei eine gefestigte Partnerschaft wohl nie nachzuweisen bzw. auch eine gefestigte Partnerschaft könne auseinander gehen. Ferner hätten sich die Mitarbeiter des Landkreises nie die Mühe gemacht, die wirtschaftliche und private bzw. persönliche Situation der Kläger in Augenschein zu nehmen.
15 
In einer weiteren, von den Klägern persönlich verfassten schriftlichen Stellungnahme ergänzen und vertiefen sie diese Ausführungen weiter. Im Hinblick auf die vom Jugendamt vermissten gemeinsamen Erfahrungen als Ehepartner mit Kindern führen sie dabei aus, dass es ihnen merkwürdig erscheine, bei der Beurteilung Kinderloser weitergehende Vorerfahrungen mit Kindern zu verlangen. Selbst wenn jemand berufliche Erfahrungen mit Kindern habe, könne dies nicht ohne weiteres in den privaten Erziehungsbereich übertragen werden. Auch leibliche Eltern besäßen keinerlei Erfahrung als Paar mit Kindern, wenn sie zum ersten Mal Eltern werden. Im Hinblick auf die Behauptung, bei höherem Lebensalter sei typischerweise auf verminderte psychische und physische Belastbarkeit zu schließen, stehe der reichere Erfahrungsschatz und die damit verbundene höhere seelische Belastbarkeit entgegen. Mit Blick auf das Alter, in dem Menschen regelmäßig erst Führungspositionen im Beruf begleiten, sei mit fortschreitendem Alter auch nicht unbedingt von einer verminderten physischen Belastbarkeit auszugehen. Die Empfehlung, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Bewerber 35 bis 40 Jahre nicht überschreiten solle, stehe im Widerspruch zum Trend zu späteren Schwangerschaften. Insoweit stimme auch der Einwand nicht, dass bei einem größeren Altersabstand keine Mutter-Kind-Beziehung entstehen könne. Sinngemäß führen sie aus, dass die Beklagte im Vergleich zu den durchschnittlichen Umständen erblicher Eltern zu hohe Anforderungen an Adoptionsbewerber stelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 1 bleibe rätselhaft, wieso ihre Berufsunfähigkeit auf ihre Belastbarkeit auswirke, da sie daher nicht mehr arbeiten müsse und deswegen inzwischen beschwerdefrei sei.
16 
Die Kläger stellen daher den Antrag,
17 
den Bescheid des Landkreises T. - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle - vom 27.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises T. vom 21.12.2006 aufzuheben und
18 
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen befürwortenden Adoptionseignungsbericht zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich sei. Es sei zweifelhaft, ob der begehrte Eignungsbericht den Klägern überhaupt etwas nütze, da nicht vorgetragen werde, dass die Möglichkeit der Vermittlung durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle bestehe. In der Sache wird zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Entscheidung sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Allgemeingültige fachliche Maßstäbe seien beachtet worden und es seien keine sachfremden Erwägungen eingeflossen. Die getroffene Entscheidung beruhe nicht auf dem Ergebnis des Gesprächs am 27.01.2005, dass bei der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von einer Mitarbeiterin des Z.es geführt wurde. Die Entscheidung beruhe vielmehr auf den späteren Gesprächen der Fachkräfte des Landkreis T.. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sei entgegen der Darstellung der Kläger nicht „Jahre alt“: Auf eine Arbeitstagung vom 08. bis 10.11.2006 sei eine Neufassung beschlossen, mit dem Hinweis, dass das Alter der Adoptiveltern höchstens 40 Jahre über dem Alter des Adoptivkindes liegen solle. Bei der Entscheidung über die Erstellung eines Adoptionseignungsberichtes sei vorrangig des Kindes wohl zu berücksichtigen, nicht der Kinderwunsch der Adoptivbewerber. Dabei seien die besonderen Anforderungen bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland im Blick zu behalten. Dieses Entscheidungskriterium sei umfassend gewürdigt und angemessen berücksichtigt worden. Die Erfahrungen, auf welche sich insbesondere die Klägerin Ziff. 1 berufe, lägen schon erhebliche Zeit zurück. Besondere Erfahrungen mit Kindern im privaten Umfeld bestünden nicht und die Kläger hätten sich darüber hinaus auch kein umfassendes Bild über die mit der Adoption eines - vermutlich traumatisierten - älteren Kindes aus einem anderen Kulturraum verbundenen Schwierigkeiten machen können. Der Umstand, dass die Kläger aus medizinischer Sicht geeignet erschienen, ein Kind zu adoptieren, könne die Entscheidung nicht entkräften. Für die Aufnahme eines Kindes sei nicht nur der aktuelle, sondern auch der prognostizierte Gesundheitszustand von Bedeutung. Schließlich sei der Hinweis auf die Adoption durch Altbundeskanzler Schröder und seine Frau ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Adoptionsvermittlung in einem anderen Bundesland könne grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf einen positiven Eignungsbericht durch den Landkreis T. führen; außerdem bestehe jene Ehe bereits seit 1997 und Frau Schröder-Köpf sei im Jahre 1963 geboren, sodass zumindest sie die empfohlene Altersgrenze eingehalten habe. Zudem habe sie vor der erwähnten Adoption bereits ein leibliches Kind gehabt.
22 
Nach Rechtshängigkeit der Klage teilte das Z. f. A.en e.V. der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit Schreiben vom 21.03.2007 mit, dass man das Adoptionsverfahren der Kläger vorzeitig beendet habe. Die in den letzten beiden Jahren erzielten Fortschritte ließen leider nicht erkennen, dass in einem zeitlich vertretbaren Rahmen eine Eignungsüberprüfung abgeschlossen werden könnte.
23 
Dem Gericht lagen bei der Entscheidung die Akten des Landkreis T. vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die zwischen den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die im Hinblick auf die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2008 erfolgte Änderung der Klage ist nach § 91 VwGO als sachdienliche Klageänderung zulässig. Außerdem hat sich die Beklagte auf die geänderte Klage rügelos zur Sache eingelassen und in die Klageänderung damit stillschweigend im Sinne des § 91 VwGO eingewilligt.
26 
Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch auf den Leistungsantrag statthaft. Entsprechend der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Klarstellung begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung, dass ihnen kein Adoptionseignungsbericht erstellt werden könne, und verfolgen dieses Begehren mit ihrem Anfechtungsantrag. Neben der bloßen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehren sie einen positiven Eignungsbericht mit der allgemeinen Leistungsklage. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an, insbesondere auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit.
27 
Die Kläger sind außerdem für beide Anträge klagebefugt. Die Anspruchsnorm des § 7 Abs. 3 AdVermiG vermittelt den Klägern ein subjektives Recht, welches durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletzt worden sein kann. Auch wenn das Adoptionsvermittlungsrecht in erster Linie dem Kindeswohl zu dienen bestimmt ist, sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Adoptionsbewerber berührt (vgl. abermals die o. g. Rechtsprechung).
28 
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Auch wenn gegen die richtige Beklagte erst mit dem Schreiben zur Klageänderung vom 15.04.2008 Klage erhoben wurde, gilt dies bei einer zuvor fristgerecht erhobenen Klage gegen einen falschen Beklagten als fristgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 32 und § 74 Rn. 7).
II.
29 
Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Anfechtungsantrag als auch im Hinblick auf das Leistungsbegehren unbegründet.
30 
Hinter diese beiden prozessual getrennten Klagen verbirgt sich das gemeinsame Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides einen positiven Adoptionseignungsbericht zu erhalten. Der Klage liegt daher in der Sache ein vom Wesen her einheitliches Begehren zu Grunde. Diese prozessual ungewöhnliche Situation unterscheidet sich lediglich dadurch von einer Verpflichtungsklage, dass die ansonsten in der Verpflichtungsklage enthaltenen Einzelelemente der Aufhebung und des Leistungsbegehren beim Adoptionseignungsbericht in zwei verschiedene Klagearten zum Ausdruck kommen. Dementsprechend ist - entsprechend der Verpflichtungssituation - zu prüfen, ob die Versagung des Adoptionseignungsberichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war und die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Eignungsbericht haben.
31 
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten Adoptionseignungsbericht ist bei der hier im Raum stehenden Auslandsadoption § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (nach § 9 a AdVermiG sind dies die Jugendämter) auf Antrag die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der betreffenden örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle haben, zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Das Ergebnis ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 AdVermiG). Außerdem fertigt sie einen Adoptionseignungsbericht (§ 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG), der direkt einer von den Adoptionsbewerbern benannte anerkannte Auslandsadoptionsstelle zugeleitet wird (§ 7 Abs. 3 S. 6). Die eigentliche Auslandsvermittlung obliegt der anerkannten Auslandsadoptionsstelle i.S.d. § 2 a Abs. 3 AdVermiG.
32 
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich die obligatorische Beteiligung der zentralen Adoptionsvermittlungsstellen des Landesjugendamtes bei Auslandsadoptionen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG nicht an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle richtet, welche (nur) im Rahmen des § 7 Abs. 3 AdVermiG für den Adoptionseignungsbericht tätig wird, sondern an die eigentlich vermittelnde anerkannte Auslandsvermittlungsstelle. Dafür spricht u. a., dass § 11 Abs. 2 auf den Beginn der Ermittlungen der Adoptionsvermittlungsstelle - auch hinsichtlich der Eignung der Adoptionsbewerber - nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verweist, nicht aber auf § 7 Abs. 3 AdVermiG und damit auf jene Norm, durch welche die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in das Auslandsadoptionsverfahren einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle einbezogen wird bzw. werden kann.
33 
Die Ablehnungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Eignung der Kläger zur Auslandsadoption in vertretbarer Weise verneint:
34 
1. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf den Adoptionseignungsbericht ist die Frage der Eignung. Im Rahmen des Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AdVermiG für die Auslandsadoption ist dabei sowohl die „allgemeine Eignung“ der Adoptionsbewerber für eine Adoption zu prüfen, als auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung (vgl. Ziff. 11.4.2.2 der „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Aufl. 2006; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen). Die BAGLJÄ-Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, sie bieten jedoch angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Ratschläge eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG (vgl. im Einzelnen Ziff. 6.4.2.1 bis 6.4.2.15).
35 
Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.). In der Rechtsprechung besteht bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewerbern Einigkeit darüber, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen einer stabilen Familie zu ermöglichen. Diesem Zweck sind die Interessen der Adoptionsbewerber untergeordnet. Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
36 
Die Auslegung des Eignungsbegriffes am Kindeswohl kann dabei bei richtigem Verständnis nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist eine prognostische Frage mit Reichweite weit in die Zukunft hinein. Entscheidend kann nicht allein sein, ob für den Moment oder kurz- und mittelfristige Zeiträume eine Verbesserung der Situation für das zu adoptierende Kind zu erwarten ist, sondern es sind die langfristigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die inhaltlich bereits komplexen Vorgaben und Eignungskriterien sind daher auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognostizierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind-Beziehung über eine langen Zeitraum bis zur vollständigen Selbstständigkeit des zu adoptierenden Kindes gewährleistet sein mag.
37 
2. Bei der Beurteilung im Einzelfall, ob konkrete Adoptionsbewerber nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen für die von ihnen beabsichtigte Adoption geeignet sind, steht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei dem Begriff der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Grundsatz einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, so dass der Exekutive bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig kein Beurteilungsspielraum zukommt. In besonderen Fällen kann jedoch auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein, welcher dann - vergleichbar dem Ermessen der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite - nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 23 ff., Rn. 28 ff.). Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:
38 
Sind für die Subsumtion unter einen bestimmten Rechtsbegriff Erwägungen maßgeblich, die sich rechtlich nicht exakt erfassen lassen, kann dies auf einen bestehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung hindeuten (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 25, m.w.N.). Dies trifft auf die im Eignungsprüfungsverfahren bedeutsamen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bewerber zu. Die dabei zu beurteilenden Fragen im Hinblick auf die Person und das Leben der Adoptionsbewerber lassen sich kaum in dem Sinne juristisch subsumieren, so dass ein scheinbar objektiviertes Ergebnis unabhängig von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wertungen gefunden werden könnte. Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). Es würde der Vielschichtigkeit der Fragen im Rahmen der Eignungsprüfung kaum gerecht werden, würde die Frage der Eignung als vollständig justiziabel erachtet und damit als Frage behandelt werden, die sich vollständig durch hinreichend gefestigte rechtliche Begriffe abbilden und mit letztlich eindeutigem Ergebnis subsumieren ließe. Hinzu kommt, dass das Gericht im Hinblick auf die notwendigen persönlichen Eindrücke keineswegs adäquatere Erkenntnismöglichkeiten als die zuständigen Fachstellen hat, im Gegenteil regelmäßig nur auf einen regelmäßig einmaligen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung zurückgreifen kann und zudem in fachlich-adoptionsspezifischen Belangen weder die Erfahrungen der Adoptionsvermittlungsstellen aufweisen kann noch entsprechend fachliche Kompetenz besitzt.
39 
Als zweiter wesentlicher Gesichtspunkt spricht zu Gunsten eines Beurteilungsspielraums, dass das Eignungsprüfungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung nach den Vorschlägen der BAGLJÄ-Empfehlungen weniger eine rechtliche „Prüfung“ als vielmehr einen Beratungsprozess darstellen soll: In den allgemeinen Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen an Adoptionsbewerber unter Ziff. 6.4.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen heißt es, dass die Arbeit mit den Adoptionsbewerbern als Prozess zu verstehen und zu gestalten sei. Mit ihnen sei ein Verständnis unter anderem dafür zu entwickeln, dass nicht für sie ein Kind, sondern für Kinder Eltern gesucht würden. Die BAGLJÄ-Empfehlungen stellen daher in besonderem Maße auf den Beratungsansatz im Eignungsprüfungsverfahren der zuständigen Fachstellen ab. Dies findet sich auch im speziellen Bewerbungsverfahren um eine Auslandsadoption wieder: In Ziff. 11.4.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen wird dazu ausgeführt, dass sicherzustellen sei, dass Bewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden würden, was durch weitere Ausführungen im Einzelnen konkretisiert wird. Es entspricht insofern dem Ideal der Eignungsprüfung, dass die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle im Laufe des Verfahrens gemeinsam eine Entwicklung anstoßen sollen, bei der im Sinne einer Beratung die Klarheit und das Bewusstsein über Schwierigkeiten und Anforderungen der Adoptionsbewerbung geschärft werden und zugleich im Laufe der Zeit ein Eindruck über die Eignung der Bewerber auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle entstehen kann. Inwieweit ein solcher Beratungsprozess erfolgreich ist und es im Rahmen des Verfahrens tatsächlich zu einer Entwicklung kommt, ist wiederum eine nach persönlichen Eindrücken zu beantwortende Frage, welche sich einer rechtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.
40 
Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum der Adoptionsvermittlungsstelle besteht, kann und darf das Gericht die Entscheidung der Verwaltung im Hinblick auf die Frage der Eignung ähnlich der Kontrolle einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nur eingeschränkt überprüfen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zu treffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.
41 
3. Die Entscheidung der Beklagten hält einer nach diesen Maßstäben erfolgten Überprüfung insgesamt Stand. Einzelne Schwächen im Verfahrensablauf sowie in der schriftlichen Darstellung der Begründung in den angegriffenen Bescheiden führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
42 
a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgetragene Kritik, dass sich in der Verwaltungsakte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch ein - ablehnender - Aktenvermerk der Mitarbeiterin Beklagten befinde, welche dieses erste Gespräch alleine geführt hatte. Dem Aktenvermerk zufolge kam es in der Folge des persönlichen Gespräches zu einem Telefonat der Klägerin mit der Sachbearbeiterin, in welcher sich diese bereits negativ über die Eignung der Adoptionsbewerber äußerte.
43 
Eine solche frühzeitige Äußerung, bevor ansatzweise vollständig Ermittlungen zur Motivation, Person und Persönlichkeit sowie zu den Lebensumständen der Adoptionsbewerber durchgeführt wurden, wird dem Adoptionseignungsverfahren nicht gerecht, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht vollständig ermittelt sein kann. Der Verdacht, dass eine solche Festlegung in diesem frühen Verfahrensstadium bis zu einem späteren Ergebnis durchschlagen kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht allgemein mit der bloßen Behauptung abtun, dass die frühe Einschätzung nicht bis in das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis ausstrahle. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist jedoch angesichts der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die fehlerhaft frühe Festlegung zu Beginn des Verfahrens bis zur eigentlichen Entscheidung kompensiert wurde. So haben die Kläger im Anschluss an das erste persönliche Gespräch sowie die daran angeschlossenen Telefonate Gelegenheit bekommen, in weiteren ausführlicheren Gesprächen ihre Situation und Adoptionsabsicht eingehend darzustellen. Die Gespräche fanden dabei in jeweils unterschiedlicher Besetzung seitens des beklagten Landkreises statt, so dass neben der von dem ersten Eindruck ggf. weiterhin geprägten Ansicht der Mitarbeiterin aus dem ersten Gespräch weitere Fachkräfte sich ein eigenes und umfassendes Bild von den Klägern machen konnten. Die mündlichen Gespräche wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Aktenvermerke und im Einklang mit dem Vortrag der Parteien ausführlich und umfassend geführt. Im Anschluss an das zweite Gespräch vom März 2005 wurden den Klägern die schriftlichen Unterlagen der Beklagten zur Adoptionsvermittlung ausgehändigt, so dass sie über die Gespräche hinaus auch schriftliche Auskunft zu ihrer Person und ihrer Motivationslage geben konnten und davon auch umfassend Gebrauch machten. Das dritte Gespräch vom 01.06.2005 dauerte nach dem entsprechenden Aktenvermerk etwa zwei Stunden. Dabei sind auch die Bedenken seitens der Beklagten angesprochen worden, so dass auch diesbezüglich den Klägern Gehör verschafft wurde und sie Gelegenheit hatten, ihre abweichende Position darzulegen.
44 
Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass die im Laufe des fortgeschrittenen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt aufgrund der nunmehr erfolgten umfassenden Beteiligung der Kläger bei einer Entscheidung zu Gunsten des ersten Eindrucks ausgeblendet wurden. Dafür spricht nicht nur, dass die Mitarbeiterin des ersten Gespräches und Verfasserin des von den Klägern gerügten Aktenvermerkes bei dem dritten Gespräch nicht mehr anwesend war und auch an den angegriffenen Entscheidungen letztendlich nicht beteiligt war. Sowohl angesichts des aus den Akten erkennbaren Verlaufs der Gespräche als auch aus den Begründungen der Bescheide kann davon ausgegangen werden, dass die im Verfahrensverlauf gesammelten Erkenntnisse im Rahmen der abschließenden Entscheidung umfassend reflektiert wurden. Eine - gar gesteigerte - Absicht, den ablehnenden ersten Eindruck um jeden Preis halten zu wollen, lässt sich nicht ausmachen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die frühe Festlegung vor der hinreichenden Ermittlung und Beteiligung der Kläger bis in die angegriffenen Entscheidungen ausstrahlt.
45 
b) Die angegriffenen Entscheidungen beachten außerdem die fachlichen Maßstäbe und kommen insgesamt zu einem fachlich vertretbaren und nachvollziehbaren Ergebnis.
46 
(1) Dies gilt, obwohl einzelne Aspekte der Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides bei isolierter Betrachtung missverständlich anmuten. Knapp und ohne weitere Begründung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Beurteilung der bisherigen Erfahrungen der Kläger mit Kindern und insbesondere zur Frage der erzieherischen Fähigkeiten der Kläger. Nicht weiter dargelegt wird auch, weswegen sich die bei den Klägern jeweils konkret gegebene Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit auf die Belastbarkeit im Hinblick auf familiäre Anforderungen auswirken, obwohl die Klägern dazu ausdrücklich vorgetragen haben. Überinterpretiert wirken ferner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Angabe der Kläger auf dem „Bewerbungsbogen für Adoptiveltern“, dass sie Verwandte über ihre Adoptionsabsicht informiert hätten, weil „sie teilweise Kinder zum Spielen haben und in Notfällen kurzfristig Vertretung übernehmen könnten“: Nach den Ausführungen der Beklagten wird dies offenbar in erster Linie dahingehend gewürdigt, dass die Kläger mit dieser Angabe eigene Grenzen der Betreuungsmöglichkeiten kompensieren wollten. Dies lässt sich der Angabe auf dem vorformulierten Bewerbungsbogen für Adoptiveltern jedoch weder inhaltlich noch aus dem Kontext der Fragestellung auf dem Bewerbungsbogen entnehmen: Dort steht die entsprechende Frage zwischen den Fragen nach den Aktivitäten und Kontakten der Adoptionsbewerber außerhalb der Familie und nach dem Zeitpunkt und den Gründen, warum sie ein Kind aufnehmen möchten. Die betreffenden Angaben der Kläger dürfte daher wohl nur darauf abzielen, ob Adoptionsbewerber offen mit ihrem Wunsch umgehen, und wem und aus welchen Gründen sie diesen Wunsch im Familien- oder Bekanntenkreis mitgeteilt haben.
47 
Eine isolierte kritische Betrachtung dieser einzelnen, etwas unbeholfen dargestellten Begründungspunkte wird der komplexen Eignungsbeurteilung jedoch nicht gerecht. Die jeweiligen Punkte stehen im Kontext der gesamten Eignungskriterien. Als tragende Gründe der negativen Eignungsbeurteilung waren nicht die oben dargestellten maßgeblich, sondern standen im Wesentlichen das Alter der Kläger, die sich daraus ergebende Altersdifferenz zwischen ihnen und dem potentiellen Adoptivkind sowie die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Auslandsadoption insbesondere bei älteren ausländischen Kindern im Vordergrund. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausgangsentscheidung und dem Widerspruchsbescheid als auch aus den Gesprächsvermerken. Aus jenen Kriterien leitet die Beklagte zwar offenbar keine abschließenden Ausschlussgründe ab, geht aber davon aus, dass die Kläger für eine positive Eignungsentscheidung angesichts dieser weniger günstigen Vorgaben einzelne Defizite durch besondere, überdurchschnittliche Eignungsmerkmale in anderen relevanten Kriterien ausgleichen könnten bzw. müssten. Dass die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung der negativen Eignungsentscheidung in diesem Sinne meinte und dies auch zu verdeutlichen versuchte, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus dem Widerspruchsbescheid und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der eigene Vortrag der Kläger selbst spricht für ein solches Verständnis der Eignungsbeurteilung: in ihrer persönlichen schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren berichteten sie darüber, dass die letztlich entscheidende Mitarbeiterin der Beklagten ihre Sichtweise mit dem Bild einer Waage veranschaulicht habe, bei der für Negativpunkte in der eigenen Waagschale entsprechend überdurchschnittliche Positivpunkte in der anderen Waagschale zum Ausgleich benötigt würden (Seite XIV der Stellungnahme der Kläger).
48 
Diese Sichtweise, dass bestimmte Defizite durch andere Vorzüge ausgeglichen werden könnte, insofern aber dann ggf. auch erhöhte Anforderungen gestellt werden können, um im Endergebnis zu einer positiven Beurteilung zu kommen, erscheint nach fachlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenngleich sich eine schematisch-mathematische Verrechnung von Plus- und Minuspunkten verbietet. Angesichts des - bereits oben dargestellten - komplexen und vielschichtigen Zusammenspiels der einzelnen Eignungskriterien ist eine solche Ausgleichsmöglichkeit aber jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn zwischen den jeweiligen Eignungskriterien ein sachlicher Zusammenhang feststellbar ist. Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist zudem für Eignungsbewerber nur vorteilhaft.
49 
Neben dem Gedanken der Kompensationsmöglichkeit und der daraus ggf. erhöhten Anforderung bei anderen Eignungskriterien ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der besonderen Bewerbungssituation für die Auslandadoption eines älteren Kindes, ggf. aus einem Kinderheim, erhöhte Anforderungen stellt. Dies deckt sich mit den Vorschlägen in Ziff. 11.4.2.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen, in denen ebenfalls von den „besonderen Anforderungen“ einer Auslandsadoption die Rede ist. Es ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Auslandsadoption durch den damit verbundenen Wechsel des Kultur- und Sprachraums besondere Schwierigkeiten in sich birgt, die bei einem älteren Kind nochmals verstärkt zu erwarten sind, und diese Schwierigkeiten sich ihrerseits im späteren Alltag in einer deutlich erhöhten Belastung und Anforderung an die Adoptiveltern niederschlagen. Auch unter diesem, von der Beklagten ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
50 
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt für relevant und geeignet, um die fachliche Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung zu stützen, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums analog § 114 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 49 m.w.N.) nachschieben konnte. Die Beklagte gab im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Adoption älterer Kinder aus dem Ausland an, dass solche Kinder schon durch die Adoption einen erheblichen Bruch in ihrem Leben erleben würden, da sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in eine vollkommen neue und fremde Umgebung gelangen. Angesichts solcher Lebenswege sei es mit besonderer, nochmals erhöhter Dringlichkeit zu vermeiden, dass eine erfolgte Adoption wohl möglich scheitere, sei es auch nicht angesichts der emotionalen und erzieherischen Fähigkeiten der Bewerber, sondern etwa aufgrund der altersbedingten und gesundheitsbezogenen Lebensumstände. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei derartigen Adoptionen und für solche Kinder auch deswegen erhöhte Anforderungen an alle Eignungskriterien bei den Adoptionsbewerbern gestellt würden, um damit nach Kräften schon bei der Adoptionsvermittlung dazu beizutragen, dass der - langfristige - Erfolg der Adoption mit möglichst großer Sicherheit gewährleistet sein solle. Diese Argumentation verstärkt sich noch, wenn es um die Adoption von älteren ausländischen Kindern aus einem Kinderheim geht, welche zusätzlich zu dem Einschnitt der Adoption zuvor möglicherweise bereits einen erheblichen Einschnitt in ihre Kindheit bzw. Jugend erlebt haben.
51 
(2) Ausgehend von einer solchen Gesamtbetrachtung der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung der Beklagten im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
52 
Nicht zu beanstanden ist, dass die übrigen Eignungskriterien bei den Klägern der Beklagten nicht genügten, um die sich aus den eher negativ bewerteten Kriterien resultierenden Eignungszweifel wieder auszuräumen. Die Kläger mögen „normale“ erzieherische Fähigkeiten und hinreichende Erfahrungen mit Kindern haben, durchschnittliche und ihrem Alter entsprechende gesundheitliche Anforderungen erfüllen und keine Bedenken in Bezug auf ihre emotionale Bindungsfähigkeit zu einem Adoptivkind hervorrufen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger insofern das „Normalmaß“ dergestalt übertreffen, dass dies z. B. eine altersbedingt weniger günstige Prognose für den in die Zukunft hinein zu überblickenden Zeitraum kompensieren würde.
53 
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fachlich unvertretbar, weil das Alter bzw. die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind, aus denen die Beklagte ihre grundsätzlich kompensationsbedürftigen Eignungszweifel ableitet, untaugliche Kriterien wären. Das Gericht folgt insoweit nicht der Ansicht der Kläger, sondern hält sowohl den Aspekt der Altersdifferenz zum Adoptivkind als auch das von den Klägern insbesondere angegriffene Kriterium des Alters der Bewerber für taugliche Kriterien. Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47). Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen sei das Alter zwar nur bedingt geeignet, um als starre Altersgrenze den Erfolg einer Vermittlung sicher zu stellen. Das Alter sei aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweise. Dem Wohl des Kindes werde es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist.
54 
Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Alterdifferenz ist den Klägern zuzubilligen, dass sich durch gesellschaftliche Veränderungen sowie durch den medizinischen Fortschritt immer mehr ältere Paare für Kinder entscheiden und den Kinderwunsch erfolgreich verwirklichen können. Solche Veränderungen sind auch bei der Eignungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, so dass nicht voreilig allein wegen einer größeren Altersdifferenz ausgeschlossen werden darf, dass eine Eltern-Kind-Beziehungen entstehen kann. Gleichwohl bewegt sich die Vermutung, dass mit zunehmender Altersdifferenz die Beziehung zwischen einem Kind und der entsprechenden Bezugsperson sich verändert und - unbeachtlich der in dieser Beziehung bestehenden Bindung - ein Verhältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag, innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen tragen im Übrigen die BAGLJÄ-Empfehlungen dahingehend Rechnung, dass in der derzeit aktuellen Auflage als Regelfallgrenze für den Altersabstand zwischen Adoptionsbewerbern und potentiellem Adoptivkind auf 40 Jahre beziffert wird, hingegen in früheren Auflagen noch eine Spanne von 35 bis 40 Jahren genannt wurde.
55 
Im Hinblick auf das absolute Alter der Adoptionsbewerber als Eignungskriterium sind für das Gericht Gesichtspunkte maßgeblich, die in den BAGLJÄ-Empfehlungen ebenfalls angesprochen sind: Das Alter spielt eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung körperlicher Anforderungen, welche mit der alltäglichen und ständigen Verantwortung für Kinder einhergeht. Dabei wäre es nicht sachgerecht und nicht vertretbar, würde nur auf den Moment oder einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Leistungsfähigkeit muss, soweit dies eine Prognose überhaupt zugänglich ist, über den gesamten Zeitraum gesichert werden, in denen mit der Adoption eine besondere Verantwortung für das Adoptivkind übernommen wird. Auch bei gesundheitlich in allen - für die Adoption relevanten - Bereichen voll leistungsfähigen Adoptionsbewerbern ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Prognose bei einem vergleichsweise höheren Lebensalter bei Beginn der Adoption im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung weniger günstig ausfällt und mit höher Wahrscheinlichkeit innerhalb des zu prognostizierenden Zeitraums mit gesundheitlichen Einschränkungen und einem Verlust körperlicher Leistungsfähigkeit gerechnet wird. Der Hinweis der Kläger darauf, dass auch in der Berufswelt ältere Menschen häufig verantwortliche Führungspositionen besetzen, und ggf. bestehende Defizite durch Erfahrung und andere Fähigkeiten kompensieren können, ändert nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit von Alter und körperlicher Leistungsfähigkeit und an den erhöhten Anforderungen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung gerade durch ihre emotionale Nähe mit sich bringt.
56 
c) Der Einwand der Kläger, das die Beklagte bei ihrer Beurteilung im Ergebnis überzogene Anforderungen im Vergleich zu leiblichen Eltern gestellt habe, da es leibliche Eltern mit dem selben Alter und vor allem mit der selben Altersdifferenz zu den Kindern gäbe, dringt ebenfalls nicht durch.
57 
Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25). Der dahinterstehende Gedanke, dass für eine Adoptivfamilie nicht in allen Bereichen überdurchschnittlich günstige Bedingungen verlangt werden könnten, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich Unterschiede zwischen Adoptiveltern bzw. Adoptionsbewerbern und leiblichen Eltern bzw. Paaren mit dem Wunsch eines leiblichen Kindes dahingehend, dass die leibliche Elternschaft keiner behördlichen Prüfung unterworfen ist. Entsprechend fehlen die Möglichkeiten und die Notwendigkeit, um durch ein selbst zu verantwortendes Prüfungsverfahren die Eignung von Menschen als leibliche Eltern überprüfen zu können. Schon daraus folgt, dass Adoptionsbewerber notwendigerweise besonderen Anforderungen unterworfen sind, die es in dieser Weise bei leiblichen Eltern nicht geben kann.
58 
Ungeachtet dieser allgemeinen Überlegungen, inwieweit durchschnittliche Lebensverhältnisse leiblicher Eltern bei der Auslegung des Eignungsbegriffes relevant sein können, kann eine solche Argumentation bei der von den Klägern konkret beabsichtigten Adoption jedenfalls nicht greifen. Bei der Adoption eines älteren Kindes aus dem Ausland sind die daraus resultierenden Anforderungen an die Eltern in keiner Weise vergleichbar mit den Anforderungen bei der Geburt oder der Annahme eines Babys aus der Bundesrepublik. Die Aufgabe der Sozialisation, welche auf Adoptiveltern bei der Annahme eines älteren Kindes aus dem Ausland hinzukommt, enthält zahlreiche Anforderungen, welchen sich leibliche Eltern nicht stellen müssen. Demgegenüber begegnen leibliche Eltern nach der Geburt Anforderungen, welche sich ihrerseits nicht auf die Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption bei einem älteren Kind übertragen lassen. Dementsprechend fehlt es an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Lebensumstände, um inhaltlich die Maßstäbe im Eignungsprüfungsverfahren, insbesondere bei dem Eignungsprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 3 für Auslandsadoptionen, zuvorderst an durchschnittlichen familiären Lebensverhältnissen und die durchschnittliche „Eignung“ von leiblichen Eltern im Bundesgebiet auszurichten.
59 
d) Zuletzt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf weitere Ermittlungen insbesondere zu den örtlichen Lebensverhältnissen der Kläger verzichtet hatte. Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden. Bedenken aus der Person der Bewerber lassen sich nämlich durch die sonstigen Rahmenbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht sachgemäß kompensieren.
60 
4. Angesichts des Leistungsbegehrens der Kläger und des daraus resultierenden maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der mündlichen Verhandlung ist weiter zu beachten, ob sich inzwischen seit dem eigentlichen Eignungsprüfungsverfahren durch die Beklagte Veränderungen im Sachverhalt ergeben haben könnten, welche eine andere Beurteilung erforderlich machen.
61 
Die Kläger leben nunmehr seit etwas über drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, so dass der im Eignungsprüfungsverfahren auch problematisierte Aspekt, ob die Beziehung der Kläger zueinander hinreichend gefestigt wäre, inzwischen weniger ins Gewicht fällt. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind zu dem damaligen Stand inzwischen auch weitere Erfahrungen mit einem Kind hinzugekommen, das die Klägerin als Tagesmutter in einem Umfang von ca. 6 Stunden pro Woche betreut. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass ihr die Tätigkeit als Tagesmutter viel Freude bereitet, sie diese Tätigkeit auch ausbauen möchte, ihr dies jedoch nicht reicht, sondern sie gemeinsam mit dem Kläger einem Kind ein richtiges Elternpaar bieten möchte. Diese Veränderungen der Sachlage zu Gunsten der Kläger führen aber nicht zur Unvertretbarkeit des bisherigen Ergebnisses, da weder die erzieherischen Fähigkeiten noch die prognostizierte Bindungsfähigkeit nach der oben dargestellten Sichtweise der tragende Grund für die ablehnende Entscheidung gewesen sind und es wohl auch nicht hätten sein können. Auch die nunmehr hinzugewonnene Erfahrung kompensiert jedoch nicht die vertretbare Prognose, dass in Folge des Alters der Kläger und ihres derzeit zwar offenbar leistungsfähigen Gesundheitszustandes, ihrer aber gleichwohl vorhandenen gesundheitlichen Vorbelastungen insgesamt ein - auch langfristiger - Erfolg der Adoptionsvermittlung nicht hinreichend gesichert wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Tagesmutter zwar ihre Eignung als Bezugsperson für ein Kind untermauern kann, diese Tätigkeit gerade in dem ausgeübten Umfang jedoch in Bezug auf eine (Dauer-) Belastbarkeit keine tragfähigen Aussagen ermöglicht. Außerdem hat sich durch den vergangenen Zeitablauf der Aspekt des Alters der Adoptionsbewerber weiter verschärft. Soweit die Kläger diesbezüglich der Beklagten Vorwürfe wegen der lange Dauer des Widerspruchsverfahrens machen, hätten sie dem selbst etwa durch eine Untätigkeitsklage begegnen und damit den Verfahrensverlauf beschleunigen können.
62 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, der im Einklang mit der bisher ersichtlichen Rechtsprechung in Eignungsstreitverfahren auch auf Verfahren auf dem Gebiet des Adoptionsvermittlungsgesetzes angewandt wird. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.