Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Dez. 2005 - 7 K 1147/05

bei uns veröffentlicht am13.12.2005

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte die Zustimmung nach § 91 SGB IX zur Kündigung des Beigeladenen abgelehnt hat.
Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Beigeladenen und verfolgt dessen Kündigung. Anlass hierfür ist ein Vorfall, der sich am 14.07.2004 zugetragen hat. Dabei soll es zu Tätlichkeiten des Beigeladenen gegenüber seinem Vorgesetzten gekommen sein. Die Klägerin entschloss sich, dem Beigeladenen fristlos zu kündigen und beantragte die Zustimmung des Betriebsrats, da der Beigeladene Betriebsratsmitglied ist. Am 19.07.2004 versagte der Betriebsrat der Klägerin die Zustimmung, diese beantragte in der Folge beim Arbeitsgericht Reutlingen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Durch Beschluss vom 14.02.2005 - 4 BV 6/04 - ersetzte das Arbeitsgericht Reutlingen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen.
Parallel zum arbeitsrechtlichen Verfahren hatte der Beigeladene am 20.07.2004 seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX beantragt. Mit Schreiben vom 31.08.2004 unterrichtete die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin darüber, der entsprechende Antrag sei eingegangen und wies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001 hin, ausweislich dessen eine Gleichstellung nicht in die eigenen rechtlichen Interessen des Arbeitgebers eingreife. Es obliege deshalb ausschließlich dem Antragsteller, den Arbeitgeber von der Gleichstellung in Kenntnis zu setzen. Ein Widerspruch des Arbeitgebers gegen eine Gleichstellung sei unzulässig. Durch Bescheid vom 13.10.2004 (möglicherweise 18.10.2004, dies ist auf der bei den Akten befindlichen Kopie schwer lesbar) verfügte die Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung des Beigeladenen mit einem schwerbehinderten Menschen. In dem Bescheid heißt es, die Gleichstellung werde mit dem Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit (20.07.2004) wirksam. Ausweislich der Behördenakten ging dieser Bescheid nicht an die Klägerin, auch legte ihn der Beigeladene in jenem Zeitpunkt der Klägerin nicht vor.
Nachdem das Arbeitsgericht am 14.02.2005 die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2005 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen. Wie sich einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 03.03.2005 entnehmen lässt, erhob der Beigeladene in der Folge eine Kündigungsschutzklage und wies offenbar darin u.a. auf den Gleichstellungsbescheid hin. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2005 bei dem Beklagten die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Am 09.03.2005 fand eine Erörterungsverhandlung des Beklagten statt, ausweislich des Protokolls wies die Vertreterin des Beklagten in jenem Gespräch auf die 14-Tages-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX hin.
Durch Bescheid vom 10.03.2005 lehnte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vorfall, der Anlass der Kündigung sei habe sich am 14.07.2004 zugetragen, die fristlose Kündigung sei am 15.02.2005 ausgesprochen worden und der Antrag auf Zustimmung des Beklagten am 23.02.2005 gestellt worden. Nach § 91 Abs. 2 SGB IX könne der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gestellt werden. Die Klägerin sei durch das Schreiben der Agentur für Arbeit vom 31.08.2004 über den Gleichstellungsantrag informiert worden, bei Stellung des Antrages auf Zustimmung am 23.02.2005 sei die Frist mithin abgelaufen gewesen.
Am 15.03.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben sowie einer anderen, bereits am 11.03.2005 abgesandten Stellungnahme macht sie im Wesentlichen zum einen geltend, im gesamten Verfahren sei sie nicht auf den Gleichstellungsbescheid hingewiesen worden. Die Klägerin habe zwar am 01.09.2004 von dem Gleichstellungsantrag erfahren, sei jedoch nie unterrichtet worden, was aus diesem geworden sei. Im Zeitpunkt 01.09.2004 habe die Zustimmung zur fristlosen Kündigung bei dem Beklagten noch nicht beantragt werden können, da zum einen das Verfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates noch nicht abgeschlossen gewesen sei und zum andern die Klägerin noch nichts von dem Gleichstellungsbescheid gewusst habe. Erst mit Zustellung der (arbeitsgerichtlichen) Klage vom 17.02.2005 habe sie von der erfolgten Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erfahren. Die „Tatsachenkenntnis“ im Sinne des § 91 Abs. 2 SGB IX umfasse nicht nur die Vorfälle vom 14.07.2004, sondern auch die Zustimmung des Betriebsrates bzw. dessen Ersetzung. Zum anderen wird geltend gemacht, nach § 90 Abs. 2 a SGB IX fänden die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX keine Anwendung. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch sei nämlich erst „nachgewiesen“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die 2-Wochen-Frist des § 91 Abs.2 SGB IX finde auch bei der Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane Anwendung. Innerhalb der Ausschlussfrist sei der Betriebsrat zu hören. Verweigere er seine Zustimmung, müsse innerhalb der Ausschlussfrist das Ersetzungsverfahren eingeleitet werden. Wenn neben dem Zustimmungserfordernis nach Betriebsverfassungsrecht eine Zustimmung des Beklagten erforderlich sei, müsse auch dieser Antrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt werden. Nach dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 31.08.2004 habe die Klägerin von dem Gleichstellungsantrag gewusst. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beginne der Sonderkündigungsschutz aber bereits mit Stellung des Antrages. Die 2-Wochen-Frist habe somit am 01.09.2004 zu laufen begonnen, denn ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Zustimmung zu stellen. Die Zustimmungsentscheidung des Arbeitsgerichts habe sie nicht abwarten müssen.
Am 20.07.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wird die Argumentation aus dem Behördenverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht sei durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15.09.2005 zurückgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 10.03.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts zu entscheiden.
11 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide.
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er beruft sich auf seine Stellungnahmen im Behördenverfahren, wonach entscheidend sei, dass der Sonderkündigungsschutz ab Stellung eines Antrages auf Gleichstellung rückwirkend beginne.
17 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hätte den Antrag auf Zustimmung nicht wegen Versäumung der Antragsfrist ablehnen dürfen. Vielmehr hat er über diesen Antrag erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Der Beigeladene ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wirkt der Gleichstellungsbescheid vom 13.10.2004 zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ist der Beigeladene seit 20.07.2004 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Daher bedarf seine Kündigung gemäß § 85 SGB IX der Zustimmung durch den Arbeitgeber, dies gilt nach § 91 Abs. 1 SGB IX auch für eine - hier in Rede stehende - außerordentliche Kündigung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann die Zustimmung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Streitentscheidend ist vorliegend die Frage, ob die Frist mit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Gleichstellungs bescheid beginnt oder bereits mit der Kenntniserlangung des Antrages auf Gleichstellung. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht einiges dafür, dass die Frist frühestens mit der Kenntnis des Gleichstellungsbescheides erfolgen kann. Zwar bestimmt § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, dass die Wirkungen des Gleichstellungsbescheides rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beginnen. Gleichwohl dürfte als „Tatsache“, die diese Wirkung auslöst, allein der Gleichstellungsbescheid und nicht schon der Antrag anzusehen sein. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R - ist nicht zwingend anderes zu entnehmen: Diese Entscheidung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob dem Arbeitgeber in dem die Schwerbehinderung betreffenden Rechtsverhältnis eine eigene schutzwürdige Rechtsposition zukommt, namentlich ob er gegen einen Gleichstellungsbescheid selbst klagebefugt ist. Indem dies vom Bundessozialgericht verneint wird, wird damit gleichwohl die Frage des Fristbeginns des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht beantwortet. Andererseits spricht einiges dafür, dass aus dem Urteil zu folgern ist, der Arbeitgeber müsse bereits die Information über einen Gleichstellungsantrag zum Anlass nehmen, das Zustimmungsverfahren nach §§ 85, 91 SGB IX in Gang zu setzen: Dem Arbeitgeber muss nämlich regelmäßig bekannt sein, dass er im Verfahren über die Gleichstellung neben der Abgabe einer Stellungnahme keine weitere Einflussmöglichkeit hat, er namentlich nicht selbst Adressat des Gleichstellungsbescheides sein und einen solchen auch nicht von der Behörde zur Kenntnis übersandt erhalten wird. Ihm muss weiter bekannt sein, dass wegen der Rückwirkungsregelung des § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bei positiver Entscheidung über den Gleichstellungsantrag die Gleichstellung und ihre Rechtswirkungen rückwirkend eintreten werden. Wegen dieser zwingenden Rechtsfolge spricht auch einiges dafür, bereits der Antragstellung die „Tatsachenkenntnis“ i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beizumessen.
21 
Dies bedarf in dem vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Bei der Prüfung des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Der vorliegende Sachverhalt ist - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - zum einen von der Besonderheit geprägt, dass die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erst nach dem zur Kündigung führenden Vorfall beantragt wurde und erfolgte und - was wesentlich ist - zwei sich ergänzende Kündigungsschutzregelungen eingreifen, nämlich zum einen der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz für den Beigeladenen als Betriebsratsmitglied und zum anderen der Kündigungsschutz nach SGB IX in Anknüpfung an die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Bei solchermaßen parallel ablaufenden Verfahren ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften darauf zu achten, dass diese nicht in einer Weise angewandt werden, die insbesondere angesichts der Regelungen des anderen Kündigungsschutzsystems dazu führen würde, dass eine Kündigung faktisch unmöglich wird. Eine solche Situation träte jedoch ein, würde man vorliegend von der Klägerin verlangen, die Zustimmung zur Schwerbehindertenkündigung bereits mit Kenntniserlangung von dem Gleichstellungs antrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im vorliegenden Fall bestehen faktisch zwei verschiedene Kündigungsfristen, einerseits hat der Arbeitgeber diejenige des § 626 BGB zu beachten, andererseits auch die des § 88 Abs. 3 SGB IX: Nach dieser Vorschrift kann die Kündigung nämlich nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erklärt werden. Wäre der Arbeitgeber - was der Beklagte meint - gezwungen, das Ersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht (Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats) und das Zustimmungsverfahren nach dem SGB IX parallel durchzuführen, würde regelmäßig eine Fristenkollision auftreten, die eine Kündigung faktisch vereiteln würde. Nach der zivilrechtlichen Rechtslage ist bei einem Betriebsratsmitglied (wie dem Beigeladenen) Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung, dass ein Ersetzungsverfahren - soweit erforderlich - abgeschlossen ist, erst dann darf die Kündigung ausgesprochen werden (vgl. Palandt/Putzo, Bürgerl. Gesetzbuch, Rn. 16 § 626 m.w.N.). Würde § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Arbeitgeber jedoch verpflichten, parallel hierzu das Zustimmungsverfahren durchzuführen, würde nach erfolgter Zustimmung die Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX in Lauf gesetzt. Liefe diese Frist ab, bevor das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt hat, müsste die Kündigung im Ergebnis erfolglos bleiben. Ob eine Kündigung scheitert oder nicht, hinge somit von der Zufälligkeit ab, in welchem zeitlichen Abstand die Zustimmungsentscheidungen nach dem Betriebsverfassungsrecht bzw. dem SGB IX ergehen.
22 
Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls in den Fällen, in denen Kündigungsschutz sowohl nach Betriebsverfassungsrecht wie auch dem SGB IX besteht, § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX so anzuwenden ist, dass jedenfalls in einem solchen Fall von einer „Tatsachenkenntnis“ i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 erst dann auszugehen ist, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens feststeht. Die Frist begann hier also erst mit der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen am 14.02.2005.
23 
Die Ablehnung des Zustimmungsantrags hätte mithin nicht auf die Fristversäumnis gestützt werden dürfen, vielmehr hätte der Beklagte in der Sache entscheiden müssen. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nachdem der Beklagten bei dieser Entscheidung Ermessen eingeräumt ist, ist es der Kammer versagt, hierüber zu entscheiden. Vielmehr waren die ablehnenden Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, erneut über den Zustimmungsantrag zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Wenngleich für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weist die Kammer gleichwohl darauf hin, dass die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX zur Anwendung gelangen. Die Klägerin stellt dies unter Berufung auf § 90 Abs. 2 a SGB IX in Abrede: Danach finden die Vorschriften des 4. Kapitels des SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch u.a. nicht nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt dieser Nachweis nicht voraus, dass ein Bescheid über eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung dem Arbeitgeber bekannt ist, zum Nachweis ist vielmehr ausreichend, dass eine solche Entscheidung existiert.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist waren ihm die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin anteilig aufzuerlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO).

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hätte den Antrag auf Zustimmung nicht wegen Versäumung der Antragsfrist ablehnen dürfen. Vielmehr hat er über diesen Antrag erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Der Beigeladene ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wirkt der Gleichstellungsbescheid vom 13.10.2004 zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ist der Beigeladene seit 20.07.2004 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Daher bedarf seine Kündigung gemäß § 85 SGB IX der Zustimmung durch den Arbeitgeber, dies gilt nach § 91 Abs. 1 SGB IX auch für eine - hier in Rede stehende - außerordentliche Kündigung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann die Zustimmung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Streitentscheidend ist vorliegend die Frage, ob die Frist mit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Gleichstellungs bescheid beginnt oder bereits mit der Kenntniserlangung des Antrages auf Gleichstellung. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht einiges dafür, dass die Frist frühestens mit der Kenntnis des Gleichstellungsbescheides erfolgen kann. Zwar bestimmt § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, dass die Wirkungen des Gleichstellungsbescheides rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beginnen. Gleichwohl dürfte als „Tatsache“, die diese Wirkung auslöst, allein der Gleichstellungsbescheid und nicht schon der Antrag anzusehen sein. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R - ist nicht zwingend anderes zu entnehmen: Diese Entscheidung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob dem Arbeitgeber in dem die Schwerbehinderung betreffenden Rechtsverhältnis eine eigene schutzwürdige Rechtsposition zukommt, namentlich ob er gegen einen Gleichstellungsbescheid selbst klagebefugt ist. Indem dies vom Bundessozialgericht verneint wird, wird damit gleichwohl die Frage des Fristbeginns des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht beantwortet. Andererseits spricht einiges dafür, dass aus dem Urteil zu folgern ist, der Arbeitgeber müsse bereits die Information über einen Gleichstellungsantrag zum Anlass nehmen, das Zustimmungsverfahren nach §§ 85, 91 SGB IX in Gang zu setzen: Dem Arbeitgeber muss nämlich regelmäßig bekannt sein, dass er im Verfahren über die Gleichstellung neben der Abgabe einer Stellungnahme keine weitere Einflussmöglichkeit hat, er namentlich nicht selbst Adressat des Gleichstellungsbescheides sein und einen solchen auch nicht von der Behörde zur Kenntnis übersandt erhalten wird. Ihm muss weiter bekannt sein, dass wegen der Rückwirkungsregelung des § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bei positiver Entscheidung über den Gleichstellungsantrag die Gleichstellung und ihre Rechtswirkungen rückwirkend eintreten werden. Wegen dieser zwingenden Rechtsfolge spricht auch einiges dafür, bereits der Antragstellung die „Tatsachenkenntnis“ i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beizumessen.
21 
Dies bedarf in dem vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Bei der Prüfung des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Der vorliegende Sachverhalt ist - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - zum einen von der Besonderheit geprägt, dass die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erst nach dem zur Kündigung führenden Vorfall beantragt wurde und erfolgte und - was wesentlich ist - zwei sich ergänzende Kündigungsschutzregelungen eingreifen, nämlich zum einen der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz für den Beigeladenen als Betriebsratsmitglied und zum anderen der Kündigungsschutz nach SGB IX in Anknüpfung an die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Bei solchermaßen parallel ablaufenden Verfahren ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften darauf zu achten, dass diese nicht in einer Weise angewandt werden, die insbesondere angesichts der Regelungen des anderen Kündigungsschutzsystems dazu führen würde, dass eine Kündigung faktisch unmöglich wird. Eine solche Situation träte jedoch ein, würde man vorliegend von der Klägerin verlangen, die Zustimmung zur Schwerbehindertenkündigung bereits mit Kenntniserlangung von dem Gleichstellungs antrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im vorliegenden Fall bestehen faktisch zwei verschiedene Kündigungsfristen, einerseits hat der Arbeitgeber diejenige des § 626 BGB zu beachten, andererseits auch die des § 88 Abs. 3 SGB IX: Nach dieser Vorschrift kann die Kündigung nämlich nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erklärt werden. Wäre der Arbeitgeber - was der Beklagte meint - gezwungen, das Ersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht (Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats) und das Zustimmungsverfahren nach dem SGB IX parallel durchzuführen, würde regelmäßig eine Fristenkollision auftreten, die eine Kündigung faktisch vereiteln würde. Nach der zivilrechtlichen Rechtslage ist bei einem Betriebsratsmitglied (wie dem Beigeladenen) Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung, dass ein Ersetzungsverfahren - soweit erforderlich - abgeschlossen ist, erst dann darf die Kündigung ausgesprochen werden (vgl. Palandt/Putzo, Bürgerl. Gesetzbuch, Rn. 16 § 626 m.w.N.). Würde § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Arbeitgeber jedoch verpflichten, parallel hierzu das Zustimmungsverfahren durchzuführen, würde nach erfolgter Zustimmung die Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX in Lauf gesetzt. Liefe diese Frist ab, bevor das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt hat, müsste die Kündigung im Ergebnis erfolglos bleiben. Ob eine Kündigung scheitert oder nicht, hinge somit von der Zufälligkeit ab, in welchem zeitlichen Abstand die Zustimmungsentscheidungen nach dem Betriebsverfassungsrecht bzw. dem SGB IX ergehen.
22 
Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls in den Fällen, in denen Kündigungsschutz sowohl nach Betriebsverfassungsrecht wie auch dem SGB IX besteht, § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX so anzuwenden ist, dass jedenfalls in einem solchen Fall von einer „Tatsachenkenntnis“ i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 erst dann auszugehen ist, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens feststeht. Die Frist begann hier also erst mit der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen am 14.02.2005.
23 
Die Ablehnung des Zustimmungsantrags hätte mithin nicht auf die Fristversäumnis gestützt werden dürfen, vielmehr hätte der Beklagte in der Sache entscheiden müssen. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nachdem der Beklagten bei dieser Entscheidung Ermessen eingeräumt ist, ist es der Kammer versagt, hierüber zu entscheiden. Vielmehr waren die ablehnenden Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, erneut über den Zustimmungsantrag zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
24 
Wenngleich für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weist die Kammer gleichwohl darauf hin, dass die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX zur Anwendung gelangen. Die Klägerin stellt dies unter Berufung auf § 90 Abs. 2 a SGB IX in Abrede: Danach finden die Vorschriften des 4. Kapitels des SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch u.a. nicht nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt dieser Nachweis nicht voraus, dass ein Bescheid über eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung dem Arbeitgeber bekannt ist, zum Nachweis ist vielmehr ausreichend, dass eine solche Entscheidung existiert.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist waren ihm die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin anteilig aufzuerlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO).

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(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.