Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Jan. 2013 - 5 K 901/12

bei uns veröffentlicht am16.01.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt, dass das beklagte Land bei ihrem Anspruch auf Altersgeld auch die Zeit ihres Jurastudiums als altersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Die 55-jährige Klägerin wurde am 01.09.1976 zur Finanzanwärterin und am 01.11.1979 zur Steuerinspektorin z.A. ernannt. Mit Ablauf des 30.11.1979 wurde sie auf ihren Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen und veranlasst, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird. Am 01.12.1979 begann sie ein Jurastudium, das sie am 16.12.1983 mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abschloss. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags war sie im Januar 1984 beim Finanzamt T. als Aushilfsangestellte beschäftigt. Am 01.02.1984 wurde sie zur Rechtsreferendarin (Beamtin auf Widerruf) ernannt. Den Vorbereitungsdienst schloss sie am 09.01.1987 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Am 01.04.1987 wurde sie zur Regierungsassessorin ernannt. Am 27.04.1990 erfolgte ihre Ernennung zur Regierungsrätin und am 28.05.1993 ihre Ernennung zur Oberregierungsrätin. Im Mai 2008 war sie ohne Bezüge beurlaubt. Mit am 27.01.2011 bei der Oberfinanzdirektion K. eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 30.04.2011. Gleichzeitig beantragte sie die Inanspruchnahme von Altersgeld.
Nach der antragsgemäßen Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.04.2011 erging durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) am 02.05.2011 ein Bescheid, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersgeld ab dem 01.05.2011 habe und dieses Altersgeld brutto 2654,97 EUR (Stand 01.05.2011) betrage. Die Höhe des Anspruchs wurde aufgrund einer Mitteilung des Landesamts vom 19.12.2011 auf brutto 2662,65 EUR (Stand 01.05.2011) korrigiert.
Mit Schreiben vom 29.05.2011 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 02.05.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, für Beamte mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gebe es für den Aufstieg in den höheren Dienst zwei Möglichkeiten, und zwar durch Ausscheiden aus dem Staatsdienst und dem Absolvieren eines Hochschulstudiums mit anschließender Staatsprüfung - wie von ihr durchgeführt - oder durch den verwaltungsinternen Aufstieg. Die genannten Möglichkeiten führten jedoch zu Unterschieden bei der Berechnung des Altersgeldes. Beim Weg über ein Hochschulstudium werde in ihrem Fall insbesondere die Zeit des Studiums wegen § 89 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) überhaupt nicht angerechnet. Bei der Variante des Aufstiegs in den höheren Dienst würden drei Jahre Vorbereitungsdienst (als Finanzanwärterin), 12 Jahre Tätigkeit im gehobenen Dienst und die anschließenden Jahre der Tätigkeit im höheren Dienst angerechnet. Die Schlechterstellung eines Beamten des gehobenen Dienstes, der den Aufstieg in den höheren Dienst über ein Studium erziele, stelle im Vergleich zum verwaltungsinternen Aufstieg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG dar. Hilfsweise verlange sie, 855 Tage als altersgeldfähige Dienstzeit gemäß § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW berücksichtigt zu bekommen. Für das Altersgeld sei nach § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW der § 23 dieses Gesetzes nicht heranzuziehen. Im umgekehrten Fall, also beim Wechsel von der Privatwirtschaft in das Beamtenverhältnis sei aber bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten auch die zuletzt genannte Vorschrift anzuwenden. § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW regele, dass 855 Tage für Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltsfähig seien. Diese Regelung bedeute, dass der Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft durch Aberkennung der erwähnten 855 Tage bei der altersgeldfähigen Dienstzeit „bestraft“ werde. Demgegenüber werde der Wechsel aus der Privatwirtschaft in ein Beamtenverhältnis dadurch belohnt, dass die Regelung nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW vorbehaltlos anzuwenden sei. Diese Regelung benachteilige ehemalige Beamte im Vergleich zu ehemaligen Beschäftigten der Privatwirtschaft.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts vom 14.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe anstelle der Durchführung der Nachversicherung beantragt, Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Die altersgeldfähigen Dienstzeiten seien in § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW abschließend geregelt. Danach seien ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 LBeamtVGBW entsprechend heranziehen. Deshalb seien nur Dienstzeiten im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten sowie Zeiten eines Wehr- und Zivildienstes beim Altersgeld zu berücksichtigen. § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW verweise nicht auf § 23 LBeamtVGBW mit der Folge, dass eine Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten für die Berechnung des Altersgeldes ausscheide.
Am 12.04.2012 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht S. Klage erhoben. Zur Begründung macht sie über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, sie sei nach ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1979 für die Zeiten des Vorbereitungsdiensts im gehobenen Dienst und die anschließende Tätigkeit im gehobenen Dienst in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, sodass insgesamt 42 Pflichtbeitragsmonate als Versicherungszeit vorlägen. Seit 19.07.2011 sei sie Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg. Die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW benachteilige Beamte des gehobenen Dienstes, die ein Hochschulstudium absolvieren, um in den höheren Dienst aufzusteigen, im Vergleich zu Beamten des gehobenen Dienstes, die den verwaltungsinternen Aufstieg wählten. In ihrem Fall würden weder die vier Jahre für das Hochschulstudium noch die Ersatzzeit von 855 Tage nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW berücksichtigt. So würden ihr nur 14 Jahre als altersgeldfähig zuerkannt. Bei der Variante des verwaltungsinternen Aufstiegs würden als altersgeldfähige Dienstzeit 3 Jahre Ausbildungszeit im gehobenen Dienst, 11 Jahre Tätigkeit im gehobenen Dienst und 4 Jahre Tätigkeit im höheren Dienst, insgesamt also 18 Jahre, angerechnet werden. Zudem erleide der Beamte, der den Aufstieg mittels eines Hochschulstudiums wähle, während dieses Studiums erhebliche finanzielle Einbußen. Mit der Einführung der Trennung der Alterssicherungssysteme habe der Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft und umgekehrt erleichtert werden sollen. Die Auswirkungen auf das Altersgeld bei den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen seien vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG wenig beachtet worden. Es liege eine nicht beabsichtigte Gesetzeslücke vor, sodass die gesetzliche Regelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung derart auszufüllen sei, dass jedem Beamten, der den Aufstieg vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst mittels Hochschulstudiums bewirke, die Zeiten dieses Hochschulstudiums als altersgeldfähige Dienstzeit im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW zuerkannt werden müssten.
Hilfsweise seien die in § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW angeführten 855 Tage für Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung als altersgeldfähige Dienstzeit im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz LBeamtVGBW anzuerkennen. Die Dienstrechtsreform verfolge unter anderem das Ziel, Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamten zu übertragen. Ab Rentenbeginn im Januar 2009 würden Zeiten einer Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte mehr enthalten, sodass Zeiten der Hochschulausbildung keine rentensteigernde Auswirkung mehr hätten. Sie wirkten sich allerdings noch im Zusammenhang mit der Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit aus. Die wirkungsgleiche Übertragung der Behandlung von Zeiten einer Hochschulausbildung in die Beamtenversorgung erfolgte durch die ursprünglich als ruhegehaltsfähig anerkannten 3 Jahre (1095 Tage), welche nunmehr auf 855 Tage wie in § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW geschehen verkürzt worden seien. Wegen der Trennung der Alterssicherungssysteme sollten aktive Dienstzeiten in dem Alterssicherungssystem berücksichtigt werden, in dem sie erdient würden. Vor diesem Hintergrund seien die sogenannten „Vordienst- und Ausbildungszeiten“ nach § 23 LBeamtVGBW bei der Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW gänzlich ausgeschlossen. Dabei werde angenommen, dass diese Zeiten, sofern sie vorhanden seien, im Rahmen eines anderweitigen Alterssicherungssystems berücksichtigt würden. Diese Annahme sei jedoch zu pauschal und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
Deutlich würden die unterschiedlichen Auswirkungen im Vergleich eines Akademikers, der 25 Jahre rentenversicherungspflichtig in der Privatwirtschaft tätig gewesen, dann im Alter von 50 Jahren in den höheren Dienst als Landesbeamter überwechsle und als Versorgungsempfänger in Pension gehe (Variante 1), mit den Regelungen für einen Akademiker, der 25 Jahre im höheren Dienst als Landesbeamter tätig gewesen sei, dann in die Privatwirtschaft wechsle und dort rentenversicherungspflichtig (Variante 2) bzw. rentenversicherungsfrei wie in ihrem Fall (Variante 3) tätig sei. Bei Variante 1 erhalte der Betroffene eine Regelaltersrente, da er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe. Er erhalte als Versorgungsempfänger zusätzlich eine Pension. Für die Zeit, die für das Hochschulstudium benötigt worden sei, hätten keine rentenrechtlichen Ansprüche mehr erworben werden können. Deshalb schließe § 24 Abs. 3 LBeamtVGBW die Anwendung der Regelung in § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW nicht aus, sodass zusätzlich noch 855 Tage als Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig seien. Dies entspreche einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage um etwa 4,2 %. Bei Variante 2 erhalte der Betroffene ebenfalls eine Regelaltersrente. Das auf Antrag bezahlte Altersgeld umfasse gemäß § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW nicht die Zeiten nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW. Das bedeute im Vergleich zur Variante 1 einen um etwa 4,2 % geringeren Anspruch auf Altersgeld. Bei der Variante 3 schließlich scheide ein Anspruch auf Regelaltersrente aus, da die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht werde. Ansonsten bestehe ein Anspruch auf Altersgeld wie bei Variante 2.
Beim Vergleich der 3 Varianten sei erkennbar, dass der Wechsel von der Privatwirtschaft in den Staatsdienst begünstigt werde, da dann nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW die Zeiten einer Hochschulausbildung pensionserhöhend als ruhegehaltsfähig anerkannt würden. In ihrem Fall, der Variante 3, gehe es um die Frage, weshalb ein aus dem Staatsdienst in die freie Wirtschaft wechselnder ehemaliger Beamter mit Hochschulstudium eine um etwa 4,2 % geringere Altersversorgung erhalte als umgekehrt ein aus der Privatwirtschaft in den Staatsdienst wechselnder Arbeitnehmer mit Hochschulstudium. Wenn einem Beschäftigten in der Privatwirtschaft nach seinem Wechsel in den Staatsdienst nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW für seine Hochschulausbildung im Rahmen der Altersversorgung ein Zuschlag von etwa 4,2 % zustehe, so müsse dies im umgekehrten Fall ebenso gelten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses teilweise fort. Werde mit der getroffenen Regelung allerdings bezweckt, den Wechsel vom Staatsdienst in die Privatwirtschaft zu erschweren bzw. den Wechsel von der Privatwirtschaft in den Staatsdienst zu begünstigen, so liege eine unsachgemäße Ungleichbehandlung vor.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
11 
das beklagte Land zu verpflichten, die Zeit ihres Hochschulstudiums vom 01.12.1979 bis zum 16.12.1983 als altersgeldfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, hilfsweise weitere 855 Tage als altersgeldfähige Dienstzeit zu berücksichtigen und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.05.2011 in der Fassung der Berichtigung vom 19.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Ergänzend zu den ergangenen Bescheiden wird ausgeführt, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Denn die seitens der Klägerin gezogenen Vergleiche gingen bereits im Ansatz fehl, da die gebildeten Vergleichsgruppen nicht vergleichbar seien. Die Klägerin sei 1979 aus dem Landesdienst entlassen worden. Sie habe aus eigenem Antrieb heraus ein Hochschulstudium aufgenommen und den daran anschließenden Vorbereitungsdienst absolviert. Zum 01.04.1987 sei sie sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Regierungsassessorin in den höheren Dienst eingestellt worden. Das aus eigenem Antrieb abgeschlossene Hochschulstudium sei nicht mit einem verwaltungsinternen Aufstieg nach § 22 LBG zu vergleichen, da dieser ausdrücklich voraussetze, dass die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG nicht vorliegen. Ein Beamter, der nach § 22 LBG aufsteige, befinde sich - anders als die Klägerin - ununterbrochen im Landesdienst.
15 
Es bestehe auch keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe die Verweisung in § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW bewusst geregelt. In der Gesetzesbegründung sei unter anderem festgehalten, dass die Regelungen über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur beschränkt „entsprechend anwendbar“ seien. Dies liege darin begründet, dass bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit, mit Ausnahme des in § 22 LBeamtVGBW geregelten Wehr- und Wehrersatzdienstes, grundsätzlich nur reine Beamtendienstzeiten zu berücksichtigen seien. Vordienst- oder Ausbildungszeiten, die in anderen Alterssicherungssystemen Berücksichtigung fänden, seien irrelevant. Damit stelle die altersgeldfähige Dienstzeit lediglich die tatsächlich geleistete Dienstzeit dar. Daher bestehe auch kein Raum für die Anwendung des § 23 LBeamtVGBW im Rahmen des Hilfsantrags.
16 
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin dargestellten Varianten wegen unterschiedlicher Lebensläufe mit Zeiten, in denen unterschiedliche Ansprüche erworben worden seien, nicht nachvollziehbar seien. So stehe einem Wechsel von der Privatwirtschaft in den Landesdienst im Alter von 50 Jahren beispielsweise die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 48 LHO entgegen. Es sei darüber hinaus auch festzustellen, dass der Weg über ein Hochschulstudium zu einem viel früheren Einstieg in den höheren Dienst führe als der Weg über den verwaltungsinternen Aufstieg. Weiter könne der Umstand, dass die Klägerin die Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt habe, nicht dem Dienstherrn angelastet werden. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied werde von der Klägerin selbst dargestellt, nämlich dass nach Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf Versorgungsbezüge bestehe, nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hingegen sei ein Antrag auf Altersgeld zu stellen.
17 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache vom Landesamt zur Verfügung gestellten Akten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin oder ein von ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn die Klägerin wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchgeführt.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann vom beklagten Land nicht verlangen, dass bei ihrem Anspruch auf Altersgeld auch die Zeit ihres Jurastudiums vom 01.12.1979 bis 16.12.1983 als altersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ebenso wenig hat der Hilfsantrag Erfolg, ihr nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW 855 Tage ihrer Hochschulausbildung als altersgeldfähige Dienstzeit anzuerkennen.
21 
Die Klägerin hat mit ihrem am 27.01.2011 bei der Oberfinanzdirektion K. eingegangenem Schreiben gemäß § 84 Abs. 2 LBeamtVGBW erklärt, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werde. Nach § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW sind zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 dieses Gesetzes entsprechend heranzuziehen. Danach kommt im Fall der Klägerin als altersgeldfähige Dienstzeit entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW deren Dienstzeit innerhalb ihres Beamtenverhältnisses in Betracht. Nach der Anlage „Berechnung der maßgebenden altersgeldfähigen Dienstzeit“ zum angefochtenen Bescheid vom 02.05.2011 wurden entgegen der Auffassung der Klägerin deren gesamte Beamtendienstzeiten berücksichtigt. So wurden als altersgeldfähige Dienstzeit anerkannt der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst (3 Jahre, 61 Tage), der Dienst als Steuerinspektorin z.A. (30 Tage), das Referendariat (2 Jahre, 343 Tage) sowie die Dienstzeiten im höheren Dienst mit Ausnahme der Beurlaubung im Mai 2008 (23 Jahre, 364 Tage). Insgesamt wurden ihr angerechnet 30 Jahre und 68 Tage, umgerechnet 30,19 Jahre. Die Klägerin unterliegt einem Irrtum, falls sie meint, ihr würden nur 14 Jahre als altersgeldfähig zuerkannt werden.
22 
Sollte sie allerdings Rentenanwartschaften durch Erfüllung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erzielen, was bisher nicht der Fall ist, so würde die dann nachversicherte Dienstzeit des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und der Dienstzeit im November 1979 aus der altersgeldfähigen Dienstzeit wieder heraus gerechnet werden müssen (vgl. Ziff. 4 der Bescheides vom 02.05.2011). Dies steht hier jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Denn die hier streitgegenständliche Studienzeit von Dezember 1979 bis Dezember 1983 ist keine beamtenrechtliche Dienstzeit und unterliegt daher auch nicht der Nachversicherung.
23 
Die Studienzeit von Dezember 1979 bis Dezember 1983 könnte allenfalls über § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW mit einer Gesamtzeit von 855 Tagen angerechnet werden. Denn die Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 101 Abs. 2 LBeamtVGBW treffen hier nicht zu, da es sich vorliegend nicht um einen Versorgungsfall handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; § 17 Satz 1 LBeamtVGBW). Aus § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW ergibt sich aber, dass die Regelungen des § 23 über Vordienst- und Ausbildungszeiten zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit gerade nicht heranzuziehen sind. Damit sind die Zeiten des Jurastudiums für die Klägerin nicht, auch nicht - wie hilfsweise beantragt - bis zu einer Zeit von 855 Tagen, berücksichtigungsfähig.
24 
Es ist für die Situation der Klägerin auch keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke bei der Regelung des Altersgeldes gegenüber den Ruhegehaltsregelungen festzustellen. Wie bereits vom Landesamt ausgeführt gab es im Gesetzgebungsverfahren des Dienstrechtsreformgesetzes im Hinblick auf die unterschiedliche Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten durchaus Überlegungen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtags-Drucksache 14/6694 vom 20.07.2010, Seite 545, zu § 89 Abs. 2) sollte die Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht vollständig „entsprechend“ der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit stattfinden. Weiter wird dort ausgeführt:
25 
„Die Regelungen über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind nur beschränkt „entsprechend anwendbar“. Dies liegt darin begründet, dass bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit, mit Ausnahme des in § 22 geregelten Wehr- und Wehrersatzdienstes, grundsätzlich nur reine Beamtendienstzeiten zu berücksichtigten sind. Vordienst- oder Ausbildungszeiten, die in anderen Alterssicherungssystemen Berücksichtigung finden, sind irrelevant. Das Beamtenverhältnis orientiert sich dem gegenüber grundsätzlich am Lebenszeitprinzip. Grundlage der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das öffentliche Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch den Beamten aufgekündigt, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Damit stellt die altersgeldfähige Dienstzeit lediglich die tatsächlich geleistete Dienstzeit dar.“
26 
Die tatsächlich geleistete Dienstzeit („reine Beamtendienstzeiten“) hat das Landesamt bei der Klägerin aber berücksichtigt. Die Berücksichtigung darüber hinaus gehender Zeiten wie Ausbildungszeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses hat der Gesetzgeber absichtlich aus den oben genannten Erwägungen ausgeschlossen.
27 
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 3 GG) oder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) vor. Die von der Klägerin dargestellten Vergleichsmodelle führen zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen beim Altersgeld bzw. beim Ruhegehalt. Sie beruhen aber auf unterschiedlichen Sachverhalten, welche auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für den höheren Dienst über die Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG (unter anderem Universitätsstudium) und nach § 22 LBG (Aufstieg ohne die Bildungsvoraussetzung nach § 15 LBG für diese Laufbahn) sind unterschiedlich. Der Aufstiegsbeamte befindet sich durchgehend im Beamtenverhältnis. Dessen Dienstzeiten sind nach § 21 Abs. 1 LBeamtVGBW, der über § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW bei der Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit entsprechende Anwendung findet, zu berücksichtigen. Der Beamte hingegen, der zuvor die Laufbahnbefähigung etwa über ein Universitätsstudium erworben hat, war während der Studienzeit nicht im Beamtenverhältnis. Diese unterschiedlichen Sachverhalte rechtfertigen die unterschiedlichen Folgen bei der Ermittlung des Altersgeldes. Ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wurde von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
28 
Die Klage bleibt daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt ohne Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§§ 124a, 124 VwGO).

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin oder ein von ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn die Klägerin wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchgeführt.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann vom beklagten Land nicht verlangen, dass bei ihrem Anspruch auf Altersgeld auch die Zeit ihres Jurastudiums vom 01.12.1979 bis 16.12.1983 als altersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ebenso wenig hat der Hilfsantrag Erfolg, ihr nach § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW 855 Tage ihrer Hochschulausbildung als altersgeldfähige Dienstzeit anzuerkennen.
21 
Die Klägerin hat mit ihrem am 27.01.2011 bei der Oberfinanzdirektion K. eingegangenem Schreiben gemäß § 84 Abs. 2 LBeamtVGBW erklärt, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werde. Nach § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW sind zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 dieses Gesetzes entsprechend heranzuziehen. Danach kommt im Fall der Klägerin als altersgeldfähige Dienstzeit entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW deren Dienstzeit innerhalb ihres Beamtenverhältnisses in Betracht. Nach der Anlage „Berechnung der maßgebenden altersgeldfähigen Dienstzeit“ zum angefochtenen Bescheid vom 02.05.2011 wurden entgegen der Auffassung der Klägerin deren gesamte Beamtendienstzeiten berücksichtigt. So wurden als altersgeldfähige Dienstzeit anerkannt der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst (3 Jahre, 61 Tage), der Dienst als Steuerinspektorin z.A. (30 Tage), das Referendariat (2 Jahre, 343 Tage) sowie die Dienstzeiten im höheren Dienst mit Ausnahme der Beurlaubung im Mai 2008 (23 Jahre, 364 Tage). Insgesamt wurden ihr angerechnet 30 Jahre und 68 Tage, umgerechnet 30,19 Jahre. Die Klägerin unterliegt einem Irrtum, falls sie meint, ihr würden nur 14 Jahre als altersgeldfähig zuerkannt werden.
22 
Sollte sie allerdings Rentenanwartschaften durch Erfüllung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erzielen, was bisher nicht der Fall ist, so würde die dann nachversicherte Dienstzeit des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und der Dienstzeit im November 1979 aus der altersgeldfähigen Dienstzeit wieder heraus gerechnet werden müssen (vgl. Ziff. 4 der Bescheides vom 02.05.2011). Dies steht hier jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Denn die hier streitgegenständliche Studienzeit von Dezember 1979 bis Dezember 1983 ist keine beamtenrechtliche Dienstzeit und unterliegt daher auch nicht der Nachversicherung.
23 
Die Studienzeit von Dezember 1979 bis Dezember 1983 könnte allenfalls über § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW mit einer Gesamtzeit von 855 Tagen angerechnet werden. Denn die Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 101 Abs. 2 LBeamtVGBW treffen hier nicht zu, da es sich vorliegend nicht um einen Versorgungsfall handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; § 17 Satz 1 LBeamtVGBW). Aus § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW ergibt sich aber, dass die Regelungen des § 23 über Vordienst- und Ausbildungszeiten zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit gerade nicht heranzuziehen sind. Damit sind die Zeiten des Jurastudiums für die Klägerin nicht, auch nicht - wie hilfsweise beantragt - bis zu einer Zeit von 855 Tagen, berücksichtigungsfähig.
24 
Es ist für die Situation der Klägerin auch keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke bei der Regelung des Altersgeldes gegenüber den Ruhegehaltsregelungen festzustellen. Wie bereits vom Landesamt ausgeführt gab es im Gesetzgebungsverfahren des Dienstrechtsreformgesetzes im Hinblick auf die unterschiedliche Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten durchaus Überlegungen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtags-Drucksache 14/6694 vom 20.07.2010, Seite 545, zu § 89 Abs. 2) sollte die Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht vollständig „entsprechend“ der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit stattfinden. Weiter wird dort ausgeführt:
25 
„Die Regelungen über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind nur beschränkt „entsprechend anwendbar“. Dies liegt darin begründet, dass bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit, mit Ausnahme des in § 22 geregelten Wehr- und Wehrersatzdienstes, grundsätzlich nur reine Beamtendienstzeiten zu berücksichtigten sind. Vordienst- oder Ausbildungszeiten, die in anderen Alterssicherungssystemen Berücksichtigung finden, sind irrelevant. Das Beamtenverhältnis orientiert sich dem gegenüber grundsätzlich am Lebenszeitprinzip. Grundlage der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das öffentliche Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch den Beamten aufgekündigt, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Damit stellt die altersgeldfähige Dienstzeit lediglich die tatsächlich geleistete Dienstzeit dar.“
26 
Die tatsächlich geleistete Dienstzeit („reine Beamtendienstzeiten“) hat das Landesamt bei der Klägerin aber berücksichtigt. Die Berücksichtigung darüber hinaus gehender Zeiten wie Ausbildungszeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses hat der Gesetzgeber absichtlich aus den oben genannten Erwägungen ausgeschlossen.
27 
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 3 GG) oder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) vor. Die von der Klägerin dargestellten Vergleichsmodelle führen zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen beim Altersgeld bzw. beim Ruhegehalt. Sie beruhen aber auf unterschiedlichen Sachverhalten, welche auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für den höheren Dienst über die Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG (unter anderem Universitätsstudium) und nach § 22 LBG (Aufstieg ohne die Bildungsvoraussetzung nach § 15 LBG für diese Laufbahn) sind unterschiedlich. Der Aufstiegsbeamte befindet sich durchgehend im Beamtenverhältnis. Dessen Dienstzeiten sind nach § 21 Abs. 1 LBeamtVGBW, der über § 89 Abs. 2 LBeamtVGBW bei der Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit entsprechende Anwendung findet, zu berücksichtigen. Der Beamte hingegen, der zuvor die Laufbahnbefähigung etwa über ein Universitätsstudium erworben hat, war während der Studienzeit nicht im Beamtenverhältnis. Diese unterschiedlichen Sachverhalte rechtfertigen die unterschiedlichen Folgen bei der Ermittlung des Altersgeldes. Ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wurde von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
28 
Die Klage bleibt daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt ohne Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§§ 124a, 124 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 22


(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.