Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08

bei uns veröffentlicht am13.03.2008

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle. Das vorausgegangene Asylstreitverfahren endete mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 17.8.2006 - A 5 K 277/06 -, mit dem der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6.4.2006, der die zu Gunsten der Klägerin getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrief, aufgehoben wurde und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Am 13.9.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Kosten gemäß § 104 ZPO festzusetzen und legte der Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 3.000 EUR zu Grunde. Mit Schreiben vom 15.9.2006 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darauf hin, dass es in dem Klageverfahren nicht um die Asylanerkennung, sondern lediglich um den Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gegangen sei und der Gegenstandswert daher nach § 30 Satz 1 2. Halbsatz RVG nur 1.500 EUR betrage. Am 21.9.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vor, dem ein Gegenstandswert von 1.500 EUR zu Grunde lag. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.9.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.500 EUR fest.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5.10.2007 machte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Nachliquidation in Höhe von 255,98 EUR unter Hinweis darauf geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr von einem Gegenstandswert von 3.000 EUR auszugehen sei. Ein bestandskräftiger anderer Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem die Berechnung aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR abgelehnt worden sei, liege nicht vor. Die Beklagte trat dem Antrag entgegen und führte aus, dass die Festsetzung weiterer Kosten mehr als ein Jahr nach der ersten Kostenfestsetzung das schützenswerte Interesse in den Bestand der rechtskräftigen Kostenfestsetzung verletze. Sie verwies auf den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 15.10.2007 - 8 J 2456/07.AO(2) -, aus dem sich ergebe, dass die „Wiederaufrollung“ eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens zur Geltendmachung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung erwachsener Gebühren nicht zulässig sei, da die Verwaltungsgerichte ansonsten mit einer nicht mehr bewältigbaren Fülle von Nachfestsetzungsanträgen aus lange zurückliegenden Entscheidungen überschwemmt würden.
Mit Beschluss vom 16.1.2008 setze der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter geltend gemachten von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten fest. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass die Nachfestsetzung auf Grund neuerlicher Berechnung mit erhöhtem Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -) erfolge.
Die Beklagte hat am 30.1.2008 Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Der Bevollmächtigte der Klägerin handele mit dem dritten Kostenfestsetzungsantrag wegen der langen Zeit, die seit der Kostenfestsetzung vom 28.9.2006 vergangen sei, gegen Treu und Glauben und setze sich in Widerspruch zu seinen früheren Anträgen. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin mit dem zweiten Kostenfestsetzungsantrag den Gegenstandswert von 3.000 EUR auf 1.500 EUR korrigiert habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass er diesen Gegenstandswert als richtig ansehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im August 2006 in einer vielbeachteten Entscheidung (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) ausgeführt, dass in einem Verfahren zum Widerruf der nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährten Rechtsstellung ein Gegenstandswert von 3.000 EUR anzusetzen sei. Mit dem Beschluss vom 21.12.2006 habe es diese Kostenrechtsprechung lediglich fortgeführt. Mithin hätte dem Bevollmächtigten der Klägerin der Gegenstandswert von 3.000 EUR bereits seit August 2006 bekannt sein müssen. Dass die Rücknahme des ursprünglichen Kostenantrags auf Grund eines Hinweises des Gerichts erfolgt sei, sei unerheblich, da der Bevollmächtigte der Klägerin selbst in der Lage sein müsse, die Rechtslage zu beurteilen. Er hätte seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag aufrecht erhalten können. Die Nachforderung sei auch bei Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.7.2006 als treuwidrig anzusehen. Es sei nicht verständlich, warum der Bevollmächtigte der Klägerin die Nachfestsetzung nicht zeitnah nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2006 beantragt habe. Die Verjährungsfrist, innerhalb derer die Forderung aus dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden könne, sei nicht geeignet, den zeitlichen Rahmen zu bestimmen, in dem eine Nachfestsetzung von Kosten zulässig sei. Vielmehr erscheine die vom VG Frankfurt angenommene Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Kostenfestsetzung angemessen.
Die Klägerin ist der Erinnerung entgegengetreten und führt aus: Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei „nicht so arg“ verbreitet gewesen. Anderenfalls hätte das Verwaltungsgericht nicht den unzutreffenden Rat gegeben, die Kostennote zu reduzieren. Die vom Verwaltungsgericht Frankfurt festgesetzte 3-Monats-Frist sei eine freie Erfindung bzw. eine richterliche Fortbildung aus dem Gesetz. Es sei nicht ersichtlich, worin ihr treuwidriges Verhalten liegen solle, wenn ihr Bevollmächtigter auf Grund eines objektiv falschen Hinweises des Urkundsbeamten den Kostenfestsetzungsantrag reduziert und dann nach Erkenntnis des Fehlers den Antrag neu gestellt habe.
Der Urkundsbeamte hat unter Hinweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da dieser das Gericht im Sinne von § 165 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 151 Satz 1 VwGO im vorangegangen Asylstreitverfahren war.
Die nach §§ 164, 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.1.2008 ist unbegründet, da dieser auf den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin die sich aus der Berechnung aus einem höheren Gegenstandswert (3.000 EUR statt 1.500 EUR) ergebenden und von der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt hat.
10 
Zwar ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 28.9.2006, mit dem die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.500 EUR berechnet wurden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995 - 2 BvR 502/92, 2 BvR 648/92, 2 BvR 770/92, 2 BvR 800/92 -, JurBüro 1995, 583; OLG Hamburg, Beschluss vom 8.11.1985 - 8 W 280/05 -, MDR 1986, 244; Eyermann/Happ, VwGO, § 164 RdNr. 15; Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 164 RdNr. 3). Die Rechtskraft reicht aber nur so weit, als über geltend gemachte Aufwendungen entschieden wurde, die also entweder zugesprochen oder aberkannt wurden. Rechtskraftfähig sind nur die einzelnen Posten, nicht der Gesamtbetrag. Bisher nicht angemeldete Kosten werden von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst; insoweit ist die Zulässigkeit der Nachfestsetzung allgemein anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6.2.2004 - Verg 25/03 -, ZfBR 2004, 621 mit zahlreichen Nachweisen; Eyermann/Happ, VwGO, § 164, a.a.O). Dies gilt auch hinsichtlich der Nachfestsetzung für die Forderung von Mehrbeträgen von schon geltend gemachten Ansätzen (BayObLG, Beschluss vom 6.2.2004, a.a.O.; Beschluss vom 30.1.2007 - Verg 20/06 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.6.1985 - 6 W 16/85 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.8.1978 - 8 W 222/78 -, MDR 1979, 235; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 103 RdNr. 12), so dass die Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung einer höheren, aus dem richtigen Gegenstandswert folgenden Verfahrens- und Terminsgebühr nicht entgegensteht (BayObLG, Beschlüsse vom 6.2.2004 und vom 30.1.2007, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.2.1981 - 23 W 51/81 -, AnwBl. 1982, 74; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 RdNr. 21 Stichwort Streitwert). Denn mit der Festsetzung der aus dem niedrigeren Gegenstandswert berechneten Gebühr hat der Urkundsbeamte nur entschieden, dass die so berechnete und beantragte Gebühr von der Beklagten zu erstatten ist, nicht aber, ob nicht auch eine höhere Gebührenberechnung zulässig und erstattungsfähig sein könnte; mangels eines auf den höheren Betrag gerichteten Antrags hatte er keinen Anlass, dies zu prüfen und zu entscheiden. Diese Grundsätze finden neben der Regelung des § 107 ZPO Anwendung, nach dem eine Änderungsfestsetzung ferner dann möglich ist, wenn der für die Gebührenberechnung des Rechtsanwalts zu Grunde gelegte Streitwert vom Gericht nachträglich abweichend festgesetzt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6.2.2004, a.a.O.). Eine solche nachträgliche abweichende Festsetzung des Streitwertes oder des Gegenstandswertes im konkreten Asylstreitverfahren der Klägerin durch das Verwaltungsgericht liegt nämlich nicht vor.
11 
Die Kammer vermag in der Geltendmachung der Nachfestsetzung durch den Bevollmächtigten der Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine unzulässige Rechtsausübung zu erkennen. Offensichtlich in Unkenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstandswert bei Klagen um den Widerruf der Voraussetzungen des § 51 AuslG hat der Bevollmächtigte der Klägerin - zudem auf Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.000 EUR zurückgenommen und dann einen erneuten Kostenfestsetzungsantrag auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.500 EUR gestellt. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im Zeitpunkt des geänderten Kostenantrags vom 21.9.2006 die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des § 30 RVG hätte kennen müssen, wie die Beklagte meint, führt nicht dazu, dass der Antrag auf Nachfestsetzung treuwidrig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass ein Irrtum einer Partei / eines Beteiligten über den Streitwert / Gegenstandswert bei einem Kostenfestsetzungsantrag durch eine Nachfestsetzung unabhängig davon korrigiert werden kann, ob die irrige Streitwertannahme bereits im abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren hätte aufgedeckt werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.1.2007, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 18.2.1981, a.a.O.; Zöller/Herget, § 104 ZPO RdNr. 21 Stichwort Streitwert). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten sei nur am Rande angemerkt, dass der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (BVerwGE 126, 243) auf den Gegenstandswert von 3.000 EUR bei Klagen hinsichtlich der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG / 60 Abs. 1 AufenthG in zahlreichen Veröffentlichungen nicht wiedergegeben wurde (vgl. etwa die Wiedergabe des Urteils in der elektronischen Entscheidungssammlung juris; auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 42/2006 zu dem Urteil vom 18.7.2006 enthielt keinen derartigen Hinweis. Selbst in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 126, 243 ist das obiter dictum zur Höhe des Gegenstandswertes nicht abgedruckt.)
12 
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch und damit auch der Anspruch auf Nachfestsetzung verjährt nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in dreißig Jahren (BGH, Beschluss vom 23.3.2006 - V ZB 189/05 -, NJW 2006, 1962). Eine kürzere Frist zur Geltendmachung, wie sie mit drei Monaten in dem von der Beklagten zitierten Beschluss des VG Frankfurt vom 15.10.2007 - 8 J 2456/07.AO(2) - für den Fall der Nachfestsetzung herangezogen wird, entbehrt jeglichen gesetzlichen Anknüpfungspunktes und widerspricht der gesetzgeberischen Wertung in § 197 Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit das VG Frankfurt wie auch die Beklagte befürchten, dass die Verwaltungsgerichte ansonsten mit einer nicht bewältigbaren Fülle von Nachfestsetzungsanträgen aus lange zurückliegenden Entscheidungen überschwemmt würden, übersehen sie zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die geänderte Auslegung des § 30 RVG erst für die Rechtslage ab dem 1.1.2005 und deshalb nicht für solche Verfahren gilt, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes am 1.1.2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469 und vom 14.2.2007 - 1 C 22.04 -).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung


(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2006 - V ZB 189/05

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 189/05 vom 23. März 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund ei

Referenzen

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 189/05
vom
23. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer
rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - V ZB 189/05 - OLG Stuttgart
LGRavensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2005 wird hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 23. September 2005 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.574,32 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999 verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger zur Tragung der in diesem Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festsetzung hat der Beklagte am 22. August 2005 für die erste und am 12. September 2005 für die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Anträge erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der Beklagte hält seinen Anspruch nicht für verjährt und meint, der Einwand der Verjährung könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren , sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2
Das Landgericht hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in gesonderten Beschlüssen für die erste Instanz auf 5.035,41 € und für die zweite Instanz auf 6.538,91 € festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Beschwerden des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Kläger eine Zurückweisung beider Kostenfestsetzungsanträge erreichen möchte. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKommZPO /Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiellrechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel- tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 12; MünchKommZPO /Belz, aaO, § 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 104 Rdn. 15; Wieczorek /Schütze/Steiner, aaO, § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören (OLG Koblenz MDR 1996, 750; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung). So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
5
2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen.
6
a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG Münster NJW 1971, 1767: Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938, 3161; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 71; Schmidt, Anm. zu OVG Münster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begründung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. verwiesen (OLG Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977, 665; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; OLG München NJW 1971, 1755; VGH München Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf § 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte (VGH München aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940, 338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor §§ 91-107 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8).
7
b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führt.
8
aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992, 2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; MünchKomm -BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.
9
bb) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem Anspruch eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, sondern , unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ihrer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur jeder Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf erfolgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungskosten , die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brauchen , eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wertung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unterwerfen.

III.


10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.