Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Unfallfürsorge.
Sie ist Studienrätin an einem Gymnasium. Am 01.12.1981 erlitt die Klägerin auf dem Rückweg von einer Fortbildungsveranstaltung durch einen Autounfall schwere Verletzungen und musste stationär behandelt werden. Mit Schreiben vom 08.12.1981 wurde seitens der Schule der Klägerin dem damaligen Oberschulamt der Autounfall als Dienstunfall gemeldet und mitgeteilt, dass die Klägerin mit „schweren inneren Verletzungen“ in das Kreiskrankenhaus gebracht worden sei. Der polizeiliche Unfallbericht werde nachgereicht. Darauf wurde der Unfall mit Bescheid des Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „schwere innere Verletzungen“ anerkannt und die in der Folgezeit beantragten Erstattungen von Heilbehandlungskosten gewährt. Am 01.03.1982 nahm die Klägerin ihren Schuldienst wieder auf. Am 06.06.1982 wurde ihr Sohn F. A. geboren. Die Klägerin beantragte daher am 04.11.1982 beim Oberschulamt die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf einen halben Lehrauftrag aus familiären Gründen. Die Deputatsänderung wurde ab 06.12.1982 gewährt. Der nach Aktenlage letzte Erstattungsantrag wegen Heilbehandlungskosten erfolgte unter dem Datum des 20.01.1983.
Mit Schreiben vom 14.01.2008 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Tübingen mit, dass sie sich bei dem Verkehrsunfall am 01.12.1981 schwerste Kopf- und innere Verletzungen zugezogen habe. Mit Bescheid vom 18.12.1981 sei dieser Unfall auch als Dienstunfall anerkannt worden. Es seien erhebliche erwerbsmindernde gesundheitliche Folgen zurückgeblieben. Diese Unfallfolgen hätten sich anfangs durch eine freiwillige Reduzierung des Deputats auf einen halben Lehrauftrag vermeintlich kompensieren lassen, würden sie aber in den letzten Jahren zunehmend behindern. Sie beantragte anzuerkennen, dass diese erwerbsmindernden gesundheitlichen Folgen durch den Dienstunfall vom 01.12.1981 verursacht seien. Diesem Schreiben waren als Anlagen angeschlossen ein Arztbrief des Kreiskrankenhauses S., Chirurgische Abteilung, vom 07.01.1982 (Dr. K.), ein Arztbericht des Orthopäden Dr. H., B. S., vom 12.11.2007, ein Arztbericht des Neurologen Professor Dr. K., R., vom 08.11.2007 sowie ein Arztbrief der Kreisklinik S., Abteilung für Chirurgie, vom 23.11.2007 (Dr. S.).
Der Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982, adressiert an einen Arzt in S., enthält die Diagnosen Polytrauma mit ausgedehnter Zwerchfellruptur links, Lungenkontusion links mit Pneumothorax links, gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio und Contusio cerebri, Infraktion des linken Schambeinastes, Querfortsatzfraktur von LWK 2 bis LWK 4, Nierenkontusion links, Gravidität Mens III-IV. Therapeutisch sei eine Laparotomie mit Naht der Zwerchfellruptur durchgeführt sowie eine Thorax-Saug-Drainage links gelegt worden. Weiter sei eine cerebrale Computertomographie erfolgt. Es habe sich dabei eine bifrontale Contusio cerebri gezeigt. Die Klägerin habe sich rasch erholt. Zum Entlassungszeitpunkt (22.12.1981) hätten keine wesentlichen Beschwerden mehr bestanden. Folgen des Schädel-Hirn-Traumas seien zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festzustellen gewesen.
Der Orthopäde Dr. H. berichtet am 12.11.2007 von einem lumbosakralen Druckschmerz der Klägerin. Als Diagnose stellt er fest: Status nach Polytrauma 1981, rezidivierende Lumbalgien, Bandscheibenläsion L5/S1 mit Protrusion und Osteochondrose, Tendomyalgien, muskuläre Dysbalance.
Der Neurologe Prof. Dr. K. berichtet am 08.11.2007, die Klägerin sei nach ihrem Verkehrsunfall mehrstündig bewusstlos gewesen. Anlass der neurologischen Untersuchung sei die von der Klägerin während der letzten Jahre empfundene zunehmende Einbuße ihrer geistigen Leistungsfähigkeit. Sie brauche zu allem mehr Zeit. Bei der Untersuchung seien unauffällige Hirn- und Hirnstammkurven festgestellt worden, während das Duplex-Sonogramm der Carotiden im rechten Bulbus vereinzelt kleine Plaques zeige. Eine Stenose liege nicht vor. Das transcranielle Dopplersonogramm der Hirnbasisarterien sei unauffällig. Die kernspintomographische Untersuchung des Gehirns zeige links temporal eine umschriebene fleckförmige Gliose des Marklagers. Als Ursache der beschriebenen Beschwerden fänden sich Restfolgen des Unfalls vom Dezember 1981. Die Auffassungsgabe der Klägerin sei erschwert, es bestehe eine Neigung zur Perseveration und die Reaktionen seien verlangsamt.
Im Arztbrief der Kreisklinik S., Abteilung für Chirurgie, vom 23.11.2007 wird die Diagnose aus dem Arztbrief vom 07.01.1982 wiederholt. Im Juni 1988 sei es zu einem mechanischen Subileus gekommen. Man habe daraufhin das Zwerchfell erneut genäht. Es bestünden weiter anhaltende linksseitige Oberbauchbeschwerden.
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. Weiter wurde ein Gutachten des Neurologen Dr. R., W., eingeholt. Nach diesem neurologischen Gutachten vom 22.04.2008 spreche wesentlich mehr für als gegen die Angabe der Klägerin, dass eine leichte Leistungseinbuße nach dem Unfall persistierte - was bei einem Schädel-Hirn-Trauma auch zu erwarten sei - und nun mit zunehmendem Lebensalter nicht mehr kompensierbar sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen sei keine spontane Schmerzangabe erfolgt. Der beschriebene Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule (Bilder hätten nicht vorgelegen) lege nicht zwingend eine Traumafolge nahe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und der kognitiven Beeinträchtigung sei wahrscheinlich.
Nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 an das Regierungspräsidium ist aufgrund der ärztlichen Befunde ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich anzusehen. Ihre Leistungsbeeinträchtigung werde auf 40 % eingeschätzt (MdE 40 %).
10 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Schule und Bildung - vom 03.04.2009 wurde darauf die Anerkennung von weiteren Folgen eines Dienstunfalls sowie die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - als Folge des von der Klägerin am 01.12.1981 erlittenen Dienstunfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Dienstunfallfolgen des Autounfalls seien „schwere innere Verletzungen“ anerkannt worden. Zuletzt seien Erstattungen von Heilbehandlungskosten im Februar 1983 bewilligt worden. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG werde Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Dabei habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fristbeginn keinen Einfluss, dass der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe kennen können. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens zu vermeiden. Bei den nunmehr geltend gemachten Kreuz- und Rückenschmerzen sowie den kognitiven Beeinträchtigungen handele es sich um weitere Folgen des Dienstunfalls vom 01.12.1981. Dem stehe nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis auch Behandlungen im Kreuz- und Rückenbereich wegen der akuten Unfallfolgen erforderlich gewesen seien. Zum Zeitpunkt der letzten beantragten Unfallfürsorgeleistung Anfang 1983 sei davon auszugehen gewesen, dass Unfallfolgen nicht mehr bestünden. Der Geltendmachung der weiteren Unfallfolgen mit Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 stehe die zehnjährige Ausschlussfrist entgegen.
11 
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Schule und Bildung - vom 25.06.2009 zurückgewiesen. Ergänzend zum Bescheid vom 03.04.2009 wurde ausgeführt, die heute geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen und die Kreuz- und Rückenschmerzen seien Erkrankungen anderer Art als die seinerzeit akut behandelten Unfallfolgen. Es handele sich um die Geltendmachung weiterer Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 01.12.1981.
12 
Am 22.07.2009 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wird dargelegt, im Bewilligungsbescheid vom 18.12.1981 sei das Geschehene nur grob umrissen worden, da die Beschreibung „schwere innere Verletzungen, zugezogen bei Verkehrsunfall auf dem Wege von Fortbildungstagung nach Hause“ lediglich summarisch die Verletzungen der Klägerin zusammengefasst habe. Im Zusammenspiel mit dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. (vom 07.01.1982) ergebe sich ein genaueres Bild der damaligen Verletzungen der Klägerin, die Folge des Dienstunfalls gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis auf die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht nachvollziehbar. Die Ausschlussfrist betreffe den Fall, dass nach Ablauf der Frist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein weiterer Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet werde. Die genannte Vorschrift hindere jedoch nicht die Leistungen der Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre hinaus. Vielmehr sollten nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Im vorliegenden Fall hätten sowohl der Amtsarzt als auch der Neurologe des Klinikums Weissenau bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und der kognitiven Beeinträchtigung bestehe. Die Unsicherheit über die Kausalität sei daher gerade nicht gegeben. Darüber hinaus sei gerade kein weiterer Körperschaden gemeldet worden, denn bereits im Jahr 1981 sei aktenkundig gewesen, dass die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Somit handele es sich nicht um eine weitere Unfallfolge, sondern um eine bereits vorhandene Folge des Unfalls vom 01.12.1981, die sich erst im Laufe der Zeit bemerkbar gemacht habe, jedoch bereits wegen des Schädel-Hirn-Traumas angelegt gewesen sei. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 45 BeamtVG bestätige dies. Nach deren Nr. 45.1.2 gelte, dass bei einem gemeldeten Unfall auch spätere Anträge auf Unfallruhegehalt sowie auf ein erneutes Heilverfahren, auf Unfallausgleich, auf Unterhaltsbeitrag wegen Verschlimmerung des Leidens oder auf Hinterbliebenenversorgung gestellt werden könnten. Dasselbe gelte auch für die Kreuz- und Rückenschmerzen. Diese Unfallfolgen seien durch die Diagnose „Querfortsatzfraktur von LWK 2 - LWK 4“ anerkannt gewesen und hätten sich nunmehr manifestiert.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen ihres Dienstunfalls vom 01.12.1981 anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird vorgetragen, dem damaligen Oberschulamt Tübingen habe der Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 mit den dortigen Diagnosen bei der seinerzeitigen Anerkennung des Dienstunfalls nicht vorgelegen. Dieser Bericht sei erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 dem Regierungspräsidium vorgelegt worden. Die von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht erfassten Leistungen bezögen sich immer nur auf die festgestellten Unfallfolgen. Dementsprechend formuliere auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, dass § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht die Gewährung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre hindere. Werde jedoch nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet, seien Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall werde nicht eine erneute Unfallfürsorgemaßnahme wegen einer bereits anerkannten Unfallfolge beansprucht, sondern es würden neue Unfallfolgen geltend gemacht. Die aktuell geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien keine anerkannten Dienstunfallfolgen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Der Bericht des Kreiskrankenhauses vom 07.01.1982 sei ihr erst im Jahr 2007 von ihrem Hausarzt übermittelt worden. Dem Regierungspräsidium habe jedoch eine Rechnung des Krankenhauses … E., R., über eine Computertomographie des Kopfes vom 31.12.1981 vorgelegen (vgl. Blatt 29 - Rückseite - der Behördenakte). Nach dem Unfall sei es in der Schule für sie nicht mehr so wie zuvor gewesen. Etwa ab dem Jahr 2007 habe sie wegen der Unfallfolgen wieder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.
19 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (vgl. § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AGVwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG). Sie ist aber nicht begründet.
21 
Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann vom beklagten Land nicht (mehr) verlangen, nach ihrem Autounfall vom 01.12.1981 die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen des Dienstunfalls anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein derartiger Dienstunfall liegt mit dem Autounfall der Klägerin vom 01.12.1981 vor und wurde auch mit Bescheid des damaligen Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 anerkannt.
23 
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die zeitliche Begrenzung von Unfallfürsorgeansprüchen durch § 45 Abs. 2 BeamtVG. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist, welche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalls abläuft, Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
24 
Im vorliegenden Fall ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen, so dass es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr ankommt. Die Ausschlussfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Eintritt des Unfalls (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 17). Zwar wurde der Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unstreitig zeitnah nachgekommen. Die Meldepflicht betrifft aber nur den Unfall selbst. Es ist nicht gefordert, bereits zu diesem Zeitpunkt spezifizierte Unfallfolgen dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Bd. 3, Stand: 11/2008, § 45 Rdnr. 8, 3. Absatz). Aufgrund der Unfallmeldung hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Dienstvorgesetzte den Unfall sofort zu untersuchen. Auch wenn dies damals in unzureichender Weise erfolgt sein mag, wären auch bei eingehender Untersuchung im Anschluss an das Unfallgeschehen etwaige Spätfolgen nicht erkennbar gewesen. Denn nach dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 bestanden zum Entlassungszeitpunkt am 22.12.1981 bei der Klägerin keine wesentlichen Beschwerden mehr, nachdem sich schon der postoperative Verlauf ohne jegliche Komplikationen gestaltet hatte. Auch konnten Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, welches nach einer Computertomographie am 03.12.1981 diagnostisch bestätigt wurde, zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
25 
Wie erwähnt sind nach § 45 Abs. 2 BeamtVG Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist dann der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solches Ereignisses gemeldet wird. Denn nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der rechtzeitigen Meldung des Dienstunfallgeschehens als solches, sondern über die Meldung eines - weiteren - Körperschadens aufgrund des Dienstunfalls. Zwar wurde nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 aufgrund der ärztlichen Befunde, darunter auch einem aktuellen neurologischen Gutachten, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich angesehen. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt jedoch auch dann ein, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, Urteil vom 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 -, juris, Rdnr. 39). Die Klägerin hat kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen und nach dem Abklingen der akuten Unfallfolgen bei sich durchaus weitere Beeinträchtigungen festgestellt, aber dem Dienstvorgesetzen nicht gemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, es sei nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin in der Schule nicht mehr so gewesen wie vorher. Was ihre Beeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich betrifft, so hat sie aus hier nicht zu erörternden Motiven nicht weiter nachgeforscht. Die Deputatsreduzierung ab Dezember 1982 erfolgte ihrem Antrag gemäß aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ihren Angaben zufolge hat sie sich erst um das Jahr 2007 wegen der Beeinträchtigungen in Behandlung begeben. Um den erwähnten Bericht des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 hat sie sich auch erst im Jahr 2007 bei ihrem Hausarzt bemüht. Ihr Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen ist nach alldem wegen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verspätet.
26 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (vgl. § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AGVwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG). Sie ist aber nicht begründet.
21 
Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann vom beklagten Land nicht (mehr) verlangen, nach ihrem Autounfall vom 01.12.1981 die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen des Dienstunfalls anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein derartiger Dienstunfall liegt mit dem Autounfall der Klägerin vom 01.12.1981 vor und wurde auch mit Bescheid des damaligen Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 anerkannt.
23 
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die zeitliche Begrenzung von Unfallfürsorgeansprüchen durch § 45 Abs. 2 BeamtVG. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist, welche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalls abläuft, Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
24 
Im vorliegenden Fall ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen, so dass es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr ankommt. Die Ausschlussfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Eintritt des Unfalls (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 17). Zwar wurde der Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unstreitig zeitnah nachgekommen. Die Meldepflicht betrifft aber nur den Unfall selbst. Es ist nicht gefordert, bereits zu diesem Zeitpunkt spezifizierte Unfallfolgen dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Bd. 3, Stand: 11/2008, § 45 Rdnr. 8, 3. Absatz). Aufgrund der Unfallmeldung hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Dienstvorgesetzte den Unfall sofort zu untersuchen. Auch wenn dies damals in unzureichender Weise erfolgt sein mag, wären auch bei eingehender Untersuchung im Anschluss an das Unfallgeschehen etwaige Spätfolgen nicht erkennbar gewesen. Denn nach dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 bestanden zum Entlassungszeitpunkt am 22.12.1981 bei der Klägerin keine wesentlichen Beschwerden mehr, nachdem sich schon der postoperative Verlauf ohne jegliche Komplikationen gestaltet hatte. Auch konnten Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, welches nach einer Computertomographie am 03.12.1981 diagnostisch bestätigt wurde, zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
25 
Wie erwähnt sind nach § 45 Abs. 2 BeamtVG Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist dann der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solches Ereignisses gemeldet wird. Denn nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der rechtzeitigen Meldung des Dienstunfallgeschehens als solches, sondern über die Meldung eines - weiteren - Körperschadens aufgrund des Dienstunfalls. Zwar wurde nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 aufgrund der ärztlichen Befunde, darunter auch einem aktuellen neurologischen Gutachten, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich angesehen. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt jedoch auch dann ein, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, Urteil vom 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 -, juris, Rdnr. 39). Die Klägerin hat kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen und nach dem Abklingen der akuten Unfallfolgen bei sich durchaus weitere Beeinträchtigungen festgestellt, aber dem Dienstvorgesetzen nicht gemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, es sei nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin in der Schule nicht mehr so gewesen wie vorher. Was ihre Beeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich betrifft, so hat sie aus hier nicht zu erörternden Motiven nicht weiter nachgeforscht. Die Deputatsreduzierung ab Dezember 1982 erfolgte ihrem Antrag gemäß aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ihren Angaben zufolge hat sie sich erst um das Jahr 2007 wegen der Beeinträchtigungen in Behandlung begeben. Um den erwähnten Bericht des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 hat sie sich auch erst im Jahr 2007 bei ihrem Hausarzt bemüht. Ihr Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen ist nach alldem wegen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verspätet.
26 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3309 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Hauptpunkte: kein Anspruch auf Unfallruhegehal

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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.