Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 13. Jan. 2015 - 4 K 215/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0113.4K215.14.KO.0A
bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Sie ist Halterin des PKW der Marke Ford, amtliches Kennzeichen ..., mit dem am 11. Juli 2013 um 19.17 Uhr auf der B 421, Abzweigung K 48, Gemarkung Walhausen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten wurde. Diese Feststellung erfolgte mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes Vitronic Poli Scan und der Anfertigung eines Frontfotos.

3

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz in Speyer übersandte der Klägerin unter dem 14. August 2013 einen Zeugenfragebogen, in dem diese mit Datum vom 2. September 2013 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 55 der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machte. Die Zentrale Bußgeldstelle forderte sodann mit Schreiben vom 4. September 2013 bei der Meldebehörde der Verbandsgemeine Kastellaun Passbilder der Klägerin und deren Mutter an, die am 11. September 2013 bei der Zentralen Bußgeldstelle eingingen und an die Polizeiinspektion Simmern zur Ermittlung des Fahrzeugführers weitergeleitet wurden. Diese teilte unter dem 26. September 2013 mit, der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Nach Abgleich des Lichtbildes sei die Klägerin nicht als verantwortliche Fahrzeugführerin zu erkennen; sie mache weiterhin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äußere sich nicht weiter zur Sache. Eine weitere Ermittlung des Verantwortlichen sei aufgrund des ungünstig fotografierten Fahrzeugführers nicht möglich. Die Mutter der Klägerin äußerte in ihrer Anhörung, sie könne zur Sache keine Angaben machen, da sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und mit der Sache nichts zu tun habe; sie sei auch nicht Fahrerin. Die Zentrale Bußgeldstelle übersandte mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 die Ermittlungsakte an den Beklagten mit der Bitte um Prüfung, ob gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden könne.

4

Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2013, gestützt auf § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von acht Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf. Ferner wurden Kosten in Höhe von 123,45 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

5

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid gehe von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, denn die Annahme, das Foto sei „deutlich“ gewesen, werde durch den Akteninhalt widerlegt. Nach dem Polizeivermerk sei nämlich die weitere Ermittlung des Verantwortlichen aufgrund des ungünstig fotografierten Fahrzeugführers nicht möglich gewesen.

6

Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25. Februar 2014, zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

7

Die Klägerin hat am 6. März 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vorträgt: Die Behörde sei grundsätzlich gehalten, einen Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen. Hier sei aber ein Zeitablauf von fünf Wochen zu konstatieren. Bei Überschreiten der Zweiwochenfrist komme die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht, welche hier nicht einschlägig seien. Zum einen schade das Überschreiten der zwei Wochen dann nicht, wenn nach den Umständen feststehe, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeugführers nicht zum Erfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit gewesen sei, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Es sei zwar richtig, dass sie, die Klägerin, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe; hieraus könne aber nicht der Rückschluss gezogen werden, es stehe fest, sie sei „ohnehin“ nicht zur Aufklärung mitwirkungsbereit gewesen. Auch der zweite Fall der fehlenden Ursächlichkeit für die unterbliebene Fahrerfeststellung bei verspäteter Anhörung sei nicht gegeben. Dies werde dann angenommen, wenn dem Fahrzeughalter ein Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, welches zur Identifizierung des Fahrers ausreiche. Entgegen dem Bescheid vom 13. November 2013 sei dies hier nicht der Fall, wie der Polizeivermerk vom 26. September 2013 belege. Das Frontfoto sei nämlich gänzlich unscharf. Des Weiteren sei an ihre, der Klägerin, Mutter eine Betroffenenanhörung übersandt worden, so dass jedenfalls die Bußgeldbehörde davon ausgegangen sei, es handele sich um die verantwortliche Fahrzeugführerin, ansonsten ihr statt einer Betroffenenanhörung eine Zeugenanhörung geschickt worden wäre. Aufgrund des nunmehrigen Zeitablaufes sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht mehr zweckerreichend. Mit ihr solle der Fahrzeughalter zur nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug seien indes seit dem 11. Juli 2013 keine weiteren Verkehrsverstöße begangen worden bzw. hätten irgendwelche Fahrzeugführerermittlungen getätigt werden müssen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie drei Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

16

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einigem Gewicht sein muss, liegt hier vor. Mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten. Eine solche Ordnungswidrigkeit wurde zur Zeit der Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes mit einer Geldbuße von 160,00 €, einem Monat Fahrverbot und der Eintragung von drei Punkten - nach der ab 1. Mai 2014 geltenden Rechtslage: zwei Punkten - im Verkehrszentralregister geahndet (vgl. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV – Punktbewertung nach dem Punktsystem). Grundsätzlich reicht bereits eine lediglich mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 1 U 172/99 –, NZV 2000, S. 368).

17

Darüber hinaus ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, DAR 2006, S. 172).

18

Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

19

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unmöglich im Sinne des § 31a StVZO. Die von der Zentralen Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz unternommenen Bemühungen unter Einschaltung der Klägerin als Fahrzeughalterin verliefen ergebnislos. Die Klägerin hat nichts getan, um bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. So hat sie auf dem ihr unter dem 14. August 2013 übersandten Zeugenfragebogen lediglich erklärt, dass sie keine Angaben, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

20

Die Kammer hält daher den Umfang der erfolgten Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die Angabe, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, für ausreichend.

21

Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter nicht gewillt ist mitzuwirken, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u.a. weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung von Verfassungs wegen allerdings nicht hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren, namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 –, NJW 1982, S. 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, S. 156 und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, NZV 2000, S. 385; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Strafverfahren nicht belangt zu werden und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2001 – 7 A 11266/01.OVG –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2006 – 11 CS 05.1980 –).

22

Dabei ist das Auskunftsverweigerungsrecht eines Betroffenen mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Halters eines Fahrzeuges, der sein Fahrzeug nicht selbst geführt hat, von der Interessenlage her vergleichbar. Es macht keinen Unterschied, ob ein Fahrzeughalter das Zeugnis darüber verweigert, wer ein Fahrzeug gefahren hat, um dadurch einen Angehörigen vor Strafverfolgung zu schützen oder ob ein Betroffener sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies ist zwar legitim, aber in einem solchen Fall muss der Fahrzeughalter eben die Führung eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen. Auch hier gilt kein doppeltes Recht. Wie oben bereits ausgeführt, muss das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, die Rechtsordnung von Verfassungs wegen nicht hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren, namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.):

23

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22) entschieden, daß ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Entsprechendes gilt für das von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte "doppelte Recht", nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen leugnen und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen. Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56 <37>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 16.96 - Buchholz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1 für Verpflichtung eines Beamtenbewerbers, frühere MfS-Tätigkeit zu offenbaren) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 13. Januar 1981 (a.a.O. <44>) als unbedenklich bezeichnet, daß im Bereich der Sozialleistungen ein Leistungsberechtigter, der Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, im Falle einer solchen Verweigerung das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung trägt. Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.“

24

Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt und der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient.

25

Allerdings gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, NJW 1979, S. 1054; Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139/87 –, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 17).

26

Diese Zweiwochenfrist ist vorliegend überschritten worden. Denn die Ordnungswidrigkeit wurde am 11. Juli 2013 begangen, während der Anhörbogen von dem Beklagten erst am 14. August 2013 versandt worden ist.

27

Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist hier aber unschädlich. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren. Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers.

28

Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Sieht sich der Betreffende - etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation - beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. November 2014 - 14 K 25.14 -, nach juris).

29

Nach diesen Grundsätzen war der zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anhörung der Klägerin liegende Zeitraum von ca. fünf Wochen erkennbar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Feststellung des Täters vor Eintritt der Verfolgungsverjährung. Denn die Klägerin hat keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich lediglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich nicht auskunftswillig war. Des Weiteren wird hieraus deutlich, dass der Klägerin sogar der Täter bekannt war. Denn bei sorgfältiger Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hat sie geprüft, ob der Betreffende zu dem eingeschränkten Kreis derjenigen Personen gehört, wegen derer das Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Selbst wenn mehr als eine Person als Täter in Betracht gekommen wäre, so handelte es sich vorliegend offenkundig um eine Fahrzeugüberlassung im Privatbereich, was für einen nur sehr eingeschränkten und überschaubaren Täterkreis spricht.

30

Damit fehlt es hier eindeutig an einem Kausalzusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers und der Überschreitung der Zweiwochenfrist, denn auch bei einer früheren Befragung wäre mit dem gleichen Ergebnis zu rechnen gewesen.

31

Soweit die Klägerin sich auf eine Nichterkennbarkeit des Fahrers auf dem Messfoto beruft, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Foto dient in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Kraftfahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen eine Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt (vgl. VG Berlin a.a.O.).

32

Auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Das gilt zum einen mit Blick auf die Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes, wie eingangs dargelegt wurde. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin, die Anordnung der Fahrbuchauflage sei heute nicht mehr zweckerreichend. Dies trifft nicht zu.

33

Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich allerdings um einen Dauerverwaltungsakt, der auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig sein muss. Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie beispielsweise der Wegfall einer Gefahrenlage können für die Aufrechterhaltung der Fahrtenbuchauflage rechtserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624; Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, nach juris; Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, NJW 1979, 1054). Für eine solche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist jedoch hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Die bloße verkehrsrechtliche Unauffälligkeit des von ihr gehaltenen Fahrzeuges über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren recht hierfür nicht aus. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auch noch nach Ablauf diese Zeitraumes auf den Fahrzeughalter dergestalt einwirken kann, dass er künftig bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines Verkehrsverstoßes mitwirkt und er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten bei Fahrzeugüberlassung angehalten wird.

34

Zum anderen folgt die Unbeachtlichkeit des Zeitablaufes aus der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Die Fahrtenbuchauflage ist nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vielmehr tritt im Falle ihrer Anfechtung - von den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgesehen - die gesetzliche Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 VwGO ein, wonach für die Dauer des Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens Suspensiveffekt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O.). Ein bloßes Wohlverhalten der Klägerin über einen längeren Zeitraum bedeutet daher noch keine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen wäre. Als Anzeichen für eine Wendung der Dinge wäre nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise der Umstand zu sehen, dass die Klägerin ihr „Fahrzeug nunmehr ausschließlich alleine benutzt und daher künftige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Fahrers nicht mehr zu befürchten sind“. Derartige Hinweise sind indessen weder vorgetragen noch erkennbar.

35

Schließlich ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auch die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von acht Monaten nicht zu beanstanden.

36

Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - VII C 91/61 -, BVerwGE 18, S. 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von acht Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden erheblichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eines nach dem sog. Punktsystem gemäß § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 – 10 S 114/99 –, NZV 1999, S. 396).

37

Die Einstellung des Bußgeldverfahrens gegen die Klägerin ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn dabei handelt es sich um die Ahndung eines Verkehrsverstoßes, während eine Fahrtenbuchlage der Verkehrssicherheit dient.

38

Gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sind Rechtmäßigkeitsbedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

39

Erweist sich der angefochtenen Bescheid damit als rechtmäßig, so ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.323,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht folgt hierbei im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung der Empfehlung in Ziffer 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wonach 400 € pro Monat empfohlen werden; hinzu kommen die im angefochtenen Bescheid in Höhe von 123,45 € festgesetzten Kosten.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.